VB.2017.00248
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00248
17. Juli 2017Deutsch14 min
(URT.2017.19093)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00248
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Juli 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit dem 1. Dezember 2013 von der
Sozialbehörde der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 14. April 2016 kürzte die Sozialbehörde der
Gemeinde B A den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von sechs
Monaten ab dem 1. Mai 2016 um 30 %, das heisst um Fr. 296.- pro
Monat, da er die ihm erteilten Weisungen und Auflagen nicht eingehalten habe.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss der Sozialbehörde der Gemeinde B
reichte A am 11. Mai 2016 Rekurs beim Bezirksrat C ein. Mit Beschluss vom
4.
April 2017 wies der Bezirksrat C den Rekurs ab.
III.
Am 13. April 2017 (Poststempel) gelangte A "betreffend
Einsprache [recte: Beschwerde] Sozialhilfebudget Kürzung um 30 %" an
das Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids.
Der Bezirksrat C verzichtete mit Eingabe vom 21. April
2017.
unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine
Vernehmlassung und übermittelte die vorinstanzlichen Akten. Die Gemeinde B
reichte am 18. Mai 2017 (Poststempel) eine Vernehmlassung ein und
beantragte die Abweisung des Rekurses [recte: der Beschwerde].
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Vor
Verwaltungsgericht streitig ist die Kürzung des Grundbedarfs um monatlich Fr. 296.-
während sechs Monaten. Da der Streitwert somit weniger als Fr. 20'000.-
beträgt, fällt die Sache in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b lit. c
VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer wendet sich gegen die verfügte Kürzung des Grundbedarfs für
den Lebensunterhalt um 30 % während sechs Monaten ab 1. Mai 2016. Er macht
geltend, dass er jeweils an den Arbeitsprogrammen teilgenommen und auch bereits
diverse ärztliche Untersuchungen sowie auch neuropsychologische Tests
durchlaufen habe.
2.2
Die
Beschwerdegegnerin begründet die Kürzung damit, dass der Beschwerdeführer wiederholt
Auflagen und Weisungen missachtet habe, insbesondere habe er nur an einzelnen
Tagen bzw. Stunden an den Integrationsmassnahmen in der Stiftung D
teilgenommen, die Termine in der Sozialberatung nur sporadisch und mangelhaft
eingehalten, und er lasse sich nicht auf eine ärztliche Behandlung ein, wodurch
eine erneute IV-Anmeldung verunmöglicht werde.
2.3
Die
Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Auflagen respektive Weisungen zulässig und
die Kürzung des Grundbedarfs aufgrund der Umstände gerechtfertigt und in ihrem
Umfang verhältnismässig gewesen seien.
3.
3.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe darf
mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers
zu verbessern (§ 21 SHG). Die Sozialhilfeleistungen sind gemäss § 24
Abs. 1 SHG unter anderem dann angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende
gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst (lit. a
Ziff. 1) und er schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung
hingewiesen worden ist (lit. b).
3.2
Im Rahmen
der Kürzung von Sozialhilfeleistungen ist vorab zu prüfen, ob die Auflage oder
Weisung der Sozialbehörde an den Beschwerdeführer, an Integrationsmassnahmen
teilzunehmen, zulässig war (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. A.8.2; BGr, 13. Juni 2012,
8C_871/2011, E. 4.4).
3.2.1
Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und
Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge
beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner
Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung
zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder ähnlichen
Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die Auflage, an einem
Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen,
muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit
handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch
die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf
eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG; § 23 lit. d
SHV; vgl. VGr, 3. März 2017, VB.2016.00791, E. 2.3 m.w.H.).
3.2.2
Die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin verpflichtete den Beschwerdeführer
mit Beschlüssen vom 12. Februar 2014 und 6. August 2014 zur täglichen
Teilnahme am Beschäftigungsprogramm E. Da er dieser Auflage nicht nachkam,
wurde ihm gemäss Beschlüssen vom 6. August 2014 sowie vom 2. September
2015.
der Grundbedarf für den Lebensunterhalt um jeweils 15 % gekürzt. Die
Verpflichtung, sich täglich bei E zu melden, wurde mit dem Beschluss vom 2. September
2015.
nicht mehr aufrechterhalten und hatte somit im Zeitpunkt der verfügten
Kürzung keinen Bestand mehr. Der Beschluss vom 2. September 2015 ordnete vielmehr
an, dass unter Ansetzung einer neuen Frist die Einstellung der Sozialhilfe
erfolgen könne, sollte der Beschwerdeführer nicht am Integrationsprogramm der Stiftung D
teilnehmen. Weiter ist im Beschluss die Kostengutsprache für die Stiftung D
enthalten, welche von neun Halbtagen Beschäftigung je Woche ausgeht. Auch wenn
dem Beschluss keine konkrete Verpflichtung (wie noch bezüglich E) zu
entnehmen ist, wie viele Arbeitsstunden der Beschwerdeführer zu leisten hat,
musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass von ihm ebenfalls ein
tägliches Erscheinen erwartet wurde. Dies ergibt sich einerseits aus dem
Wortlaut des Beschlusses, wonach der Beschwerdeführer regelmässig und lückenlos
an der Integrationsmassnahme teilnehmen sollte (Disp.-Ziff. 9, 10).
Andererseits wurde der Beschwerdeführer spätestens im Dezember 2015 darauf
aufmerksam gemacht, dass er zu wenig bei der Stiftung D tätig sei. Sodann
wäre es notwendig gewesen, mindestens 3 x 3,5 Stunden in der
Woche anwesend zu sein, um den Platz bei der Stiftung D zu erhalten.
3.2.3
Bei der Weisung zur Teilnahme an einem Beschäftigungs- oder
Integrationsprogramm handelt es sich um eine praxisübliche Weisung, die
geeignet ist, eine Verbesserung der Lage des Beschwerdeführers
herbeizuführen. Sie wirkt sich insofern positiv aus, als eine Teilnahme
gegenüber künftigen Arbeitgebern einen Ausweis über geleistete Arbeit sowie
Referenzauskünfte ermöglichte und dem Beschwerdeführer hülfe, sich an einen
geregelten Arbeitsalltag zu gewöhnen.
3.2.4
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend,
dass die Teilnahme an den Integrationsmassnahmen unzumutbar gewesen sei. Zwar
ergeben sich aus den Akten Hinweise, dass der Beschwerdeführer allenfalls nicht
in der Lage gewesen wäre, einer 100%-Tätigkeit bei der Stiftung D
nachzugehen, es liegen jedoch keine Arztzeugnisse vor, die dies belegen könnten,
obwohl der Beschwerdeführer im Beschluss vom 2. September 2015
ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass eine krankheitsbedingte
Erwerbsunfähigkeit mittels ärztlichem Zeugnis zu belegen sei. Die zwei
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Monate Februar und März 2016 bestätigen keine
dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, sondern beschränken sich auf einen Zeitraum von
drei bzw. vier Tagen. Ebenso wenig vermag der nichtärztliche Bericht von F von
der Fachstelle G eine Erwerbsunfähigkeit zu belegen. Ausserdem hängt die
Beurteilung der Zumutbarkeit der Integrationsmassnahme vorliegend erheblich mit
der Weigerung des Beschwerdeführers zusammen, sich in psychiatrische Behandlung
zu begeben, da eine verlässliche Abklärung so nicht möglich ist (vgl. E. 4.5).
Somit ist die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen
Gründen nicht erstellt und die Weisung betreffend Teilnahme an einem
Arbeitsintegrationsprogramm nicht zu beanstanden.
3.3
Verstösst
der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde,
können die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
SHG angemessen gekürzt werden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe jeweils am
Arbeitsprogramm teilgenommen und somit sinngemäss, dass er die Anordnung zur
Teilnahme am Integrationsprogramm nicht verletzt habe. Gemäss den
Arbeitszeitkontrollblättern hat der Beschwerdeführer am Strukturarbeitsplatz
der Stiftung D jeden Monat eine unterschiedliche Arbeitsleistung erbracht,
nämlich im September 2015 14 Stunden, im Oktober 2015 37 Stunden, im
November 2015 8,75 Stunden, im Dezember 2015 26,5 Stunden, im Januar
2016.
18,5 Stunden, im Februar 2015 3,5 Stunden sowie im März 2016
8.
Stunden. Allerdings war der Beschwerdeführer im Monat Februar an vier
Tagen und im Monat März an drei Tagen krankgeschrieben. Dennoch erbrachte er
insgesamt eine Arbeitsleistung, die nicht einmal ein Pensum von 50 %
erreichte. Im Monat April ist er gar nicht bei der Stiftung D erschienen.
Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zwar an den
Integrationsmassnahmen teilgenommen hatte, dies jedoch in einem teilweise sehr
beschränkten Ausmass, welches nicht mit den Zielen eines solchen
Beschäftigungsprogramms (insbesondere geregelter Arbeitsalltag, Erbringen einer
guten Leistung für allfällige künftige Referenzauskünfte) vereinbar ist und in
manchen Monaten auch nicht einmal ausreichte, um das von der Stiftung D
verlangte Mindestpensum von wöchentlich 3 x 3,5 Stunden zu
erfüllen und so den Strukturarbeitsplatz zu erhalten. Folglich hat der
Beschwerdeführer die ihm auferlegte Pflicht zur Teilnahme am Integrationsprogramm
verletzt.
4.
4.1
Wie
bereits oben ausgeführt (E. 3.2.4), hängt die Anordnung zur Teilnahme an
den Integrationsmassnahmen erheblich mit der verweigerten ärztlichen Behandlung
zusammen, und der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde auch explizit mit
der Einhaltung bzw. Nichtnotwendigkeit der angeordneten Behandlung. Die
Vorinstanz begründet die Abweisung des Rekurses mit der Verletzung der Auflage
zur Teilnahme an den Integrationsmassnahmen, die weiteren Gründe hat die
Vorinstanz nach Bejahung der Rechtmässigkeit der Kürzung im Zusammenhang mit
der Integrationsmassnahme nicht geprüft. Dem Verwaltungsgericht ist es aufgrund
des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen und des
Untersuchungsgrundsatzes nicht verwehrt, die Rechtmässigkeit der
ausgesprochenen Kürzung ebenfalls im Hinblick auf die weiteren Gründe zu
überprüfen (§ 70 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 4 VRG; Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014
[Kommentar VRG], § 50 N. 9 und 62 f.).
4.2
Die Beschwerdegegnerin wies den
Beschwerdeführer mit Beschluss vom 12. Februar 2014 an, sämtliche Termine
bei den behandelnden Ärzten/Fachpersonen verbindlich einzuhalten und sich
intensiv mit seiner gesundheitlichen Situation auseinanderzusetzen. Mit
Beschluss vom 6. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer zusätzlich die
Auflage gemacht, regelmässig zur psychiatrischen Behandlung bei einem Facharzt
zu erscheinen und falls notwendig in eine Klinik einzutreten. Der Beschluss vom
2.
September 2015 hält fest, dass die Sozialbearbeiterin die
psychiatrische Behandlung bei einem Facharzt inkl. neurologischer Abklärung in
die Wege leiten sollte, sobald der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von
drei Monaten bei der Stiftung D erscheine; zudem wurde ihm erneut die
Einstellung der Sozialhilfe angedroht, sollte er sich nicht um die Verbesserung
seiner gesundheitlichen Situation bemühen.
4.3
§ 23
Abs. 1 lit. b SHV erwähnt als mögliche Auflage oder Weisung eine
ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung. Eine
psychotherapeutische Behandlung könnte im Erfolgsfall dazu beitragen, die
Arbeitsfähigkeit (allenfalls sogar auf dem ersten Arbeitsmarkt) zu verbessern,
und ein entsprechender Bericht einer Fachperson könnte der Abklärung der
Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers und für den Erlass weiterer adäquater
Unterstützungsmassnahmen dienen, welche dessen wirtschaftliche und persönliche
Selbständigkeit besser fördern und folglich zu dessen beruflicher Integration
führen könnten. Auch wäre damit zu prüfen, ob eine erneute Anmeldung des
Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung möglich wäre, sodass bei Erfolg
die Sozialhilfe nach Massgabe des Subsidiaritätsprinzips im Sinn von § 2
Abs. 2 SHG durch eine allfällige Invalidenrente abgelöst werden könnte.
Der Eingriff in seine persönliche Freiheit im Rahmen der verlangten
psychiatrischen Behandlung ist unter Berücksichtigung der möglichen positiven
Auswirkungen jedenfalls zumutbar. Die Weisung bezüglich ärztlicher Behandlung
beruht demnach auf einer gesetzlichen Grundlage, liegt im öffentlichen
Interesse und ist verhältnismässig.
4.4
Soweit den
Akten zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer bisher nicht schriftlich
aufgefordert, sich einer neuropsychologischen Untersuchung zu unterziehen. Der
Beschluss vom 2. September 2015 enthält zwar einen Hinweis auf ein
neuropsychologisches Gutachten, welcher sich allerdings an die
Sozialbearbeiterin und nicht an den Beschwerdeführer richtet. Somit bestand zum
Zeitpunkt der verfügten Kürzung keine konkrete schriftliche Anordnung/Weisung
gegenüber dem Beschwerdeführer, sich einer neuropsychologischen Begutachtung zu
unterziehen, und diese muss deshalb bei der Begründung der Kürzung
unberücksichtigt bleiben.
4.5
Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass er bereits in psychiatrischer Behandlung
gewesen sei, dies aber nichts gebracht habe. Aus den Akten zum abgeschlossenen
IV-Verfahren ist ersichtlich, dass eine psychiatrisch fachärztliche Behandlung
des Beschwerdeführers angezeigt wäre. Seit 2014 hat der Beschwerdeführer sich
jedoch stets geweigert, sich in Behandlung zu begeben, insbesondere auch bei Dr. H,
welcher von der Sozialbearbeiterin vorgeschlagen wurde. Dass er sich ab und zu
wieder in die Klinik I begeben hat, stellt keine dauerhafte leidensorientierte
Behandlung dar, noch ist es am Beschwerdeführer zu entscheiden, ob eine
psychiatrische Behandlung einen Nutzen bringe oder nicht. Insgesamt gelingt es
dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht, die Feststellung der
Sozialbehörde der Beschwerdeführerin zu widerlegen, dass eine psychiatrisch
fachärztliche Behandlung notwendig sei. Der Beschwerdeführer hat folglich mit
seiner Weigerung, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben, gegen die
entsprechende Auflage verstossen.
5.
5.1
Die
Kürzung kann in dem Mass erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt des
Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV). Der
Hilfeempfänger muss zuvor schriftlich auf die Möglichkeit einer
Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b
SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung, Auflage oder Weisung
verbunden werden kann. Die SKOS-Richtlinien in der im Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Entscheids massgeblichen Fassung sehen in Kap. A.8.2
vor, dass der Grundbedarf für maximal zwölf Monate um höchstens 19 %
gekürzt werden kann und für maximal sechs Monate um höchstens 30 %. Die
Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen
Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere
die Schwere der Missachtung der Auflagen und das Verschulden der fehlbaren
Person (VGr, 21. Juli 2016, VB.2016.00173, E. 3.2). Eine Kürzung um
20.
bis 30 % ist nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten
zulässig (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch
[Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 14.2.01, Ziff. 3, 13. Februar
2017).
5.2
Die
Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mehrmals die
Kürzung und sogar Einstellung der Sozialhilfe angedroht für den Fall, dass er
weiterhin die ihm gemachten Auflagen und Weisungen missachte, und mit
Beschlüssen vom 6. August 2014 sowie 2. September 2015 bereits eine
Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt von jeweils 15 %
vorgenommen. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer am 12. November 2015
schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass mit den geänderten
SKOS-Richtlinien, auf welche die SHV in § 17 verweist, neuerdings eine
Kürzung von bis zu 30 % möglich sei. Damit ist die Voraussetzung gemäss § 24
Abs. 1 lit. b SHG, wonach der Hilfesuchende auf die Möglichkeit einer
Leistungskürzung bei Missachtung von Auflagen und Weisungen schriftlich
hinzuweisen sei, hinreichend erfüllt worden.
5.3
Die
Kürzung des Grundbetrags um 30 % für die Dauer von sechs Monaten liegt am
äussersten, aber noch im zulässigen Rahmen der möglichen Sanktionen gemäss den SKOS-Richtlinien
und soll nur bei schwerwiegendem oder wiederholtem Fehlverhalten erfolgen.
Der Beschwerdeführer nahm schon vor der Zuweisung zum Stiftung D-Arbeitsbetrieb
nicht regelmässig und zuverlässig an Integrationsmassnahmen teil, insbesondere
weigerte er sich bereits seit 2014, im E zu arbeiten; auch bei der
J AG ist er nach dem Erstgespräch nicht zur Schnupperwoche aufgetaucht.
Ebenfalls lehnt der Beschwerdeführer seit 2014 eine psychiatrisch fachärztliche
Behandlung ab. Eine solche wäre nicht nur notwendig, um seine Arbeitsfähigkeit
bzw. entsprechende Eingliederungsmassnahmen abzuklären, sondern ist auch
Voraussetzung für eine erneute Beurteilung durch die IV. Die Voraussetzung des
wiederholten Fehlverhaltens ist somit erfüllt und die Kürzung um 30 %
während sechs Monaten liegt im Bereich des Verhältnismässigen und ist nicht zu
beanstanden.
Der vorinstanzliche Entscheid hält nach dem Gesagten einer
Rechtskontrolle stand (vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a VRG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 800.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …