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Entscheid

VB.2017.00191

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00191

21. Juni 2017Deutsch16 min

(URT.2017.19023)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B (Staatsangehörige von Serbien) sind Eltern von E

(geboren 1998) und C (geboren 2001). Nach der Heirat mit der in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten österreichischen Staatsangehörigen F am ... Mai

2007 reiste A am 22. August 2007 in die Schweiz ein. Im Familiennachzug

wurde ihm am 6. November 2007 eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA bzw.

am 25. Juni 2008 eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt. Die Ehe von

A und F wurde am 30. Oktober 2013 geschieden. Am 14. Januar 2015

heiratete A die Mutter seiner Kinder, welche am 18. Januar 2015 in die

Schweiz einreiste. Seit dem 10. März 2015 ist A im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung. Der Ehefrau wurde am 3. März 2015 eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt. B ersuchte am 25. November

2015 um Bewilligung der Einreise von E und C zu ihr und dem Kindsvater. Mit

Verfügung vom 15. April 2016 wies das Migrationsamt die Gesuche ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs von A, E und C sowie B wies

die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. Februar

2017.

ebenfalls ab.

III.

Mit Beschwerde vom 16. März 2017 beantragten A und C

sowie B (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht die

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und ersuchten um Bewilligung des

Familiennachzugs von C; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Mit Schreiben vom 3. April und 7. April 2017

reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen ein, insbesondere einen

Entlassungsbericht des serbischen Krankenhauses G vom 3. April 2017

betreffend H, der Grossmutter von C.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des

angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Streitgegenstand bildet vorliegend nur noch der von der

Vorinstanz verweigerte Familiennachzug von C. Das Gesuch um Bewilligung der

Einreise der volljährigen Tochter E wird nicht weiterverfolgt.

2.1

Ausländischen

Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit

Aufenthaltsbewilligung kann laut Art. 44 des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AuG) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn

sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung

vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c).

Anders als die Nachzugsbestim­mungen betreffend Ehegatten und

Kindern von Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42

bzw. 43 AuG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein;

die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I

284.

E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten

Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten und der

minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und

tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über

ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 130 E. 1.2; 137

I 284 E. 1.3; 135 I 143 E. 1.3; 130 II 281 E. 3.1; BGr, 5. April

2016,2C_281/2016, E. 2.2).

Hat die in der Schweiz anwesende Person einen Anspruch auf

Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung (ein gefestigtes

Aufenthaltsrecht) und können die Betroffenen sich gestützt auf Art. 8

Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich auf einen Anspruch

auf Familiennachzug berufen, haben die zuständigen Behörden nicht nur in

pflicht­gemässem Ermessen nach Art. 44 AuG über das Nachzugsbegehren zu

entscheiden, sondern dürfen sie den anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen

verweigern. Solche Gründe liegen – abgesehen von den auch in derartigen Konstellationen

zu beachtenden allgemeinen Schranken von Art. 51 Abs. 2 AuG

regelmässig dann vor, wenn die Bewil­ligungsvoraussetzungen nach Art. 44

AuG und der entsprechenden Ausführungs­bestimmungen nicht erfüllt sind

(vgl. zum Ganzen BGE 137 I 284 E. 2.6 f.).

Zutreffend erwog die Vorinstanz, dass dem

Beschwerdeführer, der über drei Jahre mit einer österreichischen

Staatsangehörigen verheiratet war und sich erfolgreich in der Schweiz

integriert hat, einen nachehelichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

zukomme (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Insofern verfügt er

über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz und kann sich – unter

Vorbehalt der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AuG

in Verbindung mit Art. 47 AuG bzw. Art. 73

Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit (VZAE) – auf Art. 8 EMRK berufen.

2.2

Gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG in Verbindung

mit Art. 73 Abs. 1 VZAE muss der

Familiennachzug für Kinder unter zwölf Jahren innerhalb von fünf Jahren, für

Kin­der über zwölf Jahre innerhalb von zwölf Monaten

geltend gemacht werden. Der Fristenlauf beginnt nach Art. 47 Abs. 3 lit. b

AuG bzw. Art. 73 Abs. 2 VZAE mit der Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung oder mit Entstehung des Familienverhältnisses (zum

Verhältnis zwischen Art. 47 AuG und Art. 73 VZAE, siehe BGE 137 II 393 E. 3.3). Ist die Einreise vor dem Zeitpunkt

des Inkrafttretens des Ausländergesetzes erfolgt oder das Familien­verhältnis

vor diesem Zeitpunkt entstanden, läuft die Nachzugsfrist über­gangs­rechtlich

ab dem 1. Januar 2008 (Art. 126 Abs. 3 AuG). Die Nachzugsfristen

bestimmen sich nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs, wobei sich eine

noch laufende fünfjährige Frist mit Vollendung des zwölften Lebensjahrs auf

maximal ein Jahr verkürzt (BGE 136 II 497 E. 3.4 ff.,

129.

II 11 E. 2; BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 3.5).

Gesuchstellerin ist die erst am 18. Januar 2015 in die

Schweiz eingereiste Kindsmutter. Zu Recht knüpfte die Vorinstanz für die Berechnung

der Fristen an den früher eingereisten Vater an (vgl. BGr, 25. August

2016,2C_363/2016, E. 2.4; VGr, 28. August 2013, VB.2013.00020,

E. 3.5; 5. Dezember 2013, VB.2013.00566, E. 2.2 mit Hinweis).

Der Vater war ursprünglich im Besitz einer Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA:

Der Familiennachzug richtete sich somit zunächst nach Art. 3 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen

[FZA], SR 0.142.112.681), wobei das FZA nicht zwischen

Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsberechtigung unterscheidet (vgl. Marc Spescha

in: derselbe et al., Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 45

AuG N. 3). Anders als Art. 47 AuG und Art. 73 VZAE befristet

Art. 3 Anhang I FZA den Nachzug nicht. Endet die Anwend­barkeit des

Freizügigkeitsabkommens, so wie hier durch Scheidung von der österreichischen

Ehepartnerin, fallen die günstigeren Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens

weg und gelangt aufgrund Art. 2 Abs. 2 AuG das Ausländergesetz zur

Anwendung (vgl. VGr, 21. Oktober 2015, VB.2015.00512, E. 2.5). Im

vorliegenden Fall hat die Frist für den Nachzug des Sohns C am 1. Januar

2008.

zu laufen begonnen und lief am 31. Dezember 2012 ab (Art. 73

Abs. 1 VZAE in Verbindung mit Art. 126 Abs. 3 AuG). Das

Nachzugsgesuch vom 25. November 2015 erfolgte somit verspätet. Daran

ändert auch nichts, dass nach Angaben der Beschwerdeführenden der Vater im

Zeitpunkt des Ablaufs der Nachzugsfrist gar nicht über das Sorgerecht verfügte,

sondern die damals in Serbien wohnhafte Mutter. Wohl muss der nachziehende

Elternteil für den Familiennachzug praxisgemäss (Mit-)Inhaber der elterlichen

Sorge über die nachzuziehenden Kinder sein (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.3.1;

BGE 136 II 78 E. 4.8 = Pra 99 [2010] Nr. 70; BGr, 18. Januar

2017,2C_787/2016, E. 6.1). Indessen beginnen die Nachzugsfristen

grundsätzlich nicht erst mit einer allfälligen Übertragung des Sorgerechts zu

laufen, haben die Eltern doch bereits bei einer Scheidung oder der Ausreise

eines Elternteils aus der Heimat eine sachgerechte Regelung des Sorgerechts

sicherzustellen (vgl. VGr, 23. Juli 2014, VB.2014.00374, E. 2.2.3

[mit Hinweisen], bestätigt in BGr, 2. Oktober 2014,2C_859/2014, E. 3;

BGr, 22. Oktober 2012,2C_174/2012, E. 3).

3.

Die Beschwerdeführenden bringen vor, es lägen wichtige

familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug von C vor.

3.1

Ein

nachträglicher, d. h.

nicht fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AuG

bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre

Gründe sprechen. Gemäss Art. 75 VZAE liegt ein wichtiger familiärer Grund

vor, wenn das Kindswohl einzig durch einen solchen Nachzug gewährleistet werden

kann. Indessen ist das Kindswohl gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

nicht alleiniges Kriterium für den Nachzug. Es bedarf vielmehr einer

Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall

(BGr, 5. Juni 2013,2C_906/2012, E. 3.2). Ein wichtiger

Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung des Kinds im

Herkunftsland, z. B. wegen des Tods oder der Krankheit der betreuenden Person, nicht mehr

gewährleistet ist. Praxisgemäss liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland

alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindswohl besser entsprechen,

weil dadurch vermieden werden kann, dass das Kind aus seiner bisherigen

Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird. An den Nachweis

der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung

umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser

die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen. Es ist

damit grundsätzlich zu prüfen, ob im Heimatland geeignete alternative Betreuungsmöglichkeiten

bestehen, die dem Kindswohl entsprechen und es dem Kind erlauben,

dort zu bleiben, wo es aufgewachsen ist (vgl. BGr, 17. November

2011,2C_194/2011, E. 2.1). Eine solche Alternative muss

dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind

bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die

zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung noch nicht allzu

eng erscheint (BGr, 20. Februar 2015,2C_303/2014, E. 6.1). Damit die persönliche und familiäre Situation des Kinds und

seine Möglichkeiten der Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt

werden, sind namentlich dessen Alter, Ausbildungsniveau und Sprachkenntnisse zu

beachten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Zudem sollen Nachzugsgesuche verhindert

werden, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen

Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit

und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familienge­meinschaft im Vordergrund

steht (BBl 2002, 3709 ff., 3754 f. Ziff. 1.3.7.7). Die

Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des

Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden; dabei sind

Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG und Art. 73 Abs. 3

Satz 1 VZAE jeweils aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des

Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (zum

Ganzen BGr, 12. Juni 2012,2C_532/2012, E. 2.2.2; BGE 137 I 284

E. 2.6 f.).

3.2

Die

Vorinstanz erwog, der Vater habe beim Verlassen seiner Heimat im August 2007 in

Kauf genommen, seine Kinder nur noch punktuell zu sehen. Über Jahre hinweg

seien die Beziehungen grenzüberschreitend gelebt worden. Würde die Mutter nach

Serbien zurückkehren, sei für die Kinder gesorgt. Verbleibe diese in der

Schweiz, könnten die Kinder weiterhin bei ihrer Grossmutter leben. Die

66-jährige Grossmutter H leide wohl an Bluthochdruck und Diabetes, dabei handle

es sich jedoch nicht um neu aufgetretene akute Krankheiten, sondern um Leiden,

die im Alter oft auftreten würden. Den Geist beeinträchtigende Beschwerden

lägen nicht vor. Die ärztlichen Diagnosen liessen nicht darauf schliessen, dass

sich die Grossmutter nicht mehr um die Enkel kümmern könnte. Bei Jugendlichen

beschränke sich die Betreuung auf Anweisungen und Ratschläge sowie die Sorge

für das leibliche Wohl. Zum Kochen oder Haushalten und zu den noch

erforderlichen erzieherischen Handlungen sei die geistig unvermindert rüstige

Grossmutter selbst mit den vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen

ohne Weiteres in der Lage. Ferner würden die Kinder die Schweiz nur aus

Erzählungen kennen und hätten ihr ganzes Leben in Serbien verbracht. Es sei mit

dem Kindswohl nicht vereinbar, die Kinder aus der gewohnten Umgebung

herauszureissen. Wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 73 Abs. 3

VZAE, welche einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden, lägen

somit nicht vor.

3.3

Die

Beschwerdeführenden halten diesen Erwägungen entgegen, es sei gerichtsnotorisch

und entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Kinder in der Pubertät

sehr schwierig seien und besonders intensiver Betreuung bedürften. Unter dem

Aspekt des Kindswohls und der schwierigen Pubertätsphase, welche C's schulische

Leistungen beeinträchtige, sei die Bewilligung des Familiennachzugs angezeigt.

Überdies sei die gesundheitliche Situation der Grossmutter falsch gewürdigt

worden: Die gesundheitlichen Beschwerden würden ihre Fähigkeit beeinflussen,

einen pubertierenden Jungen im Alter von 16 Jahren mit dem nötigen Einsatz

von Willen und Durchsetzungsvermögen zielstrebig durch die schwierige Zeit zu

geleiten. Komme hinzu, dass die Schwester nun volljährig und ausgezogen sei,

womit ein stützender Einfluss entfalle. Diese habe zuvor anstelle der

Grossmutter wesentliche Betreuungsaufgaben für ihren Bruder übernommen.

Inzwischen habe sich auch der Gesundheitszustand der Grossmutter weiter

verschlechtert: Diese müsse dringend eine längere stationäre Behandlung

durchlaufen. Zumindest während dieser Zeit sei sie ausserstande, den Enkel zu

betreuen.

3.4

Aus dem

von den Beschwerdeführenden eingereichten Arztbericht über die stationäre

Behandlung von H vom 20. März 2017 bis 3. April 2017 im serbischen

Krankenhaus G geht hervor, dass sie seit rund einem Monat an

Schwindelgefühlen und einem erschwerten Gang leide und zeitweise konfus

desorientiert sei. Wegen Verdachts auf einen Hirninfarkt ("I638 Infarctus

cerebri alius Multiinfarctus cerebri") wurde sie daher hospitalisiert. Ein

CT des Endokraniums (Hirnhaut) ergab kortikale reduktive Veränderungen; das

MSCT der Karotidenangiographie (Angiographie der Halsschlagader) zeigte sodann

degenerative Veränderungen an den Karotidenarterien auf, wobei den

Veränderungen keine chirurgische Bedeutung zukomme. Während der Hospitalisierung

sei es teilweise zu einer Verbesserung des Zustands gekommen; die Patientin sei

erschwert beweglich gewesen, zeitweise desorientiert; das Gehen sei auf breiter

Grundlage mit Stützen erfolgt. Letztlich wurden folgende Diagnosen gestellt: Diabetes

("E104 Diabetes melitus ab insulino dependens, cum complicationibus

neurologicis"), Bluthochdruck ("I10 Hypertensio arterialis

essentialis [primaria]"), Verschluss und Stenose präzelebraler Arterien

ohne resultierenden Hirninfarkt ("I652 Occlusio arteriae carotidis et

stenosis arteriae carotidis Stenosis ACI bill"), kleine kognitive Störung

("F067 Disordo cognitivus gradus minoris") und diabetische

Polyneuropathie ("G632 Polyneuropathia diabetica [E10E14+]"). Die

Patientin wurde schliesslich auf Hauspflege entlassen. Indessen sei die

Rehabilitation unter stationären Bedingungen (Kurbehandlung im Krankenhaus

"I" in Serbien) für eine Dauer von mindestens drei Wochen nötig.

3.5

Kurz

nachdem im Februar 2017 der Rekursentscheid erging, sind bei H neben Bluthochdruck

und Diabetes somit neue Beschwerden aufgetreten, welche diese in ihrer

Lebensführung erheblich beeinträchtigten und eine Hospitalisierung notwendig

machten. Nach der Entlassung ist zur Genesung zusätzlich ein weiterer

stationärer Aufenthalt von mindestens drei Wochen vorgesehen. Es liegt auf der

Hand, dass die Grossmutter während des dreiwöchigen Kuraufenthalts nicht für

ihren Enkel sorgen kann. In der Rekursschrift machten die Beschwerdeführenden

geltend, bei der Grossmutter handle es sich um die einzige in Serbien lebende

Familienangehörige. Zwar lebt die Schwester E inzwischen in einer eigenen

Wohnung in J. Dass C für die Zeit des Kurauf­enthalts zu seiner Schwester E

könnte, scheint ausgeschlossen, liegt doch seine Schule in K rund 30 km

vom Wohnort seiner Schwester entfernt; die Distanz vom aktuellen Wohnort in L

zur Schule beträgt hingegen nur rund 14 km. Auch ist der 19-jährigen E die

vorübergehende Betreuung ihres Bruders kaum zumutbar, selbst wenn sie während

des Aufenthalts bei der Grossmutter offenbar wesentliche Betreuungsaufgaben für

ihren Bruder wahrgenommen hat. Fraglich ist, ob gegebenenfalls die im

Arztbericht vom 3. April 2017 erwähnte Tochter von H zumindest kurzfristig

die Betreuung von C übernehmen könnte. Neben der Frage nach der kurzfristigen

Übernahme von Betreuungsleistungen, möglichst in Schulnähe, stellt sich weiter

die Frage nach der langfristigen Betreuung von C: Aus dem Arztbericht geht

nämlich nicht hervor, ob nach dem Kuraufenthalt mit einer Verbesserung der

Beschwerden oder einer Stabilisierung des Zustands der Grossmutter gerechnet

werden kann bzw. wie sich der mögliche Krankheitsverlauf präsentiert. Somit ist

offen, ob die Grossmutter längerfristig bzw. bis zur Volljährigkeit von C zwei

weitere Jahre wird für ihn sorgen können. Aufgrund des im Beschwerdeverfahren

eingereichten aktuellen Arztberichts zum verschlechterten Gesundheitszustand

der Grossmutter erweist sich der Sachverhalt als unvollständig, da sich dieser

zum weiteren Verlauf der Krankheit und deren Einfluss auf die

Betreuungsfähigkeit der Grossmutter ausschweigt. Abzuklären sind sodann auch

mögliche Betreuungsalternativen (z. B. Tochter von H). Zu diesem Zweck hat insbesondere eine

Anhörung von C zu erfolgen (vgl. Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AuG). Die

Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche zu prüfen hat, ob eine

das Kindswohl wahrende Betreuung in Serbien sichergestellt ist. Die

Beschwerdeführenden haben bei der Feststellung des Sachverhalts gestützt auf

Art. 90 AuG mitzuwirken (vgl. BGr, 13. Februar 2017,2C_467/2016,

E. 3.3.4).

Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die

Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

4.

Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang

ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu

behandeln, wenn die Rechtsmit­telinstanz reformatorisch oder kassatorisch

entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.

mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 64 N. 5). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuer­legen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG; VGr, 3. Juli 2014, VB.2014.00186, E. 4.2).

Der Beschwerdegegner ist sodann zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu

bezahlen.

Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des

Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

zulässig (BGr, 5. September 2016,2C_1151/2015, E. 1). An­sonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift

zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind

letztinstanzliche kantonale Rückweisungsent­scheide als Zwischenentscheide im

Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2,

133.

V 477 E. 4.2). Die Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung

ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Unter­suchung

und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …