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Entscheid

VB.2017.00247

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00247

13. Juli 2017Deutsch15 min

(URT.2017.19094)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 ordnete das

Migrationsamt des Kantons Zürich gegen A eine Eingrenzung im Sinn von

Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG auf das Gebiet des Bezirkes Uster an.

Die Gültigkeit wurde bis am 21. Juni 2018 festgesetzt. Ferner ordnete das Migrationsamt an, dass für zwingende

Reisen ausserhalb des Rayons vorgängig eine Ausnahmebewilligung einzuholen sei.

Mit Verfügung gleichen Datums wurde zudem die kurzfristige Festhaltung von A

zur Eröffnung der Eingrenzungsverfügung angeordnet.

Erwägungen

II.

Am 10. Februar 2017 gelangte A an das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung

der Eingrenzung sowie um Feststellung der Widerrechtlichkeit der kurzfristigen

Festhaltung. Dieses wies die Beschwerde am 7. März 2017 ab.

III.

Hiergegen erhob A am 13. April 2017 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung

der Eingrenzungsverfügung sowie des Beschwerdeentscheids des

Zwangsmassnahmengerichts; eventualiter sei der Rayon auf die Bezirke Bülach und

Zürich auszudehnen. Zudem sei die Widerrechtlichkeit der kurzfristigen

Festhaltung festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A, es sei ihm die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 20. April

2017.

auf eine Stellungnahme und das Migrationsamt beantragte am 27. April

2017.

die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 15. Mai 2017

hielt A an seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG

werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b

VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da sich vorliegend

Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Sache durch die Kammer zu

beurteilen.

2.

Die Vorinstanzen

grenzten den Beschwerdeführer auf das Gebiet des Bezirkes Uster ein und griffen

damit in seine verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit ein

(Art. 10 Abs. 2 BV). Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen

Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter

durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter

gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich sodann als

verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV).

2.1

Gemäss

Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige kantonale Behörde

einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu

verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungs­entscheid vorliegt

und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht

innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist

nicht eingehalten hat.

2.2

Die

gesetzliche Grundlage zur Anordnung der strittigen Eingrenzung ist damit

gegeben: Mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 wies das Bundesamt für

Migration das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz

weg. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit

Urteil vom 7. Januar 2015 wegen Nichtleisten der Kaution nicht ein. Mit

Schreiben vom 13. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die

Schweiz bis zum 27. Januar 2015 zu verlassen. Da die dem Beschwerdeführer

angesetzte Ausreisefrist damit seit über zwei Jahren verstrichen ist, kann

dieser aus der Tatsache, dass vorliegend keine Anzeichen für ein Untertauchen

seinerseits bestehen, nichts zu seinen Gunsten ableiten: Konkrete Anzeichen

einer Flucht- oder Untertauchensgefahr bilden gemäss dem Wortlaut von

Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG nämlich nur dann Voraussetzung für

eine Eingrenzung, wenn diese bereits vor Ablauf der Ausreisefrist

angeordnet werden soll (so auch die Botschaft des Bundesrates vom

18.

November 2009, BBl 2009 8881 ff., 8899). Dies ist vorliegend

nicht der Fall. Im Übrigen ist für eine Eingrenzung nach Art. 74

Abs. 1 lit. b AuG auch nicht vorausgesetzt, dass die eingegrenzte

Person delinquiert hat bzw. die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder

gefährdet (vgl. wiederum den Wortlaut von Art. 74 Abs. 1 lit. b

AuG.)

2.3

Zweck der

Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist es, den Verbleib

der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit für die

Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (vgl. Andreas Zünd,

in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka,

Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 74 AuG

N. 5). Da die Eingrenzung – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – ein

milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug darstellt,

darf sie analog zu diesem überdies eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung

der Ausreisepflicht entfalten (vgl. BGE 142 II 1

E. 2.2). Damit gelten sowohl die

Kontrolle als auch die Förderung der Ausreise weggewiesener Ausländer als

legitime öffentliche Interessen (siehe auch BGr, 5. November 2012,

2C_1044/2012, E. 3.2; ferner eingehend VGr, 13. Oktober 2016,

VB.2016.00538, E. 3.3 [Entscheid noch nicht rechtskräftig]).

2.4

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung erweist sich

eine staatliche Handlung als geeignet, wenn durch sie das öffentliche Interesse

auch tatsächlich wahrgenommen werden kann, das heisst, wenn der im öffentlichen

Interesse verfolgte Zweck erreicht werden kann (Rainer J. Schweizer in:

Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung,

St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014,

Art. 36 N. 38). Der Zweck der Eingrenzung wird verfehlt, wenn

eine Ausschaffung des Betroffenen nicht möglich ist. Die Massnahme ist dann

kein geeignetes Mittel zur Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung und

damit unverhältnismässig (VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00665, E. 2.3).

Entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers ist dies vorliegend allerdings nicht der Fall:

Zwar ist seine Ausschaffung nach Tansania bisher gescheitert. Für tansanische

Staatsangehörige ist eine Rückkehr in ihre Heimat jedoch nicht nur auf

freiwilliger Basis möglich. Wie sich aus den Akten ergibt, war eine

Ausschaffung mit einem Laissez Passer der tansanischen Behörden geplant, jedoch

scheiterte diese am Widerstand des Beschwerdeführers. Insgesamt lässt sich

deshalb nicht sagen, eine Ausschaffung sei nicht möglich; vielmehr ist sie

bisher am Verhalten des Beschwerdeführers gescheitert. Erscheint eine

Ausschaffung grundsätzlich noch als möglich, so kann auch ein gewisses

Kontrollbedürfnis der staatlichen Behörden bejaht werden; die Massnahme kann

die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers im Interesse einer Ausschaffung

sicherstellen. Die Eingrenzung ist damit als geeignete Massnahme zu

qualifizieren.

2.5

Damit bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme im

engeren Sinn zu prüfen. Dabei muss das

öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige Interesse des

Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegen. Die Eingrenzung

darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der

Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu

berücksichtigen ist; Zweck und Mittel haben in einem vernünftigen Verhältnis

zueinander zu stehen (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4

mit Hinweisen [Entscheid noch nicht rechtskräftig]).

2.5.1

Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Eingrenzung unverhältnismässig,

da sie ihm den Besuch des Gottesdienstes in der Kirche in Buchs und von Kursen

in der Autonomen Schule Zürich verunmögliche sowie soziale Kontakte zu seinen

Freunden in der Stadt Zürich und im Kanton Bern erschwere.

2.5.2

Der Beschwerdeführer vermag mit diesen Argumenten nicht durchzudringen: Der

Bezirk Uster weist eine Fläche von 112.4 km2 auf, besteht aus

zehn Gemeinden und verfügt über eine gute Infrastruktur. Auf dem eingegrenzten

Gebiet kann er in angemessener Weise leben und seine elementaren

Lebensbedürfnisse befriedigen. Für den Besuch der Autonomen Schule ist das

Instrument der Ausnahmebewilligung zu wählen. Zudem kann der Beschwerdeführer

Gottesdienste im Bezirk Uster besuchen und auch seine Freunde auf diesem Gebiet

treffen. Das Interesse des Beschwerdeführers daran, diese Tätigkeiten auch

ausserhalb des eingegrenzten Bezirks auszuführen, überwiegt das

entgegenstehende öffentliche Interesse nicht.

2.5.3

Das öffentliche Interesse an einer Eingrenzung wiegt vorliegend allerdings

nicht schwer. So ist der Beschwerdeführer laut den Akten nie untergetaucht und

hat er sich den Behörden bisher stets zur Verfügung gehalten. Eine besondere

Renitenz liegt ebenso wenig vor wie ein – über den Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen hinausgehendes –

strafbares Verhalten. Immerhin machte der Beschwerdeführer widersprüchliche

Aussagen zu seiner Identität, verschleierte damit seine Herkunft und erschwerte

so den Vollzug der Wegweisung in seinen Herkunftsstaat. Unter diesen Umständen

würde sich eine Eingrenzung auf eine einzelne Gemeinde zwar als

unverhältnismässig erweisen. Eine Eingrenzung auf den Bezirk Uster erscheint

dagegen gestützt auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung als

verhältnismässig (vgl. VGr, 27. März 2017, VB.2017.00026, E. 2.6.3;

13.

Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.3 [Entscheid noch nicht

rechtskräftig]). Besondere Umstände, um von der Eingrenzung abzusehen, bestehen

nicht. Die beantragte Ausdehnung des Rayons auf die Bezirke Bülach und Zürich

wäre zudem nicht als ähnlich wirksame Massnahme zu erachten; die dem

Beschwerdeführer dadurch gewährte relativ grosse Bewegungsfreiheit würde den

Zweck der Eingrenzung weitgehend verunmöglichen. Die angeordnete Eingrenzung

erweist sich mithin in räumlicher Hinsicht als verhältnismässig.

2.5.4

Auch die verfügte Dauer bis am 21. Juni 2018 erscheint – entgegen dem

Beschwerdeführer – als noch rechtmässig. Allerdings ist die Beschwerdegegnerin

darauf hinzuweisen, dass diese Zeitdauer grundsätzlich ausreichen müsste, um

die Möglichkeit einer Ausschaffung des Beschwerdeführers abzuklären und eine

solche gegebenenfalls durchzuführen. Angesichts des nicht schwerwiegenden

öffentlichen Interesses, der bisherigen Erreichbarkeit des Beschwerdeführers

und vorbehältlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse würden nach

Ablauf der festgesetzten Frist vermutungsweise Zweifel an der

Verhältnismässigkeit – insbesondere der Eignung der Massnahme – bestehen; dies

auch vor dem Hintergrund, dass mehrjährige Eingrenzungen laut

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf unabsehbare Zeit erhalten bleiben

können (vgl. BGr, 24. Mai 2011,6B_808/2011, E. 1.3; BGr, 13. Juli

1995,2A.193/1995 E. 2c; vgl. auch Göksu, Art. 74 N. 7, 17,

letzter Abschnitt; Walter Kälin, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht: Materielles

Recht, AJP 1995, S. 835 ff., 853).

2.5.5

Da somit das von den Vorinstanzen angenommene überwiegende öffentliche Interesse

an einer Eingrenzung zu bejahen ist, kann dem beschwerdeführerischen Argument

nicht gefolgt werden, die faktische Meldepflicht in der Notunterkunft genüge

zur Sicherstellung der genannten öffentlichen Interessen. Es ist davon auszugehen,

dass die blosse Meldepflicht weniger gut geeignet ist, um den mit der Massnahme

bezweckten Vollzug der Wegweisung zu erleichtern (vgl. BGr, 5. November

2012,2C_1044/2012, E. 3.3; VGr, 27. März 2017, VB.2017.00026,

E. 2.5.5; 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 4 [Entscheid noch

nicht rechtskräftig]).

Insgesamt

erweist sich die verfügte Eingrenzung damit als verhältnis- und rechtmässig.

Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

3.

Weiter wurde der Beschwerdeführer zur Eröffnung der

Eingrenzungsverfügung am 11. Januar 2017 kurzfristig festgehalten, womit

ebenfalls in seine verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit

eingegriffen wurde (siehe oben E. 2 zu den Voraussetzungen von

Grundrechtseingriffen).

3.1

Gemäss

Art. 73 Abs. 1 lit. a AuG kann die zuständige kantonale Behörde

eine Person ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus

kurzfristig festhalten. Abs. 2 dieser Bestimmung hält fest, dass die

Person nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des

allenfalls erforderlichen Transports, höchstens aber drei Tage festgehalten

werden darf; die Einhaltung dieser zeitlichen Vorgaben ist vorliegend

unbestritten. Der Beschwerdeführer stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass

die kurzfristige Festhaltung an sich unrechtmässig gewesen sei.

3.2

Obgleich

davon auszugehen ist, dass die kurzfristige Festhaltung nach Art. 73

Abs. 1 lit. a AuG im Regelfall zur Eröffnung des Weg- oder

Ausweisungsentscheids vor der Ausschaffungshaft dient, um die betroffene Person

bis dahin festhalten zu können (Göksu, Handkommentar AuG, Art. 73 N. 5),

kann die gesetzliche Grundlage der kurzfristigen Festhaltung bejaht werden. Der

Beschwerdeführer verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel (siehe oben

E. 2.2) und es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die

Eingrenzungsverfügung einen gewissen Zusammenhang mit seinem Aufenthaltsstatus

hat, da sie aufgrund der nicht vorhandenen Aufenthaltsbewilligung erlassen

wurde.

3.3

Zweck der kurzfristigen

Festhaltung ist nach den Ausführungen der Vorinstanzen erstens die

Sicherstellung, dass der Beschwerdeführer die Eingrenzungsverfügung versteht

bzw. dass sie ihm übersetzt wird. Die Polizei müsse für den Zeitpunkt der

Verfügungseröffnung einen Dolmetscher organisieren und im Hinblick darauf

rechtfertige sich eine kurzfristige Festhaltung, um verwaltungstechnische

Leerläufe zu minimieren. Weiter soll durch die Festhaltung eine Eröffnung der

Verfügung innert nützlicher Frist gewährleistet werden; Personen ohne

Aufenthaltstitel fehle oftmals ein konstanter Wohnort und eine schriftliche

Zustellung könne nicht ohne Weiteres erfolgen.

Insgesamt

ist ein gewisses öffentliches Interesse an der kurzfristigen Festhaltung des

Beschwerdeführers zu bejahen.

3.4

Damit bleibt die

Verhältnismässigkeit der Massnahme zu prüfen. Dies setzt vorab die Eignung der

Massnahme voraus (siehe oben E. 2.4). Die kurzfristige Festhaltung ist

geeignet zu bewirken, dass die Eingrenzungsverfügung dem Betroffenen in einer

ihm verständlichen Sprache eröffnet wird bzw. dass die Polizei für den

fraglichen Zeitpunkt einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin bestellen kann.

3.5

Sodann

muss das öffentliche Interesse an der kurzfristigen Festhaltung das private

Interesse des Beschwerdeführers überwiegen. Der Grundrechtseingriff hat sich

auf das erforderliche Minimum zu beschränken, was insbesondere auch in

zeitlicher Hinsicht bei länger dauernden Festhaltungen als der vorliegenden

(bspw. über Nacht oder für mehrere Tage) zu berücksichtigen wäre; Zweck und

Mittel haben in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen (VGr,

5.

Dezember 2016, VB.2016.000289, E. 5).

3.5.1

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den

Standpunkt, dass die kurzfristige Festhaltung gerechtfertigt sei, da Personen

ohne Aufenthaltstitel oftmals ein konstanter Wohnort fehle und schriftliche

Zustellungen nicht ohne Weiteres erfolgen können. Der Beschwerdeführer hält dem

entgegen, eine kurzfristige Festhaltung setze unter dem Aspekt der

Verhältnismässigkeit voraus, dass die betroffene Person einer entsprechenden Vorladung bereits einmal nicht Folge

geleistet hatte oder klar zum Ausdruck brachte, dass sie einer Vorladung nicht

Folge leisten werde.

3.5.2

In der Regel, so auch im vorliegenden Fall, befinden sich die von

Eingrenzungen betroffenen Personen in einer Notunterkunft, wo sie sich

regelmässig zu melden haben; sie können zudem nur mit ihrer dortigen

Anwesenheit Nothilfe beziehen. Ein postalischer Zustellungsversuch der

Eingrenzungsverfügung oder einer Vorladung an die Adresse der betreffenden

Unterkunft wäre als praktikable mildere (und grundsätzlich kaum aufwändigere)

Massnahme vor einer Festhaltung möglich. Zwar besteht ein legitimes

öffentliches Interesse, den von Eingrenzungen Betroffenen die diesbezüglichen

Verfügungen in einer ihnen verständlichen Sprache zu eröffnen. Diese

Eröffnungen sind jedoch nicht derart dringlich, dass sich ein Zustellversuch

oder – wenn die Behörde eine mündliche Eröffnung mit

Übersetzung für notwendig hält – eine vorgängige Vorladung nicht

rechtfertigte. Die Anordnung einer kurzfristigen

Festhaltung setzt grundsätzlich voraus, dass begründete Zweifel bestehen, dass

die betroffene Person die erforderliche Mitwirkung nicht von sich aus leisten

wird. Solche Zweifel können beispielsweise gegeben sein, wenn sie einer

entsprechenden Vorladung bereits einmal nicht Folge geleistet hat oder klar zum

Ausdruck brachte, dass sie einer Vorladung nicht Folge leisten werde (vgl.

auch VGr, 5. Dezember 2016, VB.2016.000289, E. 5.2, 5.4).

Im

vorliegenden Fall bestehen keine genügenden Anzeichen dafür, dass der

Beschwerdeführer einer Vorladung keine Folge leisten würde. Zwar hatte der Beschwerdeführer vorgängig offenbar die Gelegenheit,

die Polizei freiwillig zu begleiten, nahm diese Möglichkeit aber nicht wahr.

Hieraus lässt sich allerdings nicht der Schluss ziehen, der Beschwerdeführer

wäre auch einer Vorladung nicht gefolgt. Damit bestanden insgesamt keine

genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einer Vorladung nicht

Folge leisten würde, weshalb sich die kurzfristige Festhaltung als

unverhältnismässig erweist. Die Widerrechtlichkeit der kurzfristigen Festhaltung ist festzustellen und die

Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.

4.

4.1

Bei diesem

Verfahrensausgang, bei dem beide Parteien teilweise unterliegen, sind ihnen die

Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Entsprechend seines

teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 17 Abs. 2

lit. b VRG eine reduzierte Parteientschädigung für die anwaltlichen

Bemühungen zuzusprechen (vgl. dazu Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 21). Als angemessen erscheint

ein Betrag von Fr. 1'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer.

4.2

Der

Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf

unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16

Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer ist mittellos im Sinn des Gesetzes.

Sodann war die Beschwerde nicht aussichtslos. Es ist ihm deshalb für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren

und der auf ihn entfallende hälftige Anteil der Kosten auf die Gerichtskasse zu

nehmen.

4.3

In

Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen im Zusammenhang mit der neuen

Praxis der Migrationsbehörde war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner

Ansprüche auf einen Rechtsvertreter angewiesen (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 80 f.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist

daher ebenfalls gutzuheissen und dem Rechtsvertreter Frist zur Einreichung der

Rechnung anzusetzen. Die zugesprochene Parteientschädigung wird an den Anspruch

des Rechtsvertreters angerechnet.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen.

In Abänderung von

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des

Bezirksgerichts Zürich vom 7. März 2017 wird festgestellt, dass die

kurzfristige Festhaltung des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2017

widerrechtlich war.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'600.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der auf den

Beschwerdeführer entfallende Anteil wird jedoch zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich 8 % MWST zu bezahlen,

zahlbar an seinen Rechtsvertreter innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Urteils.

5. Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von RA B ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht

binnen einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine

detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen

einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde

(§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an …