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Entscheid

VB.2017.00232

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00232

5. Oktober 2017Deutsch14 min

(URT.2017.19274)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 8. August 2016 verweigerte der

Gemeinderat Weiningen A die Baubewilligung für die Erstellung eines

Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse in

Weiningen.

Erwägungen

II.

Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies das

Baurekursgericht mit Entscheid vom 3. März 2017 ab.

III.

Mit Eingabe vom 6. April 2017 führte A Beschwerde

beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid

aufzuheben und die beantragte baurechtliche Bewilligung zu erteilen,

eventualiter seien die Akten zur ergänzenden Beurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer

von 8 % zugunsten des Beschwerdeführers.

Mit Eingabe vom 24. April 2017 beantragte das

Baurekursgericht die Abweisung der Beschwerde. Der Mitbeteiligte C liess sich

mit Eingabe vom 23. Mai 2017 vernehmen und beantragte die Abweisung der

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer, zulasten des Beschwerdeführers. Schliesslich stellte auch der

Gemeinderat Weiningen mit Beschluss vom 22. Mai 2017 den Antrag auf

Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 12. Juni 2017 hielt der

Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01 im Gebiet F

der Gemeinde Weiningen. Die in der zweiten Bautiefe zur E-Strasse liegende

Parzelle ist in dem der Kernzone zugewiesenen westlichen Bereich bereits

überbaut. Der Beschwerdeführer plant auf dem südlichen, der zweigeschossigen

Wohnzone zugewiesenen Grundstücksteil die Errichtung eines Einfamilienhauses.

Abstellplätze auf dem Grundstück sind nicht vorgesehen.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt im Perimeter des

Quartierplans F. Die Einleitung des Quartierplanverfahrens erfolgte mit

Beschluss vom 23. März 2015, welcher in Rechtskraft erwachsen ist.

Vorausgegangen waren in Nachachtung eines behördenverbindlichen Masterplans aus

dem Jahre 2012 die Revision des Verkehrsrichtplans sowie der Bau- und

Zonenordnung (festgesetzt am 6. März 2014, genehmigt am 20. November

2014), wobei in letzterer eine Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet F

statuiert wurde. Die Gemeindeversammlung stimmte dem öffentlichen

Gestaltungsplan F am 4. Dezember 2014 zu; die Genehmigung durch die

Baudirektion erfolgte am 6. Mai 2015. Hinsichtlich der genauen

Planungsgeschichte kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid

verwiesen werden.

2.2

Die

Baubewilligungsbehörde verweigerte die Baubewilligung mit der Begründung, das

Bauvorhaben führe zu einer negativen Präjudizierung des im Gange befindlichen

Quartierplanverfahrens. Grundlegende Fragen der Parkierung und der

Erschliessung seien offen und daher im Quartierplanverfahren zu regeln. Die

Aufstellung des Quartierplans sei nicht soweit fortgeschritten, dass davon

ausgegangen werden könnte, die notwendigen Grundlagen für eine ausreichende

Erschliessung seien gelöst und gesichert.

Das Baurekursgericht schützte diese Auffassung mit der

Begründung, dem Gestaltungsplan sei zu entnehmen, dass die Abstellplätze für

das Baugrundstück in der noch zu erstellenden Tiefgarage "Mitte"

bereitzustellen seien. Im Gestaltungsplan wurde indes nur ein möglicher

Baubereich für die Erstellung derselben ausgeschieden. Konkrete Pläne zur

Realisierung lägen zurzeit noch keine vor. Eine genügende Zufahrt für den

motorisierten Verkehr sei zum heutigen Zeitpunkt nicht gegeben. Das

Baugrundstück sei daher nur fussgängertechnisch erschlossen. Es komme hinzu,

dass der Baubereich auch über keinen Kanalisationsanschluss verfüge. Eine

provisorische Lösung für die Abwasserbeseitigung mittels einem – wie vom

Bauherrn vorgeschlagenen – provisorischen erdverlegten Jauchetank falle

aufgrund der gesetzlichen Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation

zum vornherein ausser Betracht. Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation

sei nicht geklärt. Das Grundstück sei daher nicht genügend erschlossen und

damit nicht baureif. Ausserdem sei davon auszugehen, dass die planerische

Freiheit der Behörden durch die Erteilung einer Baubewilligung eingeschränkt

würde, da noch nicht feststehe, ob das Baugrundstück über die Tiefgarage

"Mitte" erschlossen werden solle, ob der Bauherr die zu erstellenden

Pflichtparkplätze auf dem eigenen Grundstück und damit gemäss Gestaltungsplan

zwingend unterirdisch nachzuweisen habe oder ob Parkplätze an einem anderen

Standort nachzuweisen seien. Ebenso unklar sei, wie die (Not)Zufahrt zum Neubau

erfolgen solle.

2.3

Der

Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen die fehlende Baureife des

Baugrundstücks und macht ausserdem geltend, gemäss § 150 PBG sei das Bauen im

Quartierplangebiet nicht grundsätzlich verboten. Verboten seien nur rechtliche

oder tatsächliche Änderungen, welche die Aufstellung und den Vollzug des

Quartierplans verunmöglichen oder erheblich erschweren. Ansonsten müsse eine

Bewilligung erteilt werden.

2.4

Strittig

ist im vorliegenden Fall somit einerseits, ob das Baugrundstück über eine den

gesetzlichen Anforderungen genügende Erschliessung verfügt – was die

Vorinstanzen verneinen – und anderseits, ob die geplanten baulichen Massnahmen

zu einer negativen Präjudizierung des rechtskräftig eingeleiteten Quartierplans

F führen.

3.

3.1

Land ist

erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht

und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen,

dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (Art. 19 Abs. 1 RPG,

vgl. auch § 236 Abs. 1 PBG). Zu dieser schon von Bundesrechts wegen

erforderlichen hinreichenden Erschliessung gehören alle Einrichtungen, die

notwendig sind, damit Grundstücke zonen- und bauordnungsgerecht genutzt werden

können; sie umfasst nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. beispielhaft BGE 121

I 65 E. 3c; RB 1983 Nr. 96 = BEZ 1984 Nr. 4) neben der Groberschliessung,

nämlich der Versorgung des zu überbauenden Gebiets mit den Hauptsträngen der

Erschliessungsanlagen, auch die Feinerschliessung, das heisst den Anschluss der

einzelnen Grundstücke an diese Hauptstränge mit Einschluss von öffentlich

zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen.

3.2

Das

Baurekursgericht führte im angefochtenen Entscheid aus, den

Baugesuchsunterlagen könne nicht entnommen werden, wo die provisorischen

Abstellplätze zur Verfügung stehen sollten. Konkrete Pläne zur Realisierung der

im Gestaltungsplan vorgesehenen Tiefgarage "Mitte" lägen nicht vor;

der Gestaltungsplan sehe lediglich einen möglichen Baubereich vor. Eine Zufahrt

für den motorisierten Verkehr sei zum heutigen Zeitpunkt nicht gegeben. Das

Grundstück sei nur fussgängertechnisch erschlossen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, was die Erstellung von

Abstellplätzen anbelange, so umfasse das Baugrundstück nicht nur den Baubereich

E, welcher überbaut werden solle, sondern auch die bestehenden Gebäude im

nordwestlichen Bereich. Das Baugrundstück sei über die Parzelle Kat.-Nr. 02, an

welcher der Beschwerdeführer als Miteigentümer beteiligt sei, direkt mit der E-Strasse

verbunden. Unter dem Vordach der mit der Ziffer 17.2 bezeichneten Baute

befänden sich heute bereits fünf gedeckte Fahrzeugabstellplätze, die dem

Beschwerdeführer gehörten. Ausserdem befinde sich auch das Grundstück Kat.-Nr. 03

im Eigentum des Beschwerdeführers. Dieses verfüge über eine Unterniveaugarage

mit Platz für zehn Fahrzeuge, wovon sechs dem Beschwerdeführer gehörten.

Mindestens zwei davon seien dem Baugrundstück zurechenbar, da es sich nicht um

Pflichtabstellplätze handle. Falsch sei auch die vorinstanzliche Feststellung,

dass das Baugrundstück über keine genügende Zufahrt für den motorisierten

Verkehr verfüge. Über die sich im Miteigentum des Beschwerdeführers befindende

Parzelle Kat.-Nr. 02 könne bis zum Baugrundstück zugefahren werden.

Ausserdem verfüge das Grundstück über einen Zugang über die Parzelle Kat.-Nr. 04,

an welcher der Beschwerdeführer ebenfalls als Miteigentümer beteiligt sei.

Diese könne auch als Notzufahrt dienen. Schliesslich verlange ein hinreichender

Zugang keine für Fahrzeuge ausgebaute Zufahrt bis zur Haustüre. Gemäss

Zugangsnormalien genüge eine nicht befahrbare, abgewickelte Distanz von 80 m

zwischen dem Ende der Zufahrt und dem Hauseingang.

3.3

Genügende

Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und

Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der

öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 Satz 1 PBG). Gestützt auf §

360.

Abs. 1 in Verbindung mit § 237 Abs. 2 PBG erliess der Regierungsrat die

Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 (ZN, LS 700.5), in deren Anhang er die

technischen Anforderungen umschrieb, denen ein Zugang zu genügen hat. Je

nachdem, ob ein Gebiet dicht überbaut und mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut

erschlossen ist oder nicht, gelten dabei unterschiedliche Anforderungen an die

Zufahrten. Die Normalien sind richtungsgebend, indem sie zeigen, was Fachleute

bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für angemessen halten (VGr, 12.

Juni 2013, VB.2013.00050 und VB.2013.00067, E. 6.4 mit Hinweisen).

Das Bauvorhaben löst unbestrittenermassen die Verpflichtung

zur Erstellung von zwei Abstellplätzen aus. Im Baugesuch wurde ausgeführt,

Pflichtparkplätze würden "in der Nähe bis 400 m erstellt".

3.3.1

Pflichtabstellplätze müssen nicht auf dem Baugrundstück selber erstellt

werden. Den genannten gesetzlichen Anforderungen ist Genüge getan, wenn diese

in nützlicher Entfernung vom Baugrundstück liegen (§ 244 Abs. 1 PBG).

Insofern ist dem Beschwerdeführer beizupflichten. Damit die örtliche Baubehörde

allerdings prüfen kann, ob die Bauherrschaft ihrer Verpflichtung zur Erstellung

von Pflichtabstellplätzen nachkommt, müssen die genaue Lage und Anzahl der

Pflichtabstellplätze im Baugesuch angegeben werden. Dies ist vorliegend nicht

der Fall. Insofern ist das Baugesuch mangelhaft.

3.3.2

Es ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass dann, wenn auf dem

Baugrundstück keine Abstellplätze geplant sind, eine gemäss § 237 Abs. 1

PBG hinreichende Zugänglichkeit nicht voraussetzt, dass eine für Fahrzeuge

ausgebaute Zufahrt bis zu der infrage stehenden Baute führen muss (RB 1995 Nr. 80).

Gemäss § 4 Abs. 1 der Zugangsnormalien sind Zugänge vielmehr so nahe

an die zu erschliessenden Grundstücke heranzuführen, dass ein wirksamer Einsatz

der öffentlichen Dienste möglich ist. In den Technischen Anforderungen der

Zugangsnormalien wird unter dem Titel "Erreichbarkeit" festgehalten,

die erlaubte (nicht befahrbare) Distanz vom Zugang zum Gebäudeeingang belaufe

sich bei Gebäuden ohne starke Personenbelegung und einer Höhe unter 13 m

auf höchstens 80 m.

3.3.3

Nicht Gegenstand des Baugesuchs ist eine Zufahrt zum geplanten Wohnhaus für

Fahrzeuge ab der E-Strasse oder über die Wegparzelle Kat.-Nr. 04.

Entsprechende Zufahrtsmöglichkeiten wurden von der kommunalen Baubehörde

demzufolge auch nicht beurteilt. Insofern kann und muss im vorliegenden

Verfahren auch nicht weiter geprüft zu werden, ob eine Zufahrt von der E-Strasse

über die Parzelle Kat.-Nr. 02 zwischen den Gebäuden Assek.-Nr. 05 auf

dem Grundstück Kat.-Nr. 06 und der Scheune Assek.-Nr. 07 auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 08 in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht infrage

käme. Dies wurde auch vom Baurekursgericht zu Recht nicht beurteilt, da Gegenstand

des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens nur sein kann, was auch Gegenstand der

erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte

sein sollen.

3.3.4

Indessen muss im Baubewilligungsverfahren überprüft werden, ob die sog.

Notzufahrt gewährleistet ist. Diese wird im Baugesuch nicht ausgewiesen. Der

Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren geltend, als Notzufahrt könne

ohne Weiteres die Wegparzelle Kat.-Nr. 04 dienen, an welcher er als

Miteigentümer beteiligt sei. Die Frage, ob diese im privaten Miteigentum stehende

Wegparzelle als Notzufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste

beansprucht werden kann, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht

beurteilen. Zunächst steht nicht fest, ob die entsprechenden rechtlichen

Voraussetzungen für eine Benutzung des Weges als Notzufahrt gegeben sind. Dies

wird vom Mitbeteiligten, welcher ebenfalls Miteigentümerstellung hat, jedenfalls

ausdrücklich bestritten. Ausserdem ist nicht klar, ob die tatsächlichen

Anforderungen an eine Notzufahrt, also beispielsweise der Ausbaustandard des

Weges, erfüllt sind. Schliesslich misst die Distanz zwischen der E-Strasse im

Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. 02 und dem Eingang des geplanten

Wohnhauses zwar maximal 70 m. Ob die Zugänglichkeit ab E-Strasse bis zur

Haustüre für die öffentlichen Dienste rechtlich und tatsächlich gesichert ist,

lässt sich jedoch auch nicht abschliessend beurteilen, zumal der

Beschwerdeführer an der Parzelle Kat.-Nr. 02 ebenfalls nur als

Miteigentümer berechtigt ist und offenbar kein Fuss- und/oder Fahrwegrecht

zugunsten der Parzelle Kat.-Nr. 01 besteht. Damit ist auch die Notzufahrt

im Sinn einer Minimalanforderung an die den gesetzlichen Bestimmungen genügende

Zugänglichkeit eines Baugrundstücks nicht gewährleistet.

3.4

Umstritten

ist schliesslich die Frage des Anschlusses des Bauvorhabens an das

Abwassernetz. Dem Baugesuch kann entnommen werden, dass das geplante Gebäude

provisorisch mittels Abteilung des Schmutzwassers in einen Jauchetank

entwässert werden soll, bis die Kanalisation erstellt ist. Die kommunale

Baubehörde führte in ihrem Beschluss vom 8. August 2016 aus, ein Konzept

über die Liegenschaftenentwässerung liege nicht vor bzw. gemäss Angaben im

Baugesuch sei die vorübergehende Erstellung eines Stapelbehälters für das

Schmutzwasser vorgesehen. Aufgrund der bisher wenig konkretisierten

Quartierplanung komme eine vorübergehende Lösung nicht in Betracht.

3.4.1

Das Baurekursgericht schloss sich der Auffassung der örtlichen Baubehörde

an, dass ein solches Provisorium nicht infrage komme. Zur Begründung verwies

das Gericht auf die gesetzlichen Anforderungen des Gewässerschutzgesetzes an

die Entwässerung. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Gemäss Art. 11 des

Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991

(Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) muss das verschmutzte Abwasser im

Bereich öffentlicher Kanalisationen in die Kanalisation eingeleitet werden,

wobei der Bereich öffentlicher Kanalisationen Bauzonen umfasst (vgl. Abs. 1

und 2 von Art. 11 GSchG). Eine Entwässerung durch andere Systeme als durch

zentrale Abwasserreinigungsanlagen kommt nur in abgelegenen oder in dünn besiedelten

Gebieten infrage, wobei auch hier der Schutz der ober- und unterirdischen

Gewässer gewährleistet sein muss (Art. 10 Abs. 2 GschG). Da das

Baugrundstück unbestrittenermassen weder in einem abgelegenen noch in einem

dünn besiedelten Gebiet liegt, besteht hinsichtlich der Entwässerung eine

Anschlusspflicht an die Kanalisation.

3.4.2

Wie der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nun vorbringt, verlaufe in

der im Miteigentum des Beschwerdeführers stehenden Parzelle Kat.-Nr. 02

eine Kanalisationsleitung zur Hauptleitung in der E-Strasse. Das Bauvorhaben

könne daran ohne grösseren Aufwand angeschlossen werden. Ausserdem verfüge der

Beschwerdeführer über die Möglichkeit, in der Parzelle Kat.-Nr. 04 einen

Anschluss an die Kanalisationsleitung in der G-Strasse zu erstellen. Der

Beschwerdeführer verfüge damit über die Möglichkeit, aus eigener Kraft einen

Kanalisationsanschluss zu realisieren.

Diese Erschliessungsvarianten sind nicht Gegenstand des

Baugesuchs und wurden daher von der örtlichen Baubehörde zu Recht nicht

beurteilt. Es ist Sache der Bauherrschaft, ein entsprechendes

Entwässerungskonzept auszuarbeiten und der Baubewilligungsbehörde zur Prüfung

einzureichen. Konkrete Pläne liegen auch im heutigen Zeitpunkt offenbar nicht

vor. Die vom Beschwerdeführer nun vorgebrachten Erschliessungsmöglichkeiten

liegen ausserhalb des Streitgegenstands und können im Rahmen des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens nicht beurteilt werden.

3.5

Zusammenfassend

kann nicht von einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Erschliessung

des Baugrundstücks ausgegangen werden. Zwar erscheint plausibel, dass die

erforderlichen Pflichtabstellplätze nachgewiesen werden können. Dieser Mangel

des Baugesuchs könnte mittels Statuierung einer entsprechenden Nebenbestimmung

behoben werden. Ebenfalls denkbar wäre eine Auflage, die Pflichtabstellplätze

in einem späteren Zeitpunkt in der im Gestaltungsplan vorgesehenen zentralen

Tiefgarage "Mitte" auszuweisen. Gesichert sind aber weder Zufahrt

noch Notzufahrt zum Baugrundstück. Ebenfalls nicht gewährleistet ist eine den

gesetzlichen Anforderungen genügende Entwässerung des Wohnhauses. Diese Mängel

sind einer nebenbestimmungsweisen Behebung nicht zugänglich, sondern führen zur

Bauverweigerung.

4.

4.1

Da die

Erteilung einer Baubewilligung bereits aufgrund der fehlenden Erschliessung des

Baugrundstücks ausser Betracht fällt, braucht die Frage der negativen

Präjudizierung des Quartierplanverfahrens im Sinn von § 150 Abs. 1

PBG nicht mehr beurteilt zu werden.

4.2

Immerhin

ist anzumerken, dass es nicht ausreicht, einem Bauvorhaben in abstrakter Weise

den Quartierplanbann im Sinn von § 150 Abs. 1 PBG entgegenzuhalten

und darauf hinzuweisen, dass die planerische Freiheit der Behörden nicht

beeinträchtigt werden dürfe. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer sieht

§ 150 Abs. 2 PBG ausdrücklich vor, dass die Bewilligung zu erteilen

ist, wenn die baulichen Änderungen die Aufstellung oder den Vollzug des

Quartierplans weder verunmöglichen noch wesentlich erschweren. Die

Baubewilligungsbehörde ist verpflichtet, die einzelnen baulichen Massnahmen auf

ihre Vereinbarkeit mit der Quartierplanung zu beurteilen und darzulegen,

inwiefern diese der Quartierplanung zuwiderlaufen. Dies gilt im vorliegenden

Fall insbesondere deshalb, weil bereits ein rechtskräftiger Gestaltungsplan

vorliegt, welcher die Baubereiche, öffentlichen Plätze, Quartierzufahrten und

Zufahrten für den motorisierten Verkehr, Fuss- und Radwege sowie Lage und

Anzahl der Tiefgaragen festlegt. Die Quartierplanung hat sich nach den Vorgaben

des Gestaltungsplans zu richten. Der bereits festgesetzte Gestaltungsplan lässt

Rückschlüsse auf die nachfolgende Quartierplanung zu, an welchen die geplanten

baulichen Massnahmen zu messen sind. Nicht herangezogen werden können im

vorliegenden Fall die VB.2011.00027 zugrundeliegenden Erwägungen. Diesen lag

die Anwendung der Bestimmung von § 234 PBG im Zusammenhang mit der in

einem gestaltungsplanpflichtigen Gebiet noch ausstehenden Gestaltungsplanung

zugrunde (vgl. VGr, 6. April 2011, VB.2011.00027 E. 5.2 f.).

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu. Hingegen ist er

zu verpflichten, den Mitbeteiligten angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 4'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Mitbeteiligten eine Parteientschädigung

von Fr. 2'500.- (zuzüglich MwSt) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …