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Entscheid

VB.2017.00244

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00244

20. Juli 2017Deutsch17 min

(URT.2017.19106)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird von der Gemeinde B seit 1. Mai 2015

wirtschaftlich unterstützt. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 kürzte die

Sozialbehörde B den Grundbedarf für den Lebensunterhalt ab 1. Januar 2017

um 15 %. Ebenso ordnete sie an, dass bei einer anhaltenden Verletzung der

Mitwirkungspflicht gegenüber der IV-Stelle C der Grundbedarf für den

Lebensunterhalt ab 1. April 2017 um 30 % für maximal sechs Monate

gekürzt werde. Demnach würde die Kürzung aufgehoben, sobald A regelmässig und

ausnahmslos ihrer Mitwirkungspflicht zum Erhalt einer IV-Rente nachkomme.

Weiter verpflichtete die Sozialbehörde B A dazu, die im IV-Verfahren vorgesehen

Termine für eine fachärztliche Untersuchung wahrzunehmen sowie Anordnungen des

behandelnden Arztes einzuhalten und Arztzeugnisse unaufgefordert der

Sozialberatung vorzulegen. A wurde darauf hingewiesen, dass eine weitere

Verweigerung oder Vereitelung der Geltendmachung einer IV-Rente eine letzte

Fristansetzung zur Folge habe, mit welcher eine gänzliche Einstellung der

Leistungen angedroht würde und die Sozialberatung der KESB des Bezirks D

Meldung erstatten würde.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 19. Dezember 2016

Rekurs beim Bezirksrat D und verlangte dessen Aufhebung bzw. innert angesetzter

Nachfrist die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2, 5, 7, 9 und 10 des

angefochtenen Beschlusses. Mit Beschluss vom 29. März 2017 wies der

Bezirksrat D den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.

III.

Gegen den Rekursentscheid vom 29. März 2017 legte A

am 10. April 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Der Bezirksrat D

verzichtete auf eine Vernehmlassung und verwies auf den angefochtenen

Entscheid. Die Gemeinde B beantragte am 16. Mai 2017 die Abweisung der

Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

1.2

Als

formelle Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels muss dieses einen Antrag

und eine Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). Aus dem Antrag muss

ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung der das Rechtsmittel ergreifenden

Partei das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht

dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. Ein professionell formulierter Antrag

kann bei Gutheissung des Rechtsmittels ins Dispositiv des Entscheids übernommen

werden. Es genügt indessen auch, wenn aus dem Zusammenhang und unter Beizug der

Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was die das Rechtsmittel ergreifende

Partei will. In der Begründung legt die Beschwerde erhebende Partei dar, welche

Mängel der angefochtene Entscheid aufweist. Die Anforderungen an den Antrag und

die Begründung sind allerdings nicht immer gleich hoch. Sie sind weniger

streng, wenn es sich um die Eingabe eines juristischen Laien handelt. So reicht

es beim juristischen Laien aus, wenn sich der Begründung mindestens im Ansatz

entnehmen lässt, in welchen Punkten und weshalb der Entscheid angefochten wird.

Dabei spielt es für die Eintretensvoraussetzungen keine Rolle, ob die

Begründung allenfalls sachlich unzutreffend oder untauglich ist (VGr,

10.

September 2012, VB.2012.00383, E. 2.2; 20. Juli 2012,

VB.2012.00055, E. 2.1; Alain Griffel in: ebendieser [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 23 N. 12 ff. und § 54 N. 1;

Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 47).

1.3

Vorliegend

hat die Beschwerdeführerin "die Überprüfung und Richtigstellung des

Entscheids vom 29. März 2017 des Bezirksrats D" beantragt. Weiter

heisst es, dass sie den gesamten Entscheid anfechte, da es "nicht

[r]echtschaffen [sei] eine Drohung auszusprechen"; sie bezieht sich dabei

insbesondere auf die angedrohte Kürzung von 30 %. Ebenso führt sie aus,

dass sehr wohl Beweise für eine Schimmelpilzvergiftung vorlägen. Aus dem

Zusammenhang wird klar, dass sie mit den Ausführungen zur

Schimmelpilzvergiftung erklären möchte, dass sie an somatischen Symptomen und

nicht an einer psychischen Erkrankung leide und sich deshalb nicht der von der

IV-Stelle angeordneten ärztlichen Untersuchung (Psychiatrie) unterzogen habe.

Daraus geht deutlich hervor, dass sie als Antrag die Aufhebung des Entscheids

des Bezirksrates D und Neubeurteilung der Sache verlangt und dies mit der ihrer

Ansicht nach berechtigten Verweigerung der Mitwirkung im IV-Verfahren

begründet.

1.4

Da von

einem Streitwert unter Fr. 20'000.00 auszugehen ist, fällt die Sache in

die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.5

Der

Nichteintretensantrag der Beschwerdegegnerin erweist sich demnach als

unbegründet und auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage

für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall

vorbehalten bleiben. Die wirtschaftliche Hilfe ist gemäss § 2 Abs. 2

SHG subsidiär gegenüber allen Möglichkeiten der Selbsthilfe, gesetzlichen

Leistungen wie beispielsweise Sozialversicherungen, Leistungsverpflichtungen

Dritter sowie auch gegenüber freiwilligen Leistungen Dritter, die ohne

rechtliche Verpflichtung erbracht werden (vgl. Kantonales Sozialamt,

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 5.1.03, Ziff. 2, 11. Juli

2016).

2.2

Mit

Auflagen und Weisungen soll auf das Verhalten der unterstützten Person eingewirkt

und die Erfüllung von Pflichten verbindlich eingefordert werden. Auflagen und

Weisungen müssen sich auf eine rechtliche Grundlage stützen. Der damit

verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck der Sozialhilfe decken. Die

Auflagen und Weisungen sollen demnach insbesondere die wirtschaftliche und

persönliche Selbständigkeit der unterstützten Person fördern und sie beruflich

und/oder sozial in die Gesellschaft integrieren. Dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit sowie der Rechtsgleichheit ist zu entsprechen

(SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.1; vgl. auch Art. 36 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Kantonales Sozialamt,

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.01, Ziff. 2.2.b und c,

25.

September 2015; Kap. 14.1.02, Ziff. 1, 16. Januar

2016). Gemäss § 21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und

Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge

beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner

Angehörigen zu verbessern.

3.

3.1

Zu prüfen

ist vorab die Rechtmässigkeit der mit der Kürzung im Zusammenhang stehender

Weisung der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin.

3.2

Die

Leistungskürzung wird durch die Beschwerdegegnerin damit begründet, dass die

Beschwerdeführerin die Termine und Weisungen der IV-Stelle C nicht eingehalten

und sich der von der SVA angeordneten Begutachtung entzogen habe, obwohl sie

von der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin dazu angewiesen worden sei.

3.3

Mit

Beschluss vom 21. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet,

sich an die Anordnungen des behandelnden Arztes zu halten, die Sozialbehörde

über den Stand der weiteren Abklärungen und Entscheide der IV zu informieren

und Termine und Weisungen der IV-Stelle C einzuhalten. Bei Widerhandlungen

gegen diese Auflagen und Weisungen werde der Grundbedarf um 15 % gekürzt.

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 wurde die Beschwerdeführerin erneut

dazu verpflichtet, den Auflagen und Weisungen der IV-Stelle C Folge zu leisten

und darauf aufmerksam gemacht, dass die Nichtbefolgung von Auflagen und

Weisungen eine Leistungskürzung zur Folge haben könne.

3.4

Gemäss § 21 SHG können

Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf

die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des

Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die

wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung zur Aufnahme einer zumutbaren

Erwerbstätigkeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden

(§ 23 lit. d SHV). Die Mitwirkung beim Sozialversicherungsverfahren

dient der Geltendmachung eines Ersatzeinkommens und fällt somit unter die

"ähnlichen Verhaltensmassregeln". Überdies rechtfertigen sich solche

Auflagen und Weisungen unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflichten eines

wirtschaftlich Unterstützungsbedürftigen aufgrund der Zielsetzungen der

Sozialhilfe im Zusammenhang mit der Förderung der wirtschaftlichen und

persönlichen Selbständigkeit und der beruflichen und sozialen Integration

(Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 13.1.01,

Ziff. 4, 15. Januar 2015; Kap. 14.1.03, 13. Febru­ar 2017).

Demnach besteht für die Anordnung der umstrittenen Weisungen eine gesetzliche

Grundlage und ein öffentliches Interesse.

3.5

Es fragt sich des Weiteren, ob die Weisung

verhältnismässig ist. Die Beschwerdeführerin spricht denn auch sinngemäss der

ihr durch die IV-Stelle der SVA C auferlegten Pflicht zur medizinischen

(psychiatrischen) Abklärung die Notwendigkeit ab. Sie verweist dabei auf ihre

Schimmelpilzvergiftung, welche die Ursache für Ihre Arbeitsunfähigkeit bilde

und deshalb eine psychiatrische Abklärung unnötig sei.

3.5.1

Im vorliegenden Verfahren steht nicht die von

der IV-Stelle der SVA angeordnete ärztliche Untersuchung infrage, sondern die

von der Sozialbehörde angeordnete Weisung an die Beschwerdeführerin, am

IV-Verfahren mitzuwirken. Die Frage, ob eine psychiatrische Abklärung notwendig

sei oder nicht, stellte sich im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, wobei

einiges dafürspricht, dass das Leiden der Beschwerdeführerin sehr wohl psychischer

Natur ist. So sei nach ärztlicher Auskunft von Dr. med. E, dem

damaligen behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin, eine psychiatrische

Abklärung und Therapie zur Besserung der gesundheitlichen Situation notwendig.

Ähnliches geht aus dem Kurzbericht von Dr. med. F hervor und ergibt

sich auch aus den im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren eingeholten

Berichten und Gutachten. Folglich erscheint auch die angeordnete Untersuchung

der IV-Stelle begründet und letztlich im Interesse der Beschwerdeführerin,

sodass die Beschwerdegegnerin die Mitwirkung daran durchaus verlangen durfte.

3.5.2

Die im Zusammenhang mit der Mitwirkung bei den

sozialversicherungsrechtlichen Abklärungen stehenden Weisungen sind ohne

Weiteres geeignet, die Beschwerdeführerin allenfalls beruflich zu integrieren

(berufliche Massnahmen der IV) bzw. eine Invalidenrente zu erwirken und sie so

von der Sozialhilfe ablösen zu können, oder alternativ aufgrund der ärztlichen

Befunde im IV-Verfahren sozialhilferechtliche Unterstützungsmassnahmen zu veranlassen,

welche die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit der

Beschwerdeführerin fördern und folglich zu deren beruflichen Integration führen

könnten. Eine mildere Massnahme zur Erreichung dieser Ziele ist nicht

ersichtlich.

3.5.3

Im Weiteren sind keine Gründe ersichtlich,

welche der Beschwerdeführerin eine Mitwirkung verunmöglicht haben könnten. Die

Beschwerdeführerin hat zwar Termine der SVA mit der Begründung nicht

eingehalten, sie sehe sich dazu ausser Stande, und es bestand eine ärztliche

attestierte Arbeitsunfähigkeit für die Zeiträume vom 15. Dezember 2014 bis

30.

April 2015 und vom 7. September 2015 bis 30. Juni 2016. Da

es allerdings dem Wesen des IV-Verfahrens entspricht, dass es gerade bei

Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zur Anwendung gelangt, kann aus einer

Arbeitsunfähigkeit keine generelle Unzumutbarkeit abgeleitet werden, an den

Abklärungen der IV teilzunehmen. Ob die einzelnen, im Rahmen des IV-Verfahrens

angeordneten Massnahmen (bspw. Massnahmen beruflicher Art) dem

Gesundheitszustand der versicherten Person entsprechen, ist im IV-Verfahren zu

klären und nicht im vorliegenden Verfahren betreffend die Sozialhilfe. Im

Weiteren bestehen für die nach dem 30. Juni 2016 angeordneten Termine und

Massnahmen keine ärztlichen Zeugnisse zur Arbeitsfähigkeit mehr. Insgesamt

erscheint die von der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin angeordnete

Mitwirkung am IV-Verfahren zumutbar und verhältnismässig. Folglich ist die

Weisung rechtmässig erfolgt.

4.

4.1

Verstösst

die Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der

Fürsorgebehörde, können die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1

lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden.

4.1.1

Die Beschwerdeführerin nahm am 27. April 2016 an einem Termin mit der

Berufsberaterin der IV-Stelle teil, an welchem ihr verschiedene Eingliederungs-

und Abklärungsmassnahmen aufgezeigt wurden. Für den 21. Juni 2016 wurde

ein weiterer Termin vereinbart, welchen die Beschwerdeführerin dann allerdings

absagte. Die IV-Stelle setzte ihr in der Folge im Mahn- und Bedenkzeitverfahren

gem. Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) eine Frist bis zum

2.

August 2016, um sich bei der Berufsberaterin zu melden. Obwohl die

Beschwerdeführerin auch von der Sozialberatung der Beschwerdegegnerin dazu

aufgefordert wurde, sich bei der Berufsberaterin zu melden, blieb die

Beschwerdeführerin untätig, worauf die berufliche Eingliederung abgeschlossen

werden musste. Auch die zur weiteren Klärung der IV-Leistungsansprüche angeordnete

medizinische Untersuchung bei Dr. med. G verweigerte die

Beschwerdeführerin explizit, worauf die IV-Stelle der SVA C der

Beschwerdeführerin in einem Vorbescheid eine Abweisung des

IV-Leistungsbegehrens in Aussicht stellte, weil aufgrund der verletzten

Mitwirkungspflicht keine abschliessende Beurteilung der Ansprüche möglich sei.

Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Termine und Weisungen

der IV-Stelle nicht wahrgenommen bzw. befolgt hat.

4.1.2

Die Beschwerdeführerin begründete ihre Nichtteilnahme an den Abklärungen

der IV-Stelle damit, dass sie dazu nicht in der Lage sei und ein

Beschäftigungsprogramm momentan keinen Sinn mache. Solche Bedenken der

Beschwerdeführerin sind grundsätzlich im IV-Verfahren vorzubringen und zu

beurteilen. Jedenfalls legte die Beschwerdeführerin, wie bereits oben

(E. 3.5.3) ausgeführt, für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 keine

Arztzeugnisse vor, weshalb ohnehin kein Grund ersichtlich ist, welcher eine

Nichtteilnahme an den Abklärungen der IV rechtfertigen könnte. Folglich ist die

Beschwerdeführerin der Weisung der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin nicht

nachgekommen.

4.2

Die

Kürzung kann in dem Mass erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt der

Hilfeempfängerin und ihrer Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV).

Die Hilfeempfängerin muss zuvor schriftlich auf die Möglichkeit einer

Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b

SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung, Auflage oder Weisung

verbunden werden kann. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit

kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal

12.

Monaten um höchstens 19 % gekürzt werden bzw. um höchstens

30.

% für die Dauer von maximal 6 Monaten. Bei Kürzungen ist die Situation

von mitbetroffenen Personen einer Unterstützungseinheit sowie das Ausmass des

Fehlverhaltens angemessen zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien,

Kap. A.8.2).

4.2.1

In den Beschlüssen vom 21. Juli 2015 und 15. Dezember 2015 wurde

die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass Leistungen gekürzt werden

könnten, wenn Auflagen und Weisungen missachtet werden, womit die Voraussetzung

von § 24 Abs. 1 lit. b SHG erfüllt ist.

4.2.2

Die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % während

drei Monaten (1. Januar 2017 bis 31. März 2017) liegt im Rahmen des

Zulässigen und ist aufgrund der Möglichkeit, dass die IV-Leistungen infolge der

verletzten Mitwirkungspflicht abgewiesen werden, auch verhältnismässig.

5.

5.1

Mit

Verfügung vom 6. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführerin für den Fall der

weiteren Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht eine Kürzung um 30 % ab

1.

April 2017 bzw. die gänzliche Einstellung der Leistungen nach Ansetzung

einer letzten Frist angedroht. Zudem wurde sie verpflichtet, die fachärztliche

Untersuchung bei Dr. med. G wahrzunehmen und dabei konstruktiv

mitzuwirken und ihre Bereitschaft dazu der SVA C mitzuteilen, sowie sich

an ärztliche Anordnung zu halten und Arbeitszeugnisse der Sozialberatung

vorzulegen. Weiter wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass für den

Fall, dass sie weiterhin versuchen würde, den Rentenanspruch zu vereiteln, eine

Meldung an die KESB des Bezirks D erfolgte.

5.2

Die

Vorinstanz ist auf die diesbezüglichen Begehren der Beschwerdeführerin nicht

eingetreten. Wird wie vorliegend ein Nichteintretensentscheid angefochten,

beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf die Frage, ob

die Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten

ist (VGr, 23. Dezember 2016, VB.2016.00464, E. 3.2 m. w. H.).

5.3

Die angedrohte

Leistungskürzung um 30 % ab 1. April 2017 erachtete die Vorinstanz

als Zwischenverfügung ohne nicht wiedergutzumachenden Nachteil und trat deshalb

auf den diesbezüglichen Rekurs nicht ein (angefochtener Entscheid,

E. 4.2.1 ff.). Ebenfalls trat sie nicht auf die Begehren bezüglich

der Androhung der Leistungseinstellung ein, weil es an der Legitimation fehle

(angefochtener Entscheid, E. 4.3.2).

Die blosse Androhung einer möglichen Leistungskürzung oder

-einstellung ist mangels rechtlicher Folgewirkungen nicht als Verfügung zu

qualifizieren. Selbst wenn man bereits die blosse Androhung einer Kürzung oder

Leistungseinstellung als Verfügung erachten würde, läge ein blosser

Zwischenentscheid vor, an dessen selbständiger Anfechtung kein schutzwürdiges Interesse

bestünde (vgl. VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426, E. 1.2). Die

Beschwerdeführerin müsste die allfällige künftige Kürzung um 30 %

anfechten, sobald diese mittels separatem einsprachefähigem Entscheid verfügt

wurde. Somit ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs betreffend

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 2 und 9 der angefochtenen Verfügung eingetreten und die

Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

5.4 Aus

demselben Grund trat die Vorinstanz auf den Rekurs betreffend

Dispositiv-Ziffer 5 und 7 nicht ein: Es liege ebenfalls ein

Zwischenentscheid vor, welcher keinen Nachteil zur Folge habe (angefochtener

Entscheid, E. 4.3.1).

5.4.1

Die Weisung, sich einer fachärztlichen Untersuchung zu

unterziehen und sich an die ärztlichen Anordnungen zu halten, stellt eine

Zwischenverfügung dar. Die Weisung greift zusammen mit der der

Beschwerdeführerin obliegenden Mitwirkungspflicht in die per­sönliche Freiheit

der Beschwerdeführerin ein (Art. 10 Abs. 2 BV) und bewirkt damit

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von § 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005

(BGG). Sie ist daher selbständig anfechtbar (BGr, 13. Juni 2012,

8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.3.5; VGr, 9. Dezember 2014, VB.2014.00620,

E. 2 m.w.H.; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 48).

5.4.2

Ist die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf den Rekurs eingetreten, weil sie

die Prozessvoraussetzungen für nicht gegeben erachtet hat, kann die Sache

gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG an diese zurückgewiesen werden. Darauf

kann vorliegend indessen aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtet und ein

Sachentscheid gefällt werden, da die Beurteilung eng mit den oben behandelten

Fragen zusammenhängt (vgl. E. 3.5 f.; Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 63 N. 18 und § 64 N. 7). Somit ist die Rechtmässigkeit

der verfügten Weisungen bezüglich fachärztlicher Untersuchung bei

Dr. med. G, Bereitschaftserklärung gegenüber der IV-Stelle der

SVA C sowie Befolgung der ärztlichen Anordnungen zu prüfen.

5.4.3

§ 21 SHG in Verbindung mit § 23 lit. b SHV sieht als

mögliche Auflage oder Weisung eine ärztliche oder therapeutische Untersuchung

oder Behandlung vor. Überdies rechtfertigen sich die Auflagen und Weisungen

einerseits durch die mögliche Verbesserung der Gesundheit und somit der

Wiedereingliederungschancen der Beschwerdeführerin und andererseits – soweit

sie zur Geltendmachung des IV-Anspruchs beitragen – auch aus obengenannten

Gründen (vgl. E. 3.4). Demnach besteht für die Anordnung der umstrittenen

Weisungen eine gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse.

5.4.4

Auch hier spricht die Beschwerdeführerin der Weisung, sich einer

psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, sinngemäss die Notwendigkeit ab,

da sie kein psychiatrisches Leiden habe.

Die Untersuchung sowie die Befolgung ärztlicher

Anordnungen ist geeignet, dazu beizutragen, entweder eine IV-Rente geltend zu

machen oder sonst eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu bewirken,

sodass eine Wiedereingliederung (entweder durch die IV oder durch die Sozialbehörde)

ermöglicht wird. Wie bereits oben ausgeführt (E. 3.5.1), bestehen aufgrund

der ärztlichen Berichte genügend Anhaltspunkte, dass bei der Beschwerdeführerin

eine psychiatrische Abklärung und Therapie angezeigt ist. Unter diesen

Umständen erscheint der von der Beschwerdegegnerin eingeschlagene Weg, wonach

sich die Beschwerdeführerin einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen

und die ärztlichen Anordnungen zu befolgen hat, als zielführend und

zweckmässig. Dass die vorgeschlagene Ärztin, Dr. med. G, dazu nicht

in der Lage oder ungeeignet wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.

Dasselbe gilt für die Weisung, der IV-Stelle eine Bereitschaftserklärung

abzugeben, da so die im Vorbescheid in Aussicht gestellte Abweisung des

IV-Leistungsbegehrens verhindert werden könnte. Die Weisungen in den

Dispositiv-Ziffern 5 und 7 des Beschlusses der Sozialbehörde sind somit

verhältnismässig und rechtmässig angeordnet worden. Soweit sich die Beschwerde

gegen diese Weisungen richtet, ist sie daher abzuweisen.

5.5 Ihr

Nichteintreten auf den Rekurs bezüglich der Meldung an die KESB

(Disp.-Ziff. 10) begründet die Vorinstanz damit, dass es sich um einen

blossen Hinweis und somit nicht um eine anfechtbare Anordnung handle

(angefochtener Entscheid, E. 4.3.3). Dabei ist der Vor­instanz

zuzustimmen: Es handelt sich um eine unverbindliche Mitteilung, die keine

Rechts­wirkung entfalten soll und somit keine anfechtbare Anordnung darstellt

(Jürg Bosshart/Martin Bertschi, VRG-Kommentar, § 19 N. 7). Die

Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf dieses Begehren eingetreten und die

Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

6.

6.1 Die

Beschwerde ist folglich abzuweisen.

6.2 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 700.-- Total der Kosten.

3. Die

Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an …