VB.2017.00244
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00244
20. Juli 2017Deutsch17 min
(URT.2017.19106)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00244
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. Juli 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird von der Gemeinde B seit 1. Mai 2015
wirtschaftlich unterstützt. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 kürzte die
Sozialbehörde B den Grundbedarf für den Lebensunterhalt ab 1. Januar 2017
um 15 %. Ebenso ordnete sie an, dass bei einer anhaltenden Verletzung der
Mitwirkungspflicht gegenüber der IV-Stelle C der Grundbedarf für den
Lebensunterhalt ab 1. April 2017 um 30 % für maximal sechs Monate
gekürzt werde. Demnach würde die Kürzung aufgehoben, sobald A regelmässig und
ausnahmslos ihrer Mitwirkungspflicht zum Erhalt einer IV-Rente nachkomme.
Weiter verpflichtete die Sozialbehörde B A dazu, die im IV-Verfahren vorgesehen
Termine für eine fachärztliche Untersuchung wahrzunehmen sowie Anordnungen des
behandelnden Arztes einzuhalten und Arztzeugnisse unaufgefordert der
Sozialberatung vorzulegen. A wurde darauf hingewiesen, dass eine weitere
Verweigerung oder Vereitelung der Geltendmachung einer IV-Rente eine letzte
Fristansetzung zur Folge habe, mit welcher eine gänzliche Einstellung der
Leistungen angedroht würde und die Sozialberatung der KESB des Bezirks D
Meldung erstatten würde.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 19. Dezember 2016
Rekurs beim Bezirksrat D und verlangte dessen Aufhebung bzw. innert angesetzter
Nachfrist die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2, 5, 7, 9 und 10 des
angefochtenen Beschlusses. Mit Beschluss vom 29. März 2017 wies der
Bezirksrat D den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.
III.
Gegen den Rekursentscheid vom 29. März 2017 legte A
am 10. April 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Der Bezirksrat D
verzichtete auf eine Vernehmlassung und verwies auf den angefochtenen
Entscheid. Die Gemeinde B beantragte am 16. Mai 2017 die Abweisung der
Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2
Als
formelle Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels muss dieses einen Antrag
und eine Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). Aus dem Antrag muss
ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung der das Rechtsmittel ergreifenden
Partei das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht
dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. Ein professionell formulierter Antrag
kann bei Gutheissung des Rechtsmittels ins Dispositiv des Entscheids übernommen
werden. Es genügt indessen auch, wenn aus dem Zusammenhang und unter Beizug der
Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was die das Rechtsmittel ergreifende
Partei will. In der Begründung legt die Beschwerde erhebende Partei dar, welche
Mängel der angefochtene Entscheid aufweist. Die Anforderungen an den Antrag und
die Begründung sind allerdings nicht immer gleich hoch. Sie sind weniger
streng, wenn es sich um die Eingabe eines juristischen Laien handelt. So reicht
es beim juristischen Laien aus, wenn sich der Begründung mindestens im Ansatz
entnehmen lässt, in welchen Punkten und weshalb der Entscheid angefochten wird.
Dabei spielt es für die Eintretensvoraussetzungen keine Rolle, ob die
Begründung allenfalls sachlich unzutreffend oder untauglich ist (VGr,
10.
September 2012, VB.2012.00383, E. 2.2; 20. Juli 2012,
VB.2012.00055, E. 2.1; Alain Griffel in: ebendieser [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 23 N. 12 ff. und § 54 N. 1;
Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 47).
1.3
Vorliegend
hat die Beschwerdeführerin "die Überprüfung und Richtigstellung des
Entscheids vom 29. März 2017 des Bezirksrats D" beantragt. Weiter
heisst es, dass sie den gesamten Entscheid anfechte, da es "nicht
[r]echtschaffen [sei] eine Drohung auszusprechen"; sie bezieht sich dabei
insbesondere auf die angedrohte Kürzung von 30 %. Ebenso führt sie aus,
dass sehr wohl Beweise für eine Schimmelpilzvergiftung vorlägen. Aus dem
Zusammenhang wird klar, dass sie mit den Ausführungen zur
Schimmelpilzvergiftung erklären möchte, dass sie an somatischen Symptomen und
nicht an einer psychischen Erkrankung leide und sich deshalb nicht der von der
IV-Stelle angeordneten ärztlichen Untersuchung (Psychiatrie) unterzogen habe.
Daraus geht deutlich hervor, dass sie als Antrag die Aufhebung des Entscheids
des Bezirksrates D und Neubeurteilung der Sache verlangt und dies mit der ihrer
Ansicht nach berechtigten Verweigerung der Mitwirkung im IV-Verfahren
begründet.
1.4
Da von
einem Streitwert unter Fr. 20'000.00 auszugehen ist, fällt die Sache in
die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.5
Der
Nichteintretensantrag der Beschwerdegegnerin erweist sich demnach als
unbegründet und auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage
für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall
vorbehalten bleiben. Die wirtschaftliche Hilfe ist gemäss § 2 Abs. 2
SHG subsidiär gegenüber allen Möglichkeiten der Selbsthilfe, gesetzlichen
Leistungen wie beispielsweise Sozialversicherungen, Leistungsverpflichtungen
Dritter sowie auch gegenüber freiwilligen Leistungen Dritter, die ohne
rechtliche Verpflichtung erbracht werden (vgl. Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 5.1.03, Ziff. 2, 11. Juli
2016).
2.2
Mit
Auflagen und Weisungen soll auf das Verhalten der unterstützten Person eingewirkt
und die Erfüllung von Pflichten verbindlich eingefordert werden. Auflagen und
Weisungen müssen sich auf eine rechtliche Grundlage stützen. Der damit
verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck der Sozialhilfe decken. Die
Auflagen und Weisungen sollen demnach insbesondere die wirtschaftliche und
persönliche Selbständigkeit der unterstützten Person fördern und sie beruflich
und/oder sozial in die Gesellschaft integrieren. Dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit sowie der Rechtsgleichheit ist zu entsprechen
(SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.1; vgl. auch Art. 36 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.01, Ziff. 2.2.b und c,
25.
September 2015; Kap. 14.1.02, Ziff. 1, 16. Januar
2016). Gemäss § 21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und
Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge
beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner
Angehörigen zu verbessern.
3.
3.1
Zu prüfen
ist vorab die Rechtmässigkeit der mit der Kürzung im Zusammenhang stehender
Weisung der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin.
3.2
Die
Leistungskürzung wird durch die Beschwerdegegnerin damit begründet, dass die
Beschwerdeführerin die Termine und Weisungen der IV-Stelle C nicht eingehalten
und sich der von der SVA angeordneten Begutachtung entzogen habe, obwohl sie
von der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin dazu angewiesen worden sei.
3.3
Mit
Beschluss vom 21. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet,
sich an die Anordnungen des behandelnden Arztes zu halten, die Sozialbehörde
über den Stand der weiteren Abklärungen und Entscheide der IV zu informieren
und Termine und Weisungen der IV-Stelle C einzuhalten. Bei Widerhandlungen
gegen diese Auflagen und Weisungen werde der Grundbedarf um 15 % gekürzt.
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 wurde die Beschwerdeführerin erneut
dazu verpflichtet, den Auflagen und Weisungen der IV-Stelle C Folge zu leisten
und darauf aufmerksam gemacht, dass die Nichtbefolgung von Auflagen und
Weisungen eine Leistungskürzung zur Folge haben könne.
3.4
Gemäss § 21 SHG können
Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf
die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des
Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die
wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung zur Aufnahme einer zumutbaren
Erwerbstätigkeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden
(§ 23 lit. d SHV). Die Mitwirkung beim Sozialversicherungsverfahren
dient der Geltendmachung eines Ersatzeinkommens und fällt somit unter die
"ähnlichen Verhaltensmassregeln". Überdies rechtfertigen sich solche
Auflagen und Weisungen unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflichten eines
wirtschaftlich Unterstützungsbedürftigen aufgrund der Zielsetzungen der
Sozialhilfe im Zusammenhang mit der Förderung der wirtschaftlichen und
persönlichen Selbständigkeit und der beruflichen und sozialen Integration
(Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 13.1.01,
Ziff. 4, 15. Januar 2015; Kap. 14.1.03, 13. Februar 2017).
Demnach besteht für die Anordnung der umstrittenen Weisungen eine gesetzliche
Grundlage und ein öffentliches Interesse.
3.5
Es fragt sich des Weiteren, ob die Weisung
verhältnismässig ist. Die Beschwerdeführerin spricht denn auch sinngemäss der
ihr durch die IV-Stelle der SVA C auferlegten Pflicht zur medizinischen
(psychiatrischen) Abklärung die Notwendigkeit ab. Sie verweist dabei auf ihre
Schimmelpilzvergiftung, welche die Ursache für Ihre Arbeitsunfähigkeit bilde
und deshalb eine psychiatrische Abklärung unnötig sei.
3.5.1
Im vorliegenden Verfahren steht nicht die von
der IV-Stelle der SVA angeordnete ärztliche Untersuchung infrage, sondern die
von der Sozialbehörde angeordnete Weisung an die Beschwerdeführerin, am
IV-Verfahren mitzuwirken. Die Frage, ob eine psychiatrische Abklärung notwendig
sei oder nicht, stellte sich im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, wobei
einiges dafürspricht, dass das Leiden der Beschwerdeführerin sehr wohl psychischer
Natur ist. So sei nach ärztlicher Auskunft von Dr. med. E, dem
damaligen behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin, eine psychiatrische
Abklärung und Therapie zur Besserung der gesundheitlichen Situation notwendig.
Ähnliches geht aus dem Kurzbericht von Dr. med. F hervor und ergibt
sich auch aus den im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren eingeholten
Berichten und Gutachten. Folglich erscheint auch die angeordnete Untersuchung
der IV-Stelle begründet und letztlich im Interesse der Beschwerdeführerin,
sodass die Beschwerdegegnerin die Mitwirkung daran durchaus verlangen durfte.
3.5.2
Die im Zusammenhang mit der Mitwirkung bei den
sozialversicherungsrechtlichen Abklärungen stehenden Weisungen sind ohne
Weiteres geeignet, die Beschwerdeführerin allenfalls beruflich zu integrieren
(berufliche Massnahmen der IV) bzw. eine Invalidenrente zu erwirken und sie so
von der Sozialhilfe ablösen zu können, oder alternativ aufgrund der ärztlichen
Befunde im IV-Verfahren sozialhilferechtliche Unterstützungsmassnahmen zu veranlassen,
welche die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit der
Beschwerdeführerin fördern und folglich zu deren beruflichen Integration führen
könnten. Eine mildere Massnahme zur Erreichung dieser Ziele ist nicht
ersichtlich.
3.5.3
Im Weiteren sind keine Gründe ersichtlich,
welche der Beschwerdeführerin eine Mitwirkung verunmöglicht haben könnten. Die
Beschwerdeführerin hat zwar Termine der SVA mit der Begründung nicht
eingehalten, sie sehe sich dazu ausser Stande, und es bestand eine ärztliche
attestierte Arbeitsunfähigkeit für die Zeiträume vom 15. Dezember 2014 bis
30.
April 2015 und vom 7. September 2015 bis 30. Juni 2016. Da
es allerdings dem Wesen des IV-Verfahrens entspricht, dass es gerade bei
Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zur Anwendung gelangt, kann aus einer
Arbeitsunfähigkeit keine generelle Unzumutbarkeit abgeleitet werden, an den
Abklärungen der IV teilzunehmen. Ob die einzelnen, im Rahmen des IV-Verfahrens
angeordneten Massnahmen (bspw. Massnahmen beruflicher Art) dem
Gesundheitszustand der versicherten Person entsprechen, ist im IV-Verfahren zu
klären und nicht im vorliegenden Verfahren betreffend die Sozialhilfe. Im
Weiteren bestehen für die nach dem 30. Juni 2016 angeordneten Termine und
Massnahmen keine ärztlichen Zeugnisse zur Arbeitsfähigkeit mehr. Insgesamt
erscheint die von der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin angeordnete
Mitwirkung am IV-Verfahren zumutbar und verhältnismässig. Folglich ist die
Weisung rechtmässig erfolgt.
4.
4.1
Verstösst
die Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der
Fürsorgebehörde, können die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1
lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden.
4.1.1
Die Beschwerdeführerin nahm am 27. April 2016 an einem Termin mit der
Berufsberaterin der IV-Stelle teil, an welchem ihr verschiedene Eingliederungs-
und Abklärungsmassnahmen aufgezeigt wurden. Für den 21. Juni 2016 wurde
ein weiterer Termin vereinbart, welchen die Beschwerdeführerin dann allerdings
absagte. Die IV-Stelle setzte ihr in der Folge im Mahn- und Bedenkzeitverfahren
gem. Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) eine Frist bis zum
2.
August 2016, um sich bei der Berufsberaterin zu melden. Obwohl die
Beschwerdeführerin auch von der Sozialberatung der Beschwerdegegnerin dazu
aufgefordert wurde, sich bei der Berufsberaterin zu melden, blieb die
Beschwerdeführerin untätig, worauf die berufliche Eingliederung abgeschlossen
werden musste. Auch die zur weiteren Klärung der IV-Leistungsansprüche angeordnete
medizinische Untersuchung bei Dr. med. G verweigerte die
Beschwerdeführerin explizit, worauf die IV-Stelle der SVA C der
Beschwerdeführerin in einem Vorbescheid eine Abweisung des
IV-Leistungsbegehrens in Aussicht stellte, weil aufgrund der verletzten
Mitwirkungspflicht keine abschliessende Beurteilung der Ansprüche möglich sei.
Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Termine und Weisungen
der IV-Stelle nicht wahrgenommen bzw. befolgt hat.
4.1.2
Die Beschwerdeführerin begründete ihre Nichtteilnahme an den Abklärungen
der IV-Stelle damit, dass sie dazu nicht in der Lage sei und ein
Beschäftigungsprogramm momentan keinen Sinn mache. Solche Bedenken der
Beschwerdeführerin sind grundsätzlich im IV-Verfahren vorzubringen und zu
beurteilen. Jedenfalls legte die Beschwerdeführerin, wie bereits oben
(E. 3.5.3) ausgeführt, für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 keine
Arztzeugnisse vor, weshalb ohnehin kein Grund ersichtlich ist, welcher eine
Nichtteilnahme an den Abklärungen der IV rechtfertigen könnte. Folglich ist die
Beschwerdeführerin der Weisung der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin nicht
nachgekommen.
4.2
Die
Kürzung kann in dem Mass erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt der
Hilfeempfängerin und ihrer Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV).
Die Hilfeempfängerin muss zuvor schriftlich auf die Möglichkeit einer
Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b
SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung, Auflage oder Weisung
verbunden werden kann. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit
kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal
12.
Monaten um höchstens 19 % gekürzt werden bzw. um höchstens
30.
% für die Dauer von maximal 6 Monaten. Bei Kürzungen ist die Situation
von mitbetroffenen Personen einer Unterstützungseinheit sowie das Ausmass des
Fehlverhaltens angemessen zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien,
Kap. A.8.2).
4.2.1
In den Beschlüssen vom 21. Juli 2015 und 15. Dezember 2015 wurde
die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass Leistungen gekürzt werden
könnten, wenn Auflagen und Weisungen missachtet werden, womit die Voraussetzung
von § 24 Abs. 1 lit. b SHG erfüllt ist.
4.2.2
Die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % während
drei Monaten (1. Januar 2017 bis 31. März 2017) liegt im Rahmen des
Zulässigen und ist aufgrund der Möglichkeit, dass die IV-Leistungen infolge der
verletzten Mitwirkungspflicht abgewiesen werden, auch verhältnismässig.
5.
5.1
Mit
Verfügung vom 6. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführerin für den Fall der
weiteren Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht eine Kürzung um 30 % ab
1.
April 2017 bzw. die gänzliche Einstellung der Leistungen nach Ansetzung
einer letzten Frist angedroht. Zudem wurde sie verpflichtet, die fachärztliche
Untersuchung bei Dr. med. G wahrzunehmen und dabei konstruktiv
mitzuwirken und ihre Bereitschaft dazu der SVA C mitzuteilen, sowie sich
an ärztliche Anordnung zu halten und Arbeitszeugnisse der Sozialberatung
vorzulegen. Weiter wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass für den
Fall, dass sie weiterhin versuchen würde, den Rentenanspruch zu vereiteln, eine
Meldung an die KESB des Bezirks D erfolgte.
5.2
Die
Vorinstanz ist auf die diesbezüglichen Begehren der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten. Wird wie vorliegend ein Nichteintretensentscheid angefochten,
beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf die Frage, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten
ist (VGr, 23. Dezember 2016, VB.2016.00464, E. 3.2 m. w. H.).
5.3
Die angedrohte
Leistungskürzung um 30 % ab 1. April 2017 erachtete die Vorinstanz
als Zwischenverfügung ohne nicht wiedergutzumachenden Nachteil und trat deshalb
auf den diesbezüglichen Rekurs nicht ein (angefochtener Entscheid,
E. 4.2.1 ff.). Ebenfalls trat sie nicht auf die Begehren bezüglich
der Androhung der Leistungseinstellung ein, weil es an der Legitimation fehle
(angefochtener Entscheid, E. 4.3.2).
Die blosse Androhung einer möglichen Leistungskürzung oder
-einstellung ist mangels rechtlicher Folgewirkungen nicht als Verfügung zu
qualifizieren. Selbst wenn man bereits die blosse Androhung einer Kürzung oder
Leistungseinstellung als Verfügung erachten würde, läge ein blosser
Zwischenentscheid vor, an dessen selbständiger Anfechtung kein schutzwürdiges Interesse
bestünde (vgl. VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426, E. 1.2). Die
Beschwerdeführerin müsste die allfällige künftige Kürzung um 30 %
anfechten, sobald diese mittels separatem einsprachefähigem Entscheid verfügt
wurde. Somit ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs betreffend
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer 2 und 9 der angefochtenen Verfügung eingetreten und die
Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
5.4 Aus
demselben Grund trat die Vorinstanz auf den Rekurs betreffend
Dispositiv-Ziffer 5 und 7 nicht ein: Es liege ebenfalls ein
Zwischenentscheid vor, welcher keinen Nachteil zur Folge habe (angefochtener
Entscheid, E. 4.3.1).
5.4.1
Die Weisung, sich einer fachärztlichen Untersuchung zu
unterziehen und sich an die ärztlichen Anordnungen zu halten, stellt eine
Zwischenverfügung dar. Die Weisung greift zusammen mit der der
Beschwerdeführerin obliegenden Mitwirkungspflicht in die persönliche Freiheit
der Beschwerdeführerin ein (Art. 10 Abs. 2 BV) und bewirkt damit
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(BGG). Sie ist daher selbständig anfechtbar (BGr, 13. Juni 2012,
8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.3.5; VGr, 9. Dezember 2014, VB.2014.00620,
E. 2 m.w.H.; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 48).
5.4.2
Ist die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf den Rekurs eingetreten, weil sie
die Prozessvoraussetzungen für nicht gegeben erachtet hat, kann die Sache
gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG an diese zurückgewiesen werden. Darauf
kann vorliegend indessen aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtet und ein
Sachentscheid gefällt werden, da die Beurteilung eng mit den oben behandelten
Fragen zusammenhängt (vgl. E. 3.5 f.; Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 63 N. 18 und § 64 N. 7). Somit ist die Rechtmässigkeit
der verfügten Weisungen bezüglich fachärztlicher Untersuchung bei
Dr. med. G, Bereitschaftserklärung gegenüber der IV-Stelle der
SVA C sowie Befolgung der ärztlichen Anordnungen zu prüfen.
5.4.3
§ 21 SHG in Verbindung mit § 23 lit. b SHV sieht als
mögliche Auflage oder Weisung eine ärztliche oder therapeutische Untersuchung
oder Behandlung vor. Überdies rechtfertigen sich die Auflagen und Weisungen
einerseits durch die mögliche Verbesserung der Gesundheit und somit der
Wiedereingliederungschancen der Beschwerdeführerin und andererseits – soweit
sie zur Geltendmachung des IV-Anspruchs beitragen – auch aus obengenannten
Gründen (vgl. E. 3.4). Demnach besteht für die Anordnung der umstrittenen
Weisungen eine gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse.
5.4.4
Auch hier spricht die Beschwerdeführerin der Weisung, sich einer
psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, sinngemäss die Notwendigkeit ab,
da sie kein psychiatrisches Leiden habe.
Die Untersuchung sowie die Befolgung ärztlicher
Anordnungen ist geeignet, dazu beizutragen, entweder eine IV-Rente geltend zu
machen oder sonst eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu bewirken,
sodass eine Wiedereingliederung (entweder durch die IV oder durch die Sozialbehörde)
ermöglicht wird. Wie bereits oben ausgeführt (E. 3.5.1), bestehen aufgrund
der ärztlichen Berichte genügend Anhaltspunkte, dass bei der Beschwerdeführerin
eine psychiatrische Abklärung und Therapie angezeigt ist. Unter diesen
Umständen erscheint der von der Beschwerdegegnerin eingeschlagene Weg, wonach
sich die Beschwerdeführerin einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen
und die ärztlichen Anordnungen zu befolgen hat, als zielführend und
zweckmässig. Dass die vorgeschlagene Ärztin, Dr. med. G, dazu nicht
in der Lage oder ungeeignet wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.
Dasselbe gilt für die Weisung, der IV-Stelle eine Bereitschaftserklärung
abzugeben, da so die im Vorbescheid in Aussicht gestellte Abweisung des
IV-Leistungsbegehrens verhindert werden könnte. Die Weisungen in den
Dispositiv-Ziffern 5 und 7 des Beschlusses der Sozialbehörde sind somit
verhältnismässig und rechtmässig angeordnet worden. Soweit sich die Beschwerde
gegen diese Weisungen richtet, ist sie daher abzuweisen.
5.5 Ihr
Nichteintreten auf den Rekurs bezüglich der Meldung an die KESB
(Disp.-Ziff. 10) begründet die Vorinstanz damit, dass es sich um einen
blossen Hinweis und somit nicht um eine anfechtbare Anordnung handle
(angefochtener Entscheid, E. 4.3.3). Dabei ist der Vorinstanz
zuzustimmen: Es handelt sich um eine unverbindliche Mitteilung, die keine
Rechtswirkung entfalten soll und somit keine anfechtbare Anordnung darstellt
(Jürg Bosshart/Martin Bertschi, VRG-Kommentar, § 19 N. 7). Die
Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf dieses Begehren eingetreten und die
Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
6.
6.1 Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6.2 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 700.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …