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Entscheid

VB.2017.00262

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00262

3. August 2017Deutsch12 min

(URT.2017.19124)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 17. Januar 2017 beschloss die Sozialbehörde der

Gemeinde B, die Leistungen für A einzustellen, da diese nunmehr über

ausreichende finanzielle Mittel verfüge. Gleichzeitig forderte sie von A die

für die Monate Oktober, November und Dezember 2016 sowie Januar 2017

geleisteten Sozialhilfegelder im Umfang von Fr. 9'449.35 zurück.

Erwägungen

II.

A gelangte daraufhin mit Schreiben vom 15. Januar

2017.

an den Bezirksrat D (Eingang am 17. Februar 2017). Mit Verfügung vom

17.

Februar 2017 setzte der Präsident des Bezirksrats A eine einmalige,

nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen ab Erhalt der Verfügung an, um den

Rekurs mit einer rechtsgenügenden Begründung zu versehen und allfällige

Beweismittel zu bezeichnen und wenn möglich beizulegen. Bei Säumnis oder

ungenügendem Befolgen dieser Auflagen würde auf den Rekurs nicht eingetreten.

Nachdem A die per Einschreiben versandte Verfügung auf der Post nicht abgeholt

und keine Begründung nachgeliefert hatte, trat der Bezirksrat mit Beschluss vom

22.

März 2017 auf den Rekurs vom 10. Januar 2017 [recte:

15.

Januar 2017] nicht ein, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.

A. Dagegen

erhob A am 21. April 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 22. März 2017 sei aufzuheben

und der Bezirksrat sei anzuweisen, auf ihren Rekurs einzutreten. Sinngemäss

ersuchte sie sodann um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 25. April 2017 setzte das Verwaltungsgericht A eine

Nachfrist an, um die Beschwerde mit einer Originalunterschrift zu versehen.

Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 4. Mai 2017 fristgerecht nach.

C. Am

9.

Mai 2017 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen

Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde

reichte keine Beschwerdeantwort ein. A liess sich nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Nachdem

die Beschwerdeführerin die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin im

Umfang von Fr. 3'600.- anerkennt, beträgt der Streitwert

Fr. 5'849.35. Da dieser somit unter Fr. 20'000.- liegt und zudem kein

Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid

berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2

Vorliegend

ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs nicht eintrat, nicht

jedoch, ob sie denselben in der Sache hätte gutheissen müssen. Soweit die

Beschwerdeführerin Ausführungen materieller Art bzw. zur Rechtmässigkeit der

Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin macht, ist somit nicht näher

darauf einzugehen.

2.

2.1

Gemäss

§ 23 Abs. 1 VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und dessen

Begründung enthalten. Beides sind formelle Gültigkeitserfordernisse des

Rekurses. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung der

rekurrierenden Partei das Dispositiv der angefochtenen Verfügung abzuändern

ist, sofern nicht deren gänzliche Aufhebung verlangt wird. Besonders bei

juristischen Laien ist die Praxis indes nicht allzu streng, es genügt, wenn aus

dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss klar

wird, was die rekurrierende Partei will. Der Antrag muss jedenfalls klar,

eindeutig und unbedingt sein (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 12 ff.).

In der Begründung hat die rekurrierende Partei darzutun, inwiefern die

angefochtene Anordnung an einem Mangel leidet. Hierbei genügt die blosse Rüge,

die angefochtene Anordnung sei falsch, nicht; es muss wenigstens im Ansatz

ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb die beanstandete Verfügung

angefochten wird. Dabei werden bei Laien weniger strenge Anforderungen gestellt

als bei Rechtsanwälten, von denen erwartet wird, dass sie die Anforderungen an

eine Rekurseingabe kennen (Griffel, § 23 N. 17). Bei der Beurteilung,

ob ein Antrag oder eine Begründung den formellen Erfordernissen von § 23

Abs. 1 VRG genügt, kommt der Rekursinstanz ein gewisses Ermessen zu (VGr,

17.

März 2016, VB.2016.00080, E. 2.3; 25. Oktober 2011,

VB.2011.00483, E. 5.2). Erfüllt die Rekursschrift die Erfordernisse gemäss

§ 23 Abs. 1 VRG ihrer Ansicht nach nicht, so hat sie der

rekurrierenden Partei eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen;

dies unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten würde

(§ 23 Abs. 2 VRG).

2.2

Die

Beschwerdegegnerin erwog im Beschluss vom 17. Januar 2017, der

Beschwerdeführerin seien seitens der Versicherung C Fr. 32'700.10

zurückerstattet worden. Die Renten von monatlich Fr. 900.-, welche für die

Unterstützungsperiode, namentlich vom 1. Oktober 2016 bis am

31.

Januar 2017 ausbezahlt worden seien, seien rückwirkend dem

Lebensunterhalt anzurechnen. Total würden daher Fr. 3'600.- von der

Beschwerdeführerin zurückgefordert. Da sich diese in guten finanziellen

Verhältnissen befinde, werde auch die übrige ausgerichtete Sozialhilfe aufgrund

von "§ 27b" des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, insgesamt

also Fr. 9'449.35, zurückgefordert. Somit sei das Sozialhilfekonto der

Beschwerdeführerin ausgeglichen.

Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Eingabe vom

15.

Januar 2017 aus, sie lege gegen den Entscheid vom 23. Januar 2017

[recte: 17. Januar 2017] "über eine Rückzahlung von Fr. 9'444.35

[recte: Fr. 9'449.35]" Rekurs ein. Sie sei einverstanden,

"aufgrund der Nachzahlung während der Unterstützung periodengerecht und

zeitgemäss vom 1. Oktober 2016 bis 31. Januar 2017" monatlich

Fr. 900.- bzw. insgesamt Fr. 3'600.- zurückzuzahlen, indes nicht die

geforderte Summe von Fr. 9'444.35 [recte: Fr. 9'449.35].

Während die Rekursschrift somit über einen genügenden Antrag

verfügte, enthielt sie nicht einmal ansatzweise einen Hinweis darauf, weshalb

die Beschwerdeführerin die verfügte Rückerstattungspflicht für den Betrag von

Fr. 9'449.35 für unzulässig hielt. Namentlich bestritt die

Beschwerdeführerin weder den Erhalt der dafür massgebenden Zahlung von Versicherung

C, noch setzte sie sich in ihrem Rekurs an den Bezirksrat mit den Erwägungen

des angefochtenen Beschlusses auseinander, wonach sie dadurch in finanziell

günstige Verhältnisse im Sinn des Sozialhilfegesetzes gelangt sei. Angesichts

des der Vorinstanz zukommenden Ermessens (vorn E. 2.1) und der beschränkten

Kognition des Verwaltungsgerichts (§ 50 VRG), erweist sich deshalb der

Entscheid der Vorinstanz als rechtmässig, der Beschwerdeführerin mangels

Begründung des Rekurses mittels Präsidialverfügung eine Nachfrist von zehn

Tagen zur Verbesserung der Rekursschrift anzusetzen. Auch wenn die

Beschwerdeführerin unbestrittenermassen rechtsunkundig ist, erscheint dies

nicht als unverhältnismässig streng oder – wie die Beschwerdeführerin geltend

macht – überspitzt formalistisch.

Bereits angesichts der gesetzlich statuierten

Begründungspflicht verfängt das Vorbringen nicht, die Vorinstanz hätte auch

(ausschliesslich) aufgrund der eingereichten Akten entscheiden können. Dazu

kommt, dass der Grundsatz der Sachverhaltsermittlung und der Rechtsanwendung

von Amtes wegen im Rekursverfahren nicht absolut gilt, weil namentlich die

Untersuchungsmaxime durch die Behauptungslast relativiert wird. Die

Rekursinstanz ist nicht gehalten, umfassend nach Beweismitteln zu forschen und

zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter allen erdenklichen

rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten als korrekt erweist. Sie ist

lediglich insoweit dazu verpflichtet, als sich aus den Parteivorbringen oder

den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben (Griffel, § 23 N. 19).

2.3

Die

Beschwerdeführerin holte die Präsidialverfügung vom 17. Februar 2017 nicht

auf der Post ab. Zu prüfen ist daher, ob diese dennoch als zugestellt gilt.

2.3.1

Gemäss § 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 (ZPO) Anwendung (statt vieler VGr, 7. Mai 2015,

VB.2015.0096, E. 2.2, ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138

Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und

Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen

Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der

Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als

erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung

rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte

Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 10 N. 90). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin

oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung in den

Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen,

wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches

verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel

alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396

E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin

regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder

Adressänderungen von sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch

(Julia Gschwend/Remo Bornatico, Basler Kommentar ZPO, 2. A., 2013,

Art. 138 N. 18).

2.3.2

Aufgrund des von ihr eingereichten Rekurses musste die Beschwerdeführerin

zweifellos mit einer Zustellung seitens Vorinstanz in nächster Zeit rechnen.

Sodann wurde die Abholungseinladung gemäss der Sendungsverfolgung der Post am

20.

Februar 2017 in ihrem Briefkasten hinterlegt. Die Beschwerdeführerin

bestreitet dies nicht. Aufgrund der Zustellfiktion gilt die Präsidialverfügung

vom 17. Februar 2017 damit als am 27. Februar 2017 zugestellt.

2.4

Die der

Beschwerdeführerin angesetzte Nachfrist von zehn Tagen lief demgemäss am

9.

März 2017 ab. Da diese Frist unbenutzt verstrich, ist insofern nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz in der Folge androhungsgemäss auf den Rekurs

nicht eintrat.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift jedoch geltend, die Vorinstanz

hätte die ihr angesetzte Nachfrist wiederherstellen müssen. Sie habe am

21.

Februar 2017 notfallmässig ins Ausland reisen müssen, um für ihren

Grossvater Blut zu spenden. Im Ausland habe sie sich eine Infektion

"eingefangen" und sei deshalb von einem Notarzt fünf Tage

krankgeschrieben worden. Bei ihrer Rückkehr in die Schweiz am 28. Februar

2017.

sei die Frist zur Abholung der Präsidialverfügung vom 17. Februar 2017

auf der Post bereits verstrichen gewesen und die Verfügung bereits

zurückgesandt worden. Nachdem sich ihr Gesundheitszustand verschlimmert habe,

sei sie von ihrem Hausarzt in der Schweiz vom 3. März bis 17. März

2017.

krankgeschrieben worden. Am 20. März 2017 habe sie sich telefonisch

bei der Vorinstanz gemeldet und um eine erneute Zustellung der

Präsidialverfügung vom 17. Februar 2017 und um eine Fristverlängerung

ersucht. Die Vorinstanz habe dies jedoch abgelehnt.

3.2

Gemäss

§ 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden,

wenn der säumigen Person keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie

innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist

verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Wird die Wiederherstellung

gewährt, so beträgt die Frist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung zehn

Tage. Das Gesuch muss von jener Behörde behandelt werden, die bei Gewährung der

Wiederherstellung über die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hätte.

3.3

In den

Akten findet sich kein Beleg für das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte

Telefonat. Da die Vorinstanz diesbezüglich nichts Gegenteiliges geltend macht,

ist indes davon auszugehen, dass dieses tatsächlich stattfand. Eine

Fristwiederherstellung wird nur auf schriftliches Gesuch hin gewährt

(VGr, 17. April 2008, VB.2007.00572, E. 3). Grundsätzlich ist daher

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin

nicht sogleich anhand nahm. Da es sich bei dieser jedoch um eine

rechtsunkundige Person handelt, wäre es angezeigt gewesen, sie auf das

entsprechende Formerfordernis hinzuweisen und ihr eine Nachfrist zur

Einreichung eines schriftlichen Gesuchs einzuräumen. Danach hätte die

Vorinstanz darüber im Rahmen eines Zwischenentscheids oder des Endentscheids

befinden müssen. Ohne die Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs der

Beschwerdeführerin erweist sich das Nichteintreten aufgrund der verpassten

Frist zur Nachreichung einer Rekursbegründung aber als unrechtmässig, zumal das

Ergebnis dieser Beurteilung selbstredend von massgeblicher Bedeutung für den

Rekursentscheid ist. Der Beschluss vom 22. März 2017 ist daher aufzuheben.

3.4

Hebt das

Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es selbst

(§ 63 Abs. 1 VRG). Es kann die Angelegenheit jedoch auch zu neuer

Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit der

angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache eingetreten oder der Tatbestand

ungenügend festgestellt wurde (§ 64 Abs. 1 VRG).

Da ein Fristwiederherstellungsgesuch von jener Behörde zu

behandeln ist, die bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte

Rechtshandlung zu befinden hätte (vorn E. 3.2; Plüss, § 12

N. 89) und das Gesuch vorliegend nicht als von vornherein verspätet oder

aussichtslos erscheint, nachdem die Beschwerdeführerin drei Tage nach Ablauf

ihrer Arbeitsunfähigkeit an die Vorinstanz gelangte und im Beschwerdeverfahren

verschiedene Arztzeugnisse und weitere Belege einreichte, ist es angezeigt, die

Sache unter Beilage dieser Belege an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird

über das Fristwiederherstellungsgesuch zu befinden und hernach neu über den

Rekurs zu entscheiden haben.

4.

4.1

Die

Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Gemäss § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die

Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen.

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten

als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch

oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013,

E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Die Gerichtskosten

sind demgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen

wurden keine beantragt.

4.2

Da die

Beschwerdeführerin keine Kosten zu tragen hat, ist ihr Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos

geworden abzuschreiben.

5.

Der vorliegende

Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409

E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sache im Sinn der Erwägungen zur Behandlung des

Fristwiederherstellungsgesuchs der Beschwerdeführerin und zur anschliessenden

neuen Entscheidung wird die Sache an den Bezirksrat D zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …