VB.2017.00263
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00263
25. Januar 2018Deutsch11 min
(URT.2018.19574)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00263
Urteil
der 3. Kammer
vom 25. Januar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A bezieht seit 1998 mit Unterbrüchen Sozialhilfe der
Stadt Zürich. Am 10. April 2015 verfügte die Sozialbehörde der Stadt
Zürich die Rückerstattung von zu Unrecht bezogener Fürsorge im Betrag von Fr. 86'353.05.
Auf Einsprache von A hin reduzierte die Sonderfall- und
Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich am 9. Juni 2016
die Rückerstattungsforderung auf Fr. 81'065.20.
Erwägungen
II.
Am 8. Juli 2016 erhob A beim Bezirksrat Zürich
Rekurs und verlangte u. a.
die Aufhebung der Rückerstattungsforderung. Am 9. März 2017 hiess der
Bezirksrat den Rekurs teilweise gut und reduzierte die Rückerstattungsforderung
auf Fr. 76'065.20.
III.
Am 24. April 2017 beantragte A dem
Verwaltungsgericht mit Beschwerde, der Beschluss vom 9. März 2017 sei
aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdegegnerin. Es sei ihm sodann die unentgeltliche Rechtspflege und
-vertretung zu gewähren.
Am 27. April 2017 verzichtete der
Bezirksrat Zürich auf eine Vernehmlassung und reichte dem Gericht die Akten
ein. Am 16. Mai 2017 beantragte die Stadt Zürich, vertreten durch das
Sozialdepartement, die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess
sich nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich
nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom
21.
Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt,
dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor
staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach
§ 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das
Vermögen der hilfesuchenden Person. Sozialhilfe ist auch nachrangig zu
freiwilligen Leistungen Dritter und Unterstützungen ohne Rechtspflicht (Peter
Mösch Payot, in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.],
Handbücher für die Anwaltspraxis, Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014,
N. 39.30). Sind daher Vermögenswerte vorhanden, sind diese zur Bestreitung
des Lebensunterhalts einzusetzen.
2.2
Bezogene
Sozialhilfe ist grundsätzlich zurückzuerstatten (Mösch Payot, N. 39.31).
Nach § 26 SHG ist zur Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe
verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben oder unter
Verletzung der Meldepflicht erwirkt hat, oder diese für andere
als die von der Fürsorgebehörde festgelegten Zwecke verwendet hat und dadurch
bewirkt, dass die Behörde erneut zahlen muss (§ 26
lit. a und b SHG).
2.3
§ 26
lit. a SHG sichert somit die Auskunftspflicht nach § 18 Abs. 1
SHG sowie nach § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 und 2 SHV ab,
wonach die hilfesuchende Person wahrheitsgemäss Auskunft über ihre Verhältnisse
zu erteilen, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in den
Verhältnissen sofort und unaufgefordert zu melden hat (VGr, 7. Oktober
2010, VB.2010.00379, E. 4.1). Dabei handelt es sich um Normen, die darauf
ausgerichtet sind, Schädigungen der öffentlichen Hand zu vermeiden, indem die
Behörde umfassend über die konkrete ("wahre") wirtschaftliche
Situation der hilfesuchenden Personen informiert sein muss, damit die wirtschaftliche
Hilfe nur in einem Mass ausgerichtet wird, das der Bedürftigkeit der
hilfesuchenden Personen entspricht, nicht aber darüber hinaus.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, da das von der Sozialhilfebehörde
angestrengte Strafverfahren betreffend Widerhandlung gegen Art. 146 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; betrügerischer
Bezug von Sozialhilfe) gegen ihn am 8. April 2015 eingestellt worden sei,
sei aufgrund der Einheit der Rechtsordnung eine Rückforderung der Fürsorgeleistungen
gemäss Sozialhilferecht nicht zulässig. Zumal derselbe Sachverhalt zu
beurteilen und sein Verhalten von den Strafverfolgungsbehörden als straflos
eingestuft worden sei.
3.2
Gemäss
Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der
Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
anderen am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des
Opfers, auch durch Unterlassung (Unterdrücken von Tatsachen). Als Täuschung
gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der
Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige
Erklärung über Tatsachen, das heisst, über objektiv feststehende, vergangene
oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände.
3.3
Demgegenüber
sind die Voraussetzungen nach § 26 lit. a SHG zur Rückerstattung von
zu Unrecht bezogenen Leistungen weniger streng als beim strafrechtlichen
Betrug. Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher
Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben
erwirkt hat. Eines arglistigen Verhaltens oder gar eines raffinierten Lügengebäudes
bedarf es gerade nicht: Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines
"unrechtmässigen Verhaltens" erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann auch
dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende Person "nur"
gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat (§ 18 Abs. 1–3
SHG). Soweit der Hilfeempfänger nicht nachweisen kann, dass er auch bei
korrekter Erfüllung der Auskunftspflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe gehabt hätte, kommt § 26 SHG zur Anwendung (VGr, 1. Oktober
2015, VB.2015.00265, E. 8.2 mit Hinweisen). Ein strafbares Verhalten ist nicht
vorausgesetzt.
3.4
Daraus
ergibt sich, dass bei unrechtmässigem Bezug von Sozialhilfeleistungen – soweit
die strengen Voraussetzungen des Betrugstatbestands erfüllt sind (vorn
E. 3.2) – gleichzeitig auch die weniger strengen Voraussetzungen von
§ 26 SHG als davon miterfasst bzw. erfüllt zu betrachten sind. Dies führt
dazu, eine strafrechtliche Verurteilung wegen Betrugs grundsätzlich auch als
massgebend für die Rückerstattungspflicht nach § 26 SHG zu beachten (VGr,
23.
Juni 2016, VB.2016.00026, E. 3.1; VGr, 8. September 2017,
VB.2016.00652, E. 3.5).
3.5
Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers gilt dasselbe umgekehrt nicht, weil sich –
wie dargelegt – die Anforderungen an die Erfüllung des Tatbestands von
Art. 146 StGB und § 26 SHG deutlich unterscheiden (VGr, 8. September
2017, VB.2016.00652, E. 3.6). Sodann gelten im Straf- und
Verwaltungsverfahren nicht dieselben beweisrechtlichen Anforderungen: im
Sozialhilferecht reicht überwiegende Wahrscheinlichkeit, während im Strafrecht
keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Verwirklichung
des Sachverhaltes bestehen dürfen. Die Einstellung des Strafverfahrens wegen
Betrugs mangels möglichen Nachweises bedeutet deshalb nicht, dass § 26 SHG
ebenso nicht erfüllt ist bzw. dass auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit
für die Erfüllung des Rückerstattungstatbestands besteht. Zumal dafür – wie
dargelegt – die Verletzung einer Meldepflicht reicht, soweit dem
Leistungsbezieher der Nachweis, dass die öffentliche Hand durch die
Verheimlichung nicht geschädigt wurde, nicht gelingt.
Auch ist der vom Beschwerdeführer angerufene BGE 138 V 74 vorliegend
nicht einschlägig. Dort war das Strafrecht von der Verwaltungsbehörde zu
beachten, da sich diese auf die (längere) strafrechtliche Verjährungsfrist
berufen wollte, weil die sozialversicherungsrechtliche Verwirkungsfrist bereits
erreicht war. Der strafrechtlichen Verjährungsfrist durfte sich die
Sozialversicherungsanstalt für die Rückforderung der unrechtmässig erhaltenen
Beträge jedoch nur behelfen, soweit der Rückerstattungspflichtige neben dem
sozialversicherungsrechtlichen Rückerstattungstatbestand auch den
Straftatbestand erfüllt hatte. Eine solche Verbindung zwischen Strafrecht und
Verwaltungsrecht besteht aber vorliegend nicht.
3.6
Aus dem
Ermittlungsbericht der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 9. April 2014
geht hervor, dass der Beschwerdeführer während seiner Unterstützungszeit über
zwei nicht deklarierte Bankkonti verfügte. Auf diesen Konti sind nicht
deklarierte Einnahmen im Gesamtbetrag von Fr. 78'465.- ersichtlich. Hinzu
kommen nicht deklarierte Einnahmen auf einem gemeldeten Bankkonto von
Fr. 2'600.-. Dieser Sachverhalt ist inzwischen unbestritten. Der
Beschwerdeführer räumt die Verletzung der Meldepflicht ein. Da er seine
Behauptung, das Geld stehe wirtschaftlich seiner von ihm getrenntlebenden
Ehefrau – nicht ihm – zu, nicht belegen konnte, bestätigte der Bezirksrat im
Grundsatz die Rückerstattungsverpflichtung, reduzierte die geforderte Summe
jedoch um Fr. 5'000.- wegen Eintritts der Verjährung für diesen
Teilbetrag. Der Beschwerdeführer moniert hierbei Verfahrensfehler, indem er
vorbringt, der Bezirksrat hätte konkret darlegen müssen, welche Einnahmen nicht
mit den Ausgaben der Ehefrau übereinstimmen würden. Erst dann sei es ihm
möglich, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
3.7
Für eine
belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die
Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst
sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte
(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen,
die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der
Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch
die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus dem
Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu
ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger beispielsweise nicht deklarierte
Einkünfte erzielte, obliegt es – im Gegensatz zum Strafrecht – diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche
Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr, vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr,
1.
Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 5.3 f., 7.4; VGr, 1. Juli 2015, VB.2015.00229, E. 4.2; VGr,
10.
Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3).
3.8
Dies wirkt
sich sowohl auf die weitere Sachverhaltsermittlung als auch auf die anschliessende
Beweiswürdigung aus. Bei der weiteren Sachverhaltsermittlung unterliegt der
Hilfeempfänger einer qualifizierten Mitwirkungspflicht, welche die Pflicht der
Behörde, (weitere) Untersuchungen vorzunehmen, erheblich relativiert oder
dahinfallen lässt. Gelingt es dem Hilfeempfänger dabei nicht, mit substanziierten
Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die
wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden (VGr, 1. Oktober 2015,
VB.2015.00265, E. 5.4; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3).
Der Grundsatz in dubio pro reo kommt im Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung.
Im Gegenteil: Der Hilfeempfänger hat bei hinreichender Vermutungsbasis – wie
hier mit dem Ermittlungsbericht – mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihm
die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung
seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug
trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war.
3.9
Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Vorgehen des Bezirksrats oder der
Sozialbehörde nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer wurde der
Ermittlungsbericht zugestellt, und er wurde hierzu von der Sozialarbeiterin
angehört sowie aufgefordert, Unterlagen zu den nicht deklarierten Einnahmen
einzureichen. Er hat im Anschluss an das Gespräch auch eine schriftliche Stellungnahme
eingereicht. Die Rechtsmittelbehörden wiederholten zu Recht die Aufforderung
zur Einreichung von Erklärungen und Beweismitteln, die den rechtmässigen Bezug
trotz vorhandener Vermögenswerte aufzeigen. Denn es oblag – wie dargelegt – dem
Beschwerdeführer, seine Behauptungen mittels Zahlungsbelegen der für seine
Ehefrau getätigten Einzahlungen zu dokumentieren und damit den Beweis zu
erbringen, dass ihm die verheimlichten Vermögenswerte nicht zum persönlichen
Verzehr zur Verfügung standen. Dem Beschwerdeführer ist deshalb nicht zu
folgen, wenn er beanstandet, die Behörden hätten ihm genau aufzeigen müssen,
welche Überweisungen auf sein Konto nicht zweifelsfrei seiner Ehefrau
zugeordnet werden können. Weder die Sozialbehörde noch der Bezirksrat waren
angesichts der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers gehalten, nach
Vorliegen des Ermittlungsberichts noch weitere Untersuchungen zu tätigen. Indem
der Beschwerdeführer bis heute keine Unterlagen beibringt, vermag er die
begründete Vermutung, dass ihm während seiner Unterstützungszeit namhafte
Einkünfte oder freiwillige Zuwendungen (seiner Frau) für seinen Lebensunterhalt
zur Verfügung standen, auch im Beschwerdeverfahren nicht zu entkräften. Der
Beschwerdeführer reichte dem Gericht nicht einmal eine Bestätigung seiner
Ehefrau ein, dass sie ihm regelmässig Geld gegeben habe, um ihre Rechnungen zu
bezahlen. Dem Beschwerdeführer misslingt damit der Nachweis, dass er auch bei
korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe gehabt hätte. An der Rückerstattungspflicht ist festzuhalten.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Nachdem der Beschwerdeführer auch im vorliegenden
Verfahren keinerlei Dokumente, die seine Behauptung, die verschwiegenen Gelder
stünden wirtschaftlich allein seiner Ehefrau zu, belegen würden, eingereicht
hat, erweist sich seine Beschwerde als von vorneherein aussichtslos. Deshalb
ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung
abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und
unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 4'100.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an …