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Entscheid

VB.2017.00241

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00241

21. September 2017Deutsch16 min

(URT.2017.19246)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Ehegatten A und C sowie ihr gemeinsames Kind wurden

vom 1. Mai 2014 bis 30. September 2015 mit wirtschaftlicher Hilfe der

Gemeinde B unterstützt. Am 14. Januar 2016 forderte die Sozialbehörde B

gestützt auf § 26 lit. a des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) vom Mai 2014 bis August 2015 bezogene

wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 15'317.40 zurück.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben A und C je mit separatem Schreiben

Rekurs beim Bezirksrat Dietikon. Dieser wies die Rekurse am 22. Februar

2017.

ab und nahm davon Vormerk, dass die Sozialbehörde B nach Rechtskraft

ihres Beschlusses vom 14. Januar 2016 über das Erlassgesuch der

Rekurrenten zu entscheiden habe.

III.

A erhob hiergegen am 28. März 2017 (Poststempel vom

5.

April 2017) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss, dass die Verfügung der Sozialbehörde vom 14. Januar 2016 sowie

der Beschluss des Bezirksrats vom 22. Februar 2017 aufzuheben seien und

ihr unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei.

Die Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde B,

beantragte am 26. April 2017, die Beschwerde sei abzuweisen. Der

Bezirksrat Dietikon schloss am 17. Mai 2017 ebenfalls auf Abweisung der

Beschwerde. A liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der Beschwerde zuständig. Angesichts des unter

Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Gemäss § 53 in Verbindung mit § 22

Abs. 1 VRG ist die Beschwerde beim Verwaltungsgericht innert 30 Tagen

einzureichen. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Schreiben vom 28. März

2017.

(Poststempel vom 5. April 2017) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats

Dietikon vom 22. Februar 2017.

Gemäss der Sendungsverfolgung der Post (Track&Trace) und

den Angaben des Bezirksrats wurde der angefochtene Beschluss am

23.

Februar 2017 zunächst per Einschreiben versandt. Er konnte der

Beschwerdeführerin aber nicht zugestellt werden, weshalb die Post ihr am

24.

Februar 2017 eine Frist zur Abholung bis 3. März 2017 ansetzte.

Nachdem die Beschwerdeführerin diese Frist in der Folge ungenutzt hatte

verstreichen lassen, retournierte die Post am 6. März 2017 die Sendung dem

Bezirksrat. Am 8. März 2017 stellte dieser den Beschluss der

Beschwerdeführerin daraufhin nochmals mit A-Post zu, ohne jedoch einen

Vorbehalt zugunsten der Rechtsmittelbelehrung bzw. des Beginns der

Rechtsmittelfrist der ersten, erfolglosen Zustellung anzubringen.

Wurde ein Verwaltungsakt mehrfach individuell zugestellt, so

ist für den Fristenlauf grundsätzlich die erste rechtsgültige individuelle

Eröffnung massgebend. Durfte die betroffene Person aus einer späteren

Bekanntgabe jedoch in guten Treuen ableiten, diese löse den (oder einen neuen)

Fristenlauf aus, so ist sie in ihrem Vertrauen zu schützen. Dies kann etwa dann

der Fall sein, wenn eine Anordnung mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung nach

einem erfolglosen Zustellversuch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erneut zugestellt

wird (BGE 115 Ia 12 E. 4c; RB 2008 Nr. 88; Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 10 N. 80). Eine solche

Konstellation liegt hier vor. Für die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde

ist daher nicht auf den ersten Versand bzw. die erste – fingierte – Eröffnung

des Rekursentscheids abzustellen, wonach die Beschwerde verspätet erfolgt wäre

(zur Zustellfiktion siehe Plüss, § 10 N. 90 f.). Vielmehr ist

hierfür die mit A-Post erfolgte Eröffnung als ausschlaggebend zu erachten,

sodass die Eingabe vom 28. März 2017 (Poststempel vom 5. April 2017)

die Beschwerdefrist von 30 Tagen einhielt.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Wer für seinen

Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen

kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst

sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung

vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt,

dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor

staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln

gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte

und das Vermögen der hilfesuchenden Person.

2.2

Zur Rückerstattung von

wirtschaftlicher Hilfe ist verpflichtet, wer unter unwahren oder

unvollständigen Angaben oder unter Verletzung der Meldepflicht wirtschaftliche

Hilfe erwirkt hat, oder diese für andere als die von der

Fürsorgebehörde festgelegten Zwecke verwendet hat und dadurch bewirkt, dass die

Behörde erneut zahlen muss (§ 26 lit. a und b

SHG). Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann ganz oder teilweise

zurückgefordert werden, wenn a) der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen

von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen

Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne

ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe, b) der Hilfeempfänger aus

Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung

zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in

Fällen eigener Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen

Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter

Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint;

c) die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 betreffend

Berücksichtigung nicht realisierbarer Vermögenswerte erfüllt sind (§ 27

Abs. 1 SHG).

2.3

§ 26

lit. a SHG sichert somit die Auskunftspflicht nach § 18 Abs. 1

SHG sowie nach § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 und 2 SHV ab,

wonach die hilfesuchende Person wahrheitsgemäss Auskunft über ihre Verhältnisse

zu erteilen, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in den

Verhältnissen sofort und unaufgefordert zu melden hat (VGr, 7. Oktober

2010, VB.2010.00379, E. 4.1). Dabei handelt es sich gerade um Normen, die

darauf ausgerichtet sind, Schädigungen der öffentlichen Hand zu vermeiden,

indem die Behörde umfassend über die konkrete ("wahre")

wirtschaftliche Situation der hilfesuchenden Personen informiert sein muss,

damit die wirtschaftliche Hilfe nur in einem Mass ausgerichtet wird, das der

Bedürftigkeit der hilfesuchenden Personen entspricht, nicht aber darüber

hinaus. In Fällen einer Unterstützungsgemeinschaft gilt diese Auskunfts- und

Mitteilungspflicht (Änderungen) naturgemäss für beide Ehepartner.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie im Zeitraum von Mai 2014 bis

August 2015 Erwerbseinnahmen mit Kinderzulagen erlangt hat. Sie macht jedoch

geltend, dass ihr kein unrechtmässiges Verhalten vorgeworfen werden könne. Sie

habe ihre Lohnabrechnungen der Sozialbehörde eingereicht. Die Einnahmen ihres

Mannes seien ihr nicht bekannt gewesen. Ihr Mann habe ihr keinen Einblick in

seine finanziellen Verhältnisse gewährt. Ihre Probleme mit ihrem gewalttätigen

Mann seien der Sozialbehörde bekannt gewesen. Sie sei aus der gemeinsamen

Wohnung geflüchtet. Sie habe das Sozialamt (erfolglos) gebeten, ihr ihren Teil

der Hilfe separat auszubezahlen, weil ihr Mann ihr und dem Kind nichts gegeben

habe. Das Sozialamt habe ihrem Mann weiterhin Geld gegeben, obwohl er seinen

Pflichten nicht nachgekommen sei. Es gehe nicht an, sie für die Versäumnisse

ihres von ihr nunmehr getrenntlebenden Mannes und für die Fehler des

Sozialamtes büssen zu lassen.

3.2

Ehegatten,

die einen gemeinsamen Haushalt führen, geschlechtliche Beziehungen pflegen und

eine längerfristige gemeinsame Lebensplanung verfolgen, werden

unterstützungsrechtlich als eine Einheit betrachtet (Guido Winzent, Die

sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014,

S. 457 f.; Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen,

in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,

S. 143 f.). Der Umstand, dass wirtschaftlich unterstützte Ehepaare

als sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit behandelt werden, lässt eine

separate, verschuldensabhängige Beurteilung des Verhaltens der einzelnen

Ehepartner und der damit verbundenen Rechtsfolgen nicht zu. Sozialhilferechtliche

Rückforderungen (§§ 26 ff. SHG) betreffen (ebenso wie Kürzungen nach

§ 24 SHG) stets die gesamte Unterstützungseinheit – unabhängig davon, ob

sämtliche oder nur ein Teil der zur Unterstützungseinheit gehörenden Personen

einen entsprechenden gesetzlichen Tatbestand erfüllen. Da alle zur

Unterstützungseinheit gehörenden Personen von den Fürsorgeleistungen

profitier(t)en, rechtfertigt sich die gesamtheitliche Betrachtung von

Unterstützungseinheiten auch in Bezug auf jene Rückerstattungsforderungen, die

nach Auflösung der Unterstützungseinheit gestellt werden, soweit sie

Begebenheiten betreffen, die sich während des Bestehens der

Unterstützungseinheit abspielten (VGr, 27. Juni 2013, VB.2013.00122,

E. 4.4 f.; VGr, 23. Dezember 2004, VB.2004.00414/415,

E. 5.3). Das Sozialhilferecht behandelt Ehepaare jedoch grundsätzlich nur

so lange als Unterstützungseinheit, wie die Ehepartner im gleichen Haushalt leben

(dazu § 14 SHG, § 16 SHV; VGr, 8. Oktober 2009, VB.2009.00316,

E. 6.3). Dabei kommt es nicht auf die formellen, sondern auf die

faktischen Verhältnisse an.

3.3

Vorliegend meldete die Beschwerdeführerin ihrem zuständigen

Sozialarbeiter am 4. November 2014 per Mail und am 27. November 2014

persönlich im Klientengespräch, dass sie seit dem 30. Oktober 2014 von ihrem

Ehemann getrennt lebe. In den Akten vermerkte der Sozialarbeiter deshalb, dass die

Auszahlung an die Beschwerdeführerin und ihren Mann künftig getrennt erfolgen

soll. Gleichwohl wurde das Ehepaar von der Sozialbehörde weiterhin als

Unterstützungseinheit behandelt. Die Sozialhilfe für die ganze Familie wurde

offenbar fortwährend dem Ehemann der Beschwerdeführerin ausbezahlt, dies selbst

dann noch, nachdem in den Akten wegen Fehlens von Unterlagen und

Kontaktabbruchs vermerkt wurde, dass die Auszahlungen zu stoppen seien. Der

Auszahlungsstopp wurde offenbar irrtümlich vom Sozialamt nicht vollzogen. Das

Sozialamt konnte die Beschwerdeführerin nach dem Gespräch vom 27. November

2014.

während 8,5 Monaten nicht erreichen. Sie meldete sich erst am

11.

August 2015 wieder (per Mail) beim Sozialamt und teilte diesem mit,

dass sie zurzeit bei einem Kollegen untergetaucht sei. Zwar ist aufgrund der

verworrenen Verhältnisse nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin

nach der Trennung von ihrem Ehemann zumindest zeitweise zu diesem in die

Wohnung in B zurückgekehrt ist. Dies geht allerdings aus den vorliegenden

Akten nicht hervor und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend

gemacht. Soweit die Beschwerdegegnerin nichts davon gewusst haben will, dass

die Beschwerdeführerin nicht mehr mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt

lebt, ist dies aktenwidrig. So teilte die Beschwerdeführerin der

Beschwerdegegnerin – wie bereits erwähnt – schriftlich am 4. November 2014

sowie mündlich am 27. November 2014 mit, dass sie sich von ihrem Ehemann getrennt

habe. Darüber hinaus machte die Beschwerdeführerin auch im vorinstanzlichen

Verfahren geltend, sie habe während "dieser schweren Zeit" von ihren

Eltern Unterstützung erhalten und bei diesen gewohnt. Dies blieb seitens der

Beschwerdegegnerin unbestritten. Gemäss den Akten ist deshalb davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin in der Zeitspanne von Dezember 2014 bis August 2015

nicht mit ihrem Ehemann im selben Haushalt gelebt hat und folglich keine

Unterstützungseinheit bestand. Ehegatten sind jedoch nur solidarisch

rückerstattungspflichtig für jene Fürsorgegelder, welche sie während der Dauer

der gemeinsamen Unterstützung erhalten haben.

Selbst wenn die

Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen Dezember 2014 und August 2015 für

einige Zeit in die eheliche Wohnung zurückgekehrt wäre, ist es angesichts der

aktenkundig sehr schwierigen Verhältnisse fraglich, ob es ihr dann überhaupt

auch möglich gewesen wäre, von den ihr und dem Kind zustehenden

Unterstützungsleistungen zu profitieren. Immerhin führte die Beschwerdeführerin

in ihrer Beschwerdeschrift aus, ihr Ehemann habe "alles" verwaltet

und sie habe ihn immer wieder darauf hingewiesen, dass auch sie Geld zum Leben

brauche. Jedenfalls kann die Beschwerdeführerin für diese Zeit nicht dafür

verantwortlich gemacht werden, dass ihr Ehemann seine Einnahmen dem Sozialamt

nicht gemeldet hat und das Sozialamt (irrtümlich) weiterhin zahlte, obwohl gar

kein Kontakt zu dem Ehepaar mehr bestand. Das Sozialamt durfte angesichts der

dokumentierten grossen familiären Probleme des Ehepaares auch nicht darauf

vertrauen, dass die zur Einreichung von Unterlagen fortwährend nur an den

Ehemann gesandten Mahnungen die Beschwerdeführerin (auch) erreichen würden.

Zumal die Beschwerdeführerin sich im Oktober 2014 von ihrem Mann trennte, dies

dem Sozialamt am 4. und 27. November 2014 mitgeteilt hatte und die

Sozialbehörde sie in der Folge bis im August 2015 nicht mehr erreichen konnte. Was

ihre eigenen Lohneinnahmen und die Kinderzulagen betrifft, kann der

Beschwerdeführerin ohnehin weder während des Bestehens der Unterstützungseinheit

noch nach der Trennung von ihrem Mann eine Verletzung ihrer Meldepflichten

vorgeworfen werden (vgl. dazu sogleich E. 3.4.1).

Für die vom Sozialamt in der

Zeit von Dezember 2014 bis August 2015 fälschlicherweise weiterhin an den

Ehemann ausbezahlten Familien-Unterstützungsbeiträge kann von der

Beschwerdeführerin mangels Unterstützungseinheit keine Rückforderung verlangt

werden. Es besteht für diese Zeit keine Solidarhaftung der Beschwerdeführerin.

Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.

3.4

Zu klären

bleibt im Folgenden die Situation von Mai 2014 bis Ende November 2014, als die

Beschwerdeführerin mit ihrem Mann und dem Kind eine Unterstützungseinheit

bildete.

3.4.1

Was ihre eigenen

Lohneinnahmen betrifft, ist gemäss den Akten erstellt, dass dem

Sozialamt bekannt war, wie viel die Beschwerdeführerin arbeitete und welchen

Lohn sie pro Monat ungefähr erzielte. Die Beschwerdeführerin

hat im Gespräch vom 27. November 2014 dem Sozialarbeiter sodann ihre neuen

Arbeitszeiten und -tage bekanntgegeben. Die Beschwerdeführerin hat ihre

Meldepflicht damit nicht verletzt (vgl. VGr, 31. Oktober 2011,

VB.2011.00484). Sie hat die wirtschaftliche Hilfe weder unter unwahren noch

unter unvollständigen Angaben erwirkt. Eine Rückforderung gestützt auf

§ 26 lit. a SHG kommt daher nicht infrage. Auch wenn die

Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen war, ihre Lohnabrechnungen jeden Monat

beim Sozialamt einzureichen, ist es nicht begreiflich,

weshalb ihr bekanntes regelmässiges Einkommen sowie die Kinderzulagen bei der

Berechnung der Sozialhilfe der Familie überhaupt nicht berücksichtigt wurden. Liegt keine Meldepflichtverletzung vor, kann die

Sozialbehörde irrtümlich zu hoch ausbezahlte Beträge nicht gestützt auf

§ 26 lit. a SHG wieder erhältlich machen (VGr,

31.

Oktober 2011, VB.2011.00484). Damit können

die von Mai 2014 bis zur gemeldeten Aufgabe des gemeinsamen Haushaltes ab

Dezember 2014 wegen des nicht berücksichtigten Einkommens der

Beschwerdeführerin zu viel ausbezahlten Fürsorgegelder nicht gestützt auf

§ 26 lit. a SHG zurückgefordert werden. Vielmehr kann sich die

Behörde, wenn weder § 26 noch § 27 SHG einschlägig ist, nur auf

Art. 62 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR)

stützen (VGr, 29. Juni 2015, VB.2015.00088,

E. 2.4 mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 12. August 2013,

VB.2013.00424, E. 3.1).

3.4.2

Gemäss Art. 62 Abs. 1 OR hat,

wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden

ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Die Rückerstattung kann insoweit nicht

gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung

nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte

und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen

musste (VGr, 26. April 2012, VB.2012.00089, E. 3; VGr, 8. Oktober

2009, VB.2009.00316, E. 2.2).

Anhand der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten kann

nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der

Rückforderung im Januar 2016 noch bereichert war bzw. ob sie die zu viel

ausbezahlten Fürsorgegelder bösgläubig ausgab. Die Angelegenheit ist deshalb in

diesem Punkt zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 64

Abs. 1 VRG).

3.4.3

Anders liegen die Verhältnisse in Bezug auf die Rückforderung wegen nicht

deklarierter Lohneinnahmen des Ehemannes für die Zeit von Mai 2014 bis zur

gemeldeten Trennung des Paares bis November 2014. Da während dieser Zeit eine

Unterstützungseinheit bestand, haftet die Beschwerdeführerin solidarisch für

die Pflichtverletzungen ihres Mannes. Gemäss den Akten ist erstellt und wird

von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass der Ehemann seinen

Meldepflichten nicht nachgekommen war. Zwar war dem Sozialamt bekannt, dass der

Ehemann der Beschwerdeführerin temporär arbeitete, es konnte jedoch ohne seine

Mitwirkung nicht wissen, wie hoch der Verdienst war, da die Einnahmen stark

variierten oder ganz ausblieben. Die diesbezüglich verfügte

Rückerstattungspflicht gestützt auf § 26 lit. a SHG erweist sich

somit als rechtmässig.

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde somit insofern gutzuheissen, als die auf § 26 lit. a SHG fussende Rückerstattungsforderung

gegenüber der Beschwerdeführerin für die Zeit von Mai 2014 bis und mit November

2014.

auf die zu viel ausbezahlte Sozialhilfe infolge des nicht gemeldeten Lohns

des Ehemannes zu reduzieren ist. Hinsichtlich ihres eigenen Lohns haftet die

Beschwerdeführerin für die Zeit von Mai 2014 bis und mit November 2014

lediglich gestützt auf Art. 62 OR. Für den Zeitraum von Dezember 2014 bis

August 2015 besteht mangels Unterstützungseinheit keine Solidarhaftung der

Beschwerdeführerin. Für diese Zeit hat sich die Beschwerdegegnerin an den

Ehemann zu halten. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass auch der

Ehemann für die aufgrund des nicht berücksichtigten Lohns der Beschwerdeführerin

zu viel ausbezahlten Fürsorgegelder lediglich nach Art. 62 OR haftet. Nachdem die Gegenüberstellung der bezogenen Sozialhilfe

mit nicht gemeldeten Einnahmen des Sozialamts B vom 1. Oktober 2015

mangels Belegen nicht im Detail nachvollziehbar ist, ist die Angelegenheit zur

neuen Berechnung des Rückforderungsbetrages sowie zur weiteren Abklärung, ob

eine Rückforderung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 OR möglich ist, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.2

Gemäss

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG

tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihres

Unterliegens. Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die

Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden

kann (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Die Gerichtskosten sind

demgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen wurden

keine beantragt (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

4.3

4.3.1

Nachdem der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt werden,

wird ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Zu prüfen bleibt ihr sinngemässes Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

4.3.2

Die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt gemäss § 16

Abs. 2 VRG voraus, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage ist, seine

Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Im Bereich der Sozialhilfe, wo es

regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die

Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen

(BGr, 16. April 2013,8C_140/2013, E. 3.2.2; BGr, 19. Juli 2012,

8C_292/2012, E. 8.2; Plüss, § 16 N. 83). Die Beschwerdeführerin

war im vorliegenden Beschwerdeverfahren in der Lage, einen konkreten Antrag zu

stellen und ihre Beschwerde in genügender Weise zu begründen. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren ist demnach mangels

Notwendigkeit abzuweisen.

4.4

Mit dem vorliegenden

Urteil erfolgt eine Rückweisung. Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist

deshalb darauf hinzuweisen, dass Rückweisungsentscheide grundsätzlich als

Zwischenentscheide qualifiziert werden und nur unter den in Art. 93

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) genannten

Voraussetzungen selbständig anfechtbar sind.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer II des Beschlusses

des Bezirksrats Dietikon vom 22. Februar 2017 sowie der Beschluss der

Sozialbehörde B vom 14. Januar 2016 werden aufgehoben und die

Angelegenheit im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an den Bezirksrat

Dietikon zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Das Gesuch

der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an …