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Entscheid

VB.2017.00205

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00205

6. Dezember 2017Deutsch20 min

(URT.2017.19422)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

1972 geborene Ausländerin C reiste im März 2002 in die Schweiz ein, wo sie ein

Asylgesuch stellte, welches das Bundesamt für Flüchtlinge im August 2002

ablehnte. Die Schweizerische Asylrekurskommission wies eine gegen diesen

Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. August 2003 ab. Danach

hielt sich C im Rahmen des hängigen Wegweisungsvollzugs in der Schweiz auf,

wobei ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich den Ausweis für Asylsuchende

regelmässig und zuletzt mit Gültigkeit bis 18. März 2008 verlängerte.

Aus einer Beziehung mit E, einem in der Schweiz

niedergelassenen Landsmann, ging im Jahr 2004 ein Kind hervor. Am

12. Dezember 2008 heirateten dieser und C, worauf ihr das Migrationsamt am

2. März 2010 eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Im Jahr 2014 entsprang

der Ehe ein weiteres Kind. Seit dem 10. Februar 2015 ist C im Besitz der

Niederlassungsbewilligung.

B. Am

4. Juni 2013 ersuchte C beim Migrationsamt im Rahmen des Familiennachzugs um

Einreisebewilligungen für zwei aus früheren Beziehungen stammende und in ihrem heimatlichen

F lebende Söhne, nämlich A und B, geboren 1997 respektive 2000. A und B

ersuchten ihrerseits am 22. September 2015 um eine Einreisebewilligung.

Die Gesuche wies das Migrationsamt mit Verfügung vom

21. April 2016 ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen am 23. Mai 2016 erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. Februar 2017 ab.

III.

A und B liessen am 23. März 2017 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und insbesondere beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihnen die

Einreisebewilligung zu erteilen, eventualiter die Angelegenheit an die

Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Weiter ersuchten sie um Gewährung unentgeltlicher

Rechtspflege.

Mit Präsidialverfügung vom 27. März 2017 wurde A und

B zufolge ihres ausländischen Wohnsitzes unter Abweisung des Gesuchs um Befreiung

von der Kostenvorschusspflicht wegen fehlenden Nachweises der Mittellosigkeit

und Androhung des Nichteintretens eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um eine

Kaution von Fr. 2'060.- zu leisten.

Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine

Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion am 3./4. April 2017 ausdrücklich

auf Vernehmlassung.

A und B reichten am 28. April 2017 mit erneutem

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die finanzielle Situation ihrer Mutter

betreffende Unterlagen nach sowie mit Eingabe vom 12. Juli 2017 weitere

Dokumente ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Diese ist

unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf

dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung

mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und 3 Satz 1, 19a sowie 19b

Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).

Auf die Beschwerde ist sodann ungeachtet dessen einzutreten,

dass die mit Präsidialverfügung vom 27. März 2017 verlangte Kaution nicht

geleistet wurde: Die Mittellosigkeit wurde mit Eingabe vom 28. April 2017

dargetan, über die Kautionierung daraufhin aber nicht neu befunden.

2.

2.1

Gemäss

Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG,

SR 142.20) haben ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit

Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (werden). Nach

Art. 47 Abs. 1 AuG muss der Anspruch auf Familiennachzug für Kinder

unter zwölf Jahren innerhalb von fünf Jahren, für Kinder über zwölf Jahren

innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht werden. Der Fristenlauf beginnt

nach Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG bei Familienangehörigen ausländischer

Personen mit der Entstehung des Familienverhältnisses oder der Erteilung der

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Ein Statuswechsel (namentlich die Erteilung

der Niederlassungsbewilligung) löst dabei eine neue Nachzugsfrist aus, sofern

ein (erstes, erfolgloses) Gesuch mit Bezug auf bloss Aufenthaltsberechtigte fristgerecht

gestellt wurde (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3; Marc

Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015,

Art. 47 AuG N. 5). Gemäss der Übergangsbestimmung in

Art. 126 Abs. 3 AuG beginnen die Fristen nach Art. 47

Abs. 1 AuG allerdings erst mit Inkrafttreten des Ausländergesetzes, mithin

am 1. Januar 2008 zu laufen, sofern vor diesem Zeitpunkt (die Einreise

erfolgt oder) das Familienverhältnis entstanden ist. Die anwendbaren

Nachzugsfristen bestimmen sich nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs,

wobei sich eine noch laufende fünfjährige Frist mit Vollendung des zwölften

Lebensjahrs auf maximal ein Jahr verkürzt (BGE 137 II 284 E. 2.3.1,

129.

II 11 E. 2; BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 3.5). Nach

Ablauf dieser Fristen wird ein Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn

wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4

Satz 1 AuG).

Wurde der Nachzug innert Frist beantragt, ist er zu

bewilligen, wenn weder Rechtsmissbrauch noch Widerrufsgründe nach Art. 62

AuG gegeben sind (vgl. Art. 51 AuG), die nachziehenden Eltern das

Sorgerecht haben bzw. der nachziehende Elternteil es hat und das Kindswohl dem

Nachzug nicht offensichtlich entgegensteht (BGE 136 II 78 E. 4.7 f.,

137.

I 284 E. 2.3.1; BGr, 22. Mai 2017,2C_1/2017, E. 3.1, und

21.

Januar 2016,2C_1014/2014, E. 2). Hierbei ist namentlich auch die

bisherige Beziehung zwischen den nachziehenden Eltern und den Kindern zu

berücksichtigen: Es ist regelmässig erforderlich, dass die Beziehung zum Kind

intakt ist und bereits bisher "sachgerecht" gelebt wurde (so BGE 137

I 284 E. 2.3.1 Abs. 2 [mit Verweis unter anderem auf BGE 136 II

497.

E. 4.3, wobei dieser Aspekt dort allerdings im Rahmen des

Rechtsmissbrauchs erwähnt wird] und E. 2.8 Abs. 2; BGr,

28.

April 2016,2C_1075/2015, E. 3.1 f. je Abs. 3 – 13. Dezember

2011,2C_371/2011, E. 2.4 – 26. August 2010,2C_44/2010,

E. 2.1.3; vgl. betreffend Familiennachzug nach dem Abkommen vom

21.

Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits

und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über

die Freizügigkeit [Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681] BGE 136

II 65 E. 5.2 und BGr, 10. November 2016,2C_131/2016, E. 4.3: Selbst

im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsrechts muss bereits vor der Familienvereinigung

ein soziales Familienleben tatsächlich bestanden haben, wobei die Beziehung wenigstens

"mit minimaler Intensität gelebt" worden zu sein hat).

2.2

Die Mutter

der Beschwerdeführer ist seit 2. März 2010 im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung. Die (einjährige) Nachzugsfrist nach Art. 47

Abs. 1 Satz 2 AuG betreffend den 1997 geborenen

Beschwerdeführer 1 endete mithin am 1. März 2011; betreffend den

Beschwerdeführer 2 begann zunächst eine fünfjährige Nachzugsfrist zu

laufen, die sich – da er am 6. Dezember 2012 das zwölfte Altersjahr vollendete

– auf eine einjährige verkürzte, die am 5. Dezember 2013 endete. Das

Nachzugsgesuch vom 4. Juni 2013 erweist sich damit in Bezug auf den

Beschwerdeführer 1 als offenkundig verspätet, in Bezug auf den Beschwerdeführer 2

dagegen als rechtzeitig eingereicht.

In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 gilt es folglich

zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen

Familiennachzug erfüllt sind.

3.

3.1

Ausserhalb

der ordentlichen Nachzugsfristen kommt ein Familiennachzug wie erwähnt nach

Art. 47 Abs. 4 AuG nur in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe

geltend gemacht werden. Dabei ist auch dem Sinn der Nachzugsfristen Rechnung zu

tragen, wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig

erfolgen soll. Die Bewilligung des Nachzugs nach Fristablauf hat nach dem

Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Ein nachträglicher

Familiennachzug kommt deshalb nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige

Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie

ermöglicht hätte, versäumt hat und sie keine gewichtigen Gründe für einen

späteren Nachzug geltend macht. Namentlich dort, wo die Familie selber die

Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum

Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (vgl. BGr, 18. Mai

2015,2C_914/2014, E. 3.1 mit Hinweisen).

Wichtige familiäre Gründe liegen gemäss Art. 75 der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (SR 142.201) vor, wenn das Kindswohl nur durch

einen Familiennachzug gewahrt werden kann. Wird das Nachzugsbegehren erst nach

vielen Jahren der Trennung gestellt, sind die gesamten Umstände in Bezug auf

die persönliche und familiäre Situation des Kinds sowie dessen

Integrationschancen und Entfaltungsmöglichkeiten in der Schweiz zu

berücksichtigen. Von Bedeutung sind namentlich das Alter des Kinds, sein

Ausbildungsniveau und seine sprachlichen Kenntnisse, aber auch die gegenwärtige

Betreuungssituation bzw. deren Änderung (beispielsweise wegen des Tods der

bisherigen Betreuungsperson). Die Gefahr einer Entwurzelung und daraus

folgender Integrationsschwierigkeiten mutet dabei umso wahrscheinlicher an, je

älter das Kind ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 6 E. 3.1.1 f.;

ferner VGr, 11. November 2015, VB.2015.00563,

E. 3.1).

3.2

3.2.1

Die Mutter der Beschwerdeführer bringt als wichtigen Grund für einen

nachträglichen Familiennachzug des Beschwerdeführers 1 vor, dieser lebe

seit einem Vorfall im Frühling 2012 – dabei gab es Hunderte Todesopfer und

Verletzte – unter schwierigen Umständen in F und habe niemanden, der sich um

ihn kümmern und ihn betreuen könne. Ihre Freundin, G, die ihre Kinder seit

ihrer Ausreise betreut habe, habe nach dem Ereignis nicht mehr in F bleiben, sondern

in ihr Dorf zurückkehren wollen und könne den Beschwerdeführer 1 folglich

nicht mehr betreuen. Vom Vater habe sie seit dem Jahr 2000 keine Nachricht

mehr.

3.2.2

Vorab ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass nicht nachvollziehbar

wäre, dass bzw. warum die Mutter der Beschwerdeführer mit der Einreichung des

Nachzugsgesuchs über ein Jahr zugewartet hat, wäre die Betreuung des

Beschwerdeführers 1 tatsächlich im Frühling 2012 weggefallen und dies, wie

geltend gemacht, der Grund für das Gesuch.

In einem (erst) vom 18. August 2014 datierenden

Schreiben an die Mutter der Beschwerdeführerin gab die Betreuungsperson, G,

ihrerseits an, seit dem Ereignis vom Frühling 2012 würde sich niemand um die

Beschwerdeführer kümmern bzw. sie unterstützen und im Krankheitsfall pflegen.

Darum solle sie, die Mutter, sie zu sich holen. Es würde sonst sogar schwierig,

dass sie zu Essen kämen. Die Beschwerdeführer schliefen auch in

"komischen" Verhältnissen. Sie, G, wolle in ihr Dorf zurückkehren, um

dort zu leben, und bitte sie, die Mutter, daher, die Beschwerdeführer zu sich

zu holen.

Der Inhalt dieses Schreibens, mit dem – über ein Jahr

später – die Behauptungen der Mutter der Beschwerdeführer untermauert werden

sollen, wirkt bereits aufgrund der pauschalen Formulierungen bzw. zufolge des

fehlenden Detaillierungsgrads nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass es zweieinhalb

Jahre nach jenem Ereignis abgefasst wurde, seit welchem die behaupteten

Verhältnisse andauern sollen. Diese konnten damit nicht alarmierend sein:

Offenkundig hatte sich G – entgegen ihren anderslautenden Behauptungen – auch

seit diesem Zeitpunkt um die Beschwerdeführer gekümmert und tat dies auch zum

Zeitpunkt, als sie das Schreiben abfasste. Hierfür spricht, dass sie lediglich

den Wunsch äussert, in ihr Dorf zurückzukehren, und ebenso, dass die

Mutter ihr – gemäss einer von ihr dem Beschwerdegegner am 30. Januar 2016 eingereichten

Aufstellung über Geldüberweisungen an G – auch nach dem Jahr 2012 (und noch

Ende Juni 2015) weiterhin regelmässig bzw. mehrmals jährlich Geldbeträge

überwies.

Dies deckt sich wiederum mit einem Erhebungsbericht der

lokalen Behörden vom 9. Mai 2016 betreffend die Lebensumstände der Beschwerdeführer,

in welchem vermerkt ist, dass beide bei einer Freundin ihrer Mutter in F (in

"Untermiete") lebten und die Freundin sporadisch finanzielle Hilfe

von der Mutter erhalte. Die finanzielle Hilfe belaufe sich (wohl

durchschnittlich) umgerechnet auf knapp Fr. 90.- pro Monat (gemäss der von

der Mutter eingereichten Aufstellung betrug die tatsächliche finanzielle

Unterstützung durchschnittlich lediglich Fr. 45.- pro Monat über acht

Jahre).

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführer seit der Ausreise der Mutter im Jahr 2002 bis heute stets von

derselben Person bzw. der Freundin ihrer Mutter, G, betreut worden sind; die

behauptete Veränderung in den Betreuungsverhältnissen ist damit nicht dargetan.

3.2.3

Damit liegt kein wichtiger Grund für die Bewilligung des nachträglichen

Familiennachzugs des Beschwerdeführers 1 vor.

3.3

Zudem

verbrachte der inzwischen 20-jährige Beschwerdeführer 1 sein gesamtes

bisheriges Leben im Heimatland. Er war – selbst besuchsweise – noch nie in der

Schweiz und spricht kein Deutsch. Die Schule besuchte er, wie behauptet wird,

lediglich bis 2012. Die hierzulande lebende Familie (Ehemann und zwei Kinder)

seiner Mutter hat er noch nie gesehen, und sie selbst kennt er kaum.

Eine Integration in die Schweiz wäre daher mit massiven

Schwierigkeiten verbunden, besonders hinsichtlich der Sprache und eines

Einstiegs ins Berufsleben. Diese Integrationsschwierigkeiten stehen einem nachträglichen

Familiennachzug entgegen bzw. ein solcher läge damit auch nicht im Kindesinteresse

(vgl. in diesem Zusammenhang – betreffend den Beschwerdeführer 2 – auch

sogleich 4).

4.

Betreffend den Beschwerdeführer 2 wurde die

Nachzugsfrist wie erwähnt eingehalten.

4.1

Die

Vorinstanz stützt ihren Entscheid insbesondere darauf, das Erfordernis, dass

der nachzugswillige Elternteil (grundsätzlich alleiniger) Inhaber des

Sorgerechts sein müsse, sei vorliegend nicht erfüllt. Es lägen – entgegen der

Aufforderung des Beschwerdegegners – weder durch die Botschaft beglaubigte

gerichtliche Sorgerechtsnachweise noch rechtsgültige schriftliche

Ermächtigungen der Kindsväter vor, wonach sie mit der definitiven Übersiedlung

der Beschwerdeführer in die Schweiz einverstanden seien. Schon deshalb könnten

diese sich nicht auf Art. 43 AuG berufen.

Die ursprünglich bzw. mit dem Gesuch vom 4. Juni 2013

eingereichten Einverständniserklärungen (hinsichtlich beider Beschwerdeführer)

trugen in der Tat keine Unterschrift der Väter. Erst mit Eingabe vom

12.

Juli 2017 wurde schliesslich dem Verwaltungsgericht eine vom Vater des

Beschwerdeführers 2 unterzeichnete Einverständniserklärung eingereicht (hinsichtlich

des Beschwerdeführers 1 liegt demgegenüber strenggenommen lediglich eine

Einwilligung im Hinblick auf einen Besuchsaufenthalt vor).

4.2

Im

Hinblick auf die wie erwähnt (oben 2.1 Abs. 2) zu berücksichtigende

bisherige Beziehung zwischen der Mutter und dem Beschwerdeführer 2 sowie

die Frage, ob diese Beziehung intakt ist und bislang "sachgerecht",

mithin im Rahmen des Möglichen, gelebt wurde (vgl. insbesondere BGE 137 I

284.

E. 2.3.1 Abs. 2 sowie E. 2.8 Abs. 2), ist vorab

Folgendes festzuhalten:

4.2.1

Die Beschwerdeführer leben seit der Ausreise der Mutter aus dem

Herkunftsland am 2. Januar 2002 von dieser getrennt. Der

Beschwerdeführer 2 war damals erst einjährig (der Beschwerdeführer 1

viereinhalb Jahre alt). Seither haben die Beschwerdeführer bei der Freundin der

Mutter gelebt respektive sind sie von dieser betreut worden (vgl. dazu oben

3.2

).

Den Angaben der zuständigen Schweizer Vertretung vom

23.

September 2015, die beide Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem

Nachzugsgesuch befragte, ist zu entnehmen, dass diese übereinstimmend

erklärten, sie hätten seit dem Zeitpunkt der Ausreise und bis zu einer Reise

ihrer Mutter ins Herkunftsland im Jahr 2012 – also während rund zehn Jahren –

keinerlei Kontakt mit dieser gehabt. Sie hätten sie auch nur dieses eine Mal

gesehen; seither hätten sie telefonischen Kontakt, jedoch nicht sehr regelmässig

(dem Beschwerdeführer 2 zufolge etwa einmal im Monat). Gemäss der

Schweizer Vertretung wüssten beide Beschwerdeführer nichts von ihrer Mutter;

der eine (der Beschwerdeführer 1) habe angegeben, er denke, sie lebe in

Genf, der andere (der Beschwerdeführer 2), sie lebe in Grenoble; beide

glaubten, sie sei in der Schweiz verheiratet.

Die Mutter der Beschwerdeführer ihrerseits gab im Januar

2016.

an, die Beschwerdeführer hätten seit ihrer Ausreise im März (richtig:

Januar) 2002 bei ihrer Freundin, G, gewohnt. Im Gesuch vom 4. Juni 2013

hatte sie angegeben, zwischen 2006 und 2012 keinen Kontakt mit dieser Freundin

(und damit implizit auch nicht mit ihren Kindern) gehabt zu haben; diese sei

"in Reise" gewesen. Erst 2012 habe sie sie "wieder [...] gefunden"

und den Kontakt mit ihnen wiederaufgenommen. Auch sie selbst gab damals an, sie

pflegten stets (lediglich) telefonisch Kontakt. Dass G während Jahren auf

Reisen gewesen sein soll und deswegen jahrelang der Kontakt zu den Beschwerdeführern

unmöglich gewesen sei, wie die Mutter behauptet, erscheint jedoch bereits an

sich und umso mehr vor dem Hintergrund dessen unglaubhaft, dass sie auch in den

Jahren 2008, 2009 und 2011 wiederholt Geld an G überwies (insgesamt 14

Zahlungen bzw. Überweisungen in diesem Zeitraum im Betrag von insgesamt knapp

Fr. 2'500.-), wie der bereits erwähnten Aufstellung entnommen werden kann.

Gemäss dem bereits erwähnten Erhebungsbericht der lokalen

Behörden vom Mai 2016 werden die Beschwerdeführer von ihrer Familie

vernachlässigt; sie lebten in ärmlichen Verhältnissen und verfügten nicht über

hinreichende finanzielle Mittel, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Aus dem

Bericht geht hervor, dass es dem Beschwerdeführer 1, welcher darin

(ausschliesslich und lediglich indirekt) zu Wort kommt, insbesondere darum

ging, eine Bestätigung seiner Bedürftigkeit im Hinblick auf einen Nachzug durch

seine Mutter zu beschaffen, damit sie sich um ihn (dementsprechend wohl

vornehmlich in finanzieller Hinsicht) kümmere, und ihm so zu einer besseren

Zukunft zu verhelfen.

4.2.2

Die Mutter der Beschwerdeführer hat zu Beginn des Jahres 2002 freiwillig

das Land verlassen und dabei ihre Kinder im Herkunftsland zurückgelassen.

Danach hatte sie bis 2012, mithin während über zehn Jahren, keinen Kontakt mehr

– weder persönlich noch telefonisch – mit den Beschwerdeführern, wobei ein

plausibler respektive nachvollziehbarer objektiver Grund hierfür weder

vorgebracht wurde noch aus den Akten ersichtlich ist; vielmehr bestand

offensichtlich spätestens seit 2008 der Kontakt zur Betreuungsperson (wieder –

so er denn überhaupt je abgebrochen war, wie sie behauptet), wie die

Geldüberweisungen belegen. Auch der einmalige Besuch bei den Beschwerdeführern

im Jahr 2012 bzw. die telefonischen Kontakte seither vermochten keine

nennenswerte Bindung zum bei der Ausreise erst gerade einjährigen

Beschwerdeführer 2 entstehen zu lassen. Nach dem Gesagten kann nicht vom

Vorliegen einer intakten und (zufolge der räumlichen Trennung) im Rahmen des

Möglichen gelebten Mutter-Kind-Beziehung ausgegangen werden (vgl. betreffend

ähnliche Konstellationen namentlich BGE 136 II 78 [nicht publizierte]

E. 5 Abs. 2 f.; ferner BGr, 28. April 2016,2C_1075/2015,

E. 3.2 Abs. 3, sowie 10. November 2016,2C_131/2016, E. 4.5

[Letzteres betreffend das Freizügigkeitsabkommen]).

4.3

4.3.1

Im Zusammenhang mit dem zu berücksichtigenden Kindeswohl (oben 2.1

Abs. 2; vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November

1989.

über die Rechte des Kindes [SR 0.107]) ist festzuhalten, dass es in erster

Linie den Eltern überlassen ist, über den Aufenthaltsort ihrer Kinder zu

bestimmen. Wirtschaftliche Erwägungen können in diesem Zusammenhang durchaus

mit oder selbst vornehmlich eine Rolle spielen. Die Migrationsbehörden können

einen Nachzug nur verweigern, wenn dieser offensichtlich und eindeutig gegen

die Interessen des Kindes stattfinden soll (BGE 137 I 284 E. 2.3.1

Abs. 2 gegen Ende, 136 II 78 E. 4.8 Abs. 5 mit Hinweis).

4.3.2

Wie auch sein seit jeher mit ihm zusammenwohnender Bruder verbrachte der

inzwischen 17-jährige Beschwerdeführer 2 sein gesamtes bisheriges Leben im

Herkunftsland, wo auch er die Schule besuchte (behauptungsgemäss bis 2012). Er

wurde vollständig im Herkunftsland sozialisiert und ist dort tief verwurzelt:

Sämtliche sozialen Bindungen bestehen zu Personen im Herkunftsland. Aufgrund

der Akten muss zwar davon ausgegangen werden, dass zum dort lebenden Vater

keine nennenswerte Bindung besteht; mit G, bei der er aufgewachsen ist bzw. die

ihn seit seinem ersten Altersjahr betreut, und seinem Bruder, dem

Beschwerdeführer 1 – der nach dem Gesagten im Herkunftsland zu bleiben hat

–, leben seine Hauptbezugspersonen allerdings dennoch im Herkunftsland.

In der Schweiz hielt er sich – selbst besuchsweise – noch

nie auf, und er spricht kein Deutsch. Die Familie seiner Mutter kennt er nicht,

und auch zu dieser besteht – wie soeben dargelegt – keine intakte

Beziehung. Betreuungs- bzw. Erziehungsaufgaben hat sie ihn betreffend noch nie

übernommen.

Durch den Nachzug würde der Beschwerdeführer 2 somit

aus sämtlichen sozialen bzw. familiären Bindungen herausgerissen (vgl. in

diesem Zusammenhang die oben 4.2.2 zitierte Rechtsprechung; ferner VGr,

11.

Juni 2017, VB.2017.00259, E. 4 [auch zum Folgenden]).

4.3.3

Die Mutter des Beschwerdeführers 2 und deren Ehemann sind sodann beide

erwerbstätig, sodass nicht klar ist, wie sie sich – neben der Betreuung ihrer beiden

gemeinsamen (13- und 3-jährigen) Kinder – um den nicht mehr schulpflichtigen

Beschwerdeführer 2 kümmern wollen, der im Fall einer Übersiedlung in die

Schweiz in erheblichem Mass auf Unterstützung angewiesen wäre.

4.3.4

Der Nachzug würde nach dem Gesagten in klarer bzw. offensichtlicher

Missachtung des Kindswohls erfolgen.

Im Übrigen ist betreffend die wohl im Vordergrund

stehenden, das wirtschaftliche Wohl der Beschwerdeführer betreffenden

Überlegungen im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Nachzug darauf

hinzuweisen – wie dies die Vorinstanz bereits getan hat –, dass die Mutter

durch einen Ausbau ihrer finanziellen Unterstützung die Lebensbedingungen des

Beschwerdeführers 2 bzw. der Beschwerdeführer im Herkunftsland erheblich

verbessern könnte.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Soweit mit dem Rekursentscheid nicht nur den

Beschwerdeführern, sondern auch deren Mutter – freilich unangefochten – Verfahrenskosten

auferlegt wurden, ist die Vorinstanz auf Folgendes hinzuweisen: Der Rekurs vom 23. Mai

2016.

war einzig im Namen der Beschwerdeführer, vertreten durch ihre

Mutter, erhoben worden. Im Rekursentscheid erwog die Vorinstanz jedoch, "[e]ntgegen

der Parteibezeichnung in der Rekursschrift kommt auch der Mutter [...] der

beiden Rekurrenten Parteistellung zu". Sie rubrizierte daher neben den

Beschwerdeführern auch deren Mutter als Partei und auferlegte ihnen ("zu

gleichen Teilen") die Rekurskosten unter solidarischer Haftung für den

Gesamtbetrag und unter Hinweis darauf, die Kosten würden von der Mutter bezogen.

Die Kammer hat die Vorinstanz bei ähnlichem Vorgehen in einem

früheren Fall bereits darauf hingewiesen, es stehe nicht in ihrem Belieben,

weitere Personen allein deshalb als Partei zu rubrizieren, weil diese am

Ausgang des Verfahrens ebenfalls ein Interesse hätten (vgl. VGr, 29. Mai 2016, VB.2016.00251, E. 5). Die Vorinstanz

ist darauf aufmerksam zu machen, dass sie bei neuerlichem gleichem Vorgehen

mit einer Nebenfolgenregelung zu eigenen Ungunsten zu rechnen hätte.

7.

7.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11 und 16) und

ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer

nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen; es obliegt der

gesuchstellenden Person, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen

(Plüss, § 16 N. 20 und 38).

Vor dem Hintergrund der ausführlichen Darlegungen der

Vorinstanz zu Sach- und Rechtslage und insbesondere der Erwägungen zur seit der

Ausreise der Mutter aus dem Herkunftsland vor 16 Jahren nicht mehr

gelebten Beziehung sowie der im Fall einer Übersiedlung zu erwartenden

Entwurzelung und massiven Integrationsschwierigkeiten ist die Beschwerde als

offensichtlich aussichtslos zu betrachten.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 8. September 2016,2C_775/2016,

E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird

abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an…