VB.2017.00262
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00262
3. August 2017Deutsch12 min
(URT.2017.19124)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00262
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. August 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 17. Januar 2017 beschloss die Sozialbehörde der
Gemeinde B, die Leistungen für A einzustellen, da diese nunmehr über
ausreichende finanzielle Mittel verfüge. Gleichzeitig forderte sie von A die
für die Monate Oktober, November und Dezember 2016 sowie Januar 2017
geleisteten Sozialhilfegelder im Umfang von Fr. 9'449.35 zurück.
Erwägungen
II.
A gelangte daraufhin mit Schreiben vom 15. Januar
2017.
an den Bezirksrat D (Eingang am 17. Februar 2017). Mit Verfügung vom
17.
Februar 2017 setzte der Präsident des Bezirksrats A eine einmalige,
nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen ab Erhalt der Verfügung an, um den
Rekurs mit einer rechtsgenügenden Begründung zu versehen und allfällige
Beweismittel zu bezeichnen und wenn möglich beizulegen. Bei Säumnis oder
ungenügendem Befolgen dieser Auflagen würde auf den Rekurs nicht eingetreten.
Nachdem A die per Einschreiben versandte Verfügung auf der Post nicht abgeholt
und keine Begründung nachgeliefert hatte, trat der Bezirksrat mit Beschluss vom
22.
März 2017 auf den Rekurs vom 10. Januar 2017 [recte:
15.
Januar 2017] nicht ein, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
III.
A. Dagegen
erhob A am 21. April 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 22. März 2017 sei aufzuheben
und der Bezirksrat sei anzuweisen, auf ihren Rekurs einzutreten. Sinngemäss
ersuchte sie sodann um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 25. April 2017 setzte das Verwaltungsgericht A eine
Nachfrist an, um die Beschwerde mit einer Originalunterschrift zu versehen.
Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 4. Mai 2017 fristgerecht nach.
C. Am
9.
Mai 2017 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen
Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde
reichte keine Beschwerdeantwort ein. A liess sich nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Nachdem
die Beschwerdeführerin die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin im
Umfang von Fr. 3'600.- anerkennt, beträgt der Streitwert
Fr. 5'849.35. Da dieser somit unter Fr. 20'000.- liegt und zudem kein
Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid
berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.2
Vorliegend
ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs nicht eintrat, nicht
jedoch, ob sie denselben in der Sache hätte gutheissen müssen. Soweit die
Beschwerdeführerin Ausführungen materieller Art bzw. zur Rechtmässigkeit der
Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin macht, ist somit nicht näher
darauf einzugehen.
2.
2.1
Gemäss
§ 23 Abs. 1 VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und dessen
Begründung enthalten. Beides sind formelle Gültigkeitserfordernisse des
Rekurses. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung der
rekurrierenden Partei das Dispositiv der angefochtenen Verfügung abzuändern
ist, sofern nicht deren gänzliche Aufhebung verlangt wird. Besonders bei
juristischen Laien ist die Praxis indes nicht allzu streng, es genügt, wenn aus
dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss klar
wird, was die rekurrierende Partei will. Der Antrag muss jedenfalls klar,
eindeutig und unbedingt sein (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 12 ff.).
In der Begründung hat die rekurrierende Partei darzutun, inwiefern die
angefochtene Anordnung an einem Mangel leidet. Hierbei genügt die blosse Rüge,
die angefochtene Anordnung sei falsch, nicht; es muss wenigstens im Ansatz
ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb die beanstandete Verfügung
angefochten wird. Dabei werden bei Laien weniger strenge Anforderungen gestellt
als bei Rechtsanwälten, von denen erwartet wird, dass sie die Anforderungen an
eine Rekurseingabe kennen (Griffel, § 23 N. 17). Bei der Beurteilung,
ob ein Antrag oder eine Begründung den formellen Erfordernissen von § 23
Abs. 1 VRG genügt, kommt der Rekursinstanz ein gewisses Ermessen zu (VGr,
17.
März 2016, VB.2016.00080, E. 2.3; 25. Oktober 2011,
VB.2011.00483, E. 5.2). Erfüllt die Rekursschrift die Erfordernisse gemäss
§ 23 Abs. 1 VRG ihrer Ansicht nach nicht, so hat sie der
rekurrierenden Partei eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen;
dies unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten würde
(§ 23 Abs. 2 VRG).
2.2
Die
Beschwerdegegnerin erwog im Beschluss vom 17. Januar 2017, der
Beschwerdeführerin seien seitens der Versicherung C Fr. 32'700.10
zurückerstattet worden. Die Renten von monatlich Fr. 900.-, welche für die
Unterstützungsperiode, namentlich vom 1. Oktober 2016 bis am
31.
Januar 2017 ausbezahlt worden seien, seien rückwirkend dem
Lebensunterhalt anzurechnen. Total würden daher Fr. 3'600.- von der
Beschwerdeführerin zurückgefordert. Da sich diese in guten finanziellen
Verhältnissen befinde, werde auch die übrige ausgerichtete Sozialhilfe aufgrund
von "§ 27b" des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, insgesamt
also Fr. 9'449.35, zurückgefordert. Somit sei das Sozialhilfekonto der
Beschwerdeführerin ausgeglichen.
Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Eingabe vom
15.
Januar 2017 aus, sie lege gegen den Entscheid vom 23. Januar 2017
[recte: 17. Januar 2017] "über eine Rückzahlung von Fr. 9'444.35
[recte: Fr. 9'449.35]" Rekurs ein. Sie sei einverstanden,
"aufgrund der Nachzahlung während der Unterstützung periodengerecht und
zeitgemäss vom 1. Oktober 2016 bis 31. Januar 2017" monatlich
Fr. 900.- bzw. insgesamt Fr. 3'600.- zurückzuzahlen, indes nicht die
geforderte Summe von Fr. 9'444.35 [recte: Fr. 9'449.35].
Während die Rekursschrift somit über einen genügenden Antrag
verfügte, enthielt sie nicht einmal ansatzweise einen Hinweis darauf, weshalb
die Beschwerdeführerin die verfügte Rückerstattungspflicht für den Betrag von
Fr. 9'449.35 für unzulässig hielt. Namentlich bestritt die
Beschwerdeführerin weder den Erhalt der dafür massgebenden Zahlung von Versicherung
C, noch setzte sie sich in ihrem Rekurs an den Bezirksrat mit den Erwägungen
des angefochtenen Beschlusses auseinander, wonach sie dadurch in finanziell
günstige Verhältnisse im Sinn des Sozialhilfegesetzes gelangt sei. Angesichts
des der Vorinstanz zukommenden Ermessens (vorn E. 2.1) und der beschränkten
Kognition des Verwaltungsgerichts (§ 50 VRG), erweist sich deshalb der
Entscheid der Vorinstanz als rechtmässig, der Beschwerdeführerin mangels
Begründung des Rekurses mittels Präsidialverfügung eine Nachfrist von zehn
Tagen zur Verbesserung der Rekursschrift anzusetzen. Auch wenn die
Beschwerdeführerin unbestrittenermassen rechtsunkundig ist, erscheint dies
nicht als unverhältnismässig streng oder – wie die Beschwerdeführerin geltend
macht – überspitzt formalistisch.
Bereits angesichts der gesetzlich statuierten
Begründungspflicht verfängt das Vorbringen nicht, die Vorinstanz hätte auch
(ausschliesslich) aufgrund der eingereichten Akten entscheiden können. Dazu
kommt, dass der Grundsatz der Sachverhaltsermittlung und der Rechtsanwendung
von Amtes wegen im Rekursverfahren nicht absolut gilt, weil namentlich die
Untersuchungsmaxime durch die Behauptungslast relativiert wird. Die
Rekursinstanz ist nicht gehalten, umfassend nach Beweismitteln zu forschen und
zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter allen erdenklichen
rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten als korrekt erweist. Sie ist
lediglich insoweit dazu verpflichtet, als sich aus den Parteivorbringen oder
den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben (Griffel, § 23 N. 19).
2.3
Die
Beschwerdeführerin holte die Präsidialverfügung vom 17. Februar 2017 nicht
auf der Post ab. Zu prüfen ist daher, ob diese dennoch als zugestellt gilt.
2.3.1
Gemäss § 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2008 (ZPO) Anwendung (statt vieler VGr, 7. Mai 2015,
VB.2015.0096, E. 2.2, ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138
Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und
Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen
Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der
Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als
erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung
rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte
Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 10 N. 90). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin
oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung in den
Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen,
wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches
verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel
alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396
E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin
regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder
Adressänderungen von sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des
Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch
(Julia Gschwend/Remo Bornatico, Basler Kommentar ZPO, 2. A., 2013,
Art. 138 N. 18).
2.3.2
Aufgrund des von ihr eingereichten Rekurses musste die Beschwerdeführerin
zweifellos mit einer Zustellung seitens Vorinstanz in nächster Zeit rechnen.
Sodann wurde die Abholungseinladung gemäss der Sendungsverfolgung der Post am
20.
Februar 2017 in ihrem Briefkasten hinterlegt. Die Beschwerdeführerin
bestreitet dies nicht. Aufgrund der Zustellfiktion gilt die Präsidialverfügung
vom 17. Februar 2017 damit als am 27. Februar 2017 zugestellt.
2.4
Die der
Beschwerdeführerin angesetzte Nachfrist von zehn Tagen lief demgemäss am
9.
März 2017 ab. Da diese Frist unbenutzt verstrich, ist insofern nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz in der Folge androhungsgemäss auf den Rekurs
nicht eintrat.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift jedoch geltend, die Vorinstanz
hätte die ihr angesetzte Nachfrist wiederherstellen müssen. Sie habe am
21.
Februar 2017 notfallmässig ins Ausland reisen müssen, um für ihren
Grossvater Blut zu spenden. Im Ausland habe sie sich eine Infektion
"eingefangen" und sei deshalb von einem Notarzt fünf Tage
krankgeschrieben worden. Bei ihrer Rückkehr in die Schweiz am 28. Februar
2017.
sei die Frist zur Abholung der Präsidialverfügung vom 17. Februar 2017
auf der Post bereits verstrichen gewesen und die Verfügung bereits
zurückgesandt worden. Nachdem sich ihr Gesundheitszustand verschlimmert habe,
sei sie von ihrem Hausarzt in der Schweiz vom 3. März bis 17. März
2017.
krankgeschrieben worden. Am 20. März 2017 habe sie sich telefonisch
bei der Vorinstanz gemeldet und um eine erneute Zustellung der
Präsidialverfügung vom 17. Februar 2017 und um eine Fristverlängerung
ersucht. Die Vorinstanz habe dies jedoch abgelehnt.
3.2
Gemäss
§ 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden,
wenn der säumigen Person keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie
innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist
verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Wird die Wiederherstellung
gewährt, so beträgt die Frist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung zehn
Tage. Das Gesuch muss von jener Behörde behandelt werden, die bei Gewährung der
Wiederherstellung über die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hätte.
3.3
In den
Akten findet sich kein Beleg für das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte
Telefonat. Da die Vorinstanz diesbezüglich nichts Gegenteiliges geltend macht,
ist indes davon auszugehen, dass dieses tatsächlich stattfand. Eine
Fristwiederherstellung wird nur auf schriftliches Gesuch hin gewährt
(VGr, 17. April 2008, VB.2007.00572, E. 3). Grundsätzlich ist daher
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin
nicht sogleich anhand nahm. Da es sich bei dieser jedoch um eine
rechtsunkundige Person handelt, wäre es angezeigt gewesen, sie auf das
entsprechende Formerfordernis hinzuweisen und ihr eine Nachfrist zur
Einreichung eines schriftlichen Gesuchs einzuräumen. Danach hätte die
Vorinstanz darüber im Rahmen eines Zwischenentscheids oder des Endentscheids
befinden müssen. Ohne die Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs der
Beschwerdeführerin erweist sich das Nichteintreten aufgrund der verpassten
Frist zur Nachreichung einer Rekursbegründung aber als unrechtmässig, zumal das
Ergebnis dieser Beurteilung selbstredend von massgeblicher Bedeutung für den
Rekursentscheid ist. Der Beschluss vom 22. März 2017 ist daher aufzuheben.
3.4
Hebt das
Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es selbst
(§ 63 Abs. 1 VRG). Es kann die Angelegenheit jedoch auch zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit der
angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache eingetreten oder der Tatbestand
ungenügend festgestellt wurde (§ 64 Abs. 1 VRG).
Da ein Fristwiederherstellungsgesuch von jener Behörde zu
behandeln ist, die bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte
Rechtshandlung zu befinden hätte (vorn E. 3.2; Plüss, § 12
N. 89) und das Gesuch vorliegend nicht als von vornherein verspätet oder
aussichtslos erscheint, nachdem die Beschwerdeführerin drei Tage nach Ablauf
ihrer Arbeitsunfähigkeit an die Vorinstanz gelangte und im Beschwerdeverfahren
verschiedene Arztzeugnisse und weitere Belege einreichte, ist es angezeigt, die
Sache unter Beilage dieser Belege an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird
über das Fristwiederherstellungsgesuch zu befinden und hernach neu über den
Rekurs zu entscheiden haben.
4.
4.1
Die
Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Gemäss § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die
Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen.
Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten
als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch
oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013,
E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Die Gerichtskosten
sind demgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen
wurden keine beantragt.
4.2
Da die
Beschwerdeführerin keine Kosten zu tragen hat, ist ihr Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
5.
Der vorliegende
Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409
E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sache im Sinn der Erwägungen zur Behandlung des
Fristwiederherstellungsgesuchs der Beschwerdeführerin und zur anschliessenden
neuen Entscheidung wird die Sache an den Bezirksrat D zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …