VB.2017.00232
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00232
5. Oktober 2017Deutsch14 min
(URT.2017.19274)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2017.00232
Urteil
der 1. Kammer
vom 5. Oktober 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Weiningen,
Beschwerdegegner,
und
C, vertreten durch RA D,
Mitbeteiligter,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 8. August 2016 verweigerte der
Gemeinderat Weiningen A die Baubewilligung für die Erstellung eines
Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse in
Weiningen.
Erwägungen
II.
Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies das
Baurekursgericht mit Entscheid vom 3. März 2017 ab.
III.
Mit Eingabe vom 6. April 2017 führte A Beschwerde
beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die beantragte baurechtliche Bewilligung zu erteilen,
eventualiter seien die Akten zur ergänzenden Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer
von 8 % zugunsten des Beschwerdeführers.
Mit Eingabe vom 24. April 2017 beantragte das
Baurekursgericht die Abweisung der Beschwerde. Der Mitbeteiligte C liess sich
mit Eingabe vom 23. Mai 2017 vernehmen und beantragte die Abweisung der
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer, zulasten des Beschwerdeführers. Schliesslich stellte auch der
Gemeinderat Weiningen mit Beschluss vom 22. Mai 2017 den Antrag auf
Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 12. Juni 2017 hielt der
Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01 im Gebiet F
der Gemeinde Weiningen. Die in der zweiten Bautiefe zur E-Strasse liegende
Parzelle ist in dem der Kernzone zugewiesenen westlichen Bereich bereits
überbaut. Der Beschwerdeführer plant auf dem südlichen, der zweigeschossigen
Wohnzone zugewiesenen Grundstücksteil die Errichtung eines Einfamilienhauses.
Abstellplätze auf dem Grundstück sind nicht vorgesehen.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt im Perimeter des
Quartierplans F. Die Einleitung des Quartierplanverfahrens erfolgte mit
Beschluss vom 23. März 2015, welcher in Rechtskraft erwachsen ist.
Vorausgegangen waren in Nachachtung eines behördenverbindlichen Masterplans aus
dem Jahre 2012 die Revision des Verkehrsrichtplans sowie der Bau- und
Zonenordnung (festgesetzt am 6. März 2014, genehmigt am 20. November
2014), wobei in letzterer eine Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet F
statuiert wurde. Die Gemeindeversammlung stimmte dem öffentlichen
Gestaltungsplan F am 4. Dezember 2014 zu; die Genehmigung durch die
Baudirektion erfolgte am 6. Mai 2015. Hinsichtlich der genauen
Planungsgeschichte kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden.
2.2
Die
Baubewilligungsbehörde verweigerte die Baubewilligung mit der Begründung, das
Bauvorhaben führe zu einer negativen Präjudizierung des im Gange befindlichen
Quartierplanverfahrens. Grundlegende Fragen der Parkierung und der
Erschliessung seien offen und daher im Quartierplanverfahren zu regeln. Die
Aufstellung des Quartierplans sei nicht soweit fortgeschritten, dass davon
ausgegangen werden könnte, die notwendigen Grundlagen für eine ausreichende
Erschliessung seien gelöst und gesichert.
Das Baurekursgericht schützte diese Auffassung mit der
Begründung, dem Gestaltungsplan sei zu entnehmen, dass die Abstellplätze für
das Baugrundstück in der noch zu erstellenden Tiefgarage "Mitte"
bereitzustellen seien. Im Gestaltungsplan wurde indes nur ein möglicher
Baubereich für die Erstellung derselben ausgeschieden. Konkrete Pläne zur
Realisierung lägen zurzeit noch keine vor. Eine genügende Zufahrt für den
motorisierten Verkehr sei zum heutigen Zeitpunkt nicht gegeben. Das
Baugrundstück sei daher nur fussgängertechnisch erschlossen. Es komme hinzu,
dass der Baubereich auch über keinen Kanalisationsanschluss verfüge. Eine
provisorische Lösung für die Abwasserbeseitigung mittels einem – wie vom
Bauherrn vorgeschlagenen – provisorischen erdverlegten Jauchetank falle
aufgrund der gesetzlichen Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation
zum vornherein ausser Betracht. Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation
sei nicht geklärt. Das Grundstück sei daher nicht genügend erschlossen und
damit nicht baureif. Ausserdem sei davon auszugehen, dass die planerische
Freiheit der Behörden durch die Erteilung einer Baubewilligung eingeschränkt
würde, da noch nicht feststehe, ob das Baugrundstück über die Tiefgarage
"Mitte" erschlossen werden solle, ob der Bauherr die zu erstellenden
Pflichtparkplätze auf dem eigenen Grundstück und damit gemäss Gestaltungsplan
zwingend unterirdisch nachzuweisen habe oder ob Parkplätze an einem anderen
Standort nachzuweisen seien. Ebenso unklar sei, wie die (Not)Zufahrt zum Neubau
erfolgen solle.
2.3
Der
Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen die fehlende Baureife des
Baugrundstücks und macht ausserdem geltend, gemäss § 150 PBG sei das Bauen im
Quartierplangebiet nicht grundsätzlich verboten. Verboten seien nur rechtliche
oder tatsächliche Änderungen, welche die Aufstellung und den Vollzug des
Quartierplans verunmöglichen oder erheblich erschweren. Ansonsten müsse eine
Bewilligung erteilt werden.
2.4
Strittig
ist im vorliegenden Fall somit einerseits, ob das Baugrundstück über eine den
gesetzlichen Anforderungen genügende Erschliessung verfügt – was die
Vorinstanzen verneinen – und anderseits, ob die geplanten baulichen Massnahmen
zu einer negativen Präjudizierung des rechtskräftig eingeleiteten Quartierplans
F führen.
3.
3.1
Land ist
erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht
und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen,
dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (Art. 19 Abs. 1 RPG,
vgl. auch § 236 Abs. 1 PBG). Zu dieser schon von Bundesrechts wegen
erforderlichen hinreichenden Erschliessung gehören alle Einrichtungen, die
notwendig sind, damit Grundstücke zonen- und bauordnungsgerecht genutzt werden
können; sie umfasst nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. beispielhaft BGE 121
I 65 E. 3c; RB 1983 Nr. 96 = BEZ 1984 Nr. 4) neben der Groberschliessung,
nämlich der Versorgung des zu überbauenden Gebiets mit den Hauptsträngen der
Erschliessungsanlagen, auch die Feinerschliessung, das heisst den Anschluss der
einzelnen Grundstücke an diese Hauptstränge mit Einschluss von öffentlich
zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen.
3.2
Das
Baurekursgericht führte im angefochtenen Entscheid aus, den
Baugesuchsunterlagen könne nicht entnommen werden, wo die provisorischen
Abstellplätze zur Verfügung stehen sollten. Konkrete Pläne zur Realisierung der
im Gestaltungsplan vorgesehenen Tiefgarage "Mitte" lägen nicht vor;
der Gestaltungsplan sehe lediglich einen möglichen Baubereich vor. Eine Zufahrt
für den motorisierten Verkehr sei zum heutigen Zeitpunkt nicht gegeben. Das
Grundstück sei nur fussgängertechnisch erschlossen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, was die Erstellung von
Abstellplätzen anbelange, so umfasse das Baugrundstück nicht nur den Baubereich
E, welcher überbaut werden solle, sondern auch die bestehenden Gebäude im
nordwestlichen Bereich. Das Baugrundstück sei über die Parzelle Kat.-Nr. 02, an
welcher der Beschwerdeführer als Miteigentümer beteiligt sei, direkt mit der E-Strasse
verbunden. Unter dem Vordach der mit der Ziffer 17.2 bezeichneten Baute
befänden sich heute bereits fünf gedeckte Fahrzeugabstellplätze, die dem
Beschwerdeführer gehörten. Ausserdem befinde sich auch das Grundstück Kat.-Nr. 03
im Eigentum des Beschwerdeführers. Dieses verfüge über eine Unterniveaugarage
mit Platz für zehn Fahrzeuge, wovon sechs dem Beschwerdeführer gehörten.
Mindestens zwei davon seien dem Baugrundstück zurechenbar, da es sich nicht um
Pflichtabstellplätze handle. Falsch sei auch die vorinstanzliche Feststellung,
dass das Baugrundstück über keine genügende Zufahrt für den motorisierten
Verkehr verfüge. Über die sich im Miteigentum des Beschwerdeführers befindende
Parzelle Kat.-Nr. 02 könne bis zum Baugrundstück zugefahren werden.
Ausserdem verfüge das Grundstück über einen Zugang über die Parzelle Kat.-Nr. 04,
an welcher der Beschwerdeführer ebenfalls als Miteigentümer beteiligt sei.
Diese könne auch als Notzufahrt dienen. Schliesslich verlange ein hinreichender
Zugang keine für Fahrzeuge ausgebaute Zufahrt bis zur Haustüre. Gemäss
Zugangsnormalien genüge eine nicht befahrbare, abgewickelte Distanz von 80 m
zwischen dem Ende der Zufahrt und dem Hauseingang.
3.3
Genügende
Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und
Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der
öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 Satz 1 PBG). Gestützt auf §
360.
Abs. 1 in Verbindung mit § 237 Abs. 2 PBG erliess der Regierungsrat die
Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 (ZN, LS 700.5), in deren Anhang er die
technischen Anforderungen umschrieb, denen ein Zugang zu genügen hat. Je
nachdem, ob ein Gebiet dicht überbaut und mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut
erschlossen ist oder nicht, gelten dabei unterschiedliche Anforderungen an die
Zufahrten. Die Normalien sind richtungsgebend, indem sie zeigen, was Fachleute
bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für angemessen halten (VGr, 12.
Juni 2013, VB.2013.00050 und VB.2013.00067, E. 6.4 mit Hinweisen).
Das Bauvorhaben löst unbestrittenermassen die Verpflichtung
zur Erstellung von zwei Abstellplätzen aus. Im Baugesuch wurde ausgeführt,
Pflichtparkplätze würden "in der Nähe bis 400 m erstellt".
3.3.1
Pflichtabstellplätze müssen nicht auf dem Baugrundstück selber erstellt
werden. Den genannten gesetzlichen Anforderungen ist Genüge getan, wenn diese
in nützlicher Entfernung vom Baugrundstück liegen (§ 244 Abs. 1 PBG).
Insofern ist dem Beschwerdeführer beizupflichten. Damit die örtliche Baubehörde
allerdings prüfen kann, ob die Bauherrschaft ihrer Verpflichtung zur Erstellung
von Pflichtabstellplätzen nachkommt, müssen die genaue Lage und Anzahl der
Pflichtabstellplätze im Baugesuch angegeben werden. Dies ist vorliegend nicht
der Fall. Insofern ist das Baugesuch mangelhaft.
3.3.2
Es ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass dann, wenn auf dem
Baugrundstück keine Abstellplätze geplant sind, eine gemäss § 237 Abs. 1
PBG hinreichende Zugänglichkeit nicht voraussetzt, dass eine für Fahrzeuge
ausgebaute Zufahrt bis zu der infrage stehenden Baute führen muss (RB 1995 Nr. 80).
Gemäss § 4 Abs. 1 der Zugangsnormalien sind Zugänge vielmehr so nahe
an die zu erschliessenden Grundstücke heranzuführen, dass ein wirksamer Einsatz
der öffentlichen Dienste möglich ist. In den Technischen Anforderungen der
Zugangsnormalien wird unter dem Titel "Erreichbarkeit" festgehalten,
die erlaubte (nicht befahrbare) Distanz vom Zugang zum Gebäudeeingang belaufe
sich bei Gebäuden ohne starke Personenbelegung und einer Höhe unter 13 m
auf höchstens 80 m.
3.3.3
Nicht Gegenstand des Baugesuchs ist eine Zufahrt zum geplanten Wohnhaus für
Fahrzeuge ab der E-Strasse oder über die Wegparzelle Kat.-Nr. 04.
Entsprechende Zufahrtsmöglichkeiten wurden von der kommunalen Baubehörde
demzufolge auch nicht beurteilt. Insofern kann und muss im vorliegenden
Verfahren auch nicht weiter geprüft zu werden, ob eine Zufahrt von der E-Strasse
über die Parzelle Kat.-Nr. 02 zwischen den Gebäuden Assek.-Nr. 05 auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 06 und der Scheune Assek.-Nr. 07 auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 08 in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht infrage
käme. Dies wurde auch vom Baurekursgericht zu Recht nicht beurteilt, da Gegenstand
des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens nur sein kann, was auch Gegenstand der
erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
sein sollen.
3.3.4
Indessen muss im Baubewilligungsverfahren überprüft werden, ob die sog.
Notzufahrt gewährleistet ist. Diese wird im Baugesuch nicht ausgewiesen. Der
Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren geltend, als Notzufahrt könne
ohne Weiteres die Wegparzelle Kat.-Nr. 04 dienen, an welcher er als
Miteigentümer beteiligt sei. Die Frage, ob diese im privaten Miteigentum stehende
Wegparzelle als Notzufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste
beansprucht werden kann, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht
beurteilen. Zunächst steht nicht fest, ob die entsprechenden rechtlichen
Voraussetzungen für eine Benutzung des Weges als Notzufahrt gegeben sind. Dies
wird vom Mitbeteiligten, welcher ebenfalls Miteigentümerstellung hat, jedenfalls
ausdrücklich bestritten. Ausserdem ist nicht klar, ob die tatsächlichen
Anforderungen an eine Notzufahrt, also beispielsweise der Ausbaustandard des
Weges, erfüllt sind. Schliesslich misst die Distanz zwischen der E-Strasse im
Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. 02 und dem Eingang des geplanten
Wohnhauses zwar maximal 70 m. Ob die Zugänglichkeit ab E-Strasse bis zur
Haustüre für die öffentlichen Dienste rechtlich und tatsächlich gesichert ist,
lässt sich jedoch auch nicht abschliessend beurteilen, zumal der
Beschwerdeführer an der Parzelle Kat.-Nr. 02 ebenfalls nur als
Miteigentümer berechtigt ist und offenbar kein Fuss- und/oder Fahrwegrecht
zugunsten der Parzelle Kat.-Nr. 01 besteht. Damit ist auch die Notzufahrt
im Sinn einer Minimalanforderung an die den gesetzlichen Bestimmungen genügende
Zugänglichkeit eines Baugrundstücks nicht gewährleistet.
3.4
Umstritten
ist schliesslich die Frage des Anschlusses des Bauvorhabens an das
Abwassernetz. Dem Baugesuch kann entnommen werden, dass das geplante Gebäude
provisorisch mittels Abteilung des Schmutzwassers in einen Jauchetank
entwässert werden soll, bis die Kanalisation erstellt ist. Die kommunale
Baubehörde führte in ihrem Beschluss vom 8. August 2016 aus, ein Konzept
über die Liegenschaftenentwässerung liege nicht vor bzw. gemäss Angaben im
Baugesuch sei die vorübergehende Erstellung eines Stapelbehälters für das
Schmutzwasser vorgesehen. Aufgrund der bisher wenig konkretisierten
Quartierplanung komme eine vorübergehende Lösung nicht in Betracht.
3.4.1
Das Baurekursgericht schloss sich der Auffassung der örtlichen Baubehörde
an, dass ein solches Provisorium nicht infrage komme. Zur Begründung verwies
das Gericht auf die gesetzlichen Anforderungen des Gewässerschutzgesetzes an
die Entwässerung. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Gemäss Art. 11 des
Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991
(Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) muss das verschmutzte Abwasser im
Bereich öffentlicher Kanalisationen in die Kanalisation eingeleitet werden,
wobei der Bereich öffentlicher Kanalisationen Bauzonen umfasst (vgl. Abs. 1
und 2 von Art. 11 GSchG). Eine Entwässerung durch andere Systeme als durch
zentrale Abwasserreinigungsanlagen kommt nur in abgelegenen oder in dünn besiedelten
Gebieten infrage, wobei auch hier der Schutz der ober- und unterirdischen
Gewässer gewährleistet sein muss (Art. 10 Abs. 2 GschG). Da das
Baugrundstück unbestrittenermassen weder in einem abgelegenen noch in einem
dünn besiedelten Gebiet liegt, besteht hinsichtlich der Entwässerung eine
Anschlusspflicht an die Kanalisation.
3.4.2
Wie der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nun vorbringt, verlaufe in
der im Miteigentum des Beschwerdeführers stehenden Parzelle Kat.-Nr. 02
eine Kanalisationsleitung zur Hauptleitung in der E-Strasse. Das Bauvorhaben
könne daran ohne grösseren Aufwand angeschlossen werden. Ausserdem verfüge der
Beschwerdeführer über die Möglichkeit, in der Parzelle Kat.-Nr. 04 einen
Anschluss an die Kanalisationsleitung in der G-Strasse zu erstellen. Der
Beschwerdeführer verfüge damit über die Möglichkeit, aus eigener Kraft einen
Kanalisationsanschluss zu realisieren.
Diese Erschliessungsvarianten sind nicht Gegenstand des
Baugesuchs und wurden daher von der örtlichen Baubehörde zu Recht nicht
beurteilt. Es ist Sache der Bauherrschaft, ein entsprechendes
Entwässerungskonzept auszuarbeiten und der Baubewilligungsbehörde zur Prüfung
einzureichen. Konkrete Pläne liegen auch im heutigen Zeitpunkt offenbar nicht
vor. Die vom Beschwerdeführer nun vorgebrachten Erschliessungsmöglichkeiten
liegen ausserhalb des Streitgegenstands und können im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens nicht beurteilt werden.
3.5
Zusammenfassend
kann nicht von einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Erschliessung
des Baugrundstücks ausgegangen werden. Zwar erscheint plausibel, dass die
erforderlichen Pflichtabstellplätze nachgewiesen werden können. Dieser Mangel
des Baugesuchs könnte mittels Statuierung einer entsprechenden Nebenbestimmung
behoben werden. Ebenfalls denkbar wäre eine Auflage, die Pflichtabstellplätze
in einem späteren Zeitpunkt in der im Gestaltungsplan vorgesehenen zentralen
Tiefgarage "Mitte" auszuweisen. Gesichert sind aber weder Zufahrt
noch Notzufahrt zum Baugrundstück. Ebenfalls nicht gewährleistet ist eine den
gesetzlichen Anforderungen genügende Entwässerung des Wohnhauses. Diese Mängel
sind einer nebenbestimmungsweisen Behebung nicht zugänglich, sondern führen zur
Bauverweigerung.
4.
4.1
Da die
Erteilung einer Baubewilligung bereits aufgrund der fehlenden Erschliessung des
Baugrundstücks ausser Betracht fällt, braucht die Frage der negativen
Präjudizierung des Quartierplanverfahrens im Sinn von § 150 Abs. 1
PBG nicht mehr beurteilt zu werden.
4.2
Immerhin
ist anzumerken, dass es nicht ausreicht, einem Bauvorhaben in abstrakter Weise
den Quartierplanbann im Sinn von § 150 Abs. 1 PBG entgegenzuhalten
und darauf hinzuweisen, dass die planerische Freiheit der Behörden nicht
beeinträchtigt werden dürfe. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer sieht
§ 150 Abs. 2 PBG ausdrücklich vor, dass die Bewilligung zu erteilen
ist, wenn die baulichen Änderungen die Aufstellung oder den Vollzug des
Quartierplans weder verunmöglichen noch wesentlich erschweren. Die
Baubewilligungsbehörde ist verpflichtet, die einzelnen baulichen Massnahmen auf
ihre Vereinbarkeit mit der Quartierplanung zu beurteilen und darzulegen,
inwiefern diese der Quartierplanung zuwiderlaufen. Dies gilt im vorliegenden
Fall insbesondere deshalb, weil bereits ein rechtskräftiger Gestaltungsplan
vorliegt, welcher die Baubereiche, öffentlichen Plätze, Quartierzufahrten und
Zufahrten für den motorisierten Verkehr, Fuss- und Radwege sowie Lage und
Anzahl der Tiefgaragen festlegt. Die Quartierplanung hat sich nach den Vorgaben
des Gestaltungsplans zu richten. Der bereits festgesetzte Gestaltungsplan lässt
Rückschlüsse auf die nachfolgende Quartierplanung zu, an welchen die geplanten
baulichen Massnahmen zu messen sind. Nicht herangezogen werden können im
vorliegenden Fall die VB.2011.00027 zugrundeliegenden Erwägungen. Diesen lag
die Anwendung der Bestimmung von § 234 PBG im Zusammenhang mit der in
einem gestaltungsplanpflichtigen Gebiet noch ausstehenden Gestaltungsplanung
zugrunde (vgl. VGr, 6. April 2011, VB.2011.00027 E. 5.2 f.).
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu. Hingegen ist er
zu verpflichten, den Mitbeteiligten angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 4'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Mitbeteiligten eine Parteientschädigung
von Fr. 2'500.- (zuzüglich MwSt) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …