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Entscheid

VB.2017.00253

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00253

4. September 2017Deutsch16 min

(URT.2017.19192)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird seit Februar 1995, mit Unterbrüchen, von der

Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom

6. September 2016 wurde A unter anderem verpflichtet, bei der Anmeldung

für das Arbeitsprogramm der C AG am Standort D mitzuwirken und mit einem

Pensum von 50 % daran teilzunehmen. Gleichzeitig wurde er darauf

hingewiesen, dass die Leistungen angemessen zu kürzen sind, wenn er gegen

Anordnungen, Auflagen und Weisungen verstösst, keine oder falsche Auskunft über

seine Verhältnisse gibt, die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert, eine

ihm zumutbare Arbeit nicht annimmt oder die Teilnahme an einem zumutbaren

Bildungs- und Beschäftigungsprogramm verweigert.

Erwägungen

II.

Gegen obengenannten Beschluss reichte A am 12. September

2016.

(Datum Poststempel) Rekurs beim Bezirksrat E ein. Mit Beschluss vom 4. April

2017.

wies der Bezirksrat E den Rekurs ab, soweit er darauf eingetreten ist.

III.

Am 18. April 2017 gelangte A mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids, soweit es um die Arbeit bei der C AG gehe.

Der Bezirksrat E verzichtete mit Eingabe vom 25. April

2017.

unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine

Vernehmlassung. Die Stadt B beantragte mit Eingabe vom 16. Mai 2017

die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer ficht die angedrohte Kürzung des

Grundbetrags nicht an. Obwohl demnach nur die Weisung zur Teilnahme am

Arbeitsprogramm der C AG und nicht die angedrohte Kürzung der

wirtschaftlichen Hilfe im Streit liegt, müsste auf diese Kürzung im Fall einer

Beschwerdegutheissung verzichtet werden. Die angefochtene Anordnung ist somit

nicht als reine Verhaltensanweisung bzw. als streitwertlose Angelegenheit zu

erachten, sondern als streitwertbehaftete Streitigkeit – wobei sich der

Streitwert nach dem Umfang der angedrohten Kürzung auf ein Jahr hochgerechnet

bemisst (VGr, 26. März 2015, VB.2015.00099, E. 1.1 mit Hinweisen;

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 65a N. 13, 17). Angesichts des damit unter Fr. 20'000.-

liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Die hier infrage stehende Weisung, am Arbeitsprogramm der C AG mit

einem Pensum von 50 % teilzunehmen, stellt eine Zwischenverfügung dar. Die

Weisung greift in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein

(Art. 10 Abs. 2 BV) und bewirkt damit einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung

mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Sie ist

daher selbständig anfechtbar (BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011,

E. 4.3.4 und 4.3.5; VGr, 9. Dezember 2014, VB.2014.00620, E. 2

m. w. H.; Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 19a N. 48).

1.3

Der

Beschwerdeführer beanstandet in der Beschwerdeschrift unter anderem das Verhalten

bzw. Vorgehen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz im Allgemeinen. Dem

Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden

zu (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 74; Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005).

Soweit der Beschwerdeführer Beanstandungen aufsichtsrechtlicher Art äussert

oder äussern wollte, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darauf nicht

einzutreten (vgl. §§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 [SHG]).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm von der Sozialbearbeiterin zwei zumutbare

Arbeitsprojekte zur freien Auswahl offeriert worden seien. Darauf habe er per

E-Mail mitgeteilt, dass er beim Projekt F mitmachen möchte. Er sei nicht

damit einverstanden, dass er jetzt trotzdem bei der C AG mitarbeiten

müsse, zumal dort die Arbeitsverhältnisse gesetzeswidrig seien und ihm so die

Wahlfreiheit entzogen worden sei. Im Weiteren habe die Vorinstanz ihn bezüglich

den Gründen, die gegen eine Arbeitsaufnahme bei der C AG sprächen, nicht

zur Stellungnahme eingeladen.

2.2

Die

Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer bei zwei zumutbaren

Arbeitsprogrammen kein Wahlrecht besitze. Das Arbeitsprogramm bei der C AG

sei vorliegend besser geeignet, seine Wiedereinstiegschancen in den ersten

Arbeitsmarkt zu verbessern, da es bessere Entwicklungsmöglichkeiten biete.

Zudem sei die Arbeit bei der C AG auch zumutbar (angefochtener Entscheid,

E. 4.2).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, man habe ihn nicht zur Stellungnahme zur

Vernehmlassung zum Rekurs der Stadt B vom 27. September 2017 eingeladen.

Der Bezirksrat hätte ihn bezüglich den Gründen, die gegen eine Arbeit bei C

sprächen, telefonisch kontaktieren müssen. Damit macht er sinngemäss eine

Verletzung des Replikrechts sowie der behördlichen Untersuchungspflicht durch

die Vorinstanz geltend.

3.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, von den bei der Rechtsmit­telinstanz

eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern.

Dabei ist nach der Bundesgerichtspraxis zwischen Verfahren vor Gerichten

einerseits sowie erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und

Rechtsmittelverfahren vor nichtgerichtlichen Behörden andererseits zu

unterscheiden: Vor Gerichten gilt nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention bzw. Art. 29 Abs. 2 BV das vom Europäischen

Gerichtshof für Menschenrechte entwickelte "Replikrecht im weiteren

Sinn", wonach den Parteien die Möglichkeit zu gewähren ist, alle Eingaben

der übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu

äussern. Vor nichtgerichtlichen Behörden besteht Anspruch auf ein

"Replikrecht im engeren Sinn", wonach eine Frist zur Stellungnahme

nur angesetzt werden muss, soweit die in den Eingaben vorgebrachten Noven prozessual

zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE

138.

I 154 E. 2.3–2.5; Alain Griffel in: Kommentar VRG,

§ 26b N. 37 ff.). Die Einschränkung des Replikrechts vor

nichtgerichtlichen Behörden entbindet die Rechtmittelinstanz indes nicht davon,

Eingaben einer Partei der Gegenseite zuzustellen, damit diese gegebenenfalls um

Fristansetzung für eine Stellungnahme ersuchen kann. In diesem Sinn

verpflichtet § 26b Abs. 4 VRG die Rekursinstanz ausdrücklich,

Vernehmlassungen den anderen Verfahrensbeteiligten zuzustellen (vgl. VGr, 7. April

2016, AN.2015.00009, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

Im vorliegenden Fall hat der Bezirksrat dem

Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 27. September

2016.

samt Beilagen per Kurzbrief vom 28. September 2016 "zur

Kenntnisnahme" zugestellt. Da die Vernehmlassung keine Noven enthielt und

als Beilage nur Dokumente eingereicht wurden, die dem Beschwerdeführer bekannt

sein mussten und in deren Besitz er sich schon zuvor befunden hatte, ist in der

fehlenden Fristansetzung zur Stellungnahme keine Verletzung des rechtlichen

Gehörs zu erblicken. Zudem hat der Bezirksrat nicht unmittelbar danach

entschieden, sondern mehr als ein halbes Jahr mit seinem Entscheid zugewartet.

Wäre der Beschwerdeführer zum Schluss gekommen, dass er nochmals zur Sache

Stellung nehmen möchte, hätte er hierfür somit genügend Zeit gehabt. Nach Treu

und Glauben hat dies gar umgehend zu erfolgen (vgl. BGE 133 I 98 E. 2.2;

BGE 133 I 100 E. 4.8). Ausserdem hat der Beschwerdeführer sich auch mit

Schreiben vom 23. Oktober 2016 zu einem Schreiben geäussert, das ihm

ebenso nur zur Kenntnisnahme zugestellt worden war. Wenn der Beschwerdeführer

nun geltend machen wollte, für seine Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 27. September

2016.

hätte ihm ausdrücklich eine Frist angesetzt werden müssen, verhielte er

sich widersprüchlich. Angesichts seiner weiteren Ausführungen ist jedoch

anzunehmen, dass er eine Verletzung der Untersuchungspflicht rügen möchte (dazu

E. 3.3).

3.3

Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das

Untersuchungsprinzip (§ 7 Abs. 1 VRG), welches die Behörden von Amtes

wegen dazu verpflichtet, für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die behördliche Untersuchungspflicht

wird jedoch insoweit relativiert, als die Verfahrensbeteiligten im Rahmen von § 7

Abs. 2 VRG einer Mitwirkungspflicht unterliegen (Plüss, § 7 N. 10).

Eine solche Mitwirkungspflicht besteht im Rechtsmittelverfahren, indem die

rechtsmittelführende Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und

allenfalls Beweismittel einzureichen hat; im Rekursverfahren gilt somit nur

eine abgeschwächte Untersuchungspflicht. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelbehörde,

systematisch die für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachenelemente zu

erforschen, insbesondere dann nicht, wenn von der Partei nach den Umständen ein

entsprechender Hinweis hätte erwartet werden dürfen (Plüss, § 7 N. 33;

Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 43 ff.).

Den Akten im vorinstanzlichen Verfahren liessen sich keine

Hinweise entnehmen, dass Gründe bestünden, welche die Arbeit bei der C AG unzumutbar

erscheinen liessen. Insofern war die Rekursinstanz nicht verpflichtet, von sich

aus Nachforschungen zu betreiben, ob solche bestünden. Vielmehr wäre es am

Beschwerdeführer gelegen, anlässlich der Begründung des Rekurses oder mit

seiner Eingabe vom 23. Oktober 2016 solche Gründe vorzubringen. Die

Vorinstanz hat den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt, indem sie ihn

spezifisch zu diesem Thema nicht zur Stellungnahme aufgefordert hatte. Auch ist

nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz dadurch voreingenommen gewesen sein

soll.

4.

4.1

Nach

§ 3 SHG soll die Durchführung der Hilfe in Zusammenarbeit mit dem

Hilfesuchenden erfolgen und ist die Selbsthilfe zu fördern. Die

Kapitel A.3 und D.2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien) sehen kompensierende Angebote zum Arbeitsmarkt vor, die von

der Sozialhilfe bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen und sozialen

Ausschlussprozessen zu begegnen. Insbesondere sind Integrationsprogramme zu

entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung basieren, und

Anreize fördern, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen. Zugleich

sind die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung

zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit (Kap. A.3–5). Als

Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration gelten berufliche

Orientierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt, Einsatz-

und Beschäftigungsprogramme, Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie sozialpädagogische

und -therapeutische Angebote (Kap. D.3).

Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit

Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung

der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und

seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe

mit der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln

verbunden werden (§ 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm

oder Ein­sätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig

erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der

Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme

(beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere

Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG, § 23 lit. d SHV; vgl.

VGr, 30. Dezember 2016, VB.2016.00701, E. 2.3). Die Zumutbarkeit

einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der

arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung vorzunehmen (Art. 16

Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982).

Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen,

angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der

unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem

Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und

Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss

nicht überfordert werden (vgl. zum Ganzen VGr, 13. Januar 2012,

VB.2011.00763, E. 2.2, mit Hinweisen).

4.2

Zunächst bemängelt der Beschwerdeführer, er habe

von anderen Sozialhilfeempfängern gehört, die eine Tätigkeit bei der C AG aufgenommen

hätten, danach aber sehr schnell wieder vollumfänglich von der Sozialhilfe

abhängig gewesen seien.

Es liegt indessen in der Natur

eines solchen Beschäftigungsprogramms, dass es nicht bei sämtlichen

Teilnehmenden zu einer erfolgreichen Integration in den ersten Arbeitsmarkt

führen kann. Gemäss der Homepage der C AG hat im Jahr 2016 nur gerade 10,2 %

der durchschnittlichen Belegschaft eine neue Stelle gefunden.

Beschäftigungsprogramme dienen nicht nur der Integration in den ersten

Arbeitsmarkt, sondern es sollen hauptsächlich die Aussichten auf eine

Wiedereingliederung in das Erwerbsleben verbessert werden und den

Hilfsbedürftigen ermöglicht werden, mindestens für einen Teil des Unterhalts

selber aufzukommen. Zudem soll eine soziale Integration bspw. durch einen

geregelten Tagesablauf sowie eine erhöhte Selbständigkeit erzielt werden (vgl.

BGE 130 I 71 E. 5.4; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 13.2.05, Ziff. 1, 11. Juli 2016; SKOS-Richtlinien,

Kap. D.3). Vor diesem Hintergrund

erscheint die Weisung zur Teilnahme am Arbeitsprogramm der C AG geeignet, eine Verbesserung der Lage des Beschwerdeführers

herbeizuführen.

4.3

Der

Beschwerdeführer stellt zwar nicht in Abrede, dass beide Arbeitsprogramme –

sowohl bei der C AG als auch im Projekt F – zumutbar seien, ist aber

der Meinung, dass das Projekt F für ihn besser geeignet sei. Dahingegen

sei die Anstellung bei der C AG absolut diskriminierend, und als er sich

im 2009 erkundigt hätte, seien ihm Fragen bezüglich Arbeitsbedingungen

insbesondere nach der Probezeit nicht beantwortet worden. Mit diesen Gründen

beruft er sich sinngemäss auf die Unzumutbarkeit der Weisung.

Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass die Tätigkeit

bei der C AG unzumutbar wäre. Einerseits sind im Jahr 2009 gemachte

mutmassliche Aussagen im vorliegenden Verfahren nicht relevant und andererseits

ist ein Arbeitsprogramm nicht schon deshalb unzumutbar, weil angeblich gewisse

Fragen nicht beantwortet worden seien. Zum einen ist diese Behauptung in keiner

Weise substanziiert, zum anderen erscheint es nachvollziehbar, dass bei einem

Beschäftigungsprogramm im zweiten Arbeitsmarkt, in welchem auf die Fähigkeiten

und Bedürfnisse der Betroffenen individuell eingegangen werden soll, keine

allgemeinen Aussagen zu den Anstellungsbedingungen gemacht werden können. Im

Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern die Anstellungsbedingungen bei der C AG

rechtswidrig oder diskriminierend sein sollten, da das vom Beschwerdeführer

angeführte Beispiel (Wegbedingung der Probezeit) keine arbeitsrechtswidrige

Bedingung darstellt (vgl. Art. 335b Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend

die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911

[Obligationenrecht, OR]).

4.4

Im Übrigen

sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Beschäftigungsmassnahme dem

Alter, dem Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen des

Beschwerdeführers nicht angemessen sein sollte. Die Weisung erweist sich somit als

verhältnismässig.

4.5

Schliesslich

trifft der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Teilnahme am Arbeitsprogramm der C AG

sei Zwangsarbeit, nicht zu. Massgebend für den Einzelfall ist Art. 4

Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). In der

Schweizerischen Bundesverfassung wird das Verbot der Zwangsarbeit zwar nicht

explizit erwähnt, ist aber den Verboten von Art. 10 Abs. 3 BV

zuzurechnen, wonach Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder

erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten sind (Rainer J. Schweizer,

in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. A., St. Gallen

2014, Art. 10 N. 49). Massgebend ist indessen, dass kein Verstoss gegen

Art. 4 Abs. 2 EMRK vorliegt, wenn die Zahlung von Arbeitslosengeld

oder von anderen staatlichen Unterstützungsleistungen gekürzt oder gestrichen

werden kann, wenn der Betroffene eine zumutbare Arbeit ablehnt. Solange die

Aufnahme einer zumutbaren Arbeit lediglich Voraussetzung für die weitere

(ungekürzte) Gewährung der staatlichen Leistung ist, liegt kein Verstoss gegen

das Verbot von Zwangs- oder Pflichtarbeit vor (Alexander Behnsen, in: Ulrich Karpenstein/Franz

C. Mayer, Kommentar zur EMRK, 2. A., München 2015, Art. 4 Rz. 40,

mit weiteren Hinweisen). Genau diese Situation liegt beim Beschwerdeführer vor.

5.

5.1

Stehen –

wie vorliegend – verschiedene zumutbare Massnahmen zur Verfügung, kommt der

anordnenden Behörde bei der Frage, welche Massnahme anzuordnen ist,

Auswahlermessen zu. Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben. Die Behörde ist

dabei an die Verfassung gebunden. Ausserdem sind Sinn und Zweck der

gesetzlichen Ordnung zu beachten (VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181,

E. 3.5). Das Verwaltungsgericht darf die vorinstanzliche Ermessensausübung

nur auf Missbrauch, Über- oder Unterschreitung hin überprüfen. Demgegenüber ist

die Rüge der Unangemessenheit unzulässig (§ 50 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a VRG).

5.2

Der

Beschwerdeführer führt an, dass das Projekt F für ihn besser geeignet sei,

da es einer Festanstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt absolut gleichgestellt

sei, weil das ausgestellte Arbeitszeugnis den SECO-Richtlinien entspräche und

es eine Probezeit gäbe. Zudem habe er dort bereits einmal gearbeitet. Für das

Arbeitsprogramm bei der C AG habe sich die Beschwerdegegnerin nur

entschieden, weil sie dieses günstiger zu stehen komme. Die Beschwerdegegnerin

sowie die Vorinstanz begründen ihren Entscheid, dass der Beschwerdeführer am

Beschäftigungsprogramm bei der C AG teilzunehmen habe, damit, dass dieses

Arbeitsprogramm besser geeignet sei, indem es dem Beschwerdeführer im Hinblick

auf die berufliche Wiedereingliederung bessere Entwicklungsmöglichkeiten biete.

Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben sich bei ihrer Entscheidung von

sachlichen und nachvollziehbaren Gründen sowie von Sinn und Zweck der

gesetzlichen Ordnung bzw. von Arbeitsprogrammen (E. 4.1 und 4.2) leiten

lassen. Damit haben sie ihr Ermessen weder überschritten noch unterschritten

noch missbraucht.

6.

6.1

Indem der

Beschwerdeführer vorbringt, zuerst sei ihm die freie Wahl zwischen den beiden

Arbeitseinsatzprogrammen eingeräumt worden und dann sei seine Wahl doch nicht

berücksichtigt worden, beruft er sich sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und

Glauben.

6.2

Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht

in der Form des Vertrauensschutzes nach Art. 9 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres

berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der

Behörden. Auskünfte einer Behörde können Rechtswirkung entfalten, wenn die

Behörde in einer konkreten Situation bezüglich bestimmter Personen handelte,

die Behörde für die Erteilung der Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger sie

aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten konnte, der Bürger die

Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im

Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die

nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Zudem

hat eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse am Vertrauensschutz und

entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu erfolgen (René Wiederkehr/Paul

Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, S. 724).

6.3

Vorliegend

fehlt es sowohl an einer genügenden Vertrauensgrundlage wie auch an einer

Vertrauensbetätigung (Disposition). Die Behauptung des Beschwerdeführers, man

habe ihm ein Wahlrecht angeboten, lässt sich aufgrund der Akten nicht

nachvollziehen. Gemäss der am 19. August 2016 vom Beschwerdeführer und der

Sozialbearbeiterin unterzeichneten Vereinbarung, war das Beschäftigungsprogramm

noch zu definieren. Eine bloss mündliche Auskunft, wie sie der Beschwerdeführer

vorbringt, müsste durch schriftliche Unterlagen belegt werden, damit sie eine

genügende Vertrauensgrundlage begründen könnte (BGr, 25. Juni 2013,

8F_6/2013, E. 2; 15. März 2010,2C_728/2009, E. 3.2). Ausserdem

wurden vom Beschwerdeführer keine Dispositionen (bspw. Kündigung einer anderen

Arbeitsstelle) getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden

können. Somit kann der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten aus dem

Grundsatz von Treu und Glauben ableiten.

7.

7.1

Zusammenfassend

ist die Weisung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer am

Arbeitsprogramm bei der C AG teilzunehmen hat, nicht zu beanstanden.

7.2

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an