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Entscheid

VB.2017.00229

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00229

31. August 2017Deutsch13 min

(URT.2017.19190)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Ohnehin sind die Erwägungen der Vorinstanz aber (auch) in dieser Hinsicht nicht

zu beanstanden (vgl. unten E. 3.2).

2.

2.1 Gemäss

Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)

können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen

Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,

Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das

Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Art. 91

Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b

Abs. 1 lit. a StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen

eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem

gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften verstossen.

Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Drogen, Alkohol oder ihr oder

ihm nicht zustehende Medikamente in die Vollzugseinrichtung einführt, sie von

einer Besucherin oder einem Besucher entgegennimmt, sie herstellt, besitzt,

konsumiert, weitergibt oder damit handelt (§ 23b Abs. 2 lit. g

StJVG).

2.2 In

Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die

zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Möglich sind neben anderem der

Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb bis zu drei Monaten (im Wiederholungsfall

bis zu sechs Monaten), die Einschränkung oder das Verbot des Gebrauchs von

Print- oder elektronischen Medien und Ton- oder Bildwiedergabegeräten bis zu

drei Monaten (im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten), eine Busse bis zu

Fr. 200.- oder der Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen

(§ 23c Abs. 1 lit. c, d, g und h StJVG).

2.3 Bei der

Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher

Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr

Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig,

gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise

begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen

Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich

dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem

Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 4. August 2016,

VB.2016.00326, E. 2.2). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer

umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des

Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.

Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und

geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern

(§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006

[JVV]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.4 Im

Rekursverfahren wird die angefochtene Anordnung auf alle Mängel, insbesondere

auch auf Unangemessenheit hin überprüft (vgl. § 20 Abs. 1 VRG). Demgegenüber

können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur Rechtsverletzungen geltend

gemacht werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist nicht zulässig (§ 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).

3.

3.1 Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer bestreite nicht, gegen § 23

Abs. 2 lit. g StJVG verstossen zu haben, indem er im Besitz von rund

100 Dianabol-Tabletten gewesen sei, und er beanstande auch nicht, dafür

diszipliniert worden zu sein. Fraglich sei einzig, ob die Disziplinarstrafe

verhältnismässig sei, was unter den gegebenen Umständen zutreffe. Einerseits

habe der Beschwerdegegner in seine Überlegungen einbeziehen dürfen, dass der

Beschwerdeführer in den vorangehenden zwölf Monaten zwei Mal diszipliniert

worden sei. Andererseits habe er plausibel und nachvollziehbar dargelegt,

strafmildernd berücksichtigt zu haben, dass der Beschwerdeführer die Tabletten

von sich aus abgegeben habe. Andernfalls wäre dieser aufgrund der grossen

Medikamentenmenge nämlich härter bestraft worden. Dass der Beschwerdegegner

dies in der Disziplinarverfügung nicht ausdrücklich erwähnt habe, vermöge dem

Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, umso mehr, als in der

angefochtenen Verfügung der Sachverhalt ("freiwillige Meldung")

zutreffend festgehalten worden sei. Der Verstoss des Beschwerdeführers dürfe

jedenfalls nicht bagatellisiert werden. So habe er durch die unerlaubte

Aufbewahrung einer grossen Menge an Tabletten die ihm als Hausarbeiter

zukommende Vertrauensstellung erheblich missbraucht. Und es hätte ihm

freigestanden, sich bei allfälligen Anfragen von Mitgefangenen umgehend

bei der Abteilungsleitung zu melden und nicht erst im Nachhinein. Sofern der

Beschwerdeführer geltend mache, andere Hausarbeiter seien in gleichgelagerten

Fällen milder bestraft worden, sei einerseits nicht klar, was er für sich

daraus ableiten wolle, zumal in den von ihm angeführten Fällen (auch)

Zelleneinschlüsse angeordnet worden seien. Andererseits sei grundsätzlich jeder

Einzelfall separat zu beurteilen. Schliesslich habe der Beschwerdegegner dem

Beschwerdeführer gestützt auf Art. 81 StGB, § 103 JVV und die Hausordnung

der JVA B unabhängig vom Disziplinarrecht formlos eine andere Arbeit zuweisen

dürfen. Dies namentlich dann, wenn er (offenbar) der Meinung gewesen sei, dass

der Beschwerdeführer den erhöhten Anforderungen an die Ausübung der Position

als Hausarbeiter und der damit unbestrittenermassen verbundenen

Vertrauensstellung nicht gewachsen sei. Mit Bedacht auf das vom

Beschwerdeführer begangene Vergehen sei der Arbeitswechsel nicht zu

beanstanden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung sei bereits deshalb abzuweisen, weil die Spruchgebühr bei

Disziplinarrekursen sehr tief angesetzt werde, um der Mittellosigkeit, die bei

Gefangenen in der Regel vorliege, Rechnung zu tragen. Abgesehen davon erweise

sich der Rekurs aber auch als offensichtlich aussichtslos.

3.2 Was der

Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorbringt, vermag die überzeugenden

Erwägungen der Vorinstanz zur Disziplinarstrafe, auf die in Anwendung von

§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann,

nicht infrage zu stellen, zumal er damit im Wesentlichen seine bereits mit

Rekurs vorgebrachten Argumente wiederholt (vgl. jedoch E. 3.3). Dass der

Beschwerdeführer den Medikamentenbesitz von sich aus offenlegte, wurde sowohl

von der Vorinstanz als auch vom Beschwerdegegner anerkannt und von diesem –

wenn auch ohne entsprechenden, ausdrücklichen Hinweis in der

Disziplinarverfügung – strafmildernd berücksichtigt. So führte der

Beschwerdegegner schon in der Rekursantwort glaubhaft aus, der Besitz von solch

grossen Mengen an Tabletten erfolge wohl nicht nur zum Eigengebrauch, sondern

könne mit einem potenziellen Handel – und dem entsprechenden

Gefahrenpotenzial für die Anstaltsordnung – verbunden sein. Ein solches

Vergehen werde deshalb nach anstaltsinterner Usanz grundsätzlich mit sieben

Tagen Zellenein- und scharfem Gruppenausschluss sowie TV-, Mediennetz- und

Spielkonsolenverbot oder unter Umständen gar mit einer Arreststrafe

sanktioniert. Dem Beschwerdeführer ist daher nicht zu folgen, wenn er geltend

macht, er sei unverhältnismässig – mithin strenger als üblich – bestraft

worden. Die verhängte Disziplinarstrafe erweist sich folglich als

gerechtfertigt. Ein rechtsverletzender Ermessensfehler kann der Vorinstanz bzw.

dem Beschwerdegegner diesbezüglich nicht vorgeworfen werden (vgl. vorn

E. 2.3 f.).

3.3 Nicht

gerechtfertigt ist indes, dass es die Vorinstanz ablehnte, dem Beschwerdeführer

die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

3.3.1

Nach § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos

im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung

des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16

N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten

auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass

sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46).

3.3.2

Die Vorinstanz ging von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus,

weshalb sie denn auch die Spruchgebühr sehr tief ansetzte. Der Rekurs kann

jedoch nicht als offensichtlich aussichtslos im soeben dargelegten Sinn

bezeichnet werden, nachdem sich die Disziplinarverfügung wie gesagt nicht

ausdrücklich dazu äussert, dass das Verhalten des Beschwerdeführers

strafmildernd berücksichtigt wurde, und dies für ihn somit nicht erkennbar war.

Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung waren

damit erfüllt. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten des Rekursverfahrens

hätten folglich einstweilen auf die Staatskasse genommen werden müssen.

4.

4.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens erscheint es angezeigt, die Kosten zu drei Vierteln dem

Beschwerdeführer und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels

überwiegenden Obsiegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche verlangt.

4.2 Der

Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für

das Beschwerdeverfahren. Nachdem er nicht anwaltlich vertreten ist und auch

nicht um eine Rechtsverbeiständung ersuchte, ist jedoch nur zu prüfen, ob ihm

die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist, wobei in Bezug auf die

Voraussetzungen hierfür auf E. 3.3 verwiesen werden kann.

4.2.1

Mit der Vorinstanz ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers

auszugehen. Angesichts seines teilweisen Obsiegens kann die Beschwerde sodann

nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher gutzuheissen,

und die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind einstweilen auf die

Gerichtkasse zu nehmen.

4.2.2

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die vorinstanzliche Verfügung vom

8. März 2017 insoweit abgeändert, als Dispositivziffer II aufgehoben und

dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung

gewährt wird sowie Dispositivziffer III dahingehend ergänzt wird, dass die dem

Beschwerdeführer auferlegten Kosten einstweilen auf die Staatskasse genommen

werden. Die Rückerstattungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Erwägungen

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 880.- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird gutgeheissen.

4.

Die

Gerichtskosten werden zu einem Viertel dem Beschwerdegegner auferlegt. Zu drei

Vierteln werden sie dem Beschwerdeführer auferlegt und infolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …