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Entscheid

VB.2017.00234

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00234

28. Juni 2017Deutsch9 min

(URT.2017.19051)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 7. Juni 2016 fand in Wallisellen eine gemeinsame

Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde statt. Auf

Antrag eines Stimmberechtigten beschränkten die Versammlungsteilnehmenden vor

Behandlung des ersten Sachgeschäfts die Redezeit auf sechs Minuten. In der

Folge setzten die Stimmberechtigen unter anderem die Verordnung über die

Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen an Gemeindeversammlungen fest.

Erwägungen

II.

A erhob am 12. Juni 2016

"Stimmrechtsrekurs" beim Bezirksrat Bülach, welcher das Rechtsmittel

als Stimmrechtsrekurs, Gemeindebeschwerde sowie Aufsichtsanzeige entgegennahm

und mit Beschluss vom 29. März 2017 auf den Stimmrechtsrekurs nicht

eintrat (Dispositiv-Ziff. I), die Gemeindebeschwerde abwies, soweit er

darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. II), und der Aufsichtsanzeige keine Folge

gab (Dispositiv-Ziff. III); die Verfahrenskosten betreffend

Stimmrechtsrekurs und Gemeindebeschwerde von "pauschal

Fr. 600.-" auferlegte der Bezirksrat in Dispositiv-Ziff. IV A,

diejenigen für das aufsichtsrechtliche Verfahren nahm er auf die Staatskasse.

III.

A führte am 4./5. April 2017 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids

und die Rückweisung an den Bezirksrat Bülach. Der Bezirksrat Bülach verzichtete

am 19. April 2017 unter Verweis auf die Begründung seines Entscheids auf

eine Vernehmlassung. Am 22./24. April 2017 reichte A weitere Unterlagen

ein. Der Gemeinderat Wallisellen liess am 28. April 2017 auf Abweisung der

Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei, unter Entschädigungsfolge

schliessen. Hierzu nahm A am 22./23. Mai 2017 Stellung. Die Schulpflege

Wallisellen liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide eines

Bezirksrats etwa über einen Stimmrechtsrekurs nach § 151a Abs. 1 des

Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) und § 41 in

Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 Satz 1,

19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Als Stimmberechtigter der Gemeinde Wallisellen ist der

Beschwerdeführer nach § 49 in Verbindung mit § 21a lit. a VRG

zur Beschwerde berechtigt.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Streitgegenstand

bilden einerseits ein Stimmrechtsrekurs und anderseits eine Gemeindebeschwerde

gegen eine Verordnung. Während die Kammer über den Stimmrechtsrekurs in

Dreierbesetzung entscheidet (§ 38 Abs. 1 VRG), ist über Rechtsmittel

gegen Erlasse in Fünferbesetzung zu entscheiden (§ 38a Abs. 1 VRG).

Das Verfahren betreffend die Verordnung über die Zulässigkeit von Bild- und

Tonaufnahmen an Gemeindeversammlungen (Dispositiv-Ziff. II des

Rekursentscheids) ist deshalb vom vorliegenden Verfahren abzutrennen und dafür

unter der Geschäftsbezeichnung AN.2017.00002 ein neues Verfahren zu eröffnen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügte im Rekursverfahren eine unzulässige Redezeitbeschränkung

an der Gemeindeversammlung sowie eine "Ungleichbehandlung und Verletzung

des Öffentlichkeitsprinzips bei der Information" im Vorfeld der

Gemeindeversammlung. Die Vorinstanz ist auf den Rekurs nicht eingetreten, weil

er bezüglich der behaupteten Ungleichbehandlung zu spät erhoben und die Redezeitbeschränkung

anlässlich der Gemeindeversammlung nicht gerügt worden sei.

2.2

Nach

§ 22 Abs. 1 Satz 2 VRG beträgt die Rekursfrist in

Stimmrechtssachen fünf Tage. Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der

Mitteilung eines Entscheids wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt

(§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Frist ist gewahrt, wenn die

Eingabe am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintrifft oder zu deren Händen

der schweizerischen Post übergeben wurde (§ 11 Abs. 2 Satz 1

VRG).

Nach der Rechtsprechung zu

Urnenabstimmungen und -wahlen beginnt die Frist zur Anfechtung von

Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung des Urnengangs mit deren Kenntnisnahme

zu laufen; Stimmberechtigte dürfen mit dem Rechtsmittel deshalb nicht den

Abstimmungsausgang abwarten, sondern müssen umgehend tätig werden (vgl. hierzu

statt vieler VGr, 11. November 2015, VB.2015.00612, E. 3.3.1 mit

Hinweisen). Dies ergibt sich einerseits aus der auch Private treffenden

Pflicht, nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 5 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); anderseits soll

dies ermöglichen, allfällige Fehler noch vor der Abstimmung zu beheben, und

damit verhindern, dass die Stimmberechtigten an einer Abstimmung mitwirken,

deren Ergebnis aufgrund von Formfehlern von vornherein als unhaltbar erscheint

und deshalb wiederholt werden muss (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher

Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 151 N. 5.4). Das

Gleiche gilt bei Vorbereitungshandlungen für Gemeindeversammlungen (VGr,

7.

November 2012, VB.2012.00633, E. 3.2 Abs. 1 [nicht unter

www.vgrzh.ch]).

Der Beschwerdeführer hatte

bereits Anfang Mai davon Kenntnis, dass die Presse- sowie die Parteivertreter

vorab über den Gegenstand der Gemeindeversammlung informiert worden waren. Nach

seiner Darstellung ist er in der Folge mit der Bitte an die Gemeindeschreiberin

gelangt, ebenfalls vorab ein Exemplar der Weisung zu erhalten. Diese soll ihm

indes gesagt haben, er könne frühestens zwei Wochen vor der Gemeindeversammlung

Einsicht in die Weisung nehmen. Der Beschwerdeführer hatte vom behaupteten

Mangel demnach mehr als zwei Wochen vor der Gemeindeversammlung vom

7.

Juni 2016 Kenntnis. Der erst am 12. Juni 2016 der Post übergebene

Stimmrechts­rekurs erweist sich in diesem Punkt als verspätet.

Anzumerken bleibt, dass die

Rügen des Beschwerdeführers auch in der Sache nicht durchzudringen vermöchten.

Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, inwiefern jedenfalls

unter den vorliegenden Umständen eine Vorabinformation von Presse- und

Parteivertretern die durch Art. 34 Abs. 2 BV geschützte freie

Willensbildung der Stimmberechtigten verletzt haben könnte.

2.3

Wird

beanstandet, im Rahmen einer Gemeindeversammlung seien Vorschriften über die

politischen Rechte oder ihre Ausübung verletzt worden, so kann eine Person, die

an der Versammlung teilgenommen hat, nur dann Rekurs erheben, wenn sie die

Verletzung schon in der Versammlung gerügt hat (§ 151a Abs. 2 GG).

Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass dies beim Beschwerdeführer nicht

zutreffe.

Gemäss Protokoll meldete der Beschwerdeführer sich am Schluss

der Versammlung und wandte ein, "dass über etwas abgestimmt wurde, das

gemäss Datenschutzgesetz nicht zulässig sei". Dieser Protokollstelle lässt

sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch die Redezeitbeschränkung

gerügt hätte. Im Beschwerdeverfahren bietet er drei Zeugen an, die bestätigen

könnten, dass er die Redezeitbeschränkung anlässlich der Gemeindeversammlung

gerügt habe. Auf eine Zeugeneinvernahme kann indes verzichtet werden, weil die

Rüge des Beschwerdeführers – wie sich sogleich zeigt – in der Sache nicht

durchzudringen vermöchte.

Gemäss § 46d Abs. 1 GG hat jeder und jede

Stimmberechtigte das Recht, sich zum zur Verhandlung stehenden Gegenstand zu

äussern. Die Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort verlangt oder

die Versammlung den Abbruch der Beratung beschliesst (§ 46d Abs. 2

GG). Aus dem Umstand, dass die Versammlung den Abbruch der Beratung

beschliessen kann, leitet die Lehre auch ein Recht der Versammlung ab, die Redezeit

zu beschränken (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,

3.

A., Wädenswil 2000, § 46 N. 5.5). Dies erscheint sachgerecht,

weil eine Redezeitbeschränkung für einzelne Voten zugleich sicherstellt, dass

möglichst viele Rednerinnen und Redner sich zu einem Verhandlungsgegenstand

äussern können. Die zeitliche Beschränkung muss dabei jedoch so gewählt werden,

dass das Äusserungsrecht noch effektiv wahrgenommen werden kann.

Hier beschloss die Versammlung vor dem ersten Traktandum

auf Antrag eines Versammlungsteilnehmers, die Redezeit für sämtliche Geschäfte

auf sechs Minuten zu beschränken. Eine solche Dauer erscheint genügend

grosszügig, um das Rederecht effektiv wahrnehmen zu können. So beträgt etwa die

Redezeit von Mitgliedern des Kantonsrats, die nicht in einer bestimmten

Funktion zum Parlament sprechen, maximal fünf Minuten (§ 22 Abs. 3

lit. b des Geschäftsreglements des Kantonsrates vom 15. März 1999

[LS 171.11]). Der Beschwerdeführer konnte sein Äusserungsrecht damit in

genügendem Mass wahrnehmen, weshalb seine politischen Rechte nicht verletzt

wurden.

3.

Nach § 13 Abs. 4 VRG werden in Stimmrechtssachen

nur Verfahrenskosten erhoben, sofern das Rechtsmittel offensichtlich

aussichtslos ist. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer in diesem Sinn

Verfahrenskosten von "pauschal" Fr. 600.-, wobei dies auch

Kosten für den Rekursentscheid betreffend Gemeindebeschwerde beinhaltet, über

den im Verfahren AN.2017.00002 zu befinden ist. Es kann davon ausgegangen

werden, dass die Vorinstanz für den Stimmrechtsrekurs und die

Gemeindebeschwerde je Fr. 300.- auferlegte.

Der Stimmrechtsrekurs erweist sich hinsichtlich der Rüge

betreffend Vororientierung als offensichtlich aussichtslos, nicht hingegen

hinsichtlich der Rüge betreffend Redezeitbeschränkung. Ob der Beschwerdeführer

die Rüge anlässlich der Versammlung erhob, ist unklar, und die Frage der

Zulässigkeit von Redezeitbeschränkungen ist weder gesetzlich ausdrücklich

geregelt noch war es bereits einmal Gegenstand eines

Verwaltungsgerichtsentscheids, weshalb nicht von einer klaren Rechtslage

ausgegangen werden kann. Die Vorinstanz hätte die Verfahrenskosten deshalb im

Umfang von Fr. 150.- auf die Staatskasse nehmen müssen und nur im Umfang

von Fr. 150.- dem Beschwerdeführer auferlegen dürfen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. IV des Rekursentscheids ist dahingehend

abzuändern, dass die Verfahrenskosten, soweit den Stimmrechtsrekurs betreffend,

zu Fr. 150.- auf die Staatskasse genommen und zu Fr. 150.- dem

Beschwerdeführer auferlegt werden. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen.

5.

5.1

Soweit mit

der Beschwerde eine unzulässige Vororientierung gerügt wurde, erweist sie sich

als offensichtlich aussichtslos, weshalb die Gerichtskosten zur Hälfte dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen

sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und Abs. 4 VRG).

5.2

Der

Beschwerdegegner 1 ersucht um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen

steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und

Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und

die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen

(RB 2008 Nr. 2). Entsprechend ist dem Beschwerdegegner 1 keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Das

Verfahren betreffend Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats

Bülach vom 29. März 2017 wird vom vorliegenden getrennt und dafür unter

der Geschäftsbezeichnung AN.2017.00002 ein neues Verfahren eröffnet.

2.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Abänderung von

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. IV des Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom

29. März 2017 werden die Verfahrenskosten, soweit den Stimmrechtsrekurs

betreffend, zu Fr. 150.- dem Beschwerdeführer auferlegt und zu

Fr. 150.- auf die Staatskasse genommen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'180.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen

auf die Gerichtskasse genommen.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an…