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Entscheid

VB.2017.00213

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00213

25. Juni 2018Deutsch23 min

(URT.2018.19968)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am

26. März 2015 rückte der Rettungsdienst von Schutz & Rettung

Zürich (fortan: Schutz & Rettung) zum Posten der Kantonspolizei Zürich an

der Museumsstrasse in Zürich aus, wo sich A in Gewahrsam befand. Grund für den

Einsatz von Schutz & Rettung war, dass ein SOS-Arzt die fürsorgerische

Unterbringung (FU) von A gemäss Art. 426 ff. des Zivilgesetzbuchs vom

10. Dezember 1907 (ZGB) samt einer vorgängigen somatischen Abklärung im

Spital angeordnet hatte. Der Rettungsdienst verbrachte A zunächst ins Spital

Zollikerberg. Nach der somatischen Abklärung wurde A in das Sanatorium

Kilchberg verlegt.

B. Am

1. April 2015 stellte Schutz & Rettung A die Kosten für den

Sanitätstransport ins Spital Zollikerberg vom 26. März 2015 mit

Fr. 649.50 in Rechnung. In der Folge weigerte sich A jedoch, die Rechnung

zu begleichen. Schliesslich erhob er gegen Zahlungsbefehl ohne Grundangabe

Rechtsvorschlag, weshalb Schutz & Rettung am 20. Oktober

2015 eine Verfügung erliess. Sie verpflichtete damit A, die Rechnung in der

Höhe von Fr. 649.50 sowie Verwaltungs- und Schreibgebühren von

Fr. 70.- und Betreibungskosten von Fr. 60.30, total also

Fr. 779.80, nebst Zins von 5 % seit dem 28. September 2015

(Datum des Zahlungsbefehls) zu bezahlen. Gleichzeitig beseitigte Schutz & Rettung

den Rechtsvorschlag.

C. Die

dagegen von A am 25. November 2015 erhobene Einsprache wies der Stadtrat

von Zürich mit Beschluss vom 10. Februar 2016 unter Bestätigung der

Verfügung von Schutz & Rettung vom 20. Oktober 2015 ab. Die

Verfahrenskosten auferlegte der Stadtrat A.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 21. März 2016 erhob A daraufhin

Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

Einspracheentscheids. Mit Beschluss vom 16. Februar 2017 wies der Bezirksrat

den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat, und auferlegte A die Verfahrenskosten.

Eine Parteientschädigung sprach er nicht zu.

III.

A. In der

Folge gelangte A am 25. März 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom

16.

Februar 2017. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu

nehmen.

B. Am

31.

März 2017 reichte der Bezirksrat ohne Vernehmlassung die Akten ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2017 beantragte der Stadtrat die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Dieser liess sich dazu am

28.

April 2017 vernehmen. Am 17. Mai 2017 nahm A am

Verwaltungsgericht Einsicht in die Akten, und am 22. Mai 2017 reichte er

eine weitere Stellungnahme ein. Der Stadtrat duplizierte mit Schreiben vom

31.

Mai 2017, wozu sich A nicht mehr vernehmen liess.

C. Mit

Verfügung vom 31. August 2017 forderte die Einzelrichterin A zur

Einreichung des Unterbringungsentscheids des SOS-Arztes vom 26. März 2015

auf. A machte mit Schreiben vom 18. September 2017 indes geltend, keinen

Unterbringungsentscheid erhalten zu haben, lediglich ein – nicht beigelegtes –

"Papier des Arztes, dass ich bescheuert sei". Die Bahnpolizei habe

die somatische Untersuchung im Spital Zollikerberg angeordnet. Darüber hinaus

stellte A ein Ausstandsbegehren gegen die Einzelrichterin und den

Gerichtsschreiber, da sie "schwer befangen" seien.

D. Am

10.

November 2017 wandte sich das Verwaltungsgericht telefonisch an Schutz & Rettung

und erkundigte sich nach allfälligen Richtlinien bei der Wahl des Zielspitals

bzw. der Zuteilung von Patienten im Rahmen von Einsätzen. Mit Verfügung vom

27.

November 2017 informierte die Einzelrichterin die Parteien über die

mit E-Mail vom 13. November 2017 erstattete Auskunft von Schutz & Rettung

und liess ihnen zudem die damit eingereichten Richtlinien zur Stellungnahme

zukommen. Die Parteien liessen sich daraufhin weitere Male vernehmen.

E. Mit

Verfügung vom 12. März 2018 forderte die Einzelrichterin den Stadtrat von

Zürich auf, zur gesetzlichen Grundlage seines Beschlusses vom 22. Juni

2011, worauf sich der Rettungsdiensttarif der Stadt Zürich stütze, Stellung zu

nehmen. Dieser Aufforderung kam der Stadtrat mit Eingabe vom 26. März 2018

nach. A hatte seinerseits am 18. März 2018 ein weiteres Schreiben

eingereicht und erneut den Ausstand der Einzelrichterin und des Gerichtsschreibers

beantragt. Die Stempelverfügung des Verwaltungsgerichts vom 9. April 2018,

womit ihm Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Stellungnahme des

Stadtrats vom 26. März 2018 bis 20. April 2018 angesetzt worden war,

konnte A nicht zugestellt werden.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich

zuständig (vgl. aber E. 1.3). Da die Forderung der Beschwerdegegnerin

Fr. 779.80 nebst Zins und somit weniger als Fr. 20'000.- beträgt und

kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist die Einzelrichterin

zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2

1.2.1

Der Beschwerdeführer rügt, die Einzelrichterin und der Gerichtsschreiber,

die am vorliegenden Urteil mitwirken, seien "schwer befangen", da sie

von ihm verlangt hätten, Beweise vorzulegen, obwohl (ausschliesslich) die

Beschwerdegegnerin beweispflichtig sei. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer

damit geltend, aus der Mitwirkung der als befangen bezeichneten Richterin und

des Gerichtsschreibers an der Präsidialverfügung vom 31. August 2017 (vorn

III.C.) ergebe sich in grundsätzlicher Weise deren Befangenheit in Bezug auf

das vorliegende Verfahren.

1.2.2

Der Ausstandsgrund der Vorbefassung ist nicht schon dann gegeben, wenn eine

Justizperson in früheren Angelegenheiten gegen eine Person entschieden hat.

Mehrfachbefassungen innerhalb der gleichen Instanz sind systembedingt und

begründen in der Regel keine Ausstandspflicht, es sei denn, weitere Umstände

würden die Offenheit des Verfahrensausgangs infrage stellen und damit auf eine

Befangenheit schliessen lassen (Regina Kiener in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 5a N. 26 f., auch zum Folgenden). Dementsprechend begründen

insbesondere Anordnungen, welche ein und dieselbe Person im Rahmen der

Prozessinstruktion und Verfahrensleitung trifft, in der Regel keine

befangenheitsbegründende Vorbefassung (betreffend unentgeltliche Rechtspflege

BGr, 28. Juli 2008,2C_390/2008, E. 4, mit Hinweis auf BGE 131 I 113

E. 3.7; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren

und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013,

Rz. 1099; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005).

1.2.3

Ein Ausstandsbegehren, das allein damit begründet wird, dass

Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitwirkten, die zu

Ungunsten der das Ausstands-begehren stellenden Partei ausfielen, ist

unzulässig; infolgedessen ist kein Ausstandsverfahren durchzuführen (vgl.

beispielsweise BGr, 14. März 2016,2F_5/2016, E. 2, und

13.

April 2015,2C_13/2014, E. 1, beide mit Hinweis unter anderem auf

BGE 114 Ia 278 E. 1; vgl. auch Breitenmoser/Spori Fedail, Art. 10

N. 116, mit Hinweisen). Vorliegend gilt dies umso mehr, als aufgrund der

Präsidialverfügung vom 31. August 2017 gar kein Nachteil für den Beschwerdeführer

erkennbar ist. Auf das Ausstandsbegehren vom 18. Septem­ber 2017 ist daher

unter Mitwirkung der davon betroffenen Personen nicht einzutreten.

1.3

Dem

Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden

zu (Martin Bertschi Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74;

vgl. Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Auf die

Beschwerde ist daher insofern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer die

Einleitung einer "Untersuchung" bezüglich des Verhaltens des

"Chefs" von Schutz & Rettung beantragt. Ebenso wenig

ist das Verwaltungsgericht für die mindestens sinngemäss beantragte Einleitung

eines Strafverfahrens gegen diese Person zuständig, zumal kein ausreichender

Tatverdacht vorliegt (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG

Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation

im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. A., Zürich 2017,

§ 167 N. 4). Auf eine Weiterleitung des Begehrens an die zuständigen

Strafbehörden gemäss § 5 Abs. 2 VRG kann mangels unmittelbarer

Fristgebundenheit der Strafanzeige verzichtet werden (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 5 N. 48).

2.

2.1

Die

Stempelverfügung vom 9. April 2018 wurde dem Verwaltungsgericht seitens

der Post mit dem Vermerk retourniert, der Empfänger habe unter der angegebenen

– dem Verwaltungsgericht letztbekannten – Adresse nicht ermittelt werden können.

Zu prüfen ist, ob die besagte Verfügung dennoch als an den Beschwerdeführer

zugestellt gilt.

2.2

2.2.1

Das Vorliegen eines verfahrens- bzw. prozessrechtlichen Verhältnisses

bewirkt für die Verfahrensbeteiligten eine Empfangspflicht bzw. eine

Verpflichtung zur Entgegennahme; sie müssen während des hängigen Verfahrens mit

der Zustellung behördlicher Akten rechnen. Wer sich in einem verfahrensrechtlichen

Verhältnis befindet, hat die Pflicht, sich so zu verhalten, dass

Verfahrensakten zugestellt werden können, das heisst, die Post regelmässig zu

kontrollieren, den Behörden allfällige längere Ortsabwesenheiten mitzuteilen, Adressänderungen

von sich aus zu kommunizieren sowie allenfalls einen Stellvertreter zu ernennen

oder der Post einen Nachsendeauftrag zu erteilen. Ferner sind solche Personen

dazu verpflichtet, sich so zu organisieren, dass sie eine von der Post zur

Abholung gemeldete behördliche Sendung innert sieben Tagen abholen oder dafür

sorgen können, dass eine Drittperson sie abholt. Die Empfangspflicht beginnt

mit der Rechtshängigkeit des Verfahrens und dauert fort, bis ein

rechtskräftiger Entscheid vorliegt oder das Verfahren abgeschrieben wird. Kommt

eine Person ihrer Melde- bzw. Erreichbarkeitspflicht nicht nach, so gelten die

Regeln der sogenannten Zustellfiktion (hierzu sogleich E. 2.2.2). Ändert

sie beispielsweise während des Verfahrens ihre Adresse, ohne dies der Behörde

zu melden, so gilt die (versuchte) Zustellung der Post an die zuletzt bekannte

Adresse als erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn die Post die betreffende Sendung

als "unzustellbar" oder als "nicht abgeholt" retourniert

(zum Ganzen Plüss, § 10 N. 86 f.).

2.2.2

Gemäss § 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom

19.

Dezem­ber 2008 (ZPO) Anwendung (statt vieler VGr, 3. August 2017,

VB.2017.00262, E. 2.3.1, ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138

Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und

Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen

Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der

Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als

erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung

rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte

Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Plüss, § 10

N. 90). Greift die Zustellfiktion, braucht es keinen zweiten

Zustellversuch (Julia Gschwend/Remo Bornatico, Basler Kommentar ZPO,

2.

A., 2013, Art. 138 N. 18).

2.3

Nach dem

Gesagten wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass

ihm die Stempelverfügung vom 9. April 2018 hätte zugestellt werden können.

Der Vermerk der Post auf der retournierten Sendung lässt indes darauf

schliessen, dass er in der Zwischenzeit seine Wohnadresse geändert hat, ohne

dies dem Verwaltungsgericht mitzuteilen. Damit gilt die Verfügung jedoch als

zustellt. Mangels Kenntnis des aktuellen Wohn­orts des Beschwerdeführers kann

das vorliegende Urteil ebenso an dessen bisherige Adresse gesandt werden.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht eingangs der Beschwerdeschrift geltend, die Vorinstanz

sei auf seine Argumente kaum eingegangen. Sinngemäss rügt er damit eine

Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

verankert und umfasst unter anderem den Anspruch auf angemessene Begründung

eines Entscheids. Diesem wird dann nachgekommen, wenn die Begründung so

abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids

Rechenschaft zu geben vermag und gegebenenfalls – in voller Kenntnis der

Gründe – ein Rechtsmittel ergreifen kann. Dabei darf sich die

entscheidende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie hat

sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand

zu befassen und diese einzeln zu widerlegen (BGE 136

I 229 E. 5.2; VGr, 15. Juni 2017, VB.2016.00605, E. 5.1; Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 5, in Verbindung mit Plüss, § 10

N. 25). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung

des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den

Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der

angefochtenen Verfügung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und

des Verwaltungsgerichts kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung

einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die

Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt

überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung

abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und

zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (statt vieler VGr,

17.

Januar 2018, VB.2017.00097, E. 7.2, mit Hinweis auf BGE 133 I 201

E. 2.2 und BGE 132 V 387 E. 5.1). Für den Entscheid über Rückweisung

oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen

(vgl. RB 1995 Nr. 23).

3.2

Der

angefochtene Beschluss vom 16. Februar 2017 ist grundsätzlich hinreichend

begründet. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich allerdings insofern als

berechtigt, als sich die Vorinstanz nicht zu seinem – nunmehr auch mit

Beschwerde geäusserten – Vorbringen auseinandersetzte, die somatische

Untersuchung hätte auch im Triemlispital durchgeführt werden können, was die

Kosten des Sanitätstransports und somit die Gebührenrechnung reduziert hätte.

Wie noch zu zeigen sein wird, handelt es sich dabei – ungeachtet des Umstands,

dass dabei nur ein geringer Teil des Streitwerts betroffen ist – um ein

wesentliches und ausdrücklich zu behandelndes Argument des Beschwerdeführers.

Aus diesem Grund tätigte das Verwaltungsgericht diesbezüglich denn auch selber

noch weitere Abklärungen (unten E. 6.1.3; vorn III.D.). In einer

Gesamtbetrachtung wiegt die infrage stehende Gehörsverletzung aber noch leicht.

Dem Beschwerdeführer war es ohne Weiteres möglich, Beschwerde zu erheben, und

er konnte in deren Rahmen seine Rüge wiederholen, die nunmehr im vorliegenden

Urteil geprüft wird. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist

demzufolge abzusehen. Die Gehörsverletzung bzw. deren Heilung durch das Verwaltungsgericht

ist allerdings im Rahmen der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen

(unten E. 7.1).

4.

4.1

Als

öffentliche Abgaben bedürfen Gebühren einer Grundlage in einem formellen

Gesetz, das zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und

die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegt (sogenanntes

Legalitätsprinzip). Die Anforderungen an die Vorgaben zur Bemessung können für

gewisse Arten von Kausalabgaben gelockert werden, soweit das Mass der Abgabe

durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und

Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese

Schutzfunktion erfüllt. Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die

Gesamteingänge an Kausalabgaben den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig

nicht übersteigen. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Kausalabgabe nicht

in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen

Leistung oder des abgegoltenen Vorteils steht und sich in vernünftigen Grenzen

bewegt (BGE 141 V 509 E. 7.1.1 f., mit weiteren Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,

Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 2777 ff.).

4.2

4.2.1

Gemäss Art. 35 Abs. 1 und 2 lit. m des Bundesgesetzes über

die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) sind Transport- und

Rettungsunternehmen als Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der

obligatorischen Krankenversicherung zugelassen. Gestützt auf Art. 42

Abs. 1 KVG schulden die Versicherten den Leistungserbringern die Vergütung

der Leistung, wenn Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes vereinbart

haben. Die Versicherten haben in diesem Fall gegenüber dem Versicherer einen

Anspruch auf Rückerstattung (System des Tiers garant). Der Kreis der

Abgabepflichtigen und der Gegenstand der Abgabe sind damit bestimmt.

Im Kanton Zürich gewährleisten

die Gemeinden das Krankentransport- und Rettungswesen (§ 44 Abs. 1

des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [GesG]). Die

Gesundheitsdirektion erteilt die dafür notwendige Betriebsbewilligung

(§ 35 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit § 2 GesG). Schutz & Rettung

verfügt über eine solche Bewilligung (https://gd.zh.ch/internet/gesundheitsdirektion/de/themen/institutionen/rettungsunternehmen/_jcr_content/contentPar/downloadlist/downloaditems/560_1517476467573.spooler.download.1458822386292.pdf/krankentransport_und_rettungsunternehmen_mit_betriebsbewilligung_kt_zh.pdf).

4.2.2

Nach Art. 43 Abs. 1 und 2 KVG erstellen die Leistungserbringer

ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen. Der Tarif ist eine Grundlage für die

Berechnung der Vergütung. Er kann namentlich auf den benötigten Zeitaufwand

abstellen (Zeittarif), für die einzelnen Leistungen Taxpunkte festlegen und den

Taxpunktwert bestimmen (Einzelleistungstarif), pauschale Vergütungen vorsehen

(Pauschaltarif) und zur Sicherung der Qualität die Vergütung bestimmter

Leistungen ausnahmsweise von Bedingungen abhängig machen, welche über die

Voraussetzungen laut Art. 36–40 KVG hinausgehen, wie namentlich vom

Vorliegen der notwendigen Infrastruktur und der notwendigen Aus-, Weiter- oder

Fortbildung eines Leistungserbringers (Tarifausschluss). Gemäss Art. 43

Abs. 4 KVG werden die Tarife und Preise in Verträgen zwischen Versicherern

und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz

bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine

betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu

achten. Die Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten darauf, dass –

entsprechend dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip – eine qualitativ

hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen

Kosten erreicht wird (Art. 43 Abs. 6 KVG). Die Leistungserbringer

müssen sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise

halten und dürfen für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden

Vergütungen berechnen (Tarifschutz; Art. 44 Abs. 1 KVG). Parteien

eines Tarifvertrags sind einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren

Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände

andererseits (Art. 46 Abs. 1 KVG). Der Tarifvertrag bedarf der

Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung (Art. 46 Abs. 4

KVG).

Der am 1. Juli 2011 in Kraft getretene, derzeit gültige

Rettungsdiensttarif der Stadt Zürich gemäss Stadtratsbeschluss vom 22. Juni

2011.

ersetzt den bis dahin gültigen Sanitätstarif gemäss dem Stadtratsbeschluss

vom 24. November 2004 und übernimmt den Tarif der Koordinationskonferenz

Leistungserbringer Ambulanzdienste (KLA), der Schutz & Ret­tung angeschlossen

ist. Der KLA-Tarif wurde zwischen der KLA als Leistungserbringerin und

Versicherern gemäss KVG und dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom

20.

März 1981 ausgehandelt. Mit Beschluss vom 23. März 2016 prüfte

und genehmigte der Regierungsrat letztmals den KLA-Tarif (https://www.zh.ch/bin/ktzh/rrb/beschluss.pdf?rrbNr=263&name=263&year=2016&_charset_=UTF-8).

4.2.3

Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 26. März 2018 zu Recht

festhält, sind die Erfordernisse des Legalitätsprinzips im Abgaberecht im

vorliegenden Zusammenhang somit erfüllt.

5.

Die Vorinstanz hielt in ihrem Beschluss vom 16. Februar

2017.

zunächst fest, die einzelnen Posten der Rechnung für den Sanitätstransport

ins Spital Zollikerberg entsprächen dem Rettungsdiensttarif der Stadt Zürich

gemäss Stadtratsbeschluss vom 22. Juni 2011. Sodann erwog sie, der

fragliche Transport sei von einem SOS-Arzt veranlasst worden, der eine akute

Psychose des Beschwerdeführers diagnostiziert und eine FU nach einer

somatischen Abklärung im Spital Zollikerberg angeordnet habe. Schutz & Rettung

habe den Auftrag des SOS-Arztes lediglich ausgeführt. Die Rettungssanitäter

seien nicht befugt gewesen zu überprüfen, ob die FU gerechtfertigt und die

vorgängige Untersuchung notwendig gewesen seien. Dem Beschwerdeführer wäre es

offengestanden, gestützt auf Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

gerichtlich gegen die FU vorzugehen. Auch für die Handlungen der Bahnpolizei

sei die Beschwerdegegnerin nicht verantwortlich. Sollte die Krankenkasse den

Betrag für den Sanitätstransport nicht oder nicht vollständig übernehmen und

der Beschwerdeführer den ihm dadurch entstandenen Schaden auf Handlungen der

Bahnpolizei zurückführen, habe er sich an diese zu wenden. Soweit der

Beschwerdeführer Handlungen des SOS-Arztes oder der Bahnpolizei beanstande, sei

auf den Rekurs nicht einzutreten. Schliesslich erwog die Vorinstanz, die

Gebühren für das Einspracheverfahren in der Höhe von total Fr. 321.30

basierten auf § 1 lit. A Ziff. 6 der Verordnung über die

Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 und damit auf einer

genügenden rechtlichen Grundlage, lägen im untersten Bereich des vorgesehenen

Rahmens der Gebührenverordnung und des dieselbe konkretisierenden

Stadtratsbeschlusses Nr. 25/1998 und seien angemessen.

6.

6.1

Die

Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde entsprechen im Wesentlichen

denjenigen des Rekurses bzw. der Einsprache. Die Beseitigung des

Rechtsvorschlags beanstandet er – wie schon mit Rekurs – allerdings nicht mehr,

weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen (vgl. immerhin Plüss, § 30

N. 16).

6.1.1

Soweit der Beschwerdeführer wiederum geltend machen will, die Anordnung der

FU an und für sich sei nicht rechtmässig gewesen, so ist mit der Vorinstanz

festzuhalten, dass er dagegen gerichtlich, das heisst beim Zivilgericht hätte

vorgehen müssen (vgl. § 30 des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010). Im

Zusammenhang mit seiner Behauptung, der anordnende Arzt sei kein SOS-Arzt,

sondern ein der Bahnpolizei höriger Allgemeinmediziner gewesen, ist der

Beschwerdeführer auf Art. 429 ZGB in Verbindung mit § 27 des

Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni

2012.

hinzuweisen, wonach im Kanton Zürich sämtliche Ärztinnen und Ärzte die

Kompetenz haben, eine FU anzuordnen, sofern sie über ein eidgenössisches oder

ein eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom verfügen, über eine

Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung in der Schweiz verfügen oder unter

der Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit einer entsprechenden

Bewilligung arbeiten und nicht in einem Unterstellungsverhältnis zur ärztlichen

Leitung der aufnehmenden Einrichtung stehen. Eine Abhängigkeit des betreffenden

SOS-Arztes von der Bahnpolizei ist durch nichts belegt. Sollte der

Beschwerdeführer aufsichtsrechtliche Massnahmen gegenüber dem SOS-Arzt erwirken

wollen, wäre das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig (vorn E. 1.3).

6.1.2

Erneut bringt der Beschwerdeführer vor, der SOS-Arzt habe keine somatische

Untersuchung angeordnet. Er selber habe denn auch gar keine Schmerzen gehabt,

aus den Transportformularen gehe dies jedenfalls nicht hervor. Der erste

Sanitätsrapport belegt zwar tatsächlich nicht, dass der Beschwerdeführer

gegenüber den Rettungssanitätern über Schmerzen geklagt hatte. Ob er dies gegenüber

dem Arzt tat, ist ebenso unklar. Der Vermerk auf dem zweiten Sanitätsrapport

für den Transport ins Sanatorium Kilchberg deutet gemäss der Beschwerdegegnerin

immerhin auf bekanntgegebene Schmerzen hin, nachdem der Sanitäter, der diesen

Rapport ausgefüllt habe, keine Kenntnisse über den ersten Transport gehabt und

seine Informationen vom Personal des Spitals Zollikerberg erhalten habe, das

sich wiederum ausschliesslich auf das Einweisungszeugnis des SOS-Arztes und

eigene Erkenntnisse habe stützen können. Letztlich kann die Frage, ob der

Beschwerdeführer über Schmerzen klagte, aber ohnehin offengelassen werden. So

erscheint es ohne Weiteres plausibel, dass der SOS-Arzt zunächst abklären

lassen wollte, ob der Psychose des Beschwerdeführers eine somatische Ursache

zugrunde lag, und zu diesem Zweck den – im ersten Sanitätsrapport ausgewiesenen

– Transport ins Spital Zollikerberg anordnete. Die Sanitäter mussten dieser

verbindlichen ärztlichen Vorgabe Folge leisten und durften den Beschwerdeführer

deshalb auch nicht selbständig ins Spital gehen lassen.

6.1.3

Im Zusammenhang mit der Rüge des Beschwerdeführers, die somatische

Untersuchung hätte auch im Triemlispital durchgeführt werden können, was die

Kosten des Transports und somit die Gebührenrechnung reduziert hätte, erweisen

sich die Ausführungen der Beschwerdegegnerin bzw. von Schutz & Rettung

nachvollziehbar. Demnach habe der SOS-Arzt zunächst vorgehabt, den

Beschwerdeführer in das gerontopsychiatrische Zentrum Hegibach einzuweisen. Zur

vorgängigen somatischen Abklärung sei der Beschwerdeführer deshalb in das

nahegelegene Spital Zollikerberg – und nicht ins Triemlispital – transportiert

worden. Warum das Spital Zollikerberg letztlich entschieden habe, den

Beschwerdeführer nicht ins Zentrum Hegibach, sondern nach Kilchberg zu

verlegen, sei nicht bekannt. Für den Transport von der Museumsstrasse nach

Zollikerberg seien Fr. 42.- verrechnet worden, für denjenigen ins

Triemlispital wären Fr. 30.- angefallen. Die Kosten der Verlegung von

Zollikerberg nach Kilchberg habe der Beschwerdeführer nicht zu tragen. Bei der

ursprünglich geplanten Variante wären die gesamten Transportkosten jedenfalls

geringer gewesen als bei der Variante Triemlispital. Der Transport ins Spital

Zollikerberg war somit sachlich begründet und angesichts der ohnehin sehr

geringen Mehrkosten im Vergleich mit einem solchen ins Triemlispital ohne

Weiteres gerechtfertigt. Ebenso ist der Beschwerdegegnerin zu folgen, wenn der

Beschwerdeführer moniert, er sei entgegen der Richtlinien betreffend Einsatz

und Auswahl des Zielspitals nicht gefragt worden, in welches Spital er gebracht

werden wolle. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer ärztlich angeordneten

FU mit ärztlicher Definition des Zielspitals transportiert. Bei dieser

Ausgangslage bestand kein Raum, ihn nach seinem bevorzugten Zielspital zu

fragen. Im Übrigen hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die einzelnen

Posten der Rechnung für den Sanitätstransport dem Rettungsdiensttarif der Stadt

Zürich entsprechen.

6.1.4

Soweit jedoch die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Betreibungskosten

für den Zahlungsbefehl von Fr. 60.30 auferlegte, erweist sich die

Beschwerde als begründet. Zwar stand es der Beschwerdegegnerin frei, den

Beschwerdeführer zu mahnen, zu betreiben und erst danach die rechtsverbindliche

Verfügung über die Gebührenauflage zu erlassen und damit zugleich den erhobenen

Rechtsvorschlag zu beseitigen (vgl. VGr, 30. März 2015, VK.2014.00008,

E. 3.2). Nach der Rechtsprechung dürfen die Kosten für derartige

vorzeitige Mahnungen und Betreibungen vor der rechtskräftigen

Gebührenfestsetzung jedoch nicht dem Gebührenschuldner auferlegt werden (RB

1988.

Nr. 4; VGr, 6. Mai 1999, VB.1999.00089, E. 2b; Plüss,

§ 13 N. 101). Die Forderung der Beschwerdegegnerin gemäss der Verfügung

vom 20. Oktober 2015 ist somit um die Betreibungskosten von Fr. 60.30

auf Fr. 719.50 zu reduzieren. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur

Zahlung eines Verzugszinses ist wiederum nicht zu beanstanden (§ 29a

Abs. 2 VRG).

6.1.5

Der Beschwerdeführer beanstandet sodann (weiterhin), dass ihm für den

Einsprache- und den Rekursentscheid Kosten auferlegt wurden. Mit

§ 13 Abs. 1 VRG besteht hierfür indes eine klare gesetzliche

Grundlage. Tatsächlich handelt es sich zwar um eine Kann-Bestimmung. Es ist

vorliegend jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin von

der Erhebung von Verfahrenskosten hätte absehen müssen, zumal der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 ausdrücklich darauf

hingewiesen worden war, im Fall seines Unterliegens die Kosten der Einsprache

bezahlen zu müssen. Auch die Kostenauflage durch die Vorinstanz war

gerechtfertigt. Hinsichtlich der Kostenhöhe des Einspracheverfahrens kann auf

die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, für die Kosten des

Rekursverfahrens zudem auf § 5 der Gebührenordnung für die

Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966. Auch hier bewegt sich die Gebühr im

untersten Bereich des vorgesehenen Rahmens und ist somit nicht zu beanstanden.

6.2

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten

ist.

7.

7.1

Da die

Beschwerde nur im Umfang von knapp 8 % des Streitwerts gutzuheissen ist

(Fr. 60.30 / Fr. 779.80), rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten

praxisgemäss vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 13

N. 53). Die Kosten des Rekurs- und des Einspracheverfahrens sind demgemäss

nicht neu zu verteilen. Um der geheilten Gehörsverletzung Rechnung zu tragen

(vorn E. 3.2), ist die Gerichtsgebühr dem Streitwert entsprechend auf den

Minimalbetrag von Fr. 500.- festzusetzen, obwohl eine Erhöhung angesichts

der seitens des Verwaltungsgerichts getroffenen, aufwendigen Abklärungen

angezeigt gewesen wäre (vgl. § 3 und § 4 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).

7.2

Eine

Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt. Eine solche wäre

ihm mangels überwiegenden Obsiegens auch nicht zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin ersuchte dagegen um Zusprechung einer

Parteientschädigung. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG steht

dem Gemeinwesen in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und

Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und

die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen

(RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Plüss, § 17 N. 51). Vorliegend

besteht kein Anlass von diesem Grundsatz abzuweichen. Dem Verfahren lagen keine

ausserordentlich komplexen Sachverhalte und/oder schwierige rechtliche Fragen zugrunde

und der entstandene Aufwand war nicht als ungewöhnlich gross zu bezeichnen.

8.

Wie dies bereits die Beschwerdegegnerin tat, ist der

Beschwerdeführer auch an dieser Stelle darauf aufmerksam zu machen, dass er für

die Sanitätstransportkosten gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit. g

KVG allenfalls Rückerstattungsansprüche gegenüber seiner Krankenversicherung

geltend machen könnte.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Auf das

Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers vom 18. September 2017 wird nicht

eingetreten.

2.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die

Forderung der Beschwerdegegnerin gemäss der Verfügung vom 20. Oktober 2015

wird um die Betreibungskosten von Fr. 60.30 auf Fr. 719.50 reduziert.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 360.-- Zustellkosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …