VB.2017.00211
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00211
23. August 2017Deutsch26 min
(URT.2017.19159)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2017.00211
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. August 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Hirzel,
vertreten durch den
Gemeinderat Hirzel,
dieser vertreten
durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Urnenabstimmung vom 25. September 2016,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 25. September 2016 fand in Hirzel die Abstimmung
betreffend das "Projekt Horgen-Hirzel 2018" bzw. den Antrag
auf Eingemeindung (Zusammenschlussvertrag) der Gemeinde Hirzel in die Gemeinde
Horgen statt.
Die Vorlage wurde mit 922 Ja- gegen
245 Neinstimmen angenommen.
Erwägungen
II.
Am 27. Oktober 2016 liessen A, D und E
Gemeindebeschwerde erheben. Sie beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der
Vertrag über die Eingemeindung der Gemeinde Hirzel in die Gemeinde Horgen für
nichtig – eventualiter für ungültig – zu erklären und der Entscheid der
Stimmberechtigten der Gemeinde Hirzel vom 25. September 2016 über Hirzels
Eingemeindung aufzuheben.
Mit Beschluss vom 15. Februar 2017 wies der
Bezirksrat Horgen das Rechtsmittel ab, soweit er darauf eintrat.
III.
A liess am 20. März 2017 beim Verwaltungsgericht
Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
" 1. Der Beschluss des Bezirksrates vom 15. Februar 2017 sei
nichtig zu erklären.
2.
Eventualiter: Der Beschluss des Bezirksrates vom 15. Februar
2017.
sei aufzuheben.
3.
Der Vertrag über die Eingemeindung der politischen Gemeidne Hirzel
in die politische Gemeinde Horgen sei nichtig zu erklären.
4.
Eventualiter: Der Vertrag über die Eingemeindung der politischen
Gemeinde Hirzel in die politische Gemeinde Horgen sei ungültig zu erklären.
5.
Der Entscheid der Stimmberechtigten der Gemeinde Hirzel vom
25.
September 2016 über die Eingemeindung von Hirzel sei aufzuheben.
6.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer)
zu Lasten der Gegenpartei."
Der Bezirksrat Horgen verzichtete am 31. März 2017
auf Vernehmlassung. Die Gemeinde Hirzel liess mit Beschwerdeantwort vom
3.
Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge zu
Lasten von A schliessen, worauf sich Letzterer mit Eingabe vom 29. Mai
2017.
erneut äusserte. Die Gemeinde Hirzel verzichtete am 1. Juni 2017 auf
weitere Bemerkungen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide eines
Bezirksrats etwa über eine Gemeindebeschwerde nach § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in
Verbindung mit § 151 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni
1926.
(GG, LS 131.1) sowie §§ 19 Abs. 1 lit. a und
Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c und §§ 42–44 e contrario
VRG zuständig.
1.2
Als
Stimmberechtigter der Gemeinde Hirzel ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde
legitimiert (§ 151 Abs. 1 GG; vgl. Hans Rudolph Thalmann, Kommentar
zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 151 N. 3.1;
Verein Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute [Hrsg.], Ergänzungsband
Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich 2011 [im Folgenden Ergänzungsband zum
GG-Kommentar], § 151 N. 4.1; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 92).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Sofern der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht in
verfahrensrechtlicher Hinsicht Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör bzw. der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz rügen will, ist
Folgendes festzuhalten:
2.1
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter anderem ebenso ein
Anspruch der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen
relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen, wie die Pflicht der Behörde,
die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung
Betroffenen auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen (Bernhard Waldmann, Basler
Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 45 mit Hinweisen; BGE 127 I 54
E. 2b mit Hinweis). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren
Entscheid zu begründen. Dabei ist allerdings nicht erforderlich, dass sie sich
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.
In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt
(vgl. beispielsweise BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen; zum Ganzen
auch Lorenz Kneubühler in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St. Gallen 2008 Art. 35 N. 6 und 8; ferner Gerold
Steinmann, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung,
2014, Art. 29 N. 49).
2.2
Die
Vorinstanz ist vorliegend ihrer Begründungspflicht in hinreichender Weise nachgekommen:
Sie setzt sich in ihrem Entscheid mit den unter anderem seitens des Beschwerdeführers
vorgebrachten Argumenten auseinander und legt nachvollziehbar und mit
hinreichender Klarheit dar, warum sie den Beschluss vom 25. September 2016
als rechtens erachtet. Die Anfechtung des vorinstanzlichen Beschlusses war dem
Beschwerdeführer denn auch offensichtlich ohne Weiteres möglich.
2.3
Zu
erwähnen bleibt betreffend den Vorwurf, die Vorinstanz habe das Ausstandsgesuch
unter anderem des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2017 "nicht [...]
beachtet", Folgendes: Einem Schreiben der Bezirksratskanzlei an den
Beschwerdeführer vom 27. Februar 2017 (samt Beilage) ist zu entnehmen,
dass dieses Gesuch des Beschwerdeführers erst am 16. Februar 2017 bei der
Vorinstanz einging. Am 15. Februar 2017 war jedoch der Rekursentscheid
gefällt worden. Dass diese sich im Rahmen des angefochtenen Entscheids mit
jenem Gesuch nicht befasst, kann ihr alsdann nicht vorgeworfen werden.
2.4
Der
Vorinstanz ist damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen.
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Beurteilung der
Gemeindebeschwerde vom 27. Oktober 2016 insbesondere eine Befangenheit des
Vorsitzenden der Vorinstanz, des Bezirksratspräsidenten F.
Zunächst beanstandet er, dass F "schon als
Statthalter im Bezirk Horgen oberster 'Aufseher' in Gemeindesachen" und
"Vorsitzender der kollegialen Rekursinstanz für Stimmrechtsbeschwerden und
für Gemeindebeschwerden" sei; zudem sei er noch Mitglied des Kantonsrats
und dort auch in der Kommission für Staat und Gemeinden. Es liege damit eine
"Ämterkumulation in allen drei Gewalten im Kanton" vor, was nicht
angehe.
Darüber hinaus sei der Bezirksratspräsident (auch) im
vorliegenden Verfahren betreffend Gemeindebeschwerde "massiv
vorbefasst". Eine gutachterliche Stellungnahme eines Rechtsprofessors für
die Interessengemeinschaft (IG) Pro Hirzel vom 9./18. Juni 2016 sei unter
anderem dem Gemeindeamt des Kantons Zürich zur Kenntnis gebracht worden, worauf
dieses mit einem Schreiben vom 11. Juli 2016 ablehnend geantwortet habe.
Dieses Schreiben wiederum sowie ein solches des stellvertretenden
Generalsekretärs der Direktion der Justiz und des Innern (JI) vom
8.
August 2016 an den Rechtsprofessor seien auch dem Bezirksrat Horgen zur
Kenntnis gebracht worden. "Mit den Schreiben von Gemeindeamt und Direktion
JI war dem Statthalter im Bezirk Horgen und den sonstigen Mitgliedern des
Bezirksrates Horgen sowie dem Gerichtsschreiber resp. Stellvertretenden
Bezirksstatthalter klar, was deren vorgesetzte Behörde in der Streitsache
Absorptionsfusion Hirzel – Horgen vom Bezirksrat erwarten." Beim Schreiben
der Direktion vom 8. August 2016 handle es sich im Übrigen "sehr wohl
um eine Weisung", sodass die Unabhängigkeit des Präsidenten des
Bezirksrats auf jeden Fall schon deswegen fragwürdig und zweifelhaft erscheine.
Schliesslich habe sich F verschiedentlich in der
Zürichsee-Zeitung zu den vormals beim Bezirksrat hängigen Verfahren des
Beschwerdeführers (und seiner früheren Mitstreiter) betreffend den
Fusionsvertrag geäussert und dadurch den Eindruck entstehen lassen, er habe
sich schon eine feste Meinung in Bezug auf den Ausgang der Gemeindebeschwerde
gebildet.
3.1.2
Der Beschwerdeführer macht mit seinen Ausführungen mithin an sich zweierlei
geltend: Einerseits – soweit er allgemein bzw. grundsätzlich (und nicht auf die
Beurteilung des konkret in Frage stehenden Verfahrens bezogen) mit der nach seinem
Dafürhalten problematischen Ämterkumulation bei F argumentiert – sind damit das
Prinzip der Gewaltenteilung respektive die Unvereinbarkeitsbestimmungen
angesprochen, andererseits – soweit er eine Befangenheit von F in Bezug auf das
konkrete Verfahren geltend macht – die Regeln über die Ausstandspflicht.
3.2
3.2.1
Die den Grundsatz der Gewaltenteilung konkretisierenden Unvereinbarkeitsbestimmungen
sollen die Übernahme eines Amts als solche verhindern, die Bestimmungen über
den Ausstand hingegen das Tätigwerden einer Person in einem bestimmten Geschäft
bzw. konkreten Einzelfall (vgl. Walter Haller in: Isabelle
Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher
Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007 [KV-Kommentar], Art. 43 N. 1;
ferner Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich etc. 2002,
S. 80 f.).
Vom Geltungsbereich der Ausstandsregeln nicht erfasst wird
sodann die Tätigkeit namentlich im Bereich der Rechtsetzung bzw. des Erlasses
generell-abstrakter Normen (Regina Kiener in: Kommentar VRG, § 5a
N. 13; Schindler, S. 78 ff. und 149; Art. 43 Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom
27.
Februar 2005 [KV, LS 10], und dazu Haller, Art. 43
N. 17 f.).
3.2.2
Gemäss Art. 42 KV, der die Unvereinbarkeiten regelt, dürfen die
Mitglieder des Kantonsrats, des Regierungsrats, der obersten kantonalen
Gerichte und der kantonalen Ombudsstelle nicht gleichzeitig einer anderen
dieser Behörden angehören (Abs. 1); das Gesetz kann weitere
Unvereinbarkeiten vorsehen (Abs. 2; vgl. §§ 25 ff. des Gesetzes
über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161]).
Grundsätzlich dürfen Mitglieder einer Behörde nicht einer
anderen Behörde der gleichen Stufe (Kanton, Bezirk oder Gemeinde)
angehören. Sodann dürfen sie nicht Mitglied einer Behörde sein, welcher sie
durch Wahl-, Anstellungs-, Aufsichts- oder Rechtsmittelbefugnisse über- oder
untergeordnet sind (vgl. Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und
Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A., Zürich etc. 2012, Rz. 1105).
Hinsichtlich der Tätigkeiten als Kantonsrat und als
Bezirksratspräsident/Statthalter besteht damit keine Unvereinbarkeit (vgl.
Jaag/Rüssli, Rz. 1148).
3.3
3.3.1
Aus dem Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung respektive auf ein
faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV fliesst als Teilgehalt auch
der Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf richtige Zusammensetzung der
entscheidenden Verwaltungsbehörde: Es besteht eine zum in Art. 30
Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Unparteilichkeit, Unbefangenheit und
Unvoreingenommenheit des Gerichts analoge Garantie in Bezug auf
Verwaltungsbehörden (Steinmann, Art. 29 N. 34 f.; Kiener, § 5a N. 4, auch zum Folgenden; BGE 140 I
326.
E. 5.2; vgl. auch Art. 43 Abs. 1 Satz 1 KV und dazu
Haller, Art. 43 insbesondere N. 10 ff.).
Die Anforderungen an die Unbefangenheit von
Richterinnen und Richtern sowie Mitgliedern von Verwaltungsbehörden stimmen
jedenfalls im Kern überein, nämlich darin, dass diese Personen keine
persönlichen Interessen mit dem Ausgang des konkreten Prozesses
verbinden und sich hinsichtlich der Beurteilung des in Frage stehenden
Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (vgl. hierzu unten 3.3.2; Markus
Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001, S. 535).
Konkretisiert wird der grundrechtliche Anspruch in
§ 5a VRG. Gemäss § 5a Abs. 1
VRG treten Personen, die eine Anordnung treffen, dabei mitwirken oder sie vorzubereiten
haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches
Interesse haben (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie
bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw.
verbunden (lit. b) oder Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei
in der gleichen Sache tätig waren (lit. c). Ist der Ausstand streitig, so
entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand
eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss
des betreffenden Mitglieds (§ 5a Abs. 2 VRG).
3.3.2
Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinn werden
nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller
tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände etwas ergibt, das sich eignet,
Misstrauen in die Unparteilichkeit des Behördenmitglieds zu erwecken. Solche
Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der betreffenden
Person begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer
Partei abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in
objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die
bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit
erwecken; dass eine tatsächliche Befangenheit vorliegt, wird für die Ablehnung nicht
verlangt (BGE 134 I 238 E. 2.1 [insbesondere
Abs. 2 f.] mit zahlreichen Hinweisen; Kiener, § 5a N. 15;
Steinmann, Art. 29 N. 34 f., Art. 30 N. 16 ff.;
ferner Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 58 f.; vgl.
betreffend ein Verfahren, in welchem ein an einem angefochtenen Rekursentscheid
mitwirkender Bezirksratspräsident mit dem Vorwurf der Befangenheit konfrontiert
war, weil er sich bereits als Statthalter mit jenem Beschwerdeführer befasst
hatte – was vorliegend im Übrigen nicht der Fall ist –, VGr, 28. Mai 2015,
VB.2014.00722, [insbesondere] E. 2.3.: Die Beurteilung der Frage der
Vorbefassung ist in jedem Fall – auch wenn eine solche in gewissen
Konstellationen aufgrund der in § 9 Abs. 1 lit. a des
Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985 [BezVG, LS 173.1]
vorgesehenen bzw. systembedingten Doppelrolle unvermeidlich ist – unter
Berücksichtigung der genannten Kriterien auf den konkreten Einzelfall bezogen
vorzunehmen).
Das persönliche Verhalten kann den Anschein der
Befangenheit objektiv rechtfertigen, wenn sich darin eine Haltung offenbart,
welche einen unvoreingenommenen Umgang mit der Angelegenheit objektiv in Frage
stellt. Dies trifft namentlich zu, wenn eine Handlung – beispielsweise eine
Äusserung im Vorfeld oder während eines Verfahrens – vermuten lässt bzw. den
Schluss zulässt, die betroffene Justizperson habe sich hinsichtlich des
Ausgangs des Verfahrens schon eine feste Meinung gebildet (BGE 134 I 238
E. 2.1 Abs. 3 und E. 2.4, 125 I 119 E. 3a Abs. 2;
Kiener, § 5a N. 20). Die Freiheit, im Verlauf des
Verfahrens zu einer anderen als einer (vorläufig) gefassten Meinung zu gelangen,
erscheint in besonderem Mass eingeschränkt, wenn Äusserungen über den
mutmasslichen Ausgang eines Prozesses gegenüber Dritten, insbesondere der
Presse, gemacht werden, da ein "Umschwenken" in einem solchen
Fall besonders schwierig ist (BGr, 9. Januar 2006,1P.687/2005, E. 7
und insbesondere 7.1 gegen Ende; BGE 134 I 238 E. 2.4 S. 243,
115a I 180 3b; vgl. auch Kiener, Richterliche Unabhängigkeit,
S. 181 ff.; Steinmann, Art. 30 N. 18).
3.3.3
Den gemäss Beschwerdeführer unmittelbaren bzw. vornehmlichen Anlass für
sein Ausstandsbegehren vom 14. Februar 2017 gegen den
Bezirksratspräsidenten stellten dessen in der Zürichsee-Zeitung vom
31.
Januar 2017 wiedergegebene Äusserungen hinsichtlich des am
26.
Januar 2017 gefällten Entscheids betreffend einen Rekurs in
Stimmrechtssachen dar. Angesichts dessen, dass es bei den Regeln über die
Ausstandspflicht, wie dargelegt, darum geht, die Offenheit der betroffenen
Justizperson im Hinblick auf den Ausgang eines Verfahrens zu gewährleisten,
kann nicht zur Ausstandspflicht führen, wenn eine Behörde – wie vorliegend –
bereits entschieden hat und ihren Entscheid erläutert; diesfalls besteht
nämlich keine Gefahr mehr, dass sich ein Entscheidungsträger durch
entsprechende Aussagen binden könnte (vgl. Schindler, S. 132 f.).
Im Übrigen handelt es sich bei dem Verfahren, bezüglich
dessen diese Äusserungen erfolgten, wie erwähnt um den Rekurs in
Stimmrechtssachen und damit um ein anderes als das vorliegend zu beurteilende,
nämlich die auf die Urnenabstimmung bzw. den Beschluss vom 25. September
2016.
hin erhobene Gemeindebeschwerde. Auch die Äusserungen des
Bezirksratspräsidenten in den weiteren dem Verwaltungsgericht eingereichten
Zeitungsartikeln vom 26. August und 7. Dezember 2016, 15. und
20.
Januar sowie 2. Februar 2017 betreffen den Stimmrechtsrekurs
vom 16. August 2016, soweit ersichtlich jedoch nicht die Gemeindebeschwerde
vom 27. Oktober 2016. Sie lassen sodann nicht etwa auf eine grundsätzliche
Voreingenommenheit des Bezirksratspräsidenten gegen den Beschwerdeführer
persönlich bzw. die IG Pro Hirzel schliessen; vielmehr waren sie stets auf das
betreffende Rechtsmittel bezogen.
3.3.4
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers schliesslich, der Bezirksrat habe die
Gemeindebeschwerde aufgrund der im Schreiben vom 8. August 2016 zu
erblickenden "Weisung" der JI abgewiesen, ist Folgendes zu bemerken:
Eine Weisung bzw. innerdienstliche Anordnung kann in dem
Schreiben nicht erblickt werden (vgl. dazu etwa Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,
Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 874 ff. sowie Rz. 1575;
ferner Jaag/Rüssli, Rz. 1802 – zu jenem Zeitpunkt waren ohnedies auch noch
gar keine entsprechenden Rechtsmittelverfahren beim Bezirksrat hängig).
Vielmehr handelt es sich um ein an den Autor des von der IG Pro Hirzel
eingereichten Gutachtens gerichtetes Antwortschreiben und wird darin lediglich
erwähnt, dass die eingereichten Unterlagen zur Prüfung, ob ein
aufsichtsrechtliches Einschreiten (nach § 141 GG) in den
Zusammenschlussprozess angezeigt sei, an den Bezirksrat weitergeleitet würden.
Im Übrigen wäre die Vorinstanz nach § 3 BezVG im Rahmen ihres Entscheids
über ein Rechtsmittel (selbst) an eine Weisung nicht gebunden gewesen (vgl. auch
Jaag/Rüssli, Rz. 1206), was im Übrigen implizit auch der Beschwerdeführer
einräumt.
3.3.5
Anders als im die Stimmrechtssache betreffenden Verfahren VB.2017.00076
erweist sich somit vorliegend der Vorwurf der Voreingenommenheit des
Bezirksratspräsidenten in Bezug auf das konkret in Frage stehende Verfahren als
unbegründet. Es ist nichts ersichtlich, weswegen er nicht am Rekursentscheid
hätte mitwirken dürfen.
3.4
Hinsichtlich
der übrigen Mitglieder des Bezirksrats sowie des Bezirksratsschreibers wird
lediglich pauschal die Befangenheit als Mitglieder des Spruchkörpers bzw. der
Kollegialbehörde gerügt: Mit dem Ausstandsgesuch gegen den
Bezirksratspräsidenten sei "unvermeidlich auch die Unabhängigkeit der
gesamten Kollegialbehörde in Frage gestellt". Eine solche pauschale
Ablehnung einer Kollegialbehörde ist unzulässig (Kiener, § 5a N. 42).
Im Übrigen kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen
werden (3.1–3).
3.5
Zusammenfassend
wurden vorliegend die Regeln über die Ausstandspflicht nicht verletzt.
4.
Nach § 151 Abs. 1 GG kann mit der
Gemeindebeschwerde geltend gemacht werden, ein Beschluss der Gemeinde verstosse
gegen übergeordnetes Recht (Ziff. 1).
4.1
Zunächst
ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch vor
Verwaltungsgericht diverse Rügen erhebt, die sich nicht auf die materielle
Rechtmässigkeit des Beschlusses der Stimmberechtigten, sondern auf dessen
formell korrektes Zustandekommen beziehen. Er macht diverse Verletzungen der
politischen Rechte geltend. Dies hätte er jedoch allenfalls im Rahmen eines
bzw. des am 16. August 2016 erhobenen Stimmrechtsrekurses tun müssen (vgl.
Ergänzungsband zum GG-Kommentar, § 151 N. 3.1; Jaag/Rüssli,
Rz. 2911; ferner VGr, 2. September 2015, VB.2015.00354,
E. 2.2 f. mit weiterem Hinweis).
Die politischen Rechte betreffen und deshalb mit
Stimmrechtsrekurs zu erheben gewesen wären insbesondere folgende
beschwerdeführerischen Rügen: die angebliche Unzulässigkeit einer
"Konsultativabstimmung" vom 18. Mai 2014 über die Aufnahme von
Fusionsverhandlungen mit Horgen bzw. der Grundsatzabstimmung nach § 46
Abs. 3 GG an der Urne statt in der Gemeindeversammlung (Hiller, S. 128), die
angeblich unzulässigerweise unterbliebene Vernehmlassung zum Entwurf des
Fusionsvertrags, die aus Sicht des Beschwerdeführers vor der Urnenabstimmung
über die Fusion "nötig[e]" Einführung einer Bestimmung in der
Gemeindeordnung über die Vorberatung eines Geschäfts durch die
Gemeindeversammlung (vgl. § 116 Abs. 4 GG), die angeblich zu Unrecht
unterbliebene Mitsprache der Stimmberechtigten hinsichtlich fusionsbedingter,
jährlich wiederkehrender Ausgaben gemäss Art. 9 Ziff. 3 in Verbindung
mit Art. 40 GO, die sinngemäss geltend gemachten irreführenden respektive
tendenziösen und unvollständigen Angaben durch den Gemeinderat in seiner
Weisung zur Abstimmung vom 25. September 2016, der angeblich zu Unrecht
nicht durch die Gemeindeversammlung erfolgte Beschluss über Zusammensetzung und
Aufgaben der im Fusionsvertrag vorgesehenen Steuerungsgruppe und die nicht
durch die Stimmberechtigten erfolgte Wahl von deren Mitgliedern (vgl.
insbesondere Art. 5 des Zusammenschlussvertrags [ZV; www.hirzel.ch
> Politik > Amtliche Publikationen > Archiv > 25.04.2016,
Projekt Horgen Hirzel 2018 – Zusammenschlussvertrag] und in diesem Zusammenhang
auch § 152 Abs. 2 lit. d des neuen Gemeindegesetzes [nGG, www.gemeindegesetz.zh.ch
> Gesetzliche Grundlagen > Gesetz & Verordnung > Gemeindegesetz]
betreffend Übergangsbehörde).
In diesem Zusammenhang anzumerken bleibt, dass bei
Rekursen in Stimmrechtssachen jeweils die fünftägige Rekursfrist nach § 22
Abs. 1 Satz 2 VRG zu beachten ist bzw. gewesen wäre.
Die Vorinstanz ist somit auf den Rekurs im Zusammenhang
mit diesen Vorbringen zu Recht nicht eingetreten.
4.2
Des
Weiteren bringt der Beschwerdeführer vornehmlich vor, der Gemeinderat der
Beschwerdegegnerin sei nicht befugt gewesen, Fusionsverhandlungen aufzunehmen
bzw. ein Fusionsverfahren einzuleiten und durchzuführen. Sein Vorgehen sei
durch die Gemeindeordnung nicht abgedeckt gewesen, hätte dort aber einer
Grundlage bedurft. Dementsprechend wäre dafür eine – der obligatorischen
Urnenabstimmung unterstehende – Änderung der Gemeindeordnung erforderlich
gewesen (vgl. Art. 9 Ziff. 1 der Gemeindeordnung [GO; vgl. www.hirzel.ch
> Verwaltung/Werke > Rechtsgrundlagen > V4 Gemeindeordnung Einheitsgemeinde
ab 01.01.2012].).
Nicht vollends klar erscheint, ob der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang einen Verstoss gegen die Gemeindeordnung bzw. gegen übergeordnetes
Recht (vgl. Ergänzungsband zum GG-Kommentar, § 151 N. 3.1) rügen will.
Dies kann vorliegend jedoch offengelassen werden, wäre ein solcher doch nicht
anzunehmen: Es bestehen keine das Vorgehen im Zusammenhang mit einer
allfälligen Fusion betreffenden Vorgaben und ist damit auch nicht vorgesehen,
dass vor der Aufnahme entsprechender Verhandlungen die Gemeindeordnung abgeändert
wird. Sodann kommt gemäss § 64 Ziff. 2 GG dem Gemeinderat bzw. der Gemeindevorsteherschaft,
der Exekutivbehörde der Gemeinde, die Besorgung der Gemeindeangelegenheiten zu,
soweit nicht eine andere Behörde oder die Gemeindeversammlung zuständig ist;
das Gemeindegesetz enthält somit eine Kompetenzvermutung zugunsten der
Gemeindevorsteherschaft (Jaag/Rüssli, Rz. 2436 ff., insbesondere
Rz. 2439; vgl. auch Tobias Jaag, KV-Kommentar, Art. 87 N. 21;
ferner Ursin Fetz, Gemeindefusion – unter besonderer Berücksichtigung des
Kantons Graubünden, Zürich 2009, S. 118 f.).
5.
Weiter bzw. insbesondere beanstandet der Beschwerdeführer
auch das Fehlen übergangsrechtlicher Regelungen im Fusionsvertrag, wie
§ 152 Abs. 2 lit. b und c nGG es ausdrücklich verlangten.
5.1
Der
Zusammenschlussvertrag bildet das zentrale rechtliche Element einer
Gemeindefusion. Er stellt eine zeitlich und sachlich beschränkte normative
Grundlage für die Übergangsordnung während des Vereinigungsverfahrens dar und
ergänzt in bestandes- und organisationsrechtlichen Belangen die
Gemeindeordnungen der Vertragsgemeinden (Ergänzungsband zum GG-Kommentar, Vorb.
§§ 2–6 N. 4; Fetz, S. 124 f. und 127 f.; vgl. auch
Regierungsratsbeschluss [RRB] Nr. 868 vom 9. September 2015,
S. 1; ferner Ueli Friederich, Gemeindefusionen – Eine Untersuchung zu
Rechtsfragen am Beispiel der neuen Berner Regelung zur "Optimierung der
Förderung von Gemeindezusammenschlüssen", ZBl 113/2014,
S. 239 ff., 256).
Das geltende Recht enthält hinsichtlich des Inhalts eines
Fusionsvertrags keine Vorgaben. Aus dessen Zweck ergibt sich, dass darin
beispielweise der Zeitplan sowie die notwendigen Schritte bis zum
"Inkrafttreten" der erweiterten Gemeinde festgelegt werden müssen.
Hierzu gehören der Beschluss über das erste Budget der erweiterten Gemeinde und
die Abnahme der Rechnungen der bisherigen Gemeinden. Weiter hat er den Übergang
der Rechte und Pflichten zu regeln (vgl. RRB Nr. 868/2015 E. 1–5
sowie Dispositiv-Ziff. I betreffend Genehmigung des dem vorliegend in
Frage stehenden offenkundig sehr ähnlichen Vertrags über den Zusammenschluss
der Politischen Gemeinden Illnau-Effretikon und Kyburg). In Bezug auf den
Inhalt kommt den Gemeinden somit ein erheblicher Entscheidungsspielraum bzw.
Autonomie zu (Fetz, S. 85 ff. und 124).
Auch das Gemeindeamt hielt in seinem Schreiben vom
11.
Juli 2016 fest, Hauptinhalt des Zusammenschlussvertrags seien
insbesondere Organisation und Umsetzung des Zusammenschlussprozesses bis zum
Inkrafttreten des Zusammenschlusses. Dieser sei vom Prinzip der
Universalsukzession geprägt. Das (geltende) kantonale Recht verlange nicht,
dass die Gemeinden ein eigentliches, differenziertes Übergangsrecht zu schaffen
hätten. Vielmehr hätten die Gemeinden gestützt auf die Gemeindeautonomie selber
zu entscheiden, welche Punkte sie im Zusammenschlussvertrag regeln wollten.
5.2
5.2.1
Die Anwendung eines noch nicht in Kraft gesetzten Erlasses (sogenannte
positive Vorwirkung) ist grundsätzlich unzulässig (BGr, 15. August 2013,
1C_179/2013, E. 3.7 Abs. 2 mit Hinweisen), und zwar auch dann, wenn
dafür eine besondere gesetzliche Grundlage besteht. Grund dafür ist, dass sie
neben dem in Art. 5 Abs. 1 BV bzw. Art. 2 Abs. 1 KV
statuierten Legalitätsprinzip auch dem Grundsatz der Rechtssicherheit
widerspricht, da in der Regel nicht vorhergesehen werden kann, wann eine neue
Bestimmung in Kraft tritt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 299 ff.). Der
Regierungsrat beschloss allerdings am 29. Juni 2016 die Inkraftsetzung des
neuen Gemeindegesetzes und der Gemeindeverordnung – unter Vorbehalt der
Genehmigung Letzterer durch den Kantonsrat – auf den 1. Januar 2018 (vgl. ABl
2016-15-07 [Nr. 28], S. 37); der Kantonsrat genehmigte die
Gemeindeverordnung vom 29. Juni 2016 am 7. November 2016
(www.kantonsrat.zh.ch > Geschäfte > Geschäft-Nr. 5300/2016,
Genehmigung der Gemeindeverordnung [Neuerlass]). Im Grundsatz ist die positive
Vorwirkung jedenfalls dann unzulässig, wenn sich die vorzeitige Anwendung
belastend auf die Rechtsstellung der Betroffenen auswirkt (Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4.
A., Bern 2014, § 24 Rz. 29 ff.).
Der neue, noch nicht in Kraft getretene § 152
Abs. 2 nGG war im Zeitpunkt der Urnenabstimmung noch nicht anwendbar, was
auch auf den gegenwärtigen Zeitpunkt zutrifft. In Anbetracht dessen, dass keine Vorwirkung vorgesehen ist, steht nach dem Gesagten
grundsätzlich insbesondere das berechtigte Vertrauen der Beteiligten in die
Weitergeltung des geltenden Rechts einer Vorwirkung der revidierten
Vorschriften entgegen (vgl. beispielsweise auch BGE 125 II 278 E. 3c;
ferner Schreiben des Gemeindeamts vom 11. Juli 2016, S. 3).
5.2.2
Der Beschwerdeführer verkennt im Übrigen mit seiner Argumentation ohnedies
in grundlegender Weise, dass der den Zusammenschlussvertrag regelnde § 152
nGG, wie er am 1. Januar 2018 in Kraft treten soll, nichts anderes bzw.
nicht mehr verlangt, als was auch im vorliegend im Streit stehenden
Zusammenschlussvertrag geregelt ist. Betreffend die gemäss § 152
Abs. 2 lit. b nGG (entsprechend § 164 Abs. 2 lit. b
der Kantonsratsvorlage) im Zusammenschlussvertrag vorzusehende Übergangsordnung
heisst es in der Weisung des Regierungsrats vom 20. März 2013: "In
der Übergangsordnung sind die notwendigen Schritte bis zum Inkrafttreten der
neuen Gemeinde festzulegen. Dazu gehören die Abstimmung über eine neue
Gemeindeordnung, die Wahl des Gemeindevorstands, der Beschluss über das erste
Budget der neuen Gemeinde und die Abnahme der Rechnungen der bisherigen
Gemeinden" (www.kantonsrat.zh.ch > Vorlage-Nr. 4974/2013
> Vorlage 4974 Gemeindegesetz [GG] oder auch www.gemeindegesetz.zh.ch
> Gesetzliche Grundlagen > Reformverlauf > Reformverlauf Gesetz
> Gemeindegesetz mit Weisung vom 20. März 2013 – Vorlage an Kantonsrat,
je S. 193; vgl. Art. 10 ff. und Art. 22 ZV, ferner
Art. 18 ff. ZV betreffend den gemäss § 164 Abs. 2
lit. c der Kantonsratsvorlage respektive § 152 Abs. 2
lit. c nGG vorzusehenden Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge bzw.
Universalsukzession).
Der Auffassung, dass im vorliegenden Zusammenhang keine
massgeblichen Abweichungen zwischen geltendem und neuem Recht bestehen, ist im
Übrigen auch das Gemeindeamt.
5.3
Nach dem
Dargelegten zeigt sich, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen sehr
spezifischen und detaillierten Fragestellungen ohnehin bzw. auch nach neuem
Gemeindegesetz nicht im Zusammenschlussvertrag zu regeln (gewesen) wären bzw.
weder Gegenstand eines solchen sind noch zu sein brauchen.
Der Zusammenschlussvertrag verstösst mithin insofern nicht
gegen übergeordnetes Recht.
6.
Dass der Zusammenschlussvertrag "enorme Rechtsunsicherheiten"
schaffe und aufgrund dessen eine Verletzung der Gebote der "Beachtung der
Rechtssicherheit" und des Vertrauensschutzes darstelle, wie geltend
gemacht wird, erweist sich ebenfalls als unzutreffend. Wohl und
verständlicherweise Unsicherheit zu schaffen und je nachdem Sorgen zu bereiten
vermag vielmehr die faktische Lage bzw. die mit dem geplanten Zusammenschluss
einhergehenden Unsicherheiten auf tatsächlicher Ebene. Dem ist aber mit einem
Zusammenschlussvertrag nicht beizukommen bzw. das ist nicht dessen Aufgabe.
Die Rechtslage ist mit dem Zusammenschlussvertrag
hinreichend klar bzw. geregelt; dieser enthält die erforderlichen Bestimmungen
(vgl. dazu bereits oben 5).
7.
Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den
Standpunkt, der Zusammenschlussvertrag führe zu Diskriminierungen der Bewohner
Hirzels und verstosse damit gegen Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 11
Abs. 2 KV.
Das Diskriminierungsverbot untersagt die Benachteiligung
von Personen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe aufgrund von
Merkmalen, die sie nicht frei wählen bzw. verändern können (Ulrich Häfelin et
al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. A., Zürich etc. 2016,
N. 774 f.). Der Wohnort wird, anders als der Beschwerdeführer meint,
vom Diskriminierungsmerkmal der Herkunft nicht erfasst bzw. stellt keinen
Diskriminierungstatbestand dar (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer,
Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008,
S. 710 ff.). Insofern ist bereits aus diesem Grund auch keine
indirekte Diskriminierung denkbar (vgl. hierzu Müller/Schefer,
S. 695 ff.).
Selbst wenn in Hirzel, wie (lediglich) behauptet wird,
viele "nur mittelständischen oder weniger betuchte Familien und
Einzelpersonen" lebten, reichte dies sodann noch nicht, um die
Bewohnerinnen und Bewohner Hirzels zu einer – unter dem Aspekt des
Diskriminierungstatbestands der sozialen Stellung (vgl. dazu Müller/Schefer,
S. 727 f.) – besonders geschützten gesellschaftlichen Gruppe zu
machen.
Schliesslich wird ohnehin auch nicht jede mittelbare
Benachteiligung vom Diskriminierungsverbot erfasst und wäre fraglich, ob eine
Schlechterstellung, so eine solche vorliegend denn anzunehmen wäre, die
notwendige Intensität erreichte und sich nicht rechtfertigen liesse (vgl.
Müller/Schefer, S. 696 ff.).
8.
Der Beschwerdeführer hält dafür, es werde der in
Art. 5 ZV vorgesehenen Steuerungsgruppe (vgl. in diesem Zusammenhang
bereits oben 4.1 Abs. 2) respektive mit Art. 13 Abs. 1 ZV eine
"[v]erfassungsrechtliche unzulässige Gesetzgebungsdelegation" bzw. würden
Gesetzgebungsbefugnisse eingeräumt.
Der Steuerungsgruppe kommt jedoch auch gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ZV nicht etwa Gesetzgebungskompetenz zu,
sondern lediglich die Aufgabe, Erlasse der Beschwerdegegnerin zu bezeichnen,
die – neben den nach dem Zusammenschluss auf dem ganzen Gebiet der erweiterten
Gemeinde Horgen geltenden Erlassen (der Gemeinde Horgen; vgl. Art. 13
Abs. 1 Satz 1 ZV) – weitergelten sollen. Es geht dabei somit um
(bereits) geltende, im jeweils entsprechenden Verfahren ergangene Erlasse der
Beschwerdegegnerin.
9.
Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass keine Garantie
für die Repräsentation von Stimmberechtigten aus Hirzel in den Behörden der
erweiterten Gemeinde Horgen bestehe; "[e]s gäbe aber diverse
Möglichkeiten, die demokratische Repräsentation der Menschen von Hirzel via
Fusionsvertrag zu verbessern".
Dass es nach Auffassung des Beschwerdeführers
Verbesserungsmöglichkeiten in Bezug auf den Zusammenschlussvertrag gäbe,
bedeutet jedoch nicht, dass dadurch ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht
vorläge.
Nur eine Einteilung in Wahlkreise würde es erlauben
sicherzustellen, dass Einwohnerinnen und Einwohner eines bestimmten Teils eines
Gemeindegebiets in Gemeindebehörden gewählt würden. Gemäss § 43
Abs. 1 Satz 1 GPR werden die Mitglieder der Organe im Gebiet des
Gemeinwesens gewählt, für das sie zuständig sind. Nach § 43 Abs. 2
GPR können Gemeinden mit Grossem Gemeinderat in ihrer Gemeindeordnung das
Gemeindegebiet in mehrere Wahlkreise aufteilen.
Die Gemeinde Horgen ist eine Versammlungsgemeinde, verfügt
also über eine ordentliche Gemeindeorganisation mit Gemeindeversammlung (vgl.
Art. 6 ff. [insbesondere auch Art. 6 Abs. 4] der
Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde [Horgen] vom 1. Januar 2014, www.horgen.ch
> Politik und Verwaltung > Verwaltung > Reglemente / Merkblätter >
Gemeindeordnung; dazu Jaag/Rüssli, Rz. 2405 ff.). Mithin verfügt sie
nicht über ein Gemeindeparlament.
Nach dem Gesagten steht es ihr damit nicht frei,
Wahlkreise zu bilden, um die nach Auffassung des Beschwerdeführers notwendige
Repräsentation von Einwohnerinnen und Einwohnern Hirzels sicherzustellen. Diese
Schwierigkeit will der Beschwerdeführer schlicht umgehen, indem er kurzerhand
fordert, es sei ein Stadtparlament zu schaffen. Dass solches den politischen
Gemeinden – und damit auch der Gemeinde Horgen – nach Art. 87 Abs. 2
KV an sich freistände (vgl. dazu Jaag, Art. 87 N. 10), vermag jedoch
nichts daran zu ändern, dass Horgen jedenfalls gegenwärtig wie erwähnt eine
Versammlungsgemeinde und damit eben keine Wahlkreise zu bilden berechtigt
ist – was auch der Beschwerdeführer letztlich einräumt. Dessen Forderung wäre
im Übrigen auf politischem Weg und nicht im Rahmen der Anfechtung des
Zusammenschlussvertrags vorzubringen.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
11.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Hinsichtlich des Entschädigungsantrags der
Beschwerdegegnerin ergibt sich Folgendes: Das Gemeinwesen besitzt in der
vorliegenden Konstellation grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Doch verursachte die Prozessführung hier aufgrund der besonderen Ausgangslage
bzw. Fragestellungen und der ausführlichen Eingaben des Beschwerdeführers
besonderen Aufwand (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 51 ff.). Der Beschwerdegegnerin ist daher eine Parteientschädigung
zu Lasten des Beschwerdeführers zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 3'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an…