VB.2017.00192
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00192
11. April 2017Deutsch11 min
(URT.2017.18868)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2017.00192
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. April 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat Opfikon,
Beschwerdegegner,
betreffend
Stimmrechtsbeschwerde gegen die Volksabstimmung
vom 12. Februar 2017 über den Projektierungskredit für eine Schulanlage
Glattpark,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 12. Februar 2017 stimmten die Stimmberechtigten
der Stadt Opfikon über die "Bewilligung eines Projektierungskredites von
CHF 3'269'000 für den Neubau eines Primarschulhauses im Glattpark"
ab. Die Vorlage wurde mit 2'191 Ja-
gegenüber 1'441 Neinstimmen angenommen. Die Publikation des
Abstimmungsergebnisses im amtlichen Publikationsorgan
der Stadt Opfikon, dem Stadt-Anzeiger, erfolgte am 16. Februar
2017.
Erwägungen
II.
Am 21. Februar 2017 erhob A Stimmrechtsrekurs beim
Bezirksrat Bülach. Neben der Aufhebung des Volksentscheids vom 12. Februar
2017.
und der Ansetzung eines neuen Abstimmungstermins beantragte er, der
Stadtrat Opfikon sei zu verpflichten, "eine unabhängige und ausgewiesene
Unternehmung mit der Prognose der Bevölkerungsentwicklung zu beauftragen oder
die bisherigen Prognosen nicht als Entscheidbasis zu deklarieren, bzw.
vollständig aus der Abstimmungszeitung zu entfernen" sowie im Weiteren
gegenüber der Öffentlichkeit verschiedene von ihm vorformulierte Erklärungen
insbesondere zum städtischen Schulraumbedarf und zum erwarteten Wachstum der
Schülerzahlen abzugeben. Mit Beschluss vom 8. März 2017 trat der
Bezirksrat Bülach auf das Rechtsmittel wegen Verspätung nicht ein.
III.
A führte am 17. März 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats Bülach vom 8. März
2017.
sei aufzuheben und die Angelegenheit zur inhaltlichen Behandlung des
Stimmrechtsrekurses an den Bezirksrat zurückzuweisen. Der Stadtrat Opfikon schloss
mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2017 auf Abweisung des Rechtsmittels;
in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Entzug der
aufschiebenden Wirkung. Der Bezirksrat Bülach verwies in seiner Eingabe vom
21.
/27. März 2017 auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und
verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Hierzu nahm A am
3.
April 2017 Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine
Zuständigkeit von Amts wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. c und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und 2 lit. c
sowie §§ 42–44 e contrario VRG und § 151a Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (LS 131.1)
ist es für die Beurteilung von Beschwerden unter anderem gegen erstinstanzliche
bezirksrätliche Rekursentscheide in Stimmrechtssachen zuständig.
Nimmt eine Vorinstanz – wie hier – einen Rekurs nicht an die
Hand, weil sie eine Eintretensvoraussetzung nicht als erfüllt betrachtet, so
ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG), sich auf dem Rechtsmittelweg gegen
den Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 58). Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit vorliegendem Entscheid wird das Gesuch des
Beschwerdegegners um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
3.
3.1
In
Stimmrechtssachen gilt eine auf fünf Tage verkürzte Rekursfrist (§ 22
Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung des
angefochtenen Akts zu laufen, bei Fehlen einer solchen Mitteilung am Tag nach
der amtlichen Veröffentlichung der Anordnung; fehlt es auch an einer amtlichen
Veröffentlichung, beginnt der Fristenlauf nach der Kenntnisnahme der
angefochtenen Handlung oder Unterlassung (§ 22 Abs. 2 VRG).
3.2
Richtet
sich die Stimmrechtsbeschwerde gegen eine Vorbereitungshandlung für eine Wahl
oder Abstimmung, müssen die Mängel sofort mit der Eröffnung oder Mitteilung der
entsprechenden Anordnung gerügt werden; diese bildet in einem solchen Fall das
Anfechtungsobjekt im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. c VRG. Es
darf nicht bis zur Auswertung der Wahl- oder Abstimmungsresultate zugewartet
werden (zum Ganzen BGr, 20. Dezember 2010,1C_127/2010,
E. 3.1; BGE 121 I 1 E. 3b, 118 Ia 271 E. 1d, 110 Ia 176
E. 2a; VGr, 10. Februar 2010, VB.2009.00590, E. 3.2).
Damit soll – wenn immer möglich – verhindert werden, dass eine Abstimmung
kassiert werden muss und mit ihrer Wiederholung an Akzeptanz in der Bevölkerung
einbüsst (vgl. BGr, 22. März 2004,1P.476/2003, E. 2.4; BGE 118
Ia 271 E. 1d mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Stattdessen sollen
allfällige Mängel tunlichst noch vor der Wahl oder Abstimmung
behoben werden.
Eine Pflicht zur sofortigen Anfechtung der
beanstandeten Vorbereitungshandlung ergibt sich auch aus dem Grundsatz
von Treu und Glauben. Nach Art. 5 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) gilt dieser Rechtsgrundsatz nicht nur für staatliche
Organe, sondern auch für Privatpersonen bezüglich ihres Verhaltens gegenüber
dem Staat. Die Stimmberechtigten dürfen vor einer Beschwerde gegen eine
Unregelmässigkeit nicht zuerst den Ausgang der Abstimmung abwarten, wenn der
Fehler bei früherem Handeln hätte behoben werden können. Es wäre stossend,
könnte ein Mangel erst widerspruchslos hingenommen und nachher die Abstimmung
trotzdem angefochten werden, wenn deren Resultat nicht den eigenen Erwartungen
entspricht (zum Ganzen BGE 118 Ia 271 E. 1d; Christoph Hiller, Die
Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 324, mit Hinweisen auf ältere
Literatur und langjährige bundesgerichtliche Rechtsprechung).
3.3
Vom
Grundsatz, dass gegen Vorbereitungshandlungen sofort nach deren Anordnung
innert der Rechtsmittelfrist Stimmrechtsbeschwerde erhoben werden muss, ist nur
abzuweichen, "wenn die Frist nach dem Abstimmungstermin abläuft […] oder
wenn spezielle Gründe sofortiges Handeln als unzumutbar erscheinen lassen"
(BGE 110 Ia 176 E. 2a; VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00731,
E. 2.1, und 10. Februar 2010, VB.2009.00590, E. 3.2).
Versäumt es die stimmberechtigte Person aber, einen Mangel
unverzüglich zu rügen, obschon ein sofortiges Handeln zumutbar und nach den
Verhältnissen geboten war, so verwirkt sie ihr Recht auf Anfechtung des
Abstimmungsergebnisses.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer
macht geltend, der Beschwerdegegner habe "im Abstimmungskampf" die
Meinungsbildung der Stimmbevölkerung der Stadt Opfikon unzulässig beeinflusst.
So habe der Beschwerdegegner in der Abstimmungszeitung behauptet, dass in der Stadt
ein Mangel an Schulraum herrsche, welchem einzig mit dem sofortigen Bau einer
Schulanlage im Glattpark begegnet werden könne. "In Tat und Wahrheit"
verfüge die Stadt Opfikon jedoch über so viele Schul- und Nebenräume, dass es
für eine Stadt mit weitaus mehr Einwohnern genügte, als Opfikon derzeit habe. Selbst
der unter Annahme eines realistischen Bevölkerungswachstums zu erwartende
Anstieg der Schülerzahlen in den nächsten Jahren bewirkte daher keinen akuten Schulraummangel.
Die in der Abstimmungszeitung in diesem Zusammenhang geschilderten
Wachstumsszenarien bzw. die darin angestellten Prognosen den künftig benötigten
Schulraum betreffend seien als unrealistisch einzustufen. Mit dem
"konstruierten Zahlenmaterial" habe der Beschwerdegegner mithin
gezielt die Meinungsbildung der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger unzulässig
beeinflusst (vgl. Art. 34 Abs. 2 BV).
4.2
Behördliche
Erläuterungen in den Abstimmungsunterlagen zählen zu den Vorbereitungshandlungen
für Abstimmungen (vgl. BGr, 18. April 2012,1C_62/2012, E. 3, und 1. Dezember
2009,1C_392/2009, E. 1; Hiller, S. 325), weshalb sie sofort
angefochten werden müssen. Für den Beginn des Fristenlaufs ist dabei auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem den Stimmberechtigten die
Kenntnisnahme der Abstimmungsunterlagen möglich gewesen wäre, das heisst auf
den Zeitpunkt des Eintreffens der Mitteilung bei ihrem Adressaten (BGE 121 I 1 E. 4a/cc; Hiller, S. 329).
Vorliegend wurden die
Stimmberechtigten der Gemeinde Opfikon vom Beschwerdegegner mit einer
Abstimmungszeitung näher über die am 12. Februar 2017 zur Abstimmung
gebrachte Vorlage informiert. Die vom 6. Dezember 2016 datierende
Zeitschrift wurde dem Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mitsamt den
Abstimmungsunterlagen ungefähr drei Wochen vor dem Abstimmungstermin zugestellt.
Damit endete die fünftägige Rechtsmittelfrist in jedem Fall vor dem
12.
Februar 2017 und erfolgte die Einreichung des Rekurses des Beschwerdeführers
am 21. Februar 2017 offensichtlich verspätet. Zu prüfen bleibt, ob der
Beschwerdeführer Umstände darzulegen vermag, weshalb ihm ein sofortiger Rekurs
vor Durchführung der Abstimmung im Sinn der genannten Rechtsprechung nicht
möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.
4.3
Der
Beschwerdeführer stellt sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, die
Abstimmungszeitung habe keinen Hinweis auf die kurze Rechtmittelfrist
enthalten, sodass er davon habe ausgehen dürfen, ihm stünden für die
Einreichung eines Stimmrechtsrekurses "die üblichen 30 Tage zur
Verfügung". Darüber hinaus sei er erst am Tag der Rekurserhebung zur
Erkenntnis gelangt, dass die "unwahren und verzerrten Darstellungen"
des Beschwerdegegners das Wahlergebnis "so krass" beeinflusst hätten.
4.3.1
Der Gesetzgeber hat in § 22 Abs. 1 Satz 2 VRG ausdrücklich
eine Frist von lediglich fünf Tagen für den Stimmrechtsrekurs vorgesehen. Die
kurze Zeitspanne zielt darauf ab, Mängel frühzeitig zu erkennen und so möglichst
vor dem Urnengang zu beheben (vgl. oben 3.2). Entsprechend ist an die
Beschwerdebegründung in Stimmrechtssachen kein strenger Massstab anzulegen; so genügt etwa eine rudimentäre Begründung, die von der rekurrierenden
Person, wenn nötig nachträglich, noch während des Verfahrens ergänzt werden
kann (BGE 121 I 1 E. 3b; BGr, 11. August 2009,
1C_217/2009, E. 2.2). Dies ändert allerdings nichts daran, dass auch nicht
anwaltlich vertretene Stimmberechtigte die gesetzlichen Fristen einzuhalten
haben. Die Frist von fünf Tagen seit der Kenntnisnahme von Mängeln, welche
Vorbereitungshandlungen betreffen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit § 22 Abs. 2 VRG), galt mithin auch für den
Beschwerdeführer. Die Fristbestimmung ist klar formuliert und auch für einen
Laien verständlich (vgl. zum Ganzen BGr, 24. September 2015,1C_334/2015,
E. 2.4). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bedurfte die
Abstimmungszeitung – als amtliche Abstimmungserläuterungen einen Realakt
darstellend – auch keiner Rechtsmittelbelehrung.
Der Beschwerdeführer erhob
unbestrittenermassen erst nach erfolgter Abstimmung vom 12. Februar 2017 Stimmrechtsrekurs
und rügte darin einzig angeblich grob fehlerhafte Angaben zum für die nächsten
Jahre erwarteten Wachstum der Bevölkerungs- sowie Schülerzahlen in der ihm rund
drei Wochen vor der Abstimmung zugestellten behördlichen Abstimmungszeitung.
Damit beschränkte er sich auf eine Rüge, welche er im Januar 2017 bereits mit
einem Zeitungsleserbrief formuliert hatte. Wie der Beschwerdeführer zudem
selbst hervorhebt, bildet die Frage des wachsenden Schulraumbedarfs der Stadt
Opfikon bzw. der Notwendigkeit eines Schulhausneubaus bereits seit über zwei
Jahren Gegenstand politischer und medialer Diskussionen; bei der den
Stimmberechtigten am 12. Februar 2017 zur Abstimmung unterbreiteten
Vorlage handelt es sich denn auch um die überarbeitete und redimensionierte
Version einer im Mai 2014 an der Urne gescheiterten Vorlage. Entsprechend war
im Vorfeld der Abstimmung vom 12. Februar 2017 auch von anderen Stimmen öffentlich
Kritik am Projekt und insbesondere auch am vom Beschwerdegegner aufgezeigten
Schulraumbedarf geäussert worden.
4.3.2
Selbst wenn der Beschwerdeführer somit –
wie er behauptet – erst am Tag der Rekurseinreichung über detaillierte
Informationen verfügt haben sollte, um seinen Vorwurf substanziiert darlegen
und beweisen zu können, der Beschwerdegegner habe die Stimmberechtigten falsch
über das zu erwartende Bevölkerungswachstum der Stadt Opfikon und den künftigen
Schulraumbedarf informiert, muss er schon spätestens zweieinhalb Wochen vor dem
Abstimmungstermin die Überzeugung gewonnen haben, die Abstimmungszeitung sei
bezüglich der vorgenannten Punkte falsch bzw. irreführend. Dessen ungeachtet wartete
er mit der Erhebung des Stimmrechtsrekurses bis zur Bekanntgabe des – aus
seiner Sicht missliebigen – Abstimmungsresultats zu (vgl. hierzu auch
das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem oben 4.3.1 Abs. 2 erwähnten
Leserbrief: "Sollte diese Vorlage wirklich angenommen werden, so ist meine
Stimmrechtsbeschwerde so sicher wie das Amen in der Kirche. Diese Arbeit des
Stadtrates ist offensichtlich unseriös."). Nach dem Gesagten
war dem Beschwerdeführer somit eine sofortige Anfechtung der Abstimmungszeitung
ohne Weiteres möglich und zumutbar. Indem er dies unterliess, hat sich der
Beschwerdeführer treuwidrig verhalten und sein Recht auf Anfechtung des
Abstimmungsergebnisses verwirkt.
An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis des
Beschwerdeführers auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verfahren des nachträglichen
Rechtsschutzes in Stimmrechtssachen (BGE 113 Ia 146, 138 I 61) nichts zu
ändern, kann dieses doch von vornherein nicht dazu dienen, (vorwerfbare) Unterlassungen
der Beweis- und Beschwerdeführung im Zeitpunkt der Kenntnisnahme einer mangelhaften
behördlichen Vorbereitungshandlung sowie während der anschliessenden
Rechtsmittelfrist wiedergutzumachen (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.5 mit
Hinweisen). Im Übrigen liegt nach dem vorstehend Ausgeführten gerade kein Fall
vor, in welchem die behauptete Beeinflussung der Stimmberechtigten erst nachträglich
zutage getreten wäre.
4.4
Nach dem
Gesagten erfolgte die Erhebung des
Stimmrechtsrekurses seitens des Beschwerdeführers am 21. Februar 2017
verspätet. Die Vorinstanz ist darauf zu Recht nicht eingetreten.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 4 VRG sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an…