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Entscheid

VB.2017.00227

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00227

28. April 2017Deutsch6 min

(URT.2017.18905)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am

1. März 2017 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76

Abs. 1 AuG genommen werde.

Erwägungen

II.

Gleichentags beantragte das Migrationsamt beim

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, ihre Haftanordnung zu

bestätigen und die Haft bis am 31. Mai 2017 zu bewilligen. Mit Verfügung

vom 3. März 2017 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die

Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis zum 31. Mai 2017.

III.

Hiergegen erhob A mit (in französischer Sprache

verfasster) Eingabe vom 3. April 2017 Beschwerde ans Verwaltungsgericht

und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des

Zwangsmassnahmengerichts sowie die umgehende Entlassung aus der

Ausschaffungshaft.

Mit Eingabe vom 10. April 2017 beantragte das

Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht

verzichtete gleichentags auf eine Vernehmlassung.

A liess sich hiernach nicht weiter zur Sache vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach

Art. 73–78 AuG werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43

Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend

besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien. 2012 reiste er

von Italien aus illegal in die Schweiz ein und stellte am 6. Mai 2013 ein

Asylgesuch. Am 27. Juni 2013 trat das Bundesamt für Migration auf das

Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der

Schweiz. Mit Strafbefehl vom 8. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. In der

Folge wurde der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2014 aus dem Gebiet der

Stadt Zürich ausgegrenzt und mit Strafbefehl vom 4. März 2015 wegen

Widerhandlung gegen diese Ausgrenzung bestraft. Sodann galt der

Beschwerdeführer ab 1. April 2015 als untergetaucht. Am 28. November

2016.

wurde er im Rahmen des Dublin-Übereinkommens von Deutschland in die Schweiz

rücküberstellt, wobei er in der Schweiz sogleich in den Strafvollzug versetzt

wurde. Nach Verbüssung der Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführer am

1.

März 2017 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und gleichentags in

Ausschaffungshaft versetzt.

3.

3.1

Gemäss

Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden,

wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen

Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1

AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig

erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80

Abs. 6 lit. a AuG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen

Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG). Nach

Art. 79 Abs. 1 AuG darf die Ausschaffungshaft höchstens sechs Monate

dauern.

3.2

Gegen den

Beschwerdeführer liegt unbestrittenermassen ein rechtskräftiger

erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vor.

3.3

Die

Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft zum einen auf

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG ab. Nach dieser Bestimmung kann die betroffene Person zur

Sicherstellung des Vollzugs des Wegweisungsentscheides in Haft genommen werden,

wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung

entziehen will oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie

sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dies ist regelmässig dann anzunehmen,

wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihren Heimatstaat

zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1). Vorliegend galt der

Beschwerdeführer ab April 2015 bis zu seiner Rücküberstellung im November 2016

als untergetaucht. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben keinerlei

Beziehungen zur Schweiz. Zudem verweigerte der Beschwerdeführer am

8.

April 2017 – also nach Anordnung der Ausschaffungshaft – eine

unbegleitete Rückführung nach Tunesien, was nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ein weiteres Indiz dafür ist, dass jemand nicht freiwillig

bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren (vergleichbar BGE 130 II 56 E. 3.2).

Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Vorliegen des

Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG damit zu Recht bejaht.

Da der Beschwerdeführer überdies eine vom Migrationsamt

verfügte Ausgrenzung aus der Stadt Zürich missachtet hat und hierfür mit

Strafbefehl bestraft worden ist, wäre vorliegend auch der Haftgrund gemäss

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit

Art. 75 Abs. 1 lit. b AuG gegeben.

3.4

Der

Beschwerdeführer bringt gegen die Ausschaffungshaft in seiner Beschwerdeschrift

im Wesentlichen vor, er sei aufgrund seines Gesundheitszustandes aus der Haft

zu entlassen, da er im Gefängnis keine genügende medizinische Versorgung

erhalte. Als Beweis legt er einen Arztbericht aus dem Jahr 2015 ins Recht.

Sofern der Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend macht, er sei nicht

hafterstehungsfähig, ist hierzu Folgendes auszuführen.

3.5

Vorab ist

anzumerken, dass im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht neue

Tatsachenbehauptungen grundsätzlich nicht zulässig sind (§ 52 Abs. 2

VRG). Der Beschwerdeführer führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals

aus, er leide an einer Herzkrankheit und werde im Gefängnis nur ungenügend

medizinisch betreut. Dabei behauptet er nicht, dass dieser Zustand erst nach

dem vorinstanzlichen Entscheid eingetreten sei, noch ist dies aus den Akten

ersichtlich. Somit erweist sich das beschwerdeführerische Vorbringen als

verspätet und ist daher unbeachtlich. Der Vollständigkeit halber ist jedoch

festzuhalten, dass diese Ausführungen, selbst wenn sie rechtzeitig gemacht

worden wären, ohnehin nicht zu einer Haftentlassung geführt hätten: Gemäss dem

vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht einer deutschen Arztpraxis vom

23.

September 2015 leidet dieser möglicherweise an einem Vorhofseptumdefekt.

Dieser Befund wird im von der Beschwerdegegnerin eingereichten Arztbericht der B GmbH

vom 13. März 2017 bestätigt. Aus diesem Bericht sowie einer diesen

erläuternden E-Mail ergibt sich aber auch, dass der Beschwerdeführer

transporttauglich ist. Es finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf,

dass der Beschwerdeführer nicht hafterstehungsfähig ist. Den gesundheitlichen

Problemen des Beschwerdeführers ist damit im Rahmen der Modalitäten des

Haftvollzugs Rechnung zu tragen; der Beschwerdeführer muss nötigenfalls betreut

werden und in geeignete Räumlichkeiten verlegt werden. Die unsubstanziierten

Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde im Haftvollzug nicht ausreichend ärztlich

behandelt, überzeugen hingegen nicht. Vielmehr zeigt gerade auch der von den

Migrationsbehörden eingereichte Arztbericht, welcher sich auf eine durch die B GmbH

durchgeführte Exploration des Beschwerdeführers stützt, dass dieser ärztlich

untersucht wurde bzw. überwacht wird.

4.

Zusammenfassend erweist sich die Ausschaffungshaft als

rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

Insbesondere angesichts des absehbaren Wegweisungsvollzugs sind die Kosten

jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abzuschreiben.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit

abgeschrieben.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …

Abkürzungsverzeichnis:

AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen

und Ausländer (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz

vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)