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Entscheid

VB.2017.00193

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00193

6. September 2018Deutsch30 min

(URT.2018.20235)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre

Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 485 E. 3.4).

2.2 Der

Beschwerdeführer rügt, sein rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass

die Begründung der Vorinstanz über die minimalistische Begründung der

Beschwerdegegnerin weit hinausginge und zahlreiche neue Vermutungen bezüglich

der fehlenden Mittellosigkeit enthalte. Er habe bisher keine Möglichkeit gehabt,

zu diesen Vermutungen Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid

zudem auf von der Beschwerdegegnerin eingereichte Akten gestützt, welche bei

Erlass der strittigen Verfügung nicht Gegenstand der Argumentation der

Beschwerdegegnerin gewesen seien. Da die Beschwerdegegnerin keine Rekursantwort

eingereicht habe, habe der Vertreter des Beschwerdeführers auch keinen Anlass

gehabt, die Akten der Beschwerdegegnerin einzusehen.

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Entscheid

damit, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen

sei, indem er die verlangten Unterlagen nicht eingereicht habe und deshalb der

Nachweis der Bedürftigkeit nicht erbracht worden sei. Die Vorinstanz prüfte

aufgrund der Argumente des Beschwerdeführers in der Rekursschrift, ob die ihm

auferlegte Mitwirkungspflicht zumutbar war. Die neuen Vermutungen in der

Begründung erfolgten aufgrund von Ausführungen des Beschwerdeführers, welcher

sich ausführlich dazu geäussert hatte, ob ihm die auferlegte Mitwirkungspflicht

zumutbar war. Die Vorinstanz stützte sich dabei weder auf eine neue

Rechtsgrundlage noch auf eine neue Rechtsnorm, und der Beschwerdeführer konnte

sich zum Sachverhalt sowie auch den anwendbaren Rechtnormen äussern. Sein

rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt. Auch hätte der rechtskundig

vertretene Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, ein Akteneinsichtsgesuch zu

stellen. Aus der Tatsache, dass er dies nicht als nötig erachtete, kann keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs abgeleitet werden.

2.3 Eine

wirksame Vertretung setzt voraus, dass der Betroffene oder sein Rechtsvertreter

die Möglichkeit erhält, die Beschwerdeschrift rechtzeitig abzufassen, was nur

realistisch erscheint, wenn ein allfälliges Akteneinsichtsgesuch prioritär

geprüft und die Unterlagen dem Rechtsvertreter möglichst umgehend zur Verfügung

gestellt werden. Dieser muss rechtzeitig zumindest in diejenigen Akten Einsicht

nehmen können, welche als Grundlage des Entscheids dienen sollen. Es ist Aufgabe

der Behörden und Gerichte, sicherzustellen, dass die Rechte des

Beschwerdeführers gewahrt bleiben (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.2).

Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 ersuchte der

Vertreter des Beschwerdeführers um Zustellung der Akten bei der Vorinstanz.

Gemäss Aktennotiz des Vertreters des Beschwerdeführers habe er am 13. März

2017 bei der Vorinstanz angerufen, um eine Erkundigung betreffend das

Akteneinsichtsgesuch einzuholen. Der Ratsschreiber habe ihm dann mitgeteilt,

dass er gedacht habe, das Gesuch um Akteneinsicht sei erledigt, es würde sich

ohnehin zum grössten Teil um vom Beschwerdeführer eingereichte Akten handeln.

Heute könne er das Gesuch nicht mehr erledigen, er werde die Akten am nächsten

Tag auf die Post bringen, der Vertreter könne sie aber auch vorher holen.

Unter der Annahme, dass die Ausführungen des

Beschwerdeführers zutreffen, wäre es somit möglich gewesen, die Akten bereits

am 13. März 2017 bei der Vorinstanz und mithin vier Tage vor Ablauf der

Beschwerdefrist abzuholen und einzusehen, was beim vorliegenden Umfang der

Akten noch als genügend erachtet werden muss. Zudem erscheint nicht

nachvollziehbar, weshalb der Vertreter des Beschwerdeführers erst zwei Wochen

nach Stellung des Gesuchs, bei der Vorinstanz nachfragte, weshalb er die Akten

noch nicht erhalten habe, wusste er doch um die Beschwerdefrist, welche er

einzuhalten hatte. Hätte er sich vorgängig bei der Vorinstanz nach den Akten erkundigt,

so ist anzunehmen, dass diese ihm umgehend zugestellt worden wären, erklärte

sich die Vorinstanz, nachdem sie darauf aufmerksam gemacht worden war, dass

sich das Gesuch nicht wie angenommen erledigt hatte, doch umgehend dazu bereit,

dem Vertreter die Akten schnellstmöglich zur Verfügung zu stellen. Ebenso wenig

kann der Beschwerdeführer etwas für sich daraus ableiten, dass der Vertreter am

Tag vor dem Fristablauf an einer Tagung war, hätte er doch gegebenenfalls um

eine Stellvertretung bemüht sein müssen, da er um die knappe Frist wusste. Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit auch bezüglich der späten Erfüllung

des Akteneinsichtsgesuchs zu verneinen.

3.

3.1 Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Sozialhilfe wird immer nur

bei objektiv feststellbarer Bedürftigkeit ausgerichtet (VGr, 21. April

2016, VB.2015.00216 E. 2.1). Damit diese geprüft werden kann, hat die

hilfesuchende Person vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen über

ihre finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über

Ansprüche gegenüber Dritten und über ihre persönlichen Verhältnisse. Zudem hat

sie unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu

melden (§ 18 Abs. 1 lit. a und d sowie Abs. 2 und 3 SHG; § 27 f.

SHV).

3.2 Zwischen

den Parteien ist umstritten, ob das Nichteintreten auf das Gesuch um wirtschaftliche

Hilfe aufgrund fehlender Mitwirkung rechtmässig war.

4.

4.1 Grundsätzlich

gilt im Sozialhilferecht die Untersuchungsmaxime. Das bedeutet, dass die

sachlich und örtlich zuständige Sozialbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen

abzuklären hat. Daneben kommt der Mitwirkung der betroffenen Person eine

besondere Bedeutung zu, ist sie doch verpflichtet, das Notwendige für die

Abklärungen beizubringen.

4.2 Nach § 18

Abs. 1 SHG gibt der Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft

unter anderem über (a) seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland,

namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten; (b) die finanziellen

Verhältnisse von Angehörigen, die mit ihm zusammenleben oder ihm gegenüber

unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind; und (d) seine persönlichen

Verhältnisse und diejenigen der in lit. b) genannten Personen, soweit die

Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Auflagen der Sozialhilfe geeignet

und erforderlich ist. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung gewährt der Hilfesuchende

Einsicht in seine Unterlagen, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen

Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Grundsätzlich erfolgt

die Abklärung der Verhältnisse in erster Linie durch Befragung des Hilfesuchenden

und Prüfung seiner Unterlagen, gestützt auf die Pflicht des Hilfesuchenden,

wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (§ 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1

SHV). Denn aufgrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes sind die

Untersuchungsbehörden verpflichtet, die für die Unterstützung massgebenden

Umstände von sich aus abzuklären, wenn für sie die Beschaffung der fehlenden

Informationen wesentlich einfacher ist als für die Hilfe suchende Person.

Dies gilt auch bei unkooperativem Verhalten der Hilfe suchenden Person (ABl

2009 1850). Anderseits gilt für die Hilfe suchende Person eine

Mitwirkungspflicht in erster Linie für Tatsachen, welche die betroffene Person

besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirken einer Partei gar

nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Dazu zählen etwa

persönliche oder örtliche Verhältnisse im Heimatland, die sich erfahrungsgemäss

von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, so nur unter erschwertem

Aufwand abklären lassen (Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 10. Mai

2016, ZL.2015.00007, E. 1.5; BGE 124 II 361 E. 2b). Allgemein erweist

sich die Mitwirkung als umso notwendiger, je schwieriger es für die zuständige

Behörde ist, die massgeblichen Umstände zu erfassen (BVGer, B-4597/2017 vom 19. Dezember

2017, E. 4.1).

Mitwirkungspflichten erschöpfen sich daher nicht darin,

lediglich Fragen zu beantworten und unvollständige Unterlagen über die

finanziellen Verhältnisse vorzuweisen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kantonales

Sozialamt, Kap. 6.2.02 Ziff. 1.2; Kap. 5.1.08 Ziff. 3; VGr,

4. Mai 2017, VB.2017.00111, E. 3.2). Aus den konkreten Umständen kann

sich gar eine qualifizierte Mitwirkungspflicht ergeben: Die Anforderungen sind

umso grösser, je umfassenderes Spezialwissen über die zugrundeliegenden

wirtschaftlichen Betätigungen aus der Sphäre des Hilfesuchenden notwendig ist.

So trifft etwa einen Selbständigerwerbenden oder einen Kapitalgesellschafter

mit komplexen Einkommensverhältnissen eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Guido Wizent,

Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 522 ff.,

525).

4.3 Umfang und

Art der Mitwirkungspflicht von Hilfesuchenden richten sich grundsätzlich nach

der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit. Ist eine Person zur Mitwirkung nicht

in der Lage, darf von ihr eine solche nicht verlangt werden. Unterlässt die

mitwirkungspflichtige Person allerdings die verhältnismässige, ihr zumutbare

Mitwirkung, hat sie die Folgen dieser Säumnis zu tragen (VGr, 21. April

2016, VB.2015.00216, E. 3.1). Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts ist die Behörde nicht verpflichtet, auf ein Gesuch für

wirtschaftliche Hilfe einzutreten, wenn eine gesuchstellende Person, die

aktuell nicht bereits Sozialhilfe bezieht, sich weigert, die zur Bedarfsbemessung

nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen. Diesfalls hat die Behörde einen

förmlichen Nichteintretensentscheid zu fällen. Das Nichteintreten muss sich als

verhältnismässig erweisen und kommt insbesondere dann nicht infrage, wenn nur

eher untergeordnete Informationen oder Belege fehlen (VGr, 21. April 2016,

VB.2015.00216, E. 3.3).

5.

Der Beschwerdeführer wurde am 14. Juli 2016, am 5. September

2016 sowie am 26. September 2016 aufgefordert, die Kontoauszüge der G Ltd.

einzureichen. Mit Einschreiben vom 26. September 2016 setzte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine letzte Frist bis zum 11. Oktober

2016, um Kontoauszüge der Firma G Ltd. bis auf sechs Monate zurück einzureichen

und den Nachweis zu erbringen, wo sich die NZD 2'300.- jetzt befänden.

Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, wurde ihm gleichzeitig

angedroht, dass ein weiterer Anspruch auf Sozialhilfe nicht geprüft würde und

die Leistungen/Abklärungen der Sozialbehörde per 12. Oktober 2016

eingestellt würden. Der Beschwerdeführer wurde somit zur Einreichung der

Unterlagen schriftlich ermahnt, und ihm wurden auch die Folgen bei Verweigerung

seiner Mitwirkungspflicht angedroht. Es bleibt daher zu prüfen, ob diese

Auflage zur Feststellung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführenden geeignet,

erforderlich und angemessen war und die Beschwerdegegnerin zu Recht auf der

Einreichung der angeforderten Unterlagen beharrte.

5.1 Betreffend

den Nachweis des Verbleibs der NZD 2'300.- ist Folgendes festzuhalten:

Gemäss Vertrag zwischen dem Institut H, der G Ltd.

("Contractor") und dem Beschwerdeführer (als "Named

Individual") vom 11. Januar 2016 war die G Ltd. berechtigt, eine

Gebühr/einen Lohn (fee) zu erhalten. Die Zahlungen des Institut H erfolgten dementsprechend

an die G Ltd. auf den Bank Account Nr. 01. Jedoch wurde beim

Beschwerdeführer in seiner Einkommenssteuer für das Jahr 2015 eine Steuer auf

die Zahlungen des Institut H erhoben. Zusätzlich gab der Beschwerdeführer in

einer E-Mail an das RAV an der I-Strasse an, dass er an einer Universität in

Neuseeland gearbeitet und sein Arbeitsvertrag am 22. Juni 2016 geendet

habe. Da somit aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht klar war, wem

schlussendlich die NZD 2'300.- (ca. Fr. 1'541.70, Kurs vom 8. August

2018) zustanden, war die Auflage, den Nachweis über die NZD 2'300.- zu

erbringen, geeignet und aufgrund der widersprüchlichen Unterlagen erforderlich,

um deren Verbleib und die allfällige Berechtigung des Beschwerdeführers an

diesem Geld abzuklären.

Allerdings endete der Vertrag vom 11. Januar 2016 mit

dem Institut H spätestens am 31. Juli 2016, gemäss den Ausführungen

des Beschwerdeführers bereits am 22. Juni 2016, weshalb nicht

auszuschliessen ist, dass ihm zumindest ab August 2016 keine (weiteren)

Leistungen aus der Tätigkeit als … zukamen. Dies ändert indessen nichts daran,

dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zum Nachweis des Verbleibs der

NZD 2'300.-, nicht nachgekommen ist. Ob dies allein bereits eine

Leistungsverweigerung zu begründen vermocht hätte, ist angesichts der übrigen

Versäumnisse des Beschwerdeführers nicht zu prüfen.

5.2 Der Beschwerdeführer

wurde weiter aufgefordert, Kontoauszüge der G Ltd. bis sechs Monate zurück,

einzureichen. Er ist alleiniger Aktionär dieser Firma, während seine Ehefrau

"Company Director" ist. Die Beschwerdegegnerin verletzte ihre

Begründungspflicht nicht, indem sie nicht näher erläuterte, weshalb sie diese

Unterlagen einverlangte. Es ergibt sich aus der Pflicht des Beschwerdeführers

zur Aufklärung über seine finanziellen Verhältnisse, dass Unterlagen betreffend

den Wert einer Gesellschaft in seinem Eigentum einzureichen sind.

5.2.1

Die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende G Ltd. ist gemäss Auskunft

der neuseeländischen Steuerbehörde vom 16. August 2016 corporate trustee

des J Trusts. Der Trust ist im angelsächsischen Raum und insbesondere in

Neuseeland ein verbreitetes Rechtsinstitut. Im traditionellen Trustver­hältnis

überträgt ein "settlor" (Spender, Eigentümer) sein Eigentum auf einen

"trustee" (Treuhänder, Verwalter), welcher das Vermögen als bloss

formell berechtigter Inhaber, nicht aber Eigentümer, zugunsten spezifischer

Personen (beneficiaries; Begünstigte) verwaltet (Issue Paper 19,

einleitendes Dokument, Kapitel 3 Rz. 24 f; abrufbar unter

http://www.lawcom.govt.nz/our-projects/law-trusts). Allfällige Erträge oder

Zuwendungen zum Vermögenswert fallen wiederum diesem zu. Der Beschwerdeführer

war zudem im Besitz weiterer Gesellschaften, welche als Corporate trustees

agierten. Dabei bestehen je nach wirtschaftlichem Zweck verschiedene mögliche

Funktionen der Beteiligten. So ist es beispielsweise möglich, dass Spender,

Treuhänder und Begünstigter alle dieselbe Person sind, wenn etwa ein Hauseigentümer

seine eigene Liegenschaft als Trust ausscheidet, sie selber als trustee

verwaltet und gleichzeitig als Begünstigter bewohnt, wobei die Erträge (Miete)

dem ausgeschiedenen Vermögenswert wieder zukommen. Es ist aber auch durchaus

möglich, als "trustee" Vermögenswerte Dritter zu verwalten.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des

Beschwerdeführers mit den diversen ausländischen Firmen und Trustverhältnissen

sind unklar und schwierig zu beurteilen. Das Konstrukt, welches der

Beschwerdeführer in Neuseeland aufgebaut hat, war für die Beschwerdegegnerin

nicht einfach zu durchschauen, und die genauen Abklärungen über seine Firmen,

wenn überhaupt, nur erschwert möglich. So war beispielsweise unklar,

inwiefern der Beschwerdeführer an den verschiedenen Trusts berechtigt ist und

welche Vermögenswerte die verschiedenen Firmen besitzen sowie welche Mittel

wohin fliessen. Es hätte dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer daher oblegen,

von sich aus Klarheit zu schaffen und nicht erst abzuwarten, welche Auflagen

ihm die Beschwerdegegnerin zur Klärung seiner Situation machte (vorn E. 4.2).

Sein Vorbringen, die Behörde sei intellektuell nicht in der Lage, seine

Situation zu verstehen, genügt der ihn treffenden Mitwirkungspflicht

selbstverständlich nicht.

5.2.2 Soweit

der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte wohl nicht – für allerdings nur

kurze Zeit – in solch ärmlichen Verhältnissen in der Schweiz gelebt, wenn er

noch Vermögenswerte im Ausland gehabt hätte, ersetzt dieses Vorbringen weder

seine Mitwirkungspflicht zur Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,

noch wird damit seine Mittellosigkeit belegt. Demgegenüber war das Einverlangen

der Kontoauszüge der G Ltd. geeignet und erforderlich, um die unklare

finanzielle Situation des Beschwerdeführers abzuklären.

5.2.3 Fraglich

ist, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar war, die verlangten Kontoauszüge

einzureichen. Vor der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer geltend, die G Ltd.

verfüge über kein eigenes Konto, sondern lediglich über ein Konto als trustee

des J Trusts, für welches weder er noch seine Ehefrau eine Vollmacht hätten.

Die Überweisungen des Institut H seien auf das Trustee-Konto geleistet

worden. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr geltend macht, seine Firma habe

lediglich über ein Konto als trustee des J Trusts verfügt, ohne dass er darüber

eine Vollmacht gehabt habe, so mag dies allenfalls eine Bedeutung haben für die

Berechtigung, von diesem Konto Geld für sich zu beziehen, vermag indessen

keineswegs darzutun, dass er in das Konto seiner eigenen Firma keinen Einblick

haben konnte, selbst wenn es unter der Rubrik des Trusts eingerichtet gewesen

wäre. Denn Erträge und Zuwendungen kommen dem Trust zugute, müssen also vom

trustee als formell Berechtigtem und Kontoführer irgendwie verbucht werden

(vorn E. 5.2.1). Ausserdem hätte es ihm zur Stärkung seiner Darstellung

ein Leichtes sein müssen, die für das Konto bevollmächtigte Person zu

bezeichnen, wenn dieses Konto von seiner Firma geführt wurde. Der

Beschwerdeführer erteilte hierzu allerdings keine Auskunft.

5.3 Ebenso

wenig legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ins Recht, welche genauere

Auskunft über seine finanzielle Situation im Zusammenhang mit der G Ltd., insbesondere

deren Konto- und Vermögensituation, geben würden. Er legte einzig

nachvollziehbar dar, dass die von der Vorinstanz als Kontonummer bezeichnete

Zahl "02" keine Kontonummer der G Ltd. sei, was für sich allein

besehen von geringer Aussagekraft ist. Allerdings beruft sich der Beschwerdeführer

darauf, dass ihm gemäss Section 382 des Companies Act von 1993 verboten

sei, bis zum 9. Mai 2018 in leitender Stellung tätig zu sein ("being

a director or promoter of, or in any way, wether directly or indirectly, be

concerned or take part in the management of a company, unless that person first

obtains the leave of the court, which may be given on such terms and conditions

as the court thinks fit."). Deshalb hätte er auch keine anderen Belege

einreichen können, die über die finanzielle Situation der G Ltd. Rechenschaft

geben, da er sich mit der verlangten Auskunftserteilung wegen des

ausgesprochenen Berufsverbots strafbar machen würde. Indessen ist damit nicht

dargetan, dass er sich in seiner Stellung als Eigentümer seiner Firma

nicht über deren finanzielle Lage hätte informieren dürfen, setzt doch die

Eigentümerstellung nicht zwingend auch eine Organ- oder leitende Stellung in

der eigenen Firma voraus.

Vom Beschwerdeführer wird zudem auch nicht rechtsgenüglich

begründet und belegt, weshalb er nicht im Besitz von anderen, nicht vom

Berufsausübungsverbot berührten Unterlagen sein soll, welche die finanzielle

Situation der G Ltd. ersichtlich machen könnten, worauf die Auflage der Beschwerdeführerin

grundsätzlich abzielte. Auch sonst wird vom Beschwerdeführer nichts

unternommen, um die unklaren Vermögensflüsse und -verhältnisse zu erhellen.

Soweit er sich auf das Arztzeugnis vom 15. März 2017 beruft, wonach er ab

September 2016 im Zentrum L der Klinik M in Behandlung gestanden habe, ist

anzufügen, dass die erste Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen, welche

die finanzielle Situation der genannten Gesellschaft erhellen sollte, bereits

am 14. Juli 2016 und somit zu einem Zeitpunkt erfolgte, an dem der

Beschwerdeführer noch nicht krankgeschrieben war. Zudem kann aus dem

Arztzeugnis nicht geschlossen werden, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund

seiner gesundheitlichen Situation unmöglich und absolut unzumutbar gewesen

wäre, nähere Auskunft über die finanzielle Situation der G Ltd. zu geben.

5.4 Der

Beschwerdeführer gibt weiter an, da seine Gesellschaft seit der Gründung einen

non-active Status gehabt hätte, wäre sie auch von der Buchführungspflicht

befreit gewesen. Dies erscheint schon deswegen nicht glaubhaft, als die Firma

seinen eigenen Angaben zufolge als "trustee" des J Trusts

eingesetzt war und ihn unter anderem an das Institut H vermittelt hatte, wobei

die Entschädigung dafür wiederum über die G Ltd. als "trustee"

lief (vorn E. 5.1). Ausserdem machte der Beschwerdeführer keine Angaben

darüber, ob und wie seine Firma als "trustee" für die Verwaltung des Trusts

entschädigt wurde. Nachdem "trustees" mindestens formell berechtigte

Inhaber an einem Trust (Vermögen) sind und sie für dessen Verwaltung zweifellos

eine gewisse Verantwortung trifft, ist nicht einzusehen, weshalb eine solche

Dienstleistung angeboten würde, wenn es dabei nichts zu verdienen gäbe.

Ausserdem scheint die einzige Bestimmung des Companies Act von 1993, welche

sich mit non-active companies auseinandersetzt, mit section 35 des

Financial Reporting (Amendments to Other Enactments) Act 2013 aufgehoben worden

zu sein (www.legislation.govt.nz, zuletzt besucht am 13. August 2018), weshalb

sich ab April 2014 auch für Firmen mit dem "non-active"-Status eine

Buchführungspflicht ergab (annual report nach section 208). Zudem ergibt sich

eine Verpflichtung zu einem annual report auch aus Clause 29.2 und 3 der

Constitution der G Ltd. Der Beschwerdeführer macht hierzu entgegen seiner

Mitwirkungspflicht jedoch keine substanziierten Angaben.

5.5 Die

weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen erstrecken sich hauptsächlich

auf pauschale Behauptungen, womit er seiner Begründungspflicht nicht nachkommt.

Eine rechtsmittelführende Partei hat vor dem Verwaltungsgericht ihre Rügen

stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen (Plüss

§ 7 N. 33). Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer hätte angesichts

seiner besonderen Mitwirkungspflicht aufgrund der unübersichtlichen

ausländischen Verhältnisse (vgl. E. 4.2) substanziiert darlegen müssen,

aufgrund welcher Umstände und gesetzlichen Grundlagen ihm auch die Einreichung

anderer Unterlagen nicht möglich und zumutbar war und dies soweit möglich zu

belegen gehabt, was er unterliess. Da der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin

die von ihm verlangten Auskünfte und Unterlagen trotz seiner ihn diesbezüglich

treffenden qualifizierten Mitwirkungspflicht nicht einreichte und im Übrigen

wenig unternahm, um seine unklaren Einkommens- und Vermögensverhältnisse genauer

zu erläutern, durfte die Beschwerdegegnerin androhungsgemäss auf sein Gesuch um

wirtschaftliche Hilfe nicht eintreten.

5.6 Im Übrigen

kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 25 Abs. 2 VRG).

6.

6.1 Nach § 26

lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet,

wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser

Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des

Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne dass er

aufseiten des Hilfeempfängers ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt. Ein

unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn der Hilfesuchende in zivilrechtlich

vorwerfbarer Weise klar gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1

SHG verstösst oder seine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine

Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen

ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht

zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (VGr,

17. Mai 2018, VB.2017.00595 E. 3.2). Eine Rückerstattung muss zudem

im konkreten Fall angemessen und verhältnismässig sein (VGr, 27. Oktober

2016, VB.2015.00732 E. 2.3). Steht die Höhe von nicht deklarierten oder

belegten Einkünften und Vermögenswerten nicht fest, kann die Sozialbehörde sie

nach pflichtgemässem Ermessen schätzen (vgl. VGr, 18. Dezember 2008,

VB.2008.00505 E. 5.2). Das Verwaltungsgericht darf einen

Ermessensentscheid nur auf eine Über- oder Unterschreitung, einen Missbrauch

des Ermessensspielraums sowie auf eine unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhaltes überprüfen. Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit

unzulässig (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).

6.2 Der

Beschwerdeführer rügt die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass er über

ausreichende finanzielle Mittel verfüge, womit sich die

Rückerstattungsforderung als angemessen und verhältnismässig erweise. Dies sei

vor den tatsächlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (augenscheinliche

Betroffenheit von schwerer Armut) haltlos und widerspreche dem Grundgedanken

der Hilfe für Menschen in Not. Darüber hinaus lasse auch die Vorinstanz in

ihren Erwägungen bezüglich Angemessenheit und Verhältnismässigkeit das monatelange

von der Beschwerdegegnerin verzögerte Verfahren und die persönlichen

Verhältnisse des Beschwerdeführers, namentlich seine familiäre und

gesundheitliche Situation, vollständig ausser Acht.

6.3 Die

Vorinstanz begründete die Verhältnismässigkeit und Angemessenheit der

Rückerstattung damit, dass gemäss VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00474 E. 5.3

und 6.3 die Unterlassung der Mitwirkungspflicht die Vermutung begründe, dass

der Hilfesuchende nicht bedürftig sei. Der Beschwerdeführer mache keine

Umstände geltend, welche diese Vermutung widerlegen würden. Vielmehr bildet die

fehlende Mitwirkung in Bezug auf das Konto oder die Konten der G Ltd. und den

Verbleib der vom Institut H überwiesenen Beträge lediglich einen Bereich

der finanziellen Situation ab, welche noch nicht mittels Belegen erstellt sei.

Dass die Vorinstanz aufgrund der diversen unklaren Vermögensverhältnisse des

Beschwerdeführers davon ausging, dass dieser genügend finanzielle Mittel habe,

um die Rückerstattungsforderung von Fr. 4'227.90 zu begleichen, erscheint

vorliegend nicht missbräuchlich und haltlos. Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer nebst der streitigen Gesellschaft zum Zeitpunkt der

Rückerstattungsforderung auch noch shareholder zweier weiterer Gesellschaften

war (vgl. Companies Register betreffend N Ltd. sowie O Ltd., besucht am 14. August

2018), was die Vollständigkeit der Auskünfte infrage stellt. Der Umstand, dass

der Beschwerdeführer in der Schweiz in ärmlichen Verhältnissen lebte, vermag

ferner noch nicht darzutun, dass in Neuseeland keine anrechenbaren

Vermögenswerte bestanden, hätte der Beschwerdeführer doch freiwillig auf die

Antastung dieser Vermögenswerte aus verschiedensten Gründen verzichten können.

Auch der Umstand, dass es beim Sozialhilfeverfahren des Beschwerdeführers aufseiten

der Beschwerdegegnerin diverse Umbrüche und Doppelspurigkeiten mit erneutem

Einreichen von Unterlagen gegeben hat, vermag an der Angemessenheit der

Rückforderung nichts zu ändern, hätte es auch der Beschwerdeführer mittels

Einreichen der Unterlagen und schnellerer Auskunftserteilung in der Hand

gehabt, das Verfahren zu verkürzen. Indem die Beschwerdegegnerin die nicht

deklarierten Vermögenswerte als hoch genug für eine Rückerstattung schätze,

kann der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz in Gesamtwürdigung der genannten

Umstände keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden. Die

Rückerstattungsforderung erfolgte somit zu Recht.

7.

7.1 Schliesslich

beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung vor der Vorinstanz zu gewähren. Gemäss § 16 Abs. 1

VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn

die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind

Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46). Mittellos ist eine Person, wenn sie zum Zeitpunkt des Entscheids

über das Gesuch nicht in der Lage ist, für die Prozess- und Vertretungskosten

aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen muss, die zur Deckung des

Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 135 I 221 E. 5.1).

Aufgrund der Ausführungen des vorinstanzlichen Entscheids sowie den obigen

Erwägungen erscheint das Verfahren als aussichtslos, weshalb die Vorinstanz das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu Recht

abgewiesen hat.

7.2 Demgemäss

ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.

8.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang

steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Der

Beschwerdeführer beantragte auch für das vorliegende Verfahren die Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung sowie die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung.

8.3 Er

schilderte in einer E-Mail an seinen Vertreter vom 27. April 2017, dass er

in P (Neuseeland) eine Stelle als ... angeboten bekommen habe und dass er die

Anstellung ab dem 1. Mai 2017 angenommen habe. Aufgrund dessen ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer als ... genügend Einkommen erzielt, um

nicht als mittellos zu gelten, weshalb das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung mangels Nachweis der Mittellosigkeit

abzuweisen ist. Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer musste nicht zur

Einreichung weiterer Unterlagen zum Nachweis seiner Mittellosigkeit

aufgefordert werden (Plüss, § 16 N. 40).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 2'200.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird

abgewiesen.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an …