VB.2017.00195
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00195
17. Mai 2018Deutsch17 min
(URT.2018.19860)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00195
Urteil
der 3. Kammer
vom 17. Mai 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1962, bezieht seit Mai 2015 wirtschaftliche Hilfe von der Stadt B. Mit
Entscheid der Sozialabteilung der Stadt B vom 25. September 2015 wurde A unter
anderem verpflichtet, bei Arbeitsunfähigkeit quartalsweise ein ärztliches
Zeugnis abzugeben und eine Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu
unterschreiben. Eine dagegen gerichtete Einsprache wies die Sozialbehörde der
Stadt B mit Beschluss vom 10. November 2015 ab. Mit Beschluss vom 16. März 2016
hiess der Bezirksrat C den von A unter anderem gegen die Entbindung vom
Arztgeheimnis gerichteten Rekurs teilweise gut und wies die Sache diesbezüglich
an die Sozialbehörde B zu neuer Entscheidung zurück. Mit Bezug auf diese
Rückweisung trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Juli 2016 auf
die von A erhobene Beschwerde nicht ein. Mit Bezug auf die Frage, ob die
Zusatzversicherungen zur Grundversicherung der Krankenkasse von der Stadt B für
die Beschwerdeführerin zu übernehmen seien, wies das Verwaltungsgericht das
Verfahren zu neuer Entscheidung an die Erstinstanz zurück. Am 1. September
2016 beantragte A bei der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Zürich IV-Leistungen. Dieses Verfahren ist noch hängig. Mit Beschluss vom 17.
Januar 2017 übernahm die Sozialbehörde B – in Berichtigung ihres Beschlusses
vom 20. Dezember 2016 – die Kosten für die erwähnte Zusatzversicherung bis
längstens 31. Dezember 2017.
B. Mit
Schreiben vom 15. August 2016 verlangte die Sozialabteilung der Stadt B
von A zusätzliche Auskünfte zu ihrer Bereitschaft, die behandelnden
Ärzte/Therapeuten vom Arztgeheimnis zu entbinden, zur Frage, weshalb sie
Zusatzversicherungen zur Grundversicherung der Krankenkasse benötige und zum
Stand des IV-Verfahrens. In der Antwort vom 25. August 2016 hielt A fest,
dass sie eine Entbindung [ihrer Ärzte] vom Arztgeheimnis gegenüber jedem
unabhängigen Vertrauensarzt unterschreiben würde, nicht aber gegenüber nicht
fachkundigen Mitarbeitern der Sozialabteilung ohne nachvollziehbare Begründung.
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2016 forderte die Behörde A auf, eine
Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu unterschreiben.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 22. November 2016 Rekurs beim
Bezirksrat C und beantragte die Aufhebung der Auflage "Entbindung vom
Arztgeheimnis". Mit Beschluss vom 15. Februar 2017 wies der
Bezirksrat C den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
III.
Dagegen richtet sich die von A am 17. März 2017
(Poststempel) erhobene Beschwerde am Verwaltungsgericht, mit der sie wiederum
die Aufhebung der Auflage "Entbindung vom Arztgeheimnis" verlangte.
Mit Eingabe gleichen Datums beantragte sie beim Gericht sinngemäss die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung. Der Bezirksrat C verzichtete mit Eingabe
vom 29. März 2017 auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt B
äusserte sich in deren Namen in der Beschwerdeantwort vom 19. April 2017
und verlangte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie
abzuweisen, unter Kostenauflage an A. Dazu äusserte sich diese mit Eingabe vom
3.
Mai 2017, wozu sich die Stadt B mit Eingabe vom 8. August 2017 in
materieller Hinsicht nicht mehr ausführlich vernehmen liess. A äusserte sich
ihrerseits nicht mehr.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die vorliegende sozialhilferechtliche Streitigkeit
nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Im
Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2016 wurde der
Beschwerdeführerin die Auflage erteilt, eine Entbindung vom ärztlichen
Berufsgeheimnis zu unterzeichnen. Für den Fall ihrer Weigerung wurden jedoch
keine Konsequenzen – etwa in Form einer Kürzung der Leistungen bei Verstössen
gegen Anordnungen oder Auflagen nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) – angedroht. Ausserdem
wurde die verlangte Entbindung vom Arztgeheimnis auch nicht in Zusammenhang mit
den von der Beschwerdeführerin beanspruchten Zusatzversicherungen gebracht
(insbesondere die Spitalzusatzversicherung "Hospital Comfort").
Vielmehr hielt die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid fest, dass sie
"in einem ersten Schritt nur" über das Thema Entbindung vom
Arztgeheimnis befinden werde. Soweit der Bezirksrat im angefochtenen Entscheid
auf die Frage einging, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für die
Zusatzversicherungen für die Beschwerdeführerin zu übernehmen hätte, war
Solches deshalb nicht Streitgegenstand im Entscheid vom 25. Oktober 2016.
Der vorliegenden Streitigkeit fehlt es daher an einem Streitwert, weshalb die
Kammer zum Entscheid berufen ist (§ 38 b Abs. 1 lit. c VRG e
contrario).
1.3
Der
angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit sich
sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht (BGG) richtet (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19
a Abs. 2 VRG). Gegen andere – als über die Zuständigkeit oder den Ausstand
(Art. 92 Abs. 1 BGG) – selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig, wenn sie (a) einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn (b) die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde richtet sich gegen die
Entbindung der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin von der ärztlichen
Schweigepflicht, mittels welcher der Sachverhalt ermittelt werden soll,
aufgrund dessen allenfalls weitere Anordnungen gegenüber der Beschwerdeführerin
getroffen werden könnten. Damit wird zwar nicht direkt – wie etwa bei der
Anordnung einer vertrauensärztlichen Abklärung – eine Untersuchung der
Beschwerdeführerin durch einen Arzt angeordnet. Immerhin sollen aber Berichte
über die Befunde aus der laufenden Behandlung der Beschwerdeführerin erhältlich
gemacht werden. Insofern ist beim angefochtenen Entscheid von einem Eingriff in
ihre Persönlichkeitsrechte auszugehen, der sich nicht mehr rückgängig machen
lässt (VGr, 19. Dezember 2014, VB.2014.00620, E. 2; VGR, 23. August
2001, VB.2001.00236, E. 1b). Der vorinstanzliche Entscheid ist daher
selbständig anfechtbar, und entsprechend ist auf die Beschwerde einzutreten,
nachdem auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl.
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.01 Ziff. 2 und 14.1.03 Ziff.
3, 3. Oktober 2017).
2.
2.1
Die
Sozialhilfe bezweckt, neben der Sicherung der Existenz bedürftiger Personen
deren wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu fördern und die
soziale und berufliche Integration zu gewährleisten (Schweizerische Konferenz
für Sozialhilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe
[SKOS-Richtlinien], Kap. A.I). Um diese Ziele erreichen zu können, bedarf es
der Mitwirkung der unterstützten Person (§§ 3 Abs. 1, 18 SHG und 28
Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
[SHV]). So darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden
werden, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21
SHG). Die Auflage ist eine mit einer Verfügung verknüpfte zusätzliche
Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, die selbständig erzwingbar
ist, demnach mit hoheitlichem Zwang durchgesetzt werden kann (Claudia Hänzi,
Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 146).
2.2
Mitwirkungspflichten
können sich insbesondere im Zusammenhang mit der Förderung der Selbsthilfe und
der beruflichen und/oder sozialen Integration ergeben. Die Sozialbehörde muss
die Ursachen der Notlage kennen, um die weiteren Schritte planen zu können (§ 5
SHG, § 30 Abs. 1 SHV). Die Hilfesuchenden haben in diesem
Zusammenhang über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und
Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren. Dazu gehört auch, dass sie über ihren
Gesundheitszustand informieren, sofern sie geltend machen, dass sie aus
gesundheitlichen Gründen keine Arbeitstätigkeit aufnehmen können (VGr, 31. Oktober
2008, VB.2008.00453, E. 4.1). Auflagen, die in diesem Zusammenhang erteilt
werden können, sind ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung
(§ 23 lit. b SHV), die Einreichung von ärztlichen Zeugnissen
betreffend eine geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit, Einreichung von
Therapieberichten, die Entbindung des behandelnden Arztes von der
Schweigepflicht gegenüber dem Vertrauensarzt oder die Anordnung einer
vertrauensärztlichen Untersuchung (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.03
Ziff. 3, 3. Oktober 2017).
2.3
Auflagen
können in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreifen (vgl. vorn
E. 1.3) und müssen sich daher auf eine gesetzliche Grundlage stützen, die
mit § 21 SHG in Verbindung mit § 23 SHV besteht. Weiter müssen Auflagen
und Weisungen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen, das heisst,
die angeordnete Massnahme muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse
angestrebte Ziel zu erreichen (Zwecktauglichkeit der Massnahme), sie muss im
Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich
(Notwendigkeit des geringst möglichen Eingriffes) und schliesslich zumutbar
sein, das heisst, in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen,
die den Privaten auferlegt werden, und durch ein das private Interesse
überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St.
Gallen 2016, Rz. 514 ff., 522, 527 ff., 555 ff.).
3.
3.1
Im
Beschluss vom 25. Oktober 2016 erachtete die Beschwerdegegnerin die
verlangte Entbindung vom Arztgeheimnis gegenüber ihrer Sozialberatung als
unabdingbar. Der direkte Informationsaustausch über den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin zwischen den involvierten Medizinalpersonen und der
Sozialberatung sowie die Abgabe fachlicher Prognosen über Heilungschancen und
Therapieoptionen gewährleisteten erfahrungsgemäss die Planung und nachhaltig
zweckmässige Aufgleisung entsprechender auf die Erlangung der wirtschaftlichen
Selbständigkeit ausgerichteter Fördermassnahmen und damit ein adäquates und
strukturiertes Vorgehen. Diese Abklärungen könnten nicht allein über die
Beschwerdeführerin erfolgen. Entsprechend wurde ihr die Auflage erteilt, die
Entbindung vom Arztgeheimnis zu unterzeichnen. Das Vorgehen über einen
Vertrauensarzt erachtete die Beschwerdegegnerin dagegen als schwerfällig und
angesichts der konkret bestehenden Situation als nicht verhältnismässig bzw.
sinnvoll.
3.2
Der
Bezirksrat C hielt im Entscheid vom 15. Februar 2017 fest, die von der
Sozialbehörde beschlossene Auflage sei geeignet, erforderlich und angemessen,
um die Situation der Beschwerdeführerin zu verbessern. Informationen über deren
Gesundheitszustand sowie die Abgabe fachlicher Prognosen und die
Heilungschancen seien eine notwendige Entscheidungsgrundlage betreffend eine
soziale und wenn irgendwie möglich berufliche Integration.
3.3
In der
Beschwerde hält die Beschwerdeführerin dafür, dass sie eine Entbindung vom
Arztgeheimnis nicht unterschreiben werde, da Sozialarbeiter oder
Behördenmitglieder nicht über das medizinische Fachwissen verfügten – wohl um
die Berichte der sie behandelnden Ärzte nach deren Entbindung vom Arztgeheimnis
verstehen zu können. Weiter tat die Beschwerdeführerin ihr Unverständnis
darüber kund, dass die Beschwerdegegnerin keinen Vertrauensarzt mit ihrer
Untersuchung betrauen wolle. Sie erachtete die verlangte Entbindung vom
Arztgeheimnis als unverhältnismässig schweren Eingriff in ihre persönlichen
Rechte und hielt dafür, dass die Beschwerdegegnerin ein konkretes Ziel zu
formulieren und einen Vertrauensarzt einzuschalten hätte.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin wird spätestens seit Beginn des Jahres 2016 von Seiten ihrer
behandelnden Ärztinnen und Ärzte permanent als arbeitsunfähig eingestuft. Die
Arztzeugnisse äussern sich jedoch nicht zum gesundheitlichen Hintergrund der
Arbeitsunfähigkeit. Eine IV-Anmeldung wurde zwar vorgenommen, doch lässt sich
den Akten über deren Fortgang nichts entnehmen (vorn I.A). Die Schreiben der
behandelnden Ärztin der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2017 und 2. Mai
2017.
erschöpfen sich im Wesentlichen in der Kritik am Vorgehen der
Beschwerdegegnerin, das die therapeutische Arbeit erschwere, und darin, dass
die Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin nicht in der Lage seien, medizinische
Informationen zu verstehen und adäquat einzustufen, weshalb sie diesen solche
auch nicht erteilen würde. Aktuell stehen somit weder der Gesundheitszustand
noch ein späteres Wiederaufleben der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
fest, weshalb die Beschwerdegegnerin auf dieser Basis keine unterstützenden
Massnahmen treffen kann. Die Beschwerdeführerin findet sich mit 56 Jahren
zwar in einem Alter, in dem eine Integration in den Arbeitsprozess gewiss nicht
mehr einfach, aber anderseits auch nicht völlig ausgeschlossen ist. Dass die
Beschwerdegegnerin in dieser Situation einmal Klarheit über die gesundheitliche
Lage der Beschwerdeführerin im Hinblick auf deren mögliche Integration in den
ersten oder zweiten Arbeitsmarkt und auf die Anordnung anderer adäquater
Unterstützungsmassnahmen schaffen will, ist daher nicht zu beanstanden.
4.2
Ferner sind
nur schon im Rahmen der Gleichbehandlung der unterstützten Personen Massnahmen
für eine mögliche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess oder adäquate
unterstützende Massnahmen zur persönlichen Selbständigkeit und sozialen
Integration zu prüfen, weshalb insofern ein das private Interesse der
Beschwerdeführerin überwiegendes öffentliches Interesse an der Abklärung ihres
Gesundheitszustandes besteht. Dasselbe gilt für die – vorliegend nicht zu
prüfende – Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer möglicherweise
besonderen Situation weiterhin einen Anspruch auf ihre Zusatzversicherungen
etwa im Sinn situationsbedingter Leistungen geltend machen könnte, obwohl die Gesundheitsversorgung
nur im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung gemäss KVG Teil der
materiellen Grundsicherung bildet (SKOS-Richtlinien Kap. B.5 in Verbindung
mit § 17 Abs. 2 SHV).
4.3
Dem
Interesse der Beschwerdegegnerin an Information über den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin steht deren privates Interesse an der Wahrung des ärztlichen
Berufsgeheimnisses gegenüber. Soweit die Beschwerdeführerin allerdings geltend
machte, die Beschwerdegegnerin könne ihre Auskunftsbegehren schriftlich stellen,
und die behandelnden Ärztinnen und Therapeuten würden in Absprache mit ihr
(Beschwerdeführerin) selber entscheiden, auf welche der gestellten Fragen eine
Antwort erteilt werde, käme sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach. Es kann
nicht im Belieben der unterstützten Person stehen, mit welchen Informationen
sie die Fürsorgebehörde nach ihrem Gutdünken bedienen will oder nicht (vorn E. 2.1
und 2.2). Es ist auch keineswegs ausgeschlossen, dass die Beschwerdegegnerin
Berichte bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten einholt (vorn E. 2.2;
vgl. VGr, 10. August 2010, VB.2010.00194, E. 3 betreffend Berichte
über eine sozialpädagogische Familienbegleitung und Entbindung der Ärzte einer
Rehabilitationsklinik von der Schweigepflicht). Es darf behandelnden Ärzten und
Therapeuten durchaus zugemutet werden, Fragen der Behörden in allgemein
verständlicher Weise zu beantworten. Es geht dabei primär nicht um einen
Meinungsaustausch unter Medizinalpersonen über fachspezifische Themen, sondern
darum, dass die Behörde aufgrund der ärztlichen/therapeutischen Einschätzung
der konkreten gesundheitlichen Situation einer unterstützten Person entscheiden
kann, ob und welche Massnahmen zur wirtschaftlichen und sozialen Integration
ergriffen werden könnten.
4.4
Auch wenn
vorliegend eine gesetzliche Grundlage für die Entbindung vom Arztgeheimnis
besteht (vorn E. 2.3), bleibt zu prüfen, ob die konkrete Auflage der
Beschwerdegegnerin rechtmässig, insbesondere verhältnismässig ist. Die
Vorinstanz bejahte das.
4.4.1
Im Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2016 wird die
Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis
zu unterschreiben. Allerdings muss sich die Entbindung vom ärztlichen
Berufsgeheimnis auf die für die Planung des weiteren Vorgehens wesentlichen
Auskünfte beschränken (VGr, 12. April 2016, VB.2015.00426, E. 5.4). Aus
der formellen Auflage an die Beschwerdeführerin zur Entbindung vom
Arztgeheimnis geht jedoch nicht hervor, welche Ärztinnen und Ärzte vom
Berufsgeheimnis zu entbinden sind und auch nicht, für die Beantwortung welcher
konkreter Fragen und für die Anordnung welcher möglicher Massnahmen die
Auskünfte von den Medizinalpersonen verlangt werden. Der Begründung ist
lediglich zu entnehmen, dass die "involvierten" Ärztinnen/Therapeutinnen
über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und mögliche Therapien
Auskunft geben sollten, was zu wenig bestimmt ist. Der Hinweis darauf, dass mit
geeigneten flankierenden Massnahmen dort anzusetzen sei, wo in kleinen
Schritten auf die soziale bzw. wenn immer möglich auch auf eine berufliche
Eingliederung ausgerichtet ein massgeschneiderter Ressourcenaufbau bei der
Beschwerdeführerin betrieben werden könnte, umschreibt zwar das Ziel der auf
sie ausgerichteten Sozialhilfe. Indessen lässt sich daraus nicht auf eine
Planung des weiteren Vorgehens schliessen, das die Prüfung konkreter möglicher
Massnahmen in Abhängigkeit des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zum
Inhalt hätte. Die Notwendigkeit der Entbindung vom Arztgeheimnis in der
verlangten pauschalen Form lässt sich insofern nicht erkennen (vorn E. 2.3).
4.4.2
Daran ändert auch der Hinweis der Vorinstanz auf den Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2016 nichts, wonach die behandelnden Ärzte
der Beschwerdeführerin zu befragen wären (VB.2016.00204, E. 4.2). Das
Gericht bezog sich darin auf die von ihr beanspruchten Zusatzversicherungen,
wobei dem Gericht damals nicht klar war, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich
auf die Leistungen der Zusatzversicherungen angewiesen war. Auch daraus kann
nicht auf die Rechtmässigkeit einer generellen Befragung der die
Beschwerdeführerin behandelnden Ärztinnen und Ärzte unter entsprechender
Befreiung vom Arztgeheimnis geschlossen werden.
4.4.3
Insgesamt erweist sich daher die geforderte generelle Entbindung vom
Arztgeheimnis als nicht rechtmässig.
5.
Demnach ergeben sich für die Beschwerdegegnerin grundsätzlich
zwei Möglichkeiten, die benötigten Informationen zu erhalten.
5.1
Entweder
holt die Beschwerdegegnerin bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten und
Therapeutinnen und Therapeuten einen Bericht über den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin, die Art und Dauer der als notwendig erachteten Therapie,
die voraussichtliche Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit und die Möglichkeiten einer
Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess unter Vorbehalt weiterer
sachdienlicher Fragen ein, wofür – in diesem Umfang – eine Entbindung vom
Arztgeheimnis durch die Beschwerdeführerin notwendig wäre. Der Bericht wäre
direkt an die Beschwerdegegnerin zu richten und auch für Laien verständlich abzufassen
(vgl. vorn E. 2.2, 4.3; vgl. VGr, 9. Dezember 2014, VB.2014.00620, E. 4.1).
Eine solche Auflage kann, auch nachträglich, zudem mit Konsequenzen für die
Nicht- oder nicht richtige Erfüllung verbunden werden (vorn E. 2.1;
§ 24 Abs. 1 lit. a SHG), wofür einfache Schriftlichkeit genügte
(BGr, 21. Januar 2010,8C_650/2009, E. 6.2.1).
5.2
Die andere
Möglichkeit wäre, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin von
einem Vertrauensarzt abklären zu lassen. Gegenüber dem Vertrauensarzt würde die
Beschwerdeführerin die Entbindung ihrer behandelnden Ärzte vom Arztgeheimnis
ausstellen. Im Unterschied zu Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte
führten die vertrauensärztliche Prüfung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang empfohlene oder zweckdienliche
Massnahmen zu einer unabhängigen Beurteilung der Situation der
Beschwerdeführerin. Auch eine solche Auflage kann mit Konsequenzen für den Fall
der Nicht- oder nicht richtigen Erfüllung verbunden werden. Es ist ferner nicht
ersichtlich, aus welchen Gründen sich die Beschwerdegegnerin gegen den Einsatz
ihres Vertrauensarztes sträubt. Ein sachlicher Grund ist jedenfalls nicht zu
erkennen.
5.3
Zusammengefasst
ist die geforderte Entbindung vom Arztgeheimnis in der bestehenden pauschalen
Form und ohne Sanktionsandrohung nicht zulässig. Zulässig ist die Auflage
hingegen, soweit sich die Entbindung vom Arztgeheimnis der behandelnden Ärzte
und Therapeuten auf die aktuelle Situation ihres Gesundheitszustands, die Art
und Dauer der als notwendig erachteten Therapie, die voraussichtliche Dauer
ihrer Arbeitsunfähigkeit und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung in den
Arbeitsprozess bezieht. Diese Einschränkung hindert die Gemeinde nicht daran,
bei Bedarf mittels einer neuen Verfügung weitere konkret definierte Weisungen
zu erlassen.
6.
6.1
Entsprechend
sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer I des
Beschlusses des Bezirksrats C vom 15. Februar 2017 und Dispositiv-Ziffer 1
des Beschlusses der Sozialbehörde B vom 25. Oktober 2016 im Sinn von E. 5.3
abzuändern. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Bei diesem
Ausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je
zur Hälfte zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer ausgewiesenen
Mittellosigkeit und dem vorliegenden Verfahrensausgang die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren. Die Beschwerdeführerin
wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist.
6.3
Angesichts
des Entscheidungsspielraums, welcher der Beschwerdegegnerin verbleibt, bildet
der vorliegende Entscheid wieder einen Zwischenentscheid, der nur unter den einschränkenden
Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar ist (vorn E. 1.3).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffer I des
Beschlusses des Bezirksrats C vom 15. Februar 2017 und Dispositiv-Ziffer 1
des Beschlusses der Sozialbehörde B vom 25. Oktober 2016 wie folgt
abgeändert:
Die
Beschwerdeführerin hat die sie behandelnden Ärzte und Therapeuten soweit vom
Arztgeheimnis gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entbinden, als diese Auskunft
zu geben haben über die aktuelle Situation ihres Gesundheitszustands, die Art
und Dauer der als notwendig erachteten Therapie, die voraussichtliche Dauer
ihrer Arbeitsunfähigkeit und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung in den
Arbeitsprozess.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 2'160.-- Total der Kosten.
3.
Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur
Hälfte auferlegt, wobei der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…