VB.2017.00236
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00236
31. August 2017Deutsch18 min
(URT.2017.19265)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2017.00236
Urteil
der 1.
Kammer
vom 31. August 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch,
Gerichtsschreiberin
Daniela Kühne.
In Sachen
Zürcher Heimatschutz ZVH,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Baudirektion Kanton Zürich,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
und
Gebäudeversicherung Kanton Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss Nr. 157/16 vom 3. Februar 2016 erteilte die
Bausektion des Stadtrates von Zürich der Baudirektion Kanton Zürich die
baurechtliche Bewilligung für innere Umbauten sowie den Anbau eines Fluchttreppenhauses
am Gebäude Vers.-Nr. 28100669 auf dem Grundstück Kat.-Nr. AA3348 an der
Schönberggasse 15 in Zürich-Altstadt.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob der Zürcher Heimatschutz (ZVH) mit Eingabe
vom 14. März 2016 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte
die Aufhebung der Baubewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Rekursgegnerschaft. Der Rekurs wurde mit Entscheid vom 3. März
2017.
abgewiesen, soweit darauf eingetreten worden war.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhob der ZVH am 6. April 2017
Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids; die Bewilligung für den Umbau des Bodmerhauses sei zu
verweigern, soweit darin die Erstellung eines Fluchttreppenhauses anstelle des
bestehenden Waschhauses und weitere Eingriffe in die historische Bausubstanz
aus Gründen des Brandschutzes bewilligt würden; eine unabhängige Fachperson sei
mit einem Gutachten zum Ausmass der notwendigen brandschutztechnischen baulichen
Anpassungen zu beauftragen. Schliesslich beantragte der ZVH eine
Parteientschädigung.
Mit Schreiben vom 28. April 2017 beantragte das
Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Nach
erfolgter Fristerstreckung beantragte die Baudirektion des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin
1) am 24. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei
sowie eine Parteientschädigung. Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürichs
beantragte am 23. Mai 2017 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Gleichen
Datums beantragte die Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich
(Beschwerdegegnerin 2) die Abweisung, sofern auf die Beschwerde einzutreten
sei.
Mit Replik vom 19. Juni 2017 hielt der ZVH an seinen
Anträgen fest. Am 30. Juni 2017 verzichtete die Gebäudeversicherung des Kantons
Zürich auf eine Duplik, während die Baudirektion des Kantons Zürich mit
Schreiben vom 13. Juli 2017 an ihren Anträgen festhielt.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer
bringt zunächst einige neue Rügen vor, welche vor der Vorinstanz nicht erhoben
wurden. So rügt er eine Verletzung des Koordinationsgebots nach Art. 25a des
Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG). Es sei mit dieser
Bestimmung nicht vereinbar, dass zusammenhängende Fragen auf zwei voneinander
losgelöst durchgeführte Verfahren und separat eröffnete Entscheide aufgeteilt
würden und der Beschwerdeführer dadurch gezwungen sei, in derselben Sache zwei
Prozesse zu führen. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, das Bodmerhaus
müsste in einem kantonalen (anstelle vom kommunalen) Inventar oder ISOS
aufgeführt sein, wodurch auch der Stadtrat gar nicht zuständig für
Schutzmassnahmen sei; vielmehr müsse dies gemäss § 211 Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) die kantonale Baudirektion sein. Und
schliesslich bringt er erstmals vor, die Schutzwürdigkeit des streitbetroffenen
Waschhauses sei durch die Beschwerdegegnerinnen nie genügend geprüft und
unbenommen übernommen worden.
Die Beschwerdegegnerinnen machen bezüglich all dieser Rügen
geltend, sie seien nicht zu hören, da sie erstmals vor Verwaltungsgericht
vorgebracht würden und somit verspätet seien.
2.2
Das
Baugrundstück Kat.-Nr. AA3348 liegt in der Kernzone Hirschengraben mit
Profilerhaltungspflicht. Es ist mit dem Hauptgebäude der Universität Zürich
sowie mit weiteren Gebäuden, worunter dem hier streitbetroffenen Gebäude
"Zum Oberen Schönberg" an der Schönberggasse 15, überstellt. Dieses
wurde im Jahr 1665 als Wohnhaus erbaut und bildet zusammen mit dem Nebengebäude
"Zum Schneggli" an der Schönberggasse 15a ein barockes Landgut. Das
Landgut stand von 1756 bis 1783 im Besitz von Johann Jakob Bodmer, weshalb das
Haupthaus heute auch "Bodmerhaus" genannt wird.
Mit dem verwaltungsrechtlichen Vertrag vom 22. Januar
2016.
wurden die Gebäude und der zugehörige Garten als wichtige Zeugen gemäss §
203.
Abs. 1 lit. c und f PBG unter Denkmalschutz gestellt. Der Stadtrat von
Zürich genehmigte den verwaltungsrechtlichen Vertrag mit Stadtratsbeschluss Nr.
215.
vom 16. März 2016. Die Unterschutzstellung respektive der
Genehmigungsbeschluss des Stadtrats von Zürich erwuchsen unangefochten in
Rechtskraft. Mit Beschluss Nr. 157/16 vom 3. Februar 2016 erteilte die
Bausektion des Stadtrates von Zürich der Baudirektion Kanton Zürich die
baurechtliche Bewilligung für innere Umbauten sowie den Anbau eines
Fluchttreppenhauses.
Im verwaltungsrechtlichen Vertrag wird der äussere und
innere Schutzumfang der Gebäude sowie des Gartens detailliert festgehalten. Im
Bodmerhaus sind im Innern insbesondere bei allen Geschossen die konstruktive
Gebäudestruktur mit allen tragenden Wänden, den Säulen im Erdgeschoss und
Decken, die Dachkonstruktion, die Innenwände aus Fachwerk, die Holztreppe mit
Geländer in Drechselarbeit und ab dem 2. Obergeschoss mit schmiedeeiserenem
Geländer, die Bodenbeläge aus Tonplatten und Parkett, die Türen und Türrahmen
inklusive Türschwellen, die Fenstereinfassungen, die Knietäfer und Täfer samt
Wandschränken, historischen Wandverputzen und Tapeten sowie die Stuckdecken und
Balkenverkleidungen und die Holzdecken mit Malereien zu erhalten. Sodann nimmt
der verwaltungsrechtliche Vertrag eine Interessenabwägung zwischen den
denkmalschutzrechtlichen Aspekten und dem Anlass für die Unterschutzstellung
bildenden Instandstellungs- und Sanierungsvorhaben vor. Hinsichtlich der
geplanten brandschutzrechtlichen Verbesserung des Gebäudes hält der
verwaltungsrechtliche Vertrag vom 22. Januar 2016 fest:
"Ein Fluchttreppenhaus kann
im Fussabdruck des Waschhausanbaus an das Gebäude Zum Oberen Schönberg
Vers.-Nr. 28100669 bis ins 2. Obergeschoss angebaut und auf jedem Geschoss mit
dem Hauptbau verbunden werden. Es muss innerhalb des Giebelfelds enden und darf
den Ortabschluss nicht überschneiden."
Der streitbetroffene Beschluss vom 3. Februar 2016 umfasst
im Wesentlichen die Baubewilligung für das im verwaltungsrechtlichen Vertrag
als denkmalschutzrechtlich zulässig erklärte Fluchttreppenhaus im Fussabdruck
des nördlich an das Gebäude angebauten, zum Abbruch vorgesehenen alten
Waschhauses. Das Fluchttreppenhaus soll wie vertraglich vorgesehen auf jedem
Geschoss mit dem Haupthaus verbunden werden und deutlich unterhalb des
Giebelfelds enden. Die Baubewilligung weist in Erwägungsziffer C lit. e auf den
verwaltungsrechtlichen Vertrag vom 22. Januar 2016 hin und verlangt den
Nachweis der Rechtskraft der formellen Unterschutzstellung vor Baubeginn.
2.3
Gemäss
§ 52 Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen vor dem Verwaltungsgericht
nur so weit zulässig, als sie durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden
sind (VGr, 18. Mai 2011, VB.2010.00496, E. 1.3.1). Dies ist
beispielsweise dann der Fall, wenn die Vorinstanz einen Neuentscheid getroffen
hat oder wenn sie die angefochtene Verfügung zwar bestätigte, aber neu
begründete bzw. auf neue Gesichtspunkte abstützte. Auch berücksichtigt wird, in
welcher Parteirolle der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,
Zürich 2014, § 52 N. 22 ff.). Neue rechtliche Begründungen
sind im Beschwerdeverfahren dahingegen grundsätzlich erlaubt, da die rechtliche
Begründung nicht Bestandteil des Streitgegenstandes bildet. Abweichend von
diesem Grundsatz können jedoch gemäss ständiger Praxis vor dem Verwaltungsgericht
in baurechtlichen Verfahren keine neuen Bauhinderungsgründe geltend gemacht
werden. Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz,
bleibt für neue rechtliche Begründungen grundsätzlich insoweit kein Raum, als
sie sich auf neue tatsächliche Behauptungen stützen, es sei denn, das
Vorbringen neuer Tatsachen sei durch die angefochtene Anordnung notwendig
geworden. Massgebend für die Berücksichtigung neuer rechtlicher Vorbringen muss
in baurechtlichen Verfahren damit sein, ob sie sich auf das Tatsachenfundament
des Rekursentscheids, das heisst auf den im Rekursverfahren ermittelten
Sachverhalt, beziehen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N 41 ff.).
2.4
Bei einer
von vom Beschwerdeführer neu vorgebrachten Rüge handelt es sich um eine neue
Tatsachenbehauptung, welche im Rekursverfahren nicht vorgebracht und auch nicht
durch das vorinstanzliche Urteil verursacht wurde. Dies betrifft die Rüge, die Nicht-Schutzwürdigkeit
des Waschhauses sei von den Beschwerdegegnerinnen unhinterfragt den geplanten
Massnahmen zugrunde gelegt worden. Somit erfolgt die Rüge verspätet und ist auf
sie nicht näher einzugehen. Abgesehen davon ist die Frage der Schutzwürdigkeit
ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. dazu unten E. 4).
2.5
Bezüglich
der Rüge des Beschwerdeführers zur Verletzung des Koordinationsgebots kann die
Frage offengelassen werden, ob es sich hierbei um einen verspätet vorgebrachten
Bauhinderungsgrund oder einen von Amtes wegen zu prüfenden Verfahrens- und
Eröffnungsfehler handelt. Eine Verletzung des Koordinationsgebotes nach Art.
25a RPG liegt aus nachfolgenden Gründen ohnehin zu verneinen:
Gemäss Art. 25a Abs. 1 RPG ist eine Behörde zu bezeichnen,
die für eine ausreichende Koordination sorgt, wenn die Errichtung oder Änderung
einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert. Dem
Bundesrecht lassen sich dabei keine genauen Vorgaben an die Kantone bezüglich
Ausgestaltung des Koordinationsverfahrens entnehmen. Die Koordination hat in
einer Weise zu erfolgen, dass qualitativ ein gleichwertiges Ergebnis wie bei
Zuständigkeit einer einzigen Behörde erzielt wird. Das Bundesrecht fordert von
den Kantonen somit lediglich eine hinreichende Koordination (Bernhard
Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Stämpflis Handkommentar, Bern 2006,
Art. 25a N. 37 ff.).
Wie das eingereichte Privatgutachten dem Beschwerdeführer
richtig festhält, geht die Zürcher Praxis grundsätzlich von einer Trennung
zwischen Baubewilligungs- und Denkmalschutzverfahren aus; dabei geht das
Denkmalschutzverfahren in der Regel voraus und das Baubewilligungsverfahren für
entsprechende spätere Änderungen erfolgt anschliessend. Ist bei Einleitung des
Baubewilligungsverfahrens über die betreffende Schutzfrage noch nicht
entschieden, so kommt der Baubewilligungsbehörde bei der Prüfung des
betreffenden Baugesuches aber die Aufgabe zu, über die Gestaltung und
Einordnung der betreffenden baulichen Massnahme und damit auch über deren
Zulässigkeit aus ästhetischer bzw. heimatschutzrechtlicher Sicht zu entscheiden
(§ 238 Abs. 2 PBG). Da somit getrennte Verfahren bestehen, müssen sie im Sinn
des Koordinationsgebotes zumindest hinreichend aufeinander abgestimmt werden.
2.6
Vorliegend
wurde am 22. Januar 2016 ein Schutzvertrag abgeschlossen, welcher am 16. März
2016.
durch den Stadtrat genehmigt wurde. Diese Genehmigung erfolgte somit
einige Wochen nach der Erteilung der Baubewilligung am 3. Februar 2016.
Dabei handelte es sich zunächst lediglich um einen formellen Akt, welcher
inhaltlich auf den Schutzvertrag keine Auswirkungen hatte. Das Schutzverfahren
wurde des Weiteren korrekterweise vor dem Baubewilligungsverfahren
eingeleitet. Und schliesslich wurde die Baubewilligung ausdrücklich unter der
Bedingung bzw. Auflage erteilt, dass die Bauherrschaft vor Baubeginn den
Nachweis über die erfolgte rechtskräftige Unterschutzstellung zu erbringen
habe. Darauf hat auch bereits die Vorinstanz zu Recht hingewiesen. Dies ist als
hinreichende Koordination zu betrachten, da der Bauherrschaft ein Bau ohne
rechtskräftige Unterschutzstellung nicht erlaubt war. Schliesslich erfolgte die
Publikation des Genehmigungsbeschlusses ordnungsgemäss und mit
Rechtsmittelbelehrung im Amtsblatt vom 1. April 2016.
Somit liegt keine Verletzung des Koordinationsgebots gemäss
Art. 25a Abs. 1 RPG vor.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer beanstandet des Weiteren, es liege eine Verletzung des
Vertrauensprinzips und der Regeln über die Fairness des Verfahrens vor. Am 13.
März 2016 sei die Rechtsmittelfrist zur Anfechtung des baurechtlichen
Entscheids abgelaufen; kurz nach Eröffnung des Rekursverfahrens hätten die
Beschwerdegegnerinnen Vergleichsverhandlungen aufgenommen und die Sistierung
des Verfahrens am 1. April 2016 erwirkt. Zeitgleich mit der Sistierung sei am
1.
April 2016 die amtliche Publikation des Schutzbeschlusses erfolgt. Nachdem
die Vergleichsverhandlungen fehlgeschlagen seien, hätten sich die
Beschwerdegegnerinnen im Rekursverfahren auf den Schutzvertrag berufen und
hätten geltend gemacht, auf den Rekurs sei nicht einzutreten. Ein solches
Vorgehen dürfe nicht geschützt werden. Zudem habe sich aufgrund der versteckten
und engbeschriebenen Darstellung des Schutzvertrages die Bedeutung des
Schutzvertrages erst im Nachhinein wirklich erschlossen.
3.2
Nach Art.
9.
der Bundesverfassung (BV) hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Art. 9 BV
umfasst auch das Vertrauensschutzprinzip. Dies soll zusichern, dass Private
Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche
Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der
Behörden geschützt zu werden. In diesem Zusammenhang steht auch das Verbot des
widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber Privaten (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2016, N. 627 ff.).
Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung
sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
3.3
Es ist
nicht ersichtlich, wo im konkreten Fall eine Verletzung des Vertrauensprinzips
bzw. der Regeln eines fairen Verfahrens geschehen sein sollen. Die Aufnahme der
Vergleichsverhandlungen und der damit verbundenen Sistierung des
Rekursverfahrens erfolgten rechtmässig und in gegenseitigem Einverständnis; es
ist aus den Akten jedenfalls an keiner Stelle ersichtlich, dass die Sistierung
den Zweck verfolgt haben soll, den Beschwerdeführer von der Anfechtung des
Schutzvertrages abzuhalten. Zudem gereichten die Sistierung bzw. die
Vergleichsverhandlungen dem Beschwerdeführer nicht zu einem Nachteil.
Insbesondere war es ihm zu keinem Zeitpunkt verwehrt, trotz
Vergleichsverhandlungen bezüglich des Baubewilligungsverfahrens den am 1. April
2016.
publizierten Schutzbeschluss anzufechten. Es ergibt sich aus den Akten,
dass der Beschwerdeführer bereits damals Kenntnis vom Schutzvertrag hatte, wie
die Beschwerdegegnerin 1 ausführlich darlegt. Der Beschwerdeführer hat die
Anfechtung dieses Beschlusses offenbar bewusst unterlassen.
Auch was die angeblich versteckte Passage im Schutzvertrag
betrifft, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Der betreffende
Absatz wird auf Seite 7 des Vertrags deutlich und in genügend grosser
Schriftgrösse ausgewiesen. Hat der Beschwerdeführer die Bedeutung dieser
Passage dennoch erst im Nachhinein erkannt, so hat er dies selbst zu vertreten
und begründet dies keinen Vertrauensschutz. Auch eine Missachtung des
Fairnessgebots ist nicht ersichtlich.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht einzelne
Rügen nicht geprüft; dies betrifft insbesondere den Umfang der Schutzwürdigkeit
des Bodmerhauses, die Abwägung von denkmalpflegerischen und
brandschutzrechtlichen Gesichtspunkten sowie insbesondere die Zulässigkeit des
externen Fluchttreppenhauses an sich. Die Argumentation der Vorinstanz, diese
Rügen gegen die Baubewilligung seien unter Berufung auf den inzwischen
rechtskräftigen Schutzvertrag nicht zu prüfen, stelle überspitzten Formalismus
dar.
4.2
Gegenstand
des Rekurs- (und des Beschwerde-)verfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand
der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Rechtsanwendung hätte
sein sollen. Gegenstände, über welche die Beschwerdegegnerinnen zu Recht nicht
entschieden haben, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursinstanz,
ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden
Behörde eingegriffen würde (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 45).
4.3
Die
Vorinstanz ist auf die Rüge betreffend die Zulässigkeit des externen
Fluchttreppenhauses und die damit zusammenhängenden Abwägungen zwischen
denkmalpflegerischen und brandschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht eingegangen.
Sie hat die konkrete Ausführung des Fluchttreppenhauses aber unter den
baurechtlichen Gesichtspunkten der Einordnung im Sinn von § 238 PBG umfassend
geprüft. Da der Schutzbeschluss vom 1. April 2016 durch den
Beschwerdeführer nicht angefochten wurde, ist er in Rechtskraft erwachsen. Der
Schutzvertrag hat eine auf das konkrete Schutzobjekt anwendbare Bauvorschrift
erlassen, gemäss welcher das besagte Fluchttreppenhaus unter gewissen
Voraussetzungen zulässig ist; hiervon kann die Bauherrschaft nunmehr Gebrauch
machen. Ob der Treppenhausanbau "notwendigerweise" oder "keineswegs
zwingend" erstellt werden muss, hatten weder die Beschwerdegegnerinnen
noch die Vorinstanz zu prüfen. Somit hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass
die im Vertrag geregelte Zulässigkeit des externen Fluchttreppenhauses nicht
mehr Gegenstand des Rekursverfahrens sein könne, sondern nur noch das
"Wie". Hierbei handelt es sich nicht um eine allfällig überspitzt
gehandhabte Formfrage, sondern um die oben dargelegten üblichen rechtlichen
Verfahrensabläufe. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass mit dem
separaten Fluchttreppenhaus offenbar die Anforderungen des Denkmalschutzes und
der Feuerpolizei in optimaler Weise aufeinander abgestimmt werden konnten und
ein externes Fluchttreppenhaus einer brandschutzrechtlichen Ertüchtigung des
Gebäudeinnern aufgrund von dessen hoher Schutzwürdigkeit vorgezogen wurde.
Ebenfalls der Vollständigkeit halber kann in weiten Teilen auf die Ausführungen
der Mitbeteiligten verwiesen werden, was die Zulässigkeit des getroffenen
Fluchthauses im Sinn eines genügenden Brandschutzkonzeptes betrifft.
4.4
Der Beschwerdeführer
rügt ferner, das Bodmerhaus müsste eigentlich in einem kantonalen (anstelle vom
kommunalen) Inventar oder ISOS aufgeführt sein, und somit sei gemäss § 211
Abs. 1 PBG nicht der Stadtrat, sondern die kantonale Baudirektion für
Schutzmassnahmen zuständig. Gegen die Festlegung des Schutzumfangs durch den
Stadtrat hat der Beschwerdeführer wie gesehen kein Rechtsmittel ergriffen. Die im
rechtskräftigen Schutzvertrag geregelten Fragen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit
des Fluchttreppenhauses konnten damit nicht mehr Gegenstand des
Rekursverfahrens sein und können folglich auch vor Verwaltungsgericht nicht
mehr materiell geprüft werden. Dasselbe gilt für die Zuständigkeit der damals
verfügenden Behörde. Auf all die diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers ist deshalb nicht näher einzugehen.
5.
5.1
Schliesslich
rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, wie bereits im Rekursverfahren, eine
ungenügende Einordnung gemäss § 238 Abs. 1 und 2 PBG. Der vorgesehene, turmartige
und fensterlose Anbau des Fluchttreppenhauses an einen barocken Solitärbau mit
gut ausgewogenen Proportionen sei ein Unding. Eine mimetisierende oder luftige
Konstruktion, die klar als Nottreppe erkennbar bliebe, wäre eine sinnvollere
Lösung als der geplante Massivbau.
5.2
Gemäss
§ 238 Abs. 1 PGB sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und
ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen
und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird. Diese Anordnung gilt auch für Materialien und
Farben (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und
Baurecht, Band 2, Bau- und Umweltrecht, 5. Auflage, Zürich 2011,
S. 652). Nach § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und
Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen; sie dürfen auch durch
Nutzungsänderungen und Unterhaltsarbeiten nicht beeinträchtigt werden, für die
keine baurechtliche Bewilligung nötig ist.
§ 238 PBG ist eine positive ästhetische Generalklausel.
Sie verbietet nicht bloss eine Verunstaltung, sondern verlangt eine positive
Gestaltung (BGr, 16. Mai 2008,1C_346/2007, E. 3.3.1; VGr,
6.
Oktober 2010, VB.2009.00604, E. 5.3). Die Beurteilung, ob mit einem
Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, erfolgt nicht nach
subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer
Begründung (BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2; VGr,
18.
Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; 8. März 2006,
VB.1999.00344/345, E. 3.2). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller
massgeblichen Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März 2000, BEZ 2000
Nr. 17 E. 5 und 6b).
5.3
Den Gemeinden
steht bei der Anwendung der Ästhetikgeneralklausel als Ausfluss der
Gemeindeautonomie ein gewisser Ermessensspielraum zu, um die in der Norm
verwendeten offenen Formulierungen ortsbezogen zu konkretisieren. Trotz dieses
Ermessensspielraums der Gemeinden ist die Vorinstanz seit der mit Urteil
VB.2013.00468 vom 17. Dezember 2013 eingeleiteten neuen Praxis des
Verwaltungsgerichts allerdings nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet,
ihre gesetzliche Überprüfungsbefugnis auszuschöpfen und insbesondere auch eine
Ermessenskontrolle durchzuführen (§ 20 Abs. 1 lit. c VRG). Bei
der Angemessenheitskontrolle des kommunalen Entscheids muss die Vorinstanz die
angeführten Entscheidgründe gebührend berücksichtigen und sich mit den Kriterien
aus-einandersetzen, welche von der Baubehörde entwickelt wurden. Abgesehen von
der inso-weit gebotenen Rücksichtnahme rechtfertigt sich allerdings keine
weitergehende Einschränkung der grundsätzlich vollen Kognition der Vorinstanz
(VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468).
Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des
Entscheids der Vorinstanz über eine Rechtskontrolle. Es hat zu prüfen, ob sich
der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen
Entscheidgründe als rechtmässig erweist. Eine Überprüfung der Angemessenheit
steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern
kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur aufheben, wenn diese
eine Rechtsverletzung begangen hat.
5.4
Nach voran
Gesagtem hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz im Rahmen der
erwähnten Kognitionspraxis die Untersuchung des Bauentscheids unter gebührender
Berücksichtigung der kommunalen Entscheidgründe vornahm.
Dies hat die Vorinstanz getan. In E. 7.3 führt die
Vorinstanz ausdrücklich die Beweggründe der Beschwerdegegnerinnen an
(Wiederaufnahme des Themas der mineralischen Oberflächengestaltung des Anbaus,
bewusstes Hinzufügen einer klar ablesbaren neuen Schicht zu den historischen
Zeitschichten, bewusster Verzicht auf eine Gliederung der Fassaden, auf eine
Befensterung und additive Elemente). Die Vorinstanz kommt dabei zum Schluss,
die Argumentation der Beschwerdegegnerschaft lasse sich gut vertreten, da der
Anbau geometrisch sorgfältig und aufgrund der begrenzten Kubatur gerade
besonders rücksichtsvoll an das Bodmerhaus anfügt. Die Höhe werde durch das in
einer Richtung geneigte Dach bewusst reduziert, sodass die vollen drei
Geschosse etwas weniger stark wahrgenommen würden. Die Schlichtheit und die
bewusst reduzierte Gestaltung des unaufdringlichen Anbaus stünden klarerweise im
Dienste der Absicht, jede gestalterische Konkurrenz mit umliegenden
Schutzobjekten auszuschliessen. Der neue Anbau entspreche ganz bewusst dem
aktuellen Zeitgeist, wie sie etwa auch beim Erweiterungsbau des Landesmuseums
zur Anwendung gelangt sei. Schliesslich sei zu erwähnen, dass das vorliegende
Bauvorhaben das Siegerprojekt eines architektonischen Wettbewerbs sei, welchen
die Baudirektion durchführte, und dass die Detail- und Ausführungspläne samt
Farb- und Materialkonzept in Absprache mit den Denkmalpflegeverantwortlichen
der Stadt Zürich noch sorgsam zu detaillieren sein würden.
Die Vorinstanz hat somit die von der Beschwerdegegnerin 1
angeführten Argumente im Entscheid vom 3. Februar 2016 ausführlich und in
rechtmässiger Weise berücksichtigt. So wie sich aus den Akten ergibt, wurde die
Geometrie des Anbaus präzise festgelegt, um die Präsenz des Hauptgebäudes nicht
zu konkurrenzieren. Der Anbau ist kleiner als derjenige des Waschhauses, nimmt
aber eine ähnliche Form an. Zudem wurden in gestalterischer Hinsicht
verschiedene, oben dargelegte Massnahmen getroffen, um den Anbau gestalterisch
positiv einzufügen. Wenn die Vorinstanz diesen Entscheidgründen folgt, ist
jedenfalls keine Rechtsverletzung ihrerseits ersichtlich.
Somit ergibt sich, dass die Beschwerde insgesamt
abzuweisen ist.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Ebenso wenig ist der
Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung zugesprochen. Die mögliche
Entschädigungsberechtigung von Gemeinwesen stellt einen Ausnahmefall dar
(Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 50 ff.). Da vorliegend weder eine
anwaltliche Vertretung noch ein besonderer Aufwand des Gemeinwesens vorliegt,
sind die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a VRG nicht erfüllt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 3'700.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …