VB.2017.00194
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00194
24. August 2017Deutsch9 min
(URT.2017.19170)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00194
Urteil
der 3. Kammer
vom 24. August 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
Club A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 14. September 2016 setzte der
Stadtrat von Zürich das Strassenbauprojekt "Kasernenstrasse, Abschnitt
Lagerstrasse bis Gessnerallee" fest, welches die Neugestaltung des
Strassenraums und die Änderung der Parkplatzanordnung im fraglichen Gebiet
beinhaltet; gleichzeitig wies er unter anderem eine
gegen das Projekt eingegangene Einsprache des Club A, Sektion
Zürich (im Folgenden Club A-Zürich) ab.
Erwägungen
II.
Dagegen liess der Club A-Zürich
am 26. Oktober 2016 beim Baurekursgericht rekurrieren, welches auf das
Rechtsmittel mit Beschluss vom 10. Februar 2017 nicht eintrat
(Dispositiv-Ziff. I). Die Verfahrenskosten wurden dem Club A-Zürich
auferlegt (Dispositiv-Ziff. II) und dieser in Dispositiv-Ziff. III
verpflichtet, dem Stadtrat eine pauschale Umtriebsentschädigung von
Fr. 1'200.- zu bezahlen.
III.
Am 15. März 2017
liess der Club A-Zürich Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und
beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Nichteintretensentscheid des Baurekursgerichts vom 10. Februar 2017 aufzuheben und die Sache zur
materiellen Behandlung an dieses zurückzuweisen.
Das Baurekursgericht
beantragte am 31. März 2017 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. Das Tiefbau- und
Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich verzichtete am 12. April 2017
namens des Stadtrats ausdrücklich auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
und § 41 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG,
LS 722.1) zuständig.
Nimmt eine Vorinstanz – wie hier – einen Rekurs nicht an die
Hand, weil sie eine Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt betrachtet, so
ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem
Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 58).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist
auf das Rechtsmittel einzutreten.
2.
Die Vorinstanz ist auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht
eingetreten, weil es diesem an der Rechtsmittellegitimation fehle.
2.1
Gemäss
§ 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs legitimiert, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Anfechtung oder Änderung hat.
Ein als juristische Person konstituierter Verband kann in
diesem Rahmen insbesondere zur Wahrung der eigenen Interessen den
Rechtsmittelweg beschreiten. Er kann aber auch – im eigenen Namen, aber
gewissermassen stellvertretend – die persönlichen Interessen seiner Mitglieder
geltend machen, wenn es sich um solche handelt, die er nach seinen Statuten zu
wahren hat, die der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder
gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Rekurs jedes dieser Mitglieder
befugt wäre (sogenannte egoistische Verbandsbeschwerde; Bertschi, § 21 N. 93 ff.;
Vera Marantelli/Said Huber in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. A.,
Zürich etc. 2016, Art. 48 N. 20; André Moser/Michael Beusch/Lorenz
Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. A., Basel
2013, Rz. 2.82; Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 89
BGG N. 33 ff.; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015,
N. 1454). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; sie
sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Die Rechtsmittellegitimation steht
daher auch nicht jedem Verband zu, der sich in allgemeiner Weise mit dem Gebiet
befasst, in welchem die angefochtene Anordnung erlassen worden ist. Vielmehr
muss ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statutarischen Zweck
der Vereinigung und dem fraglichen Sachgebiet bestehen (zum Ganzen BGE 136
II 539 E. 1.1 mit Hinweisen; ferner BGr, 10. Dezember 2012,
1C_160/2012, E. 1.1 [nicht publiziert in BGE 139 II 145], und 9. März
2011,1C_434/2010, E. 2.3). Der statutarische Zweck hat ferner einen Bezug
zu den Beschwerdeinteressen der betroffenen Verbandsmitglieder aufzuweisen. Die
Praxis akzeptiert etwa die Formulierung, dass der Verband die Interessen seiner
Mitglieder im Rahmen des statutarischen Zwecks wahrt bzw. vertritt (zum Ganzen
Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess,
Zürich 2000, Rz. 788). Kann ein Verband hingegen nach seinen Statuten nur
öffentliche Interessen oder solche der Allgemeinheit geltend machen, ist er zur
egoistischen Verbandsbeschwerde nicht befugt (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin
Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 966).
2.2
Der Beschwerdeführer ist als Verein gemäss
Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuchs (SR 210) konstituiert. Als
solcher beruft er sich zur Begründung seiner Legitimation auf die Interessen derjenigen seiner Mitglieder, welche in
den – seiner Ansicht zufolge – vom angefochtenen Strassenbauprojekt besonders betroffenen
Stadtkreisen 2, 3 und 4 wohnen. Die Wahrung der privaten Interessen
seiner Mitglieder als regelmässigen Nutzern des betreffenden Strassenabschnitts
gehört jedoch – wie sich sogleich zeigt – nicht zu den statutarischen Aufgaben
des Beschwerdeführers.
2.2.1
Der statutarische Zweck des Beschwerdeführers besteht in der "Förderung der Ziele des Zentralverbandes gemäss Art. 2
der Zentralstatuten im Gebiet des Kantons Zürich durch politische,
publizistische, rechtliche und andere wirksame Aktionen und Vorstösse im
Bereich des Verkehrs, insbesondere für die sparsame Verwendung von Energie,
Raum und Rohstoffen, eine minimale Umweltbelastung, vor allem durch Lärm,
Erschütterungen, Schmutz- und Schadstoffe, die Vermeidung von unnötigem
Verkehrsaufkommen, eine optimale Sicherheit und Gesundheit für alle
Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer, namentlich für Kinder, ältere Leute
und Behinderte, die Begünstigung von Verkehrsmitteln mit optimalem
Wirkungsgrad, die Förderung verkehrsarmer Raumordnungs- und Siedlungsstrukturen
[sowie] den Schutz der Natur und der Kulturgüter gegen Beeinträchtigungen durch
Verkehr" (Art. 2 Abs. 1 der Statuten des Clubs A-Zürich vom
1.
Juni 2010). Ziel des dem
Beschwerdeführer übergeordneten Zentralverbands, des Club A, wiederum ist
"ein menschen-, umwelt- und klimagerechtes Verkehrswesen" nach den
gleichen Grundsätzen wie den in den Statuten der Sektion exemplarisch genannten
(Art. 2 Abs. 1 der Statuten des Club A vom 27. Juni
2015).
Die Zwecksetzung des Beschwerdeführers ist somit unverkennbar
auf die Wahrnehmung öffentlicher bzw. ideeller Interessen ausgerichtet. Dass er
darüber hinaus auch die "egoistische" Aufgabe hätte, die persönlichen
Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen, kann den Statuten nicht entnommen
werden. Entgegen dem Beschwerdeführer umfasst der in Art. 2 Abs. 1
seiner Statuten formulierte Vereinszweck mithin gerade nicht die "Wahrung
der Rechte und Interessen seiner Mitglieder im Strassenverkehr", wie es
etwa beim Touring-Club Schweiz der Fall ist, welchem das Bundesgericht bereits
in Bezug auf verschiedene konkrete Fälle das egoistische
Verbandsbeschwerderecht zugebilligt hat (siehe auch Ziff. 1.1 und 3 des
Reglements zum Verbandsbeschwerderecht des Club A vom 22. Juni 2008;
im Gegensatz zu Art. 2 Abs. 1 der Statuten des Touring-Clubs Schweiz
vom 25. November 2011 [abrufbar unter www.tcs.ch > Der TCS > Rund um
den TCS > Organisation > Downloads]; vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1;
BGr, 18. August 2015,1C_170/2015, E. 3, und 10. Dezember 2012,
1C_160/2012, E. 1.2; so auch VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00337,
E. 1.2.3).
2.2.2
Nichts anderes ergibt sich aus der näheren
Betrachtung der nicht abschliessenden Aufzählung von Inhalten möglicher
Aktionen und Vorstösse zur Förderung des Verbandszwecks im Kanton in Art. 2
Abs. 1 der Statuten. Im Gegenteil findet sich durch die aufgeführten – an
die in § 14 StrG statuierten allgemeinen Projektierungsgrundsätze
erinnernden – Beispiele zusätzlich verdeutlicht, dass die Zwecksetzung des
Beschwerdeführers nicht auf den Schutz der individuellen Interessen seiner
Mitglieder ausgerichtet ist, sondern eben gerade auf die Förderung der
Sicherheit und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmenden, insbesondere der
schwächeren, sowie generell den Schutz von Natur, Umwelt und Kulturgütern im
Kanton. Gerade hierin liegt denn auch der entscheidende
Unterschied zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schweizerischen Hängegleiter
Verband (SHV), dessen Legitimation zur egoistischen Verbandsbeschwerde das
Bundesgericht in dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid 1C_434/2010 vom
9.
März 2011 bejahte. Während nämlich dem Verbandszweck des SHV die
Wahrung der (gleichgerichteten) individuellen Interessen seiner Mitglieder als
Gleitschirm- oder Deltapiloten immanent ist (vgl. § 4 der Statuten des SHV
vom 25. März 2017: "Der Zweck des SHV ist die Förderung und Erhaltung
des umweltfreundlichen Hängegleitersportes in jeglicher Form." [abrufbar
unter www.shv-fsvl.ch > Verband > Vorstand]), sucht der Beschwerdeführer seinem
statutarischen Zweck zufolge – wie gesagt –, einzig verschiedene allgemeine öffentliche
Interessen zu wahren.
Dass das Wirken des Beschwerdeführers zur Zweckerreichung einzelnen
seiner Mitglieder dabei unter Umständen (auch) persönliche Vorteile verschafft,
so beispielsweise, wenn sich dieser auf politischer Ebene erfolgreich für die
Erstellung eines neuen Rad- oder Fusswegs in einem bestimmten Quartier
eingesetzt hat, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
2.3
Damit
fehlt es dem Beschwerdeführer bereits an der Befugnis, im Namen allfälliger, von
der angefochtenen Anordnung unmittelbar persönlich betroffener
Vereinsmitglieder den Rechtsmittelweg beschreiten zu können, ohne hierzu im
Einzelfall als Vertreter gehörig bevollmächtigt worden zu sein (vgl. BGE 137 II
40.
E. 2.6.4, 113 Ia 426 E. 2a). Ob die weitere
Legitimationsvoraussetzung, die Geltendmachung eines Interesses der Mehrheit
oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder, gegeben wäre, braucht bei dieser
Sachlage nicht beantwortet zu werden. Die Vorinstanz hat die Rekurslegitimation
des Beschwerdeführers daher zu Recht verneint.
Diese Schlussfolgerung steht im Übrigen auch im Einklang mit
der bisherigen Praxis der Vorinstanz (vgl. BRKE II Nrn. 0112–0117/2008 vom
17.
Juni 2008 in BEZ 2008 Nr. 61). Eine rechtsungleiche Behandlung
des Beschwerdeführers – wie von diesem gerügt – ist nicht zu erkennen.
3.
Nach dem Dargelegten ist die
Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine
Parteienschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …