VB.2017.00217
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00217
12. Juli 2017Deutsch18 min
(URT.2017.19110)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2017.00217
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. Juli 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA und Wegweisung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1976 und irakischer Staatsangehöriger, reiste
am 8. November 1999 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch
unter Angabe eines falschen Namens. Mit Entscheid vom 13. Januar 2000
lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat
für Migration [SEM]) sein Gesuch ab und setzte ihm zugleich eine Frist zum
Verlassen der Schweiz. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die damalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) mit
Urteil vom 15. Februar 2001 gut und wies das BFF an, A vorläufig
aufzunehmen. Der entsprechende Entscheid des BFF erging am 27. Februar
2001. A ersuchte sodann um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, was das
Migrationsamt mit Verfügung vom 10. Juli 2002 abwies. Ein weiteres Gesuch
von A lehnte das Migrationsamt aufgrund seiner Straffälligkeit mit Verfügung
vom 24. Juli 2007 ab. Mit Zustimmung des Bundesamts für Migration (BFM;
heute: SEM) wurde A am 5. Februar 2009 eine ordentliche
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
erteilt, welche zuletzt bis am 2. Februar 2015 verlängert wurde.
Im Dezember 2010 heiratete A die slowakische
Staatsangehörige C, geboren 1979. Sie haben eine gemeinsame Tochter, D, geboren
2007. C und D reisten am 14. November 2010 in die Schweiz und erhielten
eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche zuletzt bis am 14. November
2020 verlängert wurde.
A ist in der Schweiz straffällig geworden:
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 1. Dezember 2004
wurde er wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom
3. Oktober 1951 (BetmG) mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten,
unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
8. September 2009 wurde er wegen Vergehens gegen das Ausländergesetz vom
16. Dezember 2005 (AuG) mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen
zu Fr. 70.-, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und mit
einer Busse von Fr. 300.- bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
11. Juli 2012 wurde er wegen Vergehens gegen das AuG mit einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.- bestraft; gleichzeitig wurde die mit
Strafbefehl vom 8. September 2009 bedingt ausgesprochene Strafe widerrufen
und ihr Vollzug angeordnet.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. November 2013
wurde er wegen Widerhandlung gegen das BetmG sowie Widerhandlung gegen das
Waffengesetz (WG) mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft. Der
Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 20 Monaten bedingt
aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren. Die übrigen zehn
Monate wurden für vollziehbar erklärt.
Im Rahmen der Prüfung von Entfernungs- und
Fernhaltemassnahmen beauftragte das Migrationsamt die Stadtpolizei Winterthur
mit der Befragung der Eheleute A/C. Diese fanden am 12. Dezember 2014
statt.
Auf Ersuchen des Migrationsamts beurteilte das SEM in einem
Bericht vom 19. August 2015, ob A eine Ausreise in sein Heimatland
zuzumuten sei.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2016 des Migrationsamts
wurde die Aufenthaltsbewilligung von A nicht verlängert. Er wurde aus der
Schweiz weggewiesen und dazu aufgefordert, das schweizerische Staatsgebiet
unverzüglich nach Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Einem
allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 27. Februar 2017 ab, soweit er
nicht gegenstandslos geworden war, setzte A eine neue Frist zum Verlassen der
Schweiz bis 30. April 2017 und entzog einer Beschwerde an das
Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung.
III.
Mit Beschwerde vom 30. März 2017 liess A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und von einer
Wegweisung abzusehen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das
vorinstanzliche Rekursverfahren seien ausgangsgemäss neu zu regeln; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Weiter ersuchte er
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2017 wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, innert 20 Tagen einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 2'060.- zu leisten, da er der Zürcher Justiz noch Kosten aus
erledigten Verfahren im Gesamtbetrag von Fr. 1'752.- schuldet. Weiter
merkte der Abteilungspräsident an, dass bis zum Entscheid über die Gewährung
der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Die
Kaution wurde fristgerecht geleistet.
Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist mit dem vorliegenden
Endurteil gegenstandslos geworden.
2.
2.1
Mit Blick
auf Art. 2 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA) darf für Ehegatten von Staatsangehörigen von
Vertragsparteien keine strengere Regelung zur Anwendung kommen, als sie für
ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern gilt (BGE 130 II 176
E. 3.3.2; BGr, 19. Juni 2012,2C_221/2012, E. 3.2). Eine
ausländische Person, die in einer ehelichen Gemeinschaft mit einem Schweizer
Bürger lebt, hat gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG Anspruch auf
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Dieser Anspruch steht allerdings
unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen
(Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Einen derartigen Widerrufsgrund
setzt eine ausländische Person unter anderem dann, wenn sie zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG) oder im
Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen
hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62
lit. a AuG). Als längerfristig im Sinn von Art. 62 lit. b AuG
gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II
377.
E. 4.2 und 4.5).
2.2
Bei
Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer, dessen Ehegattin
Staatsangehörige eines EU-Staats ist – zusätzlich auf das
Freizügigkeitsabkommen berufen können (Art. 7 lit. d FZA und
Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA; BGE 136 II 5 E. 3.2),
ist darüber hinaus in Anwendung von Art. 5 Anhang I FZA zu prüfen, ob
eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit oder Gesundheit vorliegt (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und
4.2
mit Hinweisen). Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern
zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrundeliegenden
Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige
Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA
steht somit aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die (allein) aus
generalpräventiven Gründen verfügt werden. Wesentlich ist das Rückfallrisiko.
Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu
differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person
auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird (Art. 5
Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie
64/221/EWG des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar
1964.
zur Koordinierung der Sondervorschriften über die Einreise und den
Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind [ABl 1964 P 56/850,
abrufbar unter www.eur-lex.europa.eu]). Je schwerer die möglichen
Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche
an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind (vgl. zum Ganzen BGr,
22.
August 2014,2C_92/2014, E. 3.3 mit Hinweisen).
2.3
Schliesslich rechtfertigt sich eine aufenthaltsbeendende
Massnahme nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung
diese als verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich
die Schwere des Delikts und des Verschuldens der Betroffenen, der seit der Tat
vergangene Zeitraum, das Verhalten der ausländischen Person währenddessen, der
Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen (ordnungsgemässen)
Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen sind (zum Ganzen BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 139 I 31
E. 2.3.1; 135 II 377 E. 4.3 je mit weiteren Hinweisen). Gerade bei
schweren Straftaten wie etwa Gewaltdelikten (BGr, 6. März 2015,
2C_898/2014, E. 3.2 mit Hinweisen) und wiederholter Delinquenz
wiegt das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der ausländischen Person
dabei regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer
Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen
werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 139 I 31 E. 2.3.2).
2.4
Die
Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus
Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK): Bei
der Interessenabwägung im Rahmen dieser Bestimmung sind namentlich die Schwere
eines begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten
des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär
betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen (BGE 139 I
31.
E. 2.3.1; 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des EGMR Boultif
gegen Schweiz vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00]). Dabei fliesst in die
Interessenabwägung mit ein, dass – im Rahmen des Völkervertragsrechts und der
praktischen Konkordanz (vgl. BGE 139 I 16) – namentlich Drogenhandel nach dem
Willen des Verfassungsgebers zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll
(Art. 121 Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; BGE 139 I 31
E. 2.3.2; BGr, 24. Oktober 2013,2C_480/2013, E. 4.3.2; BGr,
19.
Februar 2013,2C_817/2012, E. 2.2.2). Bei schweren Straftaten und
bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches
öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der
die Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4
und 2.5; BGr, 6. Juni 2011,2C_903/2010, E. 3.1).
3.
3.1
Im Fall
des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62
lit. b AuG ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe Ausgangspunkt
für das migrationsrechtliche Verschulden (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215
E. 3.1).
Der Beschwerdeführer wurde mit einer Freiheitsstrafe von
30.
Monaten bestraft. Dieses Strafmass indiziert bereits ein erhebliches
migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem
Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist.
3.2
Fraglich
und zu prüfen bleibt, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw.
die Einschränkung der Personenfreizügigkeit unter Berücksichtigung der
konkreten Umstände des Einzelfalls als gerechtfertigt erscheint.
3.2.1
Der Beschwerdeführer wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz und wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz
verurteilt. Er hat nicht alle eingeklagten Sachverhalte eingestanden. Im Urteil
vom 6. November 2013 erachtete das Bezirksgericht Winterthur folgende
Sachverhalte als erstellt: Der Beschwerdeführer hatte in der ersten Hälfte des
Monats Februar 2013 mindestens 640 Gramm Heroingemisch (Reinmenge von
insgesamt 270 Gramm) übernommen und aufbewahrt bis zur Sicherstellung
durch die Polizei im Rahmen der am 26. Februar 2013 durchgeführten
Hausdurchsuchung. Zudem hat der Beschwerdeführer im Zeitraum von anfangs 2013
bis 26. Februar 2013 eine Pistole der Marke SIG, Kaliber 9 mm, samt Magazin und fünf
Patronen entgegengenommen und aufbewahrt, ohne im Besitz eines entsprechenden
Waffenerwerbsscheins zu sein. Auch diese wurde anlässlich der Hausdurchsuchung
sichergestellt. Die Verurteilung vom 6. November 2013 betrifft den im
Ausländerrecht generell schwer zu gewichtende Betäubungsmittelbereich (vgl. BGE
139.
I 31 E. 2.3.2; 139 I 16 E. 2.2.2; 129 II 215 E. 6
und 7; 125 II 521 E. 4a mit Hinweisen; vgl. die EGMR-Urteile Dalia
gegen Frankreich vom 19. Februar 1998, Recueil Cour CEDH 1998-I
S. 92 und Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012
[Nr. 38005/07]; vgl. auch Art. 121 Abs. 3 BV).
3.2.2
Der Beschwerdeführer verzeichnet mehrere Vorstrafen. Mit Urteil vom
1.
Dezember 2004 wurde er bereits schon einmal wegen qualifizierter
Widerhandlung gegen das BetmG mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten
bestraft. Im September 2009 und im Juli 2012 wurde er wegen des Vergehens und
der Widerhandlung gegen das AuG schuldig gesprochen. Vorliegend fällt
insbesondere die Vorstrafe im Betäubungsmittelbereich ins Gewicht. Aus der
Anklageschrift vom 12. Oktober 2004 der Bezirksanwaltschaft II für
den Kanton Zürich lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich
dreier Situationen Heroin mit einer Menge von insgesamt rund 280 Gramm
entgegennahm, aufbewahrte und weiterverkaufte. Aufgrund dieser einschlägigen
Erfahrung ging das Bezirksgericht Winterthur in seinem Urteil vom
6.
November 2013 davon aus, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, dass
er eine quantitativ erhebliche Menge an Heroin, welche die Gesundheit vieler
Menschen gefährden kann, in Empfang nahm und aufbewahrte. Die Bedeutung und
Gefährlichkeit sei ihm offensichtlich bewusst gewesen. Den nach Art. 19
Abs. 2 lit. a BetmG (qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt)
massgebenden Grenzwert von 12 Gramm Heroin hat der Beschwerdeführer um ein
Vielfaches überschritten (vgl. BGE 120 IV 334; 109 IV 143 E. 3a). Dem
Urteil des Bezirksgerichts Winterthur ist aber auch zu entnehmen, dass es
sich beim begangenen Delikt um einen einmaligen Vorgang handelte, der
Beschwerdeführer nicht als Händler in Erscheinung trat und sich nicht in eine
eigentliche Drogenhändlerhierarchie einordnen liess. Dementsprechend
qualifizierte das Bezirksgericht Winterthur das Verschulden des
Beschwerdeführers als leicht und legte die Strafe im unteren Drittel des
Strafrahmens fest. Die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2004 gewichtete das
Bezirksgericht Winterthur nur in geringem Ausmass als straferhöhend, da
diese dannzumal bereits neun Jahre zurücklag. Weiter führte das Bezirksgericht Winterthur
aus, dass der Aufenthalt in der Untersuchungshaft den Beschwerdeführer stark
beeindruckt und ihm vor Augen geführt habe, welche Auswirkungen seine
Straffälligkeit und eine deswegen ausgesprochene Freiheitsstrafe auf ihn und
sein soziales Umfeld haben können. Die Tochter des Beschwerdeführers habe unter
der untersuchungshaftbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers offenbar stark
gelitten, sodass auch Spitalaufenthalte notwendig waren. Das Bezirksgericht Winterthur
ging beim Beschwerdeführer insgesamt von einer günstigen Legalprognose aus.
Betäubungsmitteldelikte stellen
nach der Rechtsprechung eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im
Sinn von Art. 5 Anhang I FZA dar; angesichts der grossen sozialen und
wirtschaftlichen Gefahr, welche von der Drogensucht für die Menschheit ausgeht,
können solche Delikte eine Wegweisung auch im Bereich der Freizügigkeitsrechte
rechtfertigen (vgl. Urteil des EuGH vom 23. November 2010, C-145/09
Tsakouridis Slg. 2010 I-11979 Rn. 46). Im Einklang mit der dargelegten
Rechtsprechung (E. 2.2) können folglich an die gegenwärtige Wahrscheinlichkeit
eines Rückfalls keine hohen Anforderungen gestellt werden, bevor von einer
Gefährdung im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA auszugehen ist. Auch wenn
das Bezirksgericht Winterthur dem Beschwerdeführer eine günstige
Legalprognose zusprach, kann eine Rückfallgefahr vorliegend nicht
ausgeschlossen werden. Es scheint fraglich, ob sich der Beschwerdeführer
aufgrund seiner intakten und engen Beziehung insbesondere zu seiner Tochter
eines Besseren belehren lassen haben soll, als er in Untersuchungshaft war und
Letztere offenbar gelitten habe. Trotz einschlägiger Vorstrafe im
Betäubungsmittelbereich und einem früheren Aufenthalt in Untersuchungshaft
haben weder die Beziehung zu seiner Ehefrau noch diejenige zu seiner Tochter
ihn davon abgehalten, weitere Delikte zu begehen. Ob sich der Beschwerdeführer
von seinen prokriminellen Beziehungen distanzieren konnte, bleibt zudem unklar,
und der Beschwerdeführer unterlässt es gänzlich, diesbezüglich Ausführungen zu
machen. Nach dem Gesagten ist beim Beschwerdeführer zwar nicht von einer hohen,
aber doch von einer mässigen Rückfallgefahr auszugehen. Angesichts des von ihm
begangenen schweren Delikts sind die Anforderungen an die gegenwärtige
Wahrscheinlichkeit einer Rückfallgefahr nicht hoch. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
erweist sich als mit Art. 5 Anhang I FZA vereinbar.
3.3
Mit seinem
Verhalten hat der Beschwerdeführer in Kauf genommen, die Gesundheit einer
Vielzahl von Menschen zu gefährden. Aus welchen Gründen er die Delikte begangen
hat, ist unklar. Negativ fällt ins Gewicht, dass die verfahrensauslösende
Verurteilung nicht das erste Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer
darstellt. Er hat sich somit weder durch Strafurteile noch Bewährungszeiten
beeindrucken lassen. Insgesamt zeugt die Haltung des Beschwerdeführers doch von
einer nicht unerheblichen Unbelehrbarkeit und einer Geringschätzung der
schweizerischen Rechtsordnung. Nicht zuletzt handelt es sich beim begangenen
qualifizierten Betäubungsmitteldelikt um eine der in
Art. 121 Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach dem
Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz
ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird (vgl. BGE 139 I 16; BGr,
28.
Oktober 2014,2C_397/2014, E. 2.3). Das öffentliche Interesse
an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ist als hoch einzustufen.
4.
Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des
Beschwerdeführers sind die privaten Interessen an dessen Verbleib in der
Schweiz gegenüberzustellen. In diesem Zusammenhang sind die persönlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers zu prüfen.
4.1
Der
Beschwerdeführer ist im Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereist,
lebt nun seit 18 Jahren in der Schweiz und hat zweifelsohne ein grosses
Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Er betreibt ein
Restaurant, ist nicht auf Sozialhilfe angewiesen und im Betreibungsregister
auch nicht verzeichnet. In wirtschaftlicher Hinsicht hat er sich gut in die
hiesige Gesellschaft integriert. Auch die deutsche Sprache ist ihm nicht fremd,
und er war anlässlich der Einvernahme durch die Stadtpolizei Winterthur am
12.
Dezember 2014 nicht auf einen Dolmetscher angewiesen. Gemäss seinen
eigenen Angaben pflegt er keinen Kontakt zu Personen in seiner Heimat und hat
diese seit seiner Einreise in die Schweiz auch nicht besucht.
4.2
Seit 2010
lebt er nun mit seiner Ehefrau und seiner 7-jährigen Tochter zusammen. Es ist
davon auszugehen, dass sie eine intakte familiäre Beziehung pflegen. Folglich
kann er sich auf den Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8
Ziff. 1 EMRK berufen. Ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1
EMRK geschützte Familienleben ist statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist
und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche
Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der
Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention
verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen
an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren
Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der
Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2; 135 I 153
E. 2.2.1; 135 I 143 E. 2.1; 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen).
Familiäre Beziehungen können dazu führen, dass von einer
Entfernung eines straffällig gewordenen Ausländers abzusehen ist, wenn die
Massnahme wegen der Unzumutbarkeit der Ausreise für die Familienangehörigen zu
einer Trennung der Familiengemeinschaft führt. Die Art und Schwere der hier zu
Diskussion stehenden Delikte sowie das Verschulden des Beschwerdeführers lassen
eine solche Rücksichtnahme indessen nicht zu. Seine intakte Ehe und die
Familiengründung haben ihn nicht von der Begehung weiterer Delikte abgehalten.
Der Beschwerdeführer hat somit durch sein strafbares Verhalten den Fortbestand
seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel
gesetzt. Daher hat er es hinzunehmen, wenn die familiäre Beziehung künftig nur
noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (vgl. BGE 129 II 215
E. 3.4 und 4.1). Der Ehefrau und der Tochter ist es wohl nicht zuzumuten,
dem Beschwerdeführer allenfalls in seine Heimat (Irak) zu folgen, was faktisch
zu einer Trennung führen würde. Als Ehemann einer Staatsangehörigen eines EU-Staates
steht es ihm jedoch offen, beispielsweise grenznah oder im Heimatland seiner
Ehegattin, zusammen mit ihr und der Tochter, Wohnsitz zu nehmen (vgl.
Art. 2 f. der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004).
4.3
Ausserhalb
des familiären Bereichs ist keine besonders ausgeprägte und über die üblichen
privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung des Beschwerdeführers in die
hiesigen Verhältnisse ersichtlich, womit er keinen Aufenthaltsanspruch aus dem
konventions- und verfassungsmässig garantierten Recht auf Privatleben
(Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) abzuleiten
vermag (BGE 126 II 377 E. 2c.aa).
4.4
Nach dem
Gesagten liegt kein Verstoss gegen Bundes- und Konventionsrecht vor. Das öffentliche
Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers ist höher zu gewichten als
sein privates Interesse sowie dasjenige seiner Angehörigen an seinem weiteren
Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die
Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich als verhältnismässig.
4.5
Aufgrund
des Vorliegens eines Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. lit. b AuG
fällt auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässen
Ermessen ausser Betracht (Art. 33 Abs. 3 AuG).
4.6
Ergänzend
ist darauf hinzuweisen, dass eine strafrechtliche Verurteilung die Erteilung
einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal
verunmöglicht. Soweit die ausländische Person, gegen die Entfernungsmassnahmen
ergriffen wurden, einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
besitzt, kann nach einer gewissen Zeit, in der Regel nach fünf Jahren, eine
Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende Person das Land verlassen
und sich in dieser Zeit bewährt hat (BGr, 15. Mai 2015,2C_714/2014,
E. 3.3; BGr, 12. Dezember 2014,2C_1224/2013, E. 5.1.2).
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,
18.
Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …