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Entscheid

VB.2017.00192

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00192

11. April 2017Deutsch11 min

(URT.2017.18868)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 12. Februar 2017 stimmten die Stimmberechtigten

der Stadt Opfikon über die "Bewilligung eines Projektierungskredites von

CHF 3'269'000 für den Neubau eines Primarschulhauses im Glattpark"

ab. Die Vorlage wurde mit 2'191 Ja-

gegenüber 1'441 Neinstimmen angenommen. Die Publikation des

Abstimmungsergebnisses im amtlichen Publikationsorgan

der Stadt Opfikon, dem Stadt-Anzeiger, erfolgte am 16. Februar

2017.

Erwägungen

II.

Am 21. Februar 2017 erhob A Stimmrechtsrekurs beim

Bezirksrat Bülach. Neben der Aufhebung des Volksentscheids vom 12. Februar

2017.

und der Ansetzung eines neuen Abstimmungstermins beantragte er, der

Stadtrat Opfikon sei zu verpflichten, "eine unabhängige und ausgewiesene

Unternehmung mit der Prognose der Bevölkerungsentwicklung zu beauftragen oder

die bisherigen Prognosen nicht als Entscheidbasis zu deklarieren, bzw.

vollständig aus der Abstimmungszeitung zu entfernen" sowie im Weiteren

gegenüber der Öffentlichkeit verschiedene von ihm vorformulierte Erklärungen

insbesondere zum städtischen Schulraumbedarf und zum erwarteten Wachstum der

Schülerzahlen abzugeben. Mit Beschluss vom 8. März 2017 trat der

Bezirksrat Bülach auf das Rechtsmittel wegen Verspätung nicht ein.

III.

A führte am 17. März 2017 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats Bülach vom 8. März

2017.

sei aufzuheben und die Angelegenheit zur inhaltlichen Behandlung des

Stimmrechtsrekurses an den Bezirksrat zurückzuweisen. Der Stadtrat Opfikon schloss

mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2017 auf Abweisung des Rechtsmittels;

in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Entzug der

aufschiebenden Wirkung. Der Bezirksrat Bülach verwies in seiner Eingabe vom

21.

/27. März 2017 auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und

verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Hierzu nahm A am

3.

April 2017 Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine

Zuständigkeit von Amts wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. c und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und 2 lit. c

sowie §§ 42–44 e contrario VRG und § 151a Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (LS 131.1)

ist es für die Beurteilung von Beschwerden unter anderem gegen erstinstanzliche

bezirksrätliche Rekursentscheide in Stimmrechtssachen zuständig.

Nimmt eine Vorinstanz – wie hier – einen Rekurs nicht an die

Hand, weil sie eine Eintretensvoraussetzung nicht als erfüllt betrachtet, so

ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG), sich auf dem Rechtsmittelweg gegen

den Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 58). Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Mit vorliegendem Entscheid wird das Gesuch des

Beschwerdegegners um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

3.

3.1

In

Stimmrechtssachen gilt eine auf fünf Tage verkürzte Rekursfrist (§ 22

Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung des

angefochtenen Akts zu laufen, bei Fehlen einer solchen Mitteilung am Tag nach

der amtlichen Veröffentlichung der Anordnung; fehlt es auch an einer amtlichen

Veröffentlichung, beginnt der Fristenlauf nach der Kenntnisnahme der

angefochtenen Handlung oder Unterlassung (§ 22 Abs. 2 VRG).

3.2

Richtet

sich die Stimmrechtsbeschwerde gegen eine Vorbereitungshandlung für eine Wahl

oder Abstimmung, müssen die Mängel sofort mit der Eröffnung oder Mitteilung der

entsprechenden Anordnung gerügt werden; diese bildet in einem solchen Fall das

Anfechtungsobjekt im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. c VRG. Es

darf nicht bis zur Auswertung der Wahl- oder Abstimmungsresultate zugewartet

werden (zum Ganzen BGr, 20. Dezember 2010,1C_127/2010,

E. 3.1; BGE 121 I 1 E. 3b, 118 Ia 271 E. 1d, 110 Ia 176

E. 2a; VGr, 10. Februar 2010, VB.2009.00590, E. 3.2).

Damit soll – wenn immer möglich – verhindert werden, dass eine Abstimmung

kassiert werden muss und mit ihrer Wiederholung an Akzeptanz in der Bevölkerung

einbüsst (vgl. BGr, 22. März 2004,1P.476/2003, E. 2.4; BGE 118

Ia 271 E. 1d mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Stattdessen sollen

allfällige Mängel tunlichst noch vor der Wahl oder Abstimmung

behoben werden.

Eine Pflicht zur sofortigen Anfechtung der

beanstandeten Vorbereitungshandlung ergibt sich auch aus dem Grundsatz

von Treu und Glauben. Nach Art. 5 Abs. 3 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

(BV, SR 101) gilt dieser Rechtsgrundsatz nicht nur für staatliche

Organe, sondern auch für Privatpersonen bezüglich ihres Verhaltens gegenüber

dem Staat. Die Stimmberechtigten dürfen vor einer Beschwerde gegen eine

Unregelmässigkeit nicht zuerst den Ausgang der Abstimmung abwarten, wenn der

Fehler bei früherem Handeln hätte behoben werden können. Es wäre stossend,

könnte ein Mangel erst widerspruchslos hingenommen und nachher die Abstimmung

trotzdem angefochten werden, wenn deren Resultat nicht den eigenen Erwartungen

entspricht (zum Ganzen BGE 118 Ia 271 E. 1d; Christoph Hiller, Die

Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 324, mit Hinweisen auf ältere

Literatur und langjährige bundesgerichtliche Rechtsprechung).

3.3

Vom

Grundsatz, dass gegen Vorbereitungshandlungen sofort nach deren Anordnung

innert der Rechtsmittelfrist Stimmrechtsbeschwerde erhoben werden muss, ist nur

abzuweichen, "wenn die Frist nach dem Abstimmungstermin abläuft […] oder

wenn spezielle Gründe sofortiges Handeln als unzumutbar erscheinen lassen"

(BGE 110 Ia 176 E. 2a; VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00731,

E. 2.1, und 10. Februar 2010, VB.2009.00590, E. 3.2).

Versäumt es die stimmberechtigte Person aber, einen Mangel

unverzüglich zu rügen, obschon ein sofortiges Handeln zumutbar und nach den

Verhältnissen geboten war, so verwirkt sie ihr Recht auf Anfechtung des

Abstimmungsergebnisses.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer

macht geltend, der Beschwerdegegner habe "im Abstimmungskampf" die

Meinungsbildung der Stimmbevölkerung der Stadt Opfikon unzulässig beeinflusst.

So habe der Beschwerdegegner in der Abstimmungszeitung behauptet, dass in der Stadt

ein Mangel an Schulraum herrsche, welchem einzig mit dem sofortigen Bau einer

Schulanlage im Glattpark begegnet werden könne. "In Tat und Wahrheit"

verfüge die Stadt Opfikon jedoch über so viele Schul- und Nebenräume, dass es

für eine Stadt mit weitaus mehr Einwohnern genügte, als Opfikon derzeit habe. Selbst

der unter Annahme eines realistischen Bevölkerungswachstums zu erwartende

Anstieg der Schülerzahlen in den nächsten Jahren bewirkte daher keinen akuten Schulraummangel.

Die in der Abstimmungszeitung in diesem Zusammenhang geschilderten

Wachstumsszenarien bzw. die darin angestellten Prognosen den künftig benötigten

Schulraum betreffend seien als unrealistisch einzustufen. Mit dem

"konstruierten Zahlenmaterial" habe der Beschwerdegegner mithin

gezielt die Meinungsbildung der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger unzulässig

beeinflusst (vgl. Art. 34 Abs. 2 BV).

4.2

Behördliche

Erläuterungen in den Abstimmungsunterlagen zählen zu den Vorbereitungshandlungen

für Abstimmungen (vgl. BGr, 18. April 2012,1C_62/2012, E. 3, und 1. Dezember

2009,1C_392/2009, E. 1; Hiller, S. 325), weshalb sie sofort

angefochten werden müssen. Für den Beginn des Fristenlaufs ist dabei auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem den Stimmberechtigten die

Kenntnisnahme der Abstimmungsunterlagen möglich gewesen wäre, das heisst auf

den Zeitpunkt des Eintreffens der Mitteilung bei ihrem Adressaten (BGE 121 I 1 E. 4a/cc; Hiller, S. 329).

Vorliegend wurden die

Stimmberechtigten der Gemeinde Opfikon vom Beschwerdegegner mit einer

Abstimmungszeitung näher über die am 12. Februar 2017 zur Abstimmung

gebrachte Vorlage informiert. Die vom 6. Dezember 2016 datierende

Zeitschrift wurde dem Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mitsamt den

Abstimmungsunterlagen ungefähr drei Wochen vor dem Abstimmungstermin zugestellt.

Damit endete die fünftägige Rechtsmittelfrist in jedem Fall vor dem

12.

Februar 2017 und erfolgte die Einreichung des Rekurses des Beschwerdeführers

am 21. Februar 2017 offensichtlich verspätet. Zu prüfen bleibt, ob der

Beschwerdeführer Umstände darzulegen vermag, weshalb ihm ein sofortiger Rekurs

vor Durchführung der Abstimmung im Sinn der genannten Rechtsprechung nicht

möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.

4.3

Der

Beschwerdeführer stellt sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, die

Abstimmungszeitung habe keinen Hinweis auf die kurze Rechtmittelfrist

enthalten, sodass er davon habe ausgehen dürfen, ihm stünden für die

Einreichung eines Stimmrechtsrekurses "die üblichen 30 Tage zur

Verfügung". Darüber hinaus sei er erst am Tag der Rekurserhebung zur

Erkenntnis gelangt, dass die "unwahren und verzerrten Darstellungen"

des Beschwerdegegners das Wahlergebnis "so krass" beeinflusst hätten.

4.3.1

Der Gesetzgeber hat in § 22 Abs. 1 Satz 2 VRG ausdrücklich

eine Frist von lediglich fünf Tagen für den Stimmrechtsrekurs vorgesehen. Die

kurze Zeitspanne zielt darauf ab, Mängel frühzeitig zu erkennen und so möglichst

vor dem Urnengang zu beheben (vgl. oben 3.2). Entsprechend ist an die

Beschwerdebegründung in Stimmrechtssachen kein strenger Massstab anzulegen; so genügt etwa eine rudimentäre Begründung, die von der rekurrierenden

Person, wenn nötig nachträglich, noch während des Verfahrens ergänzt werden

kann (BGE 121 I 1 E. 3b; BGr, 11. August 2009,

1C_217/2009, E. 2.2). Dies ändert allerdings nichts daran, dass auch nicht

anwaltlich vertretene Stimmberechtigte die gesetzlichen Fristen einzuhalten

haben. Die Frist von fünf Tagen seit der Kenntnisnahme von Mängeln, welche

Vorbereitungshandlungen betreffen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 in

Verbindung mit § 22 Abs. 2 VRG), galt mithin auch für den

Beschwerdeführer. Die Fristbestimmung ist klar formuliert und auch für einen

Laien verständlich (vgl. zum Ganzen BGr, 24. September 2015,1C_334/2015,

E. 2.4). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bedurfte die

Abstimmungszeitung – als amtliche Abstimmungserläuterungen einen Realakt

darstellend – auch keiner Rechtsmittelbelehrung.

Der Beschwerdeführer erhob

unbestrittenermassen erst nach erfolgter Abstimmung vom 12. Februar 2017 Stimmrechtsrekurs

und rügte darin einzig angeblich grob fehlerhafte Angaben zum für die nächsten

Jahre erwarteten Wachstum der Bevölkerungs- sowie Schülerzahlen in der ihm rund

drei Wochen vor der Abstimmung zugestellten behördlichen Abstimmungszeitung.

Damit beschränkte er sich auf eine Rüge, welche er im Januar 2017 bereits mit

einem Zeitungsleserbrief formuliert hatte. Wie der Beschwerdeführer zudem

selbst hervorhebt, bildet die Frage des wachsenden Schulraumbedarfs der Stadt

Opfikon bzw. der Notwendigkeit eines Schulhausneubaus bereits seit über zwei

Jahren Gegenstand politischer und medialer Diskussionen; bei der den

Stimmberechtigten am 12. Februar 2017 zur Abstimmung unterbreiteten

Vorlage handelt es sich denn auch um die überarbeitete und redimensionierte

Version einer im Mai 2014 an der Urne gescheiterten Vorlage. Entsprechend war

im Vorfeld der Abstimmung vom 12. Februar 2017 auch von anderen Stimmen öffentlich

Kritik am Projekt und insbesondere auch am vom Beschwerdegegner aufgezeigten

Schulraumbedarf geäussert worden.

4.3.2

Selbst wenn der Beschwerdeführer somit –

wie er behauptet – erst am Tag der Rekurseinreichung über detaillierte

Informationen verfügt haben sollte, um seinen Vorwurf substanziiert darlegen

und beweisen zu können, der Beschwerdegegner habe die Stimmberechtigten falsch

über das zu erwartende Bevölkerungswachstum der Stadt Opfikon und den künftigen

Schulraumbedarf informiert, muss er schon spätestens zweieinhalb Wochen vor dem

Abstimmungstermin die Überzeugung gewonnen haben, die Abstimmungszeitung sei

bezüglich der vorgenannten Punkte falsch bzw. irreführend. Dessen ungeachtet wartete

er mit der Erhebung des Stimmrechtsrekurses bis zur Bekanntgabe des – aus

seiner Sicht missliebigen – Abstimmungsresultats zu (vgl. hierzu auch

das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem oben 4.3.1 Abs. 2 erwähnten

Leserbrief: "Sollte diese Vorlage wirklich angenommen werden, so ist meine

Stimmrechtsbeschwerde so sicher wie das Amen in der Kirche. Diese Arbeit des

Stadtrates ist offensichtlich unseriös."). Nach dem Gesagten

war dem Beschwerdeführer somit eine sofortige Anfechtung der Abstimmungszeitung

ohne Weiteres möglich und zumutbar. Indem er dies unterliess, hat sich der

Beschwerdeführer treuwidrig verhalten und sein Recht auf Anfechtung des

Abstimmungsergebnisses verwirkt.

An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis des

Beschwerdeführers auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verfahren des nachträglichen

Rechtsschutzes in Stimmrechtssachen (BGE 113 Ia 146, 138 I 61) nichts zu

ändern, kann dieses doch von vornherein nicht dazu dienen, (vorwerfbare) Unterlassungen

der Beweis- und Beschwerdeführung im Zeitpunkt der Kenntnisnahme einer mangelhaften

behördlichen Vorbereitungshandlung sowie während der anschliessenden

Rechtsmittelfrist wiedergutzumachen (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.5 mit

Hinweisen). Im Übrigen liegt nach dem vorstehend Ausgeführten gerade kein Fall

vor, in welchem die behauptete Beeinflussung der Stimmberechtigten erst nachträglich

zutage getreten wäre.

4.4

Nach dem

Gesagten erfolgte die Erhebung des

Stimmrechtsrekurses seitens des Beschwerdeführers am 21. Februar 2017

verspätet. Die Vorinstanz ist darauf zu Recht nicht eingetreten.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

Gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 4 VRG sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an…