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Entscheid

VB.2017.00248

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00248

17. Juli 2017Deutsch14 min

(URT.2017.19093)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird seit dem 1. Dezember 2013 von der

Sozialbehörde der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 14. April 2016 kürzte die Sozialbehörde der

Gemeinde B A den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von sechs

Monaten ab dem 1. Mai 2016 um 30 %, das heisst um Fr. 296.- pro

Monat, da er die ihm erteilten Weisungen und Auflagen nicht eingehalten habe.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss der Sozialbehörde der Gemeinde B

reichte A am 11. Mai 2016 Rekurs beim Bezirksrat C ein. Mit Beschluss vom

4.

April 2017 wies der Bezirksrat C den Rekurs ab.

III.

Am 13. April 2017 (Poststempel) gelangte A "betreffend

Einsprache [recte: Beschwerde] Sozialhilfebudget Kürzung um 30 %" an

das Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids.

Der Bezirksrat C verzichtete mit Eingabe vom 21. April

2017.

unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine

Vernehmlassung und übermittelte die vorinstanzlichen Akten. Die Gemeinde B

reichte am 18. Mai 2017 (Poststempel) eine Vernehmlassung ein und

beantragte die Abweisung des Rekurses [recte: der Beschwerde].

Der

Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Vor

Verwaltungsgericht streitig ist die Kürzung des Grundbedarfs um monatlich Fr. 296.-

während sechs Monaten. Da der Streitwert somit weniger als Fr. 20'000.-

beträgt, fällt die Sache in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b lit. c

VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer wendet sich gegen die verfügte Kürzung des Grundbedarfs für

den Lebensunterhalt um 30 % während sechs Monaten ab 1. Mai 2016. Er macht

geltend, dass er jeweils an den Arbeitsprogrammen teilgenommen und auch bereits

diverse ärztliche Untersuchungen sowie auch neuropsychologische Tests

durchlaufen habe.

2.2

Die

Beschwerdegegnerin begründet die Kürzung damit, dass der Beschwerdeführer wiederholt

Auflagen und Weisungen missachtet habe, insbesondere habe er nur an einzelnen

Tagen bzw. Stunden an den Integrationsmassnahmen in der Stiftung D

teilgenommen, die Termine in der Sozialberatung nur sporadisch und mangelhaft

eingehalten, und er lasse sich nicht auf eine ärztliche Behandlung ein, wodurch

eine erneute IV-Anmeldung verunmöglicht werde.

2.3

Die

Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Auflagen respektive Weisungen zulässig und

die Kürzung des Grundbedarfs aufgrund der Umstände gerechtfertigt und in ihrem

Umfang verhältnismässig gewesen seien.

3.

3.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe darf

mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers

zu verbessern (§ 21 SHG). Die Sozialhilfeleistungen sind gemäss § 24

Abs. 1 SHG unter anderem dann angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende

gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst (lit. a

Ziff. 1) und er schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung

hingewiesen worden ist (lit. b).

3.2

Im Rahmen

der Kürzung von Sozialhilfeleistungen ist vorab zu prüfen, ob die Auflage oder

Weisung der Sozialbehörde an den Beschwerdeführer, an Integrationsmassnahmen

teilzunehmen, zulässig war (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. A.8.2; BGr, 13. Juni 2012,

8C_871/2011, E. 4.4).

3.2.1

Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und

Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge

beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner

Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung

zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder ähnlichen

Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die Auflage, an einem

Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen,

muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit

handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch

die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf

eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG; § 23 lit. d

SHV; vgl. VGr, 3. März 2017, VB.2016.00791, E. 2.3 m.w.H.).

3.2.2

Die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin verpflichtete den Beschwerdeführer

mit Beschlüssen vom 12. Februar 2014 und 6. August 2014 zur täglichen

Teilnahme am Beschäftigungsprogramm E. Da er dieser Auflage nicht nachkam,

wurde ihm gemäss Beschlüssen vom 6. August 2014 sowie vom 2. September

2015.

der Grundbedarf für den Lebensunterhalt um jeweils 15 % gekürzt. Die

Verpflichtung, sich täglich bei E zu melden, wurde mit dem Beschluss vom 2. September

2015.

nicht mehr aufrechterhalten und hatte somit im Zeitpunkt der verfügten

Kürzung keinen Bestand mehr. Der Beschluss vom 2. September 2015 ordnete vielmehr

an, dass unter Ansetzung einer neuen Frist die Einstellung der Sozialhilfe

erfolgen könne, sollte der Beschwerdeführer nicht am Integrationsprogramm der Stiftung D

teilnehmen. Weiter ist im Beschluss die Kostengutsprache für die Stiftung D

enthalten, welche von neun Halbtagen Beschäftigung je Woche ausgeht. Auch wenn

dem Beschluss keine konkrete Verpflichtung (wie noch bezüglich E) zu

entnehmen ist, wie viele Arbeitsstunden der Beschwerdeführer zu leisten hat,

musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass von ihm ebenfalls ein

tägliches Erscheinen erwartet wurde. Dies ergibt sich einerseits aus dem

Wortlaut des Beschlusses, wonach der Beschwerdeführer regelmässig und lückenlos

an der Integrationsmassnahme teilnehmen sollte (Disp.-Ziff. 9, 10).

Andererseits wurde der Beschwerdeführer spätestens im Dezember 2015 darauf

aufmerksam gemacht, dass er zu wenig bei der Stiftung D tätig sei. Sodann

wäre es notwendig gewesen, mindestens 3 x 3,5 Stunden in der

Woche anwesend zu sein, um den Platz bei der Stiftung D zu erhalten.

3.2.3

Bei der Weisung zur Teilnahme an einem Beschäftigungs- oder

Integrationsprogramm handelt es sich um eine praxisübliche Weisung, die

geeignet ist, eine Verbesserung der Lage des Beschwerdeführers

herbeizuführen. Sie wirkt sich insofern positiv aus, als eine Teilnahme

gegenüber künftigen Arbeitgebern einen Ausweis über geleistete Arbeit sowie

Referenzauskünfte ermöglichte und dem Beschwerdeführer hülfe, sich an einen

geregelten Arbeitsalltag zu gewöhnen.

3.2.4

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend,

dass die Teilnahme an den Integrationsmassnahmen unzumutbar gewesen sei. Zwar

ergeben sich aus den Akten Hinweise, dass der Beschwerdeführer allenfalls nicht

in der Lage gewesen wäre, einer 100%-Tätigkeit bei der Stiftung D

nachzugehen, es liegen jedoch keine Arztzeugnisse vor, die dies belegen könnten,

obwohl der Beschwerdeführer im Beschluss vom 2. September 2015

ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass eine krankheitsbedingte

Erwerbsunfähigkeit mittels ärztlichem Zeugnis zu belegen sei. Die zwei

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Monate Februar und März 2016 bestätigen keine

dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, sondern beschränken sich auf einen Zeitraum von

drei bzw. vier Tagen. Ebenso wenig vermag der nichtärztliche Bericht von F von

der Fachstelle G eine Erwerbsunfähigkeit zu belegen. Ausserdem hängt die

Beurteilung der Zumutbarkeit der Integrationsmassnahme vorliegend erheblich mit

der Weigerung des Beschwerdeführers zusammen, sich in psychiatrische Behandlung

zu begeben, da eine verlässliche Abklärung so nicht möglich ist (vgl. E. 4.5).

Somit ist die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen

Gründen nicht erstellt und die Weisung betreffend Teilnahme an einem

Arbeitsintegrationsprogramm nicht zu beanstanden.

3.3

Verstösst

der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde,

können die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1

SHG angemessen gekürzt werden.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe jeweils am

Arbeitsprogramm teilgenommen und somit sinngemäss, dass er die Anordnung zur

Teilnahme am Integrationsprogramm nicht verletzt habe. Gemäss den

Arbeitszeitkontrollblättern hat der Beschwerdeführer am Strukturarbeitsplatz

der Stiftung D jeden Monat eine unterschiedliche Arbeitsleistung erbracht,

nämlich im September 2015 14 Stunden, im Oktober 2015 37 Stunden, im

November 2015 8,75 Stunden, im Dezember 2015 26,5 Stunden, im Januar

2016.

18,5 Stun­den, im Februar 2015 3,5 Stunden sowie im März 2016

8.

Stunden. Allerdings war der Beschwerdeführer im Monat Februar an vier

Tagen und im Monat März an drei Tagen krankgeschrieben. Dennoch erbrachte er

insgesamt eine Arbeitsleistung, die nicht einmal ein Pensum von 50 %

erreichte. Im Monat April ist er gar nicht bei der Stiftung D erschienen.

Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zwar an den

Integrationsmassnahmen teilgenommen hatte, dies jedoch in einem teilweise sehr

beschränkten Ausmass, welches nicht mit den Zielen eines solchen

Beschäftigungsprogramms (insbesondere geregelter Arbeitsalltag, Erbringen einer

guten Leistung für allfällige künftige Referenzauskünfte) vereinbar ist und in

manchen Monaten auch nicht einmal ausreichte, um das von der Stiftung D

verlangte Mindestpensum von wöchentlich 3 x 3,5 Stun­den zu

erfüllen und so den Strukturarbeitsplatz zu erhalten. Folglich hat der

Beschwerdeführer die ihm auferlegte Pflicht zur Teilnahme am Integra­tionsprogramm

verletzt.

4.

4.1

Wie

bereits oben ausgeführt (E. 3.2.4), hängt die Anordnung zur Teilnahme an

den Integrationsmassnahmen erheblich mit der verweigerten ärztlichen Behandlung

zusammen, und der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde auch explizit mit

der Einhaltung bzw. Nichtnotwendigkeit der angeordneten Behandlung. Die

Vorinstanz begründet die Abweisung des Rekurses mit der Verletzung der Auflage

zur Teilnahme an den Integra­tionsmassnahmen, die weiteren Gründe hat die

Vorinstanz nach Bejahung der Rechtmässigkeit der Kürzung im Zusammenhang mit

der Integrationsmassnahme nicht geprüft. Dem Verwaltungsgericht ist es aufgrund

des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen und des

Untersuchungsgrundsatzes nicht verwehrt, die Rechtmässigkeit der

ausgesprochenen Kürzung ebenfalls im Hinblick auf die weiteren Gründe zu

überprüfen (§ 70 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 4 VRG; Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014

[Kommentar VRG], § 50 N. 9 und 62 f.).

4.2

Die Beschwerdegegnerin wies den

Beschwerdeführer mit Beschluss vom 12. Februar 2014 an, sämtliche Termine

bei den behandelnden Ärzten/Fachpersonen verbindlich einzuhalten und sich

intensiv mit seiner gesundheitlichen Situation auseinanderzusetzen. Mit

Beschluss vom 6. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer zusätzlich die

Auflage gemacht, regelmässig zur psychiatrischen Behandlung bei einem Facharzt

zu erscheinen und falls notwendig in eine Klinik einzutreten. Der Beschluss vom

2.

September 2015 hält fest, dass die Sozialbearbeiterin die

psychiatrische Behandlung bei einem Facharzt inkl. neurologischer Abklärung in

die Wege leiten sollte, sobald der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von

drei Monaten bei der Stiftung D erscheine; zudem wurde ihm erneut die

Einstellung der Sozialhilfe angedroht, sollte er sich nicht um die Verbesserung

seiner gesundheitlichen Situation bemühen.

4.3

§ 23

Abs. 1 lit. b SHV erwähnt als mögliche Auflage oder Weisung eine

ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung. Eine

psychotherapeutische Behandlung könnte im Erfolgsfall dazu beitragen, die

Arbeitsfähigkeit (allenfalls sogar auf dem ersten Arbeitsmarkt) zu verbessern,

und ein entsprechender Bericht einer Fachperson könnte der Abklärung der

Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers und für den Erlass weiterer adäquater

Unterstützungsmassnahmen dienen, welche dessen wirtschaftliche und persönliche

Selbständigkeit besser fördern und folglich zu dessen beruflicher Integration

führen könnten. Auch wäre damit zu prüfen, ob eine erneute Anmeldung des

Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung möglich wäre, sodass bei Erfolg

die Sozialhilfe nach Massgabe des Subsidiaritätsprinzips im Sinn von § 2

Abs. 2 SHG durch eine allfällige Invalidenrente abgelöst werden könnte.

Der Eingriff in seine persönliche Freiheit im Rahmen der verlangten

psychiatrischen Behandlung ist unter Berücksichtigung der möglichen positiven

Auswirkungen jedenfalls zumutbar. Die Weisung bezüglich ärztlicher Behandlung

beruht demnach auf einer gesetzlichen Grundlage, liegt im öffentlichen

Interesse und ist verhältnismässig.

4.4

Soweit den

Akten zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer bisher nicht schriftlich

aufgefordert, sich einer neuropsychologischen Untersuchung zu unterziehen. Der

Beschluss vom 2. September 2015 enthält zwar einen Hinweis auf ein

neuropsychologisches Gutachten, welcher sich allerdings an die

Sozialbearbeiterin und nicht an den Beschwerdeführer richtet. Somit bestand zum

Zeitpunkt der verfügten Kürzung keine konkrete schriftliche Anordnung/Weisung

gegenüber dem Beschwerdeführer, sich einer neuropsychologischen Begutachtung zu

unterziehen, und diese muss deshalb bei der Begründung der Kürzung

unberücksichtigt bleiben.

4.5

Der

Beschwerdeführer bringt vor, dass er bereits in psychiatrischer Behandlung

gewesen sei, dies aber nichts gebracht habe. Aus den Akten zum abgeschlossenen

IV-Verfahren ist ersichtlich, dass eine psychiatrisch fachärztliche Behandlung

des Beschwerdeführers angezeigt wäre. Seit 2014 hat der Beschwerdeführer sich

jedoch stets geweigert, sich in Behandlung zu begeben, insbesondere auch bei Dr. H,

welcher von der Sozialbearbeiterin vorgeschlagen wurde. Dass er sich ab und zu

wieder in die Klinik I begeben hat, stellt keine dauerhafte leidensorientierte

Behandlung dar, noch ist es am Beschwerdeführer zu entscheiden, ob eine

psychiatrische Behandlung einen Nutzen bringe oder nicht. Insgesamt gelingt es

dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht, die Feststellung der

Sozialbehörde der Beschwerdeführerin zu widerlegen, dass eine psychiatrisch

fachärztliche Behandlung notwendig sei. Der Beschwerdeführer hat folglich mit

seiner Weigerung, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben, gegen die

entsprechende Auflage verstossen.

5.

5.1

Die

Kürzung kann in dem Mass erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt des

Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV). Der

Hilfeempfänger muss zuvor schriftlich auf die Möglichkeit einer

Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b

SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung, Auflage oder Weisung

verbunden werden kann. Die SKOS-Richtlinien in der im Zeitpunkt des

erstinstanzlichen Entscheids massgeblichen Fassung sehen in Kap. A.8.2

vor, dass der Grundbedarf für maximal zwölf Monate um höchstens 19 %

gekürzt werden kann und für maximal sechs Monate um höchstens 30 %. Die

Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen

Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere

die Schwere der Missachtung der Auflagen und das Verschulden der fehlbaren

Person (VGr, 21. Juli 2016, VB.2016.00173, E. 3.2). Eine Kürzung um

20.

bis 30 % ist nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten

zulässig (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch

[Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 14.2.01, Ziff. 3, 13. Fe­bruar

2017).

5.2

Die

Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mehrmals die

Kürzung und sogar Einstellung der Sozialhilfe angedroht für den Fall, dass er

weiterhin die ihm gemachten Auflagen und Weisungen missachte, und mit

Beschlüssen vom 6. August 2014 sowie 2. September 2015 bereits eine

Kürzung des Grundbedarfs für den Lebens­unterhalt von jeweils 15 %

vorgenommen. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer am 12. November 2015

schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass mit den geänderten

SKOS-Richtlinien, auf welche die SHV in § 17 verweist, neuerdings eine

Kürzung von bis zu 30 % möglich sei. Damit ist die Vor­aussetzung gemäss § 24

Abs. 1 lit. b SHG, wonach der Hilfesuchende auf die Möglichkeit einer

Leistungskürzung bei Missachtung von Auflagen und Weisungen schriftlich

hinzuweisen sei, hinreichend erfüllt worden.

5.3

Die

Kürzung des Grundbetrags um 30 % für die Dauer von sechs Monaten liegt am

äussersten, aber noch im zulässigen Rahmen der möglichen Sanktionen gemäss den SKOS-Richtlinien

und soll nur bei schwerwiegendem oder wiederholtem Fehlverhalten erfolgen.

Der Beschwerdeführer nahm schon vor der Zuweisung zum Stiftung D-Arbeitsbetrieb

nicht regelmässig und zuverlässig an Integrationsmassnahmen teil, insbesondere

weigerte er sich bereits seit 2014, im E zu arbeiten; auch bei der

J AG ist er nach dem Erstgespräch nicht zur Schnupperwoche aufgetaucht.

Ebenfalls lehnt der Beschwerdeführer seit 2014 eine psychiatrisch fachärztliche

Behandlung ab. Eine solche wäre nicht nur notwendig, um seine Arbeitsfähigkeit

bzw. entsprechende Eingliederungsmassnahmen abzuklären, sondern ist auch

Voraussetzung für eine erneute Beurteilung durch die IV. Die Voraussetzung des

wiederholten Fehlverhaltens ist somit erfüllt und die Kürzung um 30 %

während sechs Monaten liegt im Bereich des Verhältnismässigen und ist nicht zu

beanstanden.

Der vorinstanzliche Entscheid hält nach dem Gesagten einer

Rechtskontrolle stand (vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a VRG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 800.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …