VB.2017.00213
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00213
25. Juni 2018Deutsch23 min
(URT.2018.19968)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00213
Urteil
der Einzelrichterin
vom 25. Juni 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt
Zürich, vertreten durch den Stadtrat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebühren,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am
26. März 2015 rückte der Rettungsdienst von Schutz & Rettung
Zürich (fortan: Schutz & Rettung) zum Posten der Kantonspolizei Zürich an
der Museumsstrasse in Zürich aus, wo sich A in Gewahrsam befand. Grund für den
Einsatz von Schutz & Rettung war, dass ein SOS-Arzt die fürsorgerische
Unterbringung (FU) von A gemäss Art. 426 ff. des Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB) samt einer vorgängigen somatischen Abklärung im
Spital angeordnet hatte. Der Rettungsdienst verbrachte A zunächst ins Spital
Zollikerberg. Nach der somatischen Abklärung wurde A in das Sanatorium
Kilchberg verlegt.
B. Am
1. April 2015 stellte Schutz & Rettung A die Kosten für den
Sanitätstransport ins Spital Zollikerberg vom 26. März 2015 mit
Fr. 649.50 in Rechnung. In der Folge weigerte sich A jedoch, die Rechnung
zu begleichen. Schliesslich erhob er gegen Zahlungsbefehl ohne Grundangabe
Rechtsvorschlag, weshalb Schutz & Rettung am 20. Oktober
2015 eine Verfügung erliess. Sie verpflichtete damit A, die Rechnung in der
Höhe von Fr. 649.50 sowie Verwaltungs- und Schreibgebühren von
Fr. 70.- und Betreibungskosten von Fr. 60.30, total also
Fr. 779.80, nebst Zins von 5 % seit dem 28. September 2015
(Datum des Zahlungsbefehls) zu bezahlen. Gleichzeitig beseitigte Schutz & Rettung
den Rechtsvorschlag.
C. Die
dagegen von A am 25. November 2015 erhobene Einsprache wies der Stadtrat
von Zürich mit Beschluss vom 10. Februar 2016 unter Bestätigung der
Verfügung von Schutz & Rettung vom 20. Oktober 2015 ab. Die
Verfahrenskosten auferlegte der Stadtrat A.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 21. März 2016 erhob A daraufhin
Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
Einspracheentscheids. Mit Beschluss vom 16. Februar 2017 wies der Bezirksrat
den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat, und auferlegte A die Verfahrenskosten.
Eine Parteientschädigung sprach er nicht zu.
III.
A. In der
Folge gelangte A am 25. März 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom
16.
Februar 2017. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu
nehmen.
B. Am
31.
März 2017 reichte der Bezirksrat ohne Vernehmlassung die Akten ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2017 beantragte der Stadtrat die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Dieser liess sich dazu am
28.
April 2017 vernehmen. Am 17. Mai 2017 nahm A am
Verwaltungsgericht Einsicht in die Akten, und am 22. Mai 2017 reichte er
eine weitere Stellungnahme ein. Der Stadtrat duplizierte mit Schreiben vom
31.
Mai 2017, wozu sich A nicht mehr vernehmen liess.
C. Mit
Verfügung vom 31. August 2017 forderte die Einzelrichterin A zur
Einreichung des Unterbringungsentscheids des SOS-Arztes vom 26. März 2015
auf. A machte mit Schreiben vom 18. September 2017 indes geltend, keinen
Unterbringungsentscheid erhalten zu haben, lediglich ein – nicht beigelegtes –
"Papier des Arztes, dass ich bescheuert sei". Die Bahnpolizei habe
die somatische Untersuchung im Spital Zollikerberg angeordnet. Darüber hinaus
stellte A ein Ausstandsbegehren gegen die Einzelrichterin und den
Gerichtsschreiber, da sie "schwer befangen" seien.
D. Am
10.
November 2017 wandte sich das Verwaltungsgericht telefonisch an Schutz & Rettung
und erkundigte sich nach allfälligen Richtlinien bei der Wahl des Zielspitals
bzw. der Zuteilung von Patienten im Rahmen von Einsätzen. Mit Verfügung vom
27.
November 2017 informierte die Einzelrichterin die Parteien über die
mit E-Mail vom 13. November 2017 erstattete Auskunft von Schutz & Rettung
und liess ihnen zudem die damit eingereichten Richtlinien zur Stellungnahme
zukommen. Die Parteien liessen sich daraufhin weitere Male vernehmen.
E. Mit
Verfügung vom 12. März 2018 forderte die Einzelrichterin den Stadtrat von
Zürich auf, zur gesetzlichen Grundlage seines Beschlusses vom 22. Juni
2011, worauf sich der Rettungsdiensttarif der Stadt Zürich stütze, Stellung zu
nehmen. Dieser Aufforderung kam der Stadtrat mit Eingabe vom 26. März 2018
nach. A hatte seinerseits am 18. März 2018 ein weiteres Schreiben
eingereicht und erneut den Ausstand der Einzelrichterin und des Gerichtsschreibers
beantragt. Die Stempelverfügung des Verwaltungsgerichts vom 9. April 2018,
womit ihm Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Stellungnahme des
Stadtrats vom 26. März 2018 bis 20. April 2018 angesetzt worden war,
konnte A nicht zugestellt werden.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich
zuständig (vgl. aber E. 1.3). Da die Forderung der Beschwerdegegnerin
Fr. 779.80 nebst Zins und somit weniger als Fr. 20'000.- beträgt und
kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist die Einzelrichterin
zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
1.2
1.2.1
Der Beschwerdeführer rügt, die Einzelrichterin und der Gerichtsschreiber,
die am vorliegenden Urteil mitwirken, seien "schwer befangen", da sie
von ihm verlangt hätten, Beweise vorzulegen, obwohl (ausschliesslich) die
Beschwerdegegnerin beweispflichtig sei. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer
damit geltend, aus der Mitwirkung der als befangen bezeichneten Richterin und
des Gerichtsschreibers an der Präsidialverfügung vom 31. August 2017 (vorn
III.C.) ergebe sich in grundsätzlicher Weise deren Befangenheit in Bezug auf
das vorliegende Verfahren.
1.2.2
Der Ausstandsgrund der Vorbefassung ist nicht schon dann gegeben, wenn eine
Justizperson in früheren Angelegenheiten gegen eine Person entschieden hat.
Mehrfachbefassungen innerhalb der gleichen Instanz sind systembedingt und
begründen in der Regel keine Ausstandspflicht, es sei denn, weitere Umstände
würden die Offenheit des Verfahrensausgangs infrage stellen und damit auf eine
Befangenheit schliessen lassen (Regina Kiener in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 5a N. 26 f., auch zum Folgenden). Dementsprechend begründen
insbesondere Anordnungen, welche ein und dieselbe Person im Rahmen der
Prozessinstruktion und Verfahrensleitung trifft, in der Regel keine
befangenheitsbegründende Vorbefassung (betreffend unentgeltliche Rechtspflege
BGr, 28. Juli 2008,2C_390/2008, E. 4, mit Hinweis auf BGE 131 I 113
E. 3.7; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013,
Rz. 1099; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005).
1.2.3
Ein Ausstandsbegehren, das allein damit begründet wird, dass
Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitwirkten, die zu
Ungunsten der das Ausstands-begehren stellenden Partei ausfielen, ist
unzulässig; infolgedessen ist kein Ausstandsverfahren durchzuführen (vgl.
beispielsweise BGr, 14. März 2016,2F_5/2016, E. 2, und
13.
April 2015,2C_13/2014, E. 1, beide mit Hinweis unter anderem auf
BGE 114 Ia 278 E. 1; vgl. auch Breitenmoser/Spori Fedail, Art. 10
N. 116, mit Hinweisen). Vorliegend gilt dies umso mehr, als aufgrund der
Präsidialverfügung vom 31. August 2017 gar kein Nachteil für den Beschwerdeführer
erkennbar ist. Auf das Ausstandsbegehren vom 18. September 2017 ist daher
unter Mitwirkung der davon betroffenen Personen nicht einzutreten.
1.3
Dem
Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden
zu (Martin Bertschi Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74;
vgl. Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Auf die
Beschwerde ist daher insofern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer die
Einleitung einer "Untersuchung" bezüglich des Verhaltens des
"Chefs" von Schutz & Rettung beantragt. Ebenso wenig
ist das Verwaltungsgericht für die mindestens sinngemäss beantragte Einleitung
eines Strafverfahrens gegen diese Person zuständig, zumal kein ausreichender
Tatverdacht vorliegt (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG
Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation
im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. A., Zürich 2017,
§ 167 N. 4). Auf eine Weiterleitung des Begehrens an die zuständigen
Strafbehörden gemäss § 5 Abs. 2 VRG kann mangels unmittelbarer
Fristgebundenheit der Strafanzeige verzichtet werden (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 5 N. 48).
2.
2.1
Die
Stempelverfügung vom 9. April 2018 wurde dem Verwaltungsgericht seitens
der Post mit dem Vermerk retourniert, der Empfänger habe unter der angegebenen
– dem Verwaltungsgericht letztbekannten – Adresse nicht ermittelt werden können.
Zu prüfen ist, ob die besagte Verfügung dennoch als an den Beschwerdeführer
zugestellt gilt.
2.2
2.2.1
Das Vorliegen eines verfahrens- bzw. prozessrechtlichen Verhältnisses
bewirkt für die Verfahrensbeteiligten eine Empfangspflicht bzw. eine
Verpflichtung zur Entgegennahme; sie müssen während des hängigen Verfahrens mit
der Zustellung behördlicher Akten rechnen. Wer sich in einem verfahrensrechtlichen
Verhältnis befindet, hat die Pflicht, sich so zu verhalten, dass
Verfahrensakten zugestellt werden können, das heisst, die Post regelmässig zu
kontrollieren, den Behörden allfällige längere Ortsabwesenheiten mitzuteilen, Adressänderungen
von sich aus zu kommunizieren sowie allenfalls einen Stellvertreter zu ernennen
oder der Post einen Nachsendeauftrag zu erteilen. Ferner sind solche Personen
dazu verpflichtet, sich so zu organisieren, dass sie eine von der Post zur
Abholung gemeldete behördliche Sendung innert sieben Tagen abholen oder dafür
sorgen können, dass eine Drittperson sie abholt. Die Empfangspflicht beginnt
mit der Rechtshängigkeit des Verfahrens und dauert fort, bis ein
rechtskräftiger Entscheid vorliegt oder das Verfahren abgeschrieben wird. Kommt
eine Person ihrer Melde- bzw. Erreichbarkeitspflicht nicht nach, so gelten die
Regeln der sogenannten Zustellfiktion (hierzu sogleich E. 2.2.2). Ändert
sie beispielsweise während des Verfahrens ihre Adresse, ohne dies der Behörde
zu melden, so gilt die (versuchte) Zustellung der Post an die zuletzt bekannte
Adresse als erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn die Post die betreffende Sendung
als "unzustellbar" oder als "nicht abgeholt" retourniert
(zum Ganzen Plüss, § 10 N. 86 f.).
2.2.2
Gemäss § 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2008 (ZPO) Anwendung (statt vieler VGr, 3. August 2017,
VB.2017.00262, E. 2.3.1, ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138
Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und
Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen
Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der
Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als
erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung
rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte
Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Plüss, § 10
N. 90). Greift die Zustellfiktion, braucht es keinen zweiten
Zustellversuch (Julia Gschwend/Remo Bornatico, Basler Kommentar ZPO,
2.
A., 2013, Art. 138 N. 18).
2.3
Nach dem
Gesagten wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass
ihm die Stempelverfügung vom 9. April 2018 hätte zugestellt werden können.
Der Vermerk der Post auf der retournierten Sendung lässt indes darauf
schliessen, dass er in der Zwischenzeit seine Wohnadresse geändert hat, ohne
dies dem Verwaltungsgericht mitzuteilen. Damit gilt die Verfügung jedoch als
zustellt. Mangels Kenntnis des aktuellen Wohnorts des Beschwerdeführers kann
das vorliegende Urteil ebenso an dessen bisherige Adresse gesandt werden.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht eingangs der Beschwerdeschrift geltend, die Vorinstanz
sei auf seine Argumente kaum eingegangen. Sinngemäss rügt er damit eine
Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
verankert und umfasst unter anderem den Anspruch auf angemessene Begründung
eines Entscheids. Diesem wird dann nachgekommen, wenn die Begründung so
abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft zu geben vermag und gegebenenfalls – in voller Kenntnis der
Gründe – ein Rechtsmittel ergreifen kann. Dabei darf sich die
entscheidende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie hat
sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand
zu befassen und diese einzeln zu widerlegen (BGE 136
I 229 E. 5.2; VGr, 15. Juni 2017, VB.2016.00605, E. 5.1; Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 5, in Verbindung mit Plüss, § 10
N. 25). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung
des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und
des Verwaltungsgerichts kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung
einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die
Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt
überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung
abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und
zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (statt vieler VGr,
17.
Januar 2018, VB.2017.00097, E. 7.2, mit Hinweis auf BGE 133 I 201
E. 2.2 und BGE 132 V 387 E. 5.1). Für den Entscheid über Rückweisung
oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen
(vgl. RB 1995 Nr. 23).
3.2
Der
angefochtene Beschluss vom 16. Februar 2017 ist grundsätzlich hinreichend
begründet. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich allerdings insofern als
berechtigt, als sich die Vorinstanz nicht zu seinem – nunmehr auch mit
Beschwerde geäusserten – Vorbringen auseinandersetzte, die somatische
Untersuchung hätte auch im Triemlispital durchgeführt werden können, was die
Kosten des Sanitätstransports und somit die Gebührenrechnung reduziert hätte.
Wie noch zu zeigen sein wird, handelt es sich dabei – ungeachtet des Umstands,
dass dabei nur ein geringer Teil des Streitwerts betroffen ist – um ein
wesentliches und ausdrücklich zu behandelndes Argument des Beschwerdeführers.
Aus diesem Grund tätigte das Verwaltungsgericht diesbezüglich denn auch selber
noch weitere Abklärungen (unten E. 6.1.3; vorn III.D.). In einer
Gesamtbetrachtung wiegt die infrage stehende Gehörsverletzung aber noch leicht.
Dem Beschwerdeführer war es ohne Weiteres möglich, Beschwerde zu erheben, und
er konnte in deren Rahmen seine Rüge wiederholen, die nunmehr im vorliegenden
Urteil geprüft wird. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist
demzufolge abzusehen. Die Gehörsverletzung bzw. deren Heilung durch das Verwaltungsgericht
ist allerdings im Rahmen der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen
(unten E. 7.1).
4.
4.1
Als
öffentliche Abgaben bedürfen Gebühren einer Grundlage in einem formellen
Gesetz, das zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und
die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegt (sogenanntes
Legalitätsprinzip). Die Anforderungen an die Vorgaben zur Bemessung können für
gewisse Arten von Kausalabgaben gelockert werden, soweit das Mass der Abgabe
durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese
Schutzfunktion erfüllt. Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die
Gesamteingänge an Kausalabgaben den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig
nicht übersteigen. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Kausalabgabe nicht
in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen
Leistung oder des abgegoltenen Vorteils steht und sich in vernünftigen Grenzen
bewegt (BGE 141 V 509 E. 7.1.1 f., mit weiteren Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,
Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 2777 ff.).
4.2
4.2.1
Gemäss Art. 35 Abs. 1 und 2 lit. m des Bundesgesetzes über
die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) sind Transport- und
Rettungsunternehmen als Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der
obligatorischen Krankenversicherung zugelassen. Gestützt auf Art. 42
Abs. 1 KVG schulden die Versicherten den Leistungserbringern die Vergütung
der Leistung, wenn Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes vereinbart
haben. Die Versicherten haben in diesem Fall gegenüber dem Versicherer einen
Anspruch auf Rückerstattung (System des Tiers garant). Der Kreis der
Abgabepflichtigen und der Gegenstand der Abgabe sind damit bestimmt.
Im Kanton Zürich gewährleisten
die Gemeinden das Krankentransport- und Rettungswesen (§ 44 Abs. 1
des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [GesG]). Die
Gesundheitsdirektion erteilt die dafür notwendige Betriebsbewilligung
(§ 35 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit § 2 GesG). Schutz & Rettung
verfügt über eine solche Bewilligung (https://gd.zh.ch/internet/gesundheitsdirektion/de/themen/institutionen/rettungsunternehmen/_jcr_content/contentPar/downloadlist/downloaditems/560_1517476467573.spooler.download.1458822386292.pdf/krankentransport_und_rettungsunternehmen_mit_betriebsbewilligung_kt_zh.pdf).
4.2.2
Nach Art. 43 Abs. 1 und 2 KVG erstellen die Leistungserbringer
ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen. Der Tarif ist eine Grundlage für die
Berechnung der Vergütung. Er kann namentlich auf den benötigten Zeitaufwand
abstellen (Zeittarif), für die einzelnen Leistungen Taxpunkte festlegen und den
Taxpunktwert bestimmen (Einzelleistungstarif), pauschale Vergütungen vorsehen
(Pauschaltarif) und zur Sicherung der Qualität die Vergütung bestimmter
Leistungen ausnahmsweise von Bedingungen abhängig machen, welche über die
Voraussetzungen laut Art. 36–40 KVG hinausgehen, wie namentlich vom
Vorliegen der notwendigen Infrastruktur und der notwendigen Aus-, Weiter- oder
Fortbildung eines Leistungserbringers (Tarifausschluss). Gemäss Art. 43
Abs. 4 KVG werden die Tarife und Preise in Verträgen zwischen Versicherern
und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz
bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine
betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu
achten. Die Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten darauf, dass –
entsprechend dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip – eine qualitativ
hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen
Kosten erreicht wird (Art. 43 Abs. 6 KVG). Die Leistungserbringer
müssen sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise
halten und dürfen für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden
Vergütungen berechnen (Tarifschutz; Art. 44 Abs. 1 KVG). Parteien
eines Tarifvertrags sind einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren
Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände
andererseits (Art. 46 Abs. 1 KVG). Der Tarifvertrag bedarf der
Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung (Art. 46 Abs. 4
KVG).
Der am 1. Juli 2011 in Kraft getretene, derzeit gültige
Rettungsdiensttarif der Stadt Zürich gemäss Stadtratsbeschluss vom 22. Juni
2011.
ersetzt den bis dahin gültigen Sanitätstarif gemäss dem Stadtratsbeschluss
vom 24. November 2004 und übernimmt den Tarif der Koordinationskonferenz
Leistungserbringer Ambulanzdienste (KLA), der Schutz & Rettung angeschlossen
ist. Der KLA-Tarif wurde zwischen der KLA als Leistungserbringerin und
Versicherern gemäss KVG und dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom
20.
März 1981 ausgehandelt. Mit Beschluss vom 23. März 2016 prüfte
und genehmigte der Regierungsrat letztmals den KLA-Tarif (https://www.zh.ch/bin/ktzh/rrb/beschluss.pdf?rrbNr=263&name=263&year=2016&_charset_=UTF-8).
4.2.3
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 26. März 2018 zu Recht
festhält, sind die Erfordernisse des Legalitätsprinzips im Abgaberecht im
vorliegenden Zusammenhang somit erfüllt.
5.
Die Vorinstanz hielt in ihrem Beschluss vom 16. Februar
2017.
zunächst fest, die einzelnen Posten der Rechnung für den Sanitätstransport
ins Spital Zollikerberg entsprächen dem Rettungsdiensttarif der Stadt Zürich
gemäss Stadtratsbeschluss vom 22. Juni 2011. Sodann erwog sie, der
fragliche Transport sei von einem SOS-Arzt veranlasst worden, der eine akute
Psychose des Beschwerdeführers diagnostiziert und eine FU nach einer
somatischen Abklärung im Spital Zollikerberg angeordnet habe. Schutz & Rettung
habe den Auftrag des SOS-Arztes lediglich ausgeführt. Die Rettungssanitäter
seien nicht befugt gewesen zu überprüfen, ob die FU gerechtfertigt und die
vorgängige Untersuchung notwendig gewesen seien. Dem Beschwerdeführer wäre es
offengestanden, gestützt auf Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
gerichtlich gegen die FU vorzugehen. Auch für die Handlungen der Bahnpolizei
sei die Beschwerdegegnerin nicht verantwortlich. Sollte die Krankenkasse den
Betrag für den Sanitätstransport nicht oder nicht vollständig übernehmen und
der Beschwerdeführer den ihm dadurch entstandenen Schaden auf Handlungen der
Bahnpolizei zurückführen, habe er sich an diese zu wenden. Soweit der
Beschwerdeführer Handlungen des SOS-Arztes oder der Bahnpolizei beanstande, sei
auf den Rekurs nicht einzutreten. Schliesslich erwog die Vorinstanz, die
Gebühren für das Einspracheverfahren in der Höhe von total Fr. 321.30
basierten auf § 1 lit. A Ziff. 6 der Verordnung über die
Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 und damit auf einer
genügenden rechtlichen Grundlage, lägen im untersten Bereich des vorgesehenen
Rahmens der Gebührenverordnung und des dieselbe konkretisierenden
Stadtratsbeschlusses Nr. 25/1998 und seien angemessen.
6.
6.1
Die
Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde entsprechen im Wesentlichen
denjenigen des Rekurses bzw. der Einsprache. Die Beseitigung des
Rechtsvorschlags beanstandet er – wie schon mit Rekurs – allerdings nicht mehr,
weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen (vgl. immerhin Plüss, § 30
N. 16).
6.1.1
Soweit der Beschwerdeführer wiederum geltend machen will, die Anordnung der
FU an und für sich sei nicht rechtmässig gewesen, so ist mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass er dagegen gerichtlich, das heisst beim Zivilgericht hätte
vorgehen müssen (vgl. § 30 des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010). Im
Zusammenhang mit seiner Behauptung, der anordnende Arzt sei kein SOS-Arzt,
sondern ein der Bahnpolizei höriger Allgemeinmediziner gewesen, ist der
Beschwerdeführer auf Art. 429 ZGB in Verbindung mit § 27 des
Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni
2012.
hinzuweisen, wonach im Kanton Zürich sämtliche Ärztinnen und Ärzte die
Kompetenz haben, eine FU anzuordnen, sofern sie über ein eidgenössisches oder
ein eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom verfügen, über eine
Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung in der Schweiz verfügen oder unter
der Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit einer entsprechenden
Bewilligung arbeiten und nicht in einem Unterstellungsverhältnis zur ärztlichen
Leitung der aufnehmenden Einrichtung stehen. Eine Abhängigkeit des betreffenden
SOS-Arztes von der Bahnpolizei ist durch nichts belegt. Sollte der
Beschwerdeführer aufsichtsrechtliche Massnahmen gegenüber dem SOS-Arzt erwirken
wollen, wäre das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig (vorn E. 1.3).
6.1.2
Erneut bringt der Beschwerdeführer vor, der SOS-Arzt habe keine somatische
Untersuchung angeordnet. Er selber habe denn auch gar keine Schmerzen gehabt,
aus den Transportformularen gehe dies jedenfalls nicht hervor. Der erste
Sanitätsrapport belegt zwar tatsächlich nicht, dass der Beschwerdeführer
gegenüber den Rettungssanitätern über Schmerzen geklagt hatte. Ob er dies gegenüber
dem Arzt tat, ist ebenso unklar. Der Vermerk auf dem zweiten Sanitätsrapport
für den Transport ins Sanatorium Kilchberg deutet gemäss der Beschwerdegegnerin
immerhin auf bekanntgegebene Schmerzen hin, nachdem der Sanitäter, der diesen
Rapport ausgefüllt habe, keine Kenntnisse über den ersten Transport gehabt und
seine Informationen vom Personal des Spitals Zollikerberg erhalten habe, das
sich wiederum ausschliesslich auf das Einweisungszeugnis des SOS-Arztes und
eigene Erkenntnisse habe stützen können. Letztlich kann die Frage, ob der
Beschwerdeführer über Schmerzen klagte, aber ohnehin offengelassen werden. So
erscheint es ohne Weiteres plausibel, dass der SOS-Arzt zunächst abklären
lassen wollte, ob der Psychose des Beschwerdeführers eine somatische Ursache
zugrunde lag, und zu diesem Zweck den – im ersten Sanitätsrapport ausgewiesenen
– Transport ins Spital Zollikerberg anordnete. Die Sanitäter mussten dieser
verbindlichen ärztlichen Vorgabe Folge leisten und durften den Beschwerdeführer
deshalb auch nicht selbständig ins Spital gehen lassen.
6.1.3
Im Zusammenhang mit der Rüge des Beschwerdeführers, die somatische
Untersuchung hätte auch im Triemlispital durchgeführt werden können, was die
Kosten des Transports und somit die Gebührenrechnung reduziert hätte, erweisen
sich die Ausführungen der Beschwerdegegnerin bzw. von Schutz & Rettung
nachvollziehbar. Demnach habe der SOS-Arzt zunächst vorgehabt, den
Beschwerdeführer in das gerontopsychiatrische Zentrum Hegibach einzuweisen. Zur
vorgängigen somatischen Abklärung sei der Beschwerdeführer deshalb in das
nahegelegene Spital Zollikerberg – und nicht ins Triemlispital – transportiert
worden. Warum das Spital Zollikerberg letztlich entschieden habe, den
Beschwerdeführer nicht ins Zentrum Hegibach, sondern nach Kilchberg zu
verlegen, sei nicht bekannt. Für den Transport von der Museumsstrasse nach
Zollikerberg seien Fr. 42.- verrechnet worden, für denjenigen ins
Triemlispital wären Fr. 30.- angefallen. Die Kosten der Verlegung von
Zollikerberg nach Kilchberg habe der Beschwerdeführer nicht zu tragen. Bei der
ursprünglich geplanten Variante wären die gesamten Transportkosten jedenfalls
geringer gewesen als bei der Variante Triemlispital. Der Transport ins Spital
Zollikerberg war somit sachlich begründet und angesichts der ohnehin sehr
geringen Mehrkosten im Vergleich mit einem solchen ins Triemlispital ohne
Weiteres gerechtfertigt. Ebenso ist der Beschwerdegegnerin zu folgen, wenn der
Beschwerdeführer moniert, er sei entgegen der Richtlinien betreffend Einsatz
und Auswahl des Zielspitals nicht gefragt worden, in welches Spital er gebracht
werden wolle. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer ärztlich angeordneten
FU mit ärztlicher Definition des Zielspitals transportiert. Bei dieser
Ausgangslage bestand kein Raum, ihn nach seinem bevorzugten Zielspital zu
fragen. Im Übrigen hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die einzelnen
Posten der Rechnung für den Sanitätstransport dem Rettungsdiensttarif der Stadt
Zürich entsprechen.
6.1.4
Soweit jedoch die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Betreibungskosten
für den Zahlungsbefehl von Fr. 60.30 auferlegte, erweist sich die
Beschwerde als begründet. Zwar stand es der Beschwerdegegnerin frei, den
Beschwerdeführer zu mahnen, zu betreiben und erst danach die rechtsverbindliche
Verfügung über die Gebührenauflage zu erlassen und damit zugleich den erhobenen
Rechtsvorschlag zu beseitigen (vgl. VGr, 30. März 2015, VK.2014.00008,
E. 3.2). Nach der Rechtsprechung dürfen die Kosten für derartige
vorzeitige Mahnungen und Betreibungen vor der rechtskräftigen
Gebührenfestsetzung jedoch nicht dem Gebührenschuldner auferlegt werden (RB
1988.
Nr. 4; VGr, 6. Mai 1999, VB.1999.00089, E. 2b; Plüss,
§ 13 N. 101). Die Forderung der Beschwerdegegnerin gemäss der Verfügung
vom 20. Oktober 2015 ist somit um die Betreibungskosten von Fr. 60.30
auf Fr. 719.50 zu reduzieren. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur
Zahlung eines Verzugszinses ist wiederum nicht zu beanstanden (§ 29a
Abs. 2 VRG).
6.1.5
Der Beschwerdeführer beanstandet sodann (weiterhin), dass ihm für den
Einsprache- und den Rekursentscheid Kosten auferlegt wurden. Mit
§ 13 Abs. 1 VRG besteht hierfür indes eine klare gesetzliche
Grundlage. Tatsächlich handelt es sich zwar um eine Kann-Bestimmung. Es ist
vorliegend jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin von
der Erhebung von Verfahrenskosten hätte absehen müssen, zumal der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 ausdrücklich darauf
hingewiesen worden war, im Fall seines Unterliegens die Kosten der Einsprache
bezahlen zu müssen. Auch die Kostenauflage durch die Vorinstanz war
gerechtfertigt. Hinsichtlich der Kostenhöhe des Einspracheverfahrens kann auf
die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, für die Kosten des
Rekursverfahrens zudem auf § 5 der Gebührenordnung für die
Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966. Auch hier bewegt sich die Gebühr im
untersten Bereich des vorgesehenen Rahmens und ist somit nicht zu beanstanden.
6.2
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten
ist.
7.
7.1
Da die
Beschwerde nur im Umfang von knapp 8 % des Streitwerts gutzuheissen ist
(Fr. 60.30 / Fr. 779.80), rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten
praxisgemäss vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 13
N. 53). Die Kosten des Rekurs- und des Einspracheverfahrens sind demgemäss
nicht neu zu verteilen. Um der geheilten Gehörsverletzung Rechnung zu tragen
(vorn E. 3.2), ist die Gerichtsgebühr dem Streitwert entsprechend auf den
Minimalbetrag von Fr. 500.- festzusetzen, obwohl eine Erhöhung angesichts
der seitens des Verwaltungsgerichts getroffenen, aufwendigen Abklärungen
angezeigt gewesen wäre (vgl. § 3 und § 4 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).
7.2
Eine
Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt. Eine solche wäre
ihm mangels überwiegenden Obsiegens auch nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin ersuchte dagegen um Zusprechung einer
Parteientschädigung. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG steht
dem Gemeinwesen in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und
Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und
die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen
(RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Plüss, § 17 N. 51). Vorliegend
besteht kein Anlass von diesem Grundsatz abzuweichen. Dem Verfahren lagen keine
ausserordentlich komplexen Sachverhalte und/oder schwierige rechtliche Fragen zugrunde
und der entstandene Aufwand war nicht als ungewöhnlich gross zu bezeichnen.
8.
Wie dies bereits die Beschwerdegegnerin tat, ist der
Beschwerdeführer auch an dieser Stelle darauf aufmerksam zu machen, dass er für
die Sanitätstransportkosten gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit. g
KVG allenfalls Rückerstattungsansprüche gegenüber seiner Krankenversicherung
geltend machen könnte.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Auf das
Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers vom 18. September 2017 wird nicht
eingetreten.
2.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die
Forderung der Beschwerdegegnerin gemäss der Verfügung vom 20. Oktober 2015
wird um die Betreibungskosten von Fr. 60.30 auf Fr. 719.50 reduziert.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 360.-- Zustellkosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …