VB.2017.00198
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00198
12. Juli 2017Deutsch19 min
(URT.2017.19075)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2017.00198
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. Juli 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1984 und Staatsangehöriger des Libanon,
heiratete am 24. Juni 2015 die rund sieben Jahre jüngere, aus seiner
Heimat stammende Schweizerin B. Daraufhin erhielt er eine bis am 23. Juni
2016 befristete Aufenthaltsbewilligung. Zuvor war er von der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat mit Strafbefehl vom 15. April 2015 wegen rechtswidrigen
Aufenthalts im Sinn von Art. 115 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AuG) mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu je Fr. 30.- bestraft worden, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei
Jahren. Die eheliche Gemeinschaft wurde Mitte Februar 2016 aufgegeben.
Am 25. April 2016 ersuchte A um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verweigerte mit
Verfügung vom 29. Juni 2016 die beantragte Verlängerung und setzte ihm
Frist zum Verlassen der Schweiz an.
Erwägungen
II.
A rekurrierte dagegen am 28. Juli 2016 bei der Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion und beantragte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz, alles unter
entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Rekursabteilung wies den
Rekurs am 16. Februar 2017 ab, unter erneuter Fristansetzung zum Verlassen
der Schweiz. Die Kosten wurden A auferlegt und es wurde keine
Parteientschädigung zugesprochen.
III.
Mit Beschwerde vom 20. März 2017 beantragte A (nachfolgend:
der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Rekursentscheids
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, eventualiter die Rückweisung des
Verfahrens an die Vorinstanz, alles unter entsprechender Kosten- und
Entschädigungsfolge. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und in der Person seines Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu bestellen. Von der Auferlegung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Die Rekursabteilung
verzichtete am 27. März 2017 auf eine Vernehmlassung. Seitens des
Migrationsamts ging keine Beschwerdeantwort ein. Am 26. April 2017 und am
2.
Mai 2017 reichte A gestützt auf die Präsidialverfügung vom 22. März
2017.
Unterlagen ins Recht zwecks Nachweis seiner Mittellosigkeit.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]).
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches
Gehör sei verletzt worden.
2.1
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist formeller Natur. Es
beinhaltet unter anderem das Akteneinsichtsrecht. Die Verletzung des
rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Aus
Gründen der Verfahrensökonomie geht die Praxis von der Möglichkeit der Heilung
von nicht besonders schweren Gehörsverletzungen durch die Rechtsmittelinstanz
aus, wenn diese über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt und das
rechtliche Gehör im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird (zum Ganzen Alain
Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 37 f.
mit Hinweisen). Für das Rekursverfahren bedeutet diese Rechtsprechung, dass Verletzungen
des Gehörsanspruchs regelmässig geheilt werden können. Im Ergebnis tritt damit
das Rekursverfahren – sozusagen vollständig – an die Stelle des erstinstanzlichen
Verwaltungsverfahrens (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 19).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
BV umfasst auch das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen
gehört zu werden. Erscheint aber der Sachverhalt hinreichend ermittelt, auch
wenn nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden, und
versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, so
rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten. Deshalb kann
die betreffende Instanz, wenn sie die Beweiserhebung als unnötig oder ein
konkretes Beweismittel als nicht tauglich erachtet, in Vorwegnahme des
Beweisergebnisses ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs von der Beweisführung
absehen, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Meinung gebildet
hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass
ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 19). An die gestellten Begehren ist die
Verwaltungsbehörde nicht gebunden (§ 7 Abs. 4 VRG).
2.2
Der
Beschwerdeführer weist zunächst darauf hin, die Vorinstanz habe selber
festgehalten, dass der Beschwerdegegner einen Verfahrensfehler gemacht habe,
indem er Abklärungen getätigt habe, ohne das rechtliche Gehör zu gewähren.
Anstatt das Verfahren zurückzuweisen, habe die Vorinstanz entschieden, durch
das elektronische Zuschicken des fraglichen Dokuments an ihn, den
Beschwerdeführer, sei das rechtliche Gehör gewahrt. Elektronisch versandte
Schreiben seien aber nicht rechtsgültig. Das Verfahren sei somit zur richtigen
und sauberen Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen, ansonsten der
Instanzenzug und somit das Recht auf ein faires Verfahren verletzt wäre.
Dieser Rüge liegt zugrunde, dass die Ehefrau auf telefonische
Anfrage des Beschwerdegegners hin im erstinstanzlichen Verfahren erneut
bestätigt hatte, trotz Rückzugs eines Eheschutzbegehrens nach wie vor keine
eheliche Beziehung zu führen und die Scheidung zu wollen. Darüber wurde aber
keine Aktennotiz erstellt. Die Aussage der Ehefrau fand dennoch Eingang in die
abweisende Verfügung des Beschwerdegegners vom 29. Juni 2016. Auf weitere
telefonische Nachfrage des Beschwerdegegners hin bestätigte die Ehefrau mit
E-Mail vom 9. August 2016, also während des Rekursverfahrens, die
betreffende Aussage, worauf der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung vom
11.
August 2016 hinwies. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
15.
August 2016 postalisch zugestellt, die E-Mail vom 9. August 2016
"der guten Form halber" elektronisch am 13. Februar 2017,
was alles nicht bestritten wird. Die elektronische Zustellung der E-Mail
erfolgte wohl, weil sie dem Beschwerdeführer nicht zusammen mit der
Vernehmlassung zugestellt worden war. In der Folge wurde im drei Tage später,
das heisst am 16. Februar 2017 ergangenen Rekursentscheid festgehalten, in
der E-Mail vom 9. August 2016 sei nur bestätigt worden, wovon ohnehin
auszugehen gewesen sei, nämlich vom definitiven Scheitern der Ehe Mitte Februar
2016.
Es bestehe somit kein Anlass zur Aufhebung der erstinstanzlichen
Verfügung. Dies würde nur zu einem formalistischen Leerlauf führen.
Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, steht das Scheitern der
Ehe des Beschwerdeführers per Mitte Februar 2016 ausser Diskussion. Der
Beschwerdeführer bestreitet dies denn auch mit keinem Wort. Sodann erhielt er
die E-Mail vom 9. August 2016, wovon er aufgrund der Vernehmlassung vom
11.
August 2016 ohnehin wissen musste, am 13. Februar 2017 zur
Kenntnisnahme elektronisch zugestellt. Dem rechtskundig vertretenen
Beschwerdeführer wäre es unbenommen gewesen, sich spätestens dann dazu zu
äussern oder wenigstens das Gesuch zu stellen, mit dem Rekursentscheid
zuzuwarten, bis er sich zur E-Mail äussere. Dies hat er nicht getan, obgleich
bekannt war, dass der Entscheid in der Sache unmittelbar bevorstand (vgl. BGE
138.
I 484). Ebenso wenig hatte er nach Erhalt der Vernehmlassung vom
11.
August 2016 die Zustellung des Aktenstücks verlangt oder vom
Akteneinsichtsrecht Gebrauch gemacht. Auch nahm er in seinem Schreiben vom 20. Dezember
2016, mit dem er diverse Unterlagen ins Recht reichte, nicht darauf Bezug. Es
ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer Rückweisung der
Sache an die Erstinstanz abgesehen hat, zumal dies einem formalistischen
Leerlauf gleichgekommen wäre. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwieweit
sich der gerügte Mangel in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht auswirken
soll. Wie dargelegt, war das Scheitern der Ehe sowieso erstellt. So hatte die
Ehefrau gegenüber dem Migrationsamt bereits am 29. Februar 2016 die Trennung
bestätigt. Dies wiederholte sie am 7. März 2016 per E-Mail und führte
unter anderem aus, ihr (ungeborenes) Baby verloren zu haben und den
Beschwerdeführer zu hassen, weil er sie ausnütze. Daraufhin nahm der
Beschwerdeführer Einsicht in die entsprechenden Dokumente. Am 22. April
2016.
teilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit, seine
Aufenthaltsbewilligung widerrufen zu wollen, und zwar unter Hinweis auf die
Mitteilung der Ehefrau vom 7. März 2016. Am 3. Juni 2016
informierte der Beschwerdeführer das Migrationsamt darüber, die Ehefrau habe
das von ihr eingeleitete Eheschutzbegehren zurückgezogen. Von einem erneuten
Zusammenleben der Eheleute war aber auch von seiner Seite nicht die Rede. Am
29.
Juni 2016 erging die ablehnende erstinstanzliche Verfügung, wogegen
der Beschwerdeführer am 28. Juli 2016 rekurrierte, ohne jedoch das
Getrenntleben in Abrede zu stellen.
2.3
Der
Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Weiteren
darin, dass er seinen Standpunkt nicht wie offeriert im Rahmen einer
persönlichen Befragung habe erklären und erörtern können. Es gehe um sein sich
auf die Religionsfreiheit stützendes Recht, ohne zeitliche und räumliche Einschränkungen
am Grab seines Kinds beten zu können sowie die Darlegung seiner finanziellen
Situation, wozu auch die Ehefrau zu befragen sei.
Es ist nicht gehörsverletzend, wenn die Vorinstanz
vorliegend auf die persönliche Befragung des Beschwerdeführers und die
Befragung der Ehefrau verzichtet hat. Der rechtlich relevante Sachverhalt ist,
wie sich gezeigt hat bzw. zeigen wird, rechtsgenügend erstellt und weitere
Abklärungen erübrigen sich. Dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer wäre
es denn auch ohne Weiteres möglich gewesen, weitergehende Erklärungen und
Erörterungen im Rahmen der ergriffenen Rechtsmittel schriftlich anzubringen,
sofern er dies für nötig erachtet hätte (vgl. BGr, 5. November 2015,
2C_210/2015, E. 2). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen,
dass hier kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestützt
auf § 59 VRG besteht und sowohl von einer mündlichen als auch einer
persönlichen Befragung abzusehen ist (vgl. BGE 137 I 128 E. 4.4.2; BGr,
5.
April 2016,2C_853/2015, E. 3.2.1; Donatsch, § 59 N. 3
ff., N. 20 mit Hinweisen).
3.
3.1
Zwischen
der Schweiz und dem Libanon besteht kein Staatsvertrag, der dem
Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt verschaffen könnte.
3.2
Nachdem
die Ehe des Beschwerdeführers als gescheitert zu erachten ist, kann er den
weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr auf Art. 42 Abs. 1 AuG
abstützen. Die Ehe hat zudem weniger als drei Jahre bestanden, sodass ein
Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG entfällt. Auch sind die Voraussetzungen für ein auf dem Recht
auf Achtung des Familienlebens basierendes Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13
BV nicht gegeben, obgleich viele Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz
leben und er mittlerweile im Geschäft eines Geschwisters tätig ist. Dabei
handelt es sich aber nicht um eine besondere, über die normalen affektiven
Beziehungen hinausgehende Abhängigkeit, wie dies etwa in Zusammenhang mit der
Betreuungssituation bei einer Behinderung oder Krankheit der Fall sein könnte
(BGr, 21. März 2017,2C_804/2016, E. 4.1, vgl. auch BGE 137 I 154 E. 3.4.2).
3.3
Nach Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG besteht jedoch unabhängig von der Dauer der Ehe-
oder Familiengemeinschaft ein Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt, wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Ausländers in der
Schweiz erforderlich machen. Bei der Beurteilung der "wichtigen
persönlichen Gründe" nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, die
einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, sind sämtliche Umstände
des Einzelfalls mitzuberücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1, ebenso BGE
138.
II 229 E. 3.1 und BGE 140 II 289 E. 3.4.3). Ein wichtiger
persönlicher und Anspruch auf Bewilligung auslösender Grund kann sich aus
Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben.
Dazu können etwa der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die
finanziellen Umstände, die Dauer der Anwesenheit oder der Gesundheitszustand
des Betroffenen gehören, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch
keinen Härtefall begründen. Da es dabei um nacheheliche Härtefälle geht, das
heisst an die ursprünglich aus der Ehe abgeleitete Bewilligung angeknüpft wird,
sind auch die Umstände, die zum Abschluss bzw. zur Auflösung der Ehe geführt
haben, von Bedeutung, wie etwa der Tod des Partners. Hat der Aufenthalt nur
kürzer gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt
sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute
Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend
ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark
gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre.
Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände
des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation
nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (zum Ganzen
BGE 137 II 345 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer führt aus, weder in der Schweiz noch im Libanon über Vermögen
zu verfügen, habe er doch sein gesamtes Geld für die Ehe ausgegeben. Nun könne
er sich in seiner Heimat keine wirtschaftliche Existenz aufbauen. Zwar sei er jung
und habe Arbeitserfahrung, werde jedoch im Libanon wegen der wirtschaftlichen
Situation syrischer Flüchtlinge, die weniger qualifizierten Libanesen die
Arbeitsmöglichkeiten wegnähmen, keine Arbeit finden. Er habe keinen erlernten
Beruf. Zudem sei die Entlöhnung derart schlecht, dass an einen menschenwürdigen
Lebensunterhalt nicht zu denken sei. Auch habe er seit Langem nicht mehr im
Libanon gearbeitet. Er werde keine Wohnung mieten können etc. Zudem sei er
wegen einer Operation an den Hernien nur beschränkt arbeitsfähig und könne
keine schweren Arbeiten leisten, was seine Möglichkeiten auf dem libanesischen
Arbeitsmarkt zusätzlich einschränke.
All diese Argumente begründen klarerweise keinen
nachehelichen Aufenthaltsanspruch gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung. Der noch junge Beschwerdeführer ist trotz der Operation an den
Hernien arbeitsfähig, was er selber nicht in Abrede stellt. Er schildert auch
nicht, welche schweren Arbeiten er vor der Operation verrichtet haben soll.
Allein der Umstand, dass die Arbeitsmarktlage im Libanon, unter anderem wegen
der syrischen Flüchtlinge, schwierig sei, begründet noch keine Gefährdung
seiner Wiedereingliederung im dargelegten Sinn. Weshalb er nicht mehr in der
Lage sein soll, sich eine Existenz aufzubauen und erneut Ersparnisse
anzuhäufen, sei es im Libanon oder einem anderen Land, beispielsweise Algerien,
wo er gearbeitet hatte und ein regelmässiges Einkommen erzielt hatte, legt er
nicht näher dar, ebenso wenig, weshalb er nicht finanzielle Unterstützung von
seiner Familie erhalten soll. Dass Letzteres der Fall war, hatte er selber
behauptet. Von einer diesbezüglichen willkürlichen Annahme der Vorinstanz kann
somit keine Rede sein. Jedenfalls war es ihm trotz Nichterlernens eines Berufs
bereits in jungen Jahren möglich, mit einer beträchtlichen Summe Erspartem Ende
2014.
in die Schweiz einzureisen.
4.2
Der
Beschwerdeführer verweist auf die angespannte Sicherheitslage im Libanon. Die
Situation dort sei kritisch wegen Anschlägen. Es käme häufig zu Entführungen
von libanesischen Staatsangehörigen. Dort, wo er aufgewachsen sei, befinde sich
in der Nähe ein Flüchtlingscamp. Vor Kurzem sei es zu kriegerischen Handlungen
mit einem Toten und mehreren Verletzten gekommen. Der Beschwerdeführer macht
auch geltend, die Vorinstanz habe schlecht argumentiert und die
Begründungspflicht verletzt, weshalb die Sache zurückzuweisen wäre.
Die angespannte Situation im Libanon ist nicht in Abrede
zu stellen, begründet aber keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG. So weisen die Reisehinweise des Eidgenössischen
Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) darauf hin, von Reisen in
einzelne Landesteile des Libanon werde abgeraten. Vereinzelt komme es zu
Entführungen, die in der Regel einen kriminellen Hintergrund hätten. Am
häufigsten betroffen seien libanesische und syrische Staatsangehörige in der
Region Akkar und in der Bekaa-Ebene. Von Besuchen der Flüchtlingslager und
deren Umgebung werde aus Sicherheitsgründen abgeraten. Dem Beschwerdeführer ist
jedoch zuzumuten, die entsprechenden Landesteile seines Heimatlands, auf die
sich die Warnungen beziehen, zu meiden. Dass er mehr als seine Landsleute oder
andere Reisende gefährdet sein soll, macht er nicht geltend. Sodann genügen die
ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz der Begründungspflicht bei Weitem und
eine Rückweisung steht nicht im Raum.
4.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, in der Schweiz sozial verwurzelt zu sein. Er
arbeite hier, besuche einen Deutschkurs und habe da viele Familienangehörige und
sonstige Freunde. Der Strafbefehl vom 15. April 2015 (siehe vorn, I) sei
nur ergangen, weil er sich nicht um eine Duldungsaufenthaltsbewilligung zwecks
Heirat gekümmert habe. Dahinter liege keine kriminelle Energie, auch nicht
hinter dem zweiten Strafbefehl vom 14. Oktober 2016. Letzterer war
vom Untersuchungsamt Uznach wegen Verletzung der Verkehrsregeln ergangen, weil
der Beschwerdeführer während der Fahrt ein Mobiltelefon bedient hatte. Er wurde
deswegen mit einer Busse von Fr. 250.- bestraft.
Der Beschwerdeführer ist erst Ende 2014 in die Schweiz
eingereist. Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende
private Bindungen gesellschaftlicher oder privater Natur bzw. entsprechende
vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich sind praxisgemäss schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer nicht
auszumachen (BGr, 6. März 2017,2C_970/2016, E. 3.5 mit Hinweis auf
BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG ist vorliegend daher zu verneinen. Selbst unter
Ausserachtlassung der zwei Strafbefehle kann der Beschwerdeführer nicht als
besonders integriert im dargelegten Sinn eingestuft werden.
4.4
Der
Beschwerdeführer beruft sich auf das Recht, sich unbeschränkt am Grab seines
verstorbenen ungeborenen Kinds aufhalten und beten zu dürfen.
Das Bundesgericht hat festgehalten, der verständliche Wunsch
nach einem häufigen Grabbesuch vermöge weder unter Art. 8 EMRK noch sonst wie
ohne Weiteres ein Anwesenheitsrecht zu begründen. Es seien die gesamten
Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGr, 28. September 2004,
2A.518/2004, E. 3.3; vgl. auch BGr, 21. Februar 2012,2C_695/2011, E. 2.4).
Beispielsweise wurde ein Anwesenheitsrecht des überlebenden Partners gestützt
auf dessen Recht zum Grabbesuch des verstorbenen Partners in Fällen bejaht, wo
eine langjährige Beziehung bestanden hatte, eine aufopfernde Pflege
vorangegangen war und der Grabbesuch im Fall der Rückkehr ins Heimatland
(praktisch) verunmöglicht wäre (BGr, 22. Februar 2011,2C_678/2011, E. 3.4).
Vorliegend liegen indessen keine solche Umstände vor. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt hat, kann der Beschwerdeführer das Grab im Rahmen von
Kurzaufenthalten besuchen, weshalb schon deswegen ein entsprechender
Aufenthaltsanspruch entfällt (vgl. BGr, 21. Februar 2012,2C_695/2011,
E. 2.4). Der Beschwerdeführer war denn auch schon vor der Heirat mehrere
Male in der Schweiz.
4.5
Sodann
macht der Beschwerdeführer auf diverse gesundheitliche Probleme aufmerksam, die
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden. Er leide an Asthma
respektive Entzündung der Atemwege sowie einem Infekt der Nasenwege und müsse
Medikamente einnehmen. Ebenso leide er an gedrückter Stimmung respektive
innerer Unruhe, Ängstlichkeit, Spannungszuständen und damit einhergehenden Ein-
und Durchschlafstörungen, weshalb er Rebalance zu sich nehmen müsse. Obwohl
bereits vor Vorinstanz auf die Probleme mit den Hernien eingegangen worden sei,
habe sich diese nicht veranlasst gesehen, weitere Abklärungen zu treffen. Zur
genauen Abklärung des Gesundheitszustands sei beim zuständigen Arzt ein
gerichtlicher Arztbericht einzufordern.
Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, seine Leiden in
seinem Heimatland behandeln zu lassen und es erübrigen sich vorliegend weitere
Abklärungen. Die medizinische Versorgung dort ist genügend gewährleistet. Der
Beschwerdeführer macht denn auch nichts Anderes geltend (vgl. allgemein BGE 139
II 393 E. 6; sodann VGr, 24. August 2016, VB.2016.00284, E. 4.3.6
[vom Bundesgericht am 27. Oktober 2016 bestätigt,2C_816/2016, E. 2.2]).
Die schweizerischen Behörden sind in solchen Fällen gehalten, im Rahmen der
konkreten Rückkehrmassnahmen Vorkehrungen zu treffen, um medizinisch bzw.
betreuungsweise sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der
betreffenden Person nicht beeinträchtigt werden (BGE 139 II 393 E. 5.2.2).
4.6
Zusammenfassend
ergibt sich, dass kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG vorliegt, der einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers
in der Schweiz erforderlich machen würde.
5.
5.1
Kann sich
eine ausländische Person nicht auf eine Norm des Landesrechts oder eines
Staatsvertrags berufen, welche ihr Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung
einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt, hat die Behörde ermessenweise über
die weitere Bewilligung des Aufenthalts zu entscheiden. Dabei berücksichtigt
sie die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den
Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers (vgl.
Art. 96 AuG). Die öffentlichen Interessen fallen im Wesentlichen mit
den in den Art. 3 und 4 AuG konkretisierten Grundsätzen zusammen
(Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015,
Art. 96 AuG N. 3). Zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse des
Verlängerungsgesuchstellers werden in der Praxis oft die Härtefallkriterien
gemäss Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE) herangezogen (vgl. Tamara Nüssle in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33).
Dieselben Kriterien werden auch bei der Beurteilung des sogenannten allgemeinen
ausländerrechtlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
berücksichtigt, wonach von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29)
abgewichen werden kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder
wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen (BGE 137 II 345
E. 3.2.1).
Nach Art. 3 Abs. 1 AuG erfolgt die Zulassung
erwerbstätiger Ausländerinnen und Ausländer im Interesse der Gesamtwirtschaft,
wobei der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der
Schweiz Rechnung getragen wird. Ausländerinnen und Ausländer werden ebenfalls
zugelassen, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die
Vereinigung der Familie es erfordern (Art. 3 Abs. 2 AuG). Zwecks Erreichung
des Integrationsziels ist sodann erforderlich, dass sich Ausländerinnen und
Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der
Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen (vgl. Art. 4
Abs. 1 und Abs. 4 AuG).
5.2
Der
Rekursentscheid liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96
AuG. Am Ergebnis ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer eine Anstellung
gefunden hat. Dies war schon in den erstinstanzlichen Verfahren bekannt und
sein Schreiben vom 20. Dezember 2016 wurde – entgegen der Behauptung in der
Beschwerdeschrift – behandelt (vgl. zum Ganzen VGr, 11. Mai 2016,
VB.2016.00062, E. 1.2.1). Dabei wurde im Ergebnis das öffentliche
Interesse an der Wegweisung, wozu namentlich auch die Begrenzung des
Ausländerbestands gehört, gegenüber den individuellen Umständen höher gewichtet.
Diese Einschätzung ist nicht rechtsverletzend.
Sodann ist der Verbleib des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen und sonstigen persönlichen Situation,
wie dargelegt, nicht erforderlich, weshalb auch in diesem Zusammenhang keine
rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorliegt. Es kann auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG).
Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen.
Ebenso liegen keine Gründe vor, um die Sache gemäss Eventualantrag des
Beschwerdeführers zurückzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
Abs. 2 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
unentgeltliche Rechtsvertretung ist schon wegen offensichtlicher
Aussichtslosigkeit abzuweisen (§ 16 VRG; vgl. Plüss, § 16 N. 42 ff.).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf
eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …