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Entscheid

VB.2017.00214

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00214

23. Mai 2017Deutsch18 min

(URT.2017.18964)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1946, wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bundesstrafgerichts vom

9. Juni 2015 (Geschäftsnr. ...) der mehrfachen qualifizierten

Veruntreuung, der Misswirtschaft, der Widerhandlung gegen das

Finanzmarktaufsichtsgesetz und das Bankengesetz, der mehrfachen Geldwäscherei

sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer

Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt, wovon neun Monate vollziehbar

und 23 Monate bedingt (bei einer Probezeit von zwei Jahren). Als

Vollzugskanton wurde der Kanton Zürich bestimmt.

B. Mit

Verfügung vom 27. Juni 2016 setzte das Amt für Justizvollzug A eine Frist

bis 27. Juli 2016, um einen Antrag um Strafverbüssung in Form der

Halbgefangenschaft zu stellen, ansonsten er sich am 9. Januar 2017 zum

Strafantritt im Normalvollzug zu melden habe. Die Strafe sei auch dann im

Normalvollzug zu vollziehen, wenn die Voraussetzungen für die

Halbgefangenschaft nicht erfüllt seien oder der Abschluss einer

Aufenthaltsvereinbarung mit der Halbgefangenschaft C bzw. der ausserkantonalen

Halbgefangenschaftsinstitution nicht zustande komme. Mit Eingabe vom

21. Juli 2016 teilte A mit, auf einen Antrag auf Vollzug der

Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft zu verzichten, da er aus gesundheitlichen

Gründen hafterstehungsunfähig sei; am 8. Dezember 2016 reichte er einen

von PD Dr. med. D erstellten Arztbericht vom 13. November

2016 ein.

C. Mit

Verfügung vom 13. Dezember 2016 wies das Amt für Justizvollzug das Gesuch

um Aufschub des Strafantrittstermins auf unbestimmte Zeit ab und setzte A mit

dem 11. Januar 2017 einen neuen Termin zum Strafantritt in der

Strafanstalt E.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 21. Dezember 2016 Rekurs bei der

Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte,

es sei die Verfügung vom 13. Dezember 2016 aufzuheben und die

Freiheitsstrafe zufolge fehlender Hafterstehungsfähigkeit auf unbestimmte Zeit

aufzuschieben, insoweit eine Verbüssung zuhause unter Verwendung einer

elektronischen Fussfessel nicht infrage komme. Eventualiter sei die Verfügung

aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung,

die Frage der Hafterstehungsfähigkeit durch Beizug und Auswertung sämtlicher

medizinischer Berichte über seinen Zustand bei PD Dr. med. D und

der Klinik F und nachfolgender Untersuchung durch eine im Kanton Zürich als

Amtsarzt zugelassene Medizinalperson abklären zu lassen. Ferner sei ihm eine

Entschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive 3 % Kleinspesenpauschale und

8.

% Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zuzusprechen. Die Justizdirektion

wies den Rekurs mit Verfügung vom 23. Februar 2017 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 28. März 2017 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben

und die Freiheitsstrafe zufolge fehlender Hafterstehungsfähigkeit auf

unbestimmte Zeit aufzuschieben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung

an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm, der anwaltlich vertreten sei,

für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-

(inklusive 3 % Kleinspesenpauschale und 8 % Mehrwertsteuer) aus der

Staatskasse zuzusprechen.

Am 3. April 2017 beantragte die Justizdirektion, am

21.

April 2017 das Amt für Justizvollzug die Abweisung der Beschwerde. A

verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung

des vorliegenden Rechtsmittels zuständig. Die Behandlung von Beschwerden

betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit des

Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Gemäss Art. 74

Abs. 1 lit. b des Strafbehördenorganisationsgesetzes

vom 19. März 2010 (StBOG) vollziehen die Kantone Freiheitsstrafen, die von

den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden. Im Entscheid bestimmt die

Strafbehörde des Bundes, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist (Art. 74

Abs. 2 StBOG), wobei der zuständige Kanton die Verfügungen über den

Vollzug erlässt (Art. 74 Abs. 3 StBOG). Laut § 5 lit. d der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) vollzieht das Amt für

Justizvollzug die von Bundesstrafbehörden ausgesprochenen und dem Kanton Zürich

zum Vollzug übertragenen Freiheitsstrafen und Massnahmen. Nach § 48 Abs. 2

JVV legt das Amt für Justizvollzug den Strafantrittstermin so fest, dass der

verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung

beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Dieses

kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den

Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche

Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile

vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage

gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).

2.2

Nach der

Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe

nur in Ausnahmefällen infrage. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit

der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen

Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher

Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde deren

Leben oder Gesundheit. Selbst in diesem Fall ist aber noch eine Abwägung

zwischen privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, wobei neben den

medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und

die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind. Leidet die verurteilte Person an

physischen, psychischen oder geistigen Störungen, so heisst dies in der Regel

nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr, dass

der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist (vgl. Art. 80 des

Strafgesetzbuchs [StGB]). Dementsprechend darf von der Möglichkeit des

Strafaufschubs auf unbestimmte Zeit nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch

gemacht werden. Umgekehrt liesse es sich aber weder mit dem auch für

verurteilte Personen geltenden Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; vgl. auch Art. 75 Abs. 1

StGB), das unter anderem die körperliche Integrität schützt, noch mit dem

Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren, eine Freiheitsstrafe auch dann ohne Weiteres

zu vollstrecken, wenn dies mit Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit

den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit zur Folge hätte (zum Ganzen BGr,

27.

März 2017,6B_336/2017, E. 1.2; 6. Fe­bruar 2017,

6B_1343/2016, E. 1.2; 27. September 2013,6B_606/2013, E. 1.2;

BGE 108 Ia 69 E. 2b und 2c; VGr, 22. November 2016, VB.2016.00638,

E. 2.2; Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998,

S. 103).

2.3

Gemäss § 96

Abs. 1 JVV wird der Gesundheitszustand einer verurteilten Person anlässlich

der Eintrittsuntersuchung durch medizinisches Fachpersonal abgeklärt. Nach § 108

Abs. 1 JVV hat die Vollzugseinrichtung für die körperliche und geistige

Gesundheit der verurteilten Personen zu sorgen; zur Vermeidung von

gesundheitlichen Risiken können ärztliche oder psychiatrische Untersuchungen

und Abklärungen veranlasst werden. Der Kanton ..., in welchem die Strafanstalt E

liegt, enthält in den Artikeln 3–5 der Verordnung über die

Vollzugseinrichtungen vom 16. Dezember 2014 entsprechende Vorgaben.

2.4

Die

Vorinstanz legte der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit drei ärztliche

Atteste von PD Dr. med. D, …, zugrunde, nämlich den Arztbericht

vom 17. April 2015, jenen vom 11. Mai 2015 und vom 13. November

2016.

Die ersten beiden Berichte wurden erstellt, um den Beschwerdeführer von

der Verhandlung am Bundesstrafgericht zu dispensieren. Die Berichte vom

11.

Mai 2015 und vom 13. November 2016 fassen die physischen Leiden

des Beschwerdeführers wie folgt zusammen: Nach mehreren transischämischen

Attacken sei der Beschwerdeführer am 6. Juni 2012 an der rechten Arteria

carotis wegen Stenose der Arteria carotis interna operiert worden. Die mit

1,2 mm deutlich verdickte Intima-Media stelle weiterhin eine beträchtliche

Gefahr für transischämische Attacken dar. Ferner leide der Patient unter

chronisch obstruktiver Pneumopathie und einer Hepopathie. Letztere führe zu

pathologischen Leberwerten; sekundär seien auch die Nierenwerte betroffen. In

kardialer Hinsicht lägen Herzrhythmusstörungen mit ventrikulären Extrasystolen

vor. Da der Patient kontinuierlich hausärztlicher Betreuung, Kontrollen sowie

medikamentöser Therapie bedürfe, sei eine Hafterstehungsfähigkeit aus

gesundheitlichen Gründen nicht gegeben. Zu befürworten sei die Möglichkeit des

Strafvollzugs mittels elektronischer Fussfessel: Dies ermögliche dem Patienten,

regelmässig Therapien durchzuführen und eventuelle Spitalaufenthalte oder

Hausarztbesuche zu absolvieren.

Diesen Arztberichten stellte die Vorinstanz die – in einer

Telefonnotiz des Amts für Justizvollzug vom 12. Dezember 2016

festgehaltene – Einschätzung des Gefängnisarztes gegenüber, welchem der

Arztbericht von PD Dr. med. D vom 13. No­vember 2016

vorgelegt wurde und dem Amt für Justizvollzug von G, dem Leiter Vollzug der

Strafanstalt E, telefonisch mitgeteilt worden war. Aus Sicht des

Gefängnisarztes stünde dem Eintritt nichts im Weg, sofern nicht weitere, nicht

im genannten Attest beschriebene Beschwerden, insbesondere im Zusammenhang mit

der Mobilität des Beschwerdeführers, vorhanden seien. Der Beschwerdeführer

könne in der Strafanstalt E ohne Weiteres behandelt werden.

Dabei gelangte die Vorinstanz in ihrer Würdigung zum

Schluss, der Beschwerdeführer mache keine – vom Gefängnisarzt als Hindernis

erachtete – Beschwerden im Zusammenhang mit der Mobilität geltend. Zudem gehe

aus den ärztlichen Unterlagen nicht hervor, dass sich sein gesundheitlicher

Zustand seit der Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht Mitte 2015 in

einem wesentlichen Mass verschlechtert hätte. Die vom Beschwerdeführer eingereichten

medizinischen Unterlagen aus dem Jahre 2012 hätten aufgrund der fehlenden

Aktualität wenig Relevanz. Gegen einen schwer kranken Zustand spreche sodann, dass

er in nicht weniger als 15 Firmen als Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer

tätig sei. Aufgrund der Akten sei nicht davon auszugehen, dass die Reise zur

Strafanstalt E und der dortige Eintrittsuntersuch eine Lebensgefahr für den

Beschwerdeführer darstellten. Auch hätte der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht

mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde

schwere Krankheit zur Folge. Den gesundheitlichen Problemen könne auch im

Rahmen der medizinischen Versorgung in der Strafanstalt Rechnung getragen

werden. Hausärztliche Betreuung, Kontrollen und eine medikamentöse Therapie

seien in einer Vollzugseinrichtung gewährleistet. Stelle sich anlässlich der

Eintrittskontrolle heraus, dass der Beschwerdeführer für den Normalvollzug

nicht hafterstehungsfähig wäre, so könne die Strafe im modifizierten Vollzug,

z. B. in einer

Klinik, vollzogen werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien

Anstaltsärzte sehr wohl qualifiziert, den Gesundheitszustand zu beurteilen und

würden die verschiedenen Vollzugsarten bzw. Möglichkeiten kennen, wie den

medizinischen Problemen und dem Alter der Insassen angemessen Rechnung getragen

werden könne. Im Bedarfsfall könne auch während des Vollzugs externe

medizinische Hilfe herangezogen werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

liege nicht vor, da die eingereichten Arztberichte berücksichtigt worden seien.

Was sodann die elektronischen Fussfesseln (Electronic Monitoring) anbelange, so

würden diese im Kanton Zürich noch nicht anstelle kurzer Freiheitsstrafen eingesetzt,

weshalb diese Möglichkeit entfalle.

2.5

Der

Beschwerdeführer rügt mit Verweis auf sein akutes Risiko auf einen Hirnschlag,

seine chronischen Atemprobleme sowie sein Lungen- und Nierenleiden, dass

bereits die Fahrt zur Strafanstalt und die dortige Eintrittsuntersuchung

erhöhten Stress hervorrufen würden. Eine solche Belastung führe mit hoher

Wahrscheinlichkeit zum Tod oder zumindest zu einer irreparablen Schädigung, wie

multifunktionelles Organversagen oder Hirnschlag mit nachfolgender körperlicher

Behinderung. Die Diagnose von PD Dr. med. D basiere auf

umfangreichem Untersuchungsmaterial. Dieser gelange zum Schluss, dass er nicht

hafterstehungsfähig sei. Wohl sei dieses ärztliche Attest dem Gefängnisarzt der

Strafanstalt E vorgelegt worden. Indessen werde vom Beschwerdegegner nicht

behauptet, dass es sich bei demselben um einen Facharzt für innere Medizin oder

einen ausgewiesenen Spezialisten handle. Dieser könne ohne Beizug der gesamten

medizinischen Unterlagen und deren Analyse denn keine auch nur einigermassen

sichere Beurteilung in dem Sinn abgeben, als die Hafterstehungsfähigkeit des

Beschwerdeführers angenommen werden könnte. Dies erfordere vielmehr eine

eingehende Untersuchung seiner Person durch einen Spezialisten für innere

Medizin unter Beizug der Patientendossiers von PD Dr. med. D und

des Herzzentrums F. Der Gefängnisarzt der Strafanstalt E vertrete ohne

nachvollziehbare Begründung und ohne Studium der Patientendossiers eine andere

Auffassung als PD Dr. med. D. Dem fundierten ärztlichen Attest

stehe eine rudimentäre Rückäusserung des Gefängnisarztes gegenüber. Zum Beweis,

dass er tatsächlich an einer lebensbedrohlichen, schweren Krankheit leide,

beantrage er wie bereits vor Vorinstanz den Beizug sämtlicher Unterlagen

betreffend seine Behandlung in der Klinik F sowie die Erstellung eines

Gutachtens durch eine im Kanton Zürich als Amtsarzt zugelassene

Medizinalperson.

2.6

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann die unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Die Verwaltungsbehörde

hat den Sachverhalt nach § 7 Abs. 1 VRG von Amtes wegen durch

Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von

Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere

Weise zu untersuchen. Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die

Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten eingeschränkt (vgl. § 7 Abs. 2

VRG). Im Rechtsmittelverfahren wird das Untersuchungsprinzip zusätzlich dadurch

relativiert, dass die rekurs- oder beschwerdeführende Partei die ihre Rügen

stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen hat

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 7 N. 33). Klärt eine Behörde den relevanten

Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang ab, so liegt eine Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes vor. Soweit die ungenügende Sachverhaltsfeststellung

auf die Nichtabnahme eines offerierten Beweismittels zurückzuführen ist, ist

zudem von einer Verletzung der Mitwirkungsrechte bzw. des rechtlichen Gehörs

auszugehen (Plüss, § 7 N. 36 mit Hinweisen).

2.6.1

Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, dass Berichte

des behandelnden Arztes zurückhaltend zu würdigen sind (vgl. BGr,

6.

Oktober 2014,6B_593/2014, E. 3.5). Diesen kommt lediglich die

Bedeutung einer Parteibehauptung zu (BGr, 25. Mai 2010,6B_377/2010,

E. 2.6; VGr, 14. November 2016, VB.2016.00448, E. 6.2.2).

Zutreffend wies sie auch darauf hin, dass Gesundheitszustand und

Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers anlässlich der

Eintrittsuntersuchung beim Strafantritt durch qualifiziertes medizinisches

Personal abgeklärt werden (BGr, 6. Februar 2017,6B_1343/2016,

E. 1.5; 6. Oktober 2014,6B_593/2014, E. 3.6). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es verfassungsrechtlich nicht zu

beanstanden, wenn auf die beantragte Einholung eines Amtsberichts verzichtet

wird, sofern keine nachvollziehbaren Ausführungen gemacht werden, weshalb an

der Hafterstehungsfähigkeit zu zweifeln sei (vgl. BGr, 21. Dezember 2010,

1B_399/2010, E. 4.3). Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt auch ohne einen

Amtsbericht bzw. bereits aufgrund vorhandener Arztberichte als ausreichend

erstellt gelten kann (vgl. VGr, 23. Februar 2017, VB.2016.00712, E. 4.2).

2.6.2

Die Vorinstanz erachtete die mündliche –

telefonisch via Leiter Vollzug weitergeleitete – ärztliche Einschätzung des

Gefängnisarztes, wonach keine Gründe für eine Hafterstehungsunfähigkeit

bestünden, als ausreichend und verzichtete implizit auf die Einholung des beantragten

Amtsberichts. Ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, der Sachverhalt sei

hinreichend erstellt, ist nachfolgend zu prüfen: Aus dem – relativ knapp – formulierten

Arztzeugnis vom 13. November 2016 ergibt sich im Verbund mit den

umfangreichen medizinischen Unterlagen aus dem Jahre 2012, dass beim

Beschwerdeführer am 4. April 2012 eine Endarterektomie der

Carotisbifurkation links und am 6. Juni 2012 eine solche rechts

durchgeführt wurde. Der postoperative Verlauf gestaltete sich gemäss Bericht

des Herzzentrums F vom 12. Juni 2012 problemlos. Dass das Resultat nach

den rekonstruktiven Eingriffen sehr erfreulich war, bestätigte auch

Prof. Dr. med. I mit Bericht vom 19. September 2012. 2013 erlitt

der Beschwerdeführer schliesslich eine Niereninsuffizienz, welche sich dank der

durchgeführten Therapie normalisiert habe (vgl. Arztbericht von PD Dr. med. D

vom 11. Mai 2015). Laut dem aktu­ellsten Bericht von PD Dr. med. D

vom 13. November 2016 soll der Patient deutlich angeschlagen sein, wobei

die deutlich verdickte Intima-Media (1,2 mm; Normalwert unter

Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers zwischen 0,8 mm bis

1,0 mm) eine Gefahr für einen neuen Schlaganfall darstelle. Zudem leide

der Patient an chronisch obstruktiver Pneumopathie (Lungenerkrankung) und

brauche regelmässig Therapie mit …. Eine Hepatopathie (Lebererkrankung) sei

ebenfalls vorhanden, dadurch seien die Leberwerte pathologisch, sekundär auch

die Nierenwerte; die Störungen des Herzrhythmus, mit ventrikulären

Extrasystolen (Extraschläge aus den Herzkammern) sei eine weitere Komplikation.

Weshalb indessen die notwendige Betreuung nicht auch aus der Strafanstalt E

gewährleistet sein sollte, schildert der behandelnde Arzt nicht.

2.6.3

Ein Arztbericht muss sich zum

entscheidenden Punkt, den konkreten Rahmenbedingungen des Strafvollzugs,

äussern (BGr, 12. September 2013,6B_710/2013, E. 2). Ebenso knapp

fällt die Telefonnotiz vom 12. Dezember 2016 aus, welche sich im

Wesentlichen auf die Aussage des Gefängnisarztes beschränkt, wonach der

Beschwerdeführer in der Strafanstalt E ohne Weiteres behandelt werden könne,

sofern nicht weitere Beschwerden, insbesondere im Zusammenhang mit der

Mobilität, vorhanden seien. Diese Einschätzung erfolgte lediglich nach Sichten

des Arztzeugnisses vom 13. November 2016, ohne Kenntnis des

Patientendossiers. Dabei sind die gesundheitlichen Probleme des

Beschwerdeführers vielschichtig und wiegen nicht leicht: So liegt ein nicht zu

vernachlässigendes, latentes Schlaganfallsrisiko vor und hat der

Beschwerdef.rer vor nicht allzu langer Zeit eine Niereninsuffizienz erlitten;

ferner bestehen Herzrhythmusstörungen. Mit den eingelegten medizinischen

Unterlagen vermochte der Beschwerdeführer mindestens begründete Zweifel an

seiner Hafterstehungsfähigkeit zu erwecken. Den vorhandenen Arztberichten fehlt

es jedoch entweder an Aktualität (diverse Arztberichte aus dem Jahre 2012) oder

an der Bezugnahme auf den konkreten Einfluss des Strafvollzugs in der

Strafanstalt E auf die Gesundheit des Beschwerdeführers (Arztbericht vom

13.

No­vember 2016) bzw. sind sie zu rudimentär gehalten (Telefonnotiz vom

12.

De­zember 2016), um die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers

abschliessend beurteilen zu können. Zwar hat die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit

als Rechtsfrage bzw. Rechtsgüter­abwägung nicht durch die jeweiligen Ärzte,

sondern durch die Justizvollzugsbehörden zu erfolgen. Die medizinischen

Fachpersonen haben den Behörden bzw. den Gerichten aber alle für den

behördlichen oder richterlichen Entscheid notwendigen Angaben zu machen. Dabei

bezieht sich die Frage der Hafterstehungsfähigkeit immer auf eine bestimmte

Person, einen zu beschreibenden Zeitraum und die konkreten Haftumstände (vgl.

VGr, 14. November 2016, VB.2016.00448, E. 6.3 mit Hinweis). Wie

erwähnt sind die im vorliegenden Fall vorhandenen medizinischen

Entscheidungsgrundlagen unvollständig und erweist sich die Einholung eines

Berichts eines Amtsarztes gestützt auf das vollständige Patientendossier damit

als unerlässlich.

2.6.4

Ferner geht aus den Akten nicht hervor, dass die

entscheidwesentliche Telefonnotiz vom 12. Dezember 2016, auf welche sich

das Amt für Justizvollzug in der Verfügung explizit stützte, dem

Beschwerdeführer je zugestellt wurde. Denn sein Gesuch um Aufschub des

Strafantritts auf unbestimmte Zeit wurde bereits tags darauf mit Verfügung vom

13.

Dezember 2016 abgewiesen. Damit wurde das Replikrecht im engeren Sinn

des Beschwerdeführers, das auch im Verwaltungs- und dem verwaltungsinternen

Rechtsmittelverfahren gilt, verletzt (zum Replikrecht im Allgemeinen: BGE

133.

I 100 E. 4.6; zum Replikrecht im Verwaltungsverfahren: BGE 138 I 154

E. 2.3 ff.; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26b N. 36).

Gelangt das Replikrecht zur Anwendung, muss dieses auch für telefonische

Erkundigungen, welche von Amtes wegen eingeholt werden, gelten, mindestens

dann, wenn ihr Inhalt wie vorliegend von entscheidwesentlicher Bedeutung ist

(zu Telefonnotizen von Gerichten, vgl. BGr, 20. Januar 2010,2C_521/2009,

E. 2; 8. Juni 2009,1B_131/2009, E. 3). Das Abstellen auf die

Telefonnotiz im Entscheid ohne Möglichkeit zu vorgängiger Stellungnahme dazu

hätte bereits die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich ziehen

müssen, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst

(BGE 137 I 195 E. 2).

2.7

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom

23. Februar 2017 sowie Dispositiv-Ziff. I der Verfügung des

Beschwerdegegners vom 13. Dezember 2016 sind deshalb aufzuheben, unter

entsprechender Änderung der vorinstanzlichen Kostenverlegung

(Dispositiv-Ziff. II der Verfügung vom 23. Februar 2017). Die Sache

ist an den Beschwerdegegner zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und

neuen Entscheidung zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG; zur Sprungrückweisung Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64

N. 4 und N. 14). Zudem ist Dispositiv-Ziff. III

der vor­instanzlichen Verfügung vom 23. Februar 2017 aufzuheben und der

Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren

eine Parteientschädigung zu bezahlen. Für das Rekursverfahren erscheint die

beantragte Entschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive 8 %

Mehrwertsteuer) als angemessen (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung

bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten

als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder

kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2

mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Demnach hat der Beschwerde­führer

als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen. Ausserdem hat der Beschwerdegegner dem obsiegenden

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten,

wobei sich der beantragte Betrag von Fr. 2'000.- (inklusive 8 %

Mehrwertsteuer) als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um

einen Zwischenentscheid, der sich lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) an das

Bundesgericht weiterziehen lässt (BGE 138 I 143 E. 1.2).

Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn

die Gutheissung der Beschwerden sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der

Justizdirektion vom 23. Februar 2017 sowie Dispositiv-Ziff. I der

Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 13. Dezember

2016 werden

aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an den

Beschwerdegegner zurückgewiesen.

2. In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der Justizdirektion vom 23. Fe­bruar

2017 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) und für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive 8 %

Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Urteils.

6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in

Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundes­gerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …