VB.2017.00199
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00199
28. April 2017Deutsch8 min
(URT.2017.18904)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00199
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. April 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
c/o B (Mutter),
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei Zürich Gewaltdelikte,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS170024),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und C
lebten in den letzten Jahren in einer Beziehung. Sie teilen sich eine Wohnung
in Zürich.
B. Mit
Verfügung vom 6. März 2017 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung
des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A die
Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, ein Rayonverbot betreffend diese und
den Arbeitsort von C in Zürich sowie ein Kontaktverbot zu C für die Dauer von
jeweils 14 Tagen an.
Erwägungen
II.
Am 8. März 2017 ersuchte C den Haftrichter am
Bezirksgericht Zürich um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei
Monate. Nach der Anhörung der Parteien nahm der Haftrichter mit Verfügung vom
15.
März 2017 vom Rückzug des von A mit Schreiben vom 9. März 2017
gestellten Gesuchs um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen Vormerk und
verlängerte das Kontakt- und das Rayonverbot bis 20. Juni 2017.
Verfahrenskosten erhob er keine.
III.
A. Mit
Schreiben vom 22. März 2017 übermittelte das Bezirksgericht Zürich dem
Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber die am 20. März 2017 von A gegen
die Verfügung vom 15. März 2017 erhobene Beschwerde, womit er die
Aufhebung des Rayonverbots betreffend die gemeinsame Wohnung beantragt hatte.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 5. April 2017 setzte das Verwaltungsgericht A eine
Frist von fünf Tagen an, um die Beschwerdeschrift mit einer
Originalunterschrift zu versehen. Nachdem A dieser Aufforderung nachgekommen
war, eröffnete es den Schriftenwechsel. Am 7. April 2017 verzichtete der
Haftrichter auf Vernehmlassung. C beantragte am 13. April 2017 sinngemäss
die Abweisung der Beschwerde. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr
vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Haftrichter bzw. in Anwendung
des Gewaltschutzgesetzes getroffen wurden. Beschwerden im Bereich dieses
Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt,
sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung
mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt,
sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
1.2
Der
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich angesichts des Beschwerdeantrags
auf die Verlängerung des Rayonverbots betreffend die gemeinsame Wohnung der Parteien
(vorn III.B.).
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 15. Februar 2017,
VB.2017.00070/71, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in
einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein
(§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor,
stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der
gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So
kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen,
ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten,
und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen
in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c
GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die
gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete
Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen
(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate
nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.2
Im Zusammenhang
mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem
Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich
dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck
von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen
im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser
Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des
Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr,
15.
Februar 2017, VB.2017.00070/71, E. 2.3).
3.
3.1
Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in den letzten Jahren wiederholt mit
der Faust ins Gesicht oder gegen den Oberkörper geschlagen, sie zu Boden
geworfen und teilweise auch auf sie eingetreten habe. Am 3. März 2017 habe
er der Beschwerdegegnerin anlässlich einer Streitigkeit darüber, dass sie ihm
Essen besorgen müsse, versucht, ihr mit der Faust zweimal ins Gesicht zu
schlagen, jedoch nur ihren rechten Ober- und Unterarm getroffen. Anschliessend
habe er der Beschwerdegegnerin mit Textnachrichten gedroht, sie nicht mehr in
die Wohnung zu lassen, wenn sie ihm nichts zu essen bringe. Zudem habe er ihr
gedroht, sie oder sich selber umzubringen.
3.2
Der
Haftrichter erwog in der Verfügung vom 15. März 2017, der Beschwerdeführer
habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2017 eingeräumt,
die Beschwerdegegnerin in den vergangenen zweieinhalb Jahren drei oder vier Mal
sowie am 3. März 2017 geschlagen und ihr per WhatsApp Nachrichten
geschrieben zu haben, worin er gedroht habe, sich oder die Beschwerdegegnerin
umzubringen. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits habe glaubhaft dargelegt, durch
das Verhalten des Beschwerdeführers in ihrer psychischen und physischen
Integrität verletzt worden zu sein und vor ihm Angst zu haben. Der Fortbestand
der Gefährdung erscheine ebenso glaubhaft, zumal sich die Beschwerdegegnerin
vom Beschwerdeführer trennen wolle. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen sei
damit sowohl geeignet, die angespannte Situation weiterhin zu beruhigen, als
auch in Anbetracht der von der Beschwerdegegnerin glaubhaft gemachten
Gefährdung verhältnismässig. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers
deute nichts darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin ihren Wohnsitz zu ihren
Eltern verlegt haben könnte. Vielmehr sei davon auszugehen, sie wolle
einstweilen bis zur Regelung des Mietverhältnisses in der gemeinschaftlichen
Wohnung bleiben, auch wenn sie gelegentlich aus Angst, der Beschwerdeführer
könnte vor der Tür stehen, bei ihren Eltern übernachte. In Bezug auf die
Zuteilung der Wohnung und den Hausrat hätten die Parteien unter Wahrung der
Schutzmassnahmen untereinander eine Lösung zu finden. Diesbezüglich verfüge er
– der Haftrichter – im vorliegenden Verfahren über keine Kompetenzen.
4.
Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
20.
März 2017 vorbringt, vermag die überzeugenden Erwägungen des
Haftrichters, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen bzw. eine
Aufhebung des verlängerten Rayonverbots nicht zu rechtfertigen. Grundsätzlich verneint
der Beschwerdeführer weder das Vorliegen einer häuslichen Gewaltsituation, noch
bestreitet er den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin, auch wenn
seine "Gewaltbereitschaft" aus seiner Sicht übertrieben dargestellt
wird. Er ist jedoch der Auffassung, das Rayonverbot sei angesichts der
Umstände, dass die Beschwerdegegnerin die gemeinsame Wohnung nicht mehr nutze
und diese leer stehe, während er selber obdachlos sei, nicht verhältnismässig.
Wie schon im haftrichterlichen Verfahren macht die Beschwerdegegnerin indes
geltend, weiterhin in der gemeinsamen Wohnung zu leben, auch wenn sie von Zeit
zu Zeit ihre Eltern besuche. Der Beschwerdeführer seinerseits vermag keine
konkreten Hinweise dafür zu benennen, dass diese Aussage nicht zutreffen würde.
Ohnehin ist der derzeitige Lebensmittelpunkt der Beschwerdegegnerin jedoch nur
von untergeordneter Bedeutung. Selbst wenn sie sich tatsächlich mehrheitlich
bei ihren Eltern aufhalten würde, wäre es stossend, ihr als gefährdeter Person
das Aufsuchen der Wohnung durch die Anwesenheit des Beschwerdeführers zu
verunmöglichen, zumal sie in den letzten Monaten allein für die Miete aufkam
und die Schutzmassnahmen des Gewaltschutzgesetzes es gerade der gefährdeten
Person ermöglichen sollen, in der vertrauten Umgebung zu verbleiben. Dass der
Beschwerdeführer für die Dauer des Rayonverbots eine Unterkunft für sich und
seinen Hund suchen muss, lassen dieses ebenso wenig als unrecht- bzw.
unverhältnismässig erscheinen. Die Anordnung (und Verlängerung) einer
Wegweisung aus der Wohnung oder dem Haus und eines entsprechenden Rayonverbots ist
für die gefährdende Person stets mit dem Aufwand verbunden, vorübergehend eine
andere Bleibe suchen zu müssen. Dies kann sich zweifellos schwierig gestalten;
insofern ist vorliegend aber kein Sonderfall auszumachen. Geradezu unmöglich
scheint es für den Beschwerdeführer jedenfalls nicht zu sein, eine geeignete
Unterkunft zu finden. So macht er lediglich geltend, die "meisten"
Notschlafinstitutionen würden keine Hunde erlauben, und seine Möglichkeiten
seien "eingeschränkt". Dabei unterlässt er es zudem, (erfolglose)
Suchbemühungen substanziiert darzulegen oder Belege hierfür einzureichen.
Schliesslich stünde es dem Beschwerdeführer auch offen, die Hilfe von
Beratungsstellen oder allenfalls seiner Familie in Anspruch zu nehmen.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 850.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …