VB.2017.00191
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00191
21. Juni 2017Deutsch16 min
(URT.2017.19023)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2017.00191
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Juni 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Familiennachzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B (Staatsangehörige von Serbien) sind Eltern von E
(geboren 1998) und C (geboren 2001). Nach der Heirat mit der in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten österreichischen Staatsangehörigen F am ... Mai
2007 reiste A am 22. August 2007 in die Schweiz ein. Im Familiennachzug
wurde ihm am 6. November 2007 eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA bzw.
am 25. Juni 2008 eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt. Die Ehe von
A und F wurde am 30. Oktober 2013 geschieden. Am 14. Januar 2015
heiratete A die Mutter seiner Kinder, welche am 18. Januar 2015 in die
Schweiz einreiste. Seit dem 10. März 2015 ist A im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung. Der Ehefrau wurde am 3. März 2015 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt. B ersuchte am 25. November
2015 um Bewilligung der Einreise von E und C zu ihr und dem Kindsvater. Mit
Verfügung vom 15. April 2016 wies das Migrationsamt die Gesuche ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs von A, E und C sowie B wies
die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. Februar
2017.
ebenfalls ab.
III.
Mit Beschwerde vom 16. März 2017 beantragten A und C
sowie B (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und ersuchten um Bewilligung des
Familiennachzugs von C; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Mit Schreiben vom 3. April und 7. April 2017
reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen ein, insbesondere einen
Entlassungsbericht des serbischen Krankenhauses G vom 3. April 2017
betreffend H, der Grossmutter von C.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Streitgegenstand bildet vorliegend nur noch der von der
Vorinstanz verweigerte Familiennachzug von C. Das Gesuch um Bewilligung der
Einreise der volljährigen Tochter E wird nicht weiterverfolgt.
2.1
Ausländischen
Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung kann laut Art. 44 des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AuG) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn
sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung
vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c).
Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und
Kindern von Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42
bzw. 43 AuG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein;
die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I
284.
E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten
Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten und der
minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und
tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 130 E. 1.2; 137
I 284 E. 1.3; 135 I 143 E. 1.3; 130 II 281 E. 3.1; BGr, 5. April
2016,2C_281/2016, E. 2.2).
Hat die in der Schweiz anwesende Person einen Anspruch auf
Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung (ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht) und können die Betroffenen sich gestützt auf Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich auf einen Anspruch
auf Familiennachzug berufen, haben die zuständigen Behörden nicht nur in
pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AuG über das Nachzugsbegehren zu
entscheiden, sondern dürfen sie den anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen
verweigern. Solche Gründe liegen – abgesehen von den auch in derartigen Konstellationen
zu beachtenden allgemeinen Schranken von Art. 51 Abs. 2 AuG –
regelmässig dann vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44
AuG und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen nicht erfüllt sind
(vgl. zum Ganzen BGE 137 I 284 E. 2.6 f.).
Zutreffend erwog die Vorinstanz, dass dem
Beschwerdeführer, der über drei Jahre mit einer österreichischen
Staatsangehörigen verheiratet war und sich erfolgreich in der Schweiz
integriert hat, einen nachehelichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
zukomme (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Insofern verfügt er
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz und kann sich – unter
Vorbehalt der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AuG
in Verbindung mit Art. 47 AuG bzw. Art. 73
Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE) – auf Art. 8 EMRK berufen.
2.2
Gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG in Verbindung
mit Art. 73 Abs. 1 VZAE muss der
Familiennachzug für Kinder unter zwölf Jahren innerhalb von fünf Jahren, für
Kinder über zwölf Jahre innerhalb von zwölf Monaten
geltend gemacht werden. Der Fristenlauf beginnt nach Art. 47 Abs. 3 lit. b
AuG bzw. Art. 73 Abs. 2 VZAE mit der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung oder mit Entstehung des Familienverhältnisses (zum
Verhältnis zwischen Art. 47 AuG und Art. 73 VZAE, siehe BGE 137 II 393 E. 3.3). Ist die Einreise vor dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Ausländergesetzes erfolgt oder das Familienverhältnis
vor diesem Zeitpunkt entstanden, läuft die Nachzugsfrist übergangsrechtlich
ab dem 1. Januar 2008 (Art. 126 Abs. 3 AuG). Die Nachzugsfristen
bestimmen sich nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs, wobei sich eine
noch laufende fünfjährige Frist mit Vollendung des zwölften Lebensjahrs auf
maximal ein Jahr verkürzt (BGE 136 II 497 E. 3.4 ff.,
129.
II 11 E. 2; BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 3.5).
Gesuchstellerin ist die erst am 18. Januar 2015 in die
Schweiz eingereiste Kindsmutter. Zu Recht knüpfte die Vorinstanz für die Berechnung
der Fristen an den früher eingereisten Vater an (vgl. BGr, 25. August
2016,2C_363/2016, E. 2.4; VGr, 28. August 2013, VB.2013.00020,
E. 3.5; 5. Dezember 2013, VB.2013.00566, E. 2.2 mit Hinweis).
Der Vater war ursprünglich im Besitz einer Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA:
Der Familiennachzug richtete sich somit zunächst nach Art. 3 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen
[FZA], SR 0.142.112.681), wobei das FZA nicht zwischen
Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsberechtigung unterscheidet (vgl. Marc Spescha
in: derselbe et al., Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 45
AuG N. 3). Anders als Art. 47 AuG und Art. 73 VZAE befristet
Art. 3 Anhang I FZA den Nachzug nicht. Endet die Anwendbarkeit des
Freizügigkeitsabkommens, so wie hier durch Scheidung von der österreichischen
Ehepartnerin, fallen die günstigeren Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens
weg und gelangt aufgrund Art. 2 Abs. 2 AuG das Ausländergesetz zur
Anwendung (vgl. VGr, 21. Oktober 2015, VB.2015.00512, E. 2.5). Im
vorliegenden Fall hat die Frist für den Nachzug des Sohns C am 1. Januar
2008.
zu laufen begonnen und lief am 31. Dezember 2012 ab (Art. 73
Abs. 1 VZAE in Verbindung mit Art. 126 Abs. 3 AuG). Das
Nachzugsgesuch vom 25. November 2015 erfolgte somit verspätet. Daran
ändert auch nichts, dass nach Angaben der Beschwerdeführenden der Vater im
Zeitpunkt des Ablaufs der Nachzugsfrist gar nicht über das Sorgerecht verfügte,
sondern die damals in Serbien wohnhafte Mutter. Wohl muss der nachziehende
Elternteil für den Familiennachzug praxisgemäss (Mit-)Inhaber der elterlichen
Sorge über die nachzuziehenden Kinder sein (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.3.1;
BGE 136 II 78 E. 4.8 = Pra 99 [2010] Nr. 70; BGr, 18. Januar
2017,2C_787/2016, E. 6.1). Indessen beginnen die Nachzugsfristen
grundsätzlich nicht erst mit einer allfälligen Übertragung des Sorgerechts zu
laufen, haben die Eltern doch bereits bei einer Scheidung oder der Ausreise
eines Elternteils aus der Heimat eine sachgerechte Regelung des Sorgerechts
sicherzustellen (vgl. VGr, 23. Juli 2014, VB.2014.00374, E. 2.2.3
[mit Hinweisen], bestätigt in BGr, 2. Oktober 2014,2C_859/2014, E. 3;
BGr, 22. Oktober 2012,2C_174/2012, E. 3).
3.
Die Beschwerdeführenden bringen vor, es lägen wichtige
familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug von C vor.
3.1
Ein
nachträglicher, d. h.
nicht fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AuG
bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre
Gründe sprechen. Gemäss Art. 75 VZAE liegt ein wichtiger familiärer Grund
vor, wenn das Kindswohl einzig durch einen solchen Nachzug gewährleistet werden
kann. Indessen ist das Kindswohl gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
nicht alleiniges Kriterium für den Nachzug. Es bedarf vielmehr einer
Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall
(BGr, 5. Juni 2013,2C_906/2012, E. 3.2). Ein wichtiger
Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung des Kinds im
Herkunftsland, z. B. wegen des Tods oder der Krankheit der betreuenden Person, nicht mehr
gewährleistet ist. Praxisgemäss liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland
alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindswohl besser entsprechen,
weil dadurch vermieden werden kann, dass das Kind aus seiner bisherigen
Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird. An den Nachweis
der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung
umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser
die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen. Es ist
damit grundsätzlich zu prüfen, ob im Heimatland geeignete alternative Betreuungsmöglichkeiten
bestehen, die dem Kindswohl entsprechen und es dem Kind erlauben,
dort zu bleiben, wo es aufgewachsen ist (vgl. BGr, 17. November
2011,2C_194/2011, E. 2.1). Eine solche Alternative muss
dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind
bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die
zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung noch nicht allzu
eng erscheint (BGr, 20. Februar 2015,2C_303/2014, E. 6.1). Damit die persönliche und familiäre Situation des Kinds und
seine Möglichkeiten der Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt
werden, sind namentlich dessen Alter, Ausbildungsniveau und Sprachkenntnisse zu
beachten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Zudem sollen Nachzugsgesuche verhindert
werden, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen
Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit
und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund
steht (BBl 2002, 3709 ff., 3754 f. Ziff. 1.3.7.7). Die
Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des
Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden; dabei sind
Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG und Art. 73 Abs. 3
Satz 1 VZAE jeweils aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des
Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (zum
Ganzen BGr, 12. Juni 2012,2C_532/2012, E. 2.2.2; BGE 137 I 284
E. 2.6 f.).
3.2
Die
Vorinstanz erwog, der Vater habe beim Verlassen seiner Heimat im August 2007 in
Kauf genommen, seine Kinder nur noch punktuell zu sehen. Über Jahre hinweg
seien die Beziehungen grenzüberschreitend gelebt worden. Würde die Mutter nach
Serbien zurückkehren, sei für die Kinder gesorgt. Verbleibe diese in der
Schweiz, könnten die Kinder weiterhin bei ihrer Grossmutter leben. Die
66-jährige Grossmutter H leide wohl an Bluthochdruck und Diabetes, dabei handle
es sich jedoch nicht um neu aufgetretene akute Krankheiten, sondern um Leiden,
die im Alter oft auftreten würden. Den Geist beeinträchtigende Beschwerden
lägen nicht vor. Die ärztlichen Diagnosen liessen nicht darauf schliessen, dass
sich die Grossmutter nicht mehr um die Enkel kümmern könnte. Bei Jugendlichen
beschränke sich die Betreuung auf Anweisungen und Ratschläge sowie die Sorge
für das leibliche Wohl. Zum Kochen oder Haushalten und zu den noch
erforderlichen erzieherischen Handlungen sei die geistig unvermindert rüstige
Grossmutter selbst mit den vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
ohne Weiteres in der Lage. Ferner würden die Kinder die Schweiz nur aus
Erzählungen kennen und hätten ihr ganzes Leben in Serbien verbracht. Es sei mit
dem Kindswohl nicht vereinbar, die Kinder aus der gewohnten Umgebung
herauszureissen. Wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 73 Abs. 3
VZAE, welche einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden, lägen
somit nicht vor.
3.3
Die
Beschwerdeführenden halten diesen Erwägungen entgegen, es sei gerichtsnotorisch
und entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Kinder in der Pubertät
sehr schwierig seien und besonders intensiver Betreuung bedürften. Unter dem
Aspekt des Kindswohls und der schwierigen Pubertätsphase, welche C's schulische
Leistungen beeinträchtige, sei die Bewilligung des Familiennachzugs angezeigt.
Überdies sei die gesundheitliche Situation der Grossmutter falsch gewürdigt
worden: Die gesundheitlichen Beschwerden würden ihre Fähigkeit beeinflussen,
einen pubertierenden Jungen im Alter von 16 Jahren mit dem nötigen Einsatz
von Willen und Durchsetzungsvermögen zielstrebig durch die schwierige Zeit zu
geleiten. Komme hinzu, dass die Schwester nun volljährig und ausgezogen sei,
womit ein stützender Einfluss entfalle. Diese habe zuvor anstelle der
Grossmutter wesentliche Betreuungsaufgaben für ihren Bruder übernommen.
Inzwischen habe sich auch der Gesundheitszustand der Grossmutter weiter
verschlechtert: Diese müsse dringend eine längere stationäre Behandlung
durchlaufen. Zumindest während dieser Zeit sei sie ausserstande, den Enkel zu
betreuen.
3.4
Aus dem
von den Beschwerdeführenden eingereichten Arztbericht über die stationäre
Behandlung von H vom 20. März 2017 bis 3. April 2017 im serbischen
Krankenhaus G geht hervor, dass sie seit rund einem Monat an
Schwindelgefühlen und einem erschwerten Gang leide und zeitweise konfus
desorientiert sei. Wegen Verdachts auf einen Hirninfarkt ("I638 Infarctus
cerebri alius Multiinfarctus cerebri") wurde sie daher hospitalisiert. Ein
CT des Endokraniums (Hirnhaut) ergab kortikale reduktive Veränderungen; das
MSCT der Karotidenangiographie (Angiographie der Halsschlagader) zeigte sodann
degenerative Veränderungen an den Karotidenarterien auf, wobei den
Veränderungen keine chirurgische Bedeutung zukomme. Während der Hospitalisierung
sei es teilweise zu einer Verbesserung des Zustands gekommen; die Patientin sei
erschwert beweglich gewesen, zeitweise desorientiert; das Gehen sei auf breiter
Grundlage mit Stützen erfolgt. Letztlich wurden folgende Diagnosen gestellt: Diabetes
("E104 Diabetes melitus ab insulino dependens, cum complicationibus
neurologicis"), Bluthochdruck ("I10 Hypertensio arterialis
essentialis [primaria]"), Verschluss und Stenose präzelebraler Arterien
ohne resultierenden Hirninfarkt ("I652 Occlusio arteriae carotidis et
stenosis arteriae carotidis Stenosis ACI bill"), kleine kognitive Störung
("F067 Disordo cognitivus gradus minoris") und diabetische
Polyneuropathie ("G632 Polyneuropathia diabetica [E10E14+]"). Die
Patientin wurde schliesslich auf Hauspflege entlassen. Indessen sei die
Rehabilitation unter stationären Bedingungen (Kurbehandlung im Krankenhaus
"I" in Serbien) für eine Dauer von mindestens drei Wochen nötig.
3.5
Kurz
nachdem im Februar 2017 der Rekursentscheid erging, sind bei H neben Bluthochdruck
und Diabetes somit neue Beschwerden aufgetreten, welche diese in ihrer
Lebensführung erheblich beeinträchtigten und eine Hospitalisierung notwendig
machten. Nach der Entlassung ist zur Genesung zusätzlich ein weiterer
stationärer Aufenthalt von mindestens drei Wochen vorgesehen. Es liegt auf der
Hand, dass die Grossmutter während des dreiwöchigen Kuraufenthalts nicht für
ihren Enkel sorgen kann. In der Rekursschrift machten die Beschwerdeführenden
geltend, bei der Grossmutter handle es sich um die einzige in Serbien lebende
Familienangehörige. Zwar lebt die Schwester E inzwischen in einer eigenen
Wohnung in J. Dass C für die Zeit des Kuraufenthalts zu seiner Schwester E
könnte, scheint ausgeschlossen, liegt doch seine Schule in K rund 30 km
vom Wohnort seiner Schwester entfernt; die Distanz vom aktuellen Wohnort in L
zur Schule beträgt hingegen nur rund 14 km. Auch ist der 19-jährigen E die
vorübergehende Betreuung ihres Bruders kaum zumutbar, selbst wenn sie während
des Aufenthalts bei der Grossmutter offenbar wesentliche Betreuungsaufgaben für
ihren Bruder wahrgenommen hat. Fraglich ist, ob gegebenenfalls die im
Arztbericht vom 3. April 2017 erwähnte Tochter von H zumindest kurzfristig
die Betreuung von C übernehmen könnte. Neben der Frage nach der kurzfristigen
Übernahme von Betreuungsleistungen, möglichst in Schulnähe, stellt sich weiter
die Frage nach der langfristigen Betreuung von C: Aus dem Arztbericht geht
nämlich nicht hervor, ob nach dem Kuraufenthalt mit einer Verbesserung der
Beschwerden oder einer Stabilisierung des Zustands der Grossmutter gerechnet
werden kann bzw. wie sich der mögliche Krankheitsverlauf präsentiert. Somit ist
offen, ob die Grossmutter längerfristig bzw. bis zur Volljährigkeit von C zwei
weitere Jahre wird für ihn sorgen können. Aufgrund des im Beschwerdeverfahren
eingereichten aktuellen Arztberichts zum verschlechterten Gesundheitszustand
der Grossmutter erweist sich der Sachverhalt als unvollständig, da sich dieser
zum weiteren Verlauf der Krankheit und deren Einfluss auf die
Betreuungsfähigkeit der Grossmutter ausschweigt. Abzuklären sind sodann auch
mögliche Betreuungsalternativen (z. B. Tochter von H). Zu diesem Zweck hat insbesondere eine
Anhörung von C zu erfolgen (vgl. Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AuG). Die
Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche zu prüfen hat, ob eine
das Kindswohl wahrende Betreuung in Serbien sichergestellt ist. Die
Beschwerdeführenden haben bei der Feststellung des Sachverhalts gestützt auf
Art. 90 AuG mitzuwirken (vgl. BGr, 13. Februar 2017,2C_467/2016,
E. 3.3.4).
Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die
Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4.
Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang
ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu
behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch
entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.
mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 64 N. 5). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG; VGr, 3. Juli 2014, VB.2014.00186, E. 4.2).
Der Beschwerdegegner ist sodann zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu
bezahlen.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zulässig (BGr, 5. September 2016,2C_1151/2015, E. 1). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind
letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im
Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2,
133.
V 477 E. 4.2). Die Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung
ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …