VB.2017.00229
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00229
31. August 2017Deutsch13 min
(URT.2017.19190)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00229
Urteil
des Einzelrichters
vom 31. August 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich ergeben:
I.
A befindet sich Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt
B. Mit Disziplinarverfügung vom 2. Februar 2017 bestrafte ihn diese wegen
unerlaubten Medikamentenbesitzes mit sieben Tagen Zelleneinschluss und leichtem
Gruppenausschluss sowie TV-, Mediennetz- und Spielkonsolenverbot (von
Donnerstag, 2. Februar 2017, abends, bis Donnerstag, 9. Februar 2017,
abends). Die bei A gefundenen rund 100 Dianabol-Tabletten wurden
sichergestellt.
II.
Gegen die Disziplinarverfügung vom 2. Februar 2017
erhob A am 7. Februar 2017 Rekurs beim Amt für Justizvollzug, das die
Eingabe zuständigkeitshalber an die Direktion der Justiz und des Innern
(fortan: Justizdirektion) weiterleitete. A beantragte, als Disziplinarstrafe
sei (lediglich) eine Busse auszusprechen, und es sei ihm zu ermöglichen, seine
Arbeitsstelle als Hausarbeiter wieder anzutreten. Dabei machte er im Wesentlichen
geltend, die Medikamente nicht aus freien Stücken aufbewahrt zu haben. Vielmehr
sei er von Mitgefangenen dazu gedrängt worden, da er sie als Hausarbeiter
besser habe verstecken können. Ungeachtet der Drohungen und Nötigungen dieser
"Aggressoren" habe er die Tabletten aber von sich aus dem
Anstaltspersonal übergeben, was strafmildernd hätte berücksichtigt werden
müssen. Ferner ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für
das Rekursverfahren. Mit Verfügung vom 8. März 2017 wies die Justizdirektion
das Rechtsmittel ab, soweit sie darauf eintrat. Ebenso wies sie das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung ab. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A.
III.
A. Am
4. April 2017 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 2. Februar 2017 und
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
B. Das
Verwaltungsgericht eröffnete mit Präsidialverfügung vom 5. April 2017 den
Schriftenwechsel und forderte zur Einreichung der Akten auf. Mit Eingabe vom
11. April 2017 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der
Beschwerde. Am 12. April 2017 teilte das Amt für Justizvollzug dem
Verwaltungsgericht mit, dass seine Akten zur Erstellung eines Gutachtens
zurzeit und mindestens bis Ende Juni 2017 (vorgesehener Abgabetermin) vom
beauftragten Sachverständigen benötigt würden. In der Folge sistierte das
Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Präsidialverfügung vom
5. Mai 2017.
Am 10. Mai 2017 beantragte das Amt für Justizvollzug
die Abweisung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2017 hob das
Verwaltungsgericht die Sistierung des Verfahrens auf und setzte den
Schriftenwechsel fort. Am 16. August 2017 verzichtete das Amt für
Justizvollzug auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Justizdirektion. A
liess sich nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und
Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die Kompetenz
des Einzelrichters, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben
ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da
dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde
einzelrichterlich zu behandeln.
1.2 Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung
oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom
Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist praxisgemäss auszugehen, wenn –
wie hier – sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (VGr,
17. August 2015, VB.2015.00263, E. 1.1; 6. Januar 2014,
VB.2013.00664, E. 1.1).
1.3 Der
rechtsunkundige und nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragt
wörtlich zwar die Aufhebung der Disziplinarverfügung des Beschwerdegegners vom
2. Februar 2017. Es rechtfertigt sich jedoch die Annahme, dass es sich
dabei um ein Versehen handelt und er um Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz
vom 8. März 2017 ersuchen will, zumal sich dies klar aus der Begründung
der Beschwerdeschrift ergibt. Anders noch als in der Rekursschrift, womit er
neben anderem beantragte, als Disziplinarstrafe sei (lediglich) eine Busse
auszusprechen, ersucht er nunmehr aber um vollumfängliche Aufhebung der
Disziplinarverfügung (bzw. des Rekursentscheids), macht er doch geltend,
"eine Bestrafung" sei grundsätzlich nicht angemessen gewesen.
Gegenstand
eines Rechtsmittelverfahrens kann indes nur sein, was auch
Gegenstand
des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung
hätte sein sollen. Der Streitgegenstand kann beim Durchlaufen des funktionellen
Instanzenzugs nicht erweitert werden (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 11; Martin
Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Nachdem
der Beschwerdeführer mit Rekurs ausschliesslich die Bemessung der
Disziplinarstrafe beanstandete (vgl. unten E. 3.1), kann er im Beschwerdeverfahren
die Disziplinierung an und für sich bzw. den "Schuldpunkt" somit
nicht mehr infrage stellen (vgl. auch Art. 399 Abs. 4 der
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007). Insofern ist daher auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
1.4 Der
Beschwerdeführer beantragte mit Rekurs, es sei ihm zu ermöglichen, seine
Arbeitsstelle als Hausarbeiter wieder anzutreten. Indem er dieser Tätigkeit
nicht mehr nachgehen dürfe, sei er faktisch zusätzlich bestraft worden. Die
Vorinstanz erwog hierzu zusammengefasst, dass kein Anspruch auf Zuteilung einer
bestimmten Arbeit bestehe und plausible Gründe für eine Versetzung vorgelegen
hätten (unten E. 3.1). Da sich der Beschwerdeführer in der
Beschwerdeschrift hierzu nicht äussert, ist davon auszugehen, dass er an seinem
mit Rekurs gestellten Antrag im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält.
Sachverhalt
Ohnehin sind die Erwägungen der Vorinstanz aber (auch) in dieser Hinsicht nicht
zu beanstanden (vgl. unten E. 3.2).
2.
2.1 Gemäss
Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)
können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen
Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,
Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das
Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Art. 91
Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b
Abs. 1 lit. a StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen
eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem
gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften verstossen.
Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Drogen, Alkohol oder ihr oder
ihm nicht zustehende Medikamente in die Vollzugseinrichtung einführt, sie von
einer Besucherin oder einem Besucher entgegennimmt, sie herstellt, besitzt,
konsumiert, weitergibt oder damit handelt (§ 23b Abs. 2 lit. g
StJVG).
2.2 In
Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die
zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Möglich sind neben anderem der
Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb bis zu drei Monaten (im Wiederholungsfall
bis zu sechs Monaten), die Einschränkung oder das Verbot des Gebrauchs von
Print- oder elektronischen Medien und Ton- oder Bildwiedergabegeräten bis zu
drei Monaten (im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten), eine Busse bis zu
Fr. 200.- oder der Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen
(§ 23c Abs. 1 lit. c, d, g und h StJVG).
2.3 Bei der
Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr
Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig,
gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise
begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich
dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem
Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 4. August 2016,
VB.2016.00326, E. 2.2). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer
umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des
Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.
Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und
geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern
(§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006
[JVV]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
2.4 Im
Rekursverfahren wird die angefochtene Anordnung auf alle Mängel, insbesondere
auch auf Unangemessenheit hin überprüft (vgl. § 20 Abs. 1 VRG). Demgegenüber
können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur Rechtsverletzungen geltend
gemacht werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist nicht zulässig (§ 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer bestreite nicht, gegen § 23
Abs. 2 lit. g StJVG verstossen zu haben, indem er im Besitz von rund
100 Dianabol-Tabletten gewesen sei, und er beanstande auch nicht, dafür
diszipliniert worden zu sein. Fraglich sei einzig, ob die Disziplinarstrafe
verhältnismässig sei, was unter den gegebenen Umständen zutreffe. Einerseits
habe der Beschwerdegegner in seine Überlegungen einbeziehen dürfen, dass der
Beschwerdeführer in den vorangehenden zwölf Monaten zwei Mal diszipliniert
worden sei. Andererseits habe er plausibel und nachvollziehbar dargelegt,
strafmildernd berücksichtigt zu haben, dass der Beschwerdeführer die Tabletten
von sich aus abgegeben habe. Andernfalls wäre dieser aufgrund der grossen
Medikamentenmenge nämlich härter bestraft worden. Dass der Beschwerdegegner
dies in der Disziplinarverfügung nicht ausdrücklich erwähnt habe, vermöge dem
Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, umso mehr, als in der
angefochtenen Verfügung der Sachverhalt ("freiwillige Meldung")
zutreffend festgehalten worden sei. Der Verstoss des Beschwerdeführers dürfe
jedenfalls nicht bagatellisiert werden. So habe er durch die unerlaubte
Aufbewahrung einer grossen Menge an Tabletten die ihm als Hausarbeiter
zukommende Vertrauensstellung erheblich missbraucht. Und es hätte ihm
freigestanden, sich bei allfälligen Anfragen von Mitgefangenen umgehend
bei der Abteilungsleitung zu melden und nicht erst im Nachhinein. Sofern der
Beschwerdeführer geltend mache, andere Hausarbeiter seien in gleichgelagerten
Fällen milder bestraft worden, sei einerseits nicht klar, was er für sich
daraus ableiten wolle, zumal in den von ihm angeführten Fällen (auch)
Zelleneinschlüsse angeordnet worden seien. Andererseits sei grundsätzlich jeder
Einzelfall separat zu beurteilen. Schliesslich habe der Beschwerdegegner dem
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 81 StGB, § 103 JVV und die Hausordnung
der JVA B unabhängig vom Disziplinarrecht formlos eine andere Arbeit zuweisen
dürfen. Dies namentlich dann, wenn er (offenbar) der Meinung gewesen sei, dass
der Beschwerdeführer den erhöhten Anforderungen an die Ausübung der Position
als Hausarbeiter und der damit unbestrittenermassen verbundenen
Vertrauensstellung nicht gewachsen sei. Mit Bedacht auf das vom
Beschwerdeführer begangene Vergehen sei der Arbeitswechsel nicht zu
beanstanden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sei bereits deshalb abzuweisen, weil die Spruchgebühr bei
Disziplinarrekursen sehr tief angesetzt werde, um der Mittellosigkeit, die bei
Gefangenen in der Regel vorliege, Rechnung zu tragen. Abgesehen davon erweise
sich der Rekurs aber auch als offensichtlich aussichtslos.
3.2 Was der
Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorbringt, vermag die überzeugenden
Erwägungen der Vorinstanz zur Disziplinarstrafe, auf die in Anwendung von
§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann,
nicht infrage zu stellen, zumal er damit im Wesentlichen seine bereits mit
Rekurs vorgebrachten Argumente wiederholt (vgl. jedoch E. 3.3). Dass der
Beschwerdeführer den Medikamentenbesitz von sich aus offenlegte, wurde sowohl
von der Vorinstanz als auch vom Beschwerdegegner anerkannt und von diesem –
wenn auch ohne entsprechenden, ausdrücklichen Hinweis in der
Disziplinarverfügung – strafmildernd berücksichtigt. So führte der
Beschwerdegegner schon in der Rekursantwort glaubhaft aus, der Besitz von solch
grossen Mengen an Tabletten erfolge wohl nicht nur zum Eigengebrauch, sondern
könne mit einem potenziellen Handel – und dem entsprechenden
Gefahrenpotenzial für die Anstaltsordnung – verbunden sein. Ein solches
Vergehen werde deshalb nach anstaltsinterner Usanz grundsätzlich mit sieben
Tagen Zellenein- und scharfem Gruppenausschluss sowie TV-, Mediennetz- und
Spielkonsolenverbot oder unter Umständen gar mit einer Arreststrafe
sanktioniert. Dem Beschwerdeführer ist daher nicht zu folgen, wenn er geltend
macht, er sei unverhältnismässig – mithin strenger als üblich – bestraft
worden. Die verhängte Disziplinarstrafe erweist sich folglich als
gerechtfertigt. Ein rechtsverletzender Ermessensfehler kann der Vorinstanz bzw.
dem Beschwerdegegner diesbezüglich nicht vorgeworfen werden (vgl. vorn
E. 2.3 f.).
3.3 Nicht
gerechtfertigt ist indes, dass es die Vorinstanz ablehnte, dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
3.3.1
Nach § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos
im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung
des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16
N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46).
3.3.2
Die Vorinstanz ging von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus,
weshalb sie denn auch die Spruchgebühr sehr tief ansetzte. Der Rekurs kann
jedoch nicht als offensichtlich aussichtslos im soeben dargelegten Sinn
bezeichnet werden, nachdem sich die Disziplinarverfügung wie gesagt nicht
ausdrücklich dazu äussert, dass das Verhalten des Beschwerdeführers
strafmildernd berücksichtigt wurde, und dies für ihn somit nicht erkennbar war.
Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung waren
damit erfüllt. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten des Rekursverfahrens
hätten folglich einstweilen auf die Staatskasse genommen werden müssen.
4.
4.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens erscheint es angezeigt, die Kosten zu drei Vierteln dem
Beschwerdeführer und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels
überwiegenden Obsiegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche verlangt.
4.2 Der
Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für
das Beschwerdeverfahren. Nachdem er nicht anwaltlich vertreten ist und auch
nicht um eine Rechtsverbeiständung ersuchte, ist jedoch nur zu prüfen, ob ihm
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist, wobei in Bezug auf die
Voraussetzungen hierfür auf E. 3.3 verwiesen werden kann.
4.2.1
Mit der Vorinstanz ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen. Angesichts seines teilweisen Obsiegens kann die Beschwerde sodann
nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher gutzuheissen,
und die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind einstweilen auf die
Gerichtkasse zu nehmen.
4.2.2
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die vorinstanzliche Verfügung vom
8. März 2017 insoweit abgeändert, als Dispositivziffer II aufgehoben und
dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung
gewährt wird sowie Dispositivziffer III dahingehend ergänzt wird, dass die dem
Beschwerdeführer auferlegten Kosten einstweilen auf die Staatskasse genommen
werden. Die Rückerstattungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Erwägungen
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 880.- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird gutgeheissen.
4.
Die
Gerichtskosten werden zu einem Viertel dem Beschwerdegegner auferlegt. Zu drei
Vierteln werden sie dem Beschwerdeführer auferlegt und infolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …