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Entscheid

VB.2017.00198

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00198

12. Juli 2017Deutsch19 min

(URT.2017.19075)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1984 und Staatsangehöriger des Libanon,

heiratete am 24. Juni 2015 die rund sieben Jahre jüngere, aus seiner

Heimat stammende Schweizerin B. Daraufhin erhielt er eine bis am 23. Juni

2016 befristete Aufenthaltsbewilligung. Zuvor war er von der Staatsanwaltschaft

Zürich-Limmat mit Strafbefehl vom 15. April 2015 wegen rechtswidrigen

Aufenthalts im Sinn von Art. 115 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AuG) mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen

zu je Fr. 30.- bestraft worden, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei

Jahren. Die eheliche Gemeinschaft wurde Mitte Februar 2016 aufgegeben.

Am 25. April 2016 ersuchte A um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verweigerte mit

Verfügung vom 29. Juni 2016 die beantragte Verlängerung und setzte ihm

Frist zum Verlassen der Schweiz an.

Erwägungen

II.

A rekurrierte dagegen am 28. Juli 2016 bei der Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion und beantragte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz, alles unter

entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Rekursabteilung wies den

Rekurs am 16. Februar 2017 ab, unter erneuter Fristansetzung zum Verlassen

der Schweiz. Die Kosten wurden A auferlegt und es wurde keine

Parteientschädigung zugesprochen.

III.

Mit Beschwerde vom 20. März 2017 beantragte A (nachfolgend:

der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Rekursentscheids

und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, eventualiter die Rückweisung des

Verfahrens an die Vorinstanz, alles unter entsprechender Kosten- und

Entschädigungsfolge. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu

bewilligen und in der Person seines Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu bestellen. Von der Auferlegung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Die Rekursabteilung

verzichtete am 27. März 2017 auf eine Vernehmlassung. Seitens des

Migrationsamts ging keine Beschwerdeantwort ein. Am 26. April 2017 und am

2.

Mai 2017 reichte A gestützt auf die Präsidialverfügung vom 22. März

2017.

Unterlagen ins Recht zwecks Nachweis seiner Mittellosigkeit.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

und Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des

angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]).

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches

Gehör sei verletzt worden.

2.1

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist formeller Natur. Es

beinhaltet unter anderem das Akteneinsichtsrecht. Die Verletzung des

rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgs­aussichten der

Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Aus

Gründen der Verfahrensökonomie geht die Praxis von der Möglichkeit der Heilung

von nicht besonders schweren Gehörsverletzungen durch die Rechtsmittelinstanz

aus, wenn diese über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt und das

rechtliche Gehör im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird (zum Ganzen Alain

Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 37 f.

mit Hinweisen). Für das Rekursverfahren bedeutet diese Rechtsprechung, dass Verletzungen

des Gehörsanspruchs regelmässig geheilt werden können. Im Ergebnis tritt damit

das Rekursverfahren – sozusagen vollständig – an die Stelle des erstinstanzlichen

Verwaltungsverfahrens (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 19).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2

BV umfasst auch das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen

gehört zu werden. Erscheint aber der Sachverhalt hinreichend ermittelt, auch

wenn nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden, und

versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, so

rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten. Deshalb kann

die betreffende Instanz, wenn sie die Beweiserhebung als unnötig oder ein

konkretes Beweismittel als nicht tauglich erachtet, in Vorwegnahme des

Beweisergebnisses ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs von der Beweisführung

absehen, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Meinung gebildet

hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass

ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 19). An die gestellten Begehren ist die

Verwaltungsbehörde nicht gebunden (§ 7 Abs. 4 VRG).

2.2

Der

Beschwerdeführer weist zunächst darauf hin, die Vorinstanz habe selber

festgehalten, dass der Beschwerdegegner einen Verfahrensfehler gemacht habe,

indem er Abklärungen getätigt habe, ohne das rechtliche Gehör zu gewähren.

Anstatt das Verfahren zurückzuweisen, habe die Vor­instanz entschieden, durch

das elektronische Zuschicken des fraglichen Dokuments an ihn, den

Beschwerdeführer, sei das rechtliche Gehör gewahrt. Elektronisch versandte

Schreiben seien aber nicht rechtsgültig. Das Verfahren sei somit zur richtigen

und sauberen Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen, ansonsten der

Instanzenzug und somit das Recht auf ein faires Verfahren verletzt wäre.

Dieser Rüge liegt zugrunde, dass die Ehefrau auf telefonische

Anfrage des Beschwerdegegners hin im erstinstanzlichen Verfahren erneut

bestätigt hatte, trotz Rückzugs eines Eheschutzbegehrens nach wie vor keine

eheliche Beziehung zu führen und die Scheidung zu wollen. Darüber wurde aber

keine Aktennotiz erstellt. Die Aussage der Ehefrau fand dennoch Eingang in die

abweisende Verfügung des Beschwerdegegners vom 29. Juni 2016. Auf weitere

telefonische Nachfrage des Beschwerdegegners hin bestätigte die Ehefrau mit

E-Mail vom 9. August 2016, also während des Rekursverfahrens, die

betreffende Aussage, worauf der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung vom

11.

August 2016 hinwies. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am

15.

August 2016 postalisch zugestellt, die E-Mail vom 9. August 2016

"der guten Form halber" elektronisch am 13. Februar 2017,

was alles nicht bestritten wird. Die elektronische Zustellung der E-Mail

erfolgte wohl, weil sie dem Beschwerdeführer nicht zusammen mit der

Vernehmlassung zugestellt worden war. In der Folge wurde im drei Tage später,

das heisst am 16. Februar 2017 ergangenen Rekursentscheid festgehalten, in

der E-Mail vom 9. August 2016 sei nur bestätigt worden, wovon ohnehin

auszugehen gewesen sei, nämlich vom definitiven Scheitern der Ehe Mitte Februar

2016.

Es bestehe somit kein Anlass zur Aufhebung der erstinstanzlichen

Verfügung. Dies würde nur zu einem formalistischen Leerlauf führen.

Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, steht das Scheitern der

Ehe des Beschwerdeführers per Mitte Februar 2016 ausser Diskussion. Der

Beschwerdeführer bestreitet dies denn auch mit keinem Wort. Sodann erhielt er

die E-Mail vom 9. August 2016, wovon er aufgrund der Vernehmlassung vom

11.

August 2016 ohnehin wissen musste, am 13. Februar 2017 zur

Kenntnisnahme elektronisch zugestellt. Dem rechtskundig vertretenen

Beschwerdeführer wäre es unbenommen gewesen, sich spätestens dann dazu zu

äussern oder wenigstens das Gesuch zu stellen, mit dem Rekursentscheid

zuzuwarten, bis er sich zur E-Mail äussere. Dies hat er nicht getan, obgleich

bekannt war, dass der Entscheid in der Sache unmittelbar bevorstand (vgl. BGE

138.

I 484). Ebenso wenig hatte er nach Erhalt der Vernehmlassung vom

11.

August 2016 die Zustellung des Aktenstücks verlangt oder vom

Akteneinsichtsrecht Gebrauch gemacht. Auch nahm er in seinem Schreiben vom 20. Dezember

2016, mit dem er diverse Unterlagen ins Recht reichte, nicht darauf Bezug. Es

ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer Rückweisung der

Sache an die Erstinstanz abgesehen hat, zumal dies einem formalistischen

Leerlauf gleichgekommen wäre. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwieweit

sich der gerügte Mangel in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht auswirken

soll. Wie dargelegt, war das Scheitern der Ehe sowieso erstellt. So hatte die

Ehefrau gegenüber dem Migrationsamt bereits am 29. Februar 2016 die Trennung

bestätigt. Dies wiederholte sie am 7. März 2016 per E-Mail und führte

unter anderem aus, ihr (ungeborenes) Baby verloren zu haben und den

Beschwerdeführer zu hassen, weil er sie ausnütze. Daraufhin nahm der

Beschwerdeführer Einsicht in die entsprechenden Dokumente. Am 22. April

2016.

teilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit, seine

Aufenthaltsbewilligung widerrufen zu wollen, und zwar unter Hinweis auf die

Mitteilung der Ehefrau vom 7. März 2016. Am 3. Juni 2016

informierte der Beschwerdeführer das Migrationsamt darüber, die Ehefrau habe

das von ihr eingeleitete Eheschutzbegehren zurückgezogen. Von einem erneuten

Zusammenleben der Eheleute war aber auch von seiner Seite nicht die Rede. Am

29.

Juni 2016 erging die ablehnende erstinstanzliche Verfügung, wogegen

der Beschwerdeführer am 28. Juli 2016 rekurrierte, ohne jedoch das

Getrenntleben in Abrede zu stellen.

2.3

Der

Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Weiteren

darin, dass er seinen Standpunkt nicht wie offeriert im Rahmen einer

persönlichen Befragung habe erklären und erörtern können. Es gehe um sein sich

auf die Religionsfreiheit stützendes Recht, ohne zeitliche und räumliche Einschränkungen

am Grab seines Kinds beten zu können sowie die Darlegung seiner finanziellen

Situation, wozu auch die Ehefrau zu befragen sei.

Es ist nicht gehörsverletzend, wenn die Vorinstanz

vorliegend auf die persönliche Befragung des Beschwerdeführers und die

Befragung der Ehefrau verzichtet hat. Der rechtlich relevante Sachverhalt ist,

wie sich gezeigt hat bzw. zeigen wird, rechtsgenügend erstellt und weitere

Abklärungen erübrigen sich. Dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer wäre

es denn auch ohne Weiteres möglich gewesen, weitergehende Erklärungen und

Erörterungen im Rahmen der ergriffenen Rechtsmittel schriftlich anzubringen,

sofern er dies für nötig erachtet hätte (vgl. BGr, 5. November 2015,

2C_210/2015, E. 2). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen,

dass hier kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestützt

auf § 59 VRG besteht und sowohl von einer mündlichen als auch einer

persönlichen Befragung abzusehen ist (vgl. BGE 137 I 128 E. 4.4.2; BGr,

5.

April 2016,2C_853/2015, E. 3.2.1; Donatsch, § 59 N. 3

ff., N. 20 mit Hinweisen).

3.

3.1

Zwischen

der Schweiz und dem Libanon besteht kein Staatsvertrag, der dem

Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt verschaffen könnte.

3.2

Nachdem

die Ehe des Beschwerdeführers als gescheitert zu erachten ist, kann er den

weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr auf Art. 42 Abs. 1 AuG

abstützen. Die Ehe hat zudem weniger als drei Jahre bestanden, sodass ein

Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1

lit. a AuG entfällt. Auch sind die Voraussetzungen für ein auf dem Recht

auf Achtung des Familienlebens basierendes Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13

BV nicht gegeben, obgleich viele Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz

leben und er mittlerweile im Geschäft eines Geschwisters tätig ist. Dabei

handelt es sich aber nicht um eine besondere, über die normalen affektiven

Beziehungen hinausgehende Abhängigkeit, wie dies etwa in Zusammenhang mit der

Betreuungssituation bei einer Behinderung oder Krankheit der Fall sein könnte

(BGr, 21. März 2017,2C_804/2016, E. 4.1, vgl. auch BGE 137 I 154 E. 3.4.2).

3.3

Nach Art. 50

Abs. 1 lit. b AuG besteht jedoch unabhängig von der Dauer der Ehe-

oder Familiengemeinschaft ein Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt, wenn

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Ausländers in der

Schweiz erforderlich machen. Bei der Beurteilung der "wichtigen

persönlichen Gründe" nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, die

einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, sind sämtliche Umstände

des Einzelfalls mitzuberücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1, ebenso BGE

138.

II 229 E. 3.1 und BGE 140 II 289 E. 3.4.3). Ein wichtiger

persönlicher und Anspruch auf Bewilligung auslösender Grund kann sich aus

Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben.

Dazu können etwa der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die

finanziellen Umstände, die Dauer der Anwesenheit oder der Gesundheitszustand

des Betroffenen gehören, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch

keinen Härtefall begründen. Da es dabei um nacheheliche Härtefälle geht, das

heisst an die ursprünglich aus der Ehe abgeleitete Bewilligung angeknüpft wird,

sind auch die Umstände, die zum Abschluss bzw. zur Auflösung der Ehe geführt

haben, von Bedeutung, wie etwa der Tod des Partners. Hat der Aufenthalt nur

kürzer gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt

sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute

Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend

ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark

gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre.

Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände

des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und

Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation

nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (zum Ganzen

BGE 137 II 345 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer führt aus, weder in der Schweiz noch im Libanon über Vermögen

zu verfügen, habe er doch sein gesamtes Geld für die Ehe ausgegeben. Nun könne

er sich in seiner Heimat keine wirtschaftliche Existenz aufbauen. Zwar sei er jung

und habe Arbeitserfahrung, werde jedoch im Libanon wegen der wirtschaftlichen

Situation syrischer Flüchtlinge, die weniger qualifizierten Libanesen die

Arbeitsmöglichkeiten wegnähmen, keine Arbeit finden. Er habe keinen erlernten

Beruf. Zudem sei die Entlöhnung derart schlecht, dass an einen menschenwürdigen

Lebensunterhalt nicht zu denken sei. Auch habe er seit Langem nicht mehr im

Libanon gearbeitet. Er werde keine Wohnung mieten können etc. Zudem sei er

wegen einer Operation an den Hernien nur beschränkt arbeitsfähig und könne

keine schweren Arbeiten leisten, was seine Möglichkeiten auf dem libanesischen

Arbeitsmarkt zusätzlich einschränke.

All diese Argumente begründen klarerweise keinen

nachehelichen Aufenthaltsanspruch gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung. Der noch junge Beschwerdeführer ist trotz der Operation an den

Hernien arbeitsfähig, was er selber nicht in Abrede stellt. Er schildert auch

nicht, welche schweren Arbeiten er vor der Operation verrichtet haben soll.

Allein der Umstand, dass die Arbeitsmarktlage im Libanon, unter anderem wegen

der syrischen Flüchtlinge, schwierig sei, begründet noch keine Gefährdung

seiner Wiedereingliederung im dargelegten Sinn. Weshalb er nicht mehr in der

Lage sein soll, sich eine Existenz aufzubauen und erneut Ersparnisse

anzuhäufen, sei es im Libanon oder einem anderen Land, beispielsweise Algerien,

wo er gearbeitet hatte und ein regelmässiges Einkommen erzielt hatte, legt er

nicht näher dar, ebenso wenig, weshalb er nicht finanzielle Unterstützung von

seiner Familie erhalten soll. Dass Letzteres der Fall war, hatte er selber

behauptet. Von einer diesbezüglichen willkürlichen Annahme der Vor­instanz kann

somit keine Rede sein. Jedenfalls war es ihm trotz Nichterlernens eines Berufs

bereits in jungen Jahren möglich, mit einer beträchtlichen Summe Erspartem Ende

2014.

in die Schweiz einzureisen.

4.2

Der

Beschwerdeführer verweist auf die angespannte Sicherheitslage im Libanon. Die

Situation dort sei kritisch wegen Anschlägen. Es käme häufig zu Entführungen

von libanesischen Staatsangehörigen. Dort, wo er aufgewachsen sei, befinde sich

in der Nähe ein Flüchtlingscamp. Vor Kurzem sei es zu kriegerischen Handlungen

mit einem Toten und mehreren Verletzten gekommen. Der Beschwerdeführer macht

auch geltend, die Vor­instanz habe schlecht argumentiert und die

Begründungspflicht verletzt, weshalb die Sache zurückzuweisen wäre.

Die angespannte Situation im Libanon ist nicht in Abrede

zu stellen, begründet aber keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50

Abs. 1 lit. b AuG. So weisen die Reisehinweise des Eidgenössischen

Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) darauf hin, von Reisen in

einzelne Landesteile des Libanon werde abgeraten. Vereinzelt komme es zu

Entführungen, die in der Regel einen kriminellen Hintergrund hätten. Am

häufigsten betroffen seien libanesische und syrische Staatsangehörige in der

Region Akkar und in der Bekaa-Ebene. Von Besuchen der Flüchtlingslager und

deren Umgebung werde aus Sicherheitsgründen abgeraten. Dem Beschwerdeführer ist

jedoch zuzumuten, die entsprechenden Landesteile seines Heimatlands, auf die

sich die Warnungen beziehen, zu meiden. Dass er mehr als seine Landsleute oder

andere Reisende gefährdet sein soll, macht er nicht geltend. Sodann genügen die

ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz der Begründungspflicht bei Weitem und

eine Rückweisung steht nicht im Raum.

4.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, in der Schweiz sozial verwurzelt zu sein. Er

arbeite hier, besuche einen Deutschkurs und habe da viele Familienangehörige und

sonstige Freunde. Der Strafbefehl vom 15. April 2015 (siehe vorn, I) sei

nur ergangen, weil er sich nicht um eine Duldungsaufenthaltsbewilligung zwecks

Heirat gekümmert habe. Dahinter liege keine kriminelle Energie, auch nicht

hinter dem zweiten Strafbefehl vom 14. Oktober 2016. Letzterer war

vom Untersuchungsamt Uznach wegen Verletzung der Verkehrsregeln ergangen, weil

der Beschwerdeführer während der Fahrt ein Mobiltelefon bedient hatte. Er wurde

deswegen mit einer Busse von Fr. 250.- bestraft.

Der Beschwerdeführer ist erst Ende 2014 in die Schweiz

eingereist. Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende

private Bindungen gesellschaftlicher oder privater Natur bzw. entsprechende

vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen

Bereich sind praxisgemäss schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer nicht

auszumachen (BGr, 6. März 2017,2C_970/2016, E. 3.5 mit Hinweis auf

BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1

lit. b AuG ist vorliegend daher zu verneinen. Selbst unter

Ausserachtlassung der zwei Strafbefehle kann der Beschwerdeführer nicht als

besonders integriert im dargelegten Sinn eingestuft werden.

4.4

Der

Beschwerdeführer beruft sich auf das Recht, sich unbeschränkt am Grab seines

verstorbenen ungeborenen Kinds aufhalten und beten zu dürfen.

Das Bundesgericht hat festgehalten, der verständliche Wunsch

nach einem häufigen Grabbesuch vermöge weder unter Art. 8 EMRK noch sonst wie

ohne Weiteres ein Anwesenheitsrecht zu begründen. Es seien die gesamten

Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGr, 28. September 2004,

2A.518/2004, E. 3.3; vgl. auch BGr, 21. Februar 2012,2C_695/2011, E. 2.4).

Beispielsweise wurde ein Anwesenheitsrecht des überlebenden Partners gestützt

auf dessen Recht zum Grabbesuch des verstorbenen Partners in Fällen bejaht, wo

eine langjährige Beziehung bestanden hatte, eine aufopfernde Pflege

vorangegangen war und der Grabbesuch im Fall der Rückkehr ins Heimatland

(praktisch) verunmöglicht wäre (BGr, 22. Februar 2011,2C_678/2011, E. 3.4).

Vorliegend liegen indessen keine solche Umstände vor. Wie die Vorinstanz

zutreffend ausgeführt hat, kann der Beschwerdeführer das Grab im Rahmen von

Kurzaufenthalten besuchen, weshalb schon deswegen ein entsprechender

Aufenthaltsanspruch entfällt (vgl. BGr, 21. Februar 2012,2C_695/2011,

E. 2.4). Der Beschwerdeführer war denn auch schon vor der Heirat mehrere

Male in der Schweiz.

4.5

Sodann

macht der Beschwerdeführer auf diverse gesundheitliche Probleme aufmerksam, die

gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden. Er leide an Asthma

respektive Entzündung der Atemwege sowie einem Infekt der Nasenwege und müsse

Medikamente einnehmen. Ebenso leide er an gedrückter Stimmung respektive

innerer Unruhe, Ängstlichkeit, Spannungszuständen und damit einhergehenden Ein-

und Durchschlafstörungen, weshalb er Rebalance zu sich nehmen müsse. Obwohl

bereits vor Vorinstanz auf die Probleme mit den Hernien eingegangen worden sei,

habe sich diese nicht veranlasst gesehen, weitere Abklärungen zu treffen. Zur

genauen Abklärung des Gesundheitszustands sei beim zuständigen Arzt ein

gerichtlicher Arztbericht einzufordern.

Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, seine Leiden in

seinem Heimatland behandeln zu lassen und es erübrigen sich vorliegend weitere

Abklärungen. Die medizinische Versorgung dort ist genügend gewährleistet. Der

Beschwerdeführer macht denn auch nichts Anderes geltend (vgl. allgemein BGE 139

II 393 E. 6; sodann VGr, 24. August 2016, VB.2016.00284, E. 4.3.6

[vom Bundesgericht am 27. Oktober 2016 bestätigt,2C_816/2016, E. 2.2]).

Die schweizerischen Behörden sind in solchen Fällen gehalten, im Rahmen der

konkreten Rückkehrmassnahmen Vorkehrungen zu treffen, um medizinisch bzw.

betreuungsweise sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der

betreffenden Person nicht beeinträchtigt werden (BGE 139 II 393 E. 5.2.2).

4.6

Zusammenfassend

ergibt sich, dass kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b AuG vorliegt, der einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers

in der Schweiz erforderlich machen würde.

5.

5.1

Kann sich

eine ausländische Person nicht auf eine Norm des Landesrechts oder eines

Staatsvertrags berufen, welche ihr Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung

einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt, hat die Behörde ermessenweise über

die weitere Bewilligung des Aufenthalts zu entscheiden. Dabei berücksichtigt

sie die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den

Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers (vgl.

Art. 96 AuG). Die öffentlichen Interessen fallen im Wesentlichen mit

den in den Art. 3 und 4 AuG konkretisierten Grundsätzen zusammen

(Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015,

Art. 96 AuG N. 3). Zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse des

Verlängerungsgesuchstellers werden in der Praxis oft die Härtefallkriterien

gemäss Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit (VZAE) herangezogen (vgl. Tamara Nüssle in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33).

Dieselben Kriterien werden auch bei der Beurteilung des sogenannten allgemeinen

ausländerrechtlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG

berücksichtigt, wonach von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29)

abgewichen werden kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder

wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen (BGE 137 II 345

E. 3.2.1).

Nach Art. 3 Abs. 1 AuG erfolgt die Zulassung

erwerbstätiger Ausländerinnen und Ausländer im Interesse der Gesamtwirtschaft,

wobei der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der

Schweiz Rechnung getragen wird. Ausländerinnen und Ausländer werden ebenfalls

zugelassen, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die

Vereinigung der Familie es erfordern (Art. 3 Abs. 2 AuG). Zwecks Erreichung

des Integrationsziels ist sodann erforderlich, dass sich Ausländerinnen und

Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der

Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen (vgl. Art. 4

Abs. 1 und Abs. 4 AuG).

5.2

Der

Rekursentscheid liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96

AuG. Am Ergebnis ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer eine Anstellung

gefunden hat. Dies war schon in den erstinstanzlichen Verfahren bekannt und

sein Schreiben vom 20. Dezember 2016 wurde – entgegen der Behauptung in der

Beschwerdeschrift – behandelt (vgl. zum Ganzen VGr, 11. Mai 2016,

VB.2016.00062, E. 1.2.1). Dabei wurde im Ergebnis das öffentliche

Interesse an der Wegweisung, wozu namentlich auch die Begrenzung des

Ausländerbestands gehört, gegenüber den individuellen Umständen höher gewichtet.

Diese Einschätzung ist nicht rechtsverletzend.

Sodann ist der Verbleib des Beschwerdeführers im

Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen und sonstigen persönlichen Situation,

wie dargelegt, nicht erforderlich, weshalb auch in diesem Zusammenhang keine

rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorliegt. Es kann auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG).

Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen.

Ebenso liegen keine Gründe vor, um die Sache gemäss Eventualantrag des

Beschwerdeführers zurückzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

Abs. 2 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und

unentgeltliche Rechtsvertretung ist schon wegen offensichtlicher

Aussichtslosigkeit abzuweisen (§ 16 VRG; vgl. Plüss, § 16 N. 42 ff.).

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf

eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …