VB.2017.00208
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00208
8. November 2017Deutsch15 min
(URT.2017.19359)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2017.00208
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. November 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Volksschulamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Überprüfung der Lernzielerreichung, Auflagen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Bildungsrat des Kantons Zürich bewilligte A am
10. Juli 2001 die Führung einer Privatschule mit Primar- und dreiteiliger
Sekundarstufe.
Das nunmehr für die Bewilligung für Privatschulen
zuständige Volksschulamt bewilligte die Weiterführung der Privatschule mit
Verfügung vom 31. Mai 2016 unter folgenden bis zum Beginn des Schuljahrs
2017/2018 umzusetzenden Auflagen:
" a. In der ersten Klasse der Primarstufe müssen im Fach
Mensch und Umwelt inklusive Religion und Kultur 2 Lektionen pro Woche
angeboten werden. Im Fach Deutsch beträgt die minimale Lektionenzahl pro Woche
4, im Fächerbereich Gestalten und Musik 3, in Mathematik 3 und in Sport 3 pro
Woche.
b. In der
zweiten Klasse der Primarstufe müssen im Fach Mensch und Umwelt inklusive
Religion und Kultur 2 Lektionen pro Woche angeboten werden. Im Fach
Deutsch beträgt die minimale Lektionenzahl pro Woche 3, in Englisch 2, im
Fächerbereich Gestalten und Musik 3, in Mathematik 3 und in Sport 3 pro Woche.
c. In der
dritten Klasse der Primarstufe müssen im Fach Mensch und Umwelt inklusive
Religion und Kultur 3 Lektionen pro Woche angeboten werden. Im Fach
Deutsch beträgt die minimale Lektionenzahl pro Woche 3, in Englisch 2, im
Fächerbereich Gestalten und Musik 3, in Mathematik 3 und in Sport 3 pro Woche.
d. In der
vierten Klasse der Primarstufe müssen im Fach Mensch und Umwelt inklusive
Religion und Kultur 3 Lektionen pro Woche angeboten werden. Im Fach
Deutsch beträgt die minimale Lektionenzahl pro Woche 3, in Englisch 2, im
Fächerbereich Gestalten und Musik 5, in Mathematik 3 und in Sport 3 pro Woche.
e. In der
fünften Klasse der Primarstufe müssen im Fach Mensch und Umwelt inklusive
Religion und Kultur 4 Lektionen pro Woche angeboten werden. Im Fach
Deutsch beträgt die minimale Lektionenzahl pro Woche 3, in Französisch 2, in Englisch
2, im Fächerbereich Gestalten und Musik 3, in Mathematik 3 und in Sport 3 pro
Woche.
f. In der
sechsten Klasse der Primarstufe müssen im Fach Mensch und Umwelt inklusive
Religion und Kultur 4 Lektionen pro Woche angeboten werden. Im Fach
Deutsch beträgt die minimale Lektionenzahl pro Woche 3, in Französisch 2, in
Englisch 2, im Fächerbereich Gestalten und Musik 3, in Mathematik 3 und in
Sport 3 pro Woche.
g. Bei
Einführung des Lehrplans 21 Kanton Zürich wird das Volksschulamt die
Vorgaben für die Lehrplanorientierung gegebenenfalls anpassen.
h. Der
Unterricht muss grundsätzlich von Lehrpersonen mit definitiven
Lehrbewilligungen erteilt werden. Voraussetzung für eine definitive
Lehrbewilligung ist der Nachweis, dass es sich um eine mindestens zweijährige,
vollzeitliche Ausbildung handelt."
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 6. Juli 2016 liess A dem Regierungsrat
die Aufhebung der Verfügung vom 31. Mai 2016 beantragen. Das Volksschulamt
zog seine Verfügung daraufhin teilweise in Wiedererwägung und erlaubte A, einen
Teil der Sportlektionen durch Sporttage und -lager abzudecken. Mit Beschluss
vom 15. Februar 2017 wies der Regierungsrat den Rekurs ab, soweit er nicht
durch die Wiedererwägung des Volksschulamts gegenstandslos geworden war.
III.
A liess am 22. März 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wurde, eventualiter sei ihm gestützt auf § 68
Abs. 2 VSG (Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005, LS 412.100)
eine Bewilligung zur Weiterführung seiner Privatschule zu erteilen. Die
Staatskanzlei namens des Regierungsrats mit Vernehmlassung vom 4./5. Mai
2017.
und das Volksschulamt mit Beschwerdeantwort vom 11./12. Mai 2017
schlossen je auf Abweisung der Beschwerde. A äusserte sich hierzu am
24.
Mai 2017.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide des Regierungsrats etwa
über Anordnungen des Volksschulamts betreffend eine Bewilligung zur Führung
einer Privatschule nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a, 19a, 19b Abs. 2 lit. a und b je Ziff. 1 in
Verbindung mit Abs. 4 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Auflage betreffend Lehrbewilligungen macht der
Beschwerdeführer ausdrücklich nicht mehr zum Gegenstand dieses Verfahrens, da
er diese bereits erfülle.
3.
3.1
Gemäss
Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
besteht ein individueller Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht. Der
Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder
Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV).
Nach Art. 15 der Verfassung des Kantons Zürich vom
27.
Februar 2005 (KV, LS 101) ist das Recht auf Gründung,
Organisation und Besuch privater Bildungsstätten gewährleistet. Die
Kantonsverfassung garantiert dieses Recht allerdings nicht schrankenlos: Gemäss
Art. 117 Abs. 1 KV sind Privatschulen, welche die gleichen Aufgaben
wie die öffentliche Volksschule erfüllen, bewilligungspflichtig und unterstehen
staatlicher Aufsicht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es dem Kanton
in diesem Rahmen nicht verwehrt, Bewilligungen denjenigen Personen und
Organisationen vorzubehalten, die Gewähr dafür bieten, dass der Unterricht sich
an den Werten der Volksschule orientiert (BGr, 18. Oktober 2016,
2C_807/2015, E. 3, und 28. April 2003,2P.296/2002, E. 4.1 mit
Hinweisen). Insbesondere ist sicherzustellen, dass der Grundschulunterricht
auch dann ausreicht, wenn er nicht an einer öffentlichen Schule gegeben wird
(BGr, 24. Mai 2011,2C_738/2010, E. 3.3.2 mit Hinweisen). In diesem
Sinn wird die Bewilligung für eine Privatschule gemäss § 68 Abs. 1
Satz 2 VSG erteilt, wenn die dort angebotene Bildung gleichwertig
ist wie die Bildung an der öffentlichen Volksschule. Privatschulen müssen sich
dabei an den Grundsätzen der Volksschule (vgl. § 2 VSG) und am Lehrplan orientieren
(§ 67 Abs. 2 Satz 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni
2006.
[VSV, LS 412.101]), wobei sie eigene Schwerpunkte setzen dürfen
(§ 67 Abs. 2 Satz 2 VSV). Mit der Bewilligung können Auflagen
erteilt werden, insbesondere in Bezug auf die Lektionentafel, die Lehrpersonen
und die Räumlichkeiten (§ 69 Abs. 1 VSV). Bestehen Zweifel, ob in
Privatschulen die Lernziele erreicht werden, kann die Direktion bzw. das
Volksschulamt geeignete Massnahmen ergreifen (§ 70 Abs. 1 Satz 2
VSG).
3.2
Privatschulen,
die den Lehrplan nur teilweise erfüllen, kann nach § 68 Abs. 2 VSG
eine Bewilligung erteilt werden, wenn dort vorwiegend in einer Fremdsprache
unterrichtet wird (Satz 1), wobei die Direktion die Voraussetzungen für
die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an solche Schulen festlegt
(Satz 2). Gemäss § 2 des Reglements über die Aufnahme von
Schülerinnen und Schülern in fremdsprachige Schulen vom 20. September 2011
(LS 412.101.3) können nur Kinder an solche Schulen aufgenommen werden,
deren Eltern lediglich vorübergehend im Kanton Zürich wohnen, deren Eltern
beabsichtigen, den Wohnsitz in ein fremdsprachiges Land zu verlegen, oder die
eine in einem nicht deutschsprachigen Kanton oder Land begonnene Schullaufbahn
abschliessen wollen (vgl. zur Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit dieser
Bestimmung VGr, 10. April 2013, AN.2012.00004).
Entgegen seiner Auffassung betreibt der Beschwerdeführer
keine fremdsprachige Schule im Sinn von § 68 Abs. 2 VSG. Weder
richtet er sein Schulangebot spezifisch an Schülerinnen und Schüler von Eltern,
die nur vorübergehend in der Schweiz leben oder diese zu verlassen
beabsichtigen, noch an solche, die ihre Schullaufbahn in einem nicht
deutschsprachigen Land oder Kanton begonnen haben. Der Beschwerdeführer
unterrichtet vielmehr Kinder, die in der Schweiz aufgewachsen sind. Dass die
weitere Ausbildung in vielen Fällen im Ausland stattfindet, ändert nichts
daran, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung als fremdsprachige Schule
nicht erfüllt sind.
Nicht stichhaltig ist sodann das Argument des
Beschwerdeführers, es verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot, wenn bei
Kindern, die ihre Ausbildung im Ausland begonnen hätten, ein Abweichen vom
Lehrplan zulässig sei, nicht hingegen bei solchen, welche die Ausbildung im
Ausland abschlössen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Ausnahmeregelung
von § 68 Abs. 2 VSG nur Schulen betrifft, die vorwiegend in einer
Fremdsprache unterrichten, um den lückenlosen Wechsel des Schulsystems bei
international mobilen Familien zu ermöglichen (VGr, 10. April 2013,
AN.2012.00004, E. 5.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer verfolgt
demgegenüber einen anderen Zweck: Er richtet sich mit einem speziellen
Bildungsangebot an in der Schweiz ansässige Schüler. Im Gegensatz zu Schulen,
die sich gezielt an nur kurzzeitig in der Schweiz weilende Familien richten,
fehlt es beim Beschwerdeführer deshalb an einem sachlichen Grund für die
Anwendung der Ausnahmebestimmung. Daran vermag auch der Umstand, dass die
Schüler des Beschwerdeführers ihre Ausbildung in der Regel im Ausland
fortsetzen, nichts zu ändern.
4.
4.1
Der
Beschwerdegegner macht dem Beschwerdeführer Vorgaben zur Lektionentafel, indem
er eine bestimmte Mindestzahl von Lektionen pro Unterrichtsbereich verlangt.
Damit wird sichergestellt, dass die Schüler des Beschwerdeführers einen
ausreichenden Grundschulunterricht erhalten. Hierzu ist der Beschwerdegegner
nicht nur berechtigt, sondern verfassungsrechtlich verpflichtet.
Wie sich aus der nachfolgenden Aufstellung zeigt, nimmt
der Beschwerdegegner auf den dem Beschwerdeführer zustehenden Spielraum bei der
Unterrichtsgestaltung hinreichend Rücksicht, indem die festgesetzte Mindestzahl
von Lektionen deutlich tiefer angesetzt ist als die Lektionenzahl gemäss
Lehrplan (https://vsa.zh.ch/internet/bildungsdirektion/vsa/de/ schulbetrieb_und_unterricht/lehrplaene.html):
Lektionenzahl
gemäss Lehrplan
Lektionen gemäss Ausgangsverfügung
Differenz
1.
Primarklasse
22.
15.
7.
2.
Primarklasse
24.
16.
8.
3.
Primarklasse
26.
17.
9.
4.
Primarklasse
29.
19.
10.
5.
Primarklasse
30.
20.
10.
6.
Primarklasse
30.
20.
10.
Bei gleicher Lektionenzahl wie
an der Volksschule kann der Beschwerdeführer demnach etwa einen Drittel der
Lektionen dafür verwenden, ausserhalb des Lehrplans eigene Schwerpunkte zu
setzen. Damit trägt der Beschwerdegegner dem den Privatschulen zustehenden
Gestaltungsraum hinreichend Rechnung.
4.2
Der
Beschwerdeführer rügt, die Vorgaben zum Unterricht verletzten die Wirtschafts-
(Art. 27 BV) und die Glaubensfreiheit (Art. 15 BV). Es kann
offenbleiben, welche Tragweite diesen Grundrechten im Rahmen des
Grundschulunterrichts durch eine Privatschule zukommt. Aus der
Wirtschaftsfreiheit ergeben sich jedenfalls keine weitergehenden Ansprüche als
aus Art. 15 KV; namentlich ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan,
inwiefern sich daraus im Bereich des Grundschulunterrichts ein Anspruch auf
völlig freie Gestaltung des Unterrichts ergeben sollte. Das Gleiche gilt mit
Blick auf die Glaubensfreiheit. Dem Beschwerdeführer wird nicht verwehrt,
religiöse Schwerpunkte zu setzten; er hat dabei aber den grundrechtlichen
Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht zu wahren.
4.3
Sodann
macht der Beschwerdeführer geltend, Unterrichtsbereiche wie Gestalten und Musik
sowie Mensch und Umwelt würden "in das Fach 'Jüdisch' miteinfliessen bzw.
einen Teil von ihm ausmachen". Es handle sich hier um eine Frage der
Unterrichtsmethode, bei welcher der Beschwerdeführer frei bleiben müsse.
Die Kammer hat sich mit der Frage der Vermischung
religiöser und weltlicher Inhalte bereits einmal befasst und festgehalten, dass
Privatschulen mit religiösem Schwerpunkt eine klare Abgrenzung vornehmen
müssten zwischen dem eigentlichen Schulunterricht und Stunden, in welchen
religiöse Schwerpunkte gesetzt werden (VGr, 8. Juli 2015, VB.2015.00076,
E. 3.3; bestätigt in BGr, 18. Oktober 2016,2C_807/2015,
E. 4.2). Daran ist festzuhalten, weil andernfalls die Gefahr bestünde,
dass im Unterricht weltliche und religiöse Inhalte vermischt werden. Es ist
deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner nicht genügen lässt,
dass der Beschwerdeführer gewisse Inhalte im Rahmen des Fachs
"Jüdisch" vermitteln will, sondern dafür einen vom religiösen klar
getrennten Unterricht verlangt. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern
der Beschwerdegegner dadurch in der Methodenfreiheit in unzulässiger Weise
eingeschränkt werden sollte: Die Ausgangsverfügung enthält keine Anweisung, wie
der Unterricht in den entsprechenden Fächern zu gestalten ist. Der
Beschwerdeführer bezieht sich denn auch eher auf den Inhalt des Unterrichts.
Diesbezüglich ergibt sich die Einschränkung aber bereits aus der Verfassung,
weil auch Privatschulen einen ausreichenden Grundschulunterricht im Sinn von
Art. 19 BV anbieten müssen.
4.4
Schliesslich
wendet der Beschwerdeführer sich gegen die Pflicht, Französisch und Englisch zu
unterrichten, und macht in diesem Zusammenhang geltend, seine Schüler lernten
stattdessen Jiddisch, Hebräisch und Aramäisch, wobei die erlernten
Fremdsprachenkenntnisse weit über die an der Volksschule vermittelten
hinausgingen.
Der aktuell gültige Lehrplan für die Volksschule des
Kantons Zürich sieht ab der 2. Klasse der Primarstufe zwei Wochenlektionen
Englisch und ab der 5. Klasse der Primarstufe zwei Wochenlektionen
Französisch vor. Damit setzt der Kanton Zürich den Auftrag gemäss Art. 15
Abs. 3 Satz 1 des (eidgenössischen) Sprachengesetzes vom
5.
Oktober 2007 (SR 441.1) um, wonach er sich dafür einzusetzen hat,
dass die Schülerinnen und Schüler am Ende der obligatorischen Schulzeit über
Kompetenzen in mindestens einer zweiten Landessprache und einer weiteren
Fremdsprache verfügen. Die Stimmberechtigten verwarfen am 21. Mai 2017
zudem eine Initiative deutlich, die nur noch eine Fremdsprache auf der Primarstufe
gefordert hatte (vgl. ABl 2017-02-06 S. 51).
Es entspricht dem klaren Willen des Bundesgesetzgebers,
dass auf der Volksschulstufe mindestens eine Landessprache unterrichtet wird.
Soweit der Beschwerdeführer auf den Unterricht in Jiddisch, Hebräisch und
Aramäisch verweist, handelt es sich nicht um gleichwertigen Schulunterricht,
weil es sich dabei nicht um Landessprachen der Schweiz handelt (vgl. Art. 4
BV). Grundkenntnisse in Englisch werden sodann in vielen Berufsausbildungen
vorausgesetzt und gehören deshalb nach heutiger Wahrnehmung zur
Grundschulbildung. Entsprechend ist gemäss Art. 4 Abs. 1 Sätze 1 f.
der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen
Schule vom 14. Juni 2007 (HarmoS-Konkordat, LS 410.31) Englisch als
zweite Fremdsprache neben einer Landessprache zu unterrichten. Ohne Kenntnisse
der englischen Sprache wäre damit sowohl der jederzeitige Wechsel an die
Volksschule als auch eine Berufsausbildung in der Schweiz gefährdet. Der
Unterricht des Beschwerdeführers in anderen Sprachen vermag deshalb auch den
Unterricht in Englisch nicht zu ersetzen und genügt der Pflicht zur
Gewährleistung eines ausreichenden Grundschulunterrichts nicht. Der
befürchteten Überforderung der Schüler durch das Vermitteln von fünf
Fremdsprachen wäre deshalb nicht durch den Verzicht auf Französisch und
Englisch, sondern gegebenenfalls durch den Verzicht auf andere Sprachen
Rechnung zu tragen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der
Beschwerdegegner den Beschwerdeführer verpflichtet, künftig Französisch und
Englisch zu unterrichten.
Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers,
seine Schüler besuchten anschliessend eine Talmudhochschule, nichts zu ändern.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Grundschulunterricht den Anschluss an
das schweizerische und nicht an ein ausländisches Berufsausbildungssystem
sicherzustellen hat (vgl. Art. 3 Abs. 2 HarmoS-Konkordat). Ein
Verstoss gegen Art. 27 des Internationalen Pakts über
bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966
(SR 0.103.2) ist darin nicht zu erblicken, denn der jüdischen Minderheit
wird dadurch nicht vorenthalten, ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre
eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu
bedienen.
5.
5.1
Schliesslich
macht der Beschwerdeführer geltend, die von ihm betriebene Privatschule sei vom
Bildungsrat bereits im Jahr 2001 bewilligt worden. Die neuen Auflagen stellten
eine unzulässige Praxisänderung dar. Damit rügt der Beschwerdeführer
sinngemäss, die Verfügung des Bildungsrats vom 10. Juli 2001 sei zu
Unrecht widerrufen worden.
5.2
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts können Verwaltungsakte, die ursprünglich oder
nachträglich fehlerhaft sind, widerrufen werden, wenn eine allgemeine
Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse an der richtigen Durchsetzung des
objektiven Rechts dasjenige an der Wahrung der Rechtssicherheit bzw. am
Vertrauensschutz überwiegt. Der Vertrauensschutz überwiegt in der Regel, wenn
durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet worden oder die
Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden
Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der
Private von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits
Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht absolut; auch in diesen
drei Fällen kann ein Widerruf in Frage kommen, wenn er durch ein besonders
gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (BGE 137 I 69 E. 2.3,
127.
II 306 E. 7a [jeweils mit weiteren Hinweisen]). Wird mit der Verfügung
eine dauernde Tätigkeit geregelt, kommt dem Umstand, dass von der Bewilligung
bereits Gebrauch gemacht wurde, keine entscheidende Bedeutung zu; wenn das
öffentliche Interesse an der rechtsgleichen Durchsetzung des objektiven Rechts
den Vorrang vor dem Interesse des Bewilligungsinhabers verdient, ist ein
Widerruf zulässig (BGE 120 Ib 317 E. 3a; BGr, 9. April 2008,
1C_43/2008, E. 5.4 [in BGE 134 II 142 nicht publiziert]).
5.3
Hier liegt
der Widerruf bzw. die Anpassung einer Privatschulbewilligung und damit einer
Dauerverfügung im Streit. Der Bildungsrat erlaubte dem Beschwerdeführer
gestützt auf das damalige Unterrichtsgesetz vom 23. Dezember 1859
(UnterrichtsG, GS III S. 6 ff.) den Privatschulunterricht mit
nicht näher bezeichneten weitreichenden Ausnahmen vom damals geltenden
Lehrplan. Es kann offenbleiben, ob die damalige Regel, wonach "Anstalten,
welche an die Stelle der Volksschule treten, […] ihren Schülern einen der
Volksschule entsprechenden Unterricht gewähren" sollen (§ 271
UnterrichtsG), Raum für eine solche Ausnahme liess und die damalige Verfügung
damit erst mit Inkrafttreten des (neuen) Volksschulgesetzes vom 7. Februar
2005.
fehlerhaft wurde. Jedenfalls nach heutiger Rechtslage besteht für eine
solche Ausnahmeregel nach dem vorgängig Ausgeführten kein Raum mehr. Es ist
sodann nicht ersichtlich, inwiefern mit der Auflage, den künftigen Unterricht
anzupassen, in geschützte Rechtspositionen des Beschwerdeführers eingegriffen
würde, zumal ihm für die Anpassung seines Unterrichts eine Übergangsfrist von
mehr als einem Jahr eingeräumt wurde. Demgegenüber wiegt das öffentliche
Interesse daran, dass der Anschluss der Schüler des Beschwerdeführers an das
schweizerische Berufsausbildungssystem bzw. den jederzeitigen Übertritt in die
Volksschule sichergestellt ist, schwer. Die streitgegenständliche Anpassung der
Bewilligung zur Erteilung von Privatunterricht erweist sich deshalb als
zulässig.
Da das Schuljahr 2017/2018 inzwischen begonnen hat, wird
der Beschwerdegegner jedoch nach Rechtskraft dieses Urteils eine neue Frist zur
Umsetzung der Auflage anzusetzen haben.
6.
6.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 3'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an…