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Entscheid

VB.2017.00197

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00197

12. Juli 2017Deutsch20 min

(URT.2017.19081)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(Beschwerdeführerin), geboren 1977, Staatsangehörige von Sri Lanka, reiste am

5. März 2005 zwecks Vorbereitung der Ehe zu dem hier ursprünglich

vorläufig aufgenommenen, später aufenthaltsberechtigten Landsmann E in die

Schweiz ein. 2005 kam die gemeinsame Tochter B (Beschwerdeführerin 2) zur

Welt und am 28. Februar 2006 heirateten die Beschwerdeführerin und E. Im Rahmen

des Familiennachzugs erhielt die Beschwerdeführerin eine

Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 12. September 2015

verlängert wurde. 2009 wurde das gemeinsame Kind C (Beschwerdeführerin 3) geboren.

Mit Eheschutzurteil vom 11. November 2009 wurde die Ehe per

4. September 2009 gerichtlich getrennt und die Kinder unter die Obhut der

Beschwerdeführerin gestellt. Am 20. August 2015 ersuchten die

Beschwerdeführerinnen um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

B. Die

Beschwerdeführerinnen mussten seit dem 1. Oktober 2009 in der Höhe von

Fr. 248'000.- (Stand 1. September 2015) von der Sozialhilfe

unterstützt werden. Am 19. August 2011 und am 8. April 2014 wurden die

Beschwerdeführerinnen wegen ihrer Sozialhilfeabhängigkeit gemahnt. Mit

Verfügung vom 23. August 2012 wurden sie ausländerrechtlich verwarnt und ihnen

die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt, sollten

sie weiterhin der öffentlichen Hand zur Last fallen.

C. Mit

Verfügung vom 8. März 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen ab und setzte ihnen Frist zum Verlassen

der Schweiz bis am 7. Mai 2016.

Am 8. März 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch des

Ehemanns von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm

Frist bis am 7. Mai 2016 zum Verlassen der Schweiz. Der Ehemann kehrte in

der Folge freiwillig nach Sri Lanka zurück.

Erwägungen

II.

Den von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rekurs

wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. Februar 2017 ab und

setzte ihnen eine neue Ausreisefrist bis 31. Juli 2017.

III.

Mit Beschwerde vom 20. März 2017 beantragen die

Beschwerdeführerinnen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die

erneute Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen (recte: Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligungen). Eventualiter beantragten sie die Erteilung einer

Härtefallbewilligung oder die Rückweisung der Sache zur weiteren Untersuchung

und zum Neuentscheid an die Vorinstanz, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden

Wirkung der Beschwerde, die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Mit Präsidialverfügung vom

22.

März 2017 wurde angemerkt, dass die Beschwerdeführerinnen berechtigt

sind, das Beschwerdeverfahren in der Schweiz abzuwarten.

Am 24. April 2017, am 30. Mai 2017 und am

10.

Juli 2017 reichten die Beschwerdeführerinnen weitere Beweismittel und

Beschwerdeergänzungen zu den Akten.

Die Sicherheitsdirektion

verzichtete auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt liess sich nicht

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder

-unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Die

Beschwerdeführerin 1 hat keinen selbständigen Anspruch

auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 44 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG] i.V.m. Art. 77 Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Auch kann sie keinen

Anspruch aus der Beziehung zu den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ableiten

(sog. umgekehrter Familiennachzug; Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK]), da diese über kein gefestigtes

Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 135 I 143 E. 1.3.2; 126 II

377.

E. 2b; VGr, 27. Februar 2008, VB.2007.00444,

E. 2.1).

3.

Zu prüfen

ist, ob die Vorinstanz bzw. die erstinstanzlich

verfügende Behörde ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hat.

3.1

Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck

erteilt und ist befristet. Sie kann verlängert werden,

wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) vorliegen (Art. 33 AuG). Nach Art. 62 lit. e

AuG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die

ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf

Sozialhilfe angewiesen ist.

Die

Beschwerdeführerinnen werden seit der Auflösung der Familiengemeinschaft im

September 2009 durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt und haben einen

Betrag von Fr. 284'000.- (Stand 19. Dezember 2016) bezogen. Sie haben

damit einen Widerrufsgrund erfüllt.

3.2

Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme

verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind namentlich

die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die dem

Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139

I 31 E. 2.3.1; 139 I 16 E. 2.2.; 135 II 377 E. 4.3).

3.2.1

Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person wegen Bedürftigkeit geht

es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der

öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob eine weitere Belastung der Sozialhilfe

bei Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt, ist allerdings nicht mit

Sicherheit feststellbar. Es muss daher auf die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung bei der ausländischen Person abgestellt werden. Nach der

Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrundes eine konkrete

Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich und es kann dafür nicht auf

Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden (BGr, 16. Juli

2015,2C_900/2014, E. 2.2 f.).

Neben den

bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht,

wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und

nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren

Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1 E. 3c). Im Unterschied zum Fall

des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63

Abs. 1 lit. c AuG setzt Art. 62 lit. e AuG nicht voraus,

dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Mass"

vorliegt. Allerdings ist auch im Rahmen von Art. 62 lit. e AuG der

Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, wobei vor allem das Verschulden

an der Situation und die bisherige Verweildauer im Lande zu berücksichtigen

sind. Namentlich soll nicht schon Armut infolge einer Scheidung, sondern erst

persönliches Verhalten zum Widerruf führen (BGr, 16. Juli 2015,

2C_900/2014, E. 2.3; BGr, 11. Juli 2014,2C_1160/2013, E. 4.1)

3.2.2

Eine erfolgreiche Integration liegt vor, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der

Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am

Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache

bekundet (Art. 77 Abs. 4 VZAE). Nach Art. 4 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über die Integration von

Ausländerinnen und Ausländern (VintA) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen

und Ausländer zu ihrer Integration namentlich

in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der

Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen

Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den

Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am

Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d).

3.2.3

Unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit ist auch zu

fragen, ob nebst dem Betroffenen den nahen Familienangehörigen zugemutet werden

kann, dem Ausländer ins Ausland zu folgen (BGE 135 II 377 E. 4.3). Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist dem Kindeswohl als einem Element

unter anderen Rechnung zu tragen (vgl. BGr, 1. Dezember 2015,2C_424/2015,

E. 3.2).

3.3

3.3.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie

sei unverschuldet in die Sozialhilfebedürftigkeit geraten, da ihr Ehemann keine

Alimente und Unterhaltsbeiträge zahle. Gemäss Eheschutzurteil vom

11.

November 2009 des Bezirksgerichts Winterthur sei der Ehemann ab dem

1.

Februar 2010 zu Unterhaltsleistungen in der Höhe

von mindestens Fr. 400.- verpflichtet worden. Weshalb die zuständigen

Behörden bis heute keine Alimentenbevorschussung eingeleitet hätten, sei

unbekannt. Nachdem die Ehe infolge der ehelichen Gewalt seitens des Ex-Mannes

gescheitert sei, habe sie zuerst Alphabetisierungs- und Deutschkurse besuchen

und daneben zwei Kinder alleine betreuen müssen. Sie verfüge heute über ein

Deutschniveau, welches nahe an das Level A2 komme. Erste berufliche Erfahrungen

habe sie bei der Teilnahme an einem zeitlich befristeten Integrationsprogramm

sammeln können. Mit externer Hilfe und Familienunterstützung habe sie zudem

sehr viele (erfolglose) Bewerbungen eingereicht. Seit dem 1. Februar 2017

verfüge sie über eine unbefristete Teilzeitstelle und verdiene monatlich

Fr. 1'550.- (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Mit den Familienzulagen

von monatlich Fr. 450.- erwirtschafte sie heute ein Einkommen von

Fr. 2'000.- und decke bereits 2/3 des gemäss Angaben des Sozialamts benötigten

Budgets von Fr. 3'000.- pro Monat (SKOS Richtlinien). Sie bemühe sich

weiter um eine Erhöhung der Stellenprozente bzw. suche aktiv eine weitere

Teilzeitstelle, um sich in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe ablösen zu

können. Zudem besuche sie weiterhin Deutschkurse, um ihre Deutschkenntnisse zu

verbessern. Es sei nicht unrealistisch, dass sie die restlichen

Fr. 1'000.-, welche zur Ablösung der Sozialhilfe benötigt werden, in

absehbarer Zeit erzielen werde.

3.3.2

Soweit die Beschwerdeführerin gestützt

auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGr, 5. Februar 2007,2A.288/2006, E. 2.2.1 i.V.m. BGE 135 I 49) geltend macht, der

Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG setze ein erheblich

vorwerfbares Verhalten voraus und es werde bei alleinerziehenden Müttern vom

Widerruf abgesehen, wenn kein vorsätzliches Selbstverschulden vorliege, verkennt

sie, dass die von ihr aufgeführte Rechtsprechung nicht einschlägig ist. Die

Erwägungen im Urteil 2A.288/2006 geben die Rechtsprechung zum nicht mehr in

Kraft stehenden Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer (ANAG) wieder und BGE 135 I 49 betrifft die

Nichteinbürgerung einer behinderten Bewerberin wegen Sozialhilfeabhängigkeit. Die

im vorliegenden Fall einschlägige Rechtsprechung wurde bereits wiedergegeben;

es kann auf E. 2.1 verwiesen werden.

3.3.3

Gemäss Amtsbericht der Stadt F vom

1.

April 2014 ist die Sozialhilfeabhängigkeit darin begründet, dass der

Ehemann keine Alimente zahle (nur Familienzulagen) und die Beschwerdeführerin

über keine Qualifikationen für den schweizerischen Arbeitsmarkt verfüge. Eine

Ablösung von der Sozialhilfe sei nicht möglich, solange die Kinder die

Betreuung der Mutter benötigten. Die Kinder hätten die massive häusliche Gewalt

miterlebt, seien traumatisiert und hätten dementsprechend einen höheren

Betreuungsbedarf. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist dem Umstand

Rechnung zu tragen, dass die Sozialhilfebedürftigkeit durch die Trennung vom

Ehemann verursacht wurde. Das muss insbesondere dann gelten, wenn die Ehe

infolge ehelicher Gewalt gescheitert ist. Allerdings können diese Umstände der

betroffenen Person für sich allein nicht auf Dauer eine privilegierte Stellung

gegenüber anderen alleinerziehenden Personen einräumen. Der betroffenen Person

ist eine den Umständen angemessene Übergangsfrist einzuräumen, um sich in den

Arbeitsmarkt zu integrieren (BGr, 31. Oktober 2014,2C_12/2014, E. 3.7.3).

Die Beschwerdeführerin hatte in den über sieben Jahren, die seit der Trennung

im September 2009 verstrichen sind, zwar genügend Zeit, um eine

existenzsichernde Erwerbstätigkeit zu finden. Es kann ihr jedoch nicht

vorgeworfen werden, dass sie sich nicht um eine Stelle bemüht hätte. Wie den

Akten zu entnehmen ist, hat sie (erfolglos) zahlreiche Bewerbungen eingereicht.

Darüber hinaus hat sie ein zeitlich befristetes Integrationsprogramm,

Alphabetisierungs- sowie Deutschkurse besucht. Die Beschwerdeführerin hat indes

keine Berufsausbildung absolviert und weist trotz der besuchten Kurse nur

bescheidene Deutschkenntnisse auf (Niveau A 1.2). Seit 2015 hat sie keine

Sprachkurse mehr besucht. Zur Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit ist die

sprachliche Integration jedoch essentiell. Es ist der Beschwerdeführerin daher

vorzuwerfen, dass sie sich nicht intensiver um die Erlernung der Sprache bemüht

oder auf andere Weise versucht hat, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern.

Mitzuberücksichtigen ist allerdings auch, dass die berufliche Integration als

alleinerziehender Elternteil, ohne (Betreuungs-)Unterstützung durch den

Kindsvater (vgl. Kurzbericht Kinder- und Jugendhilfezentrum F vom März

2017), erschwert ist und die Beschwerdeführerin auch mit Fremdbetreuungskosten

zu rechnen gehabt hätte, welche die Einnahmen als ungelernte Arbeitskraft wohl

überstiegen hätten. Die Vorinstanz hat die zahlreichen Bemühungen

der Beschwerdeführerin in ihren Erwägungen nicht berücksichtigt und sich nicht

zum Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit geäussert. Dieses ist in

Anbetracht der Gesamtumstände als nicht besonders hoch zu werten, auch wenn der

Beschwerdeführerin anzulasten ist, dass sie ihre Wettbewerbsfähigkeit nicht aus

eigener Initiative hinreichend gesteigert hat. Seit dem 1. Februar 2017

arbeitet die Beschwerdeführerin mit einem Arbeitspensum von 40 % als … bei

der G SA und erwirtschaftet gemäss aktuellster Lohnabrechnung ein Einkommen von

monatlich rund Fr. 1'800.-. Zusammen mit den bevorschussten Alimenten

(Fr. 400.-/Monat) und den Kinderzulagen (Fr. 400.-/Monat; ab Dezember

2017.

Fr. 500.-/Monat) erreicht sie aktuell ein monatliches Einkommen von

Fr. 2'600.-. Es fehlen ihr damit monatlich noch rund Fr. 400.- (ab

Dezember Fr. 300.-), um sich gänzlich von der Sozialhilfe loslösen zu

können. Diese positive Entwicklung und die nachgewiesenen Bemühungen um eine

Arbeitsstelle sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3

aufgrund des Alters nicht mehr so stark auf die Betreuung durch die

Beschwerdeführerin angewiesen sind, führen zu einer Verbesserung der Prognose,

unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin sich weiterhin bemüht. Unter

Berücksichtigung der Höhe des Verschuldens und der verbesserten Prognose ist das

öffentliche Interesse an der Wegweisung den Beschwerdeführerinnen nach dem

Gesagten als mässig bis mittel zu bezeichnen.

3.4

Dem öffentlichen

Interesse an der Wegweisung sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin

an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberstellen.

3.4.1

Die Beschwerdeführerin 1 lebt seit fast 12 Jahren

in der Schweiz. Mit der Vorinstanz ist allerdings festzustellen, dass sie sich

trotz der langen Anwesenheit weder in sprachlicher, wirtschaftlicher noch

sozialer Hinsicht hat integrieren können. Die Beschwerdeführerin zeigt sich

zwar bemüht, die deutsche Sprache zu lernen. Trotz der Alphabetisierungs- und

Sprachkurse hat sie sich aber wie bereits erwähnt nur bescheidene

Deutschkenntnisse aneignen können. Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen

Freundes- und Bekanntenkreis und gibt an, nur wenige Elternteile von der Schule

ihrer Töchter zu kennen. Mit ihrer ebenfalls in F lebenden Schwester habe sie

seit der Trennung von ihrem Ehemann keinen Kontakt mehr. Dass sie in der

tamilischen Gemeinschaft in der Schweiz gut verankert sei, ist weder belegt

noch substanziiert behauptet und vermag im Übrigen noch keine gute soziale

Integration zu belegen. In wirtschaftlicher Hinsicht kann aufgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit und der mangelnden beruflichen Integration nicht von

einer guten Integration die Rede sein. Auch wenn grundsätzlich positiv zu

werten ist, dass die Beschwerdeführerin keine Schulden hat und strafrechtlich

nie in Erscheinung getreten ist, vermag dies am Resultat der ungenügenden

Integration nichts zu ändern.

3.4.2

Die Beschwerdeführerin hat das alleinige Sorgerecht für die zwei

minderjährigen Beschwerdeführerinnen 2 und 3, welche beide bei ihr leben.

Der Kindsvater ist nach Sri Lanka zurückgekehrt und pflegt keinen engen Kontakt

zu seinen Kindern. Unmündige Kinder teilen grundsätzlich schon aus

familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301

Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB];

BGE 133 III 505 E. 3.3) das ausländerrechtliche Schicksal des

sorgeberechtigten Elternteils und haben gegebenenfalls mit diesem das Land zu

verlassen, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat (BGE 139 II 393

E. 4.2.3; BGr, 17. November 2014,2C_234/20104, E. 1.4). Die Beschwerdeführerinnen

2.

und 3 befinden sich (noch gerade) in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb ihnen

grundsätzlich zugemutet werden kann, mit ihrer Mutter die Schweiz zu verlassen.

Nichtsdestotrotz würde sie eine Übersiedlung nach Sri Lanka hart treffen, haben

sie ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht und waren noch nie in

ihrem Heimatland. Auch wenn davon auszugehen ist, dass sie mit der Sprache

ihres Heimatlandes durch ihre Mutter vertraut sind, bleibt unklar ist, ob sie

auch die Schrift beherrschen, was einer erfolgreichen (schulischen)

Eingliederung in ihrem Heimatland entgegenstehen könnte. Sie haben ein

vorrangig zu berücksichtigendes Interesse daran, künftig mit ihrer Mutter in

der Schweiz aufzuwachsen (Art. 3 Übereinkommen vom 20. November

1989.

über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention; KRK]). Auch

wenn dem Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer

aufenthaltsverweigernden Massnahme eine gewichtige Bedeutung zukommt, kann das

öffentliche Interesse an einer Ausreise des Betroffenen (und allenfalls seiner

Familie) dieses überwiegen (vgl. BGr, 25. November 2014,2C_503/2014,

E. 4.4.3 mit weiteren Hinweisen).

3.4.3

Weiter sind die den Beschwerdeführerinnen

drohenden Nachteile bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu prüfen. Vorliegend

bestehen aufgrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka in wirtschaftlicher und

sozialer Hinsicht Hindernisse, welche einer Wiedereingliederung entgegenstehen.

Wie sich aus dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation in

Sri Lanka ergibt, gestaltet sich eine Rückkehr dorthin nicht als

unproblematisch und es bestehen je nach Herkunftsregion sogar (individuelle)

Wegweisungsvollzugshindernisse. Die Beschwerdeführerin gibt an, nicht wie von der Vorinstanz angenommen aus Trincomalee

zu stammen, sondern nur dort geboren worden zu sein. Ihren Lebensmittelpunkt

habe sie im Vanni-Gebiet gehabt und bis zur

Ausreise in die Schweiz in einer Pension in der Nähe von Colombo gelebt. Die

Situation im Vanni-Gebiet, ist gemäss Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts besonders prekär und dort sind

weiterhin nicht unerhebliche Teile des Geländes vermint. Es fehlt an

Erwerbsmöglichkeiten und die Armutsrate ist drei- bis fünfmal höher, als jene

im Rest des Landes. Ob eine Rückkehr ins Vanni-Gebiet immer noch als unzumutbar

gilt, hat das Bundesverwaltungsgericht offengelassen (vgl. Referenzurteil

des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka; BVGr, 15. Juli 2016,

E-1866/2015, E. 13.3.2; BVGE 2011/24 E. 13.2.2.3). Bislang wurde

bezüglich der Annahme einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative

vorausgesetzt, dass besonders begünstigende Faktoren vorliegen, insbesondere

die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie

die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (BVGr,

27.

Oktober 2011, E-6220/2006, E. 13.2.2.3). Dieselben individuellen

Zumutbarkeitskriterien werden auch für eine Rückkehr nach Trincomalee

vorausgesetzt (BVGr, 15. Juli 2016, E-1866/2015, E. 13.4).

3.4.4

Die Vorinstanz erachtete die Rückkehr unter Berücksichtigung dieser

Lagebeurteilung als zumutbar. Auch eine Anfrage bezüglich der Zumutbarkeit der

Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie (Ehemann und die beiden

Kinder) wurde vom Staatssekretariat für Migration (SEM) am 10. Februar

2016.

dahingehend beantwortet, dass die Wegweisung nach Sri Lanka möglich, zulässig

und zumutbar sei und in Anbetracht der Umstände (insbesondere der massiven

Sozialhilfeabhängigkeit) die Wegweisung der gesamten Familie verhältnismässig sei.

Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin den grössten Teil ihres Lebens,

insbesondere die prägende Kindheit, Jugend und das junge Erwachsenalter in

ihrem Heimatland verbracht hat, sich mit den soziokulturellen Gegebenheiten

auskennt, die Landessprache beherrscht und eine Rückkehr somit grundsätzlich

zumutbar erscheint. Es ist vorliegend jedoch unbestritten, dass die

Beschwerdeführerin weder über ein familiäres noch über ein soziales Netz im

Heimatland verfügt. Auch hat die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung

absolviert und verfügt über praktisch keine Berufserfahrung. Sie ist seit

Jahren auf Sozialhilfe angewiesen. Es kann vor diesem Hintergrund nicht davon

ausgegangen werden, dass sie in ihrem Heimatland ein existenzsicherndes

Einkommen wird erwirtschaften können, auch wenn in ihrem Heimatland

diesbezüglich keine sprachlichen Hürden bestehen. Die

Beschwerdeführerinnen 2 und 3 haben ihr ganzes bisheriges Leben in der

Schweiz verbracht, besuchen hier die Schule und weisen ausser der

Staatsangehörigkeit keinen erkennbaren Bezug zu ihrem Heimatland auf. Eine

Übersiedlung in ihr Heimatland wäre für sie daher in sozialer Hinsicht und vor

allem schulischer Hinsicht mit Schwierigkeiten verbunden. Es ist davon

auszugehen, dass sich die (Wieder)Eingliederung der Beschwerdeführerinnen, ohne

Unterstützung durch ein soziales oder familiäres Netz, und ohne Aussicht auf

ein Erwerbseinkommen, als schwierig gestalten würde und ihnen Armut droht. Es

drohen ihnen bei einer Rückkehr somit gewichtige (existentielle) Nachteile. An

dieser Einschätzung vermag auch die Stellungnahme des SEM nichts ändern, ging

das SEM doch von einer Rückkehr der gesamten Familie (mit Kindsvater) aus und

äussert es sich in seiner knappen Stellungnahme mit keinem Wort zur aktuellen

Lage in Sri Lanka. Die Vorinstanz hat diese drohenden Nachteile in ihrer

Würdigung missachtet und damit die gewichtigen persönlichen Interessen der

Beschwerdeführerinnen verkannt.

Zudem ist anzumerken, dass die

Vorinstanz, auch wenn sie die Wegweisung als verhältnismässig erachtete,

aufgrund des offensichtlichen Vorliegens eines Wegweisungsvollzugshindernisses,

gehalten gewesen wäre, die vorläufige Aufnahme beim SEM zu beantragen

(Art. 83 Abs. 6 AuG).

3.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen

Entscheid zur Feststellung des öffentlichen Interesses nicht alle Faktoren

(gehörig) mitberücksichtigt hat und die dem

sicherheits- und ordnungspolitischen Interesse entgegenstehenden gewichtigen

privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen nicht

gebührend beachtet hat. Die

Ermessensausübung des Beschwerdegegners und der Vorinstanz sowie deren Schluss,

die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerinnen zu

verweigern, ist rechtsverletzend. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion

vom 17. Februar 2017 ist aufzuheben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen,

die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen zu verlängern.

Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.

4.

4.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a VRG) und er hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren eine

angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG),

welche mit je Fr. 1'500.- für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren

festzusetzen ist.

4.2

Für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragen die Beschwerdeführerinnen die

unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG.

4.2.1

Da die Beschwerdeführerinnen aus dem Beschwerdeverfahren keine

Gerichtskosten erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung gegenstandslos.

4.2.2

Nach Art. 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch

auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.

Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ist von der

Mittellosigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen. Auch ist ihr Begehren

nicht aussichtslos und es stellen sich kompliziertere Rechtsfragen, weshalb in

der Person von RA D ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist.

4.2.3

RA D weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 12,5 Stunden

aus, was zu einer Entschädigung von Fr. 2'741.- (Stundenansatz von

Fr. 200.- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) führt. Dieser zeitliche

Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen. Die

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) ist an

diese Entschädigung anzurechnen. Im Mehrbetrag von Fr. 1'241.- erfolgt die

Entschädigung aus der Gerichtskasse. In Bezug auf den von der Gerichtskasse zu

bezahlenden Betrag sind Beschwerdeführerinnen gestützt auf § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu

machen, dass sie Nachzahlung leisten müssen, sobald sie dazu in der Lage sind.

Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Den Beschwerdeführerinnen

wird in der Person von RA D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 17. Februar

2017.

wird aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die

Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen zu verlängern.

4.

Die Kosten des Rekursverfahrens

werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.--

Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das Rekurs-

und Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer

inklusive), insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen.

7.

RA

D wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Mehrbetrag von

Fr. 1'241.- (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 bs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.

9.

Mitteilung an …