VB.2017.00246
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00246
31. August 2017Deutsch15 min
(URT.2017.19188)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2017.00246
Urteil
der 1. Kammer
vom 31. August 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C und RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
1. E AG, vertreten durch RA F,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Bewilligung
für Öffnungszeitenverlängerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der E AG mit
Beschluss vom 17. August 2016 die Verlängerung der Öffnungszeiten am
Donnerstag, Freitag und Samstag um eine Stunde bis 1.00 Uhr für den
Gastronomiebetrieb im Erd- und ersten Obergeschoss auf der Parzelle
Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 04 in Zürich. Auflageweise wurde sie
dazu verpflichtet, bezüglich Innenlärm mittels Projektkontrolle Schallschutz
mindestens sechs Wochen vor Baubeginn den Schallschutznachweis hinsichtlich
Luft- und Trittschall sowie Geräusche haustechnischer Anlagen zwischen Gastronomielokal
Erd-/1. Obergeschoss und Büro im 2. Obergeschoss für den
Lärmstörungsgrad "sehr stark" nach Anhang SIA 181 zu erbringen
(Disp-Ziff. I. 2.).
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A und B am
22.
September 2016 beim Baurekursgericht und beantragten, den Beschluss
der Bausektion aufzuheben. Mit Entscheid vom 10. März 2017 hiess das
Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und ergänzte die
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer I.2 des Beschlusses der Bausektion der Stadt Zürich vom
17. August 2016 folgendermassen:
"Mit der Projektkontrolle
ist nachzuweisen, dass der Schallschutz gegen Innenlärm hinsichtlich Luft- und
Trittschall und Geräusche haustechnischer Anlagen zwischen Gastronomielokal
Erd-/ 1. Obergeschoss und Wohnräumen im dritten Obergeschoss des Gebäudes G-Strasse 03
eingehalten ist. Die entsprechenden Unterlagen sind mindestens 6 Wochen
vor Aufnahme der verlängerten Betriebszeiten der Baubehörde zur Prüfung und
Bewilligung einzureichen."
Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es darauf
eintrat.
III.
Gegen den Entscheid des
Baurekursgerichts erhoben A und B am 12. April 2017 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragten, den angefochtenen Entscheid sowie die
angefochtene Bewilligung aufzuheben. Eventuell sei die Bewilligung zur
Hinausschiebung der Schliessungsstunde mit folgenden Auflagen zu versehen:
"i) Die Gäste sind mit
geeigneten Massnahmen zu veranlassen, das Lokal via G-Strasse zu verlassen.
ii) Den rauchenden Gästen ist
ein Fumoir im Innern des Lokals anzubieten und es ist diesen zu untersagen,
sich in der Passage zwischen K und G-Strasse aufzuhalten. Das Aufstellen von
Stehtischen, Aschenbechern und sonstigen Installationen für Raucher in der
Passage und im übrigen Aussenbereich ist unzulässig.
iii) Es ist für sämtliche von
den Beschwerdeführern in der Liegenschaft G-Strasse 03 bewohnten
Stockwerke durch tatsächliche Messungen nachzuweisen, dass die
Schallschutznormen gemäss SIA Norm 181 Anhang A eingehalten
werden.
a.
Subeventualiter: Es ist für sämtliche von den Beschwerdeführern in der
Liegenschaft G-Strasse 03 bewohnten Stockwerke durch tatsächliche
Messungen nachzuweisen, dass die Schallschutznormen gemäss SIA Norm 181
eingehalten werden und es ist der privaten Beschwerdegegnerin die Auflage zu
machen, den Schallpegel von 65 dB im Innern ihres Lokals nicht zu
überschreiten und dies durch ein Lärmaufzeichnungsmessgerät dokumentieren zu
lassen."
Das Baurekursgericht schloss am 28. April 2017 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 22. Mai
2017 beantwortete die Bausektion der Stadt Zürich die Beschwerde und beantragte
deren Abweisung. Am Tag darauf erging die Beschwerdeantwort der E AG mit
den Anträgen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei sowie
einer Parteientschädigung. In ihrer Replik vom 9. Juni 2017 hielten A und
B an den gestellten Anträgen fest. Die E AG reichte am 03. Juni
2017 ihre Duplik ein mit unveränderten Rechtsbegehren. A und B nahmen am 21. August
2017 unter Festhalten an ihren Beschwerdeanträgen erneut Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
2.
2.1 Die
streitbetroffene Bauparzelle liegt in der Mitte der östlichen Zeile der
Blockrandbebauung, welche den rund 1'600 m2 grossen,
quadratischen Innenhof (K) umschliesst und vier Passagen aufweist. Die Passage
zur G-Strasse verläuft mittig durch das darauf befindliche Gebäude und reicht
bis auf die Höhe des ersten Obergeschosses. Dort betreibt die private
Beschwerdegegnerin auf dem Erd- und ersten Obergeschoss einen
Gastronomiebetrieb mit Bar und Restaurant.
2.2 Die
Beschwerdeführenden sind Stockwerkeigentümer von vier Geschossen im unmittelbar
angrenzenden Gebäude G-Strasse 03 auf der Parzelle Kat.-Nr. 02. Sie
vertreten die Ansicht, dass das dauernde Hinausschieben der Schliessungsstunde
an den drei Abenden von 24.00 auf 1.00 Uhr zu einer unzulässigen
Lärmbelastung führe. So monieren sie einerseits die Übertragung des Innenlärms
auf die oberen, bewohnten Stockwerke sowie andererseits einen vermehrten
Aussenlärm im Innenhof durch die kommenden, gehenden und rauchenden Gäste.
3.
3.1 Das
kantonale Baupolizeirecht bestimmt in § 13 der Besonderen
Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I), dass sich der Schutz
gegen schädlichen oder lästigen Lärm bei der Anwendung des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) nach dem Umweltschutzgesetz und
seinen Ausführungsbestimmungen richtet. Gemäss Art. 21 Abs. 1 des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 32
Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) wird
verlangt, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen
lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den
anerkannten Regeln der Baukunde entspricht. Als solche gelten die
Mindestanforderungen nach der SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur-
und Architekten-Vereins.
3.2 Betreffend
den zu erwartenden Innenlärm erwog das Baurekursgericht in E. 5 zusammengefasst,
es sei lediglich Hintergrundmusik vorgesehen, welche in den angrenzenden
Dritträumen nicht zu vernehmen sein werde. Aufgrund der geplanten längeren
Öffnungszeiten ging sie aber – wie bereits die Bausektion – dennoch von einer
sehr starken Lärmbelastung im Sinn von Ziff. 3.2.1.2 und 3.2.2.2 der
SIA-Norm 181 aus. Soweit die Beschwerdeführenden verlangen, dass die für
Lokale mit Musik geltenden Schallschutznormen nach Anhang A der
SIA-Norm 181 eingehalten werden, verkennen sie daher, dass die
Vorinstanzen von nichts anderem ausgegangen sind.
3.3 Weiter
erwog das Baurekursgericht, gemäss dem bei den Baugesuchsakten liegenden
Schallnachweis seien lediglich die schalldämmenden Eigenschaften der
Haustrennmauer beim direkt über dem Restaurant liegenden Büro sowie der vierten
Etage des vom Vorhaben betroffenen Gebäudes überprüft worden. Ob die Bauteile
hinsichtlich der angrenzenden Wohnräume des Nachbargebäudes ein hinreichendes
Dämmmass aufwiesen, ergebe sich daraus hingegen nicht. Zudem fehlten Hinweisen
dafür, ob der für Geräusche haustechnischer Anlagen und fester Einrichtungen
geltende Anforderungswert in den beschwerdeführerischen Wohnräumen eingehalten
würden. Mit der Begründung, dass eine mögliche Überschreitung nicht den
Verzicht auf verlängerte Öffnungszeiten, sondern zusätzliche schalldämmende
Massnahmen erforderlich mache, heilte das Baurekursgericht den Mangel mittels
oben zitierter Nebenbestimmung.
3.4 Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführenden hat das Baurekursgericht die Schallübertragung
in die zusammengebaute Nachbarliegenschaft nicht als vernachlässigbar
betrachtet. Im Gegenteil hat es die Auflage zum Nachweis des ausreichenden
Schallschutzes auf diese ausgedehnt. Gründe, weshalb es nicht ausreichend sein
sollte, die Einhaltung der Schallschutzanforderungen für das dritte Stockwerk
nachzuweisen, sind keine ersichtlich. Dass die Steigzonen der Haustechnik nicht
lege artis konstruiert wären und eine unplanmässige Schallübertragung
ermöglichen würden, ist weder aktenkundig noch führen die Beschwerdeführenden
dies substanziiert aus. Die private Beschwerdegegnerin und die private
Beschwerdegegnerin weisen sodann zutreffend darauf hin, dass die Haustrennmauer
zum Nachbargebäude auf der vierten Etage bereits geprüft und bezüglich
Luftschall für genügend befunden wurde. Zudem wird im Schallschutznachweis
festgehalten, dass die höheren Geschosse der betroffenen Liegenschaft durch das
Puffergeschoss ausreichend gegen Luftschall gedämpft sind. Inwiefern dies für
die baugleichen Mauern der übrigen Etagen bzw. bezüglich Trittschall und
Geräusche haustechnischer Anlagen nicht gelten sollte, ist nicht
nachvollziehbar. Demzufolge ist eine Ausdehnung der Auflage auf die höherliegenden
Stockwerke nicht erforderlich.
3.5 Die
Beschwerdeführenden rügen sodann den verlangten Nachweis mittels
Projektkontrolle als ungeeignet, da dieser fehleranfällig sei und theoretische
Berechnungen oftmals von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen würden.
Die Bestimmungen über die Abschirmung von Gebäuden gegen
äusseren und inneren Lärm unterstehen der privaten Kontrolle und wird – so auch
vorliegend – durch private Fachleute ausgeübt (§ 4 Abs. 1 BBV I
in Verbindung mit Ziffer 3.1 des Anhangs zur Verordnung). Diese bestätigen
unterschriftlich zuhanden der Bewilligungsbehörde, dass ein Projekt den massgeblichen
Bestimmungen entspricht, nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden ist oder
nach der Fertigstellung vorschriftsgemäss betrieben werden kann (§ 4
Abs. 2 BBV I). Dabei werden nicht theoretische Schätzungen, sondern
gestützt auf die tatsächlichen Umstände konkrete Berechnungen vorgenommen. Die
massgeblichen Berechnungsgrundlagen ergeben sich aus dem Baugesuch, welches laut
Art. 34 Abs. 1 lit. c LSV die Aussenbauteile und Trennbauteile
lärmempfindlicher Räume zu enthalten hat. Anhaltspunkte, dass die bereits
vorgenommenen Berechnungen oder deren Grundlagen fehlerhaft wären, sind weder
ersichtlich noch werden solche vorgebracht. Erst nach Abschluss der Bauarbeiten
hat die Vollzugsbehörde nach der Vorschrift von Art. 35 LSV durch
Stichproben zu überprüfen, ob die Schallschutzmassnahmen die Anforderungen
erfüllen. Eine tatsächliche Prüfung hat lediglich in Zweifelsfällen zu erfolgen.
Um eine Projektkontrolle mittels Messungen anzuordnen, besteht demzufolge keine
Grundlage. Die Art des Nachweises wurde im Übrigen in der Auflage nicht
festgelegt, weshalb es der Beschwerdegegnerin theoretisch freisteht, diesen
mittels Messungen zu erbringen. Damit erweist sich die Rüge hinsichtlich des
Innenlärms insgesamt als unbegründet.
4.
4.1 Strittig
ist schliesslich die Frage, ob die geplante Verlängerung der Öffnungszeiten des
Innenbereichs zu einer unzumutbaren Lärmbelastung durch vermehrten Aussenlärm
führen würde.
4.2 Nach
§ 16 Abs. 1 des Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996
(GastgewerbeG) werden dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit bewilligt,
wenn die Nachtruhe und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt werden;
vorbehalten bleiben Einschränkungen nach dem Planungs-, Bau- und
Umweltschutzrecht. Bei der vorliegend zu beurteilenden Lokalität handelt es
sich um eine (ortsfeste) Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG und
Art. 2 Abs. 1 LSV. Soweit mit dem Betrieb verbundene Geräusche nach
aussen dringen bzw. im Aussenbereich wahrnehmbar sind, unterliegen sie daher
dem Lärmschutzrecht des Bundes (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV).
4.2.1
Die angestrebte Ausdehnung der Betriebszeiten stellt eine Änderung der nach
Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutzverordnung bewilligten
Nutzung dar und unterliegt deshalb gemäss Art. 8 Abs. 4 LSV den
Emissionsbegrenzungen, welche Art. 7 LSV für Neuanlagen vorschreibt. Danach
haben die durch diese Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungs- bzw.
Belastungsgrenzwerte der massgebenden Empfindlichkeitsstufe einzuhalten
(Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV).
4.2.2
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts hielt die
Vorinstanz fest, da für Gastwirtschaftsbetriebe keine solchen Werte beständen,
sei im Einzelfall zu beurteilen, ob eine unzumutbare Störung vorliege (vgl.
Art. 15 USG und Art. 40 Abs. 3 LSV; BGr, 27. Februar 2014,
1C_161/2013 E. 3.3 sowie VGr, 16. April 2015, VB.2014.00524,
E. 2.2 f., je mit weiteren Hinweisen). Um den Anforderungen von
Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV zu genügen,
muss der Betrieb ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher
Beurteilung keine erheblichen Störungen auftreten (BGE 133 II 292
E. 3.3, auch zum Folgenden und mit weiteren Hinweisen). Dabei sind dem Restaurationsbetrieb sowohl die unmittelbar mit dem
Betrieb zusammenhängenden Lärmemissionen zuzurechnen, als auch sogenannte
Sekundäremissionen, wie etwa der von den Besuchern beim Betreten oder Verlassen
des Lokals verursachte Lärm (BGr, 27. Februar 2014,1C_161/2013, E. 3.3; VGr, 20. April 2005,
VB.2005.00014, E. 3.3 mit Hinweisen).
4.3 Unabhängig
von der Einhaltung der Planungswerte müssen Lärmimmissionen so weit begrenzt
werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar
ist (Vorsorgeprinzip, Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1
lit. a LSV). Wird einem Gewerbetreibenden untersagt, sein Lokal zu
bestimmten Zeiten zu öffnen, berührt ihn dies in seiner Wirtschaftsfreiheit.
Das Verbot muss deshalb die Voraussetzungen von Art. 36 BV einhalten. Die
bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften stellen eine genügende gesetzliche
Grundlage für einen Eingriff dar. Die Vermeidung von Lärm und der damit
einhergehende Schutz der Wohnbevölkerung ist sodann ein zulässiges öffentliches
Interesse (VGr, 16. April 2015, VB.2014.00524, E. 4.1).
4.3.1
Bei der Abwägung der hier im Spiel stehenden Interessen ist zu
berücksichtigen, dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz durch das
Vorsorgeprinzip sowie das Erfordernis der wirtschaftlichen Tragbarkeit nicht
verdrängt wird. Insbesondere kann das Vorsorgeprinzip Emissionen letztlich nur
begrenzen, nicht aber gänzlich verhindern (BGE 126 II 399 E. 4c; VGr, 16. April
2015, VB.2014.00524, E. 4.2, auch zum Folgenden). Selbst wenn eine
Beschränkung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, darf sie
jedenfalls nicht in einem krassen Missverhältnis zum Nutzen für die Umwelt bzw.
die Anwohner sein (vgl. BGE 125 II 129 E. 9d; VGr, 14. September
2011, VB.2011.00055, E. 7.3 mit Hinweisen).
4.3.2
Bei der Festlegung von Öffnungszeiten von Restaurants wird nach dem
Gesagten stets ein angemessener Kompromiss zwischen dem Ruhebedürfnis der
Nachbarn und den wirtschaftlichen Interessen des Betreibers angestrebt (VGr, 16. April
2015, VB.2014.00524, E. 4.2, auch zum Folgenden). Während das
objektivierte Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit auf einen
standardisierten, typisierten Modellbetrieb Bezug nimmt, sind im Rahmen der
Prüfung der Zumutbarkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV sämtliche
individuellen Gesichtspunkte des konkret zu beurteilenden Falls zu gewichten.
4.4 Der
vorliegend zu beurteilende Betrieb liegt in der Kernzone City, einem Gebiet mit
Lärmempfindlichkeitsstufe III. Ein Mindestwohnanteil ist nicht
vorgeschrieben, womit überall mässig störende Betriebe zugelassen sind
(Art. 43 Abs. 1 LSV). Dennoch ist diese belebte städtische Umgebung
nicht ausschliesslich von Gewerbe geprägt, sondern mit Wohn- und
Geschäftsräumen durchmischt. Wie das Baurekursgericht zutreffend festhielt,
dominieren zwar Ladengeschäfte, welche nachts geschlossen sind, und die
Bauparzelle liegt nicht in einem Ausgehviertel. In der weiteren Umgebung
befinden sich allerdings vereinzelt Hotelbetriebe und Restaurants. Ein solches
findet sich mit der H-Bar auch in der betroffenen Blockrandbebauung, welche,
ausser sonntags, abends bis 24.00 Uhr geöffnet hat. Zudem ist in derselben
Strasse auch die I-Bar gelegen, welche von Mittwoch bis Samstag bis um
2.00 Uhr geöffnet hat. Dies geht von vornherein mit einer erhöhten
Lärmvorbelastung einher, welche von den Anwohnern bis zu einem gewissen Grad
hinzunehmen ist. Im vorliegenden Fall ging das Baurekursgericht daher zu Recht von
einer relativ lärmtoleranten Zone aus, in welcher der Erhaltung der
Wohnqualität kein besonders grosses Gewicht beizumessen ist.
4.4.1
Im Einklang mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bezog das Baurekursgericht bei
der Beurteilung neben der Lärmempfindlichkeit und -vorbelastung zudem
den Charakter des Lärms, dessen Häufigkeit und Zeitpunkt mit ein. Es erwog mit
Verweis auf die Baugesuchsunterlagen zutreffend, das Restaurant biete im
Inneren Platz für 66 Gäste. Während morgens und mittags auch ein
Take-Away-Angebot bestehe, richte sich der Betrieb abends an die After-Work-Kundschaft,
welche einen Drink oder Speisen zu sich nehme. Mit Verweis auf dessen Homepage
stellte es fest, beim Betrieb handle es sich um ein urbanes Restaurant mit
gediegenem Ambiente. Die angebotenen Speisen und Getränke bewegten sich im
mittleren Preissegment.
4.4.2
Eine wesentliche Veränderung in dieser
Hinsicht ist mit Blick auf die eingereichten Gastronomiekonzepte nicht
ersichtlich. Das Angebot bleibt grundsätzlich genauso wie die anzusprechende
Kundschaft identisch. Das Lokal ist auf einen ganztätigen Betrieb ausgerichtet
und eine Veränderung zu einem Ausgehlokal mit einem entsprechenden (Event-)Angebot
nicht auszumachen. So ist insbesondere keine über Hintergrundmusik
hinausgehende Beschallung vorgesehen. Ausgebaut werden soll die Vermietung des
Lokals für grössere Anlässe, weshalb mit der beantragten Verlängerung bezweckt wird,
insbesondere bei solchen Anlässen den Gästen die Möglichkeit bieten zu können,
bis nach Mitternacht sitzen zu bleiben. Zielpublikum sind nach wie vor auch
Personen, welche nach 22.00 Uhr ein Bedürfnis nach warmer Restaurant-Küche
haben. Daher ist der vorinstanzlichen Erwägung zuzustimmen, wonach aufgrund der
Verlängerung der Öffnungszeiten von 24.00 Uhr auf 1.00 Uhr nicht mit
einem regen Kommen und Gehen von (alkoholisierten, grölenden) Gästen zu rechnen
ist.
4.4.3
Dass der im Hof befindliche Springbrunnen bereits um 22.00 Uhr
abgestellt wird, steht einer Verlängerung der bereits darüber hinausgehenden
Öffnungszeiten ebenfalls nicht entgegen; das Lokal war auch bis anhin bereits
darüber hinaus geöffnet. Daran vermögen auch die von den Beschwerdeführenden in
der Vergangenheit vorgebrachten Lärmbeschwerdebriefe nichts zu ändern, da bei
der Beurteilung der Lärmimmissionen das subjektive Empfinden einzelner Personen
nicht massgebend ist (BGE 133 II 292 E. 3.3).
4.5 Soweit die
Beschwerdeführenden eventualiter begehren, die Beschwerdegegnerin sei
auflageweise zu verpflichten, das Verlassen des Lokals nach 24.00 Uhr über
den Innenhof zu verhindern, erweist sich diese Massnahme als nicht
erforderlich. Es darf davon ausgegangen werden, dass sich die Gäste beim
Verlassen des Lokals anständig verhalten werden. Inwiefern dies willkürlich
sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Zudem erscheint die Massnahme auch
nicht als geeignet, da davon auszugehen ist, dass die Mehrheit der Gäste zum J-Platz
geht und daher auch beim Verlassen des Lokals über die G-Strasse den Innenhof
durch die öffentlichen Passagen durchqueren wird.
Sodann
wäre die beantragte Erstellung eines Fumoirs unverhältnismässig, zumal es sich
nicht um eine lärmempfindliche Wohngegend handelt. Im Übrigen hat die
Bausektion zutreffend darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen berechtigter
Lärmklagen die Öffnungszeiten reduziert werden können.
Die
befürchtete Ausdehnung des Aussenbereichs durch das Aufstellen von Stehtischen
in der Passage ist schliesslich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Eine Mehrnutzung des Aussenbereichs wurde im angefochtenen Beschluss nicht
bewilligt. Sollte die Beschwerdegegnerin die bewilligte Nutzung des
Aussenbereichs überschreiten, wäre es an der Gemeinde, geeignete
(bau-)polizeiliche Massnahmen zu deren Durchsetzung zu treffen.
4.6 Insgesamt
wird das Ruhebedürfnis der Nachbarn durch die geplante Verlängerung der
Öffnungszeiten von 24.00 Uhr auf 1.00 Uhr nicht in einem Masse
beeinträchtigt, welches die erteilte Baubewilligung als widerrechtlich
erscheinen liesse. Dem Vorsorgeprinzip wird ausreichend Rechnung getragen. Weitere
Einschränkungen und Massnahmen sind nicht erforderlich. Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
5.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu;
hingegen ist der privaten Beschwerdegegnerin eine solche antragsgemäss
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erscheint
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- (inkl. MWST).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 3'150.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte
auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
4. Die Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und
solidarisch verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- (inkl. MWST) zu entrichten,
zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …