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Entscheid

VB.2017.00267

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00267

18. Juli 2017Deutsch12 min

(URT.2017.19096)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A GmbH ist mit Sitz in D und Domizil an der dortigen E-Strasse

46 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, wo neben B als

einzelzeichnungsberechtigtem Vorsitzendem der Geschäftsführung C als

Geschäftsführer mit Kollektivzeichnungsrecht aufscheint. Am 22. März 2017

verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, (1) die GmbH A von

Amts wegen aufzulösen, (2) dies nach Eintritt der Rechtskraft mit dem

Gesellschaftszusatz "in Liquidation" sowie B und C als Liquidatoren ins Handelsregister einzutragen,

(3) die Eintragungsgebühren von Fr. 318.30 B und C unter solidarischer Haftung aufzuerlegen und

(4) beide "[w]egen Nichtgenügens der Anmeldepflicht" je mit einer Ordnungsbusse

von Fr. 400.- zu belegen.

Erwägungen

II.

Hiergegen wurde am 18. Juni 2016/24. April 2017

unterzeichnet von B Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben mit dem Antrag

auf "Beseitigung der Verfügung" vom 22. März 2017 bzw. Aufhebung

der "Verfügung gegen die A GmbH". Mit Präsidialverfügung vom

28.

April 2017 wurden jener sowie B Frist gesetzt zur Klärung der Frage,

wer von beiden inwiefern die angefochtene Verfügung aufgehoben wissen wolle, und

zwar verbunden mit dem Hinweis, bei Säumnis würde angenommen, beide täten dies

bezüglich aller hier interessierenden Anordnungen; darüber hinaus wurde B

angehalten, innert nämlicher Frist eine schriftliche Vollmacht von C

nachzureichen, ansonsten davon ausgegangen werde, Letzterer wolle nicht

Beschwerde führen. Bezugnehmend auf diese Verfügung wurden am 18. Juni

2016/11. Mai 2017 eine schriftliche Vollmacht von C für B sowie ein von

diesen beiden unterzeichnetes Exemplar der Beschwerdeschrift eingereicht. Das

kantonale Handelsregisteramt hatte am 5./8. Mai 2017 eine

Beschwerdeantwort erstattet.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Sie ist in ständiger Praxis gegeben bei

der gesetzeskonformen Direktbeschwerde gegen Verfügungen kantonaler

Handelsregisterämter nach Art. 165 Abs. 2 der

Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411; § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. a, 19a, 19b Abs. 1, 2 lit. b Ziff. 1 und Abs. 3

sowie 42–44 VRG; BGE 137 III 217; VGr, 3. Juli 2015, VB.2015.00330,

E. 1 Abs. 1 mit Hinweisen).

1.2

Da die Eingabe vom 11. Mai 2017 keine

Klärung im Hinblick auf die mit Präsidialverfügung vom 28. April 2017 gestellte

Frage enthält, ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass sich sowohl die

Beschwerdeführerin 1 als auch die Beschwerdeführer 2 und 3 gegen die Auflösung

Ersterer und gegen die Letzteren auferlegten Gebühren und Bussen wehren wollen.

Zur Anfechtung ihrer Auflösung ist die Beschwerdeführerin

1.

ohne Weiteres legitimiert. Ebenso kann sie sich gegen die Gebührenauflage zur

Wehr setzen, da sie aufgrund von Art. 21 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung

vom 3. Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV HReg, SR 221.411.1) solidarisch für die

den zur Eintragung verpflichteten Personen auferlegten Gebühren und Auslagen

haftet. Hingegen ist sie zur Anfechtung der Bussen gegen die Beschwerdeführer 2

und 3 nicht legitimiert (vgl. VGr, 29. Mai 2013, VB.2012.00857,

E. 1.3). Gleiches gilt für die beiden Letztgenannten, soweit es um die

Bussen gegen die jeweils andere Person geht. Zu verneinen ist die Legitimation

der Beschwerdeführer 2 und 3 überdies, soweit sie sich in eigenem Namen

gegen die Auflösung der Beschwerdeführerin 1 wenden,

da sie dawider – wie hier – über die unmittelbar betroffene Gesellschaft selbst

ans Verwaltungsgericht gelangen können (vgl. BGE 131

II 306 E. 1.2.2; BGr, 2. Februar 2011,2C_762/2010, E. 4.3.2;

das Verwaltungsgericht hat die diesbezügliche Frage bislang offengelassen: vgl.

VGr, 1. Juni 2016, VB. 2016.00227, E. 1.2 [auf www.vgrzh.ch

nicht veröffentlicht]).

Mit den erwähnten Einschränkungen ist auf das Rechtsmittel

einzutreten, da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

1.3

Das

Verwaltungsgericht behandelt intern andere Justizgeschäfte als jene der

abstrakten Normenkontrolle in Dreierbesetzung, wenn der Streitwert wie hier

Fr. 20'000.- übersteigt (§ 38 Abs. 1 sowie §§ 38a

Abs. 1 und 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG). Denn mangels

gegenteiliger Anhaltspunkte nimmt das Bundesgericht einen solchen von gar

mindestens Fr. 30'000.- an, wo es sich um die Auflösung einer Gesellschaft

mit beschränkter Haftung dreht (BGr, 13. Mai 2013,4A_4/2013, E. 1.1

mit Hinweisen).

2.

2.1

Wird dem Handelsregisteramt

von Dritten mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich über kein

Rechtsdomizil mehr verfüge, so fordert es deren oberstes Leitungs- oder Verwaltungsorgan

auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung

anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig

sei (Art. 153a Abs. 1 Satz 1 HRegV). Die Aufforderung ist mit

einem Hinweis auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der

Verletzung dieser Pflicht zu verbinden (Art. 153a Abs. 1 Satz 2

HRegV; vgl. Art. 941 des Obligationenrechts [OR, SR 220]) und mit eingeschriebenem

Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil sowie an allfällige

weitere im Handelsregister eingetragene Adressen zuzustellen (Art. 153a

Abs. 2 lit. a HRegV).

Wird innert der Frist von Art. 153a Abs. 1 HRegV

keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, veröffentlicht das Handelsregisteramt

die Aufforderung im Schweize­rischen Handelsamtsblatt (SHAB); dabei weist die

Aufforderung wiederum auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen

der Verletzung dieser Pflicht hin (Art. 153a Abs. 3 HRegV). Wird auch

dieser Aufforderung innerhalb der Frist keine Folge geleistet, erlässt das

Handelsregisteramt gemäss Art. 153b Abs. 1 HRegV im Fall einer Gesellschaft

mit beschränkter Haftung eine Verfügung über die Auflösung der Rechtseinheit,

die Einsetzung der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans als

Liquidatoren, den weiteren Inhalt des Eintrags im Handelsregister, die Gebühren

sowie gegebenenfalls eine Ordnungsbusse gemäss Art. 943 OR.

2.2

Das

Kantonale Steueramt teilte dem Beschwerdegegner am 22. November 2016 mit,

die Beschwerdeführerin 1 sei "gemäss der retournierten Post" an dem

im Handelsregister verzeichneten Rechtsdomizil nicht "auffindbar",

weshalb die "entsprechenden Schritte einzuleiten" seien. Daraufhin forderte

der Beschwerdegegner die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin 1 am

1.

Dezember 2016 mit eingeschriebener, an das Domizil der Gesellschaft adressierter

Sendung auf, innert 30 Tagen eine schriftliche, durch ein Mitglied der Geschäftsführung

original unterzeichnete Bestätigung einzureichen, dass das eingetragene Domizil

noch gültig sei, oder ein neues Rechtsdomizil anzumelden, und verband dies mit der Androhung der kostenpflichtigen Auflösung

der Rechtseinheit im Unterlassungsfall.

Obschon in den Empfangsbereich der Beschwerdeführerin 1

gelangt, blieb das Schreiben in der Folge unbeantwortet, sodass die

Aufforderung gemäss Art. 153a Abs. 3 HRegV Anfang 2017 im SHAB

publiziert wurde. Mit gleichzeitigem Schreiben sandte der Beschwerdegegner die

Publikation im SHAB zusätzlich – auf freiwilliger Basis – den Beschwerdeführern

2.

und 3 als im Handelsregister verzeichneten Geschäftsführern der Gesellschaft

an die Privatadresse.

2.3

Damit ist

aktenkundig, dass der Beschwerdegegner nach Verdacht auf mangelndes

Rechtsdomizil der Beschwerdeführerin 1 bis hin zur

Anordnung von deren Auflösung aus ebendiesem Grund entsprechend den

genannten gesetzlichen Vorgaben gehandelt hat.

Dem treten eigentlich auch die Beschwerdeführenden nicht

entgegen. Sie machen allerdings geltend, die Gesellschaft habe sich

vorübergehend über die im Handelsregister verzeichnete Adresse postalisch nicht

erreichen lassen, weil "das Namenschild am Briefkasten abgefallen"

sei. Der Mangel sei inzwischen behoben und das im Handelsregister aufscheinende

Rechtsdomizil der Beschwerdeführerin 1 "nach wie vor gültig". Zum

Beweis ihrer Vorbringen reichten sie einen vom 30. September 2014

datierenden unbefristeten Untermietvertrag über eine Dreizimmerwohnung an der E-Strasse

01.

in D ein, auf dem die Beschwerdeführerin 1 als Untermieterin aufgeführt ist.

2.4

Die behauptete

(zeitweise) mangelhafte Briefkastenbeschriftung vermöchte allenfalls zu

erklären, weshalb das Verfahren nach Art. 153a HRegV überhaupt in die Wege

geleitet wurde, nicht jedoch, weshalb die Beschwerdeführer 2 und 3 den

anschliessenden Aufforderungen des Beschwerdegegners unter diesem Titel nicht

nachgekommen sind. Bereits unmittelbar nach der Eröffnung des handelsregisterrechtlichen

Verfahrens scheint die postalische Erreichbarkeit der Beschwerdeführerin 1 an

ihrem Rechtsdomizil nämlich (wieder) gewährleistet gewesen zu sein. Entsprechend

geht aus der in den Akten liegenden Kopie eines Empfangsscheins hervor, dass

der Beschwerdeführer 2 die vom Beschwerdegegner an das im Handelsregister

eingetragene Domizil der Rechtseinheit adressierte Aufforderung vom

1.

Dezember 2016 am 5. gleichen Monats in Empfang genommen hat. Warum

sich die Beschwerdeführer 2 und 3 daraufhin nicht wenigstens beim

Beschwerdegegner gemeldet, sondern vielmehr untätig das weitere Prozedere bis

hin zum Erlass der Verfügung vom 22. März 2017 abgewartet haben, ist nicht

nachvollziehbar.

Selbst wenn die postalische Zustellung der Aufforderung des

Beschwerdegegners vom 1. Dezember 2016 an das im Handelsregister

eingetragene Rechtsdomizil der Beschwerdeführerin 1 im Übrigen nicht möglich

gewesen wäre, könnten die Beschwerdeführenden hier­aus nichts zu ihren Gunsten

ableiten. Sie hätten es in diesem Fall selbst zu verantworten, nicht für eine

korrekte Zustellbarkeit der die Gesellschaft betreffenden Korrespondenz an der

als Rechtsdomizil eingetragenen Adresse gesorgt und insbesondere den

Briefkasten nicht ordnungsgemäss beziehungsweise sorgfältig beschriftet zu

haben (vgl. Art. 73 Abs. 3 der Postverordnung vom 29. August 2012

[SR 783.01]; ferner DIE POST, Allgemeine Geschäftsbedingungen [AGB]

"Postdienstleistungen" für Geschäftskunden, Ausgabe Januar 2017,

Ziff. 2.5.4; Nicholas Turin in: Rico Siffert/Nicholas

Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV], Bern 2013, Art. 2 N. 7 f.; Christian Champeaux in: Siffert/Turin,

Art. 117 N. 11 ff. und Art. 153a N. 3). Hinzu kommt,

dass auch die darauffolgende Veröffentlichung der Aufforderung im SHAB nach

Art. 153a Abs. 3 HRegV unbeantwortet blieb, obgleich der

Beschwerdegegner die Beschwerdeführer 2 und 3 zusätzlich mit Informationskopien

der Publikation von Anfang 2017 bedient hatte, deren Zustellung die

Beschwerdeführenden jedenfalls vor Verwaltungsgericht nicht in Frage stellen.

2.5

Der

Beschwerdegegner verfügte demnach zu Recht in Anwendung von Art. 153b

HRegV die Auflösung der Beschwerdeführerin 1. Gleiches gilt für die den

Beschwerdeführern 2 und 3 gleichzeitig auferlegten Eintragungsgebühren in

Höhe von Fr. 318.30, welche in Art. 153b Abs. 1 lit. d HRegV in

Verbindung mit Art. 8, 12 sowie Art. 21

Abs. 1 GebV HReg eine genügende Rechtsgrundlage finden (vgl. hierzu VGr,

13.

Mai 2013, VB.2012.00533, E. 3.2).

3.

3.1

Kommt eine

zur Anmeldung einer Eintragung verpflichtete Person (vgl. Art. 17

Abs. 1 lit. c HRegV) ihrer Anmeldepflicht absichtlich oder fahrlässig

nicht nach, so verfügt das Handelsregisteramt von Amts wegen eine Ordnungsbusse

im Betrag von Fr. 10.- bis 500.- (Art. 943 Abs. 1 OR; Art. 153b Abs. 1 lit. e HRegV; BGE 104 Ib

261.

E. 3). Die Ordnungsbusse gemäss Art. 943 Abs. 1 OR ist als

Verwaltungsstrafe zu qualifizieren und dient der Sanktionierung von Verstössen

gegen die Bestimmungen des Handelsregisterrechts. Als Beugestrafe zufolge

Ungehorsams darf sie nur dann verhängt werden, wenn sie zuvor angedroht worden

ist (vgl. Art. 941 OR; Art. 153a Abs. 1

und 3 [jeweils letzter Satz] in Verbindung mit Art. 153b Abs. 1 lit. e HRegV; zum Ganzen Martin

Eckert, Basler Kommentar, 2016, Art. 943 OR N. 1 ff.; Manfred

Küng, Berner Kommentar, 2001, Art. 943 OR N. 14 ff. mit

Hinweisen).

3.2

Der

Beschwerdegegner hat die Aufforderung vom 1. Dezember 2016 ausdrücklich

mit dem Hinweis auf Art. 943 OR verbunden. Auch in der den Beschwerdeführern 2

und 3 zusätzlich in Kopie an die Privatadresse zugestellten

Amtsblattpublikation von Anfang 2017 wurde explizit auf die Sanktion gemäss

Art. 943 OR hingewiesen. Hierdurch ist der Beschwerdegegner dem

Erfordernis vorgängiger Strafandrohung nachgekommen. Die Bussenauflage erweist

sich somit grundsätzlich als zulässig.

3.3

Soweit die

Höhe der Busse in Frage steht, kann das Verwaltungsgericht diese nicht auf

Angemessenheit, sondern einzig auf das Über- oder Unterschreiten bzw. den

Missbrauch des Ermessens überprüfen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; § 50 Abs. 2 VRG).

Die den Beschwerdeführern

2.

und 3 auferlegten Bussen von je Fr. 400.- liegen innerhalb des Rahmens

gemäss Art. 943 Abs. 1 OR. Mit dem Hinweis auf die ausgebliebene

Reaktion der Gebüssten auf die Aufforderungen des Beschwerdegegners, ein neues

Rechtsdomizil anzumelden bzw. eine Bestätigung für die (Weiter-)Geltung des

bisherigen einzureichen, enthält die Ausgangsverfügung immerhin eine kurze

Begründung der Ordnungsbussen bzw. von deren Höhe. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführer 2

und 3 bezieht sich sodann auf Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Rechtsdomizil

einer GmbH. Solchen Rechtssubjekten kommt in der Regel zumindest eine gewisse

wirtschaftliche Bedeutung zu, womit von einem entsprechenden öffentlichen

Interesse an einer korrekten Registerführung auszugehen ist und die Verfehlung

damit auch in objektiver Hinsicht nicht mehr als vernachlässigbar erscheint

(zum Ganzen VGr, 6. Februar 2017, VB.2016.00731, E. 3.3 mit Hinweisen

[nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]). Der Beschwerdegegner hat das ihm

zustehende Ermessen somit pflichtgemäss ausgeübt.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Drittel

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 9, 11 und 16).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden

Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Öffentlichrechtliche Entscheide,

die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der

Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die

Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da

der Streitwert Fr. 30'000.-übersteigt (vgl. vorn 1.3), ist insofern auf

das ordentliche Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen

(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander

je zu einem Drittel auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in Zivilsachen erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an…