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Entscheid

VB.2017.00210

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00210

12. Juli 2017Deutsch18 min

(URT.2017.19088)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Delegiertenversammlung des Zweckverbands Spital Uster

beschloss am 4. November 2015 – amtlich

publiziert am 25. jenes Monats – unter anderem einstimmig, den

Voranschlag der Investitionsrechnung 2016 zu genehmigen (Traktandum 4)

sowie unter Traktandum 6 zwei Dienstbarkeitsverträgen und einem

Abtretungsvertrag die Zustimmung zu erteilen.

Erwägungen

II.

Hiergegen liessen A, B, C, D sowie E am 21. Dezember

2015.

"Rekurs […] bzw. Aufsichtsbeschwerde" beim Bezirksrat Uster

erheben und Folgendes beantragen:

" 1. Der

Beschluss der Delegiertenversammlung des Zweckverbands Spital Uster vom

4.

November 2015 sei bezüglich der unter Traktandum 6, […], Zustimmung

zu den zwei Dienstbarkeitsverträgen und einem Abtretungsvertrag, aufzuheben.

2.

Der

Beschluss der Delegiertenversammlung des Zweckverbands Spital Uster vom

4.

November 2015 sei bezüglich der unter Traktandum 4, […],

Genehmigung des Voranschlags der Investitionsrechnung 2016, genehmigten

CHF 1.6 Mio. für die Planungsarbeiten (Neubauprojekt

Rehabilitationsklinik), aufzuheben.

3.

Soweit

die nachstehenden Rügen nicht im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittels

geprüft werden, seien sie als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln,

und

die betreffenden rechtswidrigen Anordnungen, Beschlüsse und Handlungen der

Baukommission und der Organe des Zweckverbands Spital Uster seien aufzuheben,

sofern nicht deren Nichtigkeit festgestellt wird, und es sei deren

Vollstreckung zu verhindern und zu verhindern, dass weitere rechtswidrige Akte

vorgenommen werden;

es

sei dem Zweckverband Spital Uster bzw. den zuständigen Organen desselben die

notwendigen Weisungen zu erteilen; und in diesem Zusammenhang sei der

Delegiertenversammlung anzuordnen, keine weiteren Beschlüsse, Anordnungen und

andere Handlungen zur Realisierung und Finanzierung der geplanten Erweiterung

des Spitals Uster mit einer Rehabilitationsklinik zu fällen resp. vorzunehmen.

4.

Es

seien vom Zweckverband Spital Uster sämtliche einschlägigen Akten beizuziehen.

5.

Sollte

sich der Bezirksrat teilweise als unzuständig betrachten, sei das vorliegende

Rechtsmittel an das kantonale Verwaltungsgericht zu übermitteln.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zuzügl. MwSt. zu Lasten des Rekursgegners /

Beschwerdegegners."

Mit Beschluss vom

16.

Februar 2017 trat der Bezirksrat Uster auf den Rekurs von A, B, C, D

und E – mangels Rekurslegitimation bzw. wegen Fehlens eines Anfechtungsobjekts

– nicht ein (Dispositiv-Ziff. I), gab ihrer Aufsichtsbeschwerde keine

Folge (Dispositiv-Ziff. II) und auferlegte ihnen je

zu gleichen Teilen die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'036.- unter subsidiärer

Haftung für den Gesamtbetrag (Dispositiv-Ziff. III); er

verpflichtete die Genannten zudem in Dispositiv-Ziff. IV unter

solidarischer Haftung füreinander zu gleichen Teilen, dem Zweckverband Spital

Uster eine Parteientschädigung von Fr. 4'536.- "(inkl. 8 %

MwSt)" zu bezahlen.

III.

A, B, C, D sowie E liessen am 21. März 2017

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge "zuzügl. MwSt." seien die

Dispositiv

Dispositiv-Ziffern I, III und IV des Beschlusses des Bezirksrats Uster vom

16. Februar 2017 aufzuheben und sei der Bezirksrat anzuweisen, auf den

Rekurs vom 21. Dezember 2015 einzutreten und das Verfahren ordnungsgemäss

durchzuführen. Der Bezirksrat Uster verzichtete am 31. März 2017 auf eine

Vernehmlassung. Der Zweckverband Spital Uster liess mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai

2017 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten

sei, unter Entschädigungsfolge "(inkl. MWST)" schliessen. Mit

weiteren Stellungnahmen von A, B, C, D und E vom

23. Mai und 16. Juni 2017 sowie des Zweckverbands

Spital Uster vom 6. und 21. Juni 2017 wurde

an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Die Behandlung von Beschwerden gegen erstinstanzliche bezirksrätliche

Entscheide etwa über einen Rekurs nach § 152 des Gemeindegesetzes

vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) fällt in die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts (§ 152 GG in Verbindung mit

§§ 41, 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a,

19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2 Nimmt eine

Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, weil sie – wie hier – eine

Eintretensvoraussetzung nicht als erfüllt betrachtet, so ist die formell

unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg

gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 58). Die Beschwerdeführenden sind somit vorliegend insofern zur

Beschwerde berechtigt, als sie sich gegen den Entscheid der Vorinstanz wenden,

auf ihren Rekurs vom 21. Dezember 2015 nicht einzutreten. Gleiches gilt

hinsichtlich der Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsregelung des

vorinstanzlichen Entscheids (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 85 und § 19a N. 14).

Insoweit die Beschwerdeführenden

demgegenüber vor Verwaltungsgericht erstmalig geltend machen, die Vorinstanz sei

pflichtwidrig nicht eingeschritten, als der Beschwerdegegner trotz der dem

Rekurs zukommenden aufschiebenden Wirkung mit der Kreditfreigabe und den

Planungs- und Bauarbeiten fortgeschritten sei, ist

keine Beschwerde, sondern lediglich eine (weitere) Aufsichtsanzeige an die der

Vorinstanz hierarchisch übergeordnete Behörde möglich (Bertschi, Vorbemerkungen

zu §§ 19–28a N. 85). Von einer Überweisung der Eingabe an diese kann

indes abgesehen werden, ist die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde doch nicht

fristgebunden, weshalb die Weiterleitungspflicht nach § 5 Abs. 2 VRG

entfällt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48).

1.3 Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde mit der genannten Einschränkung einzutreten.

2.

In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Vorinstanz auf

die streitgegenständlichen Anträge der Beschwerdeführenden zu Recht nicht

eingetreten ist.

2.1 Beschlüsse der

Gemeinde sowie Beschlüsse des Grossen Gemeinderats können gemäss § 151

Abs. 1 GG von Stimmberechtigten und von denjenigen Personen, die gemäss

§ 21 VRG dazu berechtigt sind, mit Gemeindebeschwerde angefochten werden,

wenn sie gegen übergeordnetes Recht verstossen (Ziff. 1) oder wenn sie

offenbar über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen und zugleich eine erhebliche

Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge haben oder wenn sie Rücksichten der

Billigkeit in ungebührlicher Weise verletzen (Ziff. 2). Gegen Anordnungen

und Erlasse anderer Gemeindebehörden und weiterer Träger öffentlicher Aufgaben,

so auch von Zweckverbänden im Sinn von Art. 92 Abs. 1 der

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) bzw.

§ 7 Abs. 1 Satz 1 GG, ist demgegenüber

Rekurs gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz zu erheben (§ 152 GG; hierzu

Verein Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute [Hrsg.], Ergänzungsband

Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich 2011, § 152 N. 1; ferner

VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00799, E. 2.3).

Im Unterschied zur

Gemeindebeschwerde gemäss § 151 GG sind zum Rekurs gemäss § 152 GG

nicht alle Stimmberechtigten legitimiert, sondern beschränkt sich die

Legitimation gemäss § 21 VRG auf Personen, die durch eine Anordnung

persönlich berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder

Aufhebung haben. Vorausgesetzt ist mithin, dass die rekurrierende Person stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit

betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum

Streitgegenstand steht (Bertschi, § 21 N. 14). Das erfolgreiche

Rechtsmittel muss ihr zudem unmittelbar einen eigenen, persönlichen praktischen

Nutzen eintragen; die Wahrnehmung der Interessen Dritter oder öffentlicher

Interessen genügt nicht (Bertschi, § 21 N. 15 ff.).

2.2 Mittels

Rekurs nach § 152 GG können – wie dargelegt – abgesehen von Erlassen nur

Anordnungen von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Aufgaben angefochten werden,

das heisst individuell-konkrete Akte, die in

Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie

verbindlich und erzwingbar sind (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 18 mit weiteren Hinweisen; ferner

Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 3 ff.). Die

Genehmigung einer Anordnung gilt dabei in der Lehre mehrheitlich ebenfalls als

Anordnung (vgl. Bosshart/Bertschi, § 19 N. 29; Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 82 BGG

N. 10; Markus Müller in: Christoph

Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über

das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 5

N. 27 ff.; Tobias Jaag, Die Abgrenzung zwischen Rechtssatz und

Einzelakt, Zürich 1985, S. 226 ff.).

Die unter den Traktanden 4 und 6 gefällten Beschlüsse

der Delegiertenversammlung des Beschwerdegegners vom 4. November 2015

betreffen die Genehmigung dreier privatrechtlicher Rechtsgeschäfte sowie eines (verwaltungsinternen)

Beschlusses über die Aufstellung des Budgets und damit grundsätzlich keine

Anordnungen im vorgenannten Sinn, weshalb die Genehmigungsakte auch nicht ohne

Weiteres als solche zu qualifizieren sind (vgl. BGE 89 I 253 E. 4, 72

I 279 f.; zum Verfügungscharakter rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen

des Gemeinwesens Bosshart/Bertschi, § 19 N. 9 ff.; zur Rechtsnatur

des Voranschlags Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische

Verwaltungsrechtsprechung, Bd. II, 6. A.,

Basel/Frankfurt a. M. 1986, Nr. 154; Hans

Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeinderecht, 3. A., Wädenswil

2000, § 132 N. 4.2; vgl. zum Konstrukt der privatrechtsgestaltenden Verfügung René Wiederkehr/Paul

Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012,

Rz. 2755 f.).

Selbst wenn die angefochtenen Genehmigungsbeschlüsse aber Anfechtungsobjekte

nach § 152 GG bildeten, mangelte es den Beschwerdeführenden jedenfalls –

wie sich sogleich zeigt – an der Legitimation, Rekurs dawider zu erheben.

2.2.1

Mit den beiden vom Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dem geplanten Um- bzw.

Erweiterungsbau des Spitals Uster im September 2015 abgeschlossenen und von der

Delegiertenversammlung am 4. November 2015 genehmigten

Dienstbarkeitsverträgen wird der Stadt Uster ein öffentliches Fusswegrecht auf

dem Spitalareal eingeräumt und dem Beschwerdegegner ein für den Bau einer

Tiefgarage im Südwesten des Spitalgeländes benötigtes Näherbaurecht. Dem

weiteren am 4. November 2015 von den Delegierten genehmigten Vertrag liegt

sodann ebenfalls die Einräumung eines für den Tiefgaragenbau bzw. den Bau eines

Gebäudes darüber (Rochadehaus) benötigten Näherbaurechts

zu Gunsten des Grundstücks des Beschwerdegegners zugrunde, wofür die

dienstbarkeitsbelastete Vertragspartei als Gegenleistung eine ungenutzte

Landfläche auf dem Gelände des Spitals abgetreten erhält. Die

Beschwerdeführenden machen geltend, die aufgeführten Verträge dienten dazu, den

Bau eines Rehabilitationszentrums auf dem Grundstück zwischen dem heutigen

Spital Uster und ihren Wohnhäusern zu realisieren, mit dessen Inbetriebnahme

"eine übermässige Lärm- und Luftbelastung sowie wildes Parkieren und

Suchverkehr in benachbarten Quartieren" einhergehe. Durch das geplante

Fusswegrecht werde zudem die bestehende, an ihren Liegenschaften vorbeiführende

Fussgängerverbindung zwischen den Quartieren im Norden und dem Bahnhof Uster

deutlich attraktiver, sodass sie auch diesbezüglich Mehrimmissionen (Lärm,

Licht) zu gewärtigen hätten. Als direkt betroffene Nachbarn seien sie daher zum

Rekurs berechtigt.

Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar sind die

Beschwerdeführenden Eigentümer lediglich durch die Wagerenstrasse vom

Grundstück des Beschwerdegegners getrennter Grundstücke und aufgrund dieser

unmittelbaren räumlichen Nähe vom projektierten Umbau bzw. der baulichen

Erweiterung des Spitals Uster zweifelsohne besonders betroffen; die Aufhebung

der von den Delegierten des Beschwerdegegners am 4. November 2015

genehmigten Verträge vermöchte die Realisierung dieses von den

Stimmberechtigten des Beschwerdegegners zunächst am 5. Juni 2016 durch

Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen (öffentlicher Gestaltungsplan) und

sodann am 27. November 2016 durch Ausgabenbeschluss mit jeweils deutlichem

Mehr angenommenen Erweiterungsprojekts und damit die Inbetriebnahme des

geplanten Rehabilitationszentrums indes nicht zu verhindern (vgl.

BGE 133 II 409 E. 1.3). Bereits der beschlossene

Gestaltungsplan regelt die Erschliessung des Plangebiets für den motorisierten

Individualverkehr, die Anschlusspunkte der Fusswegverbindungen wie auch Anzahl

und Lage von Abstellplätzen detailliert. Mit ihren Einwänden wären die

Beschwerdeführenden daher in erster Linie auf jenes Verfahren bzw. ein

nachfolgendes Baubewilligungsverfahren zu verweisen (gewesen). Soweit insofern

überhaupt noch Raum bliebe für eine Anfechtung der vorliegend streitigen Beschlüsse,

gilt Folgendes:

Verhindern bzw. nicht in geplanter Form

verwirklichen liesse sich mit der Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse allenfalls

die Erstellung der im Südwesten des Spitalge­ländes vorgesehen Tiefgarage bzw.

des zweigeschossigen Rochadehauses darüber sowie – soweit hierfür nicht ohnehin

eine separate Widmung erforderlich ist – die Öffnung des geplanten, das

Spitalareal mit der Wagerenstrasse verbindenden Fusswegs für die

Öffentlichkeit. Dass sie die Erstellung der beiden erstgenannten Bauten an der

in rund 220 m Entfernung von ihren Grundstücken auf der anderen Seite des

Spitalgeländes gelegenen Feldhofstrasse in ihren konkreten eigenen Interessen

beeinträchtige, machen hingegen auch die Beschwerdeführenden nicht geltend.

Die geplante Tiefgarage, welche – den unbestritten gebliebenen Angaben des

Beschwerdegegners zufolge – über die Feldhofstrasse sowie die Brunnenstrasse

erschlossen werden soll, dient jedenfalls gerade der Verringerung des

(Such-)Verkehrs im Wohnquartier der Beschwerdeführenden. Der mit einem

öffentlichen Fusswegrecht belegte Weg, der inskünftig in der Nähe der

Liegenschaften der Beschwerdeführenden in die Wagerenstrasse münden soll,

dürfte wiederum kaum zu einer merklichen Erhöhung der an dieser Stelle durch

den motorisierten Verkehr auf der Wagerenstrasse bereits bestehenden

Lärmbelastung führen. Zum einen ist

anzunehmen, dass sich der Hauptfussgängerstrom nach dem Umbau des Spitals Uster

vom künftigen Haupteingang des Spitals auf Höhe Wagerenstrasse 2 über die

Brunnenstrasse in Richtung Bushaltestelle bzw. Bahnhof bewegen wird, das heisst

nicht entlang der Grundstücke der Beschwerdeführenden (Plan abrufbar unter www.spitaluster-bau.ch

> Alle Infos zum Bauprojekt > Baupläne [zuletzt abgerufen am

6. Juli 2017]). Zum anderen

ist, selbst wenn man von einer Mehrbenutzung des öffentlichen Fusswegs entlang

der beschwerdeführerischen Grundstücke ausginge, nicht in rechtsgenüglicher

Weise dargetan, dass die dadurch verursachten Immissionen für die

Beschwerdeführenden deutlich wahrnehmbar wären, zumal die Wohnhäuser der

Beschwerdeführenden nicht unmittelbar an den betreffenden Weg angrenzen und der

Aufenthalt auf dem Spitalgelände zudem auch in Zukunft nach 19.00 Uhr

nicht gestattet sein wird. Gleiches gilt bezüglich der behaupteten mit dem

Unterhalt des Fusswegs verbundenen Mehrimmissionen (insbesondere Schnee- und

Laubbeseitigung). Diese Arbeiten stünden im Übrigen auch an, wenn der Weg nicht

der Öffentlichkeit gewidmet, sondern künftig einzig von Patienten und

Angestellten des Spitals Uster genützt würde.

2.2.2

Ebenfalls keine unmittelbaren Auswirkungen auf die tatsächliche oder

rechtliche Situation der Beschwerdeführenden zeitigte sodann die Aufhebung des

Beschlusses der Delegiertenversammlung des Beschwerdegegners, im Rahmen der Abnahme

des Voranschlags der Investitionsrechnung 2016 eine Ausgabe über Fr. 1,6

Mio. für Planungsarbeiten (Voranschlagskredit) zu genehmigen. Der betreffende

Beschluss berührt einzig den Finanzhaushalt des Beschwerdegegners (vgl. BGr,

7. Juli 2011,1C_123/2011, E. 3.1). Aus dem Umstand, dass die

Beschwerdeführenden Stimmberechtigte des Beschwerdegegners sowie Nachbarn des

von diesem betriebenen Spitals sind, lässt sich noch keine

legitimationsbegründende Betroffenheit in Bezug auf die Genehmigung des Budgets

ableiten. Und auch ihre Eigenschaft als Steuerzahler im Verbandsgebiet vermag

den Beschwerdeführenden keine Rechtsmittellegitimation zu verschaffen (vgl.

BGE 119 Ia 214 E. 2b).

Entgegen den

Beschwerdeführenden führte die Verweigerung der Genehmigung des von ihnen

beanstandeten Voranschlagskredits zudem nicht dazu, dass der Umbau bzw. die

bauliche Erweiterung des Spitals Uster (noch) in der Planungsphase gestoppt

würde; die Gutheissung brächte ihnen somit nicht einmal den behaupteten

mittelbaren Nutzen ein. So wurde die betreffende Ausgabe von den Delegierten

des Beschwerdegegners an der Delegiertenversammlung vom 26. September 2012

bzw. vom 5. November 2014 ordnungsgemäss beschlossen und kann sie daher

nicht im Nachhinein durch die Budgetbehörde anlässlich der Einholung des

Voranschlagskredits abgeändert oder unwirksam gemacht werden (vgl. die

Erwägungen im angefochtenen Beschluss hierzu, auf welche verwiesen werden kann

[§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG]). Hierzu fehlt dem Voranschlag die derogatorische Kraft

(zum Ganzen Thalmann, § 132 N. 4.2.2).

2.3 Soweit der

Rekurs der Beschwerdeführenden schliesslich pauschal gegen die

"rechtswidrigen Anordnungen, Beschlüsse und Handlungen der Baukommission

und der Organe" des Beschwerdegegners gerichtet ist, fehlt es ebenfalls bereits

an einem bestimmbaren Anfechtungsobjekt nach § 152 GG.

Was die Beschwerdeführenden hiergegen einwenden, vermag nicht

zu überzeugen. So ist insbesondere nicht substanziiert dargetan und ergeben

sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Baukommission des

Beschwerdegegners Anordnungen getroffen hätte, welche den Beschwerdeführenden

unter Verletzung ihres Gehörsanspruchs nicht bekannt gegeben worden wären.

2.4 Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Vorinstanz auf

den Rekurs der Beschwerdeführenden nach § 152 GG im Ergebnis zu Recht

nicht eingetreten und die Beschwerde somit in diesem Punkt abzuweisen ist.

3.

Die Beschwerdeführenden beanstanden im Weiteren die Kosten-

und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids.

3.1 Sind bei

einem Rekurs nach § 152 GG grundsätzlich der unterliegenden

Verfahrenspartei die Kosten aufzuerlegen (§ 152 GG in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), werden bei Aufsichtsbeschwerden nur

dann Verfahrenskosten erhoben, wenn für die Aufsichtsbehörde kein triftiger

Grund bestand, sich von sich aus mit der Sache zu befassen, und die

beschwerdeführende Partei damit persönliche, private Interessen verfolgt

(Plüss, § 13 N. 23). Werden demgegenüber (auch) öffentliche

Interessen verfolgt, sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen oder

zumindest zu ermässigen (zum Ganzen Bertschi, Vorbemerkungen zu § 19–28a

N. 84).

Entgegen der Vorinstanz erhoben

die Beschwerdeführenden die Aufsichtsbeschwerde nicht zur Wahrung rein privater

Interessen; letztlich ging es ihnen mit diesem Rechtsbehelf vielmehr um eine

Überprüfung der ordnungsgemässen Zusammensetzung der Organe des

Beschwerdegegners und der Einhaltung des Verbandszwecks durch diese im

Interesse sämtlicher Stimmberechtigten des Beschwerdegegners. Ihre diesbezüglichen

Vorbringen lassen sich dabei nicht von vornherein als offensichtlich

unbegründet abtun, boten ihre Rügen doch zumindest Anlass für nähere

Abklärungen. Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführenden daher im

Zusammenhang mit der Behandlung ihrer Eingabe vom 21. Dezember 2015 als

Aufsichtsbeschwerde ([Rekurs-]Antrag 3) keine Verfahrenskosten auferlegen

dürfen. Die von der Vorinstanz festgelegte Staatsgebühr von Fr. 2'500.- ist somit angemessen um 1/3 zu

kürzen.

Die solcherart resultierende Staatsgebühr von

Fr. 1'667.- liegt innerhalb des von der

massgeblichen Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom

30. Juni 1966 (GebührenO, LS 682) vorgegebenen

Rahmens (vgl. § 5 f.

GebührenO) und erscheint angesichts des mit der Erledigung des Rekursverfahrens

verbundenen vorinstanzlichen Aufwands – so hatte sich die Vorinstanz zusätzlich

mit einem Ausstandsbegehren sowie einem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen der

Beschwerdeführenden zu befassen – auch nicht als willkürlich hoch oder

anderweitig rechtsverletzend. Gleiches gilt grundsätzlich hinsichtlich der den Beschwerdeführenden

auferlegten Porto- sowie Schreibgebühren; Letztere sind jedoch in Anbetracht

des auf die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde entfallenden Aufwands um

Fr. 131.- zu kürzen (vgl. § 7 Abs. 1 lit. a und

lit. b, Abs. 2 sowie Abs. 4 GebührenO).

Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 16. Februar 2017 ist in

diesem Sinn neu zu fassen.

3.2 Im Rekursverfahren

kann die unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die

Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch

wenn das Verwaltungsrechtspflegegesetz die Entschädigungsberechtigung des

mehrheitlich obsiegenden Gemeinwesens damit im Grundsatz zulässt, kommt eine

solche nur unter besonderen Umständen in Frage und stellt sie gemäss der

Rechtsprechung den Ausnahmefall dar, weil das Erheben und Beantworten von

Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden

gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (Plüss, § 17

N. 51). Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn die Beantwortung des

Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden ist (Plüss,

§ 17 N. 53 f.). Solches lag hier vor. So ist angesichts der

umfangreichen Einwendungen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden davon

auszugehen, dass das Rekursverfahren den Beschwerdegegner mit seinen

beschränkten personellen Ressourcen über Gebühr beansprucht hätte. Der Beizug

eines Anwalts und die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung an

den Beschwerdegegner erscheinen insofern gerechtfertigt.

Die Höhe der zugesprochenen Entschädigung von Fr. 4'200.-

(zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer)

steht jedoch in keinem Verhältnis zum notwendigen Verfahrensaufwand des

Beschwerdegegners (vgl. Plüss. § 17 N. 67 ff.). Die Vorinstanz scheint

bei der – nicht näher begründeten – Bemessung der Parteientschädigung ausser

Acht gelassen zu haben, dass sich der Beschwerdegegner im Rekursverfahren nur

dreimal zur Sache hat vernehmen lassen und sich ein wesentlicher Teil seiner

Vorbringen dabei auf das nicht zu entschädigende Aufsichtsbeschwerdeverfahren

bezieht. Ein Ersatz der im Zusammenhang mit der vorsorglichen Anfertigung einer

Schutzschrift entstanden Kosten, wie vom Beschwerdegegner vor Vorinstanz

verlangt, fällt ebenfalls nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund ist die Entschädigung

angemessen um Fr. 2'200.- zu reduzieren und Dispositiv-Ziff. IV des

Rekursentscheids entsprechend zu korrigieren.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen,

soweit darauf einzutreten ist. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV

des Rekursentscheids vom 16. Februar 2017 sind die den Beschwerdeführenden

auferlegten Rekurskosten um Fr. 964.- auf (total) Fr. 2'072.- und die dem Beschwerdegegner zugesprochene Parteientschädigung um

Fr. 2'200.- auf Fr. 2'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu

kürzen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner zu 1/4 und den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu 3/20

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1, § 13 Abs. 4 und § 14 VRG; Plüss, § 14

N. 11); eine Parteientschädigung ist den

Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Aus den

vorgängig unter 3.2 ausgeführten Gründen ist dem Beschwerdegegner antragsgemäss

auch für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. In Anbetracht

seines teilweisen Unterliegens sowie des Umstands, dass er sich vor

Verwaltungsgericht auf Darlegungen im Zusammenhang mit

der Frage der Erfüllung der Prozessvoraussetzungen hätte beschränken können,

erscheint angemessen, die Parteientschädigung auf Fr. 1'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird

teilweise gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten wird. In Abänderung von

Dispositiv-Ziff. III und IV des Beschlusses des Bezirksrats Uster vom 16. Februar 2017 werden die Verfahrenskosten auf Fr. 2'072.- und die Parteientschädigung

auf Fr. 2'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) reduziert.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 3'220.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdegegner zu 1/4 und den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zu 3/20 auferlegt.

4. Die Beschwerdeführenden

werden solidarisch verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von

Fr. 1'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an…