VB.2017.00238
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00238
8. März 2018Deutsch14 min
(URT.2018.19687)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00238
Urteil
der 3. Kammer
vom 8. März 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
Erbengemeinschaft A,
nämlich:
1. B,
2. C,
beide vertreten durch D,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Gemeinderat E,
Mitbeteiligter,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich setzte am
8. März 2017 das Projekt für die Fahrbahninstandsetzung, die Markierung
einer Kernfahrbahn mit beidseitigen Fahrradstreifen, den behindertengerechten
Ausbau der Bushaltestellen sowie den Neubau von zwei Fussgängerübergängen mit
Schutzinseln an der 01 F-Strasse, Gemeinde E, fest
(Dispositivziffer I). Gleichzeitig wurde die von der Erbengemeinschaft A,
bestehend aus B und C, erhobene Einsprache abgewiesen, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden war (Dispositivziffer IV).
Erwägungen
II.
Am 8. April 2017 (Poststempel vom 10. April
2017) erhob die Erbengemeinschaft A Beschwerde am Verwaltungsgericht und
beantragte, auf die Verschiebung des Fussgängerstreifens beim G-Shop sei zu
verzichten; dieser Fussgängerstreifen sei mangels Nutzung ersatzlos aufzuheben.
Um das Überholen der Postautos an dieser Stelle zu verhindern, sei eine
Mittelinsel ohne Fussgängerstreifen zu erstellen. Sodann sei der
Fussgängerstreifen vor dem Restaurant H beizubehalten.
Am 19. April 2017 liess sich der Gemeinderat E
vernehmen und beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
entziehen. Auch der Regierungsrat, vertreten durch das Tiefbauamt, beantragte
am 21. April 2017 den Entzug der aufschiebenden Wirkung für den von der
Beschwerde nicht betroffenen Teil des Strassenprojekts. Nachdem die Erbengemeinschaft A
am 2. Mai 2017 auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde verzichtet
hatte, entzog das Verwaltungsgericht der Beschwerde am 3. Mai 2017 die
aufschiebende Wirkung hinsichtlich der von der Beschwerde nicht betroffenen
Bereiche des Strassenprojekts.
Der Regierungsrat reichte am 19. Mai 2017 die
Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen. Dazu liess sich
die Erbengemeinschaft A am 8. Juni 2017 vernehmen. Mit Eingabe vom
22.
Juni 2017 hielt der Regierungsrat vollumfänglich an seinen Anträgen
und Ausführungen in der Beschwerdeantwort fest und verzichtete auf eine weitere
Stellungnahme. Der Gemeinderat E holte die ihm zur freigestellten
Vernehmlassung zugestellte Beschwerdeantwort nicht ab und liess sich nicht mehr
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Der Beschluss des Beschwerdegegners vom 8. März 2017
bildet einen Akt im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG), der gemäss
§ 19 Abs. 2 lit. a VRG zwar nicht mit Rekurs, jedoch gestützt
auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
anfechtbar ist.
Als unmittelbare Anrainer der projektierten
Fussgängerübergänge sind die Beschwerdeführerinnen zur Beschwerde legitimiert.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf das
Rechtsmittel einzutreten.
2.
2.1
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung
(lit. a) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts (lit. b) beschränkt. Nach § 50 Abs. 2 VRG ist
allerdings auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig, wenn ein Gesetz dies
vorsieht. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn das strittige Strassenprojekt
stellt einen Sondernutzungsplan dar mit einem derart hohen
Konkretisierungsgrad, dass er materiell einer Baubewilligung entspricht (RB
2006.
Nr. 60). Er untersteht damit sowohl in seiner Eigenschaft als
Nutzungsplan als auch in seiner Eigenschaft als Baubewilligung den
Anforderungen des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG). Da dieses
in Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b RPG von den Kantonen
verlangt, dass sie gegen derartige Akte mindestens ein innerkantonales
Rechtsmittel mit voller Überprüfung gewährleisten, ist vorliegend auch die
Angemessenheit der Projektfestsetzung zu überprüfen (VGr, 29. Juni 2017,
VB.2017.00225, E. 3 mit Hinweis; vgl. auch BGE 114 Ia 233 E. 2b; Heinz
Aemisegger/Stephan Haag, in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 Rz. 81). Dabei
darf sich das Verwaltungsgericht aber, auch wenn es als erste und einzige
kantonale Rechtsmittelinstanz amtet, insofern eine gewisse Zurückhaltung auferlegen,
als es bei der Projektierung um spezifisch technische Fragen geht (vgl. Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20
N. 81 ff.; BGE 139 II 185 E. 9.3). Weiter hat sich das
Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit der
Vorinstanz mit der Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe oder bei der Handhabung
des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht.
Insbesondere soll es nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des
Planungsträgers setzen (Aemisegger/Haag, Art. 33 Rz. 71 ff., 77).
2.2
Beim
konkreten Projekt sind die einzelnen Projektierungsgrundsätze und, da es sich
bei einem Strassenprojekt um einen Sondernutzungsplan handelt, generell die weiteren
Grundsätze des Raumplanungsrechts zu beachten. Nach § 14 des
Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) sind Strassen entsprechend
ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau-
und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche
Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der
Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die
Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der
Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall ist ausserdem die Richtlinie
"Sichere Fussgängerstreifen auf den Staatsstrassen – Grundsätze für die
Projektierung" vom Mai 2014 des Kantons Zürichs zu beachten, welche
Projektierungselemente und Ausführungsvorgaben für die Anordnung von
Fussgängerstreifen auf dem Netz der Staatsstrassen im Kanton Zürich festlegt, ausgenommen
die beiden Städte Zürich und Winterthur.
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, das Tiefbauamt habe nach Rücksprache mit den Vertretern der
Gemeinde E sowie des Amts für Raumentwicklung beschlossen, dem Begehren
der Beschwerdeführerinnen, wonach auf den Abbruch des alten Veloabstellplatzes
und der alten Buswartehalle, die Neuerstellung der Wartehalle vor dem alten
Schulhaus und eines Veloabstellplatzes neben dem alten Schulhaus zu verzichten
sei, stattgegeben. In der Folge hielten die Beschwerdeführerinnen nur noch
bezüglich Fussgängerstreifen an ihrer Einsprache fest. Diesbezüglich erwog die
Vorinstanz, durch den Ausbau der Bushaltestelle I werde der vorhandene
Fussgängerstreifen ohne Fussgängerschutzinsel auf der F-Strasse Ecke J-Weg um
etwa 30 m in Richtung Westen verschoben und mit einer
Fussgängerschutzinsel ausgebildet. Durch die Lage des Fussgängerstreifens mit
Mittelschutzinsel werde das Überholen in diesem Bereich verhindert, wodurch die
Fussgängersicherheit massgeblich verbessert werde. Darüber hinaus werde der
abfahrende Bus nicht von Fussgängern, die den Fussgängerstreifen nutzen wollten,
behindert. Die von den Beschwerdeführerinnen geforderte Beibehaltung des
Fussgängerstreifens an der bisherigen Stelle sei nicht mit den kantonalen
Grundsätzen vereinbar. Sodann biete der heutige Standort nicht den
erforderlichen Raum, um den Fussgängerstreifen mit einer Mittelinsel zu versehen,
die für die Verkehrssicherheit erforderlich sei. Der Fussgängerstreifen auf der
K-Strasse befinde sich auf Gemeindegebiet und sei nicht Bestandteil dieses
Projekts.
3.2
Dagegen
wenden die Beschwerdeführerinnen zusammengefasst ein, der geplante Fussgängerstreifen
vor dem G-Shop wäre neu nicht nur 30 m, sondern 50 m vom bisherigen
Fussgängerstreifen F-Strasse Ecke J-Weg entfernt. Der bisherige
Fussgängerstreifen beim G-Shop werde nicht oder nur selten genutzt.
Überholmanöver könnten auch durch einen Verkehrsteiler ohne Fussgängerstreifen
verhindert werden. Sodann sei die Erwägung des Regierungsrats, wonach der
Fussgängerstreifen K-Strasse nicht Bestandteil des Strassenprojekts gewesen
sein soll, falsch. Die Projektverantwortlichen hätten nie in Betracht gezogen,
mit einer zusätzlichen Landabtretung durch die Eigentümer der F-Strasse 02
und 03 genügend Raum zu schaffen, um an der bestehenden Örtlichkeit mit einer
schmaleren Fussgängerschutzinsel den Fussgängerstreifen mit einer geringeren
Verschiebung nach Westen beizubehalten. Gehbehinderte Personen würden durch das
Projekt benachteiligt, weil sie täglich einen Umweg von 100 m in Kauf
nehmen müssten.
3.3
Der
Beschwerdegegner macht geltend, die Markierung des Fussgängerstreifens Ecke J-Weg
beim Restaurant H sei sowohl mit als auch ohne Mittelschutzinsel geprüft
worden. In beiden Fällen könnten die Anforderungen an die Sicherheit nicht
eingehalten werden, weshalb der von den Beschwerdeführerinnen verlangte
Fussgängerstreifen bei der Ecke J-Weg vor dem Restaurant H nicht mehr
markiert werden dürfe. Ausserdem sei die notwendige Erweiterung der Strasse
wegen den knappen örtlichen Gegebenheiten bei der Ecke J-Weg gar nicht möglich.
Der projektierte Fussgängerübergang mit Mittelschutzinsel entspreche den
Anforderungen an die Richtlinie "Sichere Fussgängerstreifen auf den
Staatsstrassen". Der Fussgängerübergang vor dem G-Shop müsse aufgehoben
werden, weil dort eine behindertengerechte Fahrbahnhaltestelle erstellt werden
soll. Zwar könne die Aufhebung des Fussgängerstreifens Ecke J-Weg beim
Restaurant H einen kleinen Umweg für die Fussgänger von der bzw. in die K-Strasse
bedeuten. Aber gerade Menschen mit Behinderungen würden durch den neuen
Standort des Fussgängerstreifens mit Mittelinsel bedeutend besser geschützt.
Aufgrund der erhöhten Sicherheit sei den Fussgängern dieser Umweg zumutbar. Das
Interesse an einer sicheren Querung sei höher zu gewichten als die
kurzmöglichste Distanz zur Querung der Strasse. Soweit die
Beschwerdeführerinnen den Umweg als Nachteil für das Restaurant H
empfinden würden, überwiege auch hier das öffentliche Interesse an einer
sicheren Querung ein allfälliges privates Interesse der Beschwerdeführerinnen.
Die geplanten Massnahmen würden dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen.
Der Fussgängerstreifen auf der K-Strasse sei nicht Bestandteil des
streitgegenständlichen Strassenprojekts; allerdings werde dieser auf Wunsch der
Gemeinde E nach Abschluss der Arbeiten wieder markiert.
4.
4.1
Gemäss der
offensichtlich nicht gegen übergeordnetes Recht verstossenden Richtlinie
"Sichere Fussgängerstreifen auf den Staatsstrassen – Grundsätze für die
Projektierung" vom Mai 2014 muss die minimale Erkennungsdistanz, d. h. die Sichtweite vom
Fahrzeuglenker auf wartende Fussgänger, bei einer erlaubten Geschwindigkeit von
50.
km/h mindestens 55 m betragen. Wenn immer möglich sollte aber die
ideale Erkennungsdistanz von 100 m eingehalten werden (S. 8). Sodann
sind im Bereich des Fussgängerstreifens Überholmanöver mit geeigneten
Massnahmen, bspw. Mittelinseln oder Sicherheitslinien, zu verhindern. Jeder
Fussgängerstreifen sollte eine Mittelinsel von 2 m Breite aufweisen. In
begründeten Fällen kann die Mittelinsel schmaler, muss mindestens aber 1,50 m
breit gebaut werden (S. 11 und 14 f.). Falls sich im Umkreis eines
Fussgängerstreifens eine Bushaltestelle befindet, sind die minimalen
Erkennungsdistanzen in die Warteräume vor dem Fussgängerstreifen auf eine Tiefe
von 1 m ab Fahrbahnrand auch bei haltenden Bussen einzuhalten. Die
Bushaltestelle ist wenn immer möglich nach dem Fussgängerstreifen zu
platzieren, da dadurch das Überholen im Bereich des Fussgängerstreifens
verhindert und der abfahrende Bus nicht von Fussgängern, welche den
Fussgängerstreifen benützen wollen, behindert wird (S. 12).
4.2
Grund für
die Verschiebung des Fussgängerstreifens vor dem G-Shop und die Aufhebung des
Fussgängerstreifens vor dem Restaurant H ist der behindertengerechte
Ausbau der Bushaltestelle I an der F-Strasse. Es ist festzuhalten, dass
der behindertengerechte Ausbau sowie die damit einhergehende neue Lage der Bushaltestelle I
vorliegend unbestritten blieb und nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens
ist. Aufgrund der projektierten Bushaltestelle erfüllt der bestehende
Fussgängerstreifen beim Restaurant H die Sicherheitsanforderungen nicht
mehr. So wird die Sichtweite der Fahrzeuglenker auf Fussgänger, die vor dem
bestehenden Fussgängerstreifen vor dem Restaurant H warten, durch einen an
der projektierten Bushaltestelle haltenden Bus massiv verkürzt. Im Gegensatz
dazu – und entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen in ihrer Replik
– ist beim neu projektierten Fussgängerstreifen mit Mittelinsel die
Erkennungsdistanz eingehalten. Der Beschwerdegegner hat richtig festgehalten,
dass die Sicht auf den neuen Fussgängerstreifen nicht von einem haltenden Bus
verdeckt wird und herannahende Fahrzeuge freie Sicht auf wartende bzw. querende
Fussgänger haben. Dies ergibt sich aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten
ohne Weiteres. Die geplante Mittelinsel verhindert ausserdem das Überholen im Bereich
der Bushaltestelle. Insgesamt wird die Verkehrssicherheit durch den
projektierten Fussgängerübergang erheblich verbessert.
Hinzu kommt, dass durch die Lage des neuen
Fussgängerstreifens hinter der Bushaltestelle der abfahrende Bus nicht von
Fussgängern, welche den Fussgängerstreifen benutzen wollen, behindert wird. Dies
kommt neben der erhöhten Verkehrssicherheit auch dem Verkehrsfluss zugute. Dem
Beschwerdegegner ist ausserdem dahingehend zuzustimmen, dass der projektierte
Fussgängerstreifen mit Mittelinsel am geplanten Standort ohne übermässigen
Eingriff in die bestehenden Verhältnisse realisierbar ist, da auf beiden
Strassenseiten genügend Platz für die Aufweitung der Strasse vorhanden ist. Im
Gegensatz dazu sind die Platzverhältnisse im Bereich des bestehenden
Fussgängerstreifens vor dem Restaurant H zu eng, um ohne Weiteres, d.h.
insbesondere ohne Landabtretung durch die Anstösser, eine genügend breite
Mittelinsel erstellen zu können.
Aus der Behauptung, der bestehende Fussgängerstreifen vor
dem G-Shop werde nicht bzw. nur selten benutzt, können die
Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der projektierte
Fussgängerübergang lässt sich aufgrund der neuen Bushaltestelle sowie der
Aufhebung des Fussgängerstreifens vor dem Restaurant H nicht mit der
bestehenden Situation vergleichen. Der Beschwerdegegner räumt zwar ein, dass
die Aufhebung des Fussgängerstreifens beim Restaurant H einen kleinen
Umweg für die Fussgänger von der bzw. in die K-Strasse bedeutet. Dies gilt
insbesondere für die Beschwerdeführerinnen, die im Haus des Restaurant H
wohnen und bislang einen Fussgängerübergang vor ihrer Haustüre hatten. Der
Umweg bis zum neuen Fussgängerstreifen beträgt rund 46 m, wobei sich dort
gleich der G-Shop befindet. Insofern erwächst den Beschwerdeführerinnen damit
kein Nachteil beim Einkaufen. Wollen sie hingegen in die K-Strasse, beträgt der
Umweg dahin rund 90 m. Allerdings legen sie nicht dar, dass sie
regelmässig zur K-Strasse gelangen müssten. Dem Beschwerdegegner ist
zuzustimmen, dass der projektierte Fussgängerstreifen mit Mittelinsel die
Sicherheit für die Fussgänger massiv verbessert. Insbesondere für behinderte
oder gebrechliche Menschen sowie Kinder stellt der projektierte
Fussgängerstreifen eine erhebliche Verbesserung zur bestehenden Situation dar, verkürzt
sich doch die zu bewältigende Distanz aufgrund der geplanten Mittelinsel und
können sie sich dabei auf eine Fahrbahn konzentrieren. Dadurch wird die
Strassenüberquerung einfacher und sicherer. Soweit die Beschwerdeführerinnen auf
den Verein "Fussverkehr Schweiz" verweisen, ist festzuhalten, dass
auch dieser Fussgängerstreifen mit Mittelinsel als signifikant sicherer
erachtet als Fussgängerstreifen ohne Mittelinsel. Auch wenn Umwege von
Fussgängern tatsächlich nur schlecht akzeptiert werden dürften, erscheint es
aufgrund der projektierten Bushaltestelle und der damit einhergehenden massiv
geringeren Erkennungsdistanz – woran auch eine allfällige Mittelinsel nichts zu
ändern vermöchte – richtig, den Fussgängerstreifen vor dem Restaurant H
aufzuheben. Das Interesse einer sicheren Strassenüberquerung ist insgesamt
höher zu gewichten als das Interesse an einer möglichst kurzen Distanz zur
Querung der Strasse. Vor diesem Hintergrund ist den Fussgängern der entstehende
kurze Umweg zumutbar.
Nach dem Gesagten entspricht der bestehende Fussgängerstreifen
vor dem Restaurant H insgesamt nicht mehr den Anforderungen an die
Verkehrssicherheit. Der Fussgängerstreifen an diesem Standort kann deshalb
nicht beibehalten werden. Daran würde auch die Erstellung eines Verkehrsteilers
ohne Fussgängerstreifen im Bereich der Bushaltestelle – wie von den
Beschwerdeführerinnen vorgeschlagen – nichts ändern.
4.3
Soweit die
Beschwerdeführerinnen die Aufhebung des Fussgängerstreifens auf der K-Strasse
rügen, ist festzuhalten, dass das streitgegenständliche Strassenprojekt gemäss
den Situationsplänen tatsächlich – und entgegen den Ausführungen des
Beschwerdegegners – auch den Einlenker der F-Strasse auf die K-Strasse zu
umfassen scheint. Allerdings hielt der Mitbeteiligte ausdrücklich fest, dass
dieser Fussgängerstreifen nach der Strassensanierung wieder markiert werde.
Dies bestätigte auch der Beschwerdegegner. Der Fussgängerstreifen auf der K-Strasse
ist denn auch im Situationsplan Teil 1 eingezeichnet. Dementsprechend
fehlt es den Beschwerdeführerinnen diesbezüglich an einem
Rechtsschutzinteresse, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des
Verfahrens den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), und es steht ihnen keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der Beschwerdegegner
ersuchte um eine Parteientschädigung. Die Bearbeitung und Beantwortung von
Rechtsmitteln darf aber wie die Durchsetzung von Strassenprojekten zu den angestammten
amtlichen Aufgaben des Beschwerdegegners gezählt werden. Eine
Parteientschädigung zu seinen Gunsten ist damit zwar nicht von vornherein ausgeschlossen,
jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des
Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (VGr, 29. Juni
2017, VB.2017.00225, E. 6; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51).
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Dementsprechend ist dem
Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 330.-- Zustellkosten,
Fr. 3'330.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtsgebühren werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt,
unter solidarischer Haftung einer jeden für den Gesamtbetrag.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …