VB.2017.00209
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00209
19. Juli 2017Deutsch11 min
(URT.2017.19103)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2017.00209
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. Juli 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Isabella Maag.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Annullierung
des Führerausweises auf Probe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Einspracheentscheid vom 9. August 2016
annullierte das Strassenverkehrsamt den Führerausweis auf Probe von A auf
unbestimmte Zeit und ordnete an, dass ein neuer Lernfahrausweis frühestens ab
dem 1. Juni 2017 und nur gestützt auf ein verkehrspsychologisches
Gutachten erteilt werde.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 9. September 2016 Rekurs an
die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit
Entscheid vom 27. Februar 2017 ab, soweit sie ihn nicht als gegenstandslos
beurteilte. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde
entzog sie die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 27. März 2017 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des
Rekursentscheides sowie die Wiederteilung des Führerausweises auf Probe. Es sei
aufgrund des Vorfalls vom 1. Juni 2016 auf jegliche Massnahmen zu
verzichten, eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen. Weiter ersuchte er
um aufschiebende Wirkung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich MWST) zulasten des Strassenverkehrsamtes.
Mit Präsidialverfügung vom 30. März 2017 wies der
Abteilungspräsident das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
Am 24. April 2017 beantragte das Strassenverkehrsamt
die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage zulasten des
Beschwerdeführers. Die Sicherheitsdirektion teilte am 27. April 2017 mit,
dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte. Hierzu liess sich A nicht mehr
vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein
Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.
2.
Am 17. Juli 2015 verlor der Beschwerdeführer in Horgen
in einer leichten Rechtskurve unter anderem infolge nichtangepasster
Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug, kam auf die linke Fahrbahn
und kollidierte schliesslich mit einem Wiesenbord. Das Strassenverkehrsamt
qualifizierte dies als schwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften und entzog dem Beschwerdeführer am
6.
November 2015 den Führerausweis auf Probe für drei Monate und
verlängerte die Probezeit um ein Jahr. Am 1. Juni 2016 – und somit während
der Probezeit – beging der Beschwerdeführer sodann eine leichte Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften; er überschritt bei einer Fahrt auf der
Autobahn A12 die zulässige Höchstgeschwindigkeit (unter Abzug der
Sicherheitsmarge) um 28 km/h. Hierfür wurde er mit Strafbefehl des
Oberamtes des Sensebezirkes vom 23. Juni 2016 zur Bezahlung einer Busse
von Fr. 400.- verurteilt. In der Folge annullierte das Strassenverkehrsamt
seinen Führerausweis auf Probe. Daran hielt es – trotz Einsprache des
Beschwerdeführers – mit Einspracheentscheid vom 9. August 2016 fest.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
3.
3.1
Der
erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst
auf Probe erteilt, wobei die Probezeit drei Jahre beträgt (Art. 15a
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]).
Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, wird
die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG). Der
Führerausweis auf Probe verfällt von Gesetzes wegen mit der zweiten
Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Art. 15a Abs. 4
SVG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen auch leichte Fälle
unter die nach Art. 15a Abs. 4 SVG relevanten Fälle von erneuten
Widerhandlungen, da gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG für diese ebenfalls
ein (weiterer) Ausweisentzug anzuordnen wäre (BGE 136 I 345 E. 6.1 ff.;
BGr, 1. Oktober 2010,1C_202/2010, E. 4.1 ff.).
3.2
Die
Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall hätte unbestrittenermassen
den Verfall des beschwerdeführerischen Führerausweises auf Probe zur Folge. Der
Beschwerdeführer macht jedoch geltend, es sei vorliegend die anstehende
Neufassung von Art. 15a Abs. 4 SVG zu beachten. So bestimme die vom
Bundesrat und Parlament angenommene Motion Nr. 15.3574, dass eine leichte
Widerhandlung, die als zweite Widerhandlung folge und zum Entzug des Ausweises
führe, nicht die Annullation des Führerausweises zur Folge habe. Damit werde
der Wille des Gesetzgebers für genau diese Konstellation präzisiert. Diese
Vorarbeiten seien bei der Auslegung der geltenden Fassung von Art. 15a
Abs. 4 SVG zu beachten. Die geltende Regelung bewirke nämlich eine
ungleiche Behandlung von Lenkern, welche als zweite Widerhandlung eine leichte
Widerhandlung begehen, gegenüber denjenigen, die zunächst eine leichte
Widerhandlung begehen und danach eine mittelschwere oder schwere.
3.3
Wie der
Beschwerdeführer zutreffend anmerkt, hat das Bundesgericht bis anhin keinen
Anlass gesehen, um vom klaren Wortlaut von Art. 15a Abs. 4 SVG
abzuweichen und es hat insbesondere den Verfall des Führerausweises auf Probe
in den Fällen, in denen die zweite Widerhandlung – wie vorliegend – eine
leichte ist, wiederholt als rechtmässig beurteilt (BGE 136 I 345 E. 6.1 ff.;
BGr, 1. Oktober 2010,1C_202/2010, E. 3.2 ff.). Dabei hat es
sich unter anderem auch zur vom Beschwerdeführer als willkürlich bzw. zumindest
widersprüchlich gerügten Ungleichbehandlung geäussert und hierzu was folgt
ausgeführt: "Das Gesetz sieht vor, dass bei einer zweiten Widerhandlung
innert zwei Jahren seit dem ersten Ausweisentzug ein neuer Ausweisentzug bzw.
der Verfall des Führerausweises auf Probe zu erfolgen hat (Art. 15a
Abs. 4 in Verbindung mit Art. 16a Abs. 2 SVG). Dass diese
Konsequenz ausbliebe, wenn eine erste leichte Widerhandlung (mangels früherer
Administrativmassnahmen) noch keinen Ausweisentzug nach sich gezogen hätte
(Art. 16a Abs. 3 SVG), ist sachlich gerechtfertigt und stellt weder
ein Versehen des Gesetzgebers dar noch eine unechte Gesetzeslücke (BGE 136 I 345
E. 6.5)." Die geltende gesetzliche Regelung ist damit – entgegen dem
Beschwerdeführer – weder willkürlich, noch widerspricht sie dem
Gerechtigkeitsgedanken. Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob die "anstehende Neufassung
von Art. 15a Abs. 4 SVG" an diesem Ergebnis etwas ändert.
3.4
Am
16.
Juni 2015 reichte Oskar Freysinger die Motion Nr. 15.3574
betreffend "Führerausweis auf Probe. Verhältnismässige Regelung bei
Widerhandlungen während der Probezeit" ein. Darin wird der Bundesrat
beauftragt, Art. 15a Abs. 4 SVG wie folgt zu ändern: "Der
Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten schweren oder mittelschweren
Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt." Der Bundesrat
beantragte am 12. August 2015 die Annahme der Motion. National- und
Ständerat folgten diesem Antrag am 25. September 2015 bzw. 14. Juni
2016.
Wird eine Motion von beiden Räten angenommen, hat der Bundesrat diese in
der Regel innert zwei Jahren zu erfüllen (Art. 121 und Art. 122
Abs. 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002). Diese Umsetzung
ist bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgt: Der Bundesrat hat – soweit
ersichtlich – weder dem Parlament eine Botschaft unterbreitet, noch das wohl
notwendige Vernehmlassungsverfahren (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b
des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005) eingeleitet bzw. angekündigt.
3.5
Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Vorarbeiten zu Erlassen bei der
Auslegung einer Norm berücksichtigt werden. Es geht dabei nicht um eine
grundsätzlich unzulässige Vorwirkung des Gesetzes oder um eine Berücksichtigung
von Materialien im historischen Sinn, sondern um eine Art geltungszeitlicher
Auslegung im Hinblick auf möglicherweise veränderte Umstände (BGE 124 II 193
E. 5d; BGr, 18. August 2005, I 68/02, E. 6.1; auch
Vorberücksichtigung genannt, Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St.
Gallen 2016, Rz. 307). Eine solche geltungszeitliche Auslegung
rechtfertigt sich vor allem dann, wenn anstehendes neues Recht das geltende
System nicht grundsätzlich ändern soll und nur eine Konkretisierung des
bestehenden Rechtszustandes angestrebt wird oder Lücken des geltenden Rechts ausgefüllt
werden sollen (BGr, 18. August 2005, I 68/02, E. 6.1 mit Hinweisen).
3.5.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der Motion Freysinger werde der
gesetzgeberische Wille für eine spezifische Konstellation präzisiert. Es werde
eine punktuelle Ungleichbehandlung im Gesetz korrigiert, welche dem Gesetzgeber
dazumal vermutlich nicht bewusst gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden.
Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach Ansicht des Bundesgerichts die von
der Reihenfolge der Widerhandlungen abhängige Rechtsfolge weder ein Versehen
des Gesetzgebers noch eine unechte Gesetzeslücke darstellt. Vielmehr sei die
(geltende) Regelung Ausdruck davon, dass von einer Person, der nach einer
Widerhandlung bereits der Ausweis entzogen und die Probezeit verlängert werden
musste, ein besonderes Mass an Verantwortungsbewusstsein bzw. sorgfältigem
künftigem Fahrverhalten erwartet werde (BGE 136 I 345 E. 6.5). Zudem
würde durch die Änderung von Art. 15a Abs. 4 SVG das vom Gesetzgeber
bewusst streng ausgestaltete Regime für Neulenker spürbar abgeschwächt. Dies
geht über eine blosse Konkretisierung des bestehenden Rechtszustandes hinaus.
Darüber hinaus ist mit dem Bundesgericht davon auszugehen, dass die
Ungleichbehandlung keine unechte Gesetzeslücke darstellt. Allein die Tatsache,
dass der Gesetzgeber beim Erlass einer Bestimmung allenfalls nicht alle Rechtsfolgen
bedacht hat, lässt ein Gesetz noch nicht als lückenhaft erscheinen (BGr,
6.
Januar 2003,2A.280/2002, E. 4.2).
3.5.2
Zudem ist der Gesetzgebungsprozess noch weit von seinem Abschluss entfernt.
Beim Erlass der strittigen Verfügung (August 2016) sowie des vorinstanzlichen
Entscheids (September 2016) war die Motion gerade erst vom Zweitrat angenommen worden.
Da noch kein Vernehmlassungsverfahren eröffnet wurde, ist es ausserdem – trotz
der breiten Zustimmung in den Räten – schwierig zu beurteilen, wie die Änderung
von den Kantonen und den Interessenverbänden aufgenommen wird. Hinsichtlich des
Datums des Inkrafttretens ist der Ausgang der Revision sodann auch zum heutigen
Zeitpunkt noch völlig offen. Bereits aus diesen Gründen könnte den Vorarbeiten
zur Änderung von Art. 15a Abs. 4 SVG im Rahmen einer geltungszeitlichen
Auslegung nur beschränkte Tragweite zukommen (vgl. BGr, 18. August 2005, I
68/02, E. 6.1).
3.5.3
Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, eine Rückwirkung (richtig:
Vorwirkung) zu Gunsten des Rechtsunterworfenen sei aus rechtsstaatlicher
unproblematisch. Diese sei im vorliegenden Fall in Anwendung des Grundsatzes
der "lex mitior" vielmehr geboten. Dies überzeugt nicht. Die positive
Vorwirkung, d. h. die
Anwendung des künftigen, noch nicht in Kraft gesetzten Rechts unter
Nichtanwendung des geltenden Rechts, ist aufgrund des Legalitätsprinzips
bzw. des Grundsatzes der Rechtssicherheit grundsätzlich unzulässig (BGr, 1. Februar 2008,1C_274/2007, E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 299 mit Hinweisen). Die Tatsache, dass sich die Vorwirkung vorliegend
zum Vorteil des Beschwerdeführers auswirken würde, führt daher keineswegs dazu,
dass diese rechtsstaatlich unbedenklich wäre.
3.5.4
Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, das Bundesgericht habe in
seinem Entscheid BGr, 1. Juni 2016,6B_165/2015 festgehalten, dass immer
eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen sei und nicht nur rein auf das objektive
Erfüllen des Tatbestandes abgestellt werden dürfe. Gleiches habe auch im
vorliegenden Fall zu gelten. Was der Beschwerdeführer hieraus zu seinen Gunsten
ableiten möchte, ist unklar: Im angeführten Entscheid wurde unter anderem
erwogen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einem in Art. 90
Abs. 4 SVG genannten Umfang überschreite, begehe objektiv eine
qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 3
SVG und erfülle grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen dieses
Straftatbestands. Dem Richter kommt jedoch ein – wenn auch begrenzter – Handlungsspielraum
zu, um unter besonderen Umständen die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes zu
verneinen (BGr, 1. Juni 2016,6B_165/2015, E. 11.2). Da der
Beschwerdeführer vorliegend gar nicht geltend macht, dass er bei einer
Widerhandlung – oder gar beiden Widerhandlungen – den subjektiven Tatbestand nicht
erfüllt habe, erweist sich dieser Entscheid daher nicht als einschlägig.
3.5.5
Insgesamt erweist sich eine Vorberücksichtigung der durch die Motion
Freysinger angeregten Gesetzesänderung und damit eine Änderung der
Rechtsprechung zu Art. 15a Abs. 4 SVG nicht als gerechtfertigt.
Mithin überwiegt das Interesse an der Rechtssicherheit und der Wahrung des
Legalitätsprinzips dasjenige des Beschwerdeführers an der Anwendung einer für
ihn weniger strengen Regelung. Es ist daher ebenfalls nicht entscheidend, dass der
Verfall des Führerausweises auf Probe für den Beschwerdeführer gemäss seinen
Ausführungen "äusserst schwerwiegende Folgen habe" und
"erhebliche finanzielle Konsequenzen" nach sich ziehen würde.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und entfällt ein Anspruch auf
Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …