VB.2017.00214
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00214
23. Mai 2017Deutsch18 min
(URT.2017.18964)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00214
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Mai 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafantritt,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1946, wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bundesstrafgerichts vom
9. Juni 2015 (Geschäftsnr. ...) der mehrfachen qualifizierten
Veruntreuung, der Misswirtschaft, der Widerhandlung gegen das
Finanzmarktaufsichtsgesetz und das Bankengesetz, der mehrfachen Geldwäscherei
sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer
Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt, wovon neun Monate vollziehbar
und 23 Monate bedingt (bei einer Probezeit von zwei Jahren). Als
Vollzugskanton wurde der Kanton Zürich bestimmt.
B. Mit
Verfügung vom 27. Juni 2016 setzte das Amt für Justizvollzug A eine Frist
bis 27. Juli 2016, um einen Antrag um Strafverbüssung in Form der
Halbgefangenschaft zu stellen, ansonsten er sich am 9. Januar 2017 zum
Strafantritt im Normalvollzug zu melden habe. Die Strafe sei auch dann im
Normalvollzug zu vollziehen, wenn die Voraussetzungen für die
Halbgefangenschaft nicht erfüllt seien oder der Abschluss einer
Aufenthaltsvereinbarung mit der Halbgefangenschaft C bzw. der ausserkantonalen
Halbgefangenschaftsinstitution nicht zustande komme. Mit Eingabe vom
21. Juli 2016 teilte A mit, auf einen Antrag auf Vollzug der
Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft zu verzichten, da er aus gesundheitlichen
Gründen hafterstehungsunfähig sei; am 8. Dezember 2016 reichte er einen
von PD Dr. med. D erstellten Arztbericht vom 13. November
2016 ein.
C. Mit
Verfügung vom 13. Dezember 2016 wies das Amt für Justizvollzug das Gesuch
um Aufschub des Strafantrittstermins auf unbestimmte Zeit ab und setzte A mit
dem 11. Januar 2017 einen neuen Termin zum Strafantritt in der
Strafanstalt E.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 21. Dezember 2016 Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte,
es sei die Verfügung vom 13. Dezember 2016 aufzuheben und die
Freiheitsstrafe zufolge fehlender Hafterstehungsfähigkeit auf unbestimmte Zeit
aufzuschieben, insoweit eine Verbüssung zuhause unter Verwendung einer
elektronischen Fussfessel nicht infrage komme. Eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung,
die Frage der Hafterstehungsfähigkeit durch Beizug und Auswertung sämtlicher
medizinischer Berichte über seinen Zustand bei PD Dr. med. D und
der Klinik F und nachfolgender Untersuchung durch eine im Kanton Zürich als
Amtsarzt zugelassene Medizinalperson abklären zu lassen. Ferner sei ihm eine
Entschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive 3 % Kleinspesenpauschale und
8.
% Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zuzusprechen. Die Justizdirektion
wies den Rekurs mit Verfügung vom 23. Februar 2017 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 28. März 2017 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und die Freiheitsstrafe zufolge fehlender Hafterstehungsfähigkeit auf
unbestimmte Zeit aufzuschieben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm, der anwaltlich vertreten sei,
für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-
(inklusive 3 % Kleinspesenpauschale und 8 % Mehrwertsteuer) aus der
Staatskasse zuzusprechen.
Am 3. April 2017 beantragte die Justizdirektion, am
21.
April 2017 das Amt für Justizvollzug die Abweisung der Beschwerde. A
verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung
des vorliegenden Rechtsmittels zuständig. Die Behandlung von Beschwerden
betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit des
Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Gemäss Art. 74
Abs. 1 lit. b des Strafbehördenorganisationsgesetzes
vom 19. März 2010 (StBOG) vollziehen die Kantone Freiheitsstrafen, die von
den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden. Im Entscheid bestimmt die
Strafbehörde des Bundes, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist (Art. 74
Abs. 2 StBOG), wobei der zuständige Kanton die Verfügungen über den
Vollzug erlässt (Art. 74 Abs. 3 StBOG). Laut § 5 lit. d der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) vollzieht das Amt für
Justizvollzug die von Bundesstrafbehörden ausgesprochenen und dem Kanton Zürich
zum Vollzug übertragenen Freiheitsstrafen und Massnahmen. Nach § 48 Abs. 2
JVV legt das Amt für Justizvollzug den Strafantrittstermin so fest, dass der
verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung
beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Dieses
kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den
Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche
Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile
vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage
gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).
2.2
Nach der
Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe
nur in Ausnahmefällen infrage. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit
der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen
Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher
Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde deren
Leben oder Gesundheit. Selbst in diesem Fall ist aber noch eine Abwägung
zwischen privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, wobei neben den
medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und
die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind. Leidet die verurteilte Person an
physischen, psychischen oder geistigen Störungen, so heisst dies in der Regel
nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr, dass
der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist (vgl. Art. 80 des
Strafgesetzbuchs [StGB]). Dementsprechend darf von der Möglichkeit des
Strafaufschubs auf unbestimmte Zeit nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch
gemacht werden. Umgekehrt liesse es sich aber weder mit dem auch für
verurteilte Personen geltenden Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; vgl. auch Art. 75 Abs. 1
StGB), das unter anderem die körperliche Integrität schützt, noch mit dem
Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren, eine Freiheitsstrafe auch dann ohne Weiteres
zu vollstrecken, wenn dies mit Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit
den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit zur Folge hätte (zum Ganzen BGr,
27.
März 2017,6B_336/2017, E. 1.2; 6. Februar 2017,
6B_1343/2016, E. 1.2; 27. September 2013,6B_606/2013, E. 1.2;
BGE 108 Ia 69 E. 2b und 2c; VGr, 22. November 2016, VB.2016.00638,
E. 2.2; Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998,
S. 103).
2.3
Gemäss § 96
Abs. 1 JVV wird der Gesundheitszustand einer verurteilten Person anlässlich
der Eintrittsuntersuchung durch medizinisches Fachpersonal abgeklärt. Nach § 108
Abs. 1 JVV hat die Vollzugseinrichtung für die körperliche und geistige
Gesundheit der verurteilten Personen zu sorgen; zur Vermeidung von
gesundheitlichen Risiken können ärztliche oder psychiatrische Untersuchungen
und Abklärungen veranlasst werden. Der Kanton ..., in welchem die Strafanstalt E
liegt, enthält in den Artikeln 3–5 der Verordnung über die
Vollzugseinrichtungen vom 16. Dezember 2014 entsprechende Vorgaben.
2.4
Die
Vorinstanz legte der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit drei ärztliche
Atteste von PD Dr. med. D, …, zugrunde, nämlich den Arztbericht
vom 17. April 2015, jenen vom 11. Mai 2015 und vom 13. November
2016.
Die ersten beiden Berichte wurden erstellt, um den Beschwerdeführer von
der Verhandlung am Bundesstrafgericht zu dispensieren. Die Berichte vom
11.
Mai 2015 und vom 13. November 2016 fassen die physischen Leiden
des Beschwerdeführers wie folgt zusammen: Nach mehreren transischämischen
Attacken sei der Beschwerdeführer am 6. Juni 2012 an der rechten Arteria
carotis wegen Stenose der Arteria carotis interna operiert worden. Die mit
1,2 mm deutlich verdickte Intima-Media stelle weiterhin eine beträchtliche
Gefahr für transischämische Attacken dar. Ferner leide der Patient unter
chronisch obstruktiver Pneumopathie und einer Hepopathie. Letztere führe zu
pathologischen Leberwerten; sekundär seien auch die Nierenwerte betroffen. In
kardialer Hinsicht lägen Herzrhythmusstörungen mit ventrikulären Extrasystolen
vor. Da der Patient kontinuierlich hausärztlicher Betreuung, Kontrollen sowie
medikamentöser Therapie bedürfe, sei eine Hafterstehungsfähigkeit aus
gesundheitlichen Gründen nicht gegeben. Zu befürworten sei die Möglichkeit des
Strafvollzugs mittels elektronischer Fussfessel: Dies ermögliche dem Patienten,
regelmässig Therapien durchzuführen und eventuelle Spitalaufenthalte oder
Hausarztbesuche zu absolvieren.
Diesen Arztberichten stellte die Vorinstanz die – in einer
Telefonnotiz des Amts für Justizvollzug vom 12. Dezember 2016
festgehaltene – Einschätzung des Gefängnisarztes gegenüber, welchem der
Arztbericht von PD Dr. med. D vom 13. November 2016
vorgelegt wurde und dem Amt für Justizvollzug von G, dem Leiter Vollzug der
Strafanstalt E, telefonisch mitgeteilt worden war. Aus Sicht des
Gefängnisarztes stünde dem Eintritt nichts im Weg, sofern nicht weitere, nicht
im genannten Attest beschriebene Beschwerden, insbesondere im Zusammenhang mit
der Mobilität des Beschwerdeführers, vorhanden seien. Der Beschwerdeführer
könne in der Strafanstalt E ohne Weiteres behandelt werden.
Dabei gelangte die Vorinstanz in ihrer Würdigung zum
Schluss, der Beschwerdeführer mache keine – vom Gefängnisarzt als Hindernis
erachtete – Beschwerden im Zusammenhang mit der Mobilität geltend. Zudem gehe
aus den ärztlichen Unterlagen nicht hervor, dass sich sein gesundheitlicher
Zustand seit der Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht Mitte 2015 in
einem wesentlichen Mass verschlechtert hätte. Die vom Beschwerdeführer eingereichten
medizinischen Unterlagen aus dem Jahre 2012 hätten aufgrund der fehlenden
Aktualität wenig Relevanz. Gegen einen schwer kranken Zustand spreche sodann, dass
er in nicht weniger als 15 Firmen als Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer
tätig sei. Aufgrund der Akten sei nicht davon auszugehen, dass die Reise zur
Strafanstalt E und der dortige Eintrittsuntersuch eine Lebensgefahr für den
Beschwerdeführer darstellten. Auch hätte der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht
mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde
schwere Krankheit zur Folge. Den gesundheitlichen Problemen könne auch im
Rahmen der medizinischen Versorgung in der Strafanstalt Rechnung getragen
werden. Hausärztliche Betreuung, Kontrollen und eine medikamentöse Therapie
seien in einer Vollzugseinrichtung gewährleistet. Stelle sich anlässlich der
Eintrittskontrolle heraus, dass der Beschwerdeführer für den Normalvollzug
nicht hafterstehungsfähig wäre, so könne die Strafe im modifizierten Vollzug,
z. B. in einer
Klinik, vollzogen werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien
Anstaltsärzte sehr wohl qualifiziert, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
würden die verschiedenen Vollzugsarten bzw. Möglichkeiten kennen, wie den
medizinischen Problemen und dem Alter der Insassen angemessen Rechnung getragen
werden könne. Im Bedarfsfall könne auch während des Vollzugs externe
medizinische Hilfe herangezogen werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
liege nicht vor, da die eingereichten Arztberichte berücksichtigt worden seien.
Was sodann die elektronischen Fussfesseln (Electronic Monitoring) anbelange, so
würden diese im Kanton Zürich noch nicht anstelle kurzer Freiheitsstrafen eingesetzt,
weshalb diese Möglichkeit entfalle.
2.5
Der
Beschwerdeführer rügt mit Verweis auf sein akutes Risiko auf einen Hirnschlag,
seine chronischen Atemprobleme sowie sein Lungen- und Nierenleiden, dass
bereits die Fahrt zur Strafanstalt und die dortige Eintrittsuntersuchung
erhöhten Stress hervorrufen würden. Eine solche Belastung führe mit hoher
Wahrscheinlichkeit zum Tod oder zumindest zu einer irreparablen Schädigung, wie
multifunktionelles Organversagen oder Hirnschlag mit nachfolgender körperlicher
Behinderung. Die Diagnose von PD Dr. med. D basiere auf
umfangreichem Untersuchungsmaterial. Dieser gelange zum Schluss, dass er nicht
hafterstehungsfähig sei. Wohl sei dieses ärztliche Attest dem Gefängnisarzt der
Strafanstalt E vorgelegt worden. Indessen werde vom Beschwerdegegner nicht
behauptet, dass es sich bei demselben um einen Facharzt für innere Medizin oder
einen ausgewiesenen Spezialisten handle. Dieser könne ohne Beizug der gesamten
medizinischen Unterlagen und deren Analyse denn keine auch nur einigermassen
sichere Beurteilung in dem Sinn abgeben, als die Hafterstehungsfähigkeit des
Beschwerdeführers angenommen werden könnte. Dies erfordere vielmehr eine
eingehende Untersuchung seiner Person durch einen Spezialisten für innere
Medizin unter Beizug der Patientendossiers von PD Dr. med. D und
des Herzzentrums F. Der Gefängnisarzt der Strafanstalt E vertrete ohne
nachvollziehbare Begründung und ohne Studium der Patientendossiers eine andere
Auffassung als PD Dr. med. D. Dem fundierten ärztlichen Attest
stehe eine rudimentäre Rückäusserung des Gefängnisarztes gegenüber. Zum Beweis,
dass er tatsächlich an einer lebensbedrohlichen, schweren Krankheit leide,
beantrage er wie bereits vor Vorinstanz den Beizug sämtlicher Unterlagen
betreffend seine Behandlung in der Klinik F sowie die Erstellung eines
Gutachtens durch eine im Kanton Zürich als Amtsarzt zugelassene
Medizinalperson.
2.6
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Die Verwaltungsbehörde
hat den Sachverhalt nach § 7 Abs. 1 VRG von Amtes wegen durch
Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von
Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere
Weise zu untersuchen. Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die
Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten eingeschränkt (vgl. § 7 Abs. 2
VRG). Im Rechtsmittelverfahren wird das Untersuchungsprinzip zusätzlich dadurch
relativiert, dass die rekurs- oder beschwerdeführende Partei die ihre Rügen
stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen hat
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 7 N. 33). Klärt eine Behörde den relevanten
Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang ab, so liegt eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes vor. Soweit die ungenügende Sachverhaltsfeststellung
auf die Nichtabnahme eines offerierten Beweismittels zurückzuführen ist, ist
zudem von einer Verletzung der Mitwirkungsrechte bzw. des rechtlichen Gehörs
auszugehen (Plüss, § 7 N. 36 mit Hinweisen).
2.6.1
Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, dass Berichte
des behandelnden Arztes zurückhaltend zu würdigen sind (vgl. BGr,
6.
Oktober 2014,6B_593/2014, E. 3.5). Diesen kommt lediglich die
Bedeutung einer Parteibehauptung zu (BGr, 25. Mai 2010,6B_377/2010,
E. 2.6; VGr, 14. November 2016, VB.2016.00448, E. 6.2.2).
Zutreffend wies sie auch darauf hin, dass Gesundheitszustand und
Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers anlässlich der
Eintrittsuntersuchung beim Strafantritt durch qualifiziertes medizinisches
Personal abgeklärt werden (BGr, 6. Februar 2017,6B_1343/2016,
E. 1.5; 6. Oktober 2014,6B_593/2014, E. 3.6). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, wenn auf die beantragte Einholung eines Amtsberichts verzichtet
wird, sofern keine nachvollziehbaren Ausführungen gemacht werden, weshalb an
der Hafterstehungsfähigkeit zu zweifeln sei (vgl. BGr, 21. Dezember 2010,
1B_399/2010, E. 4.3). Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt auch ohne einen
Amtsbericht bzw. bereits aufgrund vorhandener Arztberichte als ausreichend
erstellt gelten kann (vgl. VGr, 23. Februar 2017, VB.2016.00712, E. 4.2).
2.6.2
Die Vorinstanz erachtete die mündliche –
telefonisch via Leiter Vollzug weitergeleitete – ärztliche Einschätzung des
Gefängnisarztes, wonach keine Gründe für eine Hafterstehungsunfähigkeit
bestünden, als ausreichend und verzichtete implizit auf die Einholung des beantragten
Amtsberichts. Ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, der Sachverhalt sei
hinreichend erstellt, ist nachfolgend zu prüfen: Aus dem – relativ knapp – formulierten
Arztzeugnis vom 13. November 2016 ergibt sich im Verbund mit den
umfangreichen medizinischen Unterlagen aus dem Jahre 2012, dass beim
Beschwerdeführer am 4. April 2012 eine Endarterektomie der
Carotisbifurkation links und am 6. Juni 2012 eine solche rechts
durchgeführt wurde. Der postoperative Verlauf gestaltete sich gemäss Bericht
des Herzzentrums F vom 12. Juni 2012 problemlos. Dass das Resultat nach
den rekonstruktiven Eingriffen sehr erfreulich war, bestätigte auch
Prof. Dr. med. I mit Bericht vom 19. September 2012. 2013 erlitt
der Beschwerdeführer schliesslich eine Niereninsuffizienz, welche sich dank der
durchgeführten Therapie normalisiert habe (vgl. Arztbericht von PD Dr. med. D
vom 11. Mai 2015). Laut dem aktuellsten Bericht von PD Dr. med. D
vom 13. November 2016 soll der Patient deutlich angeschlagen sein, wobei
die deutlich verdickte Intima-Media (1,2 mm; Normalwert unter
Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers zwischen 0,8 mm bis
1,0 mm) eine Gefahr für einen neuen Schlaganfall darstelle. Zudem leide
der Patient an chronisch obstruktiver Pneumopathie (Lungenerkrankung) und
brauche regelmässig Therapie mit …. Eine Hepatopathie (Lebererkrankung) sei
ebenfalls vorhanden, dadurch seien die Leberwerte pathologisch, sekundär auch
die Nierenwerte; die Störungen des Herzrhythmus, mit ventrikulären
Extrasystolen (Extraschläge aus den Herzkammern) sei eine weitere Komplikation.
Weshalb indessen die notwendige Betreuung nicht auch aus der Strafanstalt E
gewährleistet sein sollte, schildert der behandelnde Arzt nicht.
2.6.3
Ein Arztbericht muss sich zum
entscheidenden Punkt, den konkreten Rahmenbedingungen des Strafvollzugs,
äussern (BGr, 12. September 2013,6B_710/2013, E. 2). Ebenso knapp
fällt die Telefonnotiz vom 12. Dezember 2016 aus, welche sich im
Wesentlichen auf die Aussage des Gefängnisarztes beschränkt, wonach der
Beschwerdeführer in der Strafanstalt E ohne Weiteres behandelt werden könne,
sofern nicht weitere Beschwerden, insbesondere im Zusammenhang mit der
Mobilität, vorhanden seien. Diese Einschätzung erfolgte lediglich nach Sichten
des Arztzeugnisses vom 13. November 2016, ohne Kenntnis des
Patientendossiers. Dabei sind die gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers vielschichtig und wiegen nicht leicht: So liegt ein nicht zu
vernachlässigendes, latentes Schlaganfallsrisiko vor und hat der
Beschwerdef.rer vor nicht allzu langer Zeit eine Niereninsuffizienz erlitten;
ferner bestehen Herzrhythmusstörungen. Mit den eingelegten medizinischen
Unterlagen vermochte der Beschwerdeführer mindestens begründete Zweifel an
seiner Hafterstehungsfähigkeit zu erwecken. Den vorhandenen Arztberichten fehlt
es jedoch entweder an Aktualität (diverse Arztberichte aus dem Jahre 2012) oder
an der Bezugnahme auf den konkreten Einfluss des Strafvollzugs in der
Strafanstalt E auf die Gesundheit des Beschwerdeführers (Arztbericht vom
13.
November 2016) bzw. sind sie zu rudimentär gehalten (Telefonnotiz vom
12.
Dezember 2016), um die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers
abschliessend beurteilen zu können. Zwar hat die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit
als Rechtsfrage bzw. Rechtsgüterabwägung nicht durch die jeweiligen Ärzte,
sondern durch die Justizvollzugsbehörden zu erfolgen. Die medizinischen
Fachpersonen haben den Behörden bzw. den Gerichten aber alle für den
behördlichen oder richterlichen Entscheid notwendigen Angaben zu machen. Dabei
bezieht sich die Frage der Hafterstehungsfähigkeit immer auf eine bestimmte
Person, einen zu beschreibenden Zeitraum und die konkreten Haftumstände (vgl.
VGr, 14. November 2016, VB.2016.00448, E. 6.3 mit Hinweis). Wie
erwähnt sind die im vorliegenden Fall vorhandenen medizinischen
Entscheidungsgrundlagen unvollständig und erweist sich die Einholung eines
Berichts eines Amtsarztes gestützt auf das vollständige Patientendossier damit
als unerlässlich.
2.6.4
Ferner geht aus den Akten nicht hervor, dass die
entscheidwesentliche Telefonnotiz vom 12. Dezember 2016, auf welche sich
das Amt für Justizvollzug in der Verfügung explizit stützte, dem
Beschwerdeführer je zugestellt wurde. Denn sein Gesuch um Aufschub des
Strafantritts auf unbestimmte Zeit wurde bereits tags darauf mit Verfügung vom
13.
Dezember 2016 abgewiesen. Damit wurde das Replikrecht im engeren Sinn
des Beschwerdeführers, das auch im Verwaltungs- und dem verwaltungsinternen
Rechtsmittelverfahren gilt, verletzt (zum Replikrecht im Allgemeinen: BGE
133.
I 100 E. 4.6; zum Replikrecht im Verwaltungsverfahren: BGE 138 I 154
E. 2.3 ff.; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26b N. 36).
Gelangt das Replikrecht zur Anwendung, muss dieses auch für telefonische
Erkundigungen, welche von Amtes wegen eingeholt werden, gelten, mindestens
dann, wenn ihr Inhalt wie vorliegend von entscheidwesentlicher Bedeutung ist
(zu Telefonnotizen von Gerichten, vgl. BGr, 20. Januar 2010,2C_521/2009,
E. 2; 8. Juni 2009,1B_131/2009, E. 3). Das Abstellen auf die
Telefonnotiz im Entscheid ohne Möglichkeit zu vorgängiger Stellungnahme dazu
hätte bereits die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich ziehen
müssen, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst
(BGE 137 I 195 E. 2).
2.7
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom
23. Februar 2017 sowie Dispositiv-Ziff. I der Verfügung des
Beschwerdegegners vom 13. Dezember 2016 sind deshalb aufzuheben, unter
entsprechender Änderung der vorinstanzlichen Kostenverlegung
(Dispositiv-Ziff. II der Verfügung vom 23. Februar 2017). Die Sache
ist an den Beschwerdegegner zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und
neuen Entscheidung zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG; zur Sprungrückweisung Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64
N. 4 und N. 14). Zudem ist Dispositiv-Ziff. III
der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Februar 2017 aufzuheben und der
Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren
eine Parteientschädigung zu bezahlen. Für das Rekursverfahren erscheint die
beantragte Entschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive 8 %
Mehrwertsteuer) als angemessen (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.
Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung
bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten
als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder
kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2
mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Demnach hat der Beschwerdeführer
als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen. Ausserdem hat der Beschwerdegegner dem obsiegenden
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten,
wobei sich der beantragte Betrag von Fr. 2'000.- (inklusive 8 %
Mehrwertsteuer) als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid, der sich lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) an das
Bundesgericht weiterziehen lässt (BGE 138 I 143 E. 1.2).
Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerden sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der
Justizdirektion vom 23. Februar 2017 sowie Dispositiv-Ziff. I der
Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 13. Dezember
2016 werden
aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an den
Beschwerdegegner zurückgewiesen.
2. In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der Justizdirektion vom 23. Februar
2017 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) und für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive 8 %
Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
dieses Urteils.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …