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Entscheid

VB.2017.00195

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00195

17. Mai 2018Deutsch17 min

(URT.2018.19860)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1962, bezieht seit Mai 2015 wirtschaftliche Hilfe von der Stadt B. Mit

Entscheid der Sozialabteilung der Stadt B vom 25. September 2015 wurde A unter

anderem verpflichtet, bei Arbeitsunfähigkeit quartalsweise ein ärztliches

Zeugnis abzugeben und eine Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu

unterschreiben. Eine dagegen gerichtete Einsprache wies die Sozialbehörde der

Stadt B mit Beschluss vom 10. November 2015 ab. Mit Beschluss vom 16. März 2016

hiess der Bezirksrat C den von A unter anderem gegen die Entbindung vom

Arztgeheimnis gerichteten Rekurs teilweise gut und wies die Sache diesbezüglich

an die Sozialbehörde B zu neuer Entscheidung zurück. Mit Bezug auf diese

Rückweisung trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Juli 2016 auf

die von A erhobene Beschwerde nicht ein. Mit Bezug auf die Frage, ob die

Zusatzversicherungen zur Grundversicherung der Krankenkasse von der Stadt B für

die Beschwerdeführerin zu übernehmen seien, wies das Verwaltungsgericht das

Verfahren zu neuer Entscheidung an die Erstinstanz zurück. Am 1. September

2016 beantragte A bei der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons

Zürich IV-Leistungen. Dieses Verfahren ist noch hängig. Mit Beschluss vom 17.

Januar 2017 übernahm die Sozialbehörde B – in Berichtigung ihres Beschlusses

vom 20. Dezember 2016 – die Kosten für die erwähnte Zusatzversicherung bis

längstens 31. Dezember 2017.

B. Mit

Schreiben vom 15. August 2016 verlangte die Sozialabteilung der Stadt B

von A zusätzliche Auskünfte zu ihrer Bereitschaft, die behandelnden

Ärzte/Therapeuten vom Arztgeheimnis zu entbinden, zur Frage, weshalb sie

Zusatzversicherungen zur Grundversicherung der Krankenkasse benötige und zum

Stand des IV-Verfahrens. In der Antwort vom 25. August 2016 hielt A fest,

dass sie eine Entbindung [ihrer Ärzte] vom Arztgeheimnis gegenüber jedem

unabhängigen Vertrauensarzt unterschreiben würde, nicht aber gegenüber nicht

fachkundigen Mitarbeitern der Sozialabteilung ohne nachvollziehbare Begründung.

Mit Beschluss vom 25. Oktober 2016 forderte die Behörde A auf, eine

Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu unterschreiben.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 22. November 2016 Rekurs beim

Bezirksrat C und beantragte die Aufhebung der Auflage "Entbindung vom

Arztgeheimnis". Mit Beschluss vom 15. Februar 2017 wies der

Bezirksrat C den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.

Dagegen richtet sich die von A am 17. März 2017

(Poststempel) erhobene Beschwerde am Verwaltungsgericht, mit der sie wiederum

die Aufhebung der Auflage "Entbindung vom Arztgeheimnis" verlangte.

Mit Eingabe gleichen Datums beantragte sie beim Gericht sinngemäss die Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung. Der Bezirksrat C verzichtete mit Eingabe

vom 29. März 2017 auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt B

äusserte sich in deren Namen in der Beschwerdeantwort vom 19. April 2017

und verlangte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie

abzuweisen, unter Kostenauflage an A. Dazu äusserte sich diese mit Eingabe vom

3.

Mai 2017, wozu sich die Stadt B mit Eingabe vom 8. August 2017 in

materieller Hinsicht nicht mehr ausführlich vernehmen liess. A äusserte sich

ihrerseits nicht mehr.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die vorliegende sozialhilferechtliche Streitigkeit

nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Im

Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2016 wurde der

Beschwerdeführerin die Auflage erteilt, eine Entbindung vom ärztlichen

Berufsgeheimnis zu unterzeichnen. Für den Fall ihrer Weigerung wurden jedoch

keine Konsequenzen – etwa in Form einer Kürzung der Leistungen bei Verstössen

gegen Anordnungen oder Auflagen nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) – angedroht. Ausserdem

wurde die verlangte Entbindung vom Arztgeheimnis auch nicht in Zusammenhang mit

den von der Beschwerdeführerin beanspruchten Zusatzversicherungen gebracht

(insbesondere die Spitalzusatzversicherung "Hospital Comfort").

Vielmehr hielt die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid fest, dass sie

"in einem ersten Schritt nur" über das Thema Entbindung vom

Arztgeheimnis befinden werde. Soweit der Bezirksrat im angefochtenen Entscheid

auf die Frage einging, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für die

Zusatzversicherungen für die Beschwerdeführerin zu übernehmen hätte, war

Solches deshalb nicht Streitgegenstand im Entscheid vom 25. Oktober 2016.

Der vorliegenden Streitigkeit fehlt es daher an einem Streitwert, weshalb die

Kammer zum Entscheid berufen ist (§ 38 b Abs. 1 lit. c VRG e

contrario).

1.3

Der

angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit sich

sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005

über das Bundesgericht (BGG) richtet (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19

a Abs. 2 VRG). Gegen andere – als über die Zuständigkeit oder den Ausstand

(Art. 92 Abs. 1 BGG) – selbständig eröffnete Vor- und

Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig, wenn sie (a) einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn (b) die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(Art. 93 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde richtet sich gegen die

Entbindung der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin von der ärztlichen

Schweigepflicht, mittels welcher der Sachverhalt ermittelt werden soll,

aufgrund dessen allenfalls weitere Anordnungen gegenüber der Beschwerdeführerin

getroffen werden könnten. Damit wird zwar nicht direkt – wie etwa bei der

Anordnung einer vertrauensärztlichen Abklärung – eine Untersuchung der

Beschwerdeführerin durch einen Arzt angeordnet. Immerhin sollen aber Berichte

über die Befunde aus der laufenden Behandlung der Beschwerdeführerin erhältlich

gemacht werden. Insofern ist beim angefochtenen Entscheid von einem Eingriff in

ihre Persönlichkeitsrechte auszugehen, der sich nicht mehr rückgängig machen

lässt (VGr, 19. Dezember 2014, VB.2014.00620, E. 2; VGR, 23. August

2001, VB.2001.00236, E. 1b). Der vorinstanzliche Entscheid ist daher

selbständig anfechtbar, und entsprechend ist auf die Beschwerde einzutreten,

nachdem auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl.

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.01 Ziff. 2 und 14.1.03 Ziff.

3, 3. Oktober 2017).

2.

2.1

Die

Sozialhilfe bezweckt, neben der Sicherung der Existenz bedürftiger Personen

deren wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu fördern und die

soziale und berufliche Integration zu gewährleisten (Schweizerische Konferenz

für Sozialhilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe

[SKOS-Richtlinien], Kap. A.I). Um diese Ziele erreichen zu können, bedarf es

der Mitwirkung der unterstützten Person (§§ 3 Abs. 1, 18 SHG und 28

Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

[SHV]). So darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden

werden, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21

SHG). Die Auflage ist eine mit einer Verfügung verknüpfte zusätzliche

Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, die selbständig erzwingbar

ist, demnach mit hoheitlichem Zwang durchgesetzt werden kann (Claudia Hänzi,

Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 146).

2.2

Mitwirkungspflichten

können sich insbesondere im Zusammenhang mit der Förderung der Selbsthilfe und

der beruflichen und/oder sozialen Integration ergeben. Die Sozialbehörde muss

die Ursachen der Notlage kennen, um die weiteren Schritte planen zu können (§ 5

SHG, § 30 Abs. 1 SHV). Die Hilfesuchenden haben in diesem

Zusammenhang über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und

Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren. Dazu gehört auch, dass sie über ihren

Gesundheitszustand informieren, sofern sie geltend machen, dass sie aus

gesundheitlichen Gründen keine Arbeitstätigkeit aufnehmen können (VGr, 31. Oktober

2008, VB.2008.00453, E. 4.1). Auflagen, die in diesem Zusammenhang erteilt

werden können, sind ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung

(§ 23 lit. b SHV), die Einreichung von ärztlichen Zeugnissen

betreffend eine geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit, Einreichung von

Therapieberichten, die Entbindung des behandelnden Arztes von der

Schweigepflicht gegenüber dem Vertrauensarzt oder die Anordnung einer

vertrauensärztlichen Untersuchung (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.03

Ziff. 3, 3. Oktober 2017).

2.3

Auflagen

können in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreifen (vgl. vorn

E. 1.3) und müssen sich daher auf eine gesetzliche Grundlage stützen, die

mit § 21 SHG in Verbindung mit § 23 SHV besteht. Weiter müssen Auflagen

und Weisungen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen, das heisst,

die angeordnete Massnahme muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse

angestrebte Ziel zu erreichen (Zwecktauglichkeit der Massnahme), sie muss im

Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich

(Notwendigkeit des geringst möglichen Eingriffes) und schliesslich zumutbar

sein, das heisst, in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen,

die den Privaten auferlegt werden, und durch ein das private Interesse

überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St.

Gallen 2016, Rz. 514 ff., 522, 527 ff., 555 ff.).

3.

3.1

Im

Beschluss vom 25. Oktober 2016 erachtete die Beschwerdegegnerin die

verlangte Entbindung vom Arztgeheimnis gegenüber ihrer Sozialberatung als

unabdingbar. Der direkte Informationsaustausch über den Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin zwischen den involvierten Medizinalpersonen und der

Sozialberatung sowie die Abgabe fachlicher Prognosen über Heilungschancen und

Therapieoptionen gewährleisteten erfahrungsgemäss die Planung und nachhaltig

zweckmässige Aufgleisung entsprechender auf die Erlangung der wirtschaftlichen

Selbständigkeit ausgerichteter Fördermassnahmen und damit ein adäquates und

strukturiertes Vorgehen. Diese Abklärungen könnten nicht allein über die

Beschwerdeführerin erfolgen. Entsprechend wurde ihr die Auflage erteilt, die

Entbindung vom Arztgeheimnis zu unterzeichnen. Das Vorgehen über einen

Vertrauensarzt erachtete die Beschwerdegegnerin dagegen als schwerfällig und

angesichts der konkret bestehenden Situation als nicht verhältnismässig bzw.

sinnvoll.

3.2

Der

Bezirksrat C hielt im Entscheid vom 15. Februar 2017 fest, die von der

Sozialbehörde beschlossene Auflage sei geeignet, erforderlich und angemessen,

um die Situation der Beschwerdeführerin zu verbessern. Informationen über deren

Gesundheitszustand sowie die Abgabe fachlicher Prognosen und die

Heilungschancen seien eine notwendige Entscheidungsgrundlage betreffend eine

soziale und wenn irgendwie möglich berufliche Integration.

3.3

In der

Beschwerde hält die Beschwerdeführerin dafür, dass sie eine Entbindung vom

Arztgeheimnis nicht unterschreiben werde, da Sozialarbeiter oder

Behördenmitglieder nicht über das medizinische Fachwissen verfügten – wohl um

die Berichte der sie behandelnden Ärzte nach deren Entbindung vom Arztgeheimnis

verstehen zu können. Weiter tat die Beschwerdeführerin ihr Unverständnis

darüber kund, dass die Beschwerdegegnerin keinen Vertrauensarzt mit ihrer

Untersuchung betrauen wolle. Sie erachtete die verlangte Entbindung vom

Arztgeheimnis als unverhältnismässig schweren Eingriff in ihre persönlichen

Rechte und hielt dafür, dass die Beschwerdegegnerin ein konkretes Ziel zu

formulieren und einen Vertrauensarzt einzuschalten hätte.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin wird spätestens seit Beginn des Jahres 2016 von Seiten ihrer

behandelnden Ärztinnen und Ärzte permanent als arbeitsunfähig eingestuft. Die

Arztzeugnisse äussern sich jedoch nicht zum gesundheitlichen Hintergrund der

Arbeitsunfähigkeit. Eine IV-Anmeldung wurde zwar vorgenommen, doch lässt sich

den Akten über deren Fortgang nichts entnehmen (vorn I.A). Die Schreiben der

behandelnden Ärztin der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2017 und 2. Mai

2017.

erschöpfen sich im Wesentlichen in der Kritik am Vorgehen der

Beschwerdegegnerin, das die therapeutische Arbeit erschwere, und darin, dass

die Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin nicht in der Lage seien, medizinische

Informationen zu verstehen und adäquat einzustufen, weshalb sie diesen solche

auch nicht erteilen würde. Aktuell stehen somit weder der Gesundheitszustand

noch ein späteres Wiederaufleben der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

fest, weshalb die Beschwerdegegnerin auf dieser Basis keine unterstützenden

Massnahmen treffen kann. Die Beschwerdeführerin findet sich mit 56 Jahren

zwar in einem Alter, in dem eine Integration in den Arbeitsprozess gewiss nicht

mehr einfach, aber anderseits auch nicht völlig ausgeschlossen ist. Dass die

Beschwerdegegnerin in dieser Situation einmal Klarheit über die gesundheitliche

Lage der Beschwerdeführerin im Hinblick auf deren mögliche Integration in den

ersten oder zweiten Arbeitsmarkt und auf die Anordnung anderer adäquater

Unterstützungsmassnahmen schaffen will, ist daher nicht zu beanstanden.

4.2

Ferner sind

nur schon im Rahmen der Gleichbehandlung der unterstützten Personen Massnahmen

für eine mögliche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess oder adäquate

unterstützende Massnahmen zur persönlichen Selbständigkeit und sozialen

Integration zu prüfen, weshalb insofern ein das private Interesse der

Beschwerdeführerin überwiegendes öffentliches Interesse an der Abklärung ihres

Gesundheitszustandes besteht. Dasselbe gilt für die – vorliegend nicht zu

prüfende – Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer möglicherweise

besonderen Situation weiterhin einen Anspruch auf ihre Zusatzversicherungen

etwa im Sinn situationsbedingter Leistungen geltend machen könnte, obwohl die Gesundheitsversorgung

nur im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung gemäss KVG Teil der

materiellen Grundsicherung bildet (SKOS-Richtlinien Kap. B.5 in Verbindung

mit § 17 Abs. 2 SHV).

4.3

Dem

Interesse der Beschwerdegegnerin an Information über den Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin steht deren privates Interesse an der Wahrung des ärztlichen

Berufsgeheimnisses gegenüber. Soweit die Beschwerdeführerin allerdings geltend

machte, die Beschwerdegegnerin könne ihre Auskunftsbegehren schriftlich stellen,

und die behandelnden Ärztinnen und Therapeuten würden in Absprache mit ihr

(Beschwerdeführerin) selber entscheiden, auf welche der gestellten Fragen eine

Antwort erteilt werde, käme sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach. Es kann

nicht im Belieben der unterstützten Person stehen, mit welchen Informationen

sie die Fürsorgebehörde nach ihrem Gutdünken bedienen will oder nicht (vorn E. 2.1

und 2.2). Es ist auch keineswegs ausgeschlossen, dass die Beschwerdegegnerin

Berichte bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten einholt (vorn E. 2.2;

vgl. VGr, 10. August 2010, VB.2010.00194, E. 3 betreffend Berichte

über eine sozialpädagogische Familienbegleitung und Entbindung der Ärzte einer

Rehabilitationsklinik von der Schweigepflicht). Es darf behandelnden Ärzten und

Therapeuten durchaus zugemutet werden, Fragen der Behörden in allgemein

verständlicher Weise zu beantworten. Es geht dabei primär nicht um einen

Meinungsaustausch unter Medizinalpersonen über fachspezifische Themen, sondern

darum, dass die Behörde aufgrund der ärztlichen/therapeutischen Einschätzung

der konkreten gesundheitlichen Situation einer unterstützten Person entscheiden

kann, ob und welche Massnahmen zur wirtschaftlichen und sozialen Integration

ergriffen werden könnten.

4.4

Auch wenn

vorliegend eine gesetzliche Grundlage für die Entbindung vom Arztgeheimnis

besteht (vorn E. 2.3), bleibt zu prüfen, ob die konkrete Auflage der

Beschwerdegegnerin rechtmässig, insbesondere verhältnismässig ist. Die

Vorinstanz bejahte das.

4.4.1

Im Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2016 wird die

Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis

zu unterschreiben. Allerdings muss sich die Entbindung vom ärztlichen

Berufsgeheimnis auf die für die Planung des weiteren Vorgehens wesentlichen

Auskünfte beschränken (VGr, 12. April 2016, VB.2015.00426, E. 5.4). Aus

der formellen Auflage an die Beschwerdeführerin zur Entbindung vom

Arztgeheimnis geht jedoch nicht hervor, welche Ärztinnen und Ärzte vom

Berufsgeheimnis zu entbinden sind und auch nicht, für die Beantwortung welcher

konkreter Fragen und für die Anordnung welcher möglicher Massnahmen die

Auskünfte von den Medizinalpersonen verlangt werden. Der Begründung ist

lediglich zu entnehmen, dass die "involvierten" Ärztinnen/Therapeutinnen

über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und mögliche Therapien

Auskunft geben sollten, was zu wenig bestimmt ist. Der Hinweis darauf, dass mit

geeigneten flankierenden Massnahmen dort anzusetzen sei, wo in kleinen

Schritten auf die soziale bzw. wenn immer möglich auch auf eine berufliche

Eingliederung ausgerichtet ein massgeschneiderter Ressourcenaufbau bei der

Beschwerdeführerin betrieben werden könnte, umschreibt zwar das Ziel der auf

sie ausgerichteten Sozialhilfe. Indessen lässt sich daraus nicht auf eine

Planung des weiteren Vorgehens schliessen, das die Prüfung konkreter möglicher

Massnahmen in Abhängigkeit des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zum

Inhalt hätte. Die Notwendigkeit der Entbindung vom Arztgeheimnis in der

verlangten pauschalen Form lässt sich insofern nicht erkennen (vorn E. 2.3).

4.4.2

Daran ändert auch der Hinweis der Vorinstanz auf den Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2016 nichts, wonach die behandelnden Ärzte

der Beschwerdeführerin zu befragen wären (VB.2016.00204, E. 4.2). Das

Gericht bezog sich darin auf die von ihr beanspruchten Zusatzversicherungen,

wobei dem Gericht damals nicht klar war, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich

auf die Leistungen der Zusatzversicherungen angewiesen war. Auch daraus kann

nicht auf die Rechtmässigkeit einer generellen Befragung der die

Beschwerdeführerin behandelnden Ärztinnen und Ärzte unter entsprechender

Befreiung vom Arztgeheimnis geschlossen werden.

4.4.3

Insgesamt erweist sich daher die geforderte generelle Entbindung vom

Arztgeheimnis als nicht rechtmässig.

5.

Demnach ergeben sich für die Beschwerdegegnerin grundsätzlich

zwei Möglichkeiten, die benötigten Informationen zu erhalten.

5.1

Entweder

holt die Beschwerdegegnerin bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten und

Therapeutinnen und Therapeuten einen Bericht über den Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin, die Art und Dauer der als notwendig erachteten Therapie,

die voraussichtliche Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit und die Möglichkeiten einer

Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess unter Vorbehalt weiterer

sachdienlicher Fragen ein, wofür – in diesem Umfang – eine Entbindung vom

Arztgeheimnis durch die Beschwerdeführerin notwendig wäre. Der Bericht wäre

direkt an die Beschwerdegegnerin zu richten und auch für Laien verständlich abzufassen

(vgl. vorn E. 2.2, 4.3; vgl. VGr, 9. Dezember 2014, VB.2014.00620, E. 4.1).

Eine solche Auflage kann, auch nachträglich, zudem mit Konsequenzen für die

Nicht- oder nicht richtige Erfüllung verbunden werden (vorn E. 2.1;

§ 24 Abs. 1 lit. a SHG), wofür einfache Schriftlichkeit genügte

(BGr, 21. Januar 2010,8C_650/2009, E. 6.2.1).

5.2

Die andere

Möglichkeit wäre, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin von

einem Vertrauensarzt abklären zu lassen. Gegenüber dem Vertrauensarzt würde die

Beschwerdeführerin die Entbindung ihrer behandelnden Ärzte vom Arztgeheimnis

ausstellen. Im Unterschied zu Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte

führten die vertrauensärztliche Prüfung des Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang empfohlene oder zweckdienliche

Massnahmen zu einer unabhängigen Beurteilung der Situation der

Beschwerdeführerin. Auch eine solche Auflage kann mit Konsequenzen für den Fall

der Nicht- oder nicht richtigen Erfüllung verbunden werden. Es ist ferner nicht

ersichtlich, aus welchen Gründen sich die Beschwerdegegnerin gegen den Einsatz

ihres Vertrauensarztes sträubt. Ein sachlicher Grund ist jedenfalls nicht zu

erkennen.

5.3

Zusammengefasst

ist die geforderte Entbindung vom Arztgeheimnis in der bestehenden pauschalen

Form und ohne Sanktionsandrohung nicht zulässig. Zulässig ist die Auflage

hingegen, soweit sich die Entbindung vom Arztgeheimnis der behandelnden Ärzte

und Therapeuten auf die aktuelle Situation ihres Gesundheitszustands, die Art

und Dauer der als notwendig erachteten Therapie, die voraussichtliche Dauer

ihrer Arbeitsunfähigkeit und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung in den

Arbeitsprozess bezieht. Diese Einschränkung hindert die Gemeinde nicht daran,

bei Bedarf mittels einer neuen Verfügung weitere konkret definierte Weisungen

zu erlassen.

6.

6.1

Entsprechend

sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer I des

Beschlusses des Bezirksrats C vom 15. Februar 2017 und Dispositiv-Ziffer 1

des Beschlusses der Sozialbehörde B vom 25. Oktober 2016 im Sinn von E. 5.3

abzuändern. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Bei diesem

Ausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je

zur Hälfte zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer ausgewiesenen

Mittellosigkeit und dem vorliegenden Verfahrensausgang die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren. Die Beschwerdeführerin

wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist.

6.3

Angesichts

des Entscheidungsspielraums, welcher der Beschwerdegegnerin verbleibt, bildet

der vorliegende Entscheid wieder einen Zwischenentscheid, der nur unter den einschränkenden

Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar ist (vorn E. 1.3).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffer I des

Beschlusses des Bezirksrats C vom 15. Februar 2017 und Dispositiv-Ziffer 1

des Beschlusses der Sozialbehörde B vom 25. Oktober 2016 wie folgt

abgeändert:

Die

Beschwerdeführerin hat die sie behandelnden Ärzte und Therapeuten soweit vom

Arztgeheimnis gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entbinden, als diese Auskunft

zu geben haben über die aktuelle Situation ihres Gesundheitszustands, die Art

und Dauer der als notwendig erachteten Therapie, die voraussichtliche Dauer

ihrer Arbeitsunfähigkeit und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung in den

Arbeitsprozess.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 2'160.-- Total der Kosten.

3.

Der

Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur

Hälfte auferlegt, wobei der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an