VB.2017.00267
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00267
18. Juli 2017Deutsch12 min
(URT.2017.19096)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2017.00267
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. Juli 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A GmbH,
2. B,
3. C,
vertreten durch B,
Beschwerdeführende,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
fehlendes Rechtsdomizil,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A GmbH ist mit Sitz in D und Domizil an der dortigen E-Strasse
46 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, wo neben B als
einzelzeichnungsberechtigtem Vorsitzendem der Geschäftsführung C als
Geschäftsführer mit Kollektivzeichnungsrecht aufscheint. Am 22. März 2017
verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, (1) die GmbH A von
Amts wegen aufzulösen, (2) dies nach Eintritt der Rechtskraft mit dem
Gesellschaftszusatz "in Liquidation" sowie B und C als Liquidatoren ins Handelsregister einzutragen,
(3) die Eintragungsgebühren von Fr. 318.30 B und C unter solidarischer Haftung aufzuerlegen und
(4) beide "[w]egen Nichtgenügens der Anmeldepflicht" je mit einer Ordnungsbusse
von Fr. 400.- zu belegen.
Erwägungen
II.
Hiergegen wurde am 18. Juni 2016/24. April 2017
unterzeichnet von B Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben mit dem Antrag
auf "Beseitigung der Verfügung" vom 22. März 2017 bzw. Aufhebung
der "Verfügung gegen die A GmbH". Mit Präsidialverfügung vom
28.
April 2017 wurden jener sowie B Frist gesetzt zur Klärung der Frage,
wer von beiden inwiefern die angefochtene Verfügung aufgehoben wissen wolle, und
zwar verbunden mit dem Hinweis, bei Säumnis würde angenommen, beide täten dies
bezüglich aller hier interessierenden Anordnungen; darüber hinaus wurde B
angehalten, innert nämlicher Frist eine schriftliche Vollmacht von C
nachzureichen, ansonsten davon ausgegangen werde, Letzterer wolle nicht
Beschwerde führen. Bezugnehmend auf diese Verfügung wurden am 18. Juni
2016/11. Mai 2017 eine schriftliche Vollmacht von C für B sowie ein von
diesen beiden unterzeichnetes Exemplar der Beschwerdeschrift eingereicht. Das
kantonale Handelsregisteramt hatte am 5./8. Mai 2017 eine
Beschwerdeantwort erstattet.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Sie ist in ständiger Praxis gegeben bei
der gesetzeskonformen Direktbeschwerde gegen Verfügungen kantonaler
Handelsregisterämter nach Art. 165 Abs. 2 der
Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411; § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a, 19a, 19b Abs. 1, 2 lit. b Ziff. 1 und Abs. 3
sowie 42–44 VRG; BGE 137 III 217; VGr, 3. Juli 2015, VB.2015.00330,
E. 1 Abs. 1 mit Hinweisen).
1.2
Da die Eingabe vom 11. Mai 2017 keine
Klärung im Hinblick auf die mit Präsidialverfügung vom 28. April 2017 gestellte
Frage enthält, ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass sich sowohl die
Beschwerdeführerin 1 als auch die Beschwerdeführer 2 und 3 gegen die Auflösung
Ersterer und gegen die Letzteren auferlegten Gebühren und Bussen wehren wollen.
Zur Anfechtung ihrer Auflösung ist die Beschwerdeführerin
1.
ohne Weiteres legitimiert. Ebenso kann sie sich gegen die Gebührenauflage zur
Wehr setzen, da sie aufgrund von Art. 21 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung
vom 3. Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV HReg, SR 221.411.1) solidarisch für die
den zur Eintragung verpflichteten Personen auferlegten Gebühren und Auslagen
haftet. Hingegen ist sie zur Anfechtung der Bussen gegen die Beschwerdeführer 2
und 3 nicht legitimiert (vgl. VGr, 29. Mai 2013, VB.2012.00857,
E. 1.3). Gleiches gilt für die beiden Letztgenannten, soweit es um die
Bussen gegen die jeweils andere Person geht. Zu verneinen ist die Legitimation
der Beschwerdeführer 2 und 3 überdies, soweit sie sich in eigenem Namen
gegen die Auflösung der Beschwerdeführerin 1 wenden,
da sie dawider – wie hier – über die unmittelbar betroffene Gesellschaft selbst
ans Verwaltungsgericht gelangen können (vgl. BGE 131
II 306 E. 1.2.2; BGr, 2. Februar 2011,2C_762/2010, E. 4.3.2;
das Verwaltungsgericht hat die diesbezügliche Frage bislang offengelassen: vgl.
VGr, 1. Juni 2016, VB. 2016.00227, E. 1.2 [auf www.vgrzh.ch
nicht veröffentlicht]).
Mit den erwähnten Einschränkungen ist auf das Rechtsmittel
einzutreten, da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1.3
Das
Verwaltungsgericht behandelt intern andere Justizgeschäfte als jene der
abstrakten Normenkontrolle in Dreierbesetzung, wenn der Streitwert wie hier
Fr. 20'000.- übersteigt (§ 38 Abs. 1 sowie §§ 38a
Abs. 1 und 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG). Denn mangels
gegenteiliger Anhaltspunkte nimmt das Bundesgericht einen solchen von gar
mindestens Fr. 30'000.- an, wo es sich um die Auflösung einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung dreht (BGr, 13. Mai 2013,4A_4/2013, E. 1.1
mit Hinweisen).
2.
2.1
Wird dem Handelsregisteramt
von Dritten mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich über kein
Rechtsdomizil mehr verfüge, so fordert es deren oberstes Leitungs- oder Verwaltungsorgan
auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung
anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig
sei (Art. 153a Abs. 1 Satz 1 HRegV). Die Aufforderung ist mit
einem Hinweis auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der
Verletzung dieser Pflicht zu verbinden (Art. 153a Abs. 1 Satz 2
HRegV; vgl. Art. 941 des Obligationenrechts [OR, SR 220]) und mit eingeschriebenem
Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil sowie an allfällige
weitere im Handelsregister eingetragene Adressen zuzustellen (Art. 153a
Abs. 2 lit. a HRegV).
Wird innert der Frist von Art. 153a Abs. 1 HRegV
keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, veröffentlicht das Handelsregisteramt
die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB); dabei weist die
Aufforderung wiederum auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen
der Verletzung dieser Pflicht hin (Art. 153a Abs. 3 HRegV). Wird auch
dieser Aufforderung innerhalb der Frist keine Folge geleistet, erlässt das
Handelsregisteramt gemäss Art. 153b Abs. 1 HRegV im Fall einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung eine Verfügung über die Auflösung der Rechtseinheit,
die Einsetzung der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans als
Liquidatoren, den weiteren Inhalt des Eintrags im Handelsregister, die Gebühren
sowie gegebenenfalls eine Ordnungsbusse gemäss Art. 943 OR.
2.2
Das
Kantonale Steueramt teilte dem Beschwerdegegner am 22. November 2016 mit,
die Beschwerdeführerin 1 sei "gemäss der retournierten Post" an dem
im Handelsregister verzeichneten Rechtsdomizil nicht "auffindbar",
weshalb die "entsprechenden Schritte einzuleiten" seien. Daraufhin forderte
der Beschwerdegegner die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin 1 am
1.
Dezember 2016 mit eingeschriebener, an das Domizil der Gesellschaft adressierter
Sendung auf, innert 30 Tagen eine schriftliche, durch ein Mitglied der Geschäftsführung
original unterzeichnete Bestätigung einzureichen, dass das eingetragene Domizil
noch gültig sei, oder ein neues Rechtsdomizil anzumelden, und verband dies mit der Androhung der kostenpflichtigen Auflösung
der Rechtseinheit im Unterlassungsfall.
Obschon in den Empfangsbereich der Beschwerdeführerin 1
gelangt, blieb das Schreiben in der Folge unbeantwortet, sodass die
Aufforderung gemäss Art. 153a Abs. 3 HRegV Anfang 2017 im SHAB
publiziert wurde. Mit gleichzeitigem Schreiben sandte der Beschwerdegegner die
Publikation im SHAB zusätzlich – auf freiwilliger Basis – den Beschwerdeführern
2.
und 3 als im Handelsregister verzeichneten Geschäftsführern der Gesellschaft
an die Privatadresse.
2.3
Damit ist
aktenkundig, dass der Beschwerdegegner nach Verdacht auf mangelndes
Rechtsdomizil der Beschwerdeführerin 1 bis hin zur
Anordnung von deren Auflösung aus ebendiesem Grund entsprechend den
genannten gesetzlichen Vorgaben gehandelt hat.
Dem treten eigentlich auch die Beschwerdeführenden nicht
entgegen. Sie machen allerdings geltend, die Gesellschaft habe sich
vorübergehend über die im Handelsregister verzeichnete Adresse postalisch nicht
erreichen lassen, weil "das Namenschild am Briefkasten abgefallen"
sei. Der Mangel sei inzwischen behoben und das im Handelsregister aufscheinende
Rechtsdomizil der Beschwerdeführerin 1 "nach wie vor gültig". Zum
Beweis ihrer Vorbringen reichten sie einen vom 30. September 2014
datierenden unbefristeten Untermietvertrag über eine Dreizimmerwohnung an der E-Strasse
01.
in D ein, auf dem die Beschwerdeführerin 1 als Untermieterin aufgeführt ist.
2.4
Die behauptete
(zeitweise) mangelhafte Briefkastenbeschriftung vermöchte allenfalls zu
erklären, weshalb das Verfahren nach Art. 153a HRegV überhaupt in die Wege
geleitet wurde, nicht jedoch, weshalb die Beschwerdeführer 2 und 3 den
anschliessenden Aufforderungen des Beschwerdegegners unter diesem Titel nicht
nachgekommen sind. Bereits unmittelbar nach der Eröffnung des handelsregisterrechtlichen
Verfahrens scheint die postalische Erreichbarkeit der Beschwerdeführerin 1 an
ihrem Rechtsdomizil nämlich (wieder) gewährleistet gewesen zu sein. Entsprechend
geht aus der in den Akten liegenden Kopie eines Empfangsscheins hervor, dass
der Beschwerdeführer 2 die vom Beschwerdegegner an das im Handelsregister
eingetragene Domizil der Rechtseinheit adressierte Aufforderung vom
1.
Dezember 2016 am 5. gleichen Monats in Empfang genommen hat. Warum
sich die Beschwerdeführer 2 und 3 daraufhin nicht wenigstens beim
Beschwerdegegner gemeldet, sondern vielmehr untätig das weitere Prozedere bis
hin zum Erlass der Verfügung vom 22. März 2017 abgewartet haben, ist nicht
nachvollziehbar.
Selbst wenn die postalische Zustellung der Aufforderung des
Beschwerdegegners vom 1. Dezember 2016 an das im Handelsregister
eingetragene Rechtsdomizil der Beschwerdeführerin 1 im Übrigen nicht möglich
gewesen wäre, könnten die Beschwerdeführenden hieraus nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Sie hätten es in diesem Fall selbst zu verantworten, nicht für eine
korrekte Zustellbarkeit der die Gesellschaft betreffenden Korrespondenz an der
als Rechtsdomizil eingetragenen Adresse gesorgt und insbesondere den
Briefkasten nicht ordnungsgemäss beziehungsweise sorgfältig beschriftet zu
haben (vgl. Art. 73 Abs. 3 der Postverordnung vom 29. August 2012
[SR 783.01]; ferner DIE POST, Allgemeine Geschäftsbedingungen [AGB]
"Postdienstleistungen" für Geschäftskunden, Ausgabe Januar 2017,
Ziff. 2.5.4; Nicholas Turin in: Rico Siffert/Nicholas
Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV], Bern 2013, Art. 2 N. 7 f.; Christian Champeaux in: Siffert/Turin,
Art. 117 N. 11 ff. und Art. 153a N. 3). Hinzu kommt,
dass auch die darauffolgende Veröffentlichung der Aufforderung im SHAB nach
Art. 153a Abs. 3 HRegV unbeantwortet blieb, obgleich der
Beschwerdegegner die Beschwerdeführer 2 und 3 zusätzlich mit Informationskopien
der Publikation von Anfang 2017 bedient hatte, deren Zustellung die
Beschwerdeführenden jedenfalls vor Verwaltungsgericht nicht in Frage stellen.
2.5
Der
Beschwerdegegner verfügte demnach zu Recht in Anwendung von Art. 153b
HRegV die Auflösung der Beschwerdeführerin 1. Gleiches gilt für die den
Beschwerdeführern 2 und 3 gleichzeitig auferlegten Eintragungsgebühren in
Höhe von Fr. 318.30, welche in Art. 153b Abs. 1 lit. d HRegV in
Verbindung mit Art. 8, 12 sowie Art. 21
Abs. 1 GebV HReg eine genügende Rechtsgrundlage finden (vgl. hierzu VGr,
13.
Mai 2013, VB.2012.00533, E. 3.2).
3.
3.1
Kommt eine
zur Anmeldung einer Eintragung verpflichtete Person (vgl. Art. 17
Abs. 1 lit. c HRegV) ihrer Anmeldepflicht absichtlich oder fahrlässig
nicht nach, so verfügt das Handelsregisteramt von Amts wegen eine Ordnungsbusse
im Betrag von Fr. 10.- bis 500.- (Art. 943 Abs. 1 OR; Art. 153b Abs. 1 lit. e HRegV; BGE 104 Ib
261.
E. 3). Die Ordnungsbusse gemäss Art. 943 Abs. 1 OR ist als
Verwaltungsstrafe zu qualifizieren und dient der Sanktionierung von Verstössen
gegen die Bestimmungen des Handelsregisterrechts. Als Beugestrafe zufolge
Ungehorsams darf sie nur dann verhängt werden, wenn sie zuvor angedroht worden
ist (vgl. Art. 941 OR; Art. 153a Abs. 1
und 3 [jeweils letzter Satz] in Verbindung mit Art. 153b Abs. 1 lit. e HRegV; zum Ganzen Martin
Eckert, Basler Kommentar, 2016, Art. 943 OR N. 1 ff.; Manfred
Küng, Berner Kommentar, 2001, Art. 943 OR N. 14 ff. mit
Hinweisen).
3.2
Der
Beschwerdegegner hat die Aufforderung vom 1. Dezember 2016 ausdrücklich
mit dem Hinweis auf Art. 943 OR verbunden. Auch in der den Beschwerdeführern 2
und 3 zusätzlich in Kopie an die Privatadresse zugestellten
Amtsblattpublikation von Anfang 2017 wurde explizit auf die Sanktion gemäss
Art. 943 OR hingewiesen. Hierdurch ist der Beschwerdegegner dem
Erfordernis vorgängiger Strafandrohung nachgekommen. Die Bussenauflage erweist
sich somit grundsätzlich als zulässig.
3.3
Soweit die
Höhe der Busse in Frage steht, kann das Verwaltungsgericht diese nicht auf
Angemessenheit, sondern einzig auf das Über- oder Unterschreiten bzw. den
Missbrauch des Ermessens überprüfen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; § 50 Abs. 2 VRG).
Die den Beschwerdeführern
2.
und 3 auferlegten Bussen von je Fr. 400.- liegen innerhalb des Rahmens
gemäss Art. 943 Abs. 1 OR. Mit dem Hinweis auf die ausgebliebene
Reaktion der Gebüssten auf die Aufforderungen des Beschwerdegegners, ein neues
Rechtsdomizil anzumelden bzw. eine Bestätigung für die (Weiter-)Geltung des
bisherigen einzureichen, enthält die Ausgangsverfügung immerhin eine kurze
Begründung der Ordnungsbussen bzw. von deren Höhe. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführer 2
und 3 bezieht sich sodann auf Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Rechtsdomizil
einer GmbH. Solchen Rechtssubjekten kommt in der Regel zumindest eine gewisse
wirtschaftliche Bedeutung zu, womit von einem entsprechenden öffentlichen
Interesse an einer korrekten Registerführung auszugehen ist und die Verfehlung
damit auch in objektiver Hinsicht nicht mehr als vernachlässigbar erscheint
(zum Ganzen VGr, 6. Februar 2017, VB.2016.00731, E. 3.3 mit Hinweisen
[nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]). Der Beschwerdegegner hat das ihm
zustehende Ermessen somit pflichtgemäss ausgeübt.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Drittel
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 9, 11 und 16).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden
Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Öffentlichrechtliche Entscheide,
die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der
Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die
Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da
der Streitwert Fr. 30'000.-übersteigt (vgl. vorn 1.3), ist insofern auf
das ordentliche Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander
je zu einem Drittel auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an…