Lexipedia

Entscheid

VB.2017.00238

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00238

8. März 2018Deutsch14 min

(URT.2018.19687)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich setzte am

8. März 2017 das Projekt für die Fahrbahninstandsetzung, die Markierung

einer Kernfahrbahn mit beidseitigen Fahrradstreifen, den behindertengerechten

Ausbau der Bushaltestellen sowie den Neubau von zwei Fussgängerübergängen mit

Schutzinseln an der 01 F-Strasse, Gemeinde E, fest

(Dispositivziffer I). Gleichzeitig wurde die von der Erbengemeinschaft A,

bestehend aus B und C, erhobene Einsprache abgewiesen, soweit sie nicht

gegenstandslos geworden war (Dispositivziffer IV).

Erwägungen

II.

Am 8. April 2017 (Poststempel vom 10. April

2017) erhob die Erbengemeinschaft A Beschwerde am Verwaltungsgericht und

beantragte, auf die Verschiebung des Fussgängerstreifens beim G-Shop sei zu

verzichten; dieser Fussgängerstreifen sei mangels Nutzung ersatzlos aufzuheben.

Um das Überholen der Postautos an dieser Stelle zu verhindern, sei eine

Mittelinsel ohne Fussgängerstreifen zu erstellen. Sodann sei der

Fussgängerstreifen vor dem Restaurant H beizubehalten.

Am 19. April 2017 liess sich der Gemeinderat E

vernehmen und beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu

entziehen. Auch der Regierungsrat, vertreten durch das Tiefbauamt, beantragte

am 21. April 2017 den Entzug der aufschiebenden Wirkung für den von der

Beschwerde nicht betroffenen Teil des Strassenprojekts. Nachdem die Erbengemeinschaft A

am 2. Mai 2017 auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde verzichtet

hatte, entzog das Verwaltungsgericht der Beschwerde am 3. Mai 2017 die

aufschiebende Wirkung hinsichtlich der von der Beschwerde nicht betroffenen

Bereiche des Strassenprojekts.

Der Regierungsrat reichte am 19. Mai 2017 die

Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen. Dazu liess sich

die Erbengemeinschaft A am 8. Juni 2017 vernehmen. Mit Eingabe vom

22.

Juni 2017 hielt der Regierungsrat vollumfänglich an seinen Anträgen

und Ausführungen in der Beschwerdeantwort fest und verzichtete auf eine weitere

Stellungnahme. Der Gemeinderat E holte die ihm zur freigestellten

Vernehmlassung zugestellte Beschwerdeantwort nicht ab und liess sich nicht mehr

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Der Beschluss des Beschwerdegegners vom 8. März 2017

bildet einen Akt im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG), der gemäss

§ 19 Abs. 2 lit. a VRG zwar nicht mit Rekurs, jedoch gestützt

auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

anfechtbar ist.

Als unmittelbare Anrainer der projektierten

Fussgängerübergänge sind die Beschwerdeführerinnen zur Beschwerde legitimiert.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf das

Rechtsmittel einzutreten.

2.

2.1

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung

(lit. a) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts (lit. b) beschränkt. Nach § 50 Abs. 2 VRG ist

allerdings auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig, wenn ein Gesetz dies

vorsieht. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn das strittige Strassenprojekt

stellt einen Sondernutzungsplan dar mit einem derart hohen

Konkretisierungsgrad, dass er materiell einer Baubewilligung entspricht (RB

2006.

Nr. 60). Er untersteht damit sowohl in seiner Eigenschaft als

Nutzungsplan als auch in seiner Eigenschaft als Baubewilligung den

Anforderungen des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG). Da dieses

in Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b RPG von den Kantonen

verlangt, dass sie gegen derartige Akte mindestens ein innerkantonales

Rechtsmittel mit voller Überprüfung gewährleisten, ist vorliegend auch die

Angemessenheit der Projektfestsetzung zu überprüfen (VGr, 29. Juni 2017,

VB.2017.00225, E. 3 mit Hinweis; vgl. auch BGE 114 Ia 233 E. 2b; Heinz

Aemisegger/Stephan Haag, in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum

Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 Rz. 81). Dabei

darf sich das Verwaltungsgericht aber, auch wenn es als erste und einzige

kantonale Rechtsmittelinstanz amtet, insofern eine gewisse Zurückhaltung auferlegen,

als es bei der Projektierung um spezifisch technische Fragen geht (vgl. Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20

N. 81 ff.; BGE 139 II 185 E. 9.3). Weiter hat sich das

Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit der

Vorinstanz mit der Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe oder bei der Handhabung

des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht.

Insbesondere soll es nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des

Planungsträgers setzen (Aemisegger/Haag, Art. 33 Rz. 71 ff., 77).

2.2

Beim

konkreten Projekt sind die einzelnen Projektierungsgrundsätze und, da es sich

bei einem Strassenprojekt um einen Sondernutzungsplan handelt, generell die weiteren

Grundsätze des Raumplanungsrechts zu beachten. Nach § 14 des

Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) sind Strassen entsprechend

ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau-

und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche

Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der

Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die

Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der

Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall ist ausserdem die Richtlinie

"Sichere Fussgängerstreifen auf den Staatsstrassen – Grundsätze für die

Projektierung" vom Mai 2014 des Kantons Zürichs zu beachten, welche

Projektierungselemente und Ausführungsvorgaben für die Anordnung von

Fussgängerstreifen auf dem Netz der Staatsstrassen im Kanton Zürich festlegt, ausgenommen

die beiden Städte Zürich und Winterthur.

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, das Tiefbauamt habe nach Rücksprache mit den Vertretern der

Gemeinde E sowie des Amts für Raumentwicklung beschlossen, dem Begehren

der Beschwerdeführerinnen, wonach auf den Abbruch des alten Veloabstellplatzes

und der alten Buswartehalle, die Neuerstellung der Wartehalle vor dem alten

Schulhaus und eines Veloabstellplatzes neben dem alten Schulhaus zu verzichten

sei, stattgegeben. In der Folge hielten die Beschwerdeführerinnen nur noch

bezüglich Fussgängerstreifen an ihrer Einsprache fest. Diesbezüglich erwog die

Vorinstanz, durch den Ausbau der Bushaltestelle I werde der vorhandene

Fussgängerstreifen ohne Fussgängerschutzinsel auf der F-Strasse Ecke J-Weg um

etwa 30 m in Richtung Westen verschoben und mit einer

Fussgängerschutzinsel ausgebildet. Durch die Lage des Fussgängerstreifens mit

Mittelschutzinsel werde das Überholen in diesem Bereich verhindert, wodurch die

Fussgängersicherheit massgeblich verbessert werde. Darüber hinaus werde der

abfahrende Bus nicht von Fussgängern, die den Fussgängerstreifen nutzen wollten,

behindert. Die von den Beschwerdeführerinnen geforderte Beibehaltung des

Fussgängerstreifens an der bisherigen Stelle sei nicht mit den kantonalen

Grundsätzen vereinbar. Sodann biete der heutige Standort nicht den

erforderlichen Raum, um den Fussgängerstreifen mit einer Mittelinsel zu versehen,

die für die Verkehrssicherheit erforderlich sei. Der Fussgängerstreifen auf der

K-Strasse befinde sich auf Gemeindegebiet und sei nicht Bestandteil dieses

Projekts.

3.2

Dagegen

wenden die Beschwerdeführerinnen zusammengefasst ein, der geplante Fussgängerstreifen

vor dem G-Shop wäre neu nicht nur 30 m, sondern 50 m vom bisherigen

Fussgängerstreifen F-Strasse Ecke J-Weg entfernt. Der bisherige

Fussgängerstreifen beim G-Shop werde nicht oder nur selten genutzt.

Überholmanöver könnten auch durch einen Verkehrsteiler ohne Fussgängerstreifen

verhindert werden. Sodann sei die Erwägung des Regierungsrats, wonach der

Fussgängerstreifen K-Strasse nicht Bestandteil des Strassenprojekts gewesen

sein soll, falsch. Die Projektverantwortlichen hätten nie in Betracht gezogen,

mit einer zusätzlichen Landabtretung durch die Eigentümer der F-Strasse 02

und 03 genügend Raum zu schaffen, um an der bestehenden Örtlichkeit mit einer

schmaleren Fussgängerschutzinsel den Fussgängerstreifen mit einer geringeren

Verschiebung nach Westen beizubehalten. Gehbehinderte Personen würden durch das

Projekt benachteiligt, weil sie täglich einen Umweg von 100 m in Kauf

nehmen müssten.

3.3

Der

Beschwerdegegner macht geltend, die Markierung des Fussgängerstreifens Ecke J-Weg

beim Restaurant H sei sowohl mit als auch ohne Mittelschutzinsel geprüft

worden. In beiden Fällen könnten die Anforderungen an die Sicherheit nicht

eingehalten werden, weshalb der von den Beschwerdeführerinnen verlangte

Fussgängerstreifen bei der Ecke J-Weg vor dem Restaurant H nicht mehr

markiert werden dürfe. Ausserdem sei die notwendige Erweiterung der Strasse

wegen den knappen örtlichen Gegebenheiten bei der Ecke J-Weg gar nicht möglich.

Der projektierte Fussgängerübergang mit Mittelschutzinsel entspreche den

Anforderungen an die Richtlinie "Sichere Fussgängerstreifen auf den

Staatsstrassen". Der Fussgängerübergang vor dem G-Shop müsse aufgehoben

werden, weil dort eine behindertengerechte Fahrbahnhaltestelle erstellt werden

soll. Zwar könne die Aufhebung des Fussgängerstreifens Ecke J-Weg beim

Restaurant H einen kleinen Umweg für die Fussgänger von der bzw. in die K-Strasse

bedeuten. Aber gerade Menschen mit Behinderungen würden durch den neuen

Standort des Fussgängerstreifens mit Mittelinsel bedeutend besser geschützt.

Aufgrund der erhöhten Sicherheit sei den Fussgängern dieser Umweg zumutbar. Das

Interesse an einer sicheren Querung sei höher zu gewichten als die

kurzmöglichste Distanz zur Querung der Strasse. Soweit die

Beschwerdeführerinnen den Umweg als Nachteil für das Restaurant H

empfinden würden, überwiege auch hier das öffentliche Interesse an einer

sicheren Querung ein allfälliges privates Interesse der Beschwerdeführerinnen.

Die geplanten Massnahmen würden dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen.

Der Fussgängerstreifen auf der K-Strasse sei nicht Bestandteil des

streitgegenständlichen Strassenprojekts; allerdings werde dieser auf Wunsch der

Gemeinde E nach Abschluss der Arbeiten wieder markiert.

4.

4.1

Gemäss der

offensichtlich nicht gegen übergeordnetes Recht verstossenden Richtlinie

"Sichere Fussgängerstreifen auf den Staatsstrassen – Grundsätze für die

Projektierung" vom Mai 2014 muss die minimale Erkennungsdistanz, d. h. die Sichtweite vom

Fahrzeuglenker auf wartende Fussgänger, bei einer erlaubten Geschwindigkeit von

50.

km/h mindestens 55 m betragen. Wenn immer möglich sollte aber die

ideale Erkennungsdistanz von 100 m eingehalten werden (S. 8). Sodann

sind im Bereich des Fussgängerstreifens Überholmanöver mit geeigneten

Massnahmen, bspw. Mittelinseln oder Sicherheitslinien, zu verhindern. Jeder

Fussgängerstreifen sollte eine Mittelinsel von 2 m Breite aufweisen. In

begründeten Fällen kann die Mittelinsel schmaler, muss mindestens aber 1,50 m

breit gebaut werden (S. 11 und 14 f.). Falls sich im Umkreis eines

Fussgängerstreifens eine Bushaltestelle befindet, sind die minimalen

Erkennungsdistanzen in die Warteräume vor dem Fussgängerstreifen auf eine Tiefe

von 1 m ab Fahrbahnrand auch bei haltenden Bussen einzuhalten. Die

Bushaltestelle ist wenn immer möglich nach dem Fussgängerstreifen zu

platzieren, da dadurch das Überholen im Bereich des Fussgängerstreifens

verhindert und der abfahrende Bus nicht von Fussgängern, welche den

Fussgängerstreifen benützen wollen, behindert wird (S. 12).

4.2

Grund für

die Verschiebung des Fussgängerstreifens vor dem G-Shop und die Aufhebung des

Fussgängerstreifens vor dem Restaurant H ist der behindertengerechte

Ausbau der Bushaltestelle I an der F-Strasse. Es ist festzuhalten, dass

der behindertengerechte Ausbau sowie die damit einhergehende neue Lage der Bushaltestelle I

vorliegend unbestritten blieb und nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens

ist. Aufgrund der projektierten Bushaltestelle erfüllt der bestehende

Fussgängerstreifen beim Restaurant H die Sicherheitsanforderungen nicht

mehr. So wird die Sichtweite der Fahrzeuglenker auf Fussgänger, die vor dem

bestehenden Fussgängerstreifen vor dem Restaurant H warten, durch einen an

der projektierten Bushaltestelle haltenden Bus massiv verkürzt. Im Gegensatz

dazu – und entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen in ihrer Replik

– ist beim neu projektierten Fussgängerstreifen mit Mittelinsel die

Erkennungsdistanz eingehalten. Der Beschwerdegegner hat richtig festgehalten,

dass die Sicht auf den neuen Fussgängerstreifen nicht von einem haltenden Bus

verdeckt wird und herannahende Fahrzeuge freie Sicht auf wartende bzw. querende

Fussgänger haben. Dies ergibt sich aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten

ohne Weiteres. Die geplante Mittelinsel verhindert ausserdem das Überholen im Bereich

der Bushaltestelle. Insgesamt wird die Verkehrssicherheit durch den

projektierten Fussgängerübergang erheblich verbessert.

Hinzu kommt, dass durch die Lage des neuen

Fussgängerstreifens hinter der Bushaltestelle der abfahrende Bus nicht von

Fussgängern, welche den Fussgängerstreifen benutzen wollen, behindert wird. Dies

kommt neben der erhöhten Verkehrssicherheit auch dem Verkehrsfluss zugute. Dem

Beschwerdegegner ist ausserdem dahingehend zuzustimmen, dass der projektierte

Fussgängerstreifen mit Mittelinsel am geplanten Standort ohne übermässigen

Eingriff in die bestehenden Verhältnisse realisierbar ist, da auf beiden

Strassenseiten genügend Platz für die Aufweitung der Strasse vorhanden ist. Im

Gegensatz dazu sind die Platzverhältnisse im Bereich des bestehenden

Fussgängerstreifens vor dem Restaurant H zu eng, um ohne Weiteres, d.h.

insbesondere ohne Landabtretung durch die Anstösser, eine genügend breite

Mittelinsel erstellen zu können.

Aus der Behauptung, der bestehende Fussgängerstreifen vor

dem G-Shop werde nicht bzw. nur selten benutzt, können die

Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der projektierte

Fussgängerübergang lässt sich aufgrund der neuen Bushaltestelle sowie der

Aufhebung des Fussgängerstreifens vor dem Restaurant H nicht mit der

bestehenden Situation vergleichen. Der Beschwerdegegner räumt zwar ein, dass

die Aufhebung des Fussgängerstreifens beim Restaurant H einen kleinen

Umweg für die Fussgänger von der bzw. in die K-Strasse bedeutet. Dies gilt

insbesondere für die Beschwerdeführerinnen, die im Haus des Restaurant H

wohnen und bislang einen Fussgängerübergang vor ihrer Haustüre hatten. Der

Umweg bis zum neuen Fussgängerstreifen beträgt rund 46 m, wobei sich dort

gleich der G-Shop befindet. Insofern erwächst den Beschwerdeführerinnen damit

kein Nachteil beim Einkaufen. Wollen sie hingegen in die K-Strasse, beträgt der

Umweg dahin rund 90 m. Allerdings legen sie nicht dar, dass sie

regelmässig zur K-Strasse gelangen müssten. Dem Beschwerdegegner ist

zuzustimmen, dass der projektierte Fussgängerstreifen mit Mittelinsel die

Sicherheit für die Fussgänger massiv verbessert. Insbesondere für behinderte

oder gebrechliche Menschen sowie Kinder stellt der projektierte

Fussgängerstreifen eine erhebliche Verbesserung zur bestehenden Situation dar, verkürzt

sich doch die zu bewältigende Distanz aufgrund der geplanten Mittelinsel und

können sie sich dabei auf eine Fahrbahn konzentrieren. Dadurch wird die

Strassenüberquerung einfacher und sicherer. Soweit die Beschwerdeführerinnen auf

den Verein "Fussverkehr Schweiz" verweisen, ist festzuhalten, dass

auch dieser Fussgängerstreifen mit Mittel­insel als signifikant sicherer

erachtet als Fussgängerstreifen ohne Mittelinsel. Auch wenn Umwege von

Fussgängern tatsächlich nur schlecht akzeptiert werden dürften, erscheint es

aufgrund der projektierten Bushaltestelle und der damit einhergehenden massiv

geringeren Erkennungsdistanz – woran auch eine allfällige Mittelinsel nichts zu

ändern vermöchte – richtig, den Fussgängerstreifen vor dem Restaurant H

aufzuheben. Das Interesse einer sicheren Strassenüberquerung ist insgesamt

höher zu gewichten als das Interesse an einer möglichst kurzen Distanz zur

Querung der Strasse. Vor diesem Hintergrund ist den Fussgängern der entstehende

kurze Umweg zumutbar.

Nach dem Gesagten entspricht der bestehende Fussgängerstreifen

vor dem Restaurant H insgesamt nicht mehr den Anforderungen an die

Verkehrssicherheit. Der Fussgängerstreifen an diesem Standort kann deshalb

nicht beibehalten werden. Daran würde auch die Erstellung eines Verkehrsteilers

ohne Fussgängerstreifen im Bereich der Bushaltestelle – wie von den

Beschwerdeführerinnen vorgeschlagen – nichts ändern.

4.3

Soweit die

Beschwerdeführerinnen die Aufhebung des Fussgängerstreifens auf der K-Strasse

rügen, ist festzuhalten, dass das streitgegenständliche Strassenprojekt gemäss

den Situationsplänen tatsächlich – und entgegen den Ausführungen des

Beschwerdegegners – auch den Einlenker der F-Strasse auf die K-Strasse zu

umfassen scheint. Allerdings hielt der Mitbeteiligte ausdrücklich fest, dass

dieser Fussgängerstreifen nach der Strassensanierung wieder markiert werde.

Dies bestätigte auch der Beschwerdegegner. Der Fussgängerstreifen auf der K-Strasse

ist denn auch im Situationsplan Teil 1 eingezeichnet. Dementsprechend

fehlt es den Beschwerdeführerinnen diesbezüglich an einem

Rechtsschutzinteresse, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten

ist.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des

Verfahrens den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), und es steht ihnen keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der Beschwerdegegner

ersuchte um eine Parteientschädigung. Die Bearbeitung und Beantwortung von

Rechtsmitteln darf aber wie die Durchsetzung von Strassenprojekten zu den angestammten

amtlichen Aufgaben des Beschwerdegegners gezählt werden. Eine

Parteientschädigung zu seinen Gunsten ist damit zwar nicht von vornherein ausgeschlossen,

jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des

Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (VGr, 29. Juni

2017, VB.2017.00225, E. 6; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51).

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Dementsprechend ist dem

Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 330.-- Zustellkosten,

Fr. 3'330.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtsgebühren werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt,

unter solidarischer Haftung einer jeden für den Gesamtbetrag.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …