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Entscheid

VB.2017.00236

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00236

31. August 2017Deutsch18 min

(URT.2017.19265)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss Nr. 157/16 vom 3. Februar 2016 erteilte die

Bausektion des Stadtrates von Zürich der Baudirektion Kanton Zürich die

baurechtliche Bewilligung für innere Umbauten sowie den Anbau eines Fluchttreppenhauses

am Gebäude Vers.-Nr. 28100669 auf dem Grundstück Kat.-Nr. AA3348 an der

Schönberggasse 15 in Zürich-Altstadt.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob der Zürcher Heimatschutz (ZVH) mit Eingabe

vom 14. März 2016 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte

die Aufhebung der Baubewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Rekursgegnerschaft. Der Rekurs wurde mit Entscheid vom 3. März

2017.

abgewiesen, soweit darauf eingetreten worden war.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhob der ZVH am 6. April 2017

Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids; die Bewilligung für den Umbau des Bodmerhauses sei zu

verweigern, soweit darin die Erstellung eines Fluchttreppenhauses anstelle des

bestehenden Waschhauses und weitere Eingriffe in die historische Bausubstanz

aus Gründen des Brandschutzes bewilligt würden; eine unabhängige Fachperson sei

mit einem Gutachten zum Ausmass der notwendigen brandschutztechnischen baulichen

Anpassungen zu beauftragen. Schliesslich beantragte der ZVH eine

Parteientschädigung.

Mit Schreiben vom 28. April 2017 beantragte das

Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Nach

erfolgter Fristerstreckung beantragte die Baudirektion des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin

1) am 24. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei

sowie eine Parteientschädigung. Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürichs

beantragte am 23. Mai 2017 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Gleichen

Datums beantragte die Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich

(Beschwerdegegnerin 2) die Abweisung, sofern auf die Beschwerde einzutreten

sei.

Mit Replik vom 19. Juni 2017 hielt der ZVH an seinen

Anträgen fest. Am 30. Juni 2017 verzichtete die Gebäudeversicherung des Kantons

Zürich auf eine Duplik, während die Baudirektion des Kantons Zürich mit

Schreiben vom 13. Juli 2017 an ihren Anträgen festhielt.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer

bringt zunächst einige neue Rügen vor, welche vor der Vorinstanz nicht erhoben

wurden. So rügt er eine Verletzung des Koordinationsgebots nach Art. 25a des

Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG). Es sei mit dieser

Bestimmung nicht vereinbar, dass zusammenhängende Fragen auf zwei voneinander

losgelöst durchgeführte Verfahren und separat eröffnete Entscheide aufgeteilt

würden und der Beschwerdeführer dadurch gezwungen sei, in derselben Sache zwei

Prozesse zu führen. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, das Bodmerhaus

müsste in einem kantonalen (anstelle vom kommunalen) Inventar oder ISOS

aufgeführt sein, wodurch auch der Stadtrat gar nicht zuständig für

Schutzmassnahmen sei; vielmehr müsse dies gemäss § 211 Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) die kantonale Baudirektion sein. Und

schliesslich bringt er erstmals vor, die Schutzwürdigkeit des streitbetroffenen

Waschhauses sei durch die Beschwerdegegnerinnen nie genügend geprüft und

unbenommen übernommen worden.

Die Beschwerdegegnerinnen machen bezüglich all dieser Rügen

geltend, sie seien nicht zu hören, da sie erstmals vor Verwaltungsgericht

vorgebracht würden und somit verspätet seien.

2.2

Das

Baugrundstück Kat.-Nr. AA3348 liegt in der Kernzone Hirschengraben mit

Profilerhaltungspflicht. Es ist mit dem Hauptgebäude der Universität Zürich

sowie mit weiteren Gebäuden, worunter dem hier streitbetroffenen Gebäude

"Zum Oberen Schönberg" an der Schönberggasse 15, überstellt. Dieses

wurde im Jahr 1665 als Wohnhaus erbaut und bildet zusammen mit dem Nebengebäude

"Zum Schneggli" an der Schönberggasse 15a ein barockes Landgut. Das

Landgut stand von 1756 bis 1783 im Besitz von Johann Jakob Bodmer, weshalb das

Haupthaus heute auch "Bodmerhaus" genannt wird.

Mit dem verwaltungsrechtlichen Vertrag vom 22. Januar

2016.

wurden die Gebäude und der zugehörige Garten als wichtige Zeugen gemäss §

203.

Abs. 1 lit. c und f PBG unter Denkmalschutz gestellt. Der Stadtrat von

Zürich genehmigte den verwaltungsrechtlichen Vertrag mit Stadtratsbeschluss Nr.

215.

vom 16. März 2016. Die Unterschutzstellung respektive der

Genehmigungsbeschluss des Stadtrats von Zürich erwuchsen unangefochten in

Rechtskraft. Mit Beschluss Nr. 157/16 vom 3. Februar 2016 erteilte die

Bausektion des Stadtrates von Zürich der Baudirektion Kanton Zürich die

baurechtliche Bewilligung für innere Umbauten sowie den Anbau eines

Fluchttreppenhauses.

Im verwaltungsrechtlichen Vertrag wird der äussere und

innere Schutzumfang der Gebäude sowie des Gartens detailliert festgehalten. Im

Bodmerhaus sind im Innern insbesondere bei allen Geschossen die konstruktive

Gebäudestruktur mit allen tragenden Wänden, den Säulen im Erdgeschoss und

Decken, die Dachkonstruktion, die Innenwände aus Fachwerk, die Holztreppe mit

Geländer in Drechselarbeit und ab dem 2. Obergeschoss mit schmiedeeiserenem

Geländer, die Bodenbeläge aus Tonplatten und Parkett, die Türen und Türrahmen

inklusive Türschwellen, die Fenstereinfassungen, die Knietäfer und Täfer samt

Wandschränken, historischen Wandverputzen und Tapeten sowie die Stuckdecken und

Balkenverkleidungen und die Holzdecken mit Malereien zu erhalten. Sodann nimmt

der verwaltungsrechtliche Vertrag eine Interessenabwägung zwischen den

denkmalschutzrechtlichen Aspekten und dem Anlass für die Unterschutzstellung

bildenden Instandstellungs- und Sanierungsvorhaben vor. Hinsichtlich der

geplanten brandschutzrechtlichen Verbesserung des Gebäudes hält der

verwaltungsrechtliche Vertrag vom 22. Januar 2016 fest:

"Ein Fluchttreppenhaus kann

im Fussabdruck des Waschhausanbaus an das Gebäude Zum Oberen Schönberg

Vers.-Nr. 28100669 bis ins 2. Obergeschoss angebaut und auf jedem Geschoss mit

dem Hauptbau verbunden werden. Es muss innerhalb des Giebelfelds enden und darf

den Ortabschluss nicht überschneiden."

Der streitbetroffene Beschluss vom 3. Februar 2016 umfasst

im Wesentlichen die Baubewilligung für das im verwaltungsrechtlichen Vertrag

als denkmalschutzrechtlich zulässig erklärte Fluchttreppenhaus im Fussabdruck

des nördlich an das Gebäude angebauten, zum Abbruch vorgesehenen alten

Waschhauses. Das Fluchttreppenhaus soll wie vertraglich vorgesehen auf jedem

Geschoss mit dem Haupthaus verbunden werden und deutlich unterhalb des

Giebelfelds enden. Die Baubewilligung weist in Erwägungsziffer C lit. e auf den

verwaltungsrechtlichen Vertrag vom 22. Januar 2016 hin und verlangt den

Nachweis der Rechtskraft der formellen Unterschutzstellung vor Baubeginn.

2.3

Gemäss

§ 52 Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen vor dem Verwaltungsgericht

nur so weit zulässig, als sie durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden

sind (VGr, 18. Mai 2011, VB.2010.00496, E. 1.3.1). Dies ist

beispielsweise dann der Fall, wenn die Vorinstanz einen Neuentscheid getroffen

hat oder wenn sie die angefochtene Verfügung zwar bestätigte, aber neu

begründete bzw. auf neue Gesichtspunkte abstützte. Auch berücksichtigt wird, in

welcher Parteirolle der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren

teilgenommen hat (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,

Zürich 2014, § 52 N. 22 ff.). Neue rechtliche Begründungen

sind im Beschwerdeverfahren dahingegen grundsätzlich erlaubt, da die rechtliche

Begründung nicht Bestandteil des Streitgegenstandes bildet. Abweichend von

diesem Grundsatz können jedoch gemäss ständiger Praxis vor dem Verwaltungsgericht

in baurechtlichen Verfahren keine neuen Bauhinderungsgründe geltend gemacht

werden. Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz,

bleibt für neue rechtliche Begründungen grundsätzlich insoweit kein Raum, als

sie sich auf neue tatsächliche Behauptungen stützen, es sei denn, das

Vorbringen neuer Tatsachen sei durch die angefochtene Anordnung notwendig

geworden. Massgebend für die Berücksichtigung neuer rechtlicher Vorbringen muss

in baurechtlichen Verfahren damit sein, ob sie sich auf das Tatsachenfundament

des Rekursentscheids, das heisst auf den im Rekursverfahren ermittelten

Sachverhalt, beziehen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N 41 ff.).

2.4

Bei einer

von vom Beschwerdeführer neu vorgebrachten Rüge handelt es sich um eine neue

Tatsachenbehauptung, welche im Rekursverfahren nicht vorgebracht und auch nicht

durch das vorinstanzliche Urteil verursacht wurde. Dies betrifft die Rüge, die Nicht-Schutzwürdigkeit

des Waschhauses sei von den Beschwerdegegnerinnen unhinterfragt den geplanten

Massnahmen zugrunde gelegt worden. Somit erfolgt die Rüge verspätet und ist auf

sie nicht näher einzugehen. Abgesehen davon ist die Frage der Schutzwürdigkeit

ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. dazu unten E. 4).

2.5

Bezüglich

der Rüge des Beschwerdeführers zur Verletzung des Koordinationsgebots kann die

Frage offengelassen werden, ob es sich hierbei um einen verspätet vorgebrachten

Bauhinderungsgrund oder einen von Amtes wegen zu prüfenden Verfahrens- und

Eröffnungsfehler handelt. Eine Verletzung des Koordinationsgebotes nach Art.

25a RPG liegt aus nachfolgenden Gründen ohnehin zu verneinen:

Gemäss Art. 25a Abs. 1 RPG ist eine Behörde zu bezeichnen,

die für eine ausreichende Koordination sorgt, wenn die Errichtung oder Änderung

einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert. Dem

Bundesrecht lassen sich dabei keine genauen Vorgaben an die Kantone bezüglich

Ausgestaltung des Koordinationsverfahrens entnehmen. Die Koordination hat in

einer Weise zu erfolgen, dass qualitativ ein gleichwertiges Ergebnis wie bei

Zuständigkeit einer einzigen Behörde erzielt wird. Das Bundesrecht fordert von

den Kantonen somit lediglich eine hinreichende Koordination (Bernhard

Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Stämpflis Handkommentar, Bern 2006,

Art. 25a N. 37 ff.).

Wie das eingereichte Privatgutachten dem Beschwerdeführer

richtig festhält, geht die Zürcher Praxis grundsätzlich von einer Trennung

zwischen Baubewilligungs- und Denkmalschutzverfahren aus; dabei geht das

Denkmalschutzverfahren in der Regel voraus und das Baubewilligungsverfahren für

entsprechende spätere Änderungen erfolgt anschliessend. Ist bei Einleitung des

Baubewilligungsverfahrens über die betreffende Schutzfrage noch nicht

entschieden, so kommt der Baubewilligungsbehörde bei der Prüfung des

betreffenden Baugesuches aber die Aufgabe zu, über die Gestaltung und

Einordnung der betreffenden baulichen Massnahme und damit auch über deren

Zulässigkeit aus ästhetischer bzw. heimatschutzrechtlicher Sicht zu entscheiden

(§ 238 Abs. 2 PBG). Da somit getrennte Verfahren bestehen, müssen sie im Sinn

des Koordinationsgebotes zumindest hinreichend aufeinander abgestimmt werden.

2.6

Vorliegend

wurde am 22. Januar 2016 ein Schutzvertrag abgeschlossen, welcher am 16. März

2016.

durch den Stadtrat genehmigt wurde. Diese Genehmigung erfolgte somit

einige Wochen nach der Erteilung der Baubewilligung am 3. Februar 2016.

Dabei handelte es sich zunächst lediglich um einen formellen Akt, welcher

inhaltlich auf den Schutzvertrag keine Auswirkungen hatte. Das Schutzverfahren

wurde des Weiteren korrekterweise vor dem Baubewilligungsverfahren

eingeleitet. Und schliesslich wurde die Baubewilligung ausdrücklich unter der

Bedingung bzw. Auflage erteilt, dass die Bauherrschaft vor Baubeginn den

Nachweis über die erfolgte rechtskräftige Unterschutzstellung zu erbringen

habe. Darauf hat auch bereits die Vorinstanz zu Recht hingewiesen. Dies ist als

hinreichende Koordination zu betrachten, da der Bauherrschaft ein Bau ohne

rechtskräftige Unterschutzstellung nicht erlaubt war. Schliesslich erfolgte die

Publikation des Genehmigungsbeschlusses ordnungsgemäss und mit

Rechtsmittelbelehrung im Amtsblatt vom 1. April 2016.

Somit liegt keine Verletzung des Koordinationsgebots gemäss

Art. 25a Abs. 1 RPG vor.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer beanstandet des Weiteren, es liege eine Verletzung des

Vertrauensprinzips und der Regeln über die Fairness des Verfahrens vor. Am 13.

März 2016 sei die Rechtsmittelfrist zur Anfechtung des baurechtlichen

Entscheids abgelaufen; kurz nach Eröffnung des Rekursverfahrens hätten die

Beschwerdegegnerinnen Vergleichsverhandlungen aufgenommen und die Sistierung

des Verfahrens am 1. April 2016 erwirkt. Zeitgleich mit der Sistierung sei am

1.

April 2016 die amtliche Publikation des Schutzbeschlusses erfolgt. Nachdem

die Vergleichsverhandlungen fehlgeschlagen seien, hätten sich die

Beschwerdegegnerinnen im Rekursverfahren auf den Schutzvertrag berufen und

hätten geltend gemacht, auf den Rekurs sei nicht einzutreten. Ein solches

Vorgehen dürfe nicht geschützt werden. Zudem habe sich aufgrund der versteckten

und engbeschriebenen Darstellung des Schutzvertrages die Bedeutung des

Schutzvertrages erst im Nachhinein wirklich erschlossen.

3.2

Nach Art.

9.

der Bundesverfassung (BV) hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen

Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Art. 9 BV

umfasst auch das Vertrauensschutzprinzip. Dies soll zusichern, dass Private

Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche

Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der

Behörden geschützt zu werden. In diesem Zusammenhang steht auch das Verbot des

widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber Privaten (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage,

Zürich/St. Gallen 2016, N. 627 ff.).

Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor

Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung

sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

3.3

Es ist

nicht ersichtlich, wo im konkreten Fall eine Verletzung des Vertrauensprinzips

bzw. der Regeln eines fairen Verfahrens geschehen sein sollen. Die Aufnahme der

Vergleichsverhandlungen und der damit verbundenen Sistierung des

Rekursverfahrens erfolgten rechtmässig und in gegenseitigem Einverständnis; es

ist aus den Akten jedenfalls an keiner Stelle ersichtlich, dass die Sistierung

den Zweck verfolgt haben soll, den Beschwerdeführer von der Anfechtung des

Schutzvertrages abzuhalten. Zudem gereichten die Sistierung bzw. die

Vergleichsverhandlungen dem Beschwerdeführer nicht zu einem Nachteil.

Insbesondere war es ihm zu keinem Zeitpunkt verwehrt, trotz

Vergleichsverhandlungen bezüglich des Baubewilligungsverfahrens den am 1. April

2016.

publizierten Schutzbeschluss anzufechten. Es ergibt sich aus den Akten,

dass der Beschwerdeführer bereits damals Kenntnis vom Schutzvertrag hatte, wie

die Beschwerdegegnerin 1 ausführlich darlegt. Der Beschwerdeführer hat die

Anfechtung dieses Beschlusses offenbar bewusst unterlassen.

Auch was die angeblich versteckte Passage im Schutzvertrag

betrifft, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Der betreffende

Absatz wird auf Seite 7 des Vertrags deutlich und in genügend grosser

Schriftgrösse ausgewiesen. Hat der Beschwerdeführer die Bedeutung dieser

Passage dennoch erst im Nachhinein erkannt, so hat er dies selbst zu vertreten

und begründet dies keinen Vertrauensschutz. Auch eine Missachtung des

Fairnessgebots ist nicht ersichtlich.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht einzelne

Rügen nicht geprüft; dies betrifft insbesondere den Umfang der Schutzwürdigkeit

des Bodmerhauses, die Abwägung von denkmalpflegerischen und

brandschutzrechtlichen Gesichtspunkten sowie insbesondere die Zulässigkeit des

externen Fluchttreppenhauses an sich. Die Argumentation der Vorinstanz, diese

Rügen gegen die Baubewilligung seien unter Berufung auf den inzwischen

rechtskräftigen Schutzvertrag nicht zu prüfen, stelle überspitzten Formalismus

dar.

4.2

Gegenstand

des Rekurs- (und des Beschwerde-)verfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand

der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Rechtsanwendung hätte

sein sollen. Gegenstände, über welche die Beschwerdegegnerinnen zu Recht nicht

entschieden haben, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursinstanz,

ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden

Behörde eingegriffen würde (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 45).

4.3

Die

Vorinstanz ist auf die Rüge betreffend die Zulässigkeit des externen

Fluchttreppenhauses und die damit zusammenhängenden Abwägungen zwischen

denkmalpflegerischen und brandschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht eingegangen.

Sie hat die konkrete Ausführung des Fluchttreppenhauses aber unter den

baurechtlichen Gesichtspunkten der Einordnung im Sinn von § 238 PBG umfassend

geprüft. Da der Schutzbeschluss vom 1. April 2016 durch den

Beschwerdeführer nicht angefochten wurde, ist er in Rechtskraft erwachsen. Der

Schutzvertrag hat eine auf das konkrete Schutzobjekt anwendbare Bauvorschrift

erlassen, gemäss welcher das besagte Fluchttreppenhaus unter gewissen

Voraussetzungen zulässig ist; hiervon kann die Bauherrschaft nunmehr Gebrauch

machen. Ob der Treppenhausanbau "notwendigerweise" oder "keineswegs

zwingend" erstellt werden muss, hatten weder die Beschwerdegegnerinnen

noch die Vorinstanz zu prüfen. Somit hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass

die im Vertrag geregelte Zulässigkeit des externen Fluchttreppenhauses nicht

mehr Gegenstand des Rekursverfahrens sein könne, sondern nur noch das

"Wie". Hierbei handelt es sich nicht um eine allfällig überspitzt

gehandhabte Formfrage, sondern um die oben dargelegten üblichen rechtlichen

Verfahrensabläufe. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass mit dem

separaten Fluchttreppenhaus offenbar die Anforderungen des Denkmalschutzes und

der Feuerpolizei in optimaler Weise aufeinander abgestimmt werden konnten und

ein externes Fluchttreppenhaus einer brandschutzrechtlichen Ertüchtigung des

Gebäudeinnern aufgrund von dessen hoher Schutzwürdigkeit vorgezogen wurde.

Ebenfalls der Vollständigkeit halber kann in weiten Teilen auf die Ausführungen

der Mitbeteiligten verwiesen werden, was die Zulässigkeit des getroffenen

Fluchthauses im Sinn eines genügenden Brandschutzkonzeptes betrifft.

4.4

Der Beschwerdeführer

rügt ferner, das Bodmerhaus müsste eigentlich in einem kantonalen (anstelle vom

kommunalen) Inventar oder ISOS aufgeführt sein, und somit sei gemäss § 211

Abs. 1 PBG nicht der Stadtrat, sondern die kantonale Baudirektion für

Schutzmassnahmen zuständig. Gegen die Festlegung des Schutzumfangs durch den

Stadtrat hat der Beschwerdeführer wie gesehen kein Rechtsmittel ergriffen. Die im

rechtskräftigen Schutzvertrag geregelten Fragen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit

des Fluchttreppenhauses konnten damit nicht mehr Gegenstand des

Rekursverfahrens sein und können folglich auch vor Verwaltungsgericht nicht

mehr materiell geprüft werden. Dasselbe gilt für die Zuständigkeit der damals

verfügenden Behörde. Auf all die diesbezüglichen Vorbringen des

Beschwerdeführers ist deshalb nicht näher einzugehen.

5.

5.1

Schliesslich

rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, wie bereits im Rekursverfahren, eine

ungenügende Einordnung gemäss § 238 Abs. 1 und 2 PBG. Der vorgesehene, turmartige

und fensterlose Anbau des Fluchttreppenhauses an einen barocken Solitärbau mit

gut ausgewogenen Proportionen sei ein Unding. Eine mimetisierende oder luftige

Konstruktion, die klar als Nottreppe erkennbar bliebe, wäre eine sinnvollere

Lösung als der geplante Massivbau.

5.2

Gemäss

§ 238 Abs. 1 PGB sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und

ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen

und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende

Gesamtwirkung erreicht wird. Diese Anordnung gilt auch für Materialien und

Farben (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und

Baurecht, Band 2, Bau- und Umweltrecht, 5. Auflage, Zürich 2011,

S. 652). Nach § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und

Heimatschutzes besondere Rück­sicht zu nehmen; sie dürfen auch durch

Nutzungsänderungen und Un­terhaltsarbeiten nicht beeinträchtigt werden, für die

keine baurecht­liche Bewilligung nötig ist.

§ 238 PBG ist eine positive ästhetische Generalklausel.

Sie verbietet nicht bloss eine Verunstaltung, sondern verlangt eine positive

Gestaltung (BGr, 16. Mai 2008,1C_346/2007, E. 3.3.1; VGr,

6.

Oktober 2010, VB.2009.00604, E. 5.3). Die Beurteilung, ob mit einem

Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, erfolgt nicht nach

subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer

Begründung (BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2; VGr,

18.

Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; 8. März 2006,

VB.1999.00344/345, E. 3.2). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller

massgeblichen Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März 2000, BEZ 2000

Nr. 17 E. 5 und 6b).

5.3

Den Gemeinden

steht bei der Anwendung der Ästhetikgeneralklausel als Ausfluss der

Gemeindeautonomie ein gewisser Ermessensspielraum zu, um die in der Norm

verwendeten offenen Formulierungen ortsbezogen zu konkretisieren. Trotz dieses

Ermessensspielraums der Gemeinden ist die Vorinstanz seit der mit Urteil

VB.2013.00468 vom 17. De­zember 2013 eingeleiteten neuen Praxis des

Verwaltungsgerichts allerdings nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet,

ihre gesetzliche Überprüfungsbefugnis auszuschöpfen und insbesondere auch eine

Ermessenskontrolle durchzuführen (§ 20 Abs. 1 lit. c VRG). Bei

der Angemessenheitskontrolle des kommunalen Entscheids muss die Vorinstanz die

angeführten Entscheidgründe gebührend berücksichtigen und sich mit den Kriterien

aus-einandersetzen, welche von der Baubehörde entwickelt wurden. Abgesehen von

der inso-weit gebotenen Rücksichtnahme rechtfertigt sich allerdings keine

weitergehende Einschränkung der grundsätzlich vollen Kognition der Vorinstanz

(VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468).

Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des

Entscheids der Vorinstanz über eine Rechtskontrolle. Es hat zu prüfen, ob sich

der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen

Entscheidgründe als rechtmässig erweist. Eine Überprüfung der Angemessenheit

steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern

kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur aufheben, wenn diese

eine Rechtsverletzung begangen hat.

5.4

Nach voran

Gesagtem hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz im Rahmen der

erwähnten Kognitionspraxis die Untersuchung des Bauentscheids unter gebührender

Berücksichtigung der kommunalen Entscheidgründe vornahm.

Dies hat die Vorinstanz getan. In E. 7.3 führt die

Vorinstanz ausdrücklich die Beweggründe der Beschwerdegegnerinnen an

(Wiederaufnahme des Themas der mineralischen Oberflächengestaltung des Anbaus,

bewusstes Hinzufügen einer klar ablesbaren neuen Schicht zu den historischen

Zeitschichten, bewusster Verzicht auf eine Gliederung der Fassaden, auf eine

Befensterung und additive Elemente). Die Vorinstanz kommt dabei zum Schluss,

die Argumentation der Beschwerdegegnerschaft lasse sich gut vertreten, da der

Anbau geometrisch sorgfältig und aufgrund der begrenzten Kubatur gerade

besonders rücksichtsvoll an das Bodmerhaus anfügt. Die Höhe werde durch das in

einer Richtung geneigte Dach bewusst reduziert, sodass die vollen drei

Geschosse etwas weniger stark wahrgenommen würden. Die Schlichtheit und die

bewusst reduzierte Gestaltung des unaufdringlichen Anbaus stünden klarerweise im

Dienste der Absicht, jede gestalterische Konkurrenz mit umliegenden

Schutzobjekten auszuschliessen. Der neue Anbau entspreche ganz bewusst dem

aktuellen Zeitgeist, wie sie etwa auch beim Erweiterungsbau des Landesmuseums

zur Anwendung gelangt sei. Schliesslich sei zu erwähnen, dass das vorliegende

Bauvorhaben das Siegerprojekt eines architektonischen Wettbewerbs sei, welchen

die Baudirektion durchführte, und dass die Detail- und Ausführungspläne samt

Farb- und Materialkonzept in Absprache mit den Denkmalpflegeverantwortlichen

der Stadt Zürich noch sorgsam zu detaillieren sein würden.

Die Vorinstanz hat somit die von der Beschwerdegegnerin 1

angeführten Argumente im Entscheid vom 3. Februar 2016 ausführlich und in

rechtmässiger Weise berücksichtigt. So wie sich aus den Akten ergibt, wurde die

Geometrie des Anbaus präzise festgelegt, um die Präsenz des Hauptgebäudes nicht

zu konkurrenzieren. Der Anbau ist kleiner als derjenige des Waschhauses, nimmt

aber eine ähnliche Form an. Zudem wurden in gestalterischer Hinsicht

verschiedene, oben dargelegte Massnahmen getroffen, um den Anbau gestalterisch

positiv einzufügen. Wenn die Vorinstanz diesen Entscheidgründen folgt, ist

jedenfalls keine Rechtsverletzung ihrerseits ersichtlich.

Somit ergibt sich, dass die Beschwerde insgesamt

abzuweisen ist.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Ebenso wenig ist der

Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung zugesprochen. Die mögliche

Entschädigungsberechtigung von Gemeinwesen stellt einen Ausnahmefall dar

(Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 50 ff.). Da vorliegend weder eine

anwaltliche Vertretung noch ein besonderer Aufwand des Gemeinwesens vorliegt,

sind die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a VRG nicht erfüllt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 3'700.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …