VB.2017.00234
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00234
28. Juni 2017Deutsch9 min
(URT.2017.19051)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2017.00234
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Juni 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Gemeinderat Wallisellen,
vertreten durch RA
B,
2. Schulpflege Wallisellen,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Stimmrechts- und Gemeindebeschwerde,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 7. Juni 2016 fand in Wallisellen eine gemeinsame
Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde statt. Auf
Antrag eines Stimmberechtigten beschränkten die Versammlungsteilnehmenden vor
Behandlung des ersten Sachgeschäfts die Redezeit auf sechs Minuten. In der
Folge setzten die Stimmberechtigen unter anderem die Verordnung über die
Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen an Gemeindeversammlungen fest.
Erwägungen
II.
A erhob am 12. Juni 2016
"Stimmrechtsrekurs" beim Bezirksrat Bülach, welcher das Rechtsmittel
als Stimmrechtsrekurs, Gemeindebeschwerde sowie Aufsichtsanzeige entgegennahm
und mit Beschluss vom 29. März 2017 auf den Stimmrechtsrekurs nicht
eintrat (Dispositiv-Ziff. I), die Gemeindebeschwerde abwies, soweit er
darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. II), und der Aufsichtsanzeige keine Folge
gab (Dispositiv-Ziff. III); die Verfahrenskosten betreffend
Stimmrechtsrekurs und Gemeindebeschwerde von "pauschal
Fr. 600.-" auferlegte der Bezirksrat in Dispositiv-Ziff. IV A,
diejenigen für das aufsichtsrechtliche Verfahren nahm er auf die Staatskasse.
III.
A führte am 4./5. April 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids
und die Rückweisung an den Bezirksrat Bülach. Der Bezirksrat Bülach verzichtete
am 19. April 2017 unter Verweis auf die Begründung seines Entscheids auf
eine Vernehmlassung. Am 22./24. April 2017 reichte A weitere Unterlagen
ein. Der Gemeinderat Wallisellen liess am 28. April 2017 auf Abweisung der
Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei, unter Entschädigungsfolge
schliessen. Hierzu nahm A am 22./23. Mai 2017 Stellung. Die Schulpflege
Wallisellen liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide eines
Bezirksrats etwa über einen Stimmrechtsrekurs nach § 151a Abs. 1 des
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) und § 41 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 Satz 1,
19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Als Stimmberechtigter der Gemeinde Wallisellen ist der
Beschwerdeführer nach § 49 in Verbindung mit § 21a lit. a VRG
zur Beschwerde berechtigt.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Streitgegenstand
bilden einerseits ein Stimmrechtsrekurs und anderseits eine Gemeindebeschwerde
gegen eine Verordnung. Während die Kammer über den Stimmrechtsrekurs in
Dreierbesetzung entscheidet (§ 38 Abs. 1 VRG), ist über Rechtsmittel
gegen Erlasse in Fünferbesetzung zu entscheiden (§ 38a Abs. 1 VRG).
Das Verfahren betreffend die Verordnung über die Zulässigkeit von Bild- und
Tonaufnahmen an Gemeindeversammlungen (Dispositiv-Ziff. II des
Rekursentscheids) ist deshalb vom vorliegenden Verfahren abzutrennen und dafür
unter der Geschäftsbezeichnung AN.2017.00002 ein neues Verfahren zu eröffnen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügte im Rekursverfahren eine unzulässige Redezeitbeschränkung
an der Gemeindeversammlung sowie eine "Ungleichbehandlung und Verletzung
des Öffentlichkeitsprinzips bei der Information" im Vorfeld der
Gemeindeversammlung. Die Vorinstanz ist auf den Rekurs nicht eingetreten, weil
er bezüglich der behaupteten Ungleichbehandlung zu spät erhoben und die Redezeitbeschränkung
anlässlich der Gemeindeversammlung nicht gerügt worden sei.
2.2
Nach
§ 22 Abs. 1 Satz 2 VRG beträgt die Rekursfrist in
Stimmrechtssachen fünf Tage. Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der
Mitteilung eines Entscheids wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt
(§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Frist ist gewahrt, wenn die
Eingabe am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintrifft oder zu deren Händen
der schweizerischen Post übergeben wurde (§ 11 Abs. 2 Satz 1
VRG).
Nach der Rechtsprechung zu
Urnenabstimmungen und -wahlen beginnt die Frist zur Anfechtung von
Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung des Urnengangs mit deren Kenntnisnahme
zu laufen; Stimmberechtigte dürfen mit dem Rechtsmittel deshalb nicht den
Abstimmungsausgang abwarten, sondern müssen umgehend tätig werden (vgl. hierzu
statt vieler VGr, 11. November 2015, VB.2015.00612, E. 3.3.1 mit
Hinweisen). Dies ergibt sich einerseits aus der auch Private treffenden
Pflicht, nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 5 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); anderseits soll
dies ermöglichen, allfällige Fehler noch vor der Abstimmung zu beheben, und
damit verhindern, dass die Stimmberechtigten an einer Abstimmung mitwirken,
deren Ergebnis aufgrund von Formfehlern von vornherein als unhaltbar erscheint
und deshalb wiederholt werden muss (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher
Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 151 N. 5.4). Das
Gleiche gilt bei Vorbereitungshandlungen für Gemeindeversammlungen (VGr,
7.
November 2012, VB.2012.00633, E. 3.2 Abs. 1 [nicht unter
www.vgrzh.ch]).
Der Beschwerdeführer hatte
bereits Anfang Mai davon Kenntnis, dass die Presse- sowie die Parteivertreter
vorab über den Gegenstand der Gemeindeversammlung informiert worden waren. Nach
seiner Darstellung ist er in der Folge mit der Bitte an die Gemeindeschreiberin
gelangt, ebenfalls vorab ein Exemplar der Weisung zu erhalten. Diese soll ihm
indes gesagt haben, er könne frühestens zwei Wochen vor der Gemeindeversammlung
Einsicht in die Weisung nehmen. Der Beschwerdeführer hatte vom behaupteten
Mangel demnach mehr als zwei Wochen vor der Gemeindeversammlung vom
7.
Juni 2016 Kenntnis. Der erst am 12. Juni 2016 der Post übergebene
Stimmrechtsrekurs erweist sich in diesem Punkt als verspätet.
Anzumerken bleibt, dass die
Rügen des Beschwerdeführers auch in der Sache nicht durchzudringen vermöchten.
Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, inwiefern jedenfalls
unter den vorliegenden Umständen eine Vorabinformation von Presse- und
Parteivertretern die durch Art. 34 Abs. 2 BV geschützte freie
Willensbildung der Stimmberechtigten verletzt haben könnte.
2.3
Wird
beanstandet, im Rahmen einer Gemeindeversammlung seien Vorschriften über die
politischen Rechte oder ihre Ausübung verletzt worden, so kann eine Person, die
an der Versammlung teilgenommen hat, nur dann Rekurs erheben, wenn sie die
Verletzung schon in der Versammlung gerügt hat (§ 151a Abs. 2 GG).
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass dies beim Beschwerdeführer nicht
zutreffe.
Gemäss Protokoll meldete der Beschwerdeführer sich am Schluss
der Versammlung und wandte ein, "dass über etwas abgestimmt wurde, das
gemäss Datenschutzgesetz nicht zulässig sei". Dieser Protokollstelle lässt
sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch die Redezeitbeschränkung
gerügt hätte. Im Beschwerdeverfahren bietet er drei Zeugen an, die bestätigen
könnten, dass er die Redezeitbeschränkung anlässlich der Gemeindeversammlung
gerügt habe. Auf eine Zeugeneinvernahme kann indes verzichtet werden, weil die
Rüge des Beschwerdeführers – wie sich sogleich zeigt – in der Sache nicht
durchzudringen vermöchte.
Gemäss § 46d Abs. 1 GG hat jeder und jede
Stimmberechtigte das Recht, sich zum zur Verhandlung stehenden Gegenstand zu
äussern. Die Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort verlangt oder
die Versammlung den Abbruch der Beratung beschliesst (§ 46d Abs. 2
GG). Aus dem Umstand, dass die Versammlung den Abbruch der Beratung
beschliessen kann, leitet die Lehre auch ein Recht der Versammlung ab, die Redezeit
zu beschränken (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,
3.
A., Wädenswil 2000, § 46 N. 5.5). Dies erscheint sachgerecht,
weil eine Redezeitbeschränkung für einzelne Voten zugleich sicherstellt, dass
möglichst viele Rednerinnen und Redner sich zu einem Verhandlungsgegenstand
äussern können. Die zeitliche Beschränkung muss dabei jedoch so gewählt werden,
dass das Äusserungsrecht noch effektiv wahrgenommen werden kann.
Hier beschloss die Versammlung vor dem ersten Traktandum
auf Antrag eines Versammlungsteilnehmers, die Redezeit für sämtliche Geschäfte
auf sechs Minuten zu beschränken. Eine solche Dauer erscheint genügend
grosszügig, um das Rederecht effektiv wahrnehmen zu können. So beträgt etwa die
Redezeit von Mitgliedern des Kantonsrats, die nicht in einer bestimmten
Funktion zum Parlament sprechen, maximal fünf Minuten (§ 22 Abs. 3
lit. b des Geschäftsreglements des Kantonsrates vom 15. März 1999
[LS 171.11]). Der Beschwerdeführer konnte sein Äusserungsrecht damit in
genügendem Mass wahrnehmen, weshalb seine politischen Rechte nicht verletzt
wurden.
3.
Nach § 13 Abs. 4 VRG werden in Stimmrechtssachen
nur Verfahrenskosten erhoben, sofern das Rechtsmittel offensichtlich
aussichtslos ist. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer in diesem Sinn
Verfahrenskosten von "pauschal" Fr. 600.-, wobei dies auch
Kosten für den Rekursentscheid betreffend Gemeindebeschwerde beinhaltet, über
den im Verfahren AN.2017.00002 zu befinden ist. Es kann davon ausgegangen
werden, dass die Vorinstanz für den Stimmrechtsrekurs und die
Gemeindebeschwerde je Fr. 300.- auferlegte.
Der Stimmrechtsrekurs erweist sich hinsichtlich der Rüge
betreffend Vororientierung als offensichtlich aussichtslos, nicht hingegen
hinsichtlich der Rüge betreffend Redezeitbeschränkung. Ob der Beschwerdeführer
die Rüge anlässlich der Versammlung erhob, ist unklar, und die Frage der
Zulässigkeit von Redezeitbeschränkungen ist weder gesetzlich ausdrücklich
geregelt noch war es bereits einmal Gegenstand eines
Verwaltungsgerichtsentscheids, weshalb nicht von einer klaren Rechtslage
ausgegangen werden kann. Die Vorinstanz hätte die Verfahrenskosten deshalb im
Umfang von Fr. 150.- auf die Staatskasse nehmen müssen und nur im Umfang
von Fr. 150.- dem Beschwerdeführer auferlegen dürfen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. IV des Rekursentscheids ist dahingehend
abzuändern, dass die Verfahrenskosten, soweit den Stimmrechtsrekurs betreffend,
zu Fr. 150.- auf die Staatskasse genommen und zu Fr. 150.- dem
Beschwerdeführer auferlegt werden. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen.
5.
5.1
Soweit mit
der Beschwerde eine unzulässige Vororientierung gerügt wurde, erweist sie sich
als offensichtlich aussichtslos, weshalb die Gerichtskosten zur Hälfte dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen
sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und Abs. 4 VRG).
5.2
Der
Beschwerdegegner 1 ersucht um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen
steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und
Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und
die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen
(RB 2008 Nr. 2). Entsprechend ist dem Beschwerdegegner 1 keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Das
Verfahren betreffend Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats
Bülach vom 29. März 2017 wird vom vorliegenden getrennt und dafür unter
der Geschäftsbezeichnung AN.2017.00002 ein neues Verfahren eröffnet.
2.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Abänderung von
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. IV des Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom
29. März 2017 werden die Verfahrenskosten, soweit den Stimmrechtsrekurs
betreffend, zu Fr. 150.- dem Beschwerdeführer auferlegt und zu
Fr. 150.- auf die Staatskasse genommen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'180.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen
auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an…