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Entscheid

VB.2017.00194

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00194

24. August 2017Deutsch9 min

(URT.2017.19170)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 14. September 2016 setzte der

Stadtrat von Zürich das Strassenbauprojekt "Kasernenstrasse, Abschnitt

Lagerstrasse bis Gessnerallee" fest, welches die Neugestaltung des

Strassenraums und die Änderung der Parkplatzanordnung im fraglichen Gebiet

beinhaltet; gleichzeitig wies er unter anderem eine

gegen das Projekt eingegangene Einsprache des Club A, Sektion

Zürich (im Folgenden Club A-Zürich) ab.

Erwägungen

II.

Dagegen liess der Club A-Zürich

am 26. Oktober 2016 beim Baurekursgericht rekurrieren, welches auf das

Rechtsmittel mit Beschluss vom 10. Februar 2017 nicht eintrat

(Dispositiv-Ziff. I). Die Verfahrenskosten wurden dem Club A-Zürich

auferlegt (Dispositiv-Ziff. II) und dieser in Dispositiv-Ziff. III

verpflichtet, dem Stadtrat eine pauschale Umtriebsentschädigung von

Fr. 1'200.- zu bezahlen.

III.

Am 15. März 2017

liess der Club A-Zürich Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und

beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Nichteintretensentscheid des Bau­rekursgerichts vom 10. Februar 2017 aufzuheben und die Sache zur

materiellen Behandlung an dieses zurückzuweisen.

Das Baurekursgericht

beantragte am 31. März 2017 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. Das Tiefbau- und

Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich verzichtete am 12. April 2017

namens des Stadtrats ausdrücklich auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

und § 41 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG,

LS 722.1) zuständig.

Nimmt eine Vorinstanz – wie hier – einen Rekurs nicht an die

Hand, weil sie eine Ein­tretensvoraussetzung als nicht erfüllt betrachtet, so

ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem

Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 58).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist

auf das Rechtsmittel einzutreten.

2.

Die Vorinstanz ist auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht

eingetreten, weil es diesem an der Rechtsmittellegitimation fehle.

2.1

Gemäss

§ 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs legitimiert, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Anfechtung oder Änderung hat.

Ein als juristische Person konstituierter Verband kann in

diesem Rahmen insbesondere zur Wahrung der eigenen Interessen den

Rechtsmittelweg beschreiten. Er kann aber auch – im eigenen Namen, aber

gewissermassen stellvertretend – die persönlichen Interessen seiner Mitglieder

geltend machen, wenn es sich um solche handelt, die er nach seinen Statuten zu

wahren hat, die der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder

gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Rekurs jedes dieser Mitglieder

befugt wäre (sogenannte egoistische Verbandsbeschwerde; Bertschi, § 21 N. 93 ff.;

Vera Marantelli/Said Huber in: Bernhard Waldmann/Philippe

Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. A.,

Zürich etc. 2016, Art. 48 N. 20; André Moser/Michael Beusch/Lorenz

Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. A., Basel

2013, Rz. 2.82; Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 89

BGG N. 33 ff.; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn,

Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015,

N. 1454). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; sie

sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Die Rechtsmittellegitimation steht

daher auch nicht jedem Verband zu, der sich in allgemeiner Weise mit dem Gebiet

befasst, in welchem die angefochtene Anordnung erlassen worden ist. Vielmehr

muss ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statutarischen Zweck

der Vereinigung und dem fraglichen Sachgebiet bestehen (zum Ganzen BGE 136

II 539 E. 1.1 mit Hinweisen; ferner BGr, 10. Dezember 2012,

1C_160/2012, E. 1.1 [nicht publiziert in BGE 139 II 145], und 9. März

2011,1C_434/2010, E. 2.3). Der statutarische Zweck hat ferner einen Bezug

zu den Beschwerdeinteressen der betroffenen Verbandsmitglieder aufzuweisen. Die

Praxis akzeptiert etwa die Formulierung, dass der Verband die Interessen seiner

Mitglieder im Rahmen des statutarischen Zwecks wahrt bzw. vertritt (zum Ganzen

Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess,

Zürich 2000, Rz. 788). Kann ein Verband hingegen nach seinen Statuten nur

öffentliche Interessen oder solche der Allgemeinheit geltend machen, ist er zur

egoistischen Verbandsbeschwerde nicht befugt (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin

Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 966).

2.2

Der Beschwerdeführer ist als Verein gemäss

Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuchs (SR 210) konstituiert. Als

solcher beruft er sich zur Begründung seiner Legitimation auf die Interessen derjenigen seiner Mitglieder, welche in

den – seiner Ansicht zufolge – vom angefochtenen Strassenbauprojekt besonders betroffenen

Stadtkreisen 2, 3 und 4 wohnen. Die Wahrung der privaten Interessen

seiner Mitglieder als regelmässigen Nutzern des betreffenden Strassenabschnitts

gehört jedoch – wie sich sogleich zeigt – nicht zu den statutarischen Aufgaben

des Beschwerdeführers.

2.2.1

Der statutarische Zweck des Beschwerdeführers besteht in der "Förderung der Ziele des Zentralverbandes gemäss Art. 2

der Zentralstatuten im Gebiet des Kantons Zürich durch politische,

publizistische, rechtliche und andere wirksame Aktionen und Vorstösse im

Bereich des Verkehrs, insbesondere für die sparsame Verwendung von Energie,

Raum und Rohstoffen, eine minimale Umweltbelastung, vor allem durch Lärm,

Erschütterungen, Schmutz- und Schadstoffe, die Vermeidung von unnötigem

Verkehrsaufkommen, eine optimale Sicherheit und Gesundheit für alle

Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer, namentlich für Kinder, ältere Leute

und Behinderte, die Begünstigung von Verkehrsmitteln mit optimalem

Wirkungsgrad, die Förderung verkehrsarmer Raumordnungs- und Siedlungsstrukturen

[sowie] den Schutz der Natur und der Kulturgüter gegen Beeinträchtigungen durch

Verkehr" (Art. 2 Abs. 1 der Statuten des Clubs A-Zürich vom

1.

Juni 2010). Ziel des dem

Beschwerdeführer übergeordneten Zentralverbands, des Club A, wiederum ist

"ein menschen-, umwelt- und klimagerechtes Verkehrswesen" nach den

gleichen Grund­sätzen wie den in den Statuten der Sektion exemplarisch genannten

(Art. 2 Abs. 1 der Statuten des Club A vom 27. Juni

2015).

Die Zwecksetzung des Beschwerdeführers ist somit unverkennbar

auf die Wahrnehmung öffentlicher bzw. ideeller Interessen ausgerichtet. Dass er

darüber hinaus auch die "egoistische" Aufgabe hätte, die persönlichen

Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen, kann den Statuten nicht entnommen

werden. Entgegen dem Beschwerdeführer umfasst der in Art. 2 Abs. 1

seiner Statuten formulierte Vereinszweck mithin gerade nicht die "Wahrung

der Rechte und Interessen seiner Mitglieder im Strassenverkehr", wie es

etwa beim Touring-Club Schweiz der Fall ist, welchem das Bundesgericht bereits

in Bezug auf verschiedene konkrete Fälle das egoistische

Verbandsbeschwerderecht zugebilligt hat (siehe auch Ziff. 1.1 und 3 des

Reglements zum Verbandsbeschwerderecht des Club A vom 22. Juni 2008;

im Gegensatz zu Art. 2 Abs. 1 der Statuten des Touring-Clubs Schweiz

vom 25. November 2011 [abrufbar unter www.tcs.ch > Der TCS > Rund um

den TCS > Organisation > Downloads]; vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1;

BGr, 18. August 2015,1C_170/2015, E. 3, und 10. Dezember 2012,

1C_160/2012, E. 1.2; so auch VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00337,

E. 1.2.3).

2.2.2

Nichts anderes ergibt sich aus der näheren

Betrachtung der nicht abschliessenden Aufzählung von Inhalten möglicher

Aktionen und Vorstösse zur Förderung des Verbandszwecks im Kanton in Art. 2

Abs. 1 der Statuten. Im Gegenteil findet sich durch die aufgeführten – an

die in § 14 StrG statuierten allgemeinen Projektierungsgrundsätze

erinnernden – Beispiele zusätzlich verdeutlicht, dass die Zwecksetzung des

Beschwerdeführers nicht auf den Schutz der individuellen Interessen seiner

Mitglieder ausgerichtet ist, sondern eben gerade auf die Förderung der

Sicherheit und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmenden, insbesondere der

schwächeren, sowie generell den Schutz von Natur, Umwelt und Kulturgütern im

Kanton. Gerade hierin liegt denn auch der entscheidende

Unterschied zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schweizerischen Hängegleiter

Verband (SHV), dessen Legitimation zur egoistischen Verbandsbeschwerde das

Bundesgericht in dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid 1C_434/2010 vom

9.

März 2011 bejahte. Während nämlich dem Verbandszweck des SHV die

Wahrung der (gleichgerichteten) individuellen Interessen seiner Mitglieder als

Gleitschirm- oder Deltapiloten immanent ist (vgl. § 4 der Statuten des SHV

vom 25. März 2017: "Der Zweck des SHV ist die Förderung und Erhaltung

des umweltfreundlichen Hängegleitersportes in jeglicher Form." [abrufbar

unter www.shv-fsvl.ch > Verband > Vorstand]), sucht der Beschwerdeführer seinem

statutarischen Zweck zufolge – wie gesagt –, einzig verschiedene allgemeine öffentliche

Interessen zu wahren.

Dass das Wirken des Beschwerdeführers zur Zweckerreichung einzelnen

seiner Mitglieder dabei unter Umständen (auch) persönliche Vorteile verschafft,

so beispielsweise, wenn sich dieser auf politischer Ebene erfolgreich für die

Erstellung eines neuen Rad- oder Fusswegs in einem bestimmten Quartier

eingesetzt hat, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

2.3

Damit

fehlt es dem Beschwerdeführer bereits an der Befugnis, im Namen allfälliger, von

der angefochtenen Anordnung unmittelbar persönlich betroffener

Vereinsmitglieder den Rechtsmittelweg beschreiten zu können, ohne hierzu im

Einzelfall als Vertreter gehörig bevollmächtigt worden zu sein (vgl. BGE 137 II

40.

E. 2.6.4, 113 Ia 426 E. 2a). Ob die weitere

Legitimationsvoraussetzung, die Geltendmachung eines Interesses der Mehrheit

oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder, gegeben wäre, braucht bei dieser

Sachlage nicht beantwortet zu werden. Die Vorinstanz hat die Rekurslegitimation

des Beschwerdeführers daher zu Recht verneint.

Diese Schlussfolgerung steht im Übrigen auch im Einklang mit

der bisherigen Praxis der Vorinstanz (vgl. BRKE II Nrn. 0112–0117/2008 vom

17.

Juni 2008 in BEZ 2008 Nr. 61). Eine rechtsungleiche Behandlung

des Beschwerdeführers – wie von diesem gerügt – ist nicht zu erkennen.

3.

Nach dem Dargelegten ist die

Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine

Parteienschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …