VB.2017.00197
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00197
12. Juli 2017Deutsch20 min
(URT.2017.19081)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2017.00197
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. Juli 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nr. 2 und 3 vertreten durch Nr. 1,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(Beschwerdeführerin), geboren 1977, Staatsangehörige von Sri Lanka, reiste am
5. März 2005 zwecks Vorbereitung der Ehe zu dem hier ursprünglich
vorläufig aufgenommenen, später aufenthaltsberechtigten Landsmann E in die
Schweiz ein. 2005 kam die gemeinsame Tochter B (Beschwerdeführerin 2) zur
Welt und am 28. Februar 2006 heirateten die Beschwerdeführerin und E. Im Rahmen
des Familiennachzugs erhielt die Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 12. September 2015
verlängert wurde. 2009 wurde das gemeinsame Kind C (Beschwerdeführerin 3) geboren.
Mit Eheschutzurteil vom 11. November 2009 wurde die Ehe per
4. September 2009 gerichtlich getrennt und die Kinder unter die Obhut der
Beschwerdeführerin gestellt. Am 20. August 2015 ersuchten die
Beschwerdeführerinnen um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.
B. Die
Beschwerdeführerinnen mussten seit dem 1. Oktober 2009 in der Höhe von
Fr. 248'000.- (Stand 1. September 2015) von der Sozialhilfe
unterstützt werden. Am 19. August 2011 und am 8. April 2014 wurden die
Beschwerdeführerinnen wegen ihrer Sozialhilfeabhängigkeit gemahnt. Mit
Verfügung vom 23. August 2012 wurden sie ausländerrechtlich verwarnt und ihnen
die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt, sollten
sie weiterhin der öffentlichen Hand zur Last fallen.
C. Mit
Verfügung vom 8. März 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen ab und setzte ihnen Frist zum Verlassen
der Schweiz bis am 7. Mai 2016.
Am 8. März 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch des
Ehemanns von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm
Frist bis am 7. Mai 2016 zum Verlassen der Schweiz. Der Ehemann kehrte in
der Folge freiwillig nach Sri Lanka zurück.
Erwägungen
II.
Den von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rekurs
wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. Februar 2017 ab und
setzte ihnen eine neue Ausreisefrist bis 31. Juli 2017.
III.
Mit Beschwerde vom 20. März 2017 beantragen die
Beschwerdeführerinnen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
erneute Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen (recte: Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen). Eventualiter beantragten sie die Erteilung einer
Härtefallbewilligung oder die Rückweisung der Sache zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid an die Vorinstanz, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Mit Präsidialverfügung vom
22.
März 2017 wurde angemerkt, dass die Beschwerdeführerinnen berechtigt
sind, das Beschwerdeverfahren in der Schweiz abzuwarten.
Am 24. April 2017, am 30. Mai 2017 und am
10.
Juli 2017 reichten die Beschwerdeführerinnen weitere Beweismittel und
Beschwerdeergänzungen zu den Akten.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt liess sich nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder
-unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Die
Beschwerdeführerin 1 hat keinen selbständigen Anspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 44 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG] i.V.m. Art. 77 Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Auch kann sie keinen
Anspruch aus der Beziehung zu den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ableiten
(sog. umgekehrter Familiennachzug; Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK]), da diese über kein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 135 I 143 E. 1.3.2; 126 II
377.
E. 2b; VGr, 27. Februar 2008, VB.2007.00444,
E. 2.1).
3.
Zu prüfen
ist, ob die Vorinstanz bzw. die erstinstanzlich
verfügende Behörde ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hat.
3.1
Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck
erteilt und ist befristet. Sie kann verlängert werden,
wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) vorliegen (Art. 33 AuG). Nach Art. 62 lit. e
AuG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die
ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf
Sozialhilfe angewiesen ist.
Die
Beschwerdeführerinnen werden seit der Auflösung der Familiengemeinschaft im
September 2009 durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt und haben einen
Betrag von Fr. 284'000.- (Stand 19. Dezember 2016) bezogen. Sie haben
damit einen Widerrufsgrund erfüllt.
3.2
Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme
verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind namentlich
die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die dem
Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139
I 31 E. 2.3.1; 139 I 16 E. 2.2.; 135 II 377 E. 4.3).
3.2.1
Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person wegen Bedürftigkeit geht
es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der
öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob eine weitere Belastung der Sozialhilfe
bei Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt, ist allerdings nicht mit
Sicherheit feststellbar. Es muss daher auf die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung bei der ausländischen Person abgestellt werden. Nach der
Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrundes eine konkrete
Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich und es kann dafür nicht auf
Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden (BGr, 16. Juli
2015,2C_900/2014, E. 2.2 f.).
Neben den
bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht,
wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und
nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren
Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1 E. 3c). Im Unterschied zum Fall
des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63
Abs. 1 lit. c AuG setzt Art. 62 lit. e AuG nicht voraus,
dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Mass"
vorliegt. Allerdings ist auch im Rahmen von Art. 62 lit. e AuG der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, wobei vor allem das Verschulden
an der Situation und die bisherige Verweildauer im Lande zu berücksichtigen
sind. Namentlich soll nicht schon Armut infolge einer Scheidung, sondern erst
persönliches Verhalten zum Widerruf führen (BGr, 16. Juli 2015,
2C_900/2014, E. 2.3; BGr, 11. Juli 2014,2C_1160/2013, E. 4.1)
3.2.2
Eine erfolgreiche Integration liegt vor, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der
Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache
bekundet (Art. 77 Abs. 4 VZAE). Nach Art. 4 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über die Integration von
Ausländerinnen und Ausländern (VintA) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen
und Ausländer zu ihrer Integration namentlich
in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der
Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen
Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den
Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d).
3.2.3
Unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit ist auch zu
fragen, ob nebst dem Betroffenen den nahen Familienangehörigen zugemutet werden
kann, dem Ausländer ins Ausland zu folgen (BGE 135 II 377 E. 4.3). Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist dem Kindeswohl als einem Element
unter anderen Rechnung zu tragen (vgl. BGr, 1. Dezember 2015,2C_424/2015,
E. 3.2).
3.3
3.3.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie
sei unverschuldet in die Sozialhilfebedürftigkeit geraten, da ihr Ehemann keine
Alimente und Unterhaltsbeiträge zahle. Gemäss Eheschutzurteil vom
11.
November 2009 des Bezirksgerichts Winterthur sei der Ehemann ab dem
1.
Februar 2010 zu Unterhaltsleistungen in der Höhe
von mindestens Fr. 400.- verpflichtet worden. Weshalb die zuständigen
Behörden bis heute keine Alimentenbevorschussung eingeleitet hätten, sei
unbekannt. Nachdem die Ehe infolge der ehelichen Gewalt seitens des Ex-Mannes
gescheitert sei, habe sie zuerst Alphabetisierungs- und Deutschkurse besuchen
und daneben zwei Kinder alleine betreuen müssen. Sie verfüge heute über ein
Deutschniveau, welches nahe an das Level A2 komme. Erste berufliche Erfahrungen
habe sie bei der Teilnahme an einem zeitlich befristeten Integrationsprogramm
sammeln können. Mit externer Hilfe und Familienunterstützung habe sie zudem
sehr viele (erfolglose) Bewerbungen eingereicht. Seit dem 1. Februar 2017
verfüge sie über eine unbefristete Teilzeitstelle und verdiene monatlich
Fr. 1'550.- (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Mit den Familienzulagen
von monatlich Fr. 450.- erwirtschafte sie heute ein Einkommen von
Fr. 2'000.- und decke bereits 2/3 des gemäss Angaben des Sozialamts benötigten
Budgets von Fr. 3'000.- pro Monat (SKOS Richtlinien). Sie bemühe sich
weiter um eine Erhöhung der Stellenprozente bzw. suche aktiv eine weitere
Teilzeitstelle, um sich in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe ablösen zu
können. Zudem besuche sie weiterhin Deutschkurse, um ihre Deutschkenntnisse zu
verbessern. Es sei nicht unrealistisch, dass sie die restlichen
Fr. 1'000.-, welche zur Ablösung der Sozialhilfe benötigt werden, in
absehbarer Zeit erzielen werde.
3.3.2
Soweit die Beschwerdeführerin gestützt
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGr, 5. Februar 2007,2A.288/2006, E. 2.2.1 i.V.m. BGE 135 I 49) geltend macht, der
Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG setze ein erheblich
vorwerfbares Verhalten voraus und es werde bei alleinerziehenden Müttern vom
Widerruf abgesehen, wenn kein vorsätzliches Selbstverschulden vorliege, verkennt
sie, dass die von ihr aufgeführte Rechtsprechung nicht einschlägig ist. Die
Erwägungen im Urteil 2A.288/2006 geben die Rechtsprechung zum nicht mehr in
Kraft stehenden Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG) wieder und BGE 135 I 49 betrifft die
Nichteinbürgerung einer behinderten Bewerberin wegen Sozialhilfeabhängigkeit. Die
im vorliegenden Fall einschlägige Rechtsprechung wurde bereits wiedergegeben;
es kann auf E. 2.1 verwiesen werden.
3.3.3
Gemäss Amtsbericht der Stadt F vom
1.
April 2014 ist die Sozialhilfeabhängigkeit darin begründet, dass der
Ehemann keine Alimente zahle (nur Familienzulagen) und die Beschwerdeführerin
über keine Qualifikationen für den schweizerischen Arbeitsmarkt verfüge. Eine
Ablösung von der Sozialhilfe sei nicht möglich, solange die Kinder die
Betreuung der Mutter benötigten. Die Kinder hätten die massive häusliche Gewalt
miterlebt, seien traumatisiert und hätten dementsprechend einen höheren
Betreuungsbedarf. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass die Sozialhilfebedürftigkeit durch die Trennung vom
Ehemann verursacht wurde. Das muss insbesondere dann gelten, wenn die Ehe
infolge ehelicher Gewalt gescheitert ist. Allerdings können diese Umstände der
betroffenen Person für sich allein nicht auf Dauer eine privilegierte Stellung
gegenüber anderen alleinerziehenden Personen einräumen. Der betroffenen Person
ist eine den Umständen angemessene Übergangsfrist einzuräumen, um sich in den
Arbeitsmarkt zu integrieren (BGr, 31. Oktober 2014,2C_12/2014, E. 3.7.3).
Die Beschwerdeführerin hatte in den über sieben Jahren, die seit der Trennung
im September 2009 verstrichen sind, zwar genügend Zeit, um eine
existenzsichernde Erwerbstätigkeit zu finden. Es kann ihr jedoch nicht
vorgeworfen werden, dass sie sich nicht um eine Stelle bemüht hätte. Wie den
Akten zu entnehmen ist, hat sie (erfolglos) zahlreiche Bewerbungen eingereicht.
Darüber hinaus hat sie ein zeitlich befristetes Integrationsprogramm,
Alphabetisierungs- sowie Deutschkurse besucht. Die Beschwerdeführerin hat indes
keine Berufsausbildung absolviert und weist trotz der besuchten Kurse nur
bescheidene Deutschkenntnisse auf (Niveau A 1.2). Seit 2015 hat sie keine
Sprachkurse mehr besucht. Zur Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit ist die
sprachliche Integration jedoch essentiell. Es ist der Beschwerdeführerin daher
vorzuwerfen, dass sie sich nicht intensiver um die Erlernung der Sprache bemüht
oder auf andere Weise versucht hat, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern.
Mitzuberücksichtigen ist allerdings auch, dass die berufliche Integration als
alleinerziehender Elternteil, ohne (Betreuungs-)Unterstützung durch den
Kindsvater (vgl. Kurzbericht Kinder- und Jugendhilfezentrum F vom März
2017), erschwert ist und die Beschwerdeführerin auch mit Fremdbetreuungskosten
zu rechnen gehabt hätte, welche die Einnahmen als ungelernte Arbeitskraft wohl
überstiegen hätten. Die Vorinstanz hat die zahlreichen Bemühungen
der Beschwerdeführerin in ihren Erwägungen nicht berücksichtigt und sich nicht
zum Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit geäussert. Dieses ist in
Anbetracht der Gesamtumstände als nicht besonders hoch zu werten, auch wenn der
Beschwerdeführerin anzulasten ist, dass sie ihre Wettbewerbsfähigkeit nicht aus
eigener Initiative hinreichend gesteigert hat. Seit dem 1. Februar 2017
arbeitet die Beschwerdeführerin mit einem Arbeitspensum von 40 % als … bei
der G SA und erwirtschaftet gemäss aktuellster Lohnabrechnung ein Einkommen von
monatlich rund Fr. 1'800.-. Zusammen mit den bevorschussten Alimenten
(Fr. 400.-/Monat) und den Kinderzulagen (Fr. 400.-/Monat; ab Dezember
2017.
Fr. 500.-/Monat) erreicht sie aktuell ein monatliches Einkommen von
Fr. 2'600.-. Es fehlen ihr damit monatlich noch rund Fr. 400.- (ab
Dezember Fr. 300.-), um sich gänzlich von der Sozialhilfe loslösen zu
können. Diese positive Entwicklung und die nachgewiesenen Bemühungen um eine
Arbeitsstelle sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3
aufgrund des Alters nicht mehr so stark auf die Betreuung durch die
Beschwerdeführerin angewiesen sind, führen zu einer Verbesserung der Prognose,
unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin sich weiterhin bemüht. Unter
Berücksichtigung der Höhe des Verschuldens und der verbesserten Prognose ist das
öffentliche Interesse an der Wegweisung den Beschwerdeführerinnen nach dem
Gesagten als mässig bis mittel zu bezeichnen.
3.4
Dem öffentlichen
Interesse an der Wegweisung sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin
an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberstellen.
3.4.1
Die Beschwerdeführerin 1 lebt seit fast 12 Jahren
in der Schweiz. Mit der Vorinstanz ist allerdings festzustellen, dass sie sich
trotz der langen Anwesenheit weder in sprachlicher, wirtschaftlicher noch
sozialer Hinsicht hat integrieren können. Die Beschwerdeführerin zeigt sich
zwar bemüht, die deutsche Sprache zu lernen. Trotz der Alphabetisierungs- und
Sprachkurse hat sie sich aber wie bereits erwähnt nur bescheidene
Deutschkenntnisse aneignen können. Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen
Freundes- und Bekanntenkreis und gibt an, nur wenige Elternteile von der Schule
ihrer Töchter zu kennen. Mit ihrer ebenfalls in F lebenden Schwester habe sie
seit der Trennung von ihrem Ehemann keinen Kontakt mehr. Dass sie in der
tamilischen Gemeinschaft in der Schweiz gut verankert sei, ist weder belegt
noch substanziiert behauptet und vermag im Übrigen noch keine gute soziale
Integration zu belegen. In wirtschaftlicher Hinsicht kann aufgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit und der mangelnden beruflichen Integration nicht von
einer guten Integration die Rede sein. Auch wenn grundsätzlich positiv zu
werten ist, dass die Beschwerdeführerin keine Schulden hat und strafrechtlich
nie in Erscheinung getreten ist, vermag dies am Resultat der ungenügenden
Integration nichts zu ändern.
3.4.2
Die Beschwerdeführerin hat das alleinige Sorgerecht für die zwei
minderjährigen Beschwerdeführerinnen 2 und 3, welche beide bei ihr leben.
Der Kindsvater ist nach Sri Lanka zurückgekehrt und pflegt keinen engen Kontakt
zu seinen Kindern. Unmündige Kinder teilen grundsätzlich schon aus
familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301
Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB];
BGE 133 III 505 E. 3.3) das ausländerrechtliche Schicksal des
sorgeberechtigten Elternteils und haben gegebenenfalls mit diesem das Land zu
verlassen, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat (BGE 139 II 393
E. 4.2.3; BGr, 17. November 2014,2C_234/20104, E. 1.4). Die Beschwerdeführerinnen
2.
und 3 befinden sich (noch gerade) in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb ihnen
grundsätzlich zugemutet werden kann, mit ihrer Mutter die Schweiz zu verlassen.
Nichtsdestotrotz würde sie eine Übersiedlung nach Sri Lanka hart treffen, haben
sie ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht und waren noch nie in
ihrem Heimatland. Auch wenn davon auszugehen ist, dass sie mit der Sprache
ihres Heimatlandes durch ihre Mutter vertraut sind, bleibt unklar ist, ob sie
auch die Schrift beherrschen, was einer erfolgreichen (schulischen)
Eingliederung in ihrem Heimatland entgegenstehen könnte. Sie haben ein
vorrangig zu berücksichtigendes Interesse daran, künftig mit ihrer Mutter in
der Schweiz aufzuwachsen (Art. 3 Übereinkommen vom 20. November
1989.
über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention; KRK]). Auch
wenn dem Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer
aufenthaltsverweigernden Massnahme eine gewichtige Bedeutung zukommt, kann das
öffentliche Interesse an einer Ausreise des Betroffenen (und allenfalls seiner
Familie) dieses überwiegen (vgl. BGr, 25. November 2014,2C_503/2014,
E. 4.4.3 mit weiteren Hinweisen).
3.4.3
Weiter sind die den Beschwerdeführerinnen
drohenden Nachteile bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu prüfen. Vorliegend
bestehen aufgrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka in wirtschaftlicher und
sozialer Hinsicht Hindernisse, welche einer Wiedereingliederung entgegenstehen.
Wie sich aus dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation in
Sri Lanka ergibt, gestaltet sich eine Rückkehr dorthin nicht als
unproblematisch und es bestehen je nach Herkunftsregion sogar (individuelle)
Wegweisungsvollzugshindernisse. Die Beschwerdeführerin gibt an, nicht wie von der Vorinstanz angenommen aus Trincomalee
zu stammen, sondern nur dort geboren worden zu sein. Ihren Lebensmittelpunkt
habe sie im Vanni-Gebiet gehabt und bis zur
Ausreise in die Schweiz in einer Pension in der Nähe von Colombo gelebt. Die
Situation im Vanni-Gebiet, ist gemäss Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts besonders prekär und dort sind
weiterhin nicht unerhebliche Teile des Geländes vermint. Es fehlt an
Erwerbsmöglichkeiten und die Armutsrate ist drei- bis fünfmal höher, als jene
im Rest des Landes. Ob eine Rückkehr ins Vanni-Gebiet immer noch als unzumutbar
gilt, hat das Bundesverwaltungsgericht offengelassen (vgl. Referenzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka; BVGr, 15. Juli 2016,
E-1866/2015, E. 13.3.2; BVGE 2011/24 E. 13.2.2.3). Bislang wurde
bezüglich der Annahme einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative
vorausgesetzt, dass besonders begünstigende Faktoren vorliegen, insbesondere
die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie
die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (BVGr,
27.
Oktober 2011, E-6220/2006, E. 13.2.2.3). Dieselben individuellen
Zumutbarkeitskriterien werden auch für eine Rückkehr nach Trincomalee
vorausgesetzt (BVGr, 15. Juli 2016, E-1866/2015, E. 13.4).
3.4.4
Die Vorinstanz erachtete die Rückkehr unter Berücksichtigung dieser
Lagebeurteilung als zumutbar. Auch eine Anfrage bezüglich der Zumutbarkeit der
Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie (Ehemann und die beiden
Kinder) wurde vom Staatssekretariat für Migration (SEM) am 10. Februar
2016.
dahingehend beantwortet, dass die Wegweisung nach Sri Lanka möglich, zulässig
und zumutbar sei und in Anbetracht der Umstände (insbesondere der massiven
Sozialhilfeabhängigkeit) die Wegweisung der gesamten Familie verhältnismässig sei.
Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin den grössten Teil ihres Lebens,
insbesondere die prägende Kindheit, Jugend und das junge Erwachsenalter in
ihrem Heimatland verbracht hat, sich mit den soziokulturellen Gegebenheiten
auskennt, die Landessprache beherrscht und eine Rückkehr somit grundsätzlich
zumutbar erscheint. Es ist vorliegend jedoch unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin weder über ein familiäres noch über ein soziales Netz im
Heimatland verfügt. Auch hat die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung
absolviert und verfügt über praktisch keine Berufserfahrung. Sie ist seit
Jahren auf Sozialhilfe angewiesen. Es kann vor diesem Hintergrund nicht davon
ausgegangen werden, dass sie in ihrem Heimatland ein existenzsicherndes
Einkommen wird erwirtschaften können, auch wenn in ihrem Heimatland
diesbezüglich keine sprachlichen Hürden bestehen. Die
Beschwerdeführerinnen 2 und 3 haben ihr ganzes bisheriges Leben in der
Schweiz verbracht, besuchen hier die Schule und weisen ausser der
Staatsangehörigkeit keinen erkennbaren Bezug zu ihrem Heimatland auf. Eine
Übersiedlung in ihr Heimatland wäre für sie daher in sozialer Hinsicht und vor
allem schulischer Hinsicht mit Schwierigkeiten verbunden. Es ist davon
auszugehen, dass sich die (Wieder)Eingliederung der Beschwerdeführerinnen, ohne
Unterstützung durch ein soziales oder familiäres Netz, und ohne Aussicht auf
ein Erwerbseinkommen, als schwierig gestalten würde und ihnen Armut droht. Es
drohen ihnen bei einer Rückkehr somit gewichtige (existentielle) Nachteile. An
dieser Einschätzung vermag auch die Stellungnahme des SEM nichts ändern, ging
das SEM doch von einer Rückkehr der gesamten Familie (mit Kindsvater) aus und
äussert es sich in seiner knappen Stellungnahme mit keinem Wort zur aktuellen
Lage in Sri Lanka. Die Vorinstanz hat diese drohenden Nachteile in ihrer
Würdigung missachtet und damit die gewichtigen persönlichen Interessen der
Beschwerdeführerinnen verkannt.
Zudem ist anzumerken, dass die
Vorinstanz, auch wenn sie die Wegweisung als verhältnismässig erachtete,
aufgrund des offensichtlichen Vorliegens eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
gehalten gewesen wäre, die vorläufige Aufnahme beim SEM zu beantragen
(Art. 83 Abs. 6 AuG).
3.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid zur Feststellung des öffentlichen Interesses nicht alle Faktoren
(gehörig) mitberücksichtigt hat und die dem
sicherheits- und ordnungspolitischen Interesse entgegenstehenden gewichtigen
privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen nicht
gebührend beachtet hat. Die
Ermessensausübung des Beschwerdegegners und der Vorinstanz sowie deren Schluss,
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerinnen zu
verweigern, ist rechtsverletzend. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion
vom 17. Februar 2017 ist aufzuheben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen,
die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen zu verlängern.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.
4.
4.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a VRG) und er hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren eine
angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG),
welche mit je Fr. 1'500.- für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren
festzusetzen ist.
4.2
Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragen die Beschwerdeführerinnen die
unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG.
4.2.1
Da die Beschwerdeführerinnen aus dem Beschwerdeverfahren keine
Gerichtskosten erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gegenstandslos.
4.2.2
Nach Art. 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch
auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.
Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ist von der
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen. Auch ist ihr Begehren
nicht aussichtslos und es stellen sich kompliziertere Rechtsfragen, weshalb in
der Person von RA D ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist.
4.2.3
RA D weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 12,5 Stunden
aus, was zu einer Entschädigung von Fr. 2'741.- (Stundenansatz von
Fr. 200.- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) führt. Dieser zeitliche
Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen. Die
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) ist an
diese Entschädigung anzurechnen. Im Mehrbetrag von Fr. 1'241.- erfolgt die
Entschädigung aus der Gerichtskasse. In Bezug auf den von der Gerichtskasse zu
bezahlenden Betrag sind Beschwerdeführerinnen gestützt auf § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu
machen, dass sie Nachzahlung leisten müssen, sobald sie dazu in der Lage sind.
Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Den Beschwerdeführerinnen
wird in der Person von RA D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 17. Februar
2017.
wird aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die
Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen zu verlängern.
4.
Die Kosten des Rekursverfahrens
werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.--
Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
5.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das Rekurs-
und Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer
inklusive), insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen.
7.
RA
D wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Mehrbetrag von
Fr. 1'241.- (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 bs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.
9.
Mitteilung an …