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Entscheid

VB.2017.00237

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00237

28. Dezember 2020Deutsch21 min

I.

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2017.00237

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. Dezember 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Winterthur,

vertreten durch den Stadtrat,

dieser vertreten durch das Baupolizeiamt,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Gebühren,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

gelangte am 16. September 2015 an die Stadt Winterthur und teilte

sinngemäss mit, dass er die ihm zugestellten Rechnungen über die Gebäudegebühr

Wasser und die Siedlungsentwässerungsgebühr für die Jahre 2012 bis 2015 nicht

bezahlen werde, da die Gebührenerhebung nicht gerechtfertigt sei. Der Sache

geht ein längerer Streit zwischen der Stadt Winterthur und A über die

Entwässerung seiner Liegenschaft voraus. Mit Verfügung des Leiters

Stadtentwässerung der Stadt Winterthur vom 13. Januar 2016 wurde für die

Liegenschaft C-Strasse 01, für die Jahre 2012 bis 2015 eine Gebäudegebühr

Wasser in der Höhe von Fr. 193.40 (inkl. Mehrwertsteuer) und eine –

reduzierte – Grundgebühr Siedlungsentwässerung in der Höhe von Fr. 1'936.45

(inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt. Hinzu komme eine Mahngebühr von Fr. 20.-.

Sodann könne ab 2016 eine Reduktion der Grundgebühr Siedlungsentwässerung nur

unter den in der Verfügung aufgeführten Voraussetzungen (Kontrolle der

Entwässerungsanlage) gewährt werden.

B. Mit

Schreiben vom 18. Februar 2016 erhob A gegen die Grundgebühr

Siedlungsentwässerung Einsprache an den Stadtrat Winterthur. Dieser wies die

Einsprache mit Beschluss vom 22. Juni 2016 ab, soweit er darauf eintrat,

und auferlegte die Kosten des Verfahrens A.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

erhob A mit Eingabe vom 1. August 2016 einerseits Rekurs an den Bezirksrat

Winterthur und andererseits eine "amtliche Anzeige und

Aufsichtsbeschwerde" gegen die Stadt Winterthur. Mit Rekurs beantragte er

sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

sowie die Leistung von Schadenersatz und weiteren Entschädigungen durch die

Stadt Winterthur.

B. Der

Bezirksrat trat mit Beschluss vom 26. August 2016 nicht auf den Rekurs ein

und überwies die Akten zuständigkeitshalber an das Baurekursgericht. Dieses

wies den Rekurs mit Entscheid vom 2. März 2017 ab, soweit es darauf

eintrat und der Rekurs nicht gegenstandslos geworden sei, und auferlegte die

Verfahrenskosten A. Die Aufsichtsbeschwerde überwies das Baurekursgericht an

die Baudirektion des Kantons Zürich.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 4. April 2017 gelangte A an das Verwaltungsgericht und

beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 2. März

2017.

sowie der Verfügungen der Stadt Winterthur vom 13. Januar 2016 und 22. Juni

2016, je unter Kostenfolgen zulasten der Stadt Winterthur. Eventualiter sei die

Stadt Winterthur zu verpflichten, das aus dem Perimeter der D- und C-Strasse

zugeführte Wasser mittels stadteigener Infrastruktur abzuleiten.

B. Das

Baurekursgericht beantragte am 28. April 2017 die Abweisung der Beschwerde

und verzichtete im Übrigen auf eine Begründung. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai

2017.

beantragte die Stadt Winterthur die Abweisung der Beschwerde unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Dazu reichten A am 16. Juni

2017.

seine Replik und die Stadt Winterthur am 30. Juni 2017 ihre Duplik

ein.

C. Im

weiteren Verlauf des Schriftenwechsels ersuchte A am 4. März 2018 um die

Sistierung des Verfahrens. Nachdem die Stadt Winterthur auf eine Stellungnahme

zum Sistierungsbegehren verzichtet hatte, sistierte das Verwaltungsgericht mit

Präsidialverfügung vom 26. März 2018 das Verfahren bis zum 28. Mai

2018.

Am 12. November 2018 ersuchte A erneut um Sistierung des Verfahrens

und das Verwaltungsgericht sistierte dieses am 4. Dezember 2018 nach

Einholung einer Stellungnahme bei der Stadt Winterthur bis zum 31. März

2019.

D. Mit

Präsidialverfügung vom 11. Juli 2019 wurde das Verfahren wiederaufgenommen

und der Schriftenwechsel fortgesetzt. A äusserte sich zuletzt am 4. September

2019, woraufhin die Stadt Winterthur mit Eingabe vom 30. September 2019 mitteilte,

dass sie auf eine weitere Stellungnahme verzichte. Im Oktober 2020 fand ein

Referentenwechsel statt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert Fr. 20'000.-

nicht übersteigt, fällt die Sache in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38

Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Von

vornherein nicht einzutreten ist auf die Anträge des Beschwerdeführers, soweit

sie aufsichtsrechtlichen Charakter haben. Insbesondere beantragt der

Beschwerdeführer sinngemäss, der Beschwerdegegnerin seien Weisungen zu

erteilen, damit Verfahren künftig nicht willkürlich aufgeschoben, verschleppt

und verzögert würden. Das Verwaltungsgericht ist für die Aufsicht über

Gemeinden nicht zuständig, weshalb es solche Weisungen aufsichtsrechtlicher Art

nicht anordnen könnte (vgl. § 164 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April

2015.

[GG]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 73 f.).

1.3

Der Streitgegenstand wird im Rechtsmittelverfahren durch zwei Elemente

bestimmt: einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung,

andererseits durch die Parteibegehren. Zum einen kann nur Gegenstand des

Rechtsmittelverfahrens sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung

war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über

welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den

Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden. Zum anderen bestimmt sich der

Streitgegenstand nach der im Rekurs- bzw. Beschwerdeantrag verlangten

Rechtsfolge (BGE 136 II 457 E. 4.2; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 44 f.).

1.3.1

Die von der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung hatte nicht nur die

Grundgebühren für die Siedlungsentwässerung zum Gegenstand, sondern auch die

Gebäudegebühr Wasser. Bereits die Einsprache des Beschwerdeführers an den

Stadtrat richtete sich lediglich gegen die Grundgebühr Siedlungsentwässerung

und nicht gegen die Gebäudegebühr Wasser, weshalb Letztere – was auch unbestritten

ist – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

1.3.2

Ebenfalls nicht vom Streitgegenstand erfasst ist die vom Beschwerdeführer

mehrfach erwähnte Baueinstellungsverfügung vom 12. Juli 2005, da die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin, welche die

Siedlungsentwässerungsgebühr und die Gebäudegebühr Wasser betraf, nicht diese

Baueinstellung regelte. Deshalb kann sich das Verwaltungsgericht nicht zu deren

Rechtmässigkeit äussern. Soweit diese für den Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens

noch relevant sein sollte, obwohl sie inzwischen gegenstandslos wurde, wäre in

den entsprechenden Erwägungen darauf einzugehen. Ebenfalls nicht

Streitgegenstand ist die vom Beschwerdeführer angeführte Abführung von Wasser

der D- und C-Strasse durch die Beschwerdegegnerin über sein Grundstück, insbesondere

weil dieses angeblich abgeführte Wasser keinen Einfluss auf die Höhe der

strittigen Gebührenforderung hat und in keinem Zusammenhang damit steht.

Deshalb ist im Rahmen der vorliegenden Beschwerde auf den Antrag des

Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dieses Wasser

mittels stadteigener Infrastruktur abzuleiten, nicht einzutreten.

1.4

Der

Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde auch gegen die von der

Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 13. Januar 2016 genannten

Voraussetzungen für eine künftige Reduktion der Grundgebühr

Siedlungsentwässerung. Die Beschwerdegegnerin verwies dabei auf ihre

Erwägungen, wonach periodisch zu kontrollieren sei, ob die Voraussetzungen für

die Reduktion der Grundgebühr, vorliegend die anderweitige Abführung des nicht

verschmutzten Abwassers (unten, E. 6.3), noch gegeben seien. Dazu habe der

Beschwerdeführer gewisse Unterlagen einzureichen und den Mitarbeitenden der

Stadtentwässerung allenfalls Zugang zum Grundstück zu gewähren.

1.4.1

Soweit die Beschwerdegegnerin damit in ihrer Dispositiv-Ziffer 2

lediglich die Rechtslage wiedergab, fehlt es dem Beschwerdeführer derzeit an

einem schutzwürdigen Interesse bzw. der erforderlichen Beschwer. Ob die Voraussetzungen

für die Gewährung einer Reduktion auf künftige Gebührenforderungen

erfüllt sind, ist erst mit einer allfälligen weiteren Anordnung festzulegen,

gegen die wiederum der Rechtsweg offen stünde. Da die Aufhebung dieser

Dispositiv-Ziffer dem Beschwerdeführer keinen praktischen Nutzen

einbringen würde, fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse, was zum

Nichteintreten führt (Bertschi, § 21 N. 15).

1.4.2

Im Übrigen ordnete die Beschwerdegegnerin damit Massnahmen zur

Sachverhaltsabklärung an, nämlich über das Vorliegen von Gründen, insbesondere

die anderweitige Abführung des nicht verschmutzten Abwassers, die eine

Reduktion der Grundgebühr in künftigen Verfahren rechtfertigen könnten. Als

Massnahmen der Sachverhaltsabklärung, die das künftige Gebührenverfahren

betreffen, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Zusammenhang mit

diesem künftigen Verfahren (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00806, E. 2.1;

VGr, 13. Mai 2020, VB.2019.00659, E. 1.2). Gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit

von Zwischenentscheiden sinngemäss nach den Art. 91–93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Sie können – von hier

nicht gegebenen weiteren Ausnahmen abgesehen (Art. 92 BGG) – nur mit

Beschwerde angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1

BGG). Rechtsmittelentscheide gegen Zwischenentscheide sind ihrerseits

Zwischenentscheide.

Anordnungen über

Beweismassnahmen im Rahmen der Sachverhaltsabklärung haben in der Regel keinen

voraussichtlich nicht behebbaren Nachteil zur Folge (BGE 134 III 188 E. 2.3).

Dies gilt selbst dann, wenn der Beschwerdeführer betreffend die Beweismassnahme

mitwirkungspflichtig ist; die Tatsache allein, dass man an einem Verfahren

teilnehmen muss, bewirkt nach langjähriger Rechtsprechung keinen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil, es sei denn, es drohe dadurch ein Eingriff in ein Grundrecht

(Bertschi, § 19a N. 48; Karl Spühler/Heinz Aemisegger, in: Karl

Spühler et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], Praxiskommentar, 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2013, Art. 93 N. 19; RB

1998.

Nr. 35; VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00806, E. 2.3.4).

Ein Grundrechtseingriff ist durch die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen

allerdings nicht ersichtlich. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern

die Voraussetzungen für die selbständige Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids

erfüllt sein sollten, und dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend

gemacht.

Damit

ist auf die Beschwerde, soweit sie die von der Beschwerdegegnerin in ihrer

Verfügung erwähnte Einreichung von Unterlagen und die Zutrittsgewährung für

Mitarbeitende der Stadtentwässerung betrifft, mangels

Erfüllung der Voraussetzungen für einen anfechtbaren Zwischenentscheid nicht

einzutreten.

2.

Bezüglich des vom Beschwerdeführer am 18. Juli 2017

gestellten Antrags, es sei durch das Verwaltungsgericht im Falle von

Unklarheiten eine begleitete Umgebungsbegehung anzuordnen, ist davon

auszugehen, dass er damit einen Augenschein beantragt. Ein solcher Termin auf

dem Lokal erübrigt sich: Die Sachlage erweist sich aus den Akten, insbesondere der

Eingaben der Parteien, als hinreichend geklärt, zudem sind vorliegend die

örtlichen Verhältnisse, wie sie nur anlässlich eines Augenscheins erkennbar

wären, für die Beurteilung der strittigen Gebühr weniger relevant. Deshalb ist auf

einen Augenschein zu verzichten (vgl. dazu: BGr, 8. November 2001, 1C_192/2001,

E. 3.3; VGr, 19. April 2012, VB.2011.00612, E. 1.3; Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 78 f.).

3.

3.1

Gemäss Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der

Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) sorgen die Kantone dafür, dass die

Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen,

die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den

Verursachern überbunden werden. Dabei handelt es sich um eine Konkretisierung

von Art. 3a GSchG, der das Verursacherprinzip in genereller Weise

festhält. Nach § 45 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutz

vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG) erheben die Gemeinden für die Benützung

der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen kostendeckende

Gebühren.

3.2

Gestützt

auf § 7 Abs. 2 lit. e EG GSchG erliess die Beschwerdegegnerin

die Verordnung über die Siedlungsentwässerung vom 5. Juni 2000 (VSE). Gemäss

Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 VSE erhebt

die Stadt Benutzungsgebühren für die Ableitung von Abwasser in die öffentliche

Siedlungsentwässerung. Diese bestehen aus einer Grund- und einer Mengengebühr (Art. 16

Abs. 2 VSE). Die Grundgebühr bemisst sich pro angeschlossene Liegenschaft

aufgrund der festgelegten, gewichteten Fläche in Quadratmetern, wobei für die

Höhe der Gebühr die mögliche Nutzung der Liegenschaft massgebend ist (Art. 17

Abs. 1 VSE). Die mögliche Nutzung ergibt sich aus der Zonenzugehörigkeit,

welche bestimmte Multiplikatoren ergibt (Art. 17 Abs. 2 VSE). Die

Mengengebühr bemisst sich nach dem Frisch- und Brauchwasserverbrauch in

Kubikmetern (Art. 18 Abs. 1 VSE). Die jeweiligen Gebührenansätze hat

der Stadtrat im "Tarifblatt Gebühren gemäss Verordnung und

Ausführungsbestimmungen über die Siedlungsentwässerung" festgelegt. Sodann

kann die Grundgebühr um 50 % reduziert werden, wenn die befestigte Fläche

kleiner als 15 % der gesamten gebührenpflichtigen Grundstücksfläche ist

oder das nicht verschmutzte Abwasser der Liegenschaft vollumfänglich nicht der

öffentlichen Siedlungsentwässerung zugeführt wird (Art. 35 Abs. 1 lit. a

und b der Ausführungsbestimmungen zur VSE vom 4. Juli 2001 [im Folgenden:

Ausführungsbestimmungen]).

4.

4.1

Die

Vorinstanz erwog, es sei unzutreffend, dass der Beschwerdeführer überhaupt

keine Siedlungsentwässerungsgebühr zu bezahlen habe, weil er sein

unverschmutztes Abwasser nicht der öffentlichen Siedlungsentwässerung zuführe.

Die Siedlungsentwässerungsgebühr beinhalte sowohl die Kosten für die Entsorgung

des verschmutzten wie auch des unverschmutzten Abwassers. Dem Umstand, dass der

Beschwerdeführer nur sein verschmutztes, nicht aber das unverschmutzte Abwasser

zuführe, werde durch die Reduktion der Gebühr von 50 % Rechnung getragen.

Deshalb sei der Rekurs abzuweisen.

4.2

Der

Beschwerdeführer rügt vorab, die Vorinstanz habe sowohl ihre Begründungspflicht

als auch sein rechtliches Gehör verletzt. Materiell bringt er vor, dass er die

Gebühren für Abwasser immer bezahlt habe. Die umstrittene Gebühr betreffe das

Meteor- und Sickerwasser, welches die Beschwerdegegnerin ihm aber nicht

abnehmen würde. Deshalb stehe der Gebühr keine äquivalente Leistung gegenüber

und sei diese auch bei einer Reduktion von 50 % noch als übersetzt zu

bezeichnen und nicht verursachergerecht. Zudem macht er sinngemäss geltend,

dass die Gebühr falsch berechnet worden sei, indem davon ausgegangen worden

sei, dass sich seine Liegenschaft in der Kernzone befinde.

4.3

Der Beschwerdegegnerin

zufolge stützt sich die Gebühr auf eine genügende gesetzliche Grundlage,

weshalb der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden sei. Im Weiteren

werde der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt bestritten.

5.

5.1

Zuerst ist

auf die vom Beschwerdeführer erhobene Gehörsrüge einzugehen. Er rügt

einerseits, dass aufgrund der falschen Rechtsmittelbelehrung des

Einsprachebeschlusses der von ihm angerufene Bezirksrat zwar die Akten

zuständigkeitshalber dem Baurekursgericht zugestellt habe, doch dieses ihn dann

nicht dazu aufgefordert habe, seine Rechtsschrift einzureichen.

Darin ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu

erblicken: Der Bezirksrat überwies mit den Akten auch die Rekursschrift an das

Baurekursgericht, und dem Beschwerdeführer war es zudem möglich, im weiteren

Verlauf des Rekursverfahrens Stellungnahmen einzureichen. Wäre er mit der

Überweisung seines Rekurses an das Baurekursgericht nicht einverstanden

gewesen, hätte er gegen den Überweisungsbeschluss des Bezirksrates vom 26. August

2015.

ein Rechtsmittel erheben können.

5.2

Andererseits

bringt der Beschwerdeführer vor, das Baurekursgericht habe sich in seinem

Entscheid nicht mit den Fragen der Rechtmässig- und Zulässigkeit des Inhalts

der Verfügung des Leiters Stadtentwässerung vom 13. Januar 2016

auseinandergesetzt und mit der Ansetzung einer nicht erstreckbaren Frist

inmitten der Weihnachtsferien für die Erstattung der Replik sein rechtliches

Gehör verletzt.

5.2.1

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter

anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,

dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in

der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich

abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der

Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2;

ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches

Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff.

und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

5.2.2

Zwar hat sich die Vorinstanz nicht mit sämtlichen Vorbringen des

Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dies musste sie jedoch auch nicht.

Vielmehr durfte sie sich auf die Beurteilung der wesentlichen Parteistandpunkte

beschränken. Auch brauchte sie sich mit Rügen im Zusammenhang mit Anträgen, auf

welche sie nicht eingetreten ist – weil sie beispielsweise nicht zum

Streitgegenstand gehörten –, nicht auseinanderzusetzen. Insgesamt erscheint der

angefochtene Entscheid zwar eher knapp gehalten, aber nachvollziehbar und

verständlich begründet. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist damit nicht

ersichtlich.

5.2.3

Der Beschwerdeführer bemängelt sodann die Fristansetzung über die

Weihnachtsferien. Das Baurekursgericht setzte dem Beschwerdeführer am 14. Dezember

2016.

eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen an, um zur Rekursantwort

Stellung zu nehmen.

Der Anspruch auf rechtliches

Gehör umfasst auch das Recht, von den bei der Rechtsmittelinstanz eingereichten

Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern. Dieser Anspruch

ist formeller Natur und steht den Parteien grundsätzlich unabhängig davon zu,

ob die Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalte (BGE 138 I 484 E. 2.1, BGE 137 I 195 E. 2.3.1, BGE 133 I 010 E. 4,

BGE 132 I 42 E. 3.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem

Beschwerdeführer mit der Ansetzung einer 30-tägigen Frist unmöglich gewesen

sein sollte, sein Replikrecht auszuüben, auch wenn diese Fristansetzung vor

Weihnachten erfolgte. Die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin umfasste

drei Seiten, zudem reichte sie weder neue Unterlagen ein noch enthält die

Beschwerdeantwort – abgesehen von der verlangten Parteientschädigung –

erhebliche neue Gesichtspunkte, mit denen er sich zeitintensiv hätte

auseinandersetzen müssen. Obwohl die (Weihnachts-)Gerichtsferien im

Rekursverfahren keine Geltung beanspruchen, berücksichtigte die Vorinstanz

diesen Umstand, indem sie dem Beschwerdeführer eine 30-tägige anstelle der

(sonst üblichen) 20-tägigen Frist ansetzte. Eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs ist darin jedenfalls nicht zu erblicken. Zudem schien es dem

Beschwerdeführer möglich gewesen zu sein, innert Frist eine Stellungnahme

einzureichen, weshalb ihm daraus jedenfalls kein Nachteil erwachsen wäre.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer bemängelt an der Gebührenfestsetzung, dass er mehrfach

belastet werde, indem er einerseits die Siedlungsentwässerungsgebühr bezahlen

müsse und andererseits verbrauchsabhängige Abwassergebühren sowie die

Meliorationsbeiträge an die Flurgenossenschaft. Diese Dreifachbelastung würde

gegen das Verursacher- und das Äquivalenzprinzip verstossen.

6.2

Art. 60a

Abs. 1 GSchG konkretisiert das Verursacherprinzip in Bezug auf die Kosten

für Abwasseranlagen (oben, E. 3.1). Das Gesetz verlangt nicht, dass die Abwassergebühren

ausschliesslich proportional zur effektiv produzierten Menge des Abwassers

erhoben werden, doch muss zwischen den Benützungsgebühren und dem Ausmass der

Beanspruchung der Entsorgungseinrichtung ein gewisser Zusammenhang bestehen;

die Abgabenhöhe muss eine Abhängigkeit zur Abwassermenge aufweisen, was eine

Schematisierung dieses Faktors aber nicht ausschliesst (BGr, 5. März 2004,

2P.266/2003, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Da ein grosser Teil der für

die Abwasserentsorgung entstehenden Kosten mengenunabhängig ist, weil das

Abwassersystem auf eine maximale Auslastung ausgelegt sein muss, wäre eine

reine verbrauchsabhängige Gebühr weder sachgerecht noch zulässig. Mit der

Grundgebühr werden daher nicht allein Kosten für die tatsächliche Nutzung der

Abwasseranlagen abgegolten, sondern auch die reine Möglichkeit der Nutzung

(vgl. VGr, 30. Januar 2014, AN.2013.00004, E. 5.4; Peter Karlen, Die

Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, URP 1999, S. 539 ff.,

558, 563).

6.2.1

Das Abwassergebührensystem der Beschwerdegegnerin entspricht diesen

Grundsätzen: So erhebt sie für Abwasser eine Mengengebühr, welche vom

Wasserverbrauch abhängig ist (Art. 18 Abs. 1 VSE). Dabei ist diese

Gebühr vorliegend unumstritten und auch nicht Streitgegenstand; sie wurde vom

Beschwerdeführer auch bezahlt. Zusätzlich erhebt die Beschwerdegegnerin eine

Grundgebühr, welche sie aufgrund der Grundstücksfläche und der zu erwarteten

Nutzung berechnet (Art. 17 VSE). Eine solche Schematisierung der

Berechnung der Grundgebühr ist in gewissen Grenzen zulässig. Besonderen

Verhältnissen des Einzelfalls wird Rechnung getragen, indem je nach geltender

Zonenzugehörigkeit und der damit zusammenhängenden Nutzungsmöglichkeit eine

andere Gewichtung der Grundstücksfläche erfolgt (Art. 17 Abs. 1 und 2

VSE; dazu BGr, 26. August 1998, in: URP 1998 S. 737) und bei

Grundstücken mit einem sehr kleinen Anteil befestigter Fläche sowie

Liegenschaften, die das nicht verschmutzte Abwasser nicht der öffentlichen

Siedlungsentwässerung zuführen, eine Reduktion der Grundgebühr gewährt werden

kann (Art. 35 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen; vgl. auch Karlen, S. 564).

Deshalb ist es zulässig,

zusätzlich zur verbrauchsabhängigen Mengengebühr eine auf andere Faktoren

ausgerichtete und von der tatsächlichen Nutzung unabhängige Grundgebühr zu

erheben. Dadurch ist das Verursacher- und Äquivalenzprinzip nicht verletzt.

6.2.2

Zwar ist

dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, dass sein Grundstück, welches

teilweise der Landwirtschaftszone und teilweise der Kernzone III zugewiesen und

eher ländlich geprägt ist, nicht mit den Verhältnissen in der Innenstadt zu

vergleichen ist. Dem trägt die angefochtene Gebührenforderung allerdings

insofern Rechnung, als die Beschwerdegegnerin lediglich den auf die Kernzone

anfallenden Grundstücksteil für die Berechnung berücksichtigt hat und damit

lediglich 1'624 m2 von 2'154 m2 . Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, gemäss damaligen Kaufvertrag sei sein

Grundstück der Landwirtschaftszone zugewiesen und die Berechnung der Gebühr

insoweit falsch, ist er darauf hinzuweisen, dass sich mindestens das Wohnhaus

gemäss rechtskräftigem Zonenplan (insbesondere Ergänzungsplan Kernzone E vom 28. März

2001) in der Kernzone III befindet. Soweit das Grundbuch überhaupt Anmerkungen

in Bezug auf öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (wie

Bauvorschriften, Zonierungen) enthalten sollte, haben diese lediglich

deklaratorische Bedeutung (BGE 144 III 88); für die jeweiligen Eigentümer

verbindlich sind die jeweiligen Festlegungen in der

Nutzungsplanung/Zonenordnung.

6.3

Sodann stellt der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede, dass er das

Abwassersystem der Beschwerdegegnerin benutzt. Er macht allerdings geltend,

dass die Beschwerdegegnerin ihm keine Siedlungsentwässerungsanlagen

bereitstellen würde, weshalb er – in Anwendung des Äquivalenzprinzips – keine

Gebühren zu leisten habe.

Die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen umfassen

das Kanalsystem der Beschwerdegegnerin und seine Einrichtungen wie Regenbecken,

Versickerungsanlagen, Regenüberläufe, Pumpwerke, Druckleitungen usw. sowie die

zentrale Abwasserreinigungsanlage und die Schlammverbrennungsanlage (Art. 5

Abs. 1 VSE). Insofern wird mit der Siedlungsentwässerung nicht nur das

unverschmutzte, sondern auch das verschmutzte Abwasser erfasst (vgl. auch

Anhang 1 zur VSE zum Begriff "Abwasser"). Soweit der Beschwerdeführer

geltend zu machen versucht, dass das nicht verschmutzte Abwasser seiner

Liegenschaft zu Unrecht nicht in die öffentliche Siedlungsentwässerung geleitet

werden könne bzw. die Beschwerdegegnerin nicht die nötige Infrastruktur zur

Verfügung stelle, ist darauf hinzuweisen, dass dies vorliegend nicht Streitgegenstand

bildet (oben, E. 1.3). Sodann entspricht es den bundesrechtlichen

Vorgaben, das nicht verschmutzte Abwasser in der Regel versickern zu lassen und

nicht der öffentlichen Siedlungsentwässerung zuzuführen (Art. 7 Abs. 2

GschG; Karlen, S. 563 f.). Der Umstand, dass das nicht verschmutzte

Wasser der Liegenschaft des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht der

öffentlichen Siedlungsentwässerung zugeleitet werden sollte, wird mit der

Reduktion der Gebühr um 50 % im Sinn von Art. 35 Abs. 1 lit. b

der Ausführungsbestimmungen genügend berücksichtigt. Mit dieser Reduktion wird,

weil die Siedlungsentwässerung nur das verschmutzte Abwasser seiner

Liegenschaft aufzunehmen hat, dem Verursacherprinzip Rechnung getragen (Karlen,

S. 564). Dass das verschmutzte Abwasser der Liegenschaft des

Beschwerdeführers nicht der öffentlichen Siedlungsentwässerung zugeführt werden

könne, wird vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch ist dies

ersichtlich. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu

beanstanden.

6.4

Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, er unterliege einer Mehrfachbelastung, weil er

auch Meliorationsbeiträge an die Flurgenossenschaft zu leisten habe, ist er

darauf hinzuweisen, dass es bei den Beiträgen an Flurgenossenschaften in der

Regel um Bodenverbesserungen geht. Diese stehen nicht im Zusammenhang mit der

Ableitung des (verschmutzten) Abwassers. Dass damit andere Leistungen

abgegolten werden sollten, ist aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb dieser

Einwand des Beschwerdeführers unbeachtlich ist.

6.5

Schliesslich

ist auch die zuzügliche Veranschlagung der Mehrwertsteuer nicht zu beanstanden,

ist doch die Gemeinde im strittigen Bereich mehrwertsteuerpflichtig (vgl. Art. 12

des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer in Verbindung

mit Art. 14 Ziffer 15 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November

2009) und sieht sie die Überwälzung der Mehrwertsteuer auch in ihrem Tarifblatt

vor (Art. 1 des Tarifblatts Gebühren gemäss Verordnung und

Ausführungsbestimmungen über die Siedlungsentwässerung in der Version vom 1. Januar

2013).

Auch die Mahnspesen von Fr. 20.- finden ihre gesetzliche

Grundlage im (inzwischen aufgehobenen, aber im Zeitpunkt der Anordnung noch in

Kraft stehenden) § 1 Ziffer A.8 der Verordnung des Regierungsrats

über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 (VOGG).

6.6

Damit

erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen.

7.

7.1

Ausgangsgemäss

sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die

Höhe der Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand des

Verwaltungsgerichts, der Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder

tatsächlichem Streitinteresse (§ 65a Abs. 1 VRG). Angesichts des eher

aufwendigen Verfahrens mit mehreren Zwischenentscheiden (Sistierung) und den

umfangreichen Akten und Rügen rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.-

festzusetzen (§§ 2 ff. der Gebührenordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2001).

7.2

Die

Beschwerdegegnerin verlangt die Zusprechung einer Parteientschädigung, da ihr

im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer ergriffenen Rechtsmitteln, die

überaus ausschweifend abgefasst seien, ein ausserordentlicher Aufwand

entstanden sei. Als Gemeinwesen steht der Beschwerdegegnerin gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG grundsätzlich keine Parteientschädigung zu, da die

Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten Aufgaben des

Gemeinwesens bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gehört (Plüss, § 17 N. 51 ff.).

Auch wenn das vorliegende Verfahren als aufwändiger bezeichnet werden kann,

rechtfertigt sich mangels ausserordentlichen Aufwands vorliegend noch keine

ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung. Deshalb sind keine

Parteientschädigungen zuzusprechen.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden

Beschlussdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Da der angefochtene Entscheid

teilweise einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende diesbezüglich

ebenfalls ein solcher; das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93

Abs. 1 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil

drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für

ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bertschi, § 19a N. 31 f.

und 48; VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 9).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 500.-- Zustellkosten,

Fr. 1'700.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtsgebühren werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 0100 Lausanne 14 einzureichen.

6.

Mitteilung an …