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Entscheid

VB.2017.00263

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00263

25. Januar 2018Deutsch11 min

(URT.2018.19574)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A bezieht seit 1998 mit Unterbrüchen Sozialhilfe der

Stadt Zürich. Am 10. April 2015 verfügte die Sozialbehörde der Stadt

Zürich die Rückerstattung von zu Unrecht bezogener Fürsorge im Betrag von Fr. 86'353.05.

Auf Einsprache von A hin reduzierte die Sonderfall- und

Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich am 9. Juni 2016

die Rückerstattungsforderung auf Fr. 81'065.20.

Erwägungen

II.

Am 8. Juli 2016 erhob A beim Bezirksrat Zürich

Rekurs und verlangte u. a.

die Aufhebung der Rückerstattungsforderung. Am 9. März 2017 hiess der

Bezirksrat den Rekurs teilweise gut und reduzierte die Rückerstattungsforderung

auf Fr. 76'065.20.

III.

Am 24. April 2017 beantragte A dem

Verwaltungsgericht mit Beschwerde, der Beschluss vom 9. März 2017 sei

aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Beschwerdegegnerin. Es sei ihm sodann die unentgeltliche Rechtspflege und

-vertretung zu gewähren.

Am 27. April 2017 verzichtete der

Bezirksrat Zürich auf eine Vernehmlassung und reichte dem Gericht die Akten

ein. Am 16. Mai 2017 beantragte die Stadt Zürich, vertreten durch das

Sozialdepartement, die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess

sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich

nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom

21.

Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt,

dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor

staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach

§ 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das

Vermögen der hilfesuchenden Person. Sozialhilfe ist auch nachrangig zu

freiwilligen Leistungen Dritter und Unterstützungen ohne Rechtspflicht (Peter

Mösch Payot, in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.],

Handbücher für die Anwaltspraxis, Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014,

N. 39.30). Sind daher Vermögenswerte vorhanden, sind diese zur Bestreitung

des Lebensunterhalts einzusetzen.

2.2

Bezogene

Sozialhilfe ist grundsätzlich zurückzuerstatten (Mösch Payot, N. 39.31).

Nach § 26 SHG ist zur Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe

verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben oder unter

Verletzung der Meldepflicht erwirkt hat, oder diese für andere

als die von der Fürsorgebehörde festgelegten Zwecke verwendet hat und dadurch

bewirkt, dass die Behörde erneut zahlen muss (§ 26

lit. a und b SHG).

2.3

§ 26

lit. a SHG sichert somit die Auskunftspflicht nach § 18 Abs. 1

SHG sowie nach § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 und 2 SHV ab,

wonach die hilfesuchende Person wahrheitsgemäss Auskunft über ihre Verhältnisse

zu erteilen, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in den

Verhältnissen sofort und unaufgefordert zu melden hat (VGr, 7. Oktober

2010, VB.2010.00379, E. 4.1). Dabei handelt es sich um Normen, die darauf

ausgerichtet sind, Schädigungen der öffentlichen Hand zu vermeiden, indem die

Behörde umfassend über die konkrete ("wahre") wirtschaftliche

Situation der hilfesuchenden Personen informiert sein muss, damit die wirtschaftliche

Hilfe nur in einem Mass ausgerichtet wird, das der Bedürftigkeit der

hilfesuchenden Personen entspricht, nicht aber darüber hinaus.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, da das von der Sozialhilfebehörde

angestrengte Strafverfahren betreffend Widerhandlung gegen Art. 146 des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; betrügerischer

Bezug von Sozialhilfe) gegen ihn am 8. April 2015 eingestellt worden sei,

sei aufgrund der Einheit der Rechtsordnung eine Rückforderung der Fürsorgeleistungen

gemäss Sozialhilferecht nicht zulässig. Zumal derselbe Sachverhalt zu

beurteilen und sein Verhalten von den Strafverfolgungsbehörden als straflos

eingestuft worden sei.

3.2

Gemäss

Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der

Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch

Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den

Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen

anderen am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des

Opfers, auch durch Unterlassung (Unterdrücken von Tatsachen). Als Täuschung

gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der

Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige

Erklärung über Tatsachen, das heisst, über objektiv feststehende, vergangene

oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände.

3.3

Demgegenüber

sind die Voraussetzungen nach § 26 lit. a SHG zur Rückerstattung von

zu Unrecht bezogenen Leistungen weniger streng als beim strafrechtlichen

Betrug. Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher

Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben

erwirkt hat. Eines arglistigen Verhaltens oder gar eines raffinierten Lügengebäudes

bedarf es gerade nicht: Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines

"unrechtmässigen Verhaltens" erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann auch

dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende Person "nur"

gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat (§ 18 Abs. 1–3

SHG). Soweit der Hilfeempfänger nicht nachweisen kann, dass er auch bei

korrekter Erfüllung der Auskunftspflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe gehabt hätte, kommt § 26 SHG zur Anwendung (VGr, 1. Oktober

2015, VB.2015.00265, E. 8.2 mit Hinweisen). Ein strafbares Verhalten ist nicht

vorausgesetzt.

3.4

Daraus

ergibt sich, dass bei unrechtmässigem Bezug von Sozialhilfeleistungen – soweit

die strengen Voraussetzungen des Betrugstatbestands erfüllt sind (vorn

E. 3.2) – gleichzeitig auch die weniger strengen Voraussetzungen von

§ 26 SHG als davon miterfasst bzw. erfüllt zu betrachten sind. Dies führt

dazu, eine strafrechtliche Verurteilung wegen Betrugs grundsätzlich auch als

massgebend für die Rückerstattungspflicht nach § 26 SHG zu beachten (VGr,

23.

Juni 2016, VB.2016.00026, E. 3.1; VGr, 8. September 2017,

VB.2016.00652, E. 3.5).

3.5

Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers gilt dasselbe umgekehrt nicht, weil sich –

wie dargelegt – die Anforderungen an die Erfüllung des Tatbestands von

Art. 146 StGB und § 26 SHG deutlich unterscheiden (VGr, 8. September

2017, VB.2016.00652, E. 3.6). Sodann gelten im Straf- und

Verwaltungsverfahren nicht dieselben beweisrechtlichen Anforderungen: im

Sozialhilferecht reicht überwiegende Wahrscheinlichkeit, während im Strafrecht

keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Verwirklichung

des Sachverhaltes bestehen dürfen. Die Einstellung des Strafverfahrens wegen

Betrugs mangels möglichen Nachweises bedeutet deshalb nicht, dass § 26 SHG

ebenso nicht erfüllt ist bzw. dass auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit

für die Erfüllung des Rückerstattungstatbestands besteht. Zumal dafür – wie

dargelegt – die Verletzung einer Meldepflicht reicht, soweit dem

Leistungsbezieher der Nachweis, dass die öffentliche Hand durch die

Verheimlichung nicht geschädigt wurde, nicht gelingt.

Auch ist der vom Beschwerdeführer angerufene BGE 138 V 74 vorliegend

nicht einschlägig. Dort war das Strafrecht von der Verwaltungsbehörde zu

beachten, da sich diese auf die (längere) strafrechtliche Verjährungsfrist

berufen wollte, weil die sozialversicherungsrechtliche Verwirkungsfrist bereits

erreicht war. Der strafrechtlichen Verjährungsfrist durfte sich die

Sozialversicherungsanstalt für die Rückforderung der unrechtmässig erhaltenen

Beträge jedoch nur behelfen, soweit der Rückerstattungspflichtige neben dem

sozialversicherungsrechtlichen Rückerstattungstatbestand auch den

Straftatbestand erfüllt hatte. Eine solche Verbindung zwischen Strafrecht und

Verwaltungsrecht besteht aber vorliegend nicht.

3.6

Aus dem

Ermittlungsbericht der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 9. April 2014

geht hervor, dass der Beschwerdeführer während seiner Unterstützungszeit über

zwei nicht deklarierte Bankkonti verfügte. Auf diesen Konti sind nicht

deklarierte Einnahmen im Gesamtbetrag von Fr. 78'465.- ersichtlich. Hinzu

kommen nicht deklarierte Einnahmen auf einem gemeldeten Bankkonto von

Fr. 2'600.-. Dieser Sachverhalt ist inzwischen unbestritten. Der

Beschwerdeführer räumt die Verletzung der Meldepflicht ein. Da er seine

Behauptung, das Geld stehe wirtschaftlich seiner von ihm getrenntlebenden

Ehefrau – nicht ihm – zu, nicht belegen konnte, bestätigte der Bezirksrat im

Grundsatz die Rückerstattungsverpflichtung, reduzierte die geforderte Summe

jedoch um Fr. 5'000.- wegen Eintritts der Verjährung für diesen

Teilbetrag. Der Beschwerdeführer moniert hierbei Verfahrensfehler, indem er

vorbringt, der Bezirksrat hätte konkret darlegen müssen, welche Einnahmen nicht

mit den Ausgaben der Ehefrau übereinstimmen würden. Erst dann sei es ihm

möglich, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

3.7

Für eine

belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die

Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst

sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte

(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen

Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen,

die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der

Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch

die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus dem

Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu

ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger beispielsweise nicht deklarierte

Einkünfte erzielte, obliegt es – im Gegensatz zum Strafrecht – diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche

Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr, vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr,

1.

Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 5.3 f., 7.4; VGr, 1. Juli 2015, VB.2015.00229, E. 4.2; VGr,

10.

Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3).

3.8

Dies wirkt

sich sowohl auf die weitere Sachverhaltsermittlung als auch auf die anschliessende

Beweiswürdigung aus. Bei der weiteren Sachverhaltsermittlung unterliegt der

Hilfeempfänger einer qualifizierten Mitwirkungspflicht, welche die Pflicht der

Behörde, (weitere) Untersuchungen vorzunehmen, erheblich relativiert oder

dahinfallen lässt. Gelingt es dem Hilfeempfänger dabei nicht, mit substanziierten

Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die

wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden (VGr, 1. Oktober 2015,

VB.2015.00265, E. 5.4; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3).

Der Grundsatz in dubio pro reo kommt im Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung.

Im Gegenteil: Der Hilfeempfänger hat bei hinreichender Vermutungsbasis – wie

hier mit dem Ermittlungsbericht – mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihm

die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung

seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug

trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war.

3.9

Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Vorgehen des Bezirksrats oder der

Sozialbehörde nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer wurde der

Ermittlungsbericht zugestellt, und er wurde hierzu von der Sozialarbeiterin

angehört sowie aufgefordert, Unterlagen zu den nicht deklarierten Einnahmen

einzureichen. Er hat im Anschluss an das Gespräch auch eine schriftliche Stellungnahme

eingereicht. Die Rechtsmittelbehörden wiederholten zu Recht die Aufforderung

zur Einreichung von Erklärungen und Beweismitteln, die den rechtmässigen Bezug

trotz vorhandener Vermögenswerte aufzeigen. Denn es oblag – wie dargelegt – dem

Beschwerdeführer, seine Behauptungen mittels Zahlungsbelegen der für seine

Ehefrau getätigten Einzahlungen zu dokumentieren und damit den Beweis zu

erbringen, dass ihm die verheimlichten Vermögenswerte nicht zum persönlichen

Verzehr zur Verfügung standen. Dem Beschwerdeführer ist deshalb nicht zu

folgen, wenn er beanstandet, die Behörden hätten ihm genau aufzeigen müssen,

welche Überweisungen auf sein Konto nicht zweifelsfrei seiner Ehefrau

zugeordnet werden können. Weder die Sozialbehörde noch der Bezirksrat waren

angesichts der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers gehalten, nach

Vorliegen des Ermittlungsberichts noch weitere Untersuchungen zu tätigen. Indem

der Beschwerdeführer bis heute keine Unterlagen beibringt, vermag er die

begründete Vermutung, dass ihm während seiner Unterstützungszeit namhafte

Einkünfte oder freiwillige Zuwendungen (seiner Frau) für seinen Lebensunterhalt

zur Verfügung standen, auch im Beschwerdeverfahren nicht zu entkräften. Der

Beschwerdeführer reichte dem Gericht nicht einmal eine Bestätigung seiner

Ehefrau ein, dass sie ihm regelmässig Geld gegeben habe, um ihre Rechnungen zu

bezahlen. Dem Beschwerdeführer misslingt damit der Nachweis, dass er auch bei

korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe gehabt hätte. An der Rückerstattungspflicht ist festzuhalten.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Nachdem der Beschwerdeführer auch im vorliegenden

Verfahren keinerlei Dokumente, die seine Behauptung, die verschwiegenen Gelder

stünden wirtschaftlich allein seiner Ehefrau zu, belegen würden, eingereicht

hat, erweist sich seine Beschwerde als von vorneherein aussichtslos. Deshalb

ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung

abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und

unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 4'100.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an …