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Entscheid

VB.2017.00215

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00215

14. Juni 2017Deutsch11 min

(URT.2017.19008)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

aufzuheben. Die Angelegenheit ist im Sinn der Erwägungen an den Stadtrat

Adliswil zurückzuweisen.

4.

Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG).

5.

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind

als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143

E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011,

Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur

direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des

Bezirksrats Horgen vom 20. März 2017, soweit den Rekurs abweisend, und der

Gemeinderats­beschluss vom 9. Dezember 2015 betreffend Genehmigung des

Verkaufs des Baufelds A des Stadthausareals sowie zweier Baurechtsverträge

für die Baufelder B1 und B2 werden aufgehoben. Die Angelegenheit wird im

Sinn der Erwägungen an den Stadtrat Adliswil zurückgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde in öffentlichrecht­lichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an…