Lexipedia

Entscheid

VB.2017.00217

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00217

12. Juli 2017Deutsch18 min

(URT.2017.19110)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1976 und irakischer Staatsangehöriger, reiste

am 8. November 1999 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch

unter Angabe eines falschen Namens. Mit Entscheid vom 13. Januar 2000

lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat

für Migration [SEM]) sein Gesuch ab und setzte ihm zugleich eine Frist zum

Verlassen der Schweiz. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die damalige

Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) mit

Urteil vom 15. Februar 2001 gut und wies das BFF an, A vorläufig

aufzunehmen. Der entsprechende Entscheid des BFF erging am 27. Februar

2001. A ersuchte sodann um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, was das

Migrationsamt mit Verfügung vom 10. Juli 2002 abwies. Ein weiteres Gesuch

von A lehnte das Migrationsamt aufgrund seiner Straffälligkeit mit Verfügung

vom 24. Juli 2007 ab. Mit Zustimmung des Bundesamts für Migration (BFM;

heute: SEM) wurde A am 5. Februar 2009 eine ordentliche

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls

erteilt, welche zuletzt bis am 2. Februar 2015 verlängert wurde.

Im Dezember 2010 heiratete A die slowakische

Staatsangehörige C, geboren 1979. Sie haben eine gemeinsame Tochter, D, geboren

2007. C und D reisten am 14. November 2010 in die Schweiz und erhielten

eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche zuletzt bis am 14. November

2020 verlängert wurde.

A ist in der Schweiz straffällig geworden:

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 1. Dezember 2004

wurde er wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom

3. Oktober 1951 (BetmG) mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten,

unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

8. September 2009 wurde er wegen Vergehens gegen das Ausländergesetz vom

16. Dezember 2005 (AuG) mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen

zu Fr. 70.-, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und mit

einer Busse von Fr. 300.- bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

11. Juli 2012 wurde er wegen Vergehens gegen das AuG mit einer Geldstrafe

von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.- bestraft; gleichzeitig wurde die mit

Strafbefehl vom 8. September 2009 bedingt ausgesprochene Strafe widerrufen

und ihr Vollzug angeordnet.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. November 2013

wurde er wegen Widerhandlung gegen das BetmG sowie Widerhandlung gegen das

Waffengesetz (WG) mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft. Der

Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 20 Monaten bedingt

aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren. Die übrigen zehn

Monate wurden für vollziehbar erklärt.

Im Rahmen der Prüfung von Entfernungs- und

Fernhaltemassnahmen beauftragte das Migrationsamt die Stadtpolizei Winterthur

mit der Befragung der Eheleute A/C. Diese fanden am 12. Dezember 2014

statt.

Auf Ersuchen des Migrationsamts beurteilte das SEM in einem

Bericht vom 19. August 2015, ob A eine Ausreise in sein Heimatland

zuzumuten sei.

Mit Verfügung vom 5. Januar 2016 des Migrationsamts

wurde die Aufenthaltsbewilligung von A nicht verlängert. Er wurde aus der

Schweiz weggewiesen und dazu aufgefordert, das schweizerische Staatsgebiet

unverzüglich nach Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Einem

allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 27. Februar 2017 ab, soweit er

nicht gegenstandslos geworden war, setzte A eine neue Frist zum Verlassen der

Schweiz bis 30. April 2017 und entzog einer Beschwerde an das

Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung.

III.

Mit Beschwerde vom 30. März 2017 liess A dem

Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen

Entscheids sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und von einer

Wegweisung abzusehen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das

vorinstanzliche Rekursverfahren seien ausgangsgemäss neu zu regeln; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Weiter ersuchte er

um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2017 wurde der

Beschwerdeführer aufgefordert, innert 20 Tagen einen Kostenvorschuss in der

Höhe von Fr. 2'060.- zu leisten, da er der Zürcher Justiz noch Kosten aus

erledigten Verfahren im Gesamtbetrag von Fr. 1'752.- schuldet. Weiter

merkte der Abteilungspräsident an, dass bis zum Entscheid über die Gewährung

der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Die

Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessen­heit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Das Gesuch

um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist mit dem vorliegenden

Endurteil gegenstandslos geworden.

2.

2.1

Mit Blick

auf Art. 2 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen, FZA) darf für Ehegatten von Staatsangehörigen von

Vertragsparteien keine strengere Regelung zur Anwendung kommen, als sie für

ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern gilt (BGE 130 II 176

E. 3.3.2; BGr, 19. Juni 2012,2C_221/2012, E. 3.2). Eine

ausländische Person, die in einer ehelichen Gemeinschaft mit einem Schweizer

Bürger lebt, hat gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG Anspruch auf

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Dieser Anspruch steht allerdings

unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen

(Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Einen derartigen Widerrufsgrund

setzt eine ausländische Person unter anderem dann, wenn sie zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG) oder im

Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen

hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62

lit. a AuG). Als längerfristig im Sinn von Art. 62 lit. b AuG

gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II

377.

E. 4.2 und 4.5).

2.2

Bei

Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer, dessen Ehegattin

Staatsangehörige eines EU-Staats ist – zusätzlich auf das

Freizügigkeitsabkommen berufen können (Art. 7 lit. d FZA und

Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA; BGE 136 II 5 E. 3.2),

ist darüber hinaus in Anwendung von Art. 5 Anhang I FZA zu prüfen, ob

eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung,

Sicherheit oder Gesundheit vorliegt (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und

4.2

mit Hinweisen). Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern

zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrundeliegenden

Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige

Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA

steht somit aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die (allein) aus

generalpräventiven Gründen verfügt werden. Wesentlich ist das Rückfallrisiko.

Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu

differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person

auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird (Art. 5

Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie

64/221/EWG des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar

1964.

zur Koordinierung der Sondervorschriften über die Einreise und den

Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung,

Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind [ABl 1964 P 56/850,

abrufbar unter www.eur-lex.europa.eu]). Je schwerer die möglichen

Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche

an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind (vgl. zum Ganzen BGr,

22.

August 2014,2C_92/2014, E. 3.3 mit Hinweisen).

2.3

Schliesslich rechtfertigt sich eine aufenthaltsbeendende

Massnahme nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung

diese als verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich

die Schwere des Delikts und des Verschuldens der Betroffenen, der seit der Tat

vergangene Zeitraum, das Verhalten der ausländischen Person währenddessen, der

Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen (ordnungsgemässen)

Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu

berücksichtigen sind (zum Ganzen BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 139 I 31

E. 2.3.1; 135 II 377 E. 4.3 je mit weiteren Hinweisen). Gerade bei

schweren Straftaten wie etwa Gewaltdelikten (BGr, 6. März 2015,

2C_898/2014, E. 3.2 mit Hinweisen) und wiederholter Delinquenz

wiegt das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der ausländischen Person

dabei regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer

Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen

werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 139 I 31 E. 2.3.2).

2.4

Die

Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus

Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK): Bei

der Interessenabwägung im Rahmen dieser Bestimmung sind namentlich die Schwere

eines begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten

des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär

betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen (BGE 139 I

31.

E. 2.3.1; 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des EGMR Boultif

gegen Schweiz vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00]). Dabei fliesst in die

Interessenabwägung mit ein, dass – im Rahmen des Völkervertragsrechts und der

praktischen Konkordanz (vgl. BGE 139 I 16) – namentlich Drogenhandel nach dem

Willen des Verfassungsgebers zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll

(Art. 121 Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; BGE 139 I 31

E. 2.3.2; BGr, 24. Oktober 2013,2C_480/2013, E. 4.3.2; BGr,

19.

Februar 2013,2C_817/2012, E. 2.2.2). Bei schweren Straftaten und

bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches

öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der

die Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4

und 2.5; BGr, 6. Juni 2011,2C_903/2010, E. 3.1).

3.

3.1

Im Fall

des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62

lit. b AuG ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe Ausgangspunkt

für das migrationsrechtliche Verschulden (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215

E. 3.1).

Der Beschwerdeführer wurde mit einer Freiheitsstrafe von

30.

Monaten bestraft. Dieses Strafmass indiziert bereits ein erhebliches

migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem

Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs mass­geblich ist.

3.2

Fraglich

und zu prüfen bleibt, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw.

die Einschränkung der Personenfreizügigkeit unter Berücksichtigung der

konkreten Umstände des Einzelfalls als gerechtfertigt erscheint.

3.2.1

Der Beschwerdeführer wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz und wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz

verurteilt. Er hat nicht alle eingeklagten Sachverhalte eingestanden. Im Urteil

vom 6. November 2013 erachtete das Bezirksgericht Winterthur folgende

Sachverhalte als erstellt: Der Beschwerdeführer hatte in der ersten Hälfte des

Monats Februar 2013 mindestens 640 Gramm Heroingemisch (Reinmenge von

insgesamt 270 Gramm) übernommen und aufbewahrt bis zur Sicherstellung

durch die Polizei im Rahmen der am 26. Februar 2013 durchgeführten

Hausdurchsuchung. Zudem hat der Beschwerdeführer im Zeitraum von anfangs 2013

bis 26. Februar 2013 eine Pistole der Marke SIG, Kaliber 9 mm, samt Magazin und fünf

Patronen entgegengenommen und aufbewahrt, ohne im Besitz eines entsprechenden

Waffenerwerbsscheins zu sein. Auch diese wurde anlässlich der Hausdurchsuchung

sichergestellt. Die Verurteilung vom 6. November 2013 betrifft den im

Ausländerrecht generell schwer zu gewichtende Betäubungsmittelbereich (vgl. BGE

139.

I 31 E. 2.3.2; 139 I 16 E. 2.2.2; 129 II 215 E. 6

und 7; 125 II 521 E. 4a mit Hinweisen; vgl. die EGMR-Urteile Dalia

gegen Frankreich vom 19. Februar 1998, Recueil Cour CEDH 1998-I

S. 92 und Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012

[Nr. 38005/07]; vgl. auch Art. 121 Abs. 3 BV).

3.2.2

Der Beschwerdeführer verzeichnet mehrere Vorstrafen. Mit Urteil vom

1.

Dezember 2004 wurde er bereits schon einmal wegen qualifizierter

Widerhandlung gegen das BetmG mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten

bestraft. Im September 2009 und im Juli 2012 wurde er wegen des Vergehens und

der Widerhandlung gegen das AuG schuldig gesprochen. Vorliegend fällt

insbesondere die Vorstrafe im Betäubungsmittelbereich ins Gewicht. Aus der

Anklageschrift vom 12. Oktober 2004 der Bezirksanwaltschaft II für

den Kanton Zürich lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich

dreier Situationen Heroin mit einer Menge von insgesamt rund 280 Gramm

entgegennahm, aufbewahrte und weiterverkaufte. Aufgrund dieser einschlägigen

Erfahrung ging das Bezirksgericht Winterthur in seinem Urteil vom

6.

November 2013 davon aus, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, dass

er eine quantitativ erhebliche Menge an Heroin, welche die Gesundheit vieler

Menschen gefährden kann, in Empfang nahm und aufbewahrte. Die Bedeutung und

Gefährlichkeit sei ihm offensichtlich bewusst gewesen. Den nach Art. 19

Abs. 2 lit. a BetmG (qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt)

massgebenden Grenzwert von 12 Gramm Heroin hat der Beschwerdeführer um ein

Vielfaches überschritten (vgl. BGE 120 IV 334; 109 IV 143 E. 3a). Dem

Urteil des Bezirksgerichts Winterthur ist aber auch zu entnehmen, dass es

sich beim begangenen Delikt um einen einmaligen Vorgang handelte, der

Beschwerdeführer nicht als Händler in Erscheinung trat und sich nicht in eine

eigentliche Drogenhändlerhierarchie einordnen liess. Dementsprechend

qualifizierte das Bezirksgericht Winterthur das Verschulden des

Beschwerdeführers als leicht und legte die Strafe im unteren Drittel des

Strafrahmens fest. Die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2004 gewichtete das

Bezirksgericht Winterthur nur in geringem Ausmass als straferhöhend, da

diese dannzumal bereits neun Jahre zurücklag. Weiter führte das Bezirksgericht Winterthur

aus, dass der Aufenthalt in der Untersuchungshaft den Beschwerdeführer stark

beeindruckt und ihm vor Augen geführt habe, welche Auswirkungen seine

Straffälligkeit und eine deswegen ausgesprochene Freiheitsstrafe auf ihn und

sein soziales Umfeld haben können. Die Tochter des Beschwerdeführers habe unter

der untersuchungshaftbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers offenbar stark

gelitten, sodass auch Spitalaufenthalte notwendig waren. Das Bezirksgericht Winterthur

ging beim Beschwerdeführer insgesamt von einer günstigen Legalprognose aus.

Betäubungsmitteldelikte stellen

nach der Rechtsprechung eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im

Sinn von Art. 5 Anhang I FZA dar; angesichts der grossen sozialen und

wirtschaftlichen Gefahr, welche von der Drogensucht für die Menschheit ausgeht,

können solche Delikte eine Wegweisung auch im Bereich der Freizügigkeitsrechte

rechtfertigen (vgl. Urteil des EuGH vom 23. November 2010, C-145/09

Tsakouridis Slg. 2010 I-11979 Rn. 46). Im Einklang mit der dargelegten

Rechtsprechung (E. 2.2) können folglich an die gegenwärtige Wahrscheinlichkeit

eines Rückfalls keine hohen Anforderungen gestellt werden, bevor von einer

Gefährdung im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA auszugehen ist. Auch wenn

das Bezirksgericht Winterthur dem Beschwerdeführer eine günstige

Legalprognose zusprach, kann eine Rückfallgefahr vorliegend nicht

ausgeschlossen werden. Es scheint fraglich, ob sich der Beschwerdeführer

aufgrund seiner intakten und engen Beziehung insbesondere zu seiner Tochter

eines Besseren belehren lassen haben soll, als er in Untersuchungshaft war und

Letztere offenbar gelitten habe. Trotz einschlägiger Vorstrafe im

Betäubungsmittelbereich und einem früheren Aufenthalt in Untersuchungshaft

haben weder die Beziehung zu seiner Ehefrau noch diejenige zu seiner Tochter

ihn davon abgehalten, weitere Delikte zu begehen. Ob sich der Beschwerdeführer

von seinen prokriminellen Beziehungen distanzieren konnte, bleibt zudem unklar,

und der Beschwerdeführer unterlässt es gänzlich, diesbezüglich Ausführungen zu

machen. Nach dem Gesagten ist beim Beschwerdeführer zwar nicht von einer hohen,

aber doch von einer mässigen Rückfallgefahr auszugehen. Angesichts des von ihm

begangenen schweren Delikts sind die Anforderungen an die gegenwärtige

Wahrscheinlichkeit einer Rückfallgefahr nicht hoch. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

erweist sich als mit Art. 5 Anhang I FZA vereinbar.

3.3

Mit seinem

Verhalten hat der Beschwerdeführer in Kauf genommen, die Gesundheit einer

Vielzahl von Menschen zu gefährden. Aus welchen Gründen er die Delikte begangen

hat, ist unklar. Negativ fällt ins Gewicht, dass die verfahrensauslösende

Verurteilung nicht das erste Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer

darstellt. Er hat sich somit weder durch Strafurteile noch Bewährungszeiten

beeindrucken lassen. Insgesamt zeugt die Haltung des Beschwerdeführers doch von

einer nicht unerheblichen Unbelehrbarkeit und einer Geringschätzung der

schweizerischen Rechtsordnung. Nicht zuletzt handelt es sich beim begangenen

qualifizierten Betäubungsmitteldelikt um eine der in

Art. 121 Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach dem

Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz

ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird (vgl. BGE 139 I 16; BGr,

28.

Okto­ber 2014,2C_397/2014, E. 2.3). Das öffentliche Interesse

an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ist als hoch einzustufen.

4.

Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des

Beschwerdeführers sind die privaten Interessen an dessen Verbleib in der

Schweiz gegenüberzustellen. In diesem Zusammenhang sind die persönlichen

Verhältnisse des Beschwerdeführers zu prüfen.

4.1

Der

Beschwerdeführer ist im Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereist,

lebt nun seit 18 Jahren in der Schweiz und hat zweifelsohne ein grosses

Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Er betreibt ein

Restaurant, ist nicht auf Sozialhilfe angewiesen und im Betreibungsregister

auch nicht verzeichnet. In wirtschaftlicher Hinsicht hat er sich gut in die

hiesige Gesellschaft integriert. Auch die deutsche Sprache ist ihm nicht fremd,

und er war anlässlich der Einvernahme durch die Stadtpolizei Winterthur am

12.

Dezember 2014 nicht auf einen Dolmetscher angewiesen. Gemäss seinen

eigenen Angaben pflegt er keinen Kontakt zu Personen in seiner Heimat und hat

diese seit seiner Einreise in die Schweiz auch nicht besucht.

4.2

Seit 2010

lebt er nun mit seiner Ehefrau und seiner 7-jährigen Tochter zusammen. Es ist

davon auszugehen, dass sie eine intakte familiäre Beziehung pflegen. Folglich

kann er sich auf den Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8

Ziff. 1 EMRK berufen. Ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1

EMRK geschützte Familienleben ist statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist

und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche

Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der

Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral

oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention

verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen

an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren

Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der

Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2; 135 I 153

E. 2.2.1; 135 I 143 E. 2.1; 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen).

Familiäre Beziehungen können dazu führen, dass von einer

Entfernung eines straffällig gewordenen Ausländers abzusehen ist, wenn die

Massnahme wegen der Unzumutbarkeit der Ausreise für die Familienangehörigen zu

einer Trennung der Familiengemeinschaft führt. Die Art und Schwere der hier zu

Diskussion stehenden Delikte sowie das Verschulden des Beschwerdeführers lassen

eine solche Rücksichtnahme indessen nicht zu. Seine intakte Ehe und die

Familiengründung haben ihn nicht von der Begehung weiterer Delikte abgehalten.

Der Beschwerdeführer hat somit durch sein strafbares Verhalten den Fortbestand

seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel

gesetzt. Daher hat er es hinzunehmen, wenn die familiäre Beziehung künftig nur

noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (vgl. BGE 129 II 215

E. 3.4 und 4.1). Der Ehefrau und der Tochter ist es wohl nicht zuzumuten,

dem Beschwerdeführer allenfalls in seine Heimat (Irak) zu folgen, was faktisch

zu einer Trennung führen würde. Als Ehemann einer Staatsangehörigen eines EU-Staates

steht es ihm jedoch offen, beispielsweise grenznah oder im Heimatland seiner

Ehegattin, zusammen mit ihr und der Tochter, Wohnsitz zu nehmen (vgl.

Art. 2 f. der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 29. April 2004).

4.3

Ausserhalb

des familiären Bereichs ist keine besonders ausgeprägte und über die üblichen

privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung des Beschwerdeführers in die

hiesigen Verhältnisse ersichtlich, womit er keinen Aufenthaltsanspruch aus dem

konventions- und verfassungsmässig garantierten Recht auf Privatleben

(Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) abzuleiten

vermag (BGE 126 II 377 E. 2c.aa).

4.4

Nach dem

Gesagten liegt kein Verstoss gegen Bundes- und Konventionsrecht vor. Das öffentliche

Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers ist höher zu gewichten als

sein privates Interesse sowie dasjenige seiner Angehörigen an seinem weiteren

Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die

Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich als verhältnismässig.

4.5

Aufgrund

des Vorliegens eines Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. lit. b AuG

fällt auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässen

Ermessen ausser Betracht (Art. 33 Abs. 3 AuG).

4.6

Ergänzend

ist darauf hinzuweisen, dass eine strafrechtliche Verurteilung die Erteilung

einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal

verunmöglicht. Soweit die ausländische Person, gegen die Entfernungsmassnahmen

ergriffen wurden, einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

besitzt, kann nach einer gewissen Zeit, in der Regel nach fünf Jahren, eine

Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende Person das Land verlassen

und sich in dieser Zeit bewährt hat (BGr, 15. Mai 2015,2C_714/2014,

E. 3.3; BGr, 12. Dezember 2014,2C_1224/2013, E. 5.1.2).

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,

18.

Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2).

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …