VB.2017.00205
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00205
6. Dezember 2017Deutsch20 min
(URT.2017.19422)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2017.00205
Urteil
vom 6. Dezember 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch ihre Mutter C,
diese vertreten durch D,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
1972 geborene Ausländerin C reiste im März 2002 in die Schweiz ein, wo sie ein
Asylgesuch stellte, welches das Bundesamt für Flüchtlinge im August 2002
ablehnte. Die Schweizerische Asylrekurskommission wies eine gegen diesen
Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. August 2003 ab. Danach
hielt sich C im Rahmen des hängigen Wegweisungsvollzugs in der Schweiz auf,
wobei ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich den Ausweis für Asylsuchende
regelmässig und zuletzt mit Gültigkeit bis 18. März 2008 verlängerte.
Aus einer Beziehung mit E, einem in der Schweiz
niedergelassenen Landsmann, ging im Jahr 2004 ein Kind hervor. Am
12. Dezember 2008 heirateten dieser und C, worauf ihr das Migrationsamt am
2. März 2010 eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Im Jahr 2014 entsprang
der Ehe ein weiteres Kind. Seit dem 10. Februar 2015 ist C im Besitz der
Niederlassungsbewilligung.
B. Am
4. Juni 2013 ersuchte C beim Migrationsamt im Rahmen des Familiennachzugs um
Einreisebewilligungen für zwei aus früheren Beziehungen stammende und in ihrem heimatlichen
F lebende Söhne, nämlich A und B, geboren 1997 respektive 2000. A und B
ersuchten ihrerseits am 22. September 2015 um eine Einreisebewilligung.
Die Gesuche wies das Migrationsamt mit Verfügung vom
21. April 2016 ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen am 23. Mai 2016 erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. Februar 2017 ab.
III.
A und B liessen am 23. März 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und insbesondere beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihnen die
Einreisebewilligung zu erteilen, eventualiter die Angelegenheit an die
Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Weiter ersuchten sie um Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege.
Mit Präsidialverfügung vom 27. März 2017 wurde A und
B zufolge ihres ausländischen Wohnsitzes unter Abweisung des Gesuchs um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht wegen fehlenden Nachweises der Mittellosigkeit
und Androhung des Nichteintretens eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um eine
Kaution von Fr. 2'060.- zu leisten.
Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine
Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion am 3./4. April 2017 ausdrücklich
auf Vernehmlassung.
A und B reichten am 28. April 2017 mit erneutem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die finanzielle Situation ihrer Mutter
betreffende Unterlagen nach sowie mit Eingabe vom 12. Juli 2017 weitere
Dokumente ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Diese ist
unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf
dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung
mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und 3 Satz 1, 19a sowie 19b
Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).
Auf die Beschwerde ist sodann ungeachtet dessen einzutreten,
dass die mit Präsidialverfügung vom 27. März 2017 verlangte Kaution nicht
geleistet wurde: Die Mittellosigkeit wurde mit Eingabe vom 28. April 2017
dargetan, über die Kautionierung daraufhin aber nicht neu befunden.
2.
2.1
Gemäss
Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG,
SR 142.20) haben ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (werden). Nach
Art. 47 Abs. 1 AuG muss der Anspruch auf Familiennachzug für Kinder
unter zwölf Jahren innerhalb von fünf Jahren, für Kinder über zwölf Jahren
innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht werden. Der Fristenlauf beginnt
nach Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG bei Familienangehörigen ausländischer
Personen mit der Entstehung des Familienverhältnisses oder der Erteilung der
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Ein Statuswechsel (namentlich die Erteilung
der Niederlassungsbewilligung) löst dabei eine neue Nachzugsfrist aus, sofern
ein (erstes, erfolgloses) Gesuch mit Bezug auf bloss Aufenthaltsberechtigte fristgerecht
gestellt wurde (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3; Marc
Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015,
Art. 47 AuG N. 5). Gemäss der Übergangsbestimmung in
Art. 126 Abs. 3 AuG beginnen die Fristen nach Art. 47
Abs. 1 AuG allerdings erst mit Inkrafttreten des Ausländergesetzes, mithin
am 1. Januar 2008 zu laufen, sofern vor diesem Zeitpunkt (die Einreise
erfolgt oder) das Familienverhältnis entstanden ist. Die anwendbaren
Nachzugsfristen bestimmen sich nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs,
wobei sich eine noch laufende fünfjährige Frist mit Vollendung des zwölften
Lebensjahrs auf maximal ein Jahr verkürzt (BGE 137 II 284 E. 2.3.1,
129.
II 11 E. 2; BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 3.5). Nach
Ablauf dieser Fristen wird ein Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn
wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4
Satz 1 AuG).
Wurde der Nachzug innert Frist beantragt, ist er zu
bewilligen, wenn weder Rechtsmissbrauch noch Widerrufsgründe nach Art. 62
AuG gegeben sind (vgl. Art. 51 AuG), die nachziehenden Eltern das
Sorgerecht haben bzw. der nachziehende Elternteil es hat und das Kindswohl dem
Nachzug nicht offensichtlich entgegensteht (BGE 136 II 78 E. 4.7 f.,
137.
I 284 E. 2.3.1; BGr, 22. Mai 2017,2C_1/2017, E. 3.1, und
21.
Januar 2016,2C_1014/2014, E. 2). Hierbei ist namentlich auch die
bisherige Beziehung zwischen den nachziehenden Eltern und den Kindern zu
berücksichtigen: Es ist regelmässig erforderlich, dass die Beziehung zum Kind
intakt ist und bereits bisher "sachgerecht" gelebt wurde (so BGE 137
I 284 E. 2.3.1 Abs. 2 [mit Verweis unter anderem auf BGE 136 II
497.
E. 4.3, wobei dieser Aspekt dort allerdings im Rahmen des
Rechtsmissbrauchs erwähnt wird] und E. 2.8 Abs. 2; BGr,
28.
April 2016,2C_1075/2015, E. 3.1 f. je Abs. 3 – 13. Dezember
2011,2C_371/2011, E. 2.4 – 26. August 2010,2C_44/2010,
E. 2.1.3; vgl. betreffend Familiennachzug nach dem Abkommen vom
21.
Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit [Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681] BGE 136
II 65 E. 5.2 und BGr, 10. November 2016,2C_131/2016, E. 4.3: Selbst
im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsrechts muss bereits vor der Familienvereinigung
ein soziales Familienleben tatsächlich bestanden haben, wobei die Beziehung wenigstens
"mit minimaler Intensität gelebt" worden zu sein hat).
2.2
Die Mutter
der Beschwerdeführer ist seit 2. März 2010 im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung. Die (einjährige) Nachzugsfrist nach Art. 47
Abs. 1 Satz 2 AuG betreffend den 1997 geborenen
Beschwerdeführer 1 endete mithin am 1. März 2011; betreffend den
Beschwerdeführer 2 begann zunächst eine fünfjährige Nachzugsfrist zu
laufen, die sich – da er am 6. Dezember 2012 das zwölfte Altersjahr vollendete
– auf eine einjährige verkürzte, die am 5. Dezember 2013 endete. Das
Nachzugsgesuch vom 4. Juni 2013 erweist sich damit in Bezug auf den
Beschwerdeführer 1 als offenkundig verspätet, in Bezug auf den Beschwerdeführer 2
dagegen als rechtzeitig eingereicht.
In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 gilt es folglich
zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen
Familiennachzug erfüllt sind.
3.
3.1
Ausserhalb
der ordentlichen Nachzugsfristen kommt ein Familiennachzug wie erwähnt nach
Art. 47 Abs. 4 AuG nur in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe
geltend gemacht werden. Dabei ist auch dem Sinn der Nachzugsfristen Rechnung zu
tragen, wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig
erfolgen soll. Die Bewilligung des Nachzugs nach Fristablauf hat nach dem
Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Ein nachträglicher
Familiennachzug kommt deshalb nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige
Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie
ermöglicht hätte, versäumt hat und sie keine gewichtigen Gründe für einen
späteren Nachzug geltend macht. Namentlich dort, wo die Familie selber die
Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum
Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (vgl. BGr, 18. Mai
2015,2C_914/2014, E. 3.1 mit Hinweisen).
Wichtige familiäre Gründe liegen gemäss Art. 75 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (SR 142.201) vor, wenn das Kindswohl nur durch
einen Familiennachzug gewahrt werden kann. Wird das Nachzugsbegehren erst nach
vielen Jahren der Trennung gestellt, sind die gesamten Umstände in Bezug auf
die persönliche und familiäre Situation des Kinds sowie dessen
Integrationschancen und Entfaltungsmöglichkeiten in der Schweiz zu
berücksichtigen. Von Bedeutung sind namentlich das Alter des Kinds, sein
Ausbildungsniveau und seine sprachlichen Kenntnisse, aber auch die gegenwärtige
Betreuungssituation bzw. deren Änderung (beispielsweise wegen des Tods der
bisherigen Betreuungsperson). Die Gefahr einer Entwurzelung und daraus
folgender Integrationsschwierigkeiten mutet dabei umso wahrscheinlicher an, je
älter das Kind ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 6 E. 3.1.1 f.;
ferner VGr, 11. November 2015, VB.2015.00563,
E. 3.1).
3.2
3.2.1
Die Mutter der Beschwerdeführer bringt als wichtigen Grund für einen
nachträglichen Familiennachzug des Beschwerdeführers 1 vor, dieser lebe
seit einem Vorfall im Frühling 2012 – dabei gab es Hunderte Todesopfer und
Verletzte – unter schwierigen Umständen in F und habe niemanden, der sich um
ihn kümmern und ihn betreuen könne. Ihre Freundin, G, die ihre Kinder seit
ihrer Ausreise betreut habe, habe nach dem Ereignis nicht mehr in F bleiben, sondern
in ihr Dorf zurückkehren wollen und könne den Beschwerdeführer 1 folglich
nicht mehr betreuen. Vom Vater habe sie seit dem Jahr 2000 keine Nachricht
mehr.
3.2.2
Vorab ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass nicht nachvollziehbar
wäre, dass bzw. warum die Mutter der Beschwerdeführer mit der Einreichung des
Nachzugsgesuchs über ein Jahr zugewartet hat, wäre die Betreuung des
Beschwerdeführers 1 tatsächlich im Frühling 2012 weggefallen und dies, wie
geltend gemacht, der Grund für das Gesuch.
In einem (erst) vom 18. August 2014 datierenden
Schreiben an die Mutter der Beschwerdeführerin gab die Betreuungsperson, G,
ihrerseits an, seit dem Ereignis vom Frühling 2012 würde sich niemand um die
Beschwerdeführer kümmern bzw. sie unterstützen und im Krankheitsfall pflegen.
Darum solle sie, die Mutter, sie zu sich holen. Es würde sonst sogar schwierig,
dass sie zu Essen kämen. Die Beschwerdeführer schliefen auch in
"komischen" Verhältnissen. Sie, G, wolle in ihr Dorf zurückkehren, um
dort zu leben, und bitte sie, die Mutter, daher, die Beschwerdeführer zu sich
zu holen.
Der Inhalt dieses Schreibens, mit dem – über ein Jahr
später – die Behauptungen der Mutter der Beschwerdeführer untermauert werden
sollen, wirkt bereits aufgrund der pauschalen Formulierungen bzw. zufolge des
fehlenden Detaillierungsgrads nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass es zweieinhalb
Jahre nach jenem Ereignis abgefasst wurde, seit welchem die behaupteten
Verhältnisse andauern sollen. Diese konnten damit nicht alarmierend sein:
Offenkundig hatte sich G – entgegen ihren anderslautenden Behauptungen – auch
seit diesem Zeitpunkt um die Beschwerdeführer gekümmert und tat dies auch zum
Zeitpunkt, als sie das Schreiben abfasste. Hierfür spricht, dass sie lediglich
den Wunsch äussert, in ihr Dorf zurückzukehren, und ebenso, dass die
Mutter ihr – gemäss einer von ihr dem Beschwerdegegner am 30. Januar 2016 eingereichten
Aufstellung über Geldüberweisungen an G – auch nach dem Jahr 2012 (und noch
Ende Juni 2015) weiterhin regelmässig bzw. mehrmals jährlich Geldbeträge
überwies.
Dies deckt sich wiederum mit einem Erhebungsbericht der
lokalen Behörden vom 9. Mai 2016 betreffend die Lebensumstände der Beschwerdeführer,
in welchem vermerkt ist, dass beide bei einer Freundin ihrer Mutter in F (in
"Untermiete") lebten und die Freundin sporadisch finanzielle Hilfe
von der Mutter erhalte. Die finanzielle Hilfe belaufe sich (wohl
durchschnittlich) umgerechnet auf knapp Fr. 90.- pro Monat (gemäss der von
der Mutter eingereichten Aufstellung betrug die tatsächliche finanzielle
Unterstützung durchschnittlich lediglich Fr. 45.- pro Monat über acht
Jahre).
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführer seit der Ausreise der Mutter im Jahr 2002 bis heute stets von
derselben Person bzw. der Freundin ihrer Mutter, G, betreut worden sind; die
behauptete Veränderung in den Betreuungsverhältnissen ist damit nicht dargetan.
3.2.3
Damit liegt kein wichtiger Grund für die Bewilligung des nachträglichen
Familiennachzugs des Beschwerdeführers 1 vor.
3.3
Zudem
verbrachte der inzwischen 20-jährige Beschwerdeführer 1 sein gesamtes
bisheriges Leben im Heimatland. Er war – selbst besuchsweise – noch nie in der
Schweiz und spricht kein Deutsch. Die Schule besuchte er, wie behauptet wird,
lediglich bis 2012. Die hierzulande lebende Familie (Ehemann und zwei Kinder)
seiner Mutter hat er noch nie gesehen, und sie selbst kennt er kaum.
Eine Integration in die Schweiz wäre daher mit massiven
Schwierigkeiten verbunden, besonders hinsichtlich der Sprache und eines
Einstiegs ins Berufsleben. Diese Integrationsschwierigkeiten stehen einem nachträglichen
Familiennachzug entgegen bzw. ein solcher läge damit auch nicht im Kindesinteresse
(vgl. in diesem Zusammenhang – betreffend den Beschwerdeführer 2 – auch
sogleich 4).
4.
Betreffend den Beschwerdeführer 2 wurde die
Nachzugsfrist wie erwähnt eingehalten.
4.1
Die
Vorinstanz stützt ihren Entscheid insbesondere darauf, das Erfordernis, dass
der nachzugswillige Elternteil (grundsätzlich alleiniger) Inhaber des
Sorgerechts sein müsse, sei vorliegend nicht erfüllt. Es lägen – entgegen der
Aufforderung des Beschwerdegegners – weder durch die Botschaft beglaubigte
gerichtliche Sorgerechtsnachweise noch rechtsgültige schriftliche
Ermächtigungen der Kindsväter vor, wonach sie mit der definitiven Übersiedlung
der Beschwerdeführer in die Schweiz einverstanden seien. Schon deshalb könnten
diese sich nicht auf Art. 43 AuG berufen.
Die ursprünglich bzw. mit dem Gesuch vom 4. Juni 2013
eingereichten Einverständniserklärungen (hinsichtlich beider Beschwerdeführer)
trugen in der Tat keine Unterschrift der Väter. Erst mit Eingabe vom
12.
Juli 2017 wurde schliesslich dem Verwaltungsgericht eine vom Vater des
Beschwerdeführers 2 unterzeichnete Einverständniserklärung eingereicht (hinsichtlich
des Beschwerdeführers 1 liegt demgegenüber strenggenommen lediglich eine
Einwilligung im Hinblick auf einen Besuchsaufenthalt vor).
4.2
Im
Hinblick auf die wie erwähnt (oben 2.1 Abs. 2) zu berücksichtigende
bisherige Beziehung zwischen der Mutter und dem Beschwerdeführer 2 sowie
die Frage, ob diese Beziehung intakt ist und bislang "sachgerecht",
mithin im Rahmen des Möglichen, gelebt wurde (vgl. insbesondere BGE 137 I
284.
E. 2.3.1 Abs. 2 sowie E. 2.8 Abs. 2), ist vorab
Folgendes festzuhalten:
4.2.1
Die Beschwerdeführer leben seit der Ausreise der Mutter aus dem
Herkunftsland am 2. Januar 2002 von dieser getrennt. Der
Beschwerdeführer 2 war damals erst einjährig (der Beschwerdeführer 1
viereinhalb Jahre alt). Seither haben die Beschwerdeführer bei der Freundin der
Mutter gelebt respektive sind sie von dieser betreut worden (vgl. dazu oben
3.2
).
Den Angaben der zuständigen Schweizer Vertretung vom
23.
September 2015, die beide Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem
Nachzugsgesuch befragte, ist zu entnehmen, dass diese übereinstimmend
erklärten, sie hätten seit dem Zeitpunkt der Ausreise und bis zu einer Reise
ihrer Mutter ins Herkunftsland im Jahr 2012 – also während rund zehn Jahren –
keinerlei Kontakt mit dieser gehabt. Sie hätten sie auch nur dieses eine Mal
gesehen; seither hätten sie telefonischen Kontakt, jedoch nicht sehr regelmässig
(dem Beschwerdeführer 2 zufolge etwa einmal im Monat). Gemäss der
Schweizer Vertretung wüssten beide Beschwerdeführer nichts von ihrer Mutter;
der eine (der Beschwerdeführer 1) habe angegeben, er denke, sie lebe in
Genf, der andere (der Beschwerdeführer 2), sie lebe in Grenoble; beide
glaubten, sie sei in der Schweiz verheiratet.
Die Mutter der Beschwerdeführer ihrerseits gab im Januar
2016.
an, die Beschwerdeführer hätten seit ihrer Ausreise im März (richtig:
Januar) 2002 bei ihrer Freundin, G, gewohnt. Im Gesuch vom 4. Juni 2013
hatte sie angegeben, zwischen 2006 und 2012 keinen Kontakt mit dieser Freundin
(und damit implizit auch nicht mit ihren Kindern) gehabt zu haben; diese sei
"in Reise" gewesen. Erst 2012 habe sie sie "wieder [...] gefunden"
und den Kontakt mit ihnen wiederaufgenommen. Auch sie selbst gab damals an, sie
pflegten stets (lediglich) telefonisch Kontakt. Dass G während Jahren auf
Reisen gewesen sein soll und deswegen jahrelang der Kontakt zu den Beschwerdeführern
unmöglich gewesen sei, wie die Mutter behauptet, erscheint jedoch bereits an
sich und umso mehr vor dem Hintergrund dessen unglaubhaft, dass sie auch in den
Jahren 2008, 2009 und 2011 wiederholt Geld an G überwies (insgesamt 14
Zahlungen bzw. Überweisungen in diesem Zeitraum im Betrag von insgesamt knapp
Fr. 2'500.-), wie der bereits erwähnten Aufstellung entnommen werden kann.
Gemäss dem bereits erwähnten Erhebungsbericht der lokalen
Behörden vom Mai 2016 werden die Beschwerdeführer von ihrer Familie
vernachlässigt; sie lebten in ärmlichen Verhältnissen und verfügten nicht über
hinreichende finanzielle Mittel, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Aus dem
Bericht geht hervor, dass es dem Beschwerdeführer 1, welcher darin
(ausschliesslich und lediglich indirekt) zu Wort kommt, insbesondere darum
ging, eine Bestätigung seiner Bedürftigkeit im Hinblick auf einen Nachzug durch
seine Mutter zu beschaffen, damit sie sich um ihn (dementsprechend wohl
vornehmlich in finanzieller Hinsicht) kümmere, und ihm so zu einer besseren
Zukunft zu verhelfen.
4.2.2
Die Mutter der Beschwerdeführer hat zu Beginn des Jahres 2002 freiwillig
das Land verlassen und dabei ihre Kinder im Herkunftsland zurückgelassen.
Danach hatte sie bis 2012, mithin während über zehn Jahren, keinen Kontakt mehr
– weder persönlich noch telefonisch – mit den Beschwerdeführern, wobei ein
plausibler respektive nachvollziehbarer objektiver Grund hierfür weder
vorgebracht wurde noch aus den Akten ersichtlich ist; vielmehr bestand
offensichtlich spätestens seit 2008 der Kontakt zur Betreuungsperson (wieder –
so er denn überhaupt je abgebrochen war, wie sie behauptet), wie die
Geldüberweisungen belegen. Auch der einmalige Besuch bei den Beschwerdeführern
im Jahr 2012 bzw. die telefonischen Kontakte seither vermochten keine
nennenswerte Bindung zum bei der Ausreise erst gerade einjährigen
Beschwerdeführer 2 entstehen zu lassen. Nach dem Gesagten kann nicht vom
Vorliegen einer intakten und (zufolge der räumlichen Trennung) im Rahmen des
Möglichen gelebten Mutter-Kind-Beziehung ausgegangen werden (vgl. betreffend
ähnliche Konstellationen namentlich BGE 136 II 78 [nicht publizierte]
E. 5 Abs. 2 f.; ferner BGr, 28. April 2016,2C_1075/2015,
E. 3.2 Abs. 3, sowie 10. November 2016,2C_131/2016, E. 4.5
[Letzteres betreffend das Freizügigkeitsabkommen]).
4.3
4.3.1
Im Zusammenhang mit dem zu berücksichtigenden Kindeswohl (oben 2.1
Abs. 2; vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November
1989.
über die Rechte des Kindes [SR 0.107]) ist festzuhalten, dass es in erster
Linie den Eltern überlassen ist, über den Aufenthaltsort ihrer Kinder zu
bestimmen. Wirtschaftliche Erwägungen können in diesem Zusammenhang durchaus
mit oder selbst vornehmlich eine Rolle spielen. Die Migrationsbehörden können
einen Nachzug nur verweigern, wenn dieser offensichtlich und eindeutig gegen
die Interessen des Kindes stattfinden soll (BGE 137 I 284 E. 2.3.1
Abs. 2 gegen Ende, 136 II 78 E. 4.8 Abs. 5 mit Hinweis).
4.3.2
Wie auch sein seit jeher mit ihm zusammenwohnender Bruder verbrachte der
inzwischen 17-jährige Beschwerdeführer 2 sein gesamtes bisheriges Leben im
Herkunftsland, wo auch er die Schule besuchte (behauptungsgemäss bis 2012). Er
wurde vollständig im Herkunftsland sozialisiert und ist dort tief verwurzelt:
Sämtliche sozialen Bindungen bestehen zu Personen im Herkunftsland. Aufgrund
der Akten muss zwar davon ausgegangen werden, dass zum dort lebenden Vater
keine nennenswerte Bindung besteht; mit G, bei der er aufgewachsen ist bzw. die
ihn seit seinem ersten Altersjahr betreut, und seinem Bruder, dem
Beschwerdeführer 1 – der nach dem Gesagten im Herkunftsland zu bleiben hat
–, leben seine Hauptbezugspersonen allerdings dennoch im Herkunftsland.
In der Schweiz hielt er sich – selbst besuchsweise – noch
nie auf, und er spricht kein Deutsch. Die Familie seiner Mutter kennt er nicht,
und auch zu dieser besteht – wie soeben dargelegt – keine intakte
Beziehung. Betreuungs- bzw. Erziehungsaufgaben hat sie ihn betreffend noch nie
übernommen.
Durch den Nachzug würde der Beschwerdeführer 2 somit
aus sämtlichen sozialen bzw. familiären Bindungen herausgerissen (vgl. in
diesem Zusammenhang die oben 4.2.2 zitierte Rechtsprechung; ferner VGr,
11.
Juni 2017, VB.2017.00259, E. 4 [auch zum Folgenden]).
4.3.3
Die Mutter des Beschwerdeführers 2 und deren Ehemann sind sodann beide
erwerbstätig, sodass nicht klar ist, wie sie sich – neben der Betreuung ihrer beiden
gemeinsamen (13- und 3-jährigen) Kinder – um den nicht mehr schulpflichtigen
Beschwerdeführer 2 kümmern wollen, der im Fall einer Übersiedlung in die
Schweiz in erheblichem Mass auf Unterstützung angewiesen wäre.
4.3.4
Der Nachzug würde nach dem Gesagten in klarer bzw. offensichtlicher
Missachtung des Kindswohls erfolgen.
Im Übrigen ist betreffend die wohl im Vordergrund
stehenden, das wirtschaftliche Wohl der Beschwerdeführer betreffenden
Überlegungen im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Nachzug darauf
hinzuweisen – wie dies die Vorinstanz bereits getan hat –, dass die Mutter
durch einen Ausbau ihrer finanziellen Unterstützung die Lebensbedingungen des
Beschwerdeführers 2 bzw. der Beschwerdeführer im Herkunftsland erheblich
verbessern könnte.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Soweit mit dem Rekursentscheid nicht nur den
Beschwerdeführern, sondern auch deren Mutter – freilich unangefochten – Verfahrenskosten
auferlegt wurden, ist die Vorinstanz auf Folgendes hinzuweisen: Der Rekurs vom 23. Mai
2016.
war einzig im Namen der Beschwerdeführer, vertreten durch ihre
Mutter, erhoben worden. Im Rekursentscheid erwog die Vorinstanz jedoch, "[e]ntgegen
der Parteibezeichnung in der Rekursschrift kommt auch der Mutter [...] der
beiden Rekurrenten Parteistellung zu". Sie rubrizierte daher neben den
Beschwerdeführern auch deren Mutter als Partei und auferlegte ihnen ("zu
gleichen Teilen") die Rekurskosten unter solidarischer Haftung für den
Gesamtbetrag und unter Hinweis darauf, die Kosten würden von der Mutter bezogen.
Die Kammer hat die Vorinstanz bei ähnlichem Vorgehen in einem
früheren Fall bereits darauf hingewiesen, es stehe nicht in ihrem Belieben,
weitere Personen allein deshalb als Partei zu rubrizieren, weil diese am
Ausgang des Verfahrens ebenfalls ein Interesse hätten (vgl. VGr, 29. Mai 2016, VB.2016.00251, E. 5). Die Vorinstanz
ist darauf aufmerksam zu machen, dass sie bei neuerlichem gleichem Vorgehen
mit einer Nebenfolgenregelung zu eigenen Ungunsten zu rechnen hätte.
7.
7.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11 und 16) und
ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer
nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen; es obliegt der
gesuchstellenden Person, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen
(Plüss, § 16 N. 20 und 38).
Vor dem Hintergrund der ausführlichen Darlegungen der
Vorinstanz zu Sach- und Rechtslage und insbesondere der Erwägungen zur seit der
Ausreise der Mutter aus dem Herkunftsland vor 16 Jahren nicht mehr
gelebten Beziehung sowie der im Fall einer Übersiedlung zu erwartenden
Entwurzelung und massiven Integrationsschwierigkeiten ist die Beschwerde als
offensichtlich aussichtslos zu betrachten.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 8. September 2016,2C_775/2016,
E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an…