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Entscheid

VB.2017.00246

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00246

31. August 2017Deutsch15 min

(URT.2017.19188)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der E AG mit

Beschluss vom 17. August 2016 die Verlängerung der Öffnungszeiten am

Donnerstag, Freitag und Samstag um eine Stunde bis 1.00 Uhr für den

Gastronomiebetrieb im Erd- und ersten Obergeschoss auf der Parzelle

Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 04 in Zürich. Auflageweise wurde sie

dazu verpflichtet, bezüglich Innenlärm mittels Projektkontrolle Schallschutz

mindestens sechs Wochen vor Baubeginn den Schallschutznachweis hinsichtlich

Luft- und Trittschall sowie Geräusche haustechnischer Anlagen zwischen Gastronomielokal

Erd-/1. Obergeschoss und Büro im 2. Obergeschoss für den

Lärmstörungsgrad "sehr stark" nach Anhang SIA 181 zu erbringen

(Disp-Ziff. I. 2.).

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A und B am

22.

September 2016 beim Baurekursgericht und beantragten, den Beschluss

der Bausektion aufzuheben. Mit Entscheid vom 10. März 2017 hiess das

Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und ergänzte die

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer I.2 des Beschlusses der Bausektion der Stadt Zürich vom

17. August 2016 folgendermassen:

"Mit der Projektkontrolle

ist nachzuweisen, dass der Schallschutz gegen Innenlärm hinsichtlich Luft- und

Trittschall und Geräusche haustechnischer Anlagen zwischen Gastronomielokal

Erd-/ 1. Obergeschoss und Wohnräumen im dritten Obergeschoss des Gebäudes G-Strasse 03

eingehalten ist. Die entsprechenden Unterlagen sind mindestens 6 Wochen

vor Aufnahme der verlängerten Betriebszeiten der Baubehörde zur Prüfung und

Bewilligung einzureichen."

Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es darauf

eintrat.

III.

Gegen den Entscheid des

Baurekursgerichts erhoben A und B am 12. April 2017 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragten, den angefochtenen Entscheid sowie die

angefochtene Bewilligung aufzuheben. Eventuell sei die Bewilligung zur

Hinausschiebung der Schliessungsstunde mit folgenden Auflagen zu versehen:

"i) Die Gäste sind mit

geeigneten Massnahmen zu veranlassen, das Lokal via G-Strasse zu verlassen.

ii) Den rauchenden Gästen ist

ein Fumoir im Innern des Lokals anzubieten und es ist diesen zu untersagen,

sich in der Passage zwischen K und G-Strasse aufzuhalten. Das Aufstellen von

Stehtischen, Aschenbechern und sonstigen Installationen für Raucher in der

Passage und im übrigen Aussenbereich ist unzulässig.

iii) Es ist für sämtliche von

den Beschwerdeführern in der Liegenschaft G-Strasse 03 bewohnten

Stockwerke durch tatsächliche Messungen nachzuweisen, dass die

Schallschutznormen gemäss SIA Norm 181 Anhang A eingehalten

werden.

a.

Subeventualiter: Es ist für sämtliche von den Beschwerdeführern in der

Liegenschaft G-Strasse 03 bewohnten Stockwerke durch tatsächliche

Messungen nachzuweisen, dass die Schallschutznormen gemäss SIA Norm 181

eingehalten werden und es ist der privaten Beschwerdegegnerin die Auflage zu

machen, den Schallpegel von 65 dB im Innern ihres Lokals nicht zu

überschreiten und dies durch ein Lärmaufzeichnungsmessgerät dokumentieren zu

lassen."

Das Baurekursgericht schloss am 28. April 2017 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 22. Mai

2017 beantwortete die Bausektion der Stadt Zürich die Beschwerde und beantragte

deren Abweisung. Am Tag darauf erging die Beschwerdeantwort der E AG mit

den Anträgen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei sowie

einer Parteientschädigung. In ihrer Replik vom 9. Juni 2017 hielten A und

B an den gestellten Anträgen fest. Die E AG reichte am 03. Juni

2017 ihre Duplik ein mit unveränderten Rechtsbegehren. A und B nahmen am 21. August

2017 unter Festhalten an ihren Beschwerdeanträgen erneut Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

2.

2.1 Die

streitbetroffene Bauparzelle liegt in der Mitte der östlichen Zeile der

Blockrandbebauung, welche den rund 1'600 m2 grossen,

quadratischen Innenhof (K) umschliesst und vier Passagen aufweist. Die Passage

zur G-Strasse verläuft mittig durch das darauf befindliche Gebäude und reicht

bis auf die Höhe des ersten Obergeschosses. Dort betreibt die private

Beschwerdegegnerin auf dem Erd- und ersten Obergeschoss einen

Gastronomiebetrieb mit Bar und Restaurant.

2.2 Die

Beschwerdeführenden sind Stockwerkeigentümer von vier Geschossen im unmittelbar

angrenzenden Gebäude G-Strasse 03 auf der Parzelle Kat.-Nr. 02. Sie

vertreten die Ansicht, dass das dauernde Hinausschieben der Schliessungsstunde

an den drei Abenden von 24.00 auf 1.00 Uhr zu einer unzulässigen

Lärmbelastung führe. So monieren sie einerseits die Übertragung des Innenlärms

auf die oberen, bewohnten Stockwerke sowie andererseits einen vermehrten

Aussenlärm im Innenhof durch die kommenden, gehenden und rauchenden Gäste.

3.

3.1 Das

kantonale Baupolizeirecht bestimmt in § 13 der Besonderen

Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I), dass sich der Schutz

gegen schädlichen oder lästigen Lärm bei der Anwendung des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) nach dem Umweltschutzgesetz und

seinen Ausführungsbestimmungen richtet. Gemäss Art. 21 Abs. 1 des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 32

Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) wird

verlangt, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen

lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den

anerkannten Regeln der Baukunde entspricht. Als solche gelten die

Mindestanforderungen nach der SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur-

und Architekten-Vereins.

3.2 Betreffend

den zu erwartenden Innenlärm erwog das Baurekursgericht in E. 5 zusammengefasst,

es sei lediglich Hintergrundmusik vorgesehen, welche in den angrenzenden

Dritträumen nicht zu vernehmen sein werde. Aufgrund der geplanten längeren

Öffnungszeiten ging sie aber – wie bereits die Bausektion – dennoch von einer

sehr starken Lärmbelastung im Sinn von Ziff. 3.2.1.2 und 3.2.2.2 der

SIA-Norm 181 aus. Soweit die Beschwerdeführenden verlangen, dass die für

Lokale mit Musik geltenden Schallschutznormen nach Anhang A der

SIA-Norm 181 eingehalten werden, verkennen sie daher, dass die

Vorinstanzen von nichts anderem ausgegangen sind.

3.3 Weiter

erwog das Baurekursgericht, gemäss dem bei den Baugesuchsakten liegenden

Schallnachweis seien lediglich die schalldämmenden Eigenschaften der

Haustrennmauer beim direkt über dem Restaurant liegenden Büro sowie der vierten

Etage des vom Vorhaben betroffenen Gebäudes überprüft worden. Ob die Bauteile

hinsichtlich der angrenzenden Wohnräume des Nachbargebäudes ein hinreichendes

Dämmmass aufwiesen, ergebe sich daraus hingegen nicht. Zudem fehlten Hinweisen

dafür, ob der für Geräusche haustechnischer Anlagen und fester Einrichtungen

geltende Anforderungswert in den beschwerdeführerischen Wohnräumen eingehalten

würden. Mit der Begründung, dass eine mögliche Überschreitung nicht den

Verzicht auf verlängerte Öffnungszeiten, sondern zusätzliche schalldämmende

Massnahmen erforderlich mache, heilte das Baurekursgericht den Mangel mittels

oben zitierter Nebenbestimmung.

3.4 Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführenden hat das Baurekursgericht die Schall­übertragung

in die zusammengebaute Nachbarliegenschaft nicht als vernachlässigbar

betrachtet. Im Gegenteil hat es die Auflage zum Nachweis des ausreichenden

Schallschutzes auf diese ausgedehnt. Gründe, weshalb es nicht ausreichend sein

sollte, die Einhaltung der Schallschutzanforderungen für das dritte Stockwerk

nachzuweisen, sind keine ersichtlich. Dass die Steigzonen der Haustechnik nicht

lege artis konstruiert wären und eine unplanmässige Schallübertragung

ermöglichen würden, ist weder aktenkundig noch führen die Beschwerdeführenden

dies substanziiert aus. Die private Beschwerdegegnerin und die private

Beschwerdegegnerin weisen sodann zutreffend darauf hin, dass die Haustrennmauer

zum Nachbargebäude auf der vierten Etage bereits geprüft und bezüglich

Luftschall für genügend befunden wurde. Zudem wird im Schallschutznachweis

festgehalten, dass die höheren Geschosse der betroffenen Liegenschaft durch das

Puffergeschoss ausreichend gegen Luftschall gedämpft sind. Inwiefern dies für

die baugleichen Mauern der übrigen Etagen bzw. bezüglich Trittschall und

Geräusche haustechnischer Anlagen nicht gelten sollte, ist nicht

nachvollziehbar. Demzufolge ist eine Ausdehnung der Auflage auf die höherliegenden

Stockwerke nicht erforderlich.

3.5 Die

Beschwerdeführenden rügen sodann den verlangten Nachweis mittels

Projektkontrolle als ungeeignet, da dieser fehleranfällig sei und theoretische

Berechnungen oftmals von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen würden.

Die Bestimmungen über die Abschirmung von Gebäuden gegen

äusseren und inneren Lärm unterstehen der privaten Kontrolle und wird – so auch

vorliegend – durch private Fachleute ausgeübt (§ 4 Abs. 1 BBV I

in Verbindung mit Ziffer 3.1 des Anhangs zur Verordnung). Diese bestätigen

unterschriftlich zuhanden der Bewilligungsbehörde, dass ein Projekt den massgeblichen

Bestimmungen entspricht, nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden ist oder

nach der Fertigstellung vorschriftsgemäss betrieben werden kann (§ 4

Abs. 2 BBV I). Dabei werden nicht theoretische Schätzungen, sondern

gestützt auf die tatsächlichen Umstände konkrete Berechnungen vorgenommen. Die

massgeblichen Berechnungsgrundlagen ergeben sich aus dem Baugesuch, welches laut

Art. 34 Abs. 1 lit. c LSV die Aussenbauteile und Trennbauteile

lärmempfindlicher Räume zu enthalten hat. Anhaltspunkte, dass die bereits

vorgenommenen Berechnungen oder deren Grundlagen fehlerhaft wären, sind weder

ersichtlich noch werden solche vorgebracht. Erst nach Abschluss der Bauarbeiten

hat die Vollzugsbehörde nach der Vorschrift von Art. 35 LSV durch

Stichproben zu überprüfen, ob die Schallschutzmassnahmen die Anforderungen

erfüllen. Eine tatsächliche Prüfung hat lediglich in Zweifelsfällen zu erfolgen.

Um eine Projektkontrolle mittels Messungen anzuordnen, besteht demzufolge keine

Grundlage. Die Art des Nachweises wurde im Übrigen in der Auflage nicht

festgelegt, weshalb es der Beschwerdegegnerin theoretisch freisteht, diesen

mittels Messungen zu erbringen. Damit erweist sich die Rüge hinsichtlich des

Innenlärms insgesamt als unbegründet.

4.

4.1 Strittig

ist schliesslich die Frage, ob die geplante Verlängerung der Öffnungszeiten des

Innenbereichs zu einer unzumutbaren Lärmbelastung durch vermehrten Aussenlärm

führen würde.

4.2 Nach

§ 16 Abs. 1 des Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996

(GastgewerbeG) werden dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit bewilligt,

wenn die Nachtruhe und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt werden;

vorbehalten bleiben Einschränkungen nach dem Planungs-, Bau- und

Umweltschutzrecht. Bei der vorliegend zu beurteilenden Lokalität handelt es

sich um eine (ortsfeste) Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG und

Art. 2 Abs. 1 LSV. Soweit mit dem Betrieb verbundene Geräusche nach

aussen dringen bzw. im Aussenbereich wahrnehmbar sind, unterliegen sie daher

dem Lärmschutzrecht des Bundes (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV).

4.2.1

Die angestrebte Ausdehnung der Betriebszeiten stellt eine Änderung der nach

Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutzverordnung bewilligten

Nutzung dar und unterliegt deshalb gemäss Art. 8 Abs. 4 LSV den

Emissionsbegrenzungen, welche Art. 7 LSV für Neuanlagen vorschreibt. Danach

haben die durch diese Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungs- bzw.

Belastungsgrenzwerte der massgebenden Empfindlichkeitsstufe einzuhalten

(Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV).

4.2.2

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts hielt die

Vorinstanz fest, da für Gastwirtschaftsbetriebe keine solchen Werte beständen,

sei im Einzelfall zu beurteilen, ob eine unzumutbare Störung vorliege (vgl.

Art. 15 USG und Art. 40 Abs. 3 LSV; BGr, 27. Februar 2014,

1C_161/2013 E. 3.3 sowie VGr, 16. April 2015, VB.2014.00524,

E. 2.2 f., je mit weiteren Hinweisen). Um den Anforderungen von

Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV zu genügen,

muss der Betrieb ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher

Beurteilung keine erheblichen Störungen auftreten (BGE 133 II 292

E. 3.3, auch zum Folgenden und mit weiteren Hinweisen). Dabei sind dem Restaurationsbetrieb sowohl die unmittelbar mit dem

Betrieb zusammenhängenden Lärmemissionen zuzurechnen, als auch sogenannte

Sekundäremissionen, wie etwa der von den Besuchern beim Betreten oder Verlassen

des Lokals verursachte Lärm (BGr, 27. Februar 2014,1C_161/2013, E. 3.3; VGr, 20. April 2005,

VB.2005.00014, E. 3.3 mit Hinweisen).

4.3 Unabhängig

von der Einhaltung der Planungswerte müssen Lärmimmissionen so weit begrenzt

werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar

ist (Vorsorgeprinzip, Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1

lit. a LSV). Wird einem Gewerbetreibenden untersagt, sein Lokal zu

bestimmten Zeiten zu öffnen, berührt ihn dies in seiner Wirtschaftsfreiheit.

Das Verbot muss deshalb die Voraussetzungen von Art. 36 BV einhalten. Die

bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften stellen eine genügende gesetzliche

Grundlage für einen Eingriff dar. Die Vermeidung von Lärm und der damit

einhergehende Schutz der Wohnbevölkerung ist sodann ein zulässiges öffentliches

Interesse (VGr, 16. April 2015, VB.2014.00524, E. 4.1).

4.3.1

Bei der Abwägung der hier im Spiel stehenden Interessen ist zu

berücksichtigen, dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz durch das

Vorsorgeprinzip sowie das Erfordernis der wirtschaftlichen Tragbarkeit nicht

verdrängt wird. Insbesondere kann das Vorsorgeprinzip Emissionen letztlich nur

begrenzen, nicht aber gänzlich verhindern (BGE 126 II 399 E. 4c; VGr, 16. April

2015, VB.2014.00524, E. 4.2, auch zum Folgenden). Selbst wenn eine

Beschränkung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, darf sie

jedenfalls nicht in einem krassen Missverhältnis zum Nutzen für die Umwelt bzw.

die Anwohner sein (vgl. BGE 125 II 129 E. 9d; VGr, 14. September

2011, VB.2011.00055, E. 7.3 mit Hinweisen).

4.3.2

Bei der Festlegung von Öffnungszeiten von Restaurants wird nach dem

Gesagten stets ein angemessener Kompromiss zwischen dem Ruhebedürfnis der

Nachbarn und den wirtschaftlichen Interessen des Betreibers angestrebt (VGr, 16. April

2015, VB.2014.00524, E. 4.2, auch zum Folgenden). Während das

objektivierte Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit auf einen

standardisierten, typisierten Modellbetrieb Bezug nimmt, sind im Rahmen der

Prüfung der Zumutbarkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV sämtliche

individuellen Gesichtspunkte des konkret zu beurteilenden Falls zu gewichten.

4.4 Der

vorliegend zu beurteilende Betrieb liegt in der Kernzone City, einem Gebiet mit

Lärmempfindlichkeitsstufe III. Ein Mindestwohnanteil ist nicht

vorgeschrieben, womit überall mässig störende Betriebe zugelassen sind

(Art. 43 Abs. 1 LSV). Dennoch ist diese belebte städtische Umgebung

nicht ausschliesslich von Gewerbe geprägt, sondern mit Wohn- und

Geschäftsräumen durchmischt. Wie das Baurekursgericht zutreffend festhielt,

dominieren zwar Ladengeschäfte, welche nachts geschlossen sind, und die

Bauparzelle liegt nicht in einem Ausgehviertel. In der weiteren Umgebung

befinden sich allerdings vereinzelt Hotelbetriebe und Restaurants. Ein solches

findet sich mit der H-Bar auch in der betroffenen Blockrandbebauung, welche,

ausser sonntags, abends bis 24.00 Uhr geöffnet hat. Zudem ist in derselben

Strasse auch die I-Bar gelegen, welche von Mittwoch bis Samstag bis um

2.00 Uhr geöffnet hat. Dies geht von vornherein mit einer erhöhten

Lärmvorbelastung einher, welche von den Anwohnern bis zu einem gewissen Grad

hinzunehmen ist. Im vorliegenden Fall ging das Baurekursgericht daher zu Recht von

einer relativ lärmtoleranten Zone aus, in welcher der Erhaltung der

Wohnqualität kein besonders grosses Gewicht beizumessen ist.

4.4.1

Im Einklang mit der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung bezog das Baurekursgericht bei

der Beurteilung neben der Lärmempfindlichkeit und -vorbelastung zudem

den Charakter des Lärms, dessen Häufigkeit und Zeitpunkt mit ein. Es erwog mit

Verweis auf die Baugesuchsunterlagen zutreffend, das Restaurant biete im

Inneren Platz für 66 Gäste. Während morgens und mittags auch ein

Take-Away-Angebot bestehe, richte sich der Betrieb abends an die After-Work-Kund­schaft,

welche einen Drink oder Speisen zu sich nehme. Mit Verweis auf dessen Homepage

stellte es fest, beim Betrieb handle es sich um ein urbanes Restaurant mit

gediegenem Ambiente. Die angebotenen Speisen und Getränke bewegten sich im

mittleren Preissegment.

4.4.2

Eine wesentliche Veränderung in dieser

Hinsicht ist mit Blick auf die eingereichten Gastronomiekonzepte nicht

ersichtlich. Das Angebot bleibt grundsätzlich genauso wie die anzusprechende

Kundschaft identisch. Das Lokal ist auf einen ganztätigen Betrieb ausgerichtet

und eine Veränderung zu einem Ausgehlokal mit einem entsprechenden (Event-)Angebot

nicht auszumachen. So ist insbesondere keine über Hintergrundmusik

hinausgehende Beschallung vorgesehen. Ausgebaut werden soll die Vermietung des

Lokals für grössere Anlässe, weshalb mit der beantragten Verlängerung bezweckt wird,

insbesondere bei solchen Anlässen den Gästen die Möglichkeit bieten zu können,

bis nach Mitternacht sitzen zu bleiben. Zielpublikum sind nach wie vor auch

Personen, welche nach 22.00 Uhr ein Bedürfnis nach warmer Restaurant-Küche

haben. Daher ist der vorinstanzlichen Erwägung zuzustimmen, wonach aufgrund der

Verlängerung der Öffnungszeiten von 24.00 Uhr auf 1.00 Uhr nicht mit

einem regen Kommen und Gehen von (alkoholisierten, grölenden) Gästen zu rechnen

ist.

4.4.3

Dass der im Hof befindliche Springbrunnen bereits um 22.00 Uhr

abgestellt wird, steht einer Verlängerung der bereits darüber hinausgehenden

Öffnungszeiten ebenfalls nicht entgegen; das Lokal war auch bis anhin bereits

darüber hinaus geöffnet. Daran vermögen auch die von den Beschwerdeführenden in

der Vergangenheit vorgebrachten Lärmbeschwerdebriefe nichts zu ändern, da bei

der Beurteilung der Lärmimmissionen das subjektive Empfinden einzelner Personen

nicht massgebend ist (BGE 133 II 292 E. 3.3).

4.5 Soweit die

Beschwerdeführenden eventualiter begehren, die Beschwerdegegnerin sei

auflageweise zu verpflichten, das Verlassen des Lokals nach 24.00 Uhr über

den Innenhof zu verhindern, erweist sich diese Massnahme als nicht

erforderlich. Es darf davon ausgegangen werden, dass sich die Gäste beim

Verlassen des Lokals anständig verhalten werden. Inwiefern dies willkürlich

sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Zudem erscheint die Massnahme auch

nicht als geeignet, da davon auszugehen ist, dass die Mehrheit der Gäste zum J-Platz

geht und daher auch beim Verlassen des Lokals über die G-Strasse den Innenhof

durch die öffentlichen Passagen durchqueren wird.

Sodann

wäre die beantragte Erstellung eines Fumoirs unverhältnismässig, zumal es sich

nicht um eine lärmempfindliche Wohngegend handelt. Im Übrigen hat die

Bausektion zutreffend darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen berechtigter

Lärmklagen die Öffnungszeiten reduziert werden können.

Die

befürchtete Ausdehnung des Aussenbereichs durch das Aufstellen von Stehtischen

in der Passage ist schliesslich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Eine Mehrnutzung des Aussenbereichs wurde im angefochtenen Beschluss nicht

bewilligt. Sollte die Beschwerdegegnerin die bewilligte Nutzung des

Aussenbereichs überschreiten, wäre es an der Gemeinde, geeignete

(bau-)polizeiliche Massnahmen zu deren Durchsetzung zu treffen.

4.6 Insgesamt

wird das Ruhebedürfnis der Nachbarn durch die geplante Verlängerung der

Öffnungszeiten von 24.00 Uhr auf 1.00 Uhr nicht in einem Masse

beeinträchtigt, welches die erteilte Baubewilligung als widerrechtlich

erscheinen liesse. Dem Vorsorgeprinzip wird ausreichend Rechnung getragen. Weitere

Einschränkungen und Massnahmen sind nicht erforderlich. Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde.

5.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu;

hingegen ist der privaten Beschwerdegegnerin eine solche antragsgemäss

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erscheint

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- (inkl. MWST).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 3'150.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte

auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4. Die Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und

solidarisch verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- (inkl. MWST) zu entrichten,

zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …