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Entscheid

VB.2017.00218

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00218

12. Juli 2017Deutsch11 min

(URT.2017.19078)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B

Erwägungen

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen. Dieser Betrag wird der

Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren

angerechnet.

7.

Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'555.40 (Mehrwertsteuer inklusive) aus

der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an …