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Entscheid

VB.2017.00209

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00209

19. Juli 2017Deutsch11 min

(URT.2017.19103)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Einspracheentscheid vom 9. August 2016

annullierte das Strassenverkehrsamt den Führerausweis auf Probe von A auf

unbestimmte Zeit und ordnete an, dass ein neuer Lernfahrausweis frühestens ab

dem 1. Juni 2017 und nur gestützt auf ein verkehrspsychologisches

Gutachten erteilt werde.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 9. September 2016 Rekurs an

die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit

Entscheid vom 27. Februar 2017 ab, soweit sie ihn nicht als gegenstandslos

beurteilte. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde

entzog sie die aufschiebende Wirkung.

III.

Am 27. März 2017 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des

Rekursentscheides sowie die Wiederteilung des Führerausweises auf Probe. Es sei

aufgrund des Vorfalls vom 1. Juni 2016 auf jegliche Massnahmen zu

verzichten, eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen. Weiter ersuchte er

um aufschiebende Wirkung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich MWST) zulasten des Strassenverkehrsamtes.

Mit Präsidialverfügung vom 30. März 2017 wies der

Abteilungspräsident das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

Am 24. April 2017 beantragte das Strassenverkehrsamt

die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage zulasten des

Beschwerdeführers. Die Sicherheitsdirektion teilte am 27. April 2017 mit,

dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte. Hierzu liess sich A nicht mehr

vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein

Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.

2.

Am 17. Juli 2015 verlor der Beschwerdeführer in Horgen

in einer leichten Rechtskurve unter anderem infolge nichtangepasster

Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug, kam auf die linke Fahrbahn

und kollidierte schliesslich mit einem Wiesenbord. Das Strassenverkehrsamt

qualifizierte dies als schwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften und entzog dem Beschwerdeführer am

6.

November 2015 den Führerausweis auf Probe für drei Monate und

verlängerte die Probezeit um ein Jahr. Am 1. Juni 2016 – und somit während

der Probezeit – beging der Beschwerdeführer sodann eine leichte Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften; er überschritt bei einer Fahrt auf der

Autobahn A12 die zulässige Höchstgeschwindigkeit (unter Abzug der

Sicherheitsmarge) um 28 km/h. Hierfür wurde er mit Strafbefehl des

Oberamtes des Sensebezirkes vom 23. Juni 2016 zur Bezahlung einer Busse

von Fr. 400.- verurteilt. In der Folge annullierte das Strassenverkehrsamt

seinen Führerausweis auf Probe. Daran hielt es – trotz Einsprache des

Beschwerdeführers – mit Einspracheentscheid vom 9. August 2016 fest.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

3.

3.1

Der

erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst

auf Probe erteilt, wobei die Probezeit drei Jahre beträgt (Art. 15a

Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]).

Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, wird

die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG). Der

Führerausweis auf Probe verfällt von Gesetzes wegen mit der zweiten

Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Art. 15a Abs. 4

SVG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen auch leichte Fälle

unter die nach Art. 15a Abs. 4 SVG relevanten Fälle von erneuten

Widerhandlungen, da gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG für diese ebenfalls

ein (weiterer) Ausweisentzug anzuordnen wäre (BGE 136 I 345 E. 6.1 ff.;

BGr, 1. Oktober 2010,1C_202/2010, E. 4.1 ff.).

3.2

Die

Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall hätte unbestrittenermassen

den Verfall des beschwerdeführerischen Führerausweises auf Probe zur Folge. Der

Beschwerdeführer macht jedoch geltend, es sei vorliegend die anstehende

Neufassung von Art. 15a Abs. 4 SVG zu beachten. So bestimme die vom

Bundesrat und Parlament angenommene Motion Nr. 15.3574, dass eine leichte

Widerhandlung, die als zweite Widerhandlung folge und zum Entzug des Ausweises

führe, nicht die Annullation des Führerausweises zur Folge habe. Damit werde

der Wille des Gesetzgebers für genau diese Konstellation präzisiert. Diese

Vorarbeiten seien bei der Auslegung der geltenden Fassung von Art. 15a

Abs. 4 SVG zu beachten. Die geltende Regelung bewirke nämlich eine

ungleiche Behandlung von Lenkern, welche als zweite Widerhandlung eine leichte

Widerhandlung begehen, gegenüber denjenigen, die zunächst eine leichte

Widerhandlung begehen und danach eine mittelschwere oder schwere.

3.3

Wie der

Beschwerdeführer zutreffend anmerkt, hat das Bundesgericht bis anhin keinen

Anlass gesehen, um vom klaren Wortlaut von Art. 15a Abs. 4 SVG

abzuweichen und es hat insbesondere den Verfall des Führerausweises auf Probe

in den Fällen, in denen die zweite Widerhandlung – wie vorliegend – eine

leichte ist, wiederholt als rechtmässig beurteilt (BGE 136 I 345 E. 6.1 ff.;

BGr, 1. Oktober 2010,1C_202/2010, E. 3.2 ff.). Dabei hat es

sich unter anderem auch zur vom Beschwerdeführer als willkürlich bzw. zumindest

widersprüchlich gerügten Ungleichbehandlung geäussert und hierzu was folgt

ausgeführt: "Das Gesetz sieht vor, dass bei einer zweiten Widerhandlung

innert zwei Jahren seit dem ersten Ausweisentzug ein neuer Ausweisentzug bzw.

der Verfall des Führerausweises auf Probe zu erfolgen hat (Art. 15a

Abs. 4 in Verbindung mit Art. 16a Abs. 2 SVG). Dass diese

Konsequenz ausbliebe, wenn eine erste leichte Widerhandlung (mangels früherer

Administrativmassnahmen) noch keinen Ausweisentzug nach sich gezogen hätte

(Art. 16a Abs. 3 SVG), ist sachlich gerechtfertigt und stellt weder

ein Versehen des Gesetzgebers dar noch eine unechte Gesetzeslücke (BGE 136 I 345

E. 6.5)." Die geltende gesetzliche Regelung ist damit – entgegen dem

Beschwerdeführer – weder willkürlich, noch widerspricht sie dem

Gerechtigkeitsgedanken. Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob die "anstehende Neufassung

von Art. 15a Abs. 4 SVG" an diesem Ergebnis etwas ändert.

3.4

Am

16.

Juni 2015 reichte Oskar Freysinger die Motion Nr. 15.3574

betreffend "Führerausweis auf Probe. Verhältnismässige Regelung bei

Widerhandlungen während der Probezeit" ein. Darin wird der Bundesrat

beauftragt, Art. 15a Abs. 4 SVG wie folgt zu ändern: "Der

Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten schweren oder mittelschweren

Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt." Der Bundesrat

beantragte am 12. August 2015 die Annahme der Motion. National- und

Ständerat folgten diesem Antrag am 25. September 2015 bzw. 14. Juni

2016.

Wird eine Motion von beiden Räten angenommen, hat der Bundesrat diese in

der Regel innert zwei Jahren zu erfüllen (Art. 121 und Art. 122

Abs. 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002). Diese Umsetzung

ist bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgt: Der Bundesrat hat – soweit

ersichtlich – weder dem Parlament eine Botschaft unterbreitet, noch das wohl

notwendige Vernehmlassungsverfahren (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b

des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005) eingeleitet bzw. angekündigt.

3.5

Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Vorarbeiten zu Erlassen bei der

Auslegung einer Norm berücksichtigt werden. Es geht dabei nicht um eine

grundsätzlich unzulässige Vorwirkung des Gesetzes oder um eine Berücksichtigung

von Materialien im historischen Sinn, sondern um eine Art geltungszeitlicher

Auslegung im Hinblick auf möglicherweise veränderte Umstände (BGE 124 II 193

E. 5d; BGr, 18. August 2005, I 68/02, E. 6.1; auch

Vorberücksichtigung genannt, Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St.

Gallen 2016, Rz. 307). Eine solche geltungszeitliche Auslegung

rechtfertigt sich vor allem dann, wenn anstehendes neues Recht das geltende

System nicht grundsätzlich ändern soll und nur eine Konkretisierung des

bestehenden Rechtszustandes angestrebt wird oder Lücken des geltenden Rechts ausgefüllt

werden sollen (BGr, 18. August 2005, I 68/02, E. 6.1 mit Hinweisen).

3.5.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der Motion Freysinger werde der

gesetzgeberische Wille für eine spezifische Konstellation präzisiert. Es werde

eine punktuelle Ungleichbehandlung im Gesetz korrigiert, welche dem Gesetzgeber

dazumal vermutlich nicht bewusst gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden.

Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach Ansicht des Bundesgerichts die von

der Reihenfolge der Widerhandlungen abhängige Rechtsfolge weder ein Versehen

des Gesetzgebers noch eine unechte Gesetzeslücke darstellt. Vielmehr sei die

(geltende) Regelung Ausdruck davon, dass von einer Person, der nach einer

Widerhandlung bereits der Ausweis entzogen und die Probezeit verlängert werden

musste, ein besonderes Mass an Verantwortungsbewusstsein bzw. sorgfältigem

künftigem Fahrverhalten erwartet werde (BGE 136 I 345 E. 6.5). Zudem

würde durch die Änderung von Art. 15a Abs. 4 SVG das vom Gesetzgeber

bewusst streng ausgestaltete Regime für Neulenker spürbar abgeschwächt. Dies

geht über eine blosse Konkretisierung des bestehenden Rechtszustandes hinaus.

Darüber hinaus ist mit dem Bundesgericht davon auszugehen, dass die

Ungleichbehandlung keine unechte Gesetzeslücke darstellt. Allein die Tatsache,

dass der Gesetzgeber beim Erlass einer Bestimmung allenfalls nicht alle Rechtsfolgen

bedacht hat, lässt ein Gesetz noch nicht als lückenhaft erscheinen (BGr,

6.

Januar 2003,2A.280/2002, E. 4.2).

3.5.2

Zudem ist der Gesetzgebungsprozess noch weit von seinem Abschluss entfernt.

Beim Erlass der strittigen Verfügung (August 2016) sowie des vorinstanzlichen

Entscheids (September 2016) war die Motion gerade erst vom Zweitrat angenommen worden.

Da noch kein Vernehmlassungsverfahren eröffnet wurde, ist es ausserdem – trotz

der breiten Zustimmung in den Räten – schwierig zu beurteilen, wie die Änderung

von den Kantonen und den Interessenverbänden aufgenommen wird. Hinsichtlich des

Datums des Inkrafttretens ist der Ausgang der Revision sodann auch zum heutigen

Zeitpunkt noch völlig offen. Bereits aus diesen Gründen könnte den Vorarbeiten

zur Änderung von Art. 15a Abs. 4 SVG im Rahmen einer geltungszeitlichen

Auslegung nur beschränkte Tragweite zukommen (vgl. BGr, 18. August 2005, I

68/02, E. 6.1).

3.5.3

Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, eine Rückwirkung (richtig:

Vorwirkung) zu Gunsten des Rechtsunterworfenen sei aus rechtsstaatlicher

unproblematisch. Diese sei im vorliegenden Fall in Anwendung des Grundsatzes

der "lex mitior" vielmehr geboten. Dies überzeugt nicht. Die positive

Vorwirkung, d. h. die

Anwendung des künftigen, noch nicht in Kraft gesetzten Rechts unter

Nichtanwendung des geltenden Rechts, ist aufgrund des Legalitätsprinzips

bzw. des Grundsatzes der Rechtssicherheit grundsätzlich unzulässig (BGr, 1. Februar 2008,1C_274/2007, E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 299 mit Hinweisen). Die Tatsache, dass sich die Vorwirkung vorliegend

zum Vorteil des Beschwerdeführers auswirken würde, führt daher keineswegs dazu,

dass diese rechtsstaatlich unbedenklich wäre.

3.5.4

Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, das Bundesgericht habe in

seinem Entscheid BGr, 1. Juni 2016,6B_165/2015 festgehalten, dass immer

eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen sei und nicht nur rein auf das objektive

Erfüllen des Tatbestandes abgestellt werden dürfe. Gleiches habe auch im

vorliegenden Fall zu gelten. Was der Beschwerdeführer hieraus zu seinen Gunsten

ableiten möchte, ist unklar: Im angeführten Entscheid wurde unter anderem

erwogen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einem in Art. 90

Abs. 4 SVG genannten Umfang überschreite, begehe objektiv eine

qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 3

SVG und erfülle grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen dieses

Straftatbestands. Dem Richter kommt jedoch ein – wenn auch begrenzter – Handlungsspielraum

zu, um unter besonderen Umständen die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes zu

verneinen (BGr, 1. Juni 2016,6B_165/2015, E. 11.2). Da der

Beschwerdeführer vorliegend gar nicht geltend macht, dass er bei einer

Widerhandlung – oder gar beiden Widerhandlungen – den subjektiven Tatbestand nicht

erfüllt habe, erweist sich dieser Entscheid daher nicht als einschlägig.

3.5.5

Insgesamt erweist sich eine Vorberücksichtigung der durch die Motion

Freysinger angeregten Gesetzesänderung und damit eine Änderung der

Rechtsprechung zu Art. 15a Abs. 4 SVG nicht als gerechtfertigt.

Mithin überwiegt das Interesse an der Rechtssicherheit und der Wahrung des

Legalitätsprinzips dasjenige des Beschwerdeführers an der Anwendung einer für

ihn weniger strengen Regelung. Es ist daher ebenfalls nicht entscheidend, dass der

Verfall des Führerausweises auf Probe für den Beschwerdeführer gemäss seinen

Ausführungen "äusserst schwerwiegende Folgen habe" und

"erhebliche finanzielle Konsequenzen" nach sich ziehen würde.

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und entfällt ein Anspruch auf

Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …