VB.2017.00201
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00201
21. Juni 2018Deutsch26 min
(URT.2018.19962)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00201
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. Juni 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
RA A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, c/o Obergericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Anwaltskanzlei E unterhielt seit mehreren Jahren eine Mandatsbeziehung zum
Ehepaar C und D und beriet sie in vermögens-, immobilien-, sachen- und
steuerrechtlichen Angelegenheiten. Nach der Trennung der Ehegatten im August
2014 fungierte die Anwaltskanzlei E im Rahmen eines neuen gemeinsamen
Mandats von C und D als (neutraler) Vermittler zwischen den Ehegatten.
B. Am
30. September 2015 verzeigte C sämtliche im Anwaltsregister eingetragenen
Partnerinnen und Partner des Zürcher Büros der Anwaltskanzlei E wegen
Verletzung berufsrechtlicher Pflichten.
Daraufhin eröffnete die Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) am
5. November 2015 ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwältin A wegen
Verletzung von Berufsregeln gestützt auf Art. 12 lit. a und c des
Bundesgesetzes vom 23. Juni über die Freizügigkeit der Anwältinnen und
Anwälte 2000 (BGFA). Rechtsanwältin A nahm am 19. Februar 2016 zu den
Vorwürfen Stellung und beantragte die Einstellung des Disziplinarverfahrens
mangels einer Verletzung von Berufspflichten. Mit Beschluss vom 2. Februar
2017 verwarnte die Aufsichtskommission Rechtsanwältin A wegen Verletzung der
Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA bei der Annahme eines
gemeinsamen Mandats der Ehegatten C/D durch die Anwaltskanzlei E und deren
mandatsverantwortlichen Partner G im Sinn der Erwägungen. Im Übrigen wurde das
Verfahren eingestellt. Die Kosten von Fr. 3'000.- wurden Rechtsanwältin A
zu einem Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
Entschädigungen wurden keine zugesprochen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob Rechtsanwältin A am 22. März 2017
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss vom
2.
Februar 2017 sei aufzuheben, und das Disziplinarverfahren sei mangels
einer Verletzung von Berufspflichten einzustellen. Die Verfahrenskosten seien
vom Kanton zu tragen. Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung
zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten.
Die Aufsichtskommission übermittelte am 4. Mai 2017
die Akten und verzichtete gleichzeitig auf eine Beschwerdeantwort.
Rechtsanwältin A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) von Amtes wegen. Gegen in Anwendung des BGFA oder
des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene
Anordnungen – hier eine durch die Aufsichtskommission verhängte Disziplinarmassnahme
nach Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 lit. c BGFA –
kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe
der §§ 41 ff. VRG erhoben werden. Da auch die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Massnahme ist nicht
vermögensrechtlicher Natur, weshalb die Kammer zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11).
2.
2.1
Gemäss
Art. 12 lit. a BGFA üben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf
sorgfältig und gewissenhaft aus; ferner tun sie dies unabhängig, in eigenem
Namen und auf eigene Verantwortung (Art. 12 lit. b BGFA). Sie meiden
jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit
denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen (Art. 12
lit. c BGFA; Art. 11 der Standesregeln des Schweizerischen
Anwaltsverbands). Nach Art. 12 der Standesregeln des Schweizerischen
Anwaltsverbands beraten, vertreten oder verteidigen Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte nicht mehr als einen Mandanten in der gleichen Sache, wenn ein
Interessenkonflikt zwischen den Mandanten besteht oder droht. Sie legen das
Mandat gegenüber allen betroffenen Mandanten nieder, wenn es zu einem
Interessenkonflikt kommt, wenn die Gefahr der Verletzung des Berufsgeheimnisses
besteht oder die Unabhängigkeit beeinträchtigt zu werden droht.
2.2
Die
Rechtsprechung leitet aus Art. 12 BGFA eine umfassende Treue- und Unabhängigkeitspflicht
des Anwalts gegenüber dem Klienten ab, die sich auf alle Aspekte des
Mandatsverhältnisses erstreckt. Daraus ergibt sich insbesondere auch ein Verbot
von Doppelvertretungen, d. h.
der Anwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen
Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den
anderen Klienten voll einsetzen könnte (BGE 134 II 108 E. 3; vgl. Walter
Fellmann in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum
Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011 [Kommentar Anwaltsgesetz],
Art. 12 N. 96). Vertritt ein Rechtsanwalt die Interessen zweier
Parteien, zwischen denen nach der Mandatierung Differenzen auftreten, so hat er
beide Mandate niederzulegen und darf künftig in Fragen, die mit dem Fall in
einem Sachzusammenhang stehen, keine der Parteien vertreten (BGE 134 II 108
E. 4.2.1).
2.3
Im Rahmen
eines Prozesses gilt das Verbot der Doppelvertretung von Parteien mit gegensätzlichen
Interessen uneingeschränkt. Bei Beratungsmandaten ist das beratende Doppeldienen
für Parteien mit gegenläufigen Interessen hingegen zulässig, sofern dem Anwalt
diese Aufgabe mit Zustimmung beider Beteiligten übertragen wird und er nicht
bereits vorher eine der Parteien in der betreffenden Sache vertreten oder
beraten hat (Hans Nater, Anwaltsrecht, in: Walter Fellmann/Tomas Poledna
[Hrsg.], Aktuelle Anwaltspraxis 2005, Bern 2005, S. 838 f.; Giovanni
Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes
gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 104; Walter Fellmann, Kommentar
Anwaltsgesetz, Art. 12 N. 99 f.; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A.,
Bern 2017, N. 378). Kaspar Schiller spricht sich sodann dafür aus, dass
ein gemeinsames Mandat auch möglich sein soll, wenn der Anwalt eine Partei
schon vorher vertreten hat, sofern die Voraussetzungen für eine Einwilligung
erfüllt sind (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Grundlagen und
Kernbereich, Zürich etc. 2009, N. 886). Die Anwälte sind bei
Beratungsmandaten aber nicht weniger zur Interessenwahrung verpflichtet als bei
forensischen Mandaten. Im Fall einer Einwilligung zu einer gemeinsamen
Vertretung müssen die Klienten dem Doppelmandat im Wissen sämtlicher Umstände
zustimmen. Die Klienten müssen die Tragweite der Einwilligung erkennen und
beurteilen können. In Bezug auf künftige Konflikte ist die Einwilligung nur
soweit verbindlich, als diese von dem betreffenden Klienten vernünftigerweise
voraussehbar sind. Bei mangelhafter Aufklärung ist die Einwilligung unverbindlich
(Schiller, N. 808 und 835; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern
2017, N. 377).
2.4
Eine
unsorgfältige Berufsausübung rechtfertigt ein staatliches Eingreifen nur dann,
wenn sie eine qualifizierte Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit darstellt. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist deshalb nur grobes, schuldhaftes (d. h. vorsätzliches oder
fahrlässiges) Fehlverhalten disziplinarisch zu ahnden. Die Beweislast dafür
obliegt der Disziplinarbehörde (BGr, 7. Dezember 2009,2C_379/2009,
E. 3.2; Tomas Poledna, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 17 N. 18).
3.
3.1
Die
Anwaltskanzlei E beriet das Ehepaar C/D seit 2004 im Rahmen eines gemeinsamen
Mandats bei der Nachfolgeregelung sowie Güterrechts- und Immobilienprojekten.
Im Rahmen dieses Mandats informierte D G am 8. August 2014 telefonisch
über die Trennung der Ehegatten sowie den Auszug der Verzeigerin aus dem
gemeinsamen Haus in H und äusserte den Wunsch nach einer gemeinsamen
Mandatierung der Anwaltskanzlei E für die einvernehmliche Aufarbeitung der
Grundlagen für die Nebenfolgen der Trennung. Am 13. August 2014
telefonierte G erneut mit D und schickte ihm gleichentags eine E-Mail
betreffend die Trennung der Ehegatten. Nach einem Telefonat mit D am
23.
Oktober 2014 nahm G gleichentags erstmals Kontakt zur Verzeigerin auf.
Dabei wurde unter anderem die Rolle der Anwaltskanzlei in Sachen Trennung
besprochen. Nach telefonischen Gesprächen mit D und der Verzeigerin am
10.
November 2014 folgten am 11. November 2014 je separate persönliche
Besprechungen. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Verzeigerin am
10.
bzw. 11. November 2014 in die gemeinsame Mandatierung der
Anwaltskanzlei einwilligte. Gegenteiliges hat auch die Verzeigerin selber in
ihrer Anzeige vom 30. September 2015 nicht geltend gemacht. In der Folge
wurde die Anwaltskanzlei für die Ehegatten C/D, die beide durch von der
Anwaltskanzlei E unabhängige Rechtsanwältinnen vertreten waren, als
Vermittler tätig und arbeitete u. a.
eine Trennungskonvention aus.
3.2
Die Beschwerdegegnerin
erkannte darin insofern eine Berufsregelverletzung, als die Verzeigerin vor
ihrer Einwilligung in die gemeinsame Mandatierung der Anwaltskanzlei E
nicht transparent über die vorher stattgefundenen (einseitigen) Kontakte von G
zu D aufgeklärt worden sei. Damit habe die Mandatsannahme unter einem
berufsrechtlich erheblichen Mangel gelitten. Hinsichtlich der berufsrechtlichen
Verantwortlichkeit erwog die Beschwerdegegnerin, dass es sich bei der
Anwaltskanzlei E um eine sogenannte multidisziplinäre Partnerschaft
handle, d. h. um
eine Anwaltskanzlei, an der neben registrierten Anwälten auch Nichtanwälte bzw.
nicht registrierte Anwälte Gesellschaftsanteile besitzen. Die Zulassung von
solchen multidisziplinären Partnerschaften, die grossmehrheitlich durch
registrierte Anwältinnen und Anwälte beherrscht werden, finde ihre
Rechtfertigung letztlich darin, dass über die anwaltliche Beherrschung auch die
Durchsetzung berufsrechtlicher Verpflichtungen beim Einsatz von Nichtanwälten
sichergestellt bleibe. Sachlogisch müsse es daher eine institutionelle
Gewährspflicht der als Anwältinnen und Anwälte registrierten Partner der
Anwaltskanzlei geben. Bei der hauptverantwortlichen Betreuung eines Mandats
durch einen Nichtanwalt würden diese die Verantwortung dafür tragen, dass
berufsrechtliche Standards durch den Nichtanwalt eingehalten würden. Die Beschwerdeführerin
sei zum Zeitpunkt der Berufsregelverletzung zwar noch nicht Partnerin der
Kanzlei gewesen. Angesichts ihrer Nähe zum Mandat, ihrer Tätigkeit im Zeitpunkt
der Mandatsannahme bzw. -erteilung und ihrer damaligen Stellung als unmittelbar
vor dem Eintritt in die Partnerschaft stehende Anwältin hätte sie aber erkennen
müssen, dass der berufsrechtlichen Problematik bei der Annahme des Mandats zu
wenig Rechnung getragen worden sei, und sie hätte sachgerecht intervenieren
können. Dies sei unterblieben. Damit habe die Beschwerdeführerin die
Berufsregeln nicht mit der nötigen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit eingehalten.
Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit sah die Beschwerdegegnerin
davon ab, eine(n) oder mehrere der Anwältinnen und Anwälte der Kanzlei E, die
zum Zeitpunkt der Mandatsannahme Partner waren, zu disziplinieren. Es erscheine
nicht sachgerecht, anstelle der Beschwerdeführerin Partnerinnen und Partner der
Kanzlei zu disziplinieren, die mit dem betreffenden Mandat nichts zu tun gehabt
hätten.
3.3
Die
Beschwerdeführerin bestreitet, dass vor der gemeinsamen Mandatierung eine
einseitige Tätigkeit für D stattgefunden habe. Zwar habe G die E-Mail vom 13. August
2014.
nur D zugestellt, weil dies der bisherigen Übung im güterrechtlichen
Mandat der Ehegatten C/D entsprochen habe. In der fraglichen E-Mail habe er
jedoch ausdrücklich beide Ehepartner angesprochen und sei davon ausgegangen,
dass D die Verzeigerin davon unterrichten werde. In der Folge habe G
zugewartet, bis beide Ehegatten anwaltlich vertreten gewesen seien und in
Kenntnis der Ausgangslage der gemeinsamen Mandatierung der
Anwaltskanzlei E hätten zustimmen können. Es habe daher keine erhöhte Aufklärungspflicht
gegenüber der Verzeigerin bestanden. Die Einzelkontakte mit D und der
Verzeigerin hätten auf deren ausdrücklichen Wunsch stattgefunden. G habe selbst
sichergestellt, dass er die Verzeigerin in persönlichen Besprechungen vom
23.
Oktober 2014 und 11. November 2014 transparent aufgeklärt habe,
bevor sie der Mandatierung zugestimmt habe. Eine Disziplinierung dürfe bereits
deshalb nicht erfolgen, weil kein grobes, schuldhaftes Fehlverhalten der
Beschwerdeführerin vorliege. Die Beschwerdeführerin, die damals bloss
Mitarbeiterin der Kanzlei gewesen sei, habe keine institutionelle
Gewährspflicht getroffen.
4.
Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass im Mandat
betreffend "Beratungen/Vereinbarungen im Hinblick auf die
Trennung/Scheidung" der Ehegatten C/D anwaltstypische Leistungen erbracht
wurden (Vermittlung zwischen den Ehegatten in einem Trennungs- bzw.
Scheidungsverfahren, Aufarbeitung der güterrechtlichen Verhältnisse,
Ausarbeitung und Überarbeitung einer Trennungskonvention u. ä.). Damit gelten für die
im betreffenden Mandat tätigen und im Anwaltsregister eingetragenen Personen
die Berufsregeln des BGFA. Daran ändert nichts, dass der mandatsverantwortliche
Partner G als Nichtanwalt nicht dem BGFA untersteht (vgl. dazu hinten
E. 5.1 und 6.1; vgl. Schiller, N. 1400). Im Beschwerdeverfahren blieb
denn auch unbestritten, dass ein anwaltliches Mandat vorlag. Zunächst ist zu
prüfen, ob bei der Annahme des gemeinsamen Mandats betreffend Trennung der
Ehegatten C/D Art. 12 lit. c BGFA verletzt wurde.
4.1
Der
Erstkontakt in Sachen Trennung ging mit dem Telefonat vom 8. August 2014
von D aus. Angesichts der Trennung des Ehepaars kann nicht angenommen werden,
dass D (auch) im Namen der Verzeigerin gesprochen hatte, als er am
8.
August 2014 die gemeinsame Mandatierung der Anwaltskanzlei wünschte. So
hat denn auch die Beschwerdeführerin noch im Verfahren vor der
Beschwerdegegnerin geltend gemacht, dass "er", d. h. D, die gemeinsame
Mandatierung der Anwaltskanzlei E gewünscht habe. Was anlässlich der
Telefonate vom 8. und 13. August 2014 konkret besprochen wurde, ist
aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten nicht ersichtlich. In der
E-Mail an D vom 13. August 2014 fasste G die erhaltenen Informationen zur
Trennung zusammen und äusserte sich unter anderem zum Vereinbarungsbedarf in
der zu erstellenden Trennungskonvention sowie zum zu regelnden Güter- und
Erbrecht. Schliesslich hielt er bereits erste Bemerkungen zum weiteren Vorgehen
fest. Namentlich empfahl er D, eine von der Anwaltskanzlei E unabhängige
Vertretung beizuziehen. Ihrem Inhalt und der Formulierung nach dürfte sich die
E-Mail zwar auch an die Verzeigerin gerichtet haben ("[...] im Hinblick
auf das vorgesehene Getrenntleben erlaube ich mir die folgenden Hinweise an Sie
beide [...]", "Gerne stehen wir Ihnen und Ihrer Ehefrau für
ergänzende Erläuterungen und auch für die erwähnten Arbeiten zur
Verfügung"). Adressiert war sie jedoch lediglich an D und wurde
unbestrittenermassen auch nur ihm zugestellt. Dies mag angesichts des früheren
Mandats, in welchem der Kontakt stets über D erfolgt war, nachvollziehbar
erscheinen. In Kenntnis der Trennung der Ehegatten und des Auszugs der
Verzeigerin aus dem gemeinsamen Haus in H durfte G jedoch nicht ohne Weiteres
davon ausgehen, D würde die Verzeigerin über den Inhalt der E-Mail
unterrichten. Zwischen dem 14. August 2014 und dem 22. Oktober 2014
fanden – soweit aus den Akten ersichtlich – keine Kontakte zwischen der
Anwaltskanzlei E und den Ehegatten C/D statt. Erst am 23. Oktober
2014.
nahm G nach einem Telefonat von D erstmals telefonisch Kontakt zur
Verzeigerin auf und besprach unter anderem die Rolle der Anwaltskanzlei E
in der Trennungssache mit ihr. Unter diesen Umständen ist der
Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass die Anwaltskanzlei E in der Zeit vom
8.
bis 13. August 2014 einseitig für D tätig war. Es handelt sich
dabei zwar nur um eine rudimentäre Erstberatung. Nichtsdestotrotz führten diese
Erstkontakte entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zu einer erhöhten
Aufklärungspflicht gegenüber der Verzeigerin, konnte sie doch nur in Kenntnis sämtlicher
Umstände in die gemeinsame Mandatierung einwilligen. Die Verzeigerin musste
damit nicht nur in die gemeinsame Mandatierung an sich einwilligen, sondern
auch in den Umstand, dass die Anwaltskanzlei E zuvor einseitig für D tätig
geworden ist (vgl. vorn E. 2.3).
4.2
Aus
mehreren handschriftlichen Akten- und Telefonnotizen geht hervor, dass am
23.
Oktober 2014, 10. November 2014 sowie 11. November 2014
jeweils die "neutrale" Rolle der Anwaltskanzlei E mit der
Verzeigerin besprochen wurde. Es ist hingegen nicht im Detail ersichtlich, worüber
die Anwaltskanzlei E die Verzeigerin konkret informierte. In der
Aktennotiz zum Telefonat zwischen G und der Verzeigerin vom 10. November
2014.
vermerkte G zwar "Info: Kontakte D". Daraus ergibt sich indes
nicht, über welche Kontakte genau die Verzeigerin informiert wurde. Diese hat in
ihrer Anzeige geltend gemacht, sie habe von den Kontakten zwischen G und D im
August 2014 keine Kenntnis gehabt. Die Beschwerdeführerin versicherte hingegen,
dass G selbst sichergestellt habe, dass er die Verzeigerin in persönlichen
Besprechungen vom 23. Oktober 2014 und 11. November 2014 transparent
aufgeklärt habe. Allerdings legte die Beschwerdeführerin weder im Verfahren vor
der Beschwerdegegnerin noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren substanziiert
dar, was diese Aufklärung konkret beinhaltet hat. Insbesondere machte sie nicht
geltend, dass die Verzeigerin über die von der Anwaltskanzlei erbrachten
Leistungen vom 8. bis 13. August 2014 informiert worden sei. Vielmehr
stellt sie sich auf den Standpunkt, dass G gar nie einseitig für D tätig
geworden sei und daher keine erhöhte Aufklärungspflicht gegenüber der
Verzeigerin bestanden habe. Unter diesen Umständen ist mit der
Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Verzeigerin über die Kontakte
zwischen G und D im August 2014 und die einseitige Tätigkeit der
Anwaltskanzlei E für D nicht informiert wurde. Sie konnte damit nicht
verbindlich in die gemeinsame Mandatierung der Anwaltskanzlei E
einwilligen, weshalb die Mandatsannahme eine Berufsregelverletzung im Sinn von
Art. 12 lit. c BGFA darstellt.
5.
Nachdem eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA bei
der Annahme des Mandats festgestellt wurde, stellt sich die Frage, wer diese
Berufsregelverletzung zu verantworten hat.
5.1
Im Vorfeld
der Mandatsannahme waren vonseiten der Anwaltskanzlei E der Nichtanwalt
und Partner G, der Nichtanwalt I, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht Partner
war, sowie die mutmassliche Substitutin J involviert. Die Beschwerdeführerin, die
zu diesem Zeitpunkt noch nicht Partnerin war, hat am 11. November 2014, d. h. am Tag der
Mandatsannahme (vgl. vorn E. 3.1), erstmals Leistungen im Mandat
betreffend die Trennung der Ehegatten C/D erbracht. G war damit zu jenem
Zeitpunkt der einzige involvierte Partner von E, der von Beginn an, d. h. seit August 2014,
involviert war und sämtliche persönlichen Kontakte zu D und der Verzeigerin
wahrgenommen hatte. Insbesondere im Hinblick auf die Mandatsannahme und die
Aufklärung der Klienten im Vorfeld der Mandatsannahme war G
hauptverantwortlich. Die Beschwerdeführerin wurde dagegen nicht nach aussen
tätig und hatte zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu D oder der Verzeigerin. Nachdem
sie erst am 11. November 2014 erstmals im betreffenden Mandat tätig geworden
war und dies auch nur zur "Durchsicht Memorandum zur Trennungsvereinbarung
und Instruktion Frau J", ist davon auszugehen, dass sie bei der
Mandatsannahme am 11. November 2014 anlässlich der Besprechung von G und
der Verzeigerin nicht anwesend und insbesondere bei der Aufklärung der Parteien
im Vorfeld der Mandatsannahme nicht beteiligt war. Insofern ist der Schluss der
Beschwerdegegnerin, wonach G mandatsverantwortlich war, nicht zu beanstanden,
zumal dies von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird.
5.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe von den Kontakten zwischen G und D
im August 2014 keine Kenntnis gehabt. Die Beschwerdeführerin war vor dem
11.
November 2014 nie in ein Mandat der Ehegatten C/D involviert gewesen.
Gegenteiliges macht auch die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid nicht
geltend. Die Leistungen hinsichtlich der Trennung wurden in einem im
Mandatssystem Winjur am 11. November 2014 neu erfassten Ordner betreffend
"Nachfolgeplanung und -regelung/Parteivereinbarungen" erfasst. Gemäss
Honorarnote vom 20. Januar 2015 wurden die im entsprechenden Mandat vom
1.
November 2014 bis 31. Dezember 2014 erbrachten Leistungen unter
dem Betreff "Beratungen/Vereinbarungen im Hinblick auf
Trennung/Scheidung" abgerechnet. Die Telefonate vom 8. und 13. August
2014.
sowie die E-Mail vom 13. August 2014 von G an D wurden hingegen im
Mandat betreffend "Nachfolgeplanung und -regelung" verrechnet, das
mit Rechnung vom 23. Oktober 2014 abgeschlossen wurde und an welchem die
Beschwerdeführerin nicht beteiligt war. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar
und glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin von den Kontakten zwischen G und D
im August 2014 keine Kenntnis hatte, zumal sie nicht in den Prozess der
Mandatsannahme involviert war. Der Beschwerdeführerin kann ausserdem nicht
vorgeworfen werden, sie hätte von den entsprechenden Kontakten wissen müssen,
wurde sie doch lediglich zur Abklärung einiger rechtlicher Fragen beigezogen
und war sie nur kurzzeitig am Mandat beteiligt gewesen. Da die betreffenden
Kontakte in einem anderen, abgeschlossenen Mandat abgerechnet wurden, an
welchem die Beschwerdeführerin nicht beteiligt war, konnte sie auch bei
Durchsicht sämtlicher Unterlagen im neu eröffneten Mandat nicht erkennen, dass
es bezüglich der Trennung der Ehegatten C/D bereits im August 2014 erste
Kontakte zwischen G und D gegeben hatte. Nachdem D und die Verzeigerin seit
2004.
von der Anwaltskanzlei E beraten wurden, konnte von der
Beschwerdeführerin zudem nicht erwartet werden, dass sie sämtliche Korrespondenz
in den Mandaten – insbesondere in einem bereits abgeschlossenen Mandat –
durchforstete. Umso weniger, als aus den im neu eröffneten Mandat geführten
Akten- und Telefonnotizen hervorging, dass G die neutrale Rolle der
Anwaltskanzlei E mit den Klienten besprochen hatte. Insofern durfte die
Beschwerdeführerin darauf vertrauen, dass es sich dabei um sämtliche
stattgefundene Korrespondenz mit den Klienten gehandelt hat.
Nachdem die Beschwerdeführerin von den Kontakten im August
2014.
nichts wusste und auch nichts hätte wissen müssen, konnte in der
Konsequenz nicht von ihr erwartet werden, dass sie auf der Aufklärung der
Verzeigerin diesbezüglich hätte bestehen müssen. Angesichts des Umstands, dass
die Aufklärung der Klienten durch G vorgenommen und in mehreren Akten- und
Telefonnotizen festgehalten wurde, dass die "neutrale" Rolle der
Anwaltskanzlei E besprochen worden sei, kann der Beschwerdeführerin insgesamt
kein grobes, schuldhaftes Fehlverhalten in Bezug auf ihre eigene Tätigkeit im
Mandat betreffend Trennung der Ehegatten C/D vorgeworden werden.
5.3
Vielmehr
hätte der mandatsverantwortliche Partner G, der sämtliche Besprechungen mit D
und der Verzeigerin bezüglich der Mandatierung führte, sicherstellen müssen,
dass beide Klienten vor der Einwilligung in die Mandatierung umfassend
aufgeklärt worden wären. Indem er dies nicht getan hat bzw. fälschlicherweise
ohne Weiteres davon ausgegangen ist, dass D die Verzeigerin über die E-Mail vom
13.
August 2014 informieren würde (vorn E. 4.2 f.), erweist sich
sein Fehlverhalten bei der Mandatsannahme zumindest als fahrlässig.
6.
6.1
G
untersteht als Nichtanwalt nicht dem BGFA. Die Mandatsannahme und
-verantwortung durch einen Nichtanwalt rührt daher, dass es sich bei der
Anwaltskanzlei E um eine multidisziplinäre Partnerschaft handelt. Das
Dispositiv
Bundesgericht hat am 15. Dezember 2017 entschieden, die Organisation einer
Anwaltskanzlei als Aktiengesellschaft oder in Form einer anderen juristischen
Person setze voraus, dass an der Gesellschaft ausschliesslich im Berufsregister
eingetragene Anwältinnen und Anwälte beteiligt seien. Nur dies erlaube die
Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, namentlich die Wahrung der
anwaltlichen Unabhängigkeit sowie des Berufsgeheimnisses. Das Bundesgericht
stösst sich unter anderem daran, dass ein die Regeln des BGFA verletzender
Nichtanwalt nicht diszipliniert werden kann (BGr, 15. Dezember 2017,
2C_1054/2016 +2C_1059/2016 [zur Publikation vorgesehen]; vgl. auch
Medienmitteilung des Bundesgerichts zum Urteil). Damit erachtet das
Bundesgericht multidisziplinäre Partnerschaften als generell unzulässig. Die
Zulässigkeit der Organisationsform der Anwaltskanzlei E ist jedoch nicht
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Vielmehr ist in diesem
Disziplinarverfahren zu prüfen, ob angesichts der Organisation der
Anwaltskanzlei E als multidisziplinäre Partnerschaft das Fehlverhalten eines
nicht im Anwaltsregister eingetragenen Partners der Beschwerdeführerin
zuzurechnen und sie dafür zu Recht diszipliniert worden ist.
6.2 Bei einer
Disziplinarmassnahme nach dem BGFA handelt es sich um eine
verwaltungsrechtliche Sanktion. Hat eine solche Sanktion schwerwiegende
Einschränkungen von Grundrechten zur Folge, bedarf ihre Verhängung einer
Grundlage in einem formellen Gesetz (Art. 36 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV]; vgl. VGr,
9. März 2017, VB.2016.00454, E. 4.4 [nicht publiziert]). Die
Disziplinarmassnahmen gemäss BGFA reichen von einer Verwarnung bis hin zum
dauernden Berufsausübungsverbot (Art. 17 Abs. 1 BGFA). Damit sind die
Disziplinarmassnahmen durchaus geeignet, die Rechtsstellung der betroffenen
Person empfindlich zu berühren und einen schwerwiegenden Eingriff in die
Wirtschaftsfreiheit zu bewirken (Art. 27 BV). Die Anordnung einer
Disziplinarmassnahme gegenüber einer Anwältin oder einem Anwalt muss deshalb in
einem formellen Gesetz vorgesehen sein. Gestützt auf Art. 17 BGFA können
Anwältinnen und Anwälte, die im Rahmen ihrer eigenen Tätigkeit (vorsätzlich
oder fahrlässig) eine Berufsregel gemäss Art. 12 f. BGFA verletzt
haben, diszipliniert werden (vgl. Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A,
Bern 2017, N. 722). Fraglich ist, ob Anwältinnen und Anwälte auch für das
berufsrechtliche Fehlverhalten einer Drittperson, die nicht dem BGFA
untersteht, diszipliniert werden können.
6.3 § 5
Abs. 4 der Statuten des Zürcher Anwaltsverbands hält zwar fest, dass die
Mitglieder sicherstellen, dass die Nichtanwältinnen und Nichtanwälte ihrer
Kanzlei die für die Mitglieder des Zürcher Anwaltsverbands geltenden Berufs-
und Standesregeln einhalten. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass
die Mitglieder andernfalls diszipliniert werden können, kann doch eine
Disziplinarmassnahme nur bei Verletzung des BGFA angeordnet werden
(Art. 17 Abs. 1 BGFA). Eine vergleichbare Bestimmung enthalten jedoch
weder das Anwaltsgesetz des Kantons Zürich noch das BGFA. Darüber hinaus
handelt es sich bei § 5 Abs. 4 der Statuten des Zürcher
Anwaltsverbands bloss um eine statutarische und nicht um eine gesetzliche
Bestimmung.
6.4 Die Lehre
äusserte sich im Nachgang zum obgenannten bundesgerichtlichen Urteil vom
15. Dezember 2017 dahingehend, dass sich ein nicht im Anwaltsregister
eingetragener Partner zwar der Disziplinargewalt der Aufsichtsbehörde entziehen
könne. Allfälliges Fehlverhalten bleibe aber auch in einer multidisziplinären
Partnerschaft nicht ohne Disziplinierung: Einerseits sei in der internen
Organisation der vom neuen Bundesgerichtsentscheid betroffenen Körperschaft
geregelt, dass die Mandatsverantwortung immer bei einer Anwältin oder einem
Anwalt liegen müsse, weshalb der im Anwaltsregister eingetragene
Verantwortungsträger diszipliniert werden könne (Beat von Rechenberg,
Interdisziplinäre Anwaltskörperschaft – wohin führt der Weg?, in: Anwaltsrevue
2018 S. 201–204, S. 204). Dass die Mandatsverantwortung stets bei einer
registrierten Anwältin oder einem registrierten Anwalt liegen muss, verlangte
die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich
bereits in ihrem Entscheid vom 5. Oktober 2006 (ZR 105 [2006] Nr. 71,
S. 294 ff.). Andererseits können gegebenenfalls alle eingetragenen
Partnerinnen und Partner für ihr Versagen bei der rechtskonformen Organisation
der Anwaltskörperschaft belangt werden (Peter Hettich, Urteilsbesprechung
2C_1054/2016,2C_1059/2016, in: ZBl 119/2018 S. 242-252, S. 251).
6.5 Soweit die
Lehre sich für eine Disziplinierung einer Anwältin oder eines Anwalts für das
Fehlverhalten einer nicht dem BGFA unterstehenden Drittperson gestützt auf die
Mandatsverantwortung ausspricht, hängt dies mit der Verantwortlichkeit für eine
Hilfsperson zusammen, zumal nicht im Anwaltsregister eingetragene Partner einer
multidisziplinären Partnerschaft im berufsrechtlichen Sinn grundsätzlich als
Hilfspersonen des beauftragten Anwalts qualifiziert werden können, wenn sie von
einem Anwalt im Mandat beigezogen wurden (Hans Nater/Gaudenz G. Zindel,
Kommentar Anwaltsgesetz, § 13 N. 58 [Fn. 97]; Schiller,
N. 1397 f.). Hilfspersonen im Sinn von Art. 13 Abs. 2 BGFA
sind gemäss herrschender Lehre alle Personen, die der Anwalt zur Unterstützung
seiner Berufstätigkeit beizieht und die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit
Zugang zu Mandatsinformationen haben. Insofern ist der anwaltsrechtliche
Begriff der Hilfsperson weiter zu fassen als jener des Erfüllungsgehilfen nach
Art. 101 OR (Hans Nater/Gaudenz G. Zindel, Kommentar Anwaltsgesetz,
§ 13 N. 51; Schiller, N. 511 ff.; Walter Fellmann,
Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, N. 633; anders die bundesrätliche
Botschaft BBl 1999, 6055 f. und VGr, 11. Februar 2010, VB.2009.00653,
E. 4.2). Zwar sind Anwältinnen und Anwälte nicht automatisch für jede
Verletzung der Berufsregeln durch ihre Hilfspersonen disziplinarisch
verantwortlich. Allfällige Verstösse der Hilfspersonen gegen
Art. 12 f. BGFA sind den verantwortlichen Anwältinnen und Anwälten
aber zuzurechnen, sofern sie ihre Sorgfaltspflicht bei der Auswahl, Instruktion
und Überwachung ihrer Hilfspersonen vernachlässigt haben (Alexander
Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich
etc. 2015, S. 101 N. 63; vgl. Schiller, N. 1189).
Es stellt sich die Frage, ob G als Hilfsperson der
Beschwerdeführerin zu qualifizieren ist und seine Berufsregelverletzung ihr
zuzurechnen ist. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Mandatsverantwortung
im vorliegenden Fall nicht bei der im Anwaltsregister eingetragenen Beschwerdeführerin
lag, sondern beim Nichtanwalt G (vorn E. 5.1). Es war denn auch G, der die
Beschwerdeführerin im betreffenden Mandat beizog und nicht umgekehrt. Dies
zeigt sich darin, dass die Beschwerdeführerin im von Anfang November 2014 bis
Ende Mai 2015 dauernden Mandat nur während knapp drei Wochen tätig war. Es ist
sodann nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin G in
berufsrechtlichen Fragen geführt haben könnte, zumal sie während der kritischen
Phase der Mandatsannahme und der Aufklärung der Klienten im Vorfeld der
Mandatsannahme gar nicht in das Mandat involviert war (vgl. vorn E. 5.1).
Unter diesen Umständen erscheint es nicht gerechtfertigt, der
Beschwerdeführerin eine Mandatsverantwortung zu unterstellen und G als ihre
Hilfsperson im Mandat betreffend Trennung der Ehegatten C/D zu qualifizieren.
Dementsprechend kann der Beschwerdeführerin das berufsrechtliche Fehlverhalten
von G nicht gestützt auf die Verantwortlichkeit für eine Hilfsperson
zugerechnet werden.
6.6 Es bleibt
zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der Organisationform der
Anwaltskanzlei E im Sinn einer institutionellen Gewährspflicht für das
Fehlverhalten des Nichtanwalts G einzustehen hat. Die Beschwerdegegnerin
begründet die institutionelle Gewährspflicht damit, dass über die anwaltliche
Beherrschung der multidisziplinären Partnerschaft die Durchsetzung der
berufsrechtlichen Verpflichtungen beim Einsatz von Nichtanwältinnen und
Nichtanwälten sichergestellt bleibe. Sofern überhaupt eine institutionelle
Gewährspflicht für das berufsrechtliche Verhalten von Nichtanwältinnen und
Nichtanwälten anzunehmen ist, darf diese aber – wie die Beschwerdegegnerin im
angefochtenen Beschluss zu Recht festgehalten hat – konsequenterweise nur den
eingetragenen Partnerinnen und Partnern zukommen. Zumal den angestellten
Anwältinnen und Anwälten gerade kein Mitspracherecht bei der Organisation der
Anwaltskanzlei zukommt, weshalb ihnen die für eine institutionelle
Gewährspflicht massgebende "Beherrschung der multidisziplinären Partnerschaft"
und damit die Macht und Möglichkeit zur Intervention fehlt. Auch nach Ansicht
von Peter Hettich können nur eingetragene Partnerinnen und Partner für ihr
Versagen bei der rechtskonformen Organisation der Anwaltskörperschaft belangt
werden (vorn E. 6.2).
Unbestrittenermassen war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt
der Berufsregelverletzung im Jahr 2014 noch nicht Partnerin der Anwaltskanzlei E.
Daran vermag nichts zu ändern, dass sie kurz vor dem Eintritt in eine
Partnerschaft stand. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin im Jahr 2015
zur Salary Partnerin befördert wurde und damit weiterhin in einem
Angestelltenverhältnis tätig war. Erst seit 2017 ist die Beschwerdeführerin
Equity Partnerin der Anwaltskanzlei E. Es geht nicht an, der Beschwerdeführerin
die Pflichten einer Partnerin bereits für einen Zeitraum aufzuerlegen, als sie
diesen Status noch nicht innehatte. Es wäre stossend, wenn der damals angestellten
Beschwerdeführerin – selbst wenn sie kurz vor Eintritt in die Partnerschaft
steht – die Pflicht auferlegt würde, dafür zu sorgen, dass sich der ihr
hierarchisch übergeordnete mandatsverantwortliche Partner an die
Berufspflichten hält. Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf die
"Nähe" der Beschwerdeführerin zum Mandat stützt, ist nicht ersichtlich,
aus welchem Umstand diese Nähe abgeleitet werden soll. Vielmehr ist zu
beachten, dass die Beschwerdeführerin nur zur Abklärung einzelner Rechtsfragen
beigezogen wurde und einen Stundenaufwand von lediglich 16,3 Stunden im
betreffenden Mandat erbrachte. Insofern ist keine besondere Nähe der
Beschwerdeführerin zum Mandat ersichtlich, die es rechtfertigen würde, ihr das
Fehlverhalten von G zuzurechnen. Damit kann die Beschwerdeführerin mangels
Partnerschaft im Zeitpunkt der Berufsregelverletzung nicht aufgrund einer
institutionellen Gewährspflicht für das Fehlverhalten von G diszipliniert
werden.
6.7 Nach dem
Gesagten sind vorliegend die Voraussetzungen für die Anordnung einer
Disziplinarmassnahme gegenüber der Beschwerdeführerin aufgrund des
berufsrechtlichen Fehlverhaltens des mandatsverantwortlichen Partners G, welcher
dem BGFA nicht untersteht, nicht gegeben. Es kann daher offenbleiben, wie
leicht oder schwer das Fehlverhalten von G disziplinarrechtlich zu beurteilen
wäre.
7.
7.1 Damit ist
die Beschwerde gutzuheissen. Die von der Beschwerdegegnerin gegen die
Beschwerdeführerin ausgesprochene Verwarnung ist dementsprechend aufzuheben,
und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind vollumfänglich der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin
werden gestützt auf § 37 Abs. 1 AnwG in Verbindung mit § 17
Abs. 1 VRG keine Parteientschädigungen zugesprochen. Dasselbe sieht
§ 14 der Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und
Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz vom 21. Juni 2006 vor (VGr,
18. August 2011, VB.2011.00463, E. 1.2.2).
7.2 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin zudem gestützt auf
§ 17 Abs. 2 VRG eine Parteientschädigung auszurichten, wobei eine
solche von Fr. 3'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositivziffer 1 des Beschlusses der
Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2017 wird insoweit aufgehoben, als die
Beschwerdeführerin verwarnt wurde.
In Abänderung von Dispositivziffer 3 des Beschlusses
der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2017 werden die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 4'080.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der
Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 240.-), also insgesamt
Fr. 3'240.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses
Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an
…