VB.2017.00227
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00227
28. April 2017Deutsch6 min
(URT.2017.18905)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2017.00227
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. April 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Isabella Maag.
In Sachen
A, z.Z. Flughafengefängnis Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausschaffungshaft
(G.-Nr. GI170051-L/U),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am
1. März 2017 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76
Abs. 1 AuG genommen werde.
Erwägungen
II.
Gleichentags beantragte das Migrationsamt beim
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, ihre Haftanordnung zu
bestätigen und die Haft bis am 31. Mai 2017 zu bewilligen. Mit Verfügung
vom 3. März 2017 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die
Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis zum 31. Mai 2017.
III.
Hiergegen erhob A mit (in französischer Sprache
verfasster) Eingabe vom 3. April 2017 Beschwerde ans Verwaltungsgericht
und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des
Zwangsmassnahmengerichts sowie die umgehende Entlassung aus der
Ausschaffungshaft.
Mit Eingabe vom 10. April 2017 beantragte das
Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht
verzichtete gleichentags auf eine Vernehmlassung.
A liess sich hiernach nicht weiter zur Sache vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach
Art. 73–78 AuG werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend
besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien. 2012 reiste er
von Italien aus illegal in die Schweiz ein und stellte am 6. Mai 2013 ein
Asylgesuch. Am 27. Juni 2013 trat das Bundesamt für Migration auf das
Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz. Mit Strafbefehl vom 8. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. In der
Folge wurde der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2014 aus dem Gebiet der
Stadt Zürich ausgegrenzt und mit Strafbefehl vom 4. März 2015 wegen
Widerhandlung gegen diese Ausgrenzung bestraft. Sodann galt der
Beschwerdeführer ab 1. April 2015 als untergetaucht. Am 28. November
2016.
wurde er im Rahmen des Dublin-Übereinkommens von Deutschland in die Schweiz
rücküberstellt, wobei er in der Schweiz sogleich in den Strafvollzug versetzt
wurde. Nach Verbüssung der Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführer am
1.
März 2017 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und gleichentags in
Ausschaffungshaft versetzt.
3.
3.1
Gemäss
Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden,
wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen
Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1
AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig
erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80
Abs. 6 lit. a AuG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG). Nach
Art. 79 Abs. 1 AuG darf die Ausschaffungshaft höchstens sechs Monate
dauern.
3.2
Gegen den
Beschwerdeführer liegt unbestrittenermassen ein rechtskräftiger
erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vor.
3.3
Die
Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft zum einen auf
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG ab. Nach dieser Bestimmung kann die betroffene Person zur
Sicherstellung des Vollzugs des Wegweisungsentscheides in Haft genommen werden,
wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung
entziehen will oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie
sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dies ist regelmässig dann anzunehmen,
wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihren Heimatstaat
zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1). Vorliegend galt der
Beschwerdeführer ab April 2015 bis zu seiner Rücküberstellung im November 2016
als untergetaucht. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben keinerlei
Beziehungen zur Schweiz. Zudem verweigerte der Beschwerdeführer am
8.
April 2017 – also nach Anordnung der Ausschaffungshaft – eine
unbegleitete Rückführung nach Tunesien, was nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ein weiteres Indiz dafür ist, dass jemand nicht freiwillig
bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren (vergleichbar BGE 130 II 56 E. 3.2).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Vorliegen des
Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG damit zu Recht bejaht.
Da der Beschwerdeführer überdies eine vom Migrationsamt
verfügte Ausgrenzung aus der Stadt Zürich missachtet hat und hierfür mit
Strafbefehl bestraft worden ist, wäre vorliegend auch der Haftgrund gemäss
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 75 Abs. 1 lit. b AuG gegeben.
3.4
Der
Beschwerdeführer bringt gegen die Ausschaffungshaft in seiner Beschwerdeschrift
im Wesentlichen vor, er sei aufgrund seines Gesundheitszustandes aus der Haft
zu entlassen, da er im Gefängnis keine genügende medizinische Versorgung
erhalte. Als Beweis legt er einen Arztbericht aus dem Jahr 2015 ins Recht.
Sofern der Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend macht, er sei nicht
hafterstehungsfähig, ist hierzu Folgendes auszuführen.
3.5
Vorab ist
anzumerken, dass im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht neue
Tatsachenbehauptungen grundsätzlich nicht zulässig sind (§ 52 Abs. 2
VRG). Der Beschwerdeführer führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals
aus, er leide an einer Herzkrankheit und werde im Gefängnis nur ungenügend
medizinisch betreut. Dabei behauptet er nicht, dass dieser Zustand erst nach
dem vorinstanzlichen Entscheid eingetreten sei, noch ist dies aus den Akten
ersichtlich. Somit erweist sich das beschwerdeführerische Vorbringen als
verspätet und ist daher unbeachtlich. Der Vollständigkeit halber ist jedoch
festzuhalten, dass diese Ausführungen, selbst wenn sie rechtzeitig gemacht
worden wären, ohnehin nicht zu einer Haftentlassung geführt hätten: Gemäss dem
vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht einer deutschen Arztpraxis vom
23.
September 2015 leidet dieser möglicherweise an einem Vorhofseptumdefekt.
Dieser Befund wird im von der Beschwerdegegnerin eingereichten Arztbericht der B GmbH
vom 13. März 2017 bestätigt. Aus diesem Bericht sowie einer diesen
erläuternden E-Mail ergibt sich aber auch, dass der Beschwerdeführer
transporttauglich ist. Es finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf,
dass der Beschwerdeführer nicht hafterstehungsfähig ist. Den gesundheitlichen
Problemen des Beschwerdeführers ist damit im Rahmen der Modalitäten des
Haftvollzugs Rechnung zu tragen; der Beschwerdeführer muss nötigenfalls betreut
werden und in geeignete Räumlichkeiten verlegt werden. Die unsubstanziierten
Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde im Haftvollzug nicht ausreichend ärztlich
behandelt, überzeugen hingegen nicht. Vielmehr zeigt gerade auch der von den
Migrationsbehörden eingereichte Arztbericht, welcher sich auf eine durch die B GmbH
durchgeführte Exploration des Beschwerdeführers stützt, dass dieser ärztlich
untersucht wurde bzw. überwacht wird.
4.
Zusammenfassend erweist sich die Ausschaffungshaft als
rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG).
Insbesondere angesichts des absehbaren Wegweisungsvollzugs sind die Kosten
jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abzuschreiben.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit
abgeschrieben.
4.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis:
AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)