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Entscheid

VB.2017.00199

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00199

28. April 2017Deutsch8 min

(URT.2017.18904)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und C

lebten in den letzten Jahren in einer Beziehung. Sie teilen sich eine Wohnung

in Zürich.

B. Mit

Verfügung vom 6. März 2017 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung

des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A die

Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, ein Rayonverbot betreffend diese und

den Arbeitsort von C in Zürich sowie ein Kontaktverbot zu C für die Dauer von

jeweils 14 Tagen an.

Erwägungen

II.

Am 8. März 2017 ersuchte C den Haftrichter am

Bezirksgericht Zürich um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei

Monate. Nach der Anhörung der Parteien nahm der Haftrichter mit Verfügung vom

15.

März 2017 vom Rückzug des von A mit Schreiben vom 9. März 2017

gestellten Gesuchs um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen Vormerk und

verlängerte das Kontakt- und das Rayonverbot bis 20. Juni 2017.

Verfahrenskosten erhob er keine.

III.

A. Mit

Schreiben vom 22. März 2017 übermittelte das Bezirksgericht Zürich dem

Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber die am 20. März 2017 von A gegen

die Verfügung vom 15. März 2017 erhobene Beschwerde, womit er die

Aufhebung des Rayonverbots betreffend die gemeinsame Wohnung beantragt hatte.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 5. April 2017 setzte das Verwaltungsgericht A eine

Frist von fünf Tagen an, um die Beschwerdeschrift mit einer

Originalunterschrift zu versehen. Nachdem A dieser Aufforderung nachgekommen

war, eröffnete es den Schriftenwechsel. Am 7. April 2017 verzichtete der

Haftrichter auf Vernehmlassung. C beantragte am 13. April 2017 sinngemäss

die Abweisung der Beschwerde. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr

vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Haftrichter bzw. in Anwendung

des Gewaltschutzgesetzes getroffen wurden. Beschwerden im Bereich dieses

Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt,

sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung

mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt,

sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

1.2

Der

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich angesichts des Beschwerdeantrags

auf die Verlängerung des Rayonverbots betreffend die gemeinsame Wohnung der Parteien

(vorn III.B.).

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 15. Februar 2017,

VB.2017.00070/71, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in

einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt

oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein

(§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor,

stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der

gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So

kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen,

ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten,

und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen

in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c

GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die

gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete

Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen

(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate

nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2

Im Zusammenhang

mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem

Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich

dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck

von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen

im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser

Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des

Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr,

15.

Februar 2017, VB.2017.00070/71, E. 2.3).

3.

3.1

Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in den letzten Jahren wiederholt mit

der Faust ins Gesicht oder gegen den Oberkörper geschlagen, sie zu Boden

geworfen und teilweise auch auf sie eingetreten habe. Am 3. März 2017 habe

er der Beschwerdegegnerin anlässlich einer Streitigkeit darüber, dass sie ihm

Essen besorgen müsse, versucht, ihr mit der Faust zweimal ins Gesicht zu

schlagen, jedoch nur ihren rechten Ober- und Unterarm getroffen. Anschliessend

habe er der Beschwerdegegnerin mit Textnachrichten gedroht, sie nicht mehr in

die Wohnung zu lassen, wenn sie ihm nichts zu essen bringe. Zudem habe er ihr

gedroht, sie oder sich selber umzubringen.

3.2

Der

Haftrichter erwog in der Verfügung vom 15. März 2017, der Beschwerdeführer

habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2017 eingeräumt,

die Beschwerdegegnerin in den vergangenen zweieinhalb Jahren drei oder vier Mal

sowie am 3. März 2017 geschlagen und ihr per WhatsApp Nachrichten

geschrieben zu haben, worin er gedroht habe, sich oder die Beschwerdegegnerin

umzubringen. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits habe glaubhaft dargelegt, durch

das Verhalten des Beschwerdeführers in ihrer psychischen und physischen

Integrität verletzt worden zu sein und vor ihm Angst zu haben. Der Fortbestand

der Gefährdung erscheine ebenso glaubhaft, zumal sich die Beschwerdegegnerin

vom Beschwerdeführer trennen wolle. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen sei

damit sowohl geeignet, die angespannte Situation weiterhin zu beruhigen, als

auch in Anbetracht der von der Beschwerdegegnerin glaubhaft gemachten

Gefährdung verhältnismässig. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers

deute nichts darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin ihren Wohnsitz zu ihren

Eltern verlegt haben könnte. Vielmehr sei davon auszugehen, sie wolle

einstweilen bis zur Regelung des Mietverhältnisses in der gemeinschaftlichen

Wohnung bleiben, auch wenn sie gelegentlich aus Angst, der Beschwerdeführer

könnte vor der Tür stehen, bei ihren Eltern übernachte. In Bezug auf die

Zuteilung der Wohnung und den Hausrat hätten die Parteien unter Wahrung der

Schutzmassnahmen untereinander eine Lösung zu finden. Diesbezüglich verfüge er

– der Haftrichter – im vorliegenden Verfahren über keine Kompetenzen.

4.

Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom

20.

März 2017 vorbringt, vermag die überzeugenden Erwägungen des

Haftrichters, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen bzw. eine

Aufhebung des verlängerten Rayonverbots nicht zu rechtfertigen. Grundsätzlich verneint

der Beschwerdeführer weder das Vorliegen einer häuslichen Gewaltsituation, noch

bestreitet er den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin, auch wenn

seine "Gewaltbereitschaft" aus seiner Sicht übertrieben dargestellt

wird. Er ist jedoch der Auffassung, das Rayonverbot sei angesichts der

Umstände, dass die Beschwerdegegnerin die gemeinsame Wohnung nicht mehr nutze

und diese leer stehe, während er selber obdachlos sei, nicht verhältnismässig.

Wie schon im haftrichterlichen Verfahren macht die Beschwerdegegnerin indes

geltend, weiterhin in der gemeinsamen Wohnung zu leben, auch wenn sie von Zeit

zu Zeit ihre Eltern besuche. Der Beschwerdeführer seinerseits vermag keine

konkreten Hinweise dafür zu benennen, dass diese Aussage nicht zutreffen würde.

Ohnehin ist der derzeitige Lebensmittelpunkt der Beschwerdegegnerin jedoch nur

von untergeordneter Bedeutung. Selbst wenn sie sich tatsächlich mehrheitlich

bei ihren Eltern aufhalten würde, wäre es stossend, ihr als gefährdeter Person

das Aufsuchen der Wohnung durch die Anwesenheit des Beschwerdeführers zu

verunmöglichen, zumal sie in den letzten Monaten allein für die Miete aufkam

und die Schutzmassnahmen des Gewaltschutzgesetzes es gerade der gefährdeten

Person ermöglichen sollen, in der vertrauten Umgebung zu verbleiben. Dass der

Beschwerdeführer für die Dauer des Rayonverbots eine Unterkunft für sich und

seinen Hund suchen muss, lassen dieses ebenso wenig als unrecht- bzw.

unverhältnismässig erscheinen. Die Anordnung (und Verlängerung) einer

Wegweisung aus der Wohnung oder dem Haus und eines entsprechenden Rayonverbots ist

für die gefährdende Person stets mit dem Aufwand verbunden, vorübergehend eine

andere Bleibe suchen zu müssen. Dies kann sich zweifellos schwierig gestalten;

insofern ist vorliegend aber kein Sonderfall auszumachen. Geradezu unmöglich

scheint es für den Beschwerdeführer jedenfalls nicht zu sein, eine geeignete

Unterkunft zu finden. So macht er lediglich geltend, die "meisten"

Notschlafinstitutionen würden keine Hunde erlauben, und seine Möglichkeiten

seien "eingeschränkt". Dabei unterlässt er es zudem, (erfolglose)

Suchbemühungen substanziiert darzulegen oder Belege hierfür einzureichen.

Schliesslich stünde es dem Beschwerdeführer auch offen, die Hilfe von

Beratungsstellen oder allenfalls seiner Familie in Anspruch zu nehmen.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 850.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …