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Entscheid

VB.2017.00208

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00208

8. November 2017Deutsch15 min

(URT.2017.19359)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Bildungsrat des Kantons Zürich bewilligte A am

10. Juli 2001 die Führung einer Privatschule mit Primar- und dreiteiliger

Sekundarstufe.

Das nunmehr für die Bewilligung für Privatschulen

zuständige Volksschulamt bewilligte die Weiterführung der Privatschule mit

Verfügung vom 31. Mai 2016 unter folgenden bis zum Beginn des Schuljahrs

2017/2018 umzusetzenden Auflagen:

" a. In der ersten Klasse der Primarstufe müssen im Fach

Mensch und Umwelt inklusive Religion und Kultur 2 Lektionen pro Woche

angeboten werden. Im Fach Deutsch beträgt die minimale Lektionenzahl pro Woche

4, im Fächerbereich Gestalten und Musik 3, in Mathematik 3 und in Sport 3 pro

Woche.

b. In der

zweiten Klasse der Primarstufe müssen im Fach Mensch und Umwelt inklusive

Religion und Kultur 2 Lektionen pro Woche angeboten werden. Im Fach

Deutsch beträgt die minimale Lektionenzahl pro Woche 3, in Englisch 2, im

Fächerbereich Gestalten und Musik 3, in Mathematik 3 und in Sport 3 pro Woche.

c. In der

dritten Klasse der Primarstufe müssen im Fach Mensch und Umwelt inklusive

Religion und Kultur 3 Lektionen pro Woche angeboten werden. Im Fach

Deutsch beträgt die minimale Lektionenzahl pro Woche 3, in Englisch 2, im

Fächerbereich Gestalten und Musik 3, in Mathematik 3 und in Sport 3 pro Woche.

d. In der

vierten Klasse der Primarstufe müssen im Fach Mensch und Umwelt inklusive

Religion und Kultur 3 Lektionen pro Woche angeboten werden. Im Fach

Deutsch beträgt die minimale Lektionenzahl pro Woche 3, in Englisch 2, im

Fächerbereich Gestalten und Musik 5, in Mathematik 3 und in Sport 3 pro Woche.

e. In der

fünften Klasse der Primarstufe müssen im Fach Mensch und Umwelt inklusive

Religion und Kultur 4 Lektionen pro Woche angeboten werden. Im Fach

Deutsch beträgt die minimale Lektionenzahl pro Woche 3, in Französisch 2, in Englisch

2, im Fächerbereich Gestalten und Musik 3, in Mathematik 3 und in Sport 3 pro

Woche.

f. In der

sechsten Klasse der Primarstufe müssen im Fach Mensch und Umwelt inklusive

Religion und Kultur 4 Lektionen pro Woche angeboten werden. Im Fach

Deutsch beträgt die minimale Lektionenzahl pro Woche 3, in Französisch 2, in

Englisch 2, im Fächerbereich Gestalten und Musik 3, in Mathematik 3 und in

Sport 3 pro Woche.

g. Bei

Einführung des Lehrplans 21 Kanton Zürich wird das Volksschulamt die

Vorgaben für die Lehrplanorientierung gegebenenfalls anpassen.

h. Der

Unterricht muss grundsätzlich von Lehrpersonen mit definitiven

Lehrbewilligungen erteilt werden. Voraussetzung für eine definitive

Lehrbewilligung ist der Nachweis, dass es sich um eine mindestens zweijährige,

vollzeitliche Ausbildung handelt."

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 6. Juli 2016 liess A dem Regierungsrat

die Aufhebung der Verfügung vom 31. Mai 2016 beantragen. Das Volksschulamt

zog seine Verfügung daraufhin teilweise in Wiedererwägung und erlaubte A, einen

Teil der Sportlektionen durch Sporttage und -lager abzudecken. Mit Beschluss

vom 15. Februar 2017 wies der Regierungsrat den Rekurs ab, soweit er nicht

durch die Wiedererwägung des Volksschulamts gegenstandslos geworden war.

III.

A liess am 22. März 2017 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos

geworden abgeschrieben wurde, eventualiter sei ihm gestützt auf § 68

Abs. 2 VSG (Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005, LS 412.100)

eine Bewilligung zur Weiterführung seiner Privatschule zu erteilen. Die

Staatskanzlei namens des Regierungsrats mit Vernehmlassung vom 4./5. Mai

2017.

und das Volksschulamt mit Beschwerdeantwort vom 11./12. Mai 2017

schlossen je auf Abweisung der Beschwerde. A äusserte sich hierzu am

24.

Mai 2017.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide des Regierungsrats etwa

über Anordnungen des Volksschulamts betreffend eine Bewilligung zur Führung

einer Privatschule nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. a, 19a, 19b Abs. 2 lit. a und b je Ziff. 1 in

Verbindung mit Abs. 4 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Auflage betreffend Lehrbewilligungen macht der

Beschwerdeführer ausdrücklich nicht mehr zum Gegenstand dieses Verfahrens, da

er diese bereits erfülle.

3.

3.1

Gemäss

Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

besteht ein individueller Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht. Der

Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder

Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV).

Nach Art. 15 der Verfassung des Kantons Zürich vom

27.

Februar 2005 (KV, LS 101) ist das Recht auf Gründung,

Organisation und Besuch privater Bildungsstätten gewährleistet. Die

Kantonsverfassung garantiert dieses Recht allerdings nicht schrankenlos: Gemäss

Art. 117 Abs. 1 KV sind Privatschulen, welche die gleichen Aufgaben

wie die öffentliche Volksschule erfüllen, bewilligungspflichtig und unterstehen

staatlicher Aufsicht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es dem Kanton

in diesem Rahmen nicht verwehrt, Bewilligungen denjenigen Personen und

Organisationen vorzubehalten, die Gewähr dafür bieten, dass der Unterricht sich

an den Werten der Volksschule orientiert (BGr, 18. Oktober 2016,

2C_807/2015, E. 3, und 28. April 2003,2P.296/2002, E. 4.1 mit

Hinweisen). Insbesondere ist sicherzustellen, dass der Grundschulunterricht

auch dann ausreicht, wenn er nicht an einer öffentlichen Schule gegeben wird

(BGr, 24. Mai 2011,2C_738/2010, E. 3.3.2 mit Hinweisen). In diesem

Sinn wird die Bewilligung für eine Privatschule gemäss § 68 Abs. 1

Satz 2 VSG erteilt, wenn die dort angebotene Bildung gleichwertig

ist wie die Bildung an der öffentlichen Volksschule. Privatschulen müssen sich

dabei an den Grundsätzen der Volksschule (vgl. § 2 VSG) und am Lehrplan orientieren

(§ 67 Abs. 2 Satz 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni

2006.

[VSV, LS 412.101]), wobei sie eigene Schwerpunkte setzen dürfen

(§ 67 Abs. 2 Satz 2 VSV). Mit der Bewilligung können Auflagen

erteilt werden, insbesondere in Bezug auf die Lektionentafel, die Lehrpersonen

und die Räumlichkeiten (§ 69 Abs. 1 VSV). Bestehen Zweifel, ob in

Privatschulen die Lernziele erreicht werden, kann die Direktion bzw. das

Volksschulamt geeignete Massnahmen ergreifen (§ 70 Abs. 1 Satz 2

VSG).

3.2

Privatschulen,

die den Lehrplan nur teilweise erfüllen, kann nach § 68 Abs. 2 VSG

eine Bewilligung erteilt werden, wenn dort vorwiegend in einer Fremdsprache

unterrichtet wird (Satz 1), wobei die Direktion die Voraussetzungen für

die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an solche Schulen festlegt

(Satz 2). Gemäss § 2 des Reglements über die Aufnahme von

Schülerinnen und Schülern in fremdsprachige Schulen vom 20. September 2011

(LS 412.101.3) können nur Kinder an solche Schulen aufgenommen werden,

deren Eltern lediglich vorübergehend im Kanton Zürich wohnen, deren Eltern

beabsichtigen, den Wohnsitz in ein fremdsprachiges Land zu verlegen, oder die

eine in einem nicht deutschsprachigen Kanton oder Land begonnene Schullaufbahn

abschliessen wollen (vgl. zur Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit dieser

Bestimmung VGr, 10. April 2013, AN.2012.00004).

Entgegen seiner Auffassung betreibt der Beschwerdeführer

keine fremdsprachige Schule im Sinn von § 68 Abs. 2 VSG. Weder

richtet er sein Schulangebot spezifisch an Schülerinnen und Schüler von Eltern,

die nur vorübergehend in der Schweiz leben oder diese zu verlassen

beabsichtigen, noch an solche, die ihre Schullaufbahn in einem nicht

deutschsprachigen Land oder Kanton begonnen haben. Der Beschwerdeführer

unterrichtet vielmehr Kinder, die in der Schweiz aufgewachsen sind. Dass die

weitere Ausbildung in vielen Fällen im Ausland stattfindet, ändert nichts

daran, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung als fremdsprachige Schule

nicht erfüllt sind.

Nicht stichhaltig ist sodann das Argument des

Beschwerdeführers, es verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot, wenn bei

Kindern, die ihre Ausbildung im Ausland begonnen hätten, ein Abweichen vom

Lehrplan zulässig sei, nicht hingegen bei solchen, welche die Ausbildung im

Ausland abschlössen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Ausnahmeregelung

von § 68 Abs. 2 VSG nur Schulen betrifft, die vorwiegend in einer

Fremdsprache unterrichten, um den lückenlosen Wechsel des Schulsystems bei

international mobilen Familien zu ermöglichen (VGr, 10. April 2013,

AN.2012.00004, E. 5.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer verfolgt

demgegenüber einen anderen Zweck: Er richtet sich mit einem speziellen

Bildungsangebot an in der Schweiz ansässige Schüler. Im Gegensatz zu Schulen,

die sich gezielt an nur kurzzeitig in der Schweiz weilende Familien richten,

fehlt es beim Beschwerdeführer deshalb an einem sachlichen Grund für die

Anwendung der Ausnahmebestimmung. Daran vermag auch der Umstand, dass die

Schüler des Beschwerdeführers ihre Ausbildung in der Regel im Ausland

fortsetzen, nichts zu ändern.

4.

4.1

Der

Beschwerdegegner macht dem Beschwerdeführer Vorgaben zur Lektionentafel, indem

er eine bestimmte Mindestzahl von Lektionen pro Unterrichtsbereich verlangt.

Damit wird sichergestellt, dass die Schüler des Beschwerdeführers einen

ausreichenden Grundschulunterricht erhalten. Hierzu ist der Beschwerdegegner

nicht nur berechtigt, sondern verfassungsrechtlich verpflichtet.

Wie sich aus der nachfolgenden Aufstellung zeigt, nimmt

der Beschwerdegegner auf den dem Beschwerdeführer zustehenden Spielraum bei der

Unterrichtsgestaltung hinreichend Rücksicht, indem die festgesetzte Mindestzahl

von Lektionen deutlich tiefer angesetzt ist als die Lektionenzahl gemäss

Lehrplan (https://vsa.zh.ch/internet/bildungsdirektion/vsa/de/ schulbetrieb_und_unterricht/lehrplaene.html):

Lektionenzahl

gemäss Lehrplan

Lektionen gemäss Ausgangsverfügung

Differenz

1.

Primarklasse

22.

15.

7.

2.

Primarklasse

24.

16.

8.

3.

Primarklasse

26.

17.

9.

4.

Primarklasse

29.

19.

10.

5.

Primarklasse

30.

20.

10.

6.

Primarklasse

30.

20.

10.

Bei gleicher Lektionenzahl wie

an der Volksschule kann der Beschwerdeführer demnach etwa einen Drittel der

Lektionen dafür verwenden, ausserhalb des Lehrplans eigene Schwerpunkte zu

setzen. Damit trägt der Beschwerdegegner dem den Privatschulen zustehenden

Gestaltungsraum hinreichend Rechnung.

4.2

Der

Beschwerdeführer rügt, die Vorgaben zum Unterricht verletzten die Wirtschafts-

(Art. 27 BV) und die Glaubensfreiheit (Art. 15 BV). Es kann

offenbleiben, welche Tragweite diesen Grundrechten im Rahmen des

Grundschulunterrichts durch eine Privatschule zukommt. Aus der

Wirtschaftsfreiheit ergeben sich jedenfalls keine weitergehenden Ansprüche als

aus Art. 15 KV; namentlich ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan,

inwiefern sich daraus im Bereich des Grundschulunterrichts ein Anspruch auf

völlig freie Gestaltung des Unterrichts ergeben sollte. Das Gleiche gilt mit

Blick auf die Glaubensfreiheit. Dem Beschwerdeführer wird nicht verwehrt,

religiöse Schwerpunkte zu setzten; er hat dabei aber den grundrechtlichen

Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht zu wahren.

4.3

Sodann

macht der Beschwerdeführer geltend, Unterrichtsbereiche wie Gestalten und Musik

sowie Mensch und Umwelt würden "in das Fach 'Jüdisch' miteinfliessen bzw.

einen Teil von ihm ausmachen". Es handle sich hier um eine Frage der

Unterrichtsmethode, bei welcher der Beschwerdeführer frei bleiben müsse.

Die Kammer hat sich mit der Frage der Vermischung

religiöser und weltlicher Inhalte bereits einmal befasst und festgehalten, dass

Privatschulen mit religiösem Schwerpunkt eine klare Abgrenzung vornehmen

müssten zwischen dem eigentlichen Schulunterricht und Stunden, in welchen

religiöse Schwerpunkte gesetzt werden (VGr, 8. Juli 2015, VB.2015.00076,

E. 3.3; bestätigt in BGr, 18. Oktober 2016,2C_807/2015,

E. 4.2). Daran ist festzuhalten, weil andernfalls die Gefahr bestünde,

dass im Unterricht weltliche und religiöse Inhalte vermischt werden. Es ist

deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner nicht genügen lässt,

dass der Beschwerdeführer gewisse Inhalte im Rahmen des Fachs

"Jüdisch" vermitteln will, sondern dafür einen vom religiösen klar

getrennten Unterricht verlangt. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern

der Beschwerdegegner dadurch in der Methodenfreiheit in unzulässiger Weise

eingeschränkt werden sollte: Die Ausgangsverfügung enthält keine Anweisung, wie

der Unterricht in den entsprechenden Fächern zu gestalten ist. Der

Beschwerdeführer bezieht sich denn auch eher auf den Inhalt des Unterrichts.

Diesbezüglich ergibt sich die Einschränkung aber bereits aus der Verfassung,

weil auch Privatschulen einen ausreichenden Grundschulunterricht im Sinn von

Art. 19 BV anbieten müssen.

4.4

Schliesslich

wendet der Beschwerdeführer sich gegen die Pflicht, Französisch und Englisch zu

unterrichten, und macht in diesem Zusammenhang geltend, seine Schüler lernten

stattdessen Jiddisch, Hebräisch und Aramäisch, wobei die erlernten

Fremdsprachenkenntnisse weit über die an der Volksschule vermittelten

hinausgingen.

Der aktuell gültige Lehrplan für die Volksschule des

Kantons Zürich sieht ab der 2. Klasse der Primarstufe zwei Wochenlektionen

Englisch und ab der 5. Klasse der Primarstufe zwei Wochenlektionen

Französisch vor. Damit setzt der Kanton Zürich den Auftrag gemäss Art. 15

Abs. 3 Satz 1 des (eidgenössischen) Sprachengesetzes vom

5.

Oktober 2007 (SR 441.1) um, wonach er sich dafür einzusetzen hat,

dass die Schülerinnen und Schüler am Ende der obligatorischen Schulzeit über

Kompetenzen in mindestens einer zweiten Landessprache und einer weiteren

Fremdsprache verfügen. Die Stimmberechtigten verwarfen am 21. Mai 2017

zudem eine Initiative deutlich, die nur noch eine Fremdsprache auf der Primarstufe

gefordert hatte (vgl. ABl 2017-02-06 S. 51).

Es entspricht dem klaren Willen des Bundesgesetzgebers,

dass auf der Volksschulstufe mindestens eine Landessprache unterrichtet wird.

Soweit der Beschwerdeführer auf den Unterricht in Jiddisch, Hebräisch und

Aramäisch verweist, handelt es sich nicht um gleichwertigen Schulunterricht,

weil es sich dabei nicht um Landessprachen der Schweiz handelt (vgl. Art. 4

BV). Grundkenntnisse in Englisch werden sodann in vielen Berufsausbildungen

vorausgesetzt und gehören deshalb nach heutiger Wahrnehmung zur

Grundschulbildung. Entsprechend ist gemäss Art. 4 Abs. 1 Sätze 1 f.

der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen

Schule vom 14. Juni 2007 (HarmoS-Konkordat, LS 410.31) Englisch als

zweite Fremdsprache neben einer Landessprache zu unterrichten. Ohne Kenntnisse

der englischen Sprache wäre damit sowohl der jederzeitige Wechsel an die

Volksschule als auch eine Berufsausbildung in der Schweiz gefährdet. Der

Unterricht des Beschwerdeführers in anderen Sprachen vermag deshalb auch den

Unterricht in Englisch nicht zu ersetzen und genügt der Pflicht zur

Gewährleistung eines ausreichenden Grundschulunterrichts nicht. Der

befürchteten Überforderung der Schüler durch das Vermitteln von fünf

Fremdsprachen wäre deshalb nicht durch den Verzicht auf Französisch und

Englisch, sondern gegebenenfalls durch den Verzicht auf andere Sprachen

Rechnung zu tragen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der

Beschwerdegegner den Beschwerdeführer verpflichtet, künftig Französisch und

Englisch zu unterrichten.

Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers,

seine Schüler besuchten anschliessend eine Talmudhochschule, nichts zu ändern.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Grundschulunterricht den Anschluss an

das schweizerische und nicht an ein ausländisches Berufsausbildungssystem

sicherzustellen hat (vgl. Art. 3 Abs. 2 HarmoS-Konkordat). Ein

Verstoss gegen Art. 27 des Internationalen Pakts über

bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966

(SR 0.103.2) ist darin nicht zu erblicken, denn der jüdischen Minderheit

wird dadurch nicht vorenthalten, ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre

eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu

bedienen.

5.

5.1

Schliesslich

macht der Beschwerdeführer geltend, die von ihm betriebene Privatschule sei vom

Bildungsrat bereits im Jahr 2001 bewilligt worden. Die neuen Auflagen stellten

eine unzulässige Praxisänderung dar. Damit rügt der Beschwerdeführer

sinngemäss, die Verfügung des Bildungsrats vom 10. Juli 2001 sei zu

Unrecht widerrufen worden.

5.2

Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts können Verwaltungsakte, die ursprünglich oder

nachträglich fehlerhaft sind, widerrufen werden, wenn eine allgemeine

Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse an der richtigen Durchsetzung des

objektiven Rechts dasjenige an der Wahrung der Rechtssicherheit bzw. am

Vertrauensschutz überwiegt. Der Vertrauensschutz überwiegt in der Regel, wenn

durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet worden oder die

Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden

Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der

Private von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits

Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht absolut; auch in diesen

drei Fällen kann ein Widerruf in Frage kommen, wenn er durch ein besonders

gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (BGE 137 I 69 E. 2.3,

127.

II 306 E. 7a [jeweils mit weiteren Hinweisen]). Wird mit der Verfügung

eine dauernde Tätigkeit geregelt, kommt dem Umstand, dass von der Bewilligung

bereits Gebrauch gemacht wurde, keine entscheidende Bedeutung zu; wenn das

öffentliche Interesse an der rechtsgleichen Durchsetzung des objektiven Rechts

den Vorrang vor dem Interesse des Bewilligungsinhabers verdient, ist ein

Widerruf zulässig (BGE 120 Ib 317 E. 3a; BGr, 9. April 2008,

1C_43/2008, E. 5.4 [in BGE 134 II 142 nicht publiziert]).

5.3

Hier liegt

der Widerruf bzw. die Anpassung einer Privatschulbewilligung und damit einer

Dauerverfügung im Streit. Der Bildungsrat erlaubte dem Beschwerdeführer

gestützt auf das damalige Unterrichtsgesetz vom 23. Dezember 1859

(UnterrichtsG, GS III S. 6 ff.) den Privatschulunterricht mit

nicht näher bezeichneten weitreichenden Ausnahmen vom damals geltenden

Lehrplan. Es kann offenbleiben, ob die damalige Regel, wonach "Anstalten,

welche an die Stelle der Volksschule treten, […] ihren Schülern einen der

Volksschule entsprechenden Unterricht gewähren" sollen (§ 271

UnterrichtsG), Raum für eine solche Ausnahme liess und die damalige Verfügung

damit erst mit Inkrafttreten des (neuen) Volksschulgesetzes vom 7. Februar

2005.

fehlerhaft wurde. Jedenfalls nach heutiger Rechtslage besteht für eine

solche Ausnahmeregel nach dem vorgängig Ausgeführten kein Raum mehr. Es ist

sodann nicht ersichtlich, inwiefern mit der Auflage, den künftigen Unterricht

anzupassen, in geschützte Rechtspositionen des Beschwerdeführers eingegriffen

würde, zumal ihm für die Anpassung seines Unterrichts eine Übergangsfrist von

mehr als einem Jahr eingeräumt wurde. Demgegenüber wiegt das öffentliche

Interesse daran, dass der Anschluss der Schüler des Beschwerdeführers an das

schweizerische Berufsausbildungssystem bzw. den jederzeitigen Übertritt in die

Volksschule sichergestellt ist, schwer. Die streitgegenständliche Anpassung der

Bewilligung zur Erteilung von Privatunterricht erweist sich deshalb als

zulässig.

Da das Schuljahr 2017/2018 inzwischen begonnen hat, wird

der Beschwerdegegner jedoch nach Rechtskraft dieses Urteils eine neue Frist zur

Umsetzung der Auflage anzusetzen haben.

6.

6.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 3'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an…