VB.2017.00269
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00269
12. Juli 2017Deutsch37 min
(URT.2017.19074)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2017.00269
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. Juli 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren am 25. März 1990 und Staatsangehöriger
der Demokratischen Republik Kongo, reiste am 2. Juli 2001 in die Schweiz
und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute:
Staatssekretariat für Migration [SEM]) anerkannte ihn mit Entscheid vom
17. Oktober 2001 als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. In der Folge
erhielt er zunächst eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich und danach
wurde ihm am 6. November 2003 eine Niederlassungsbewilligung erteilt,
zuletzt kontrollbefristet bis am 7. Oktober 2014.
A ist in der Schweiz straffällig geworden:
-
Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirkes Pfäffikon vom
28. April 2011 wurde er wegen Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln
(Marihuana) mit einer Busse von Fr. 140.- bestraft.
-
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2012
wurde er wegen bandenmässigen und mehrfachen Raubes mit einer unbedingten
Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten bestraft.
-
Mit Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich vom 3. Dezember 2012
wurde er wegen wiederholten Tätlichkeiten mit einer Busse von Fr. 300.-
bestraft.
-
Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirkes Bülach vom
3. April 2014 wurde er wegen Ausführen von Fahrten ohne gültigen
Fahrausweis oder anderer Berechtigung mit einer Busse von Fr. 150.- bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Oktober
2014 wurde er wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom
3. Oktober 1951 (BetmG) mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft.
Am 16. Oktober 2012 kam der Sohn von A, B, zur Welt.
Der Sohn besitzt das Schweizer Bürgerrecht. Seit dem 16. August 2016
teilen sich A und die Kindsmutter das gemeinsame Sorgerecht.
Mit Entscheid des SEM vom 16. Juli 2015 wurde das
Asyl von A wiederrufen. Seine Flüchtlingseigenschaft wurde ihm belassen.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 widerrief das
Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn
aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis
20. September 2016. Einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist
entzog es die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 29. März 2017 ab, setzte A
Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Mai 2017 und entzog dem Lauf
der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende
Wirkung.
III.
Am 28. April 2017 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des
Entscheids der Rekursabteilung sei aufzuheben und es sei ihm die
Niederlassungsbewilligung zu belassen bzw. zu verlängern. Eventualiter sei das
Migrationsamt anzuweisen, beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
beantragte zudem, dass ihm im Sinn einer vorsorglichen Massnahme der weitere
Aufenthalt und das Nachgehen einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu gestatten
sei, bis über die Beschwerde rechtskräftig entschieden werde. Weiter stellte er
ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und in der Person seiner
Rechtsvertreterin sei ihm eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.
Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2017 merkte der
Abteilungspräsident an, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 ergänzte der
Beschwerdeführer seine Beschwerde und legte weitere Beweismittel ins Recht.
Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Mit dem
vorliegenden Endurteil und mit der in der Präsidialverfügung erfolgten
Anordnung, dass bis zum Entscheid alle Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben
haben, sind die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um
Erlass von vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos geworden.
2.
2.1
Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine
strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde
(Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr
(BGE 135 II 377).
2.2
Der
Beschwerdeführer ist mit Urteil vom 15. März 2012 des Obergerichts des
Kantons Zürich zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt worden. Ein
Widerrufsgrund liegt somit unbestrittenermassen vor.
3.
3.1
Das Vorliegen
eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig
erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und
das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377
E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere
Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine
ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung
eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus
Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht
mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und
sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3;
139.
I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere zu,
wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr
gebracht hat oder zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig
erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1;
139.
I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3). Zu berücksichtigen ist auch, in welchem
Alter die ausländische Person eingereist ist (BGE 125 II 521 E. 2b). Neben
der Dauer des Aufenthalts und dem Alter bei der Einreise ist bei der
Interessenabwägung auch der bisherige, nach dem nationalen Recht mehr oder
weniger gefestigte Aufenthaltsstatus zu berücksichtigen (BGr, 4. Dezember
2014,2C_573/2014, E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Jeunesse
gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [12738/10] § 108; BGr, 13.
Februar 2015,2C_685/2014, E. 5.3).
3.2
Treten
Jugendliche oder junge Erwachsene, die im Aufnahmestaat sozialisiert worden
sind, strafrechtlich in Erscheinung, so besteht im Fall überwiegend nicht
gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für eine
Aufenthaltsbeendigung. Handelt es sich bei den begangenen Straftaten jedoch um
Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des
Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei der
Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente, dessen privates Interesse an
einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Selbst eine einmalige Straftat kann
eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die
Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (vgl. BGr, 9. Januar 2017,2C_431/2016,
E. 3.3; BGr, 7. Juni 2016,2C_34/2016, E. 2.4; BGr,
25.
April 2015,2C_896/2014, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; VGr, 1. Februar 2017,
VB.2016.00531).
3.3
Nach
Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status
ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz,
wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung
oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts
wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts
rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist
den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der
Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als
dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem
Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und
Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens
belässt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2; 139 I 16 E. 5.3; BGr,
2.
Dezember 2016,2C_860/2016, E. 2.2 ).
3.4
Art. 8
EMRK verschafft gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch
auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat oder auf Wahl des für das
Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 138 I 246 E. 3.2.1;
126.
II 377 E. 2b/cc). Es kann jedoch das Recht auf Familienleben
verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in der Schweiz
weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird; vorausgesetzt wird nach
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der hier weilende
Familienangehörige selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat (BGE 130 II 281
E. 3.1; 126 II 377 E. 2b/aa). Unabhängig vom Vorliegen einer
familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8
EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Nach
der Rechtsprechung des EGMR bilden die sozialen Bindungen zwischen dem
Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein Leben und seinen Platz
gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinn von Art. 8
EMRK (EGMR-Urteil Vasquez gegen Schweiz vom 26. November
2013.
[Nr. 1785/08] § 37), insbesondere bei jungen Erwachsenen, die im
Aufnahmestaat aufgewachsen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
bedarf es für einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des Privatlebens
besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen
gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen
zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz. In der Regel
genügen hierfür eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale
Integration für sich nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377
E. 2c; BGr, 14. Oktober 2014,2C_1229/2013, E. 2.2). Ein
Eingriff in das Recht auf Privatleben kann unter den Voraussetzungen von
Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt werden, sofern
er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen
Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom
8.
März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im
Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen.
Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein
"herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf
das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer
"fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr,
2.
Dezember 2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien
stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht
zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme
(Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014,
2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art
und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins
Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und
es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des
Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das
Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und
familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland;
(5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden
Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung.
4.
4.1
Ausgangspunkt für
das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des Widerrufsgrunds der
längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG –
die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II
215.
E. 3.1). In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis
zum angefochtenen Urteil zu würdigen
Der Beschwerdeführer wurde zu einer (unbedingten)
Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt. Das Strafmass indiziert ein
erhebliches migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über der
Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs bzw.
Nichtverlängerung massgeblich ist.
4.2
Davon ausgehend
sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit
des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an
einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die
Feststellung des öffentlichen Interessens an einer Wegweisung ist das
deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der
jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus
dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr,
31.
Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1).
4.2.1
Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfachen und bandenmässigen Raubes verurteilt.
Gemäss dem Urteil vom 5. Oktober 2011 des Bezirksgerichts Zürich und dem
Urteil vom 15. März 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich gilt
folgender Sachverhalt als erstellt: Im Dezember 2009 beging der
Beschwerdeführer als Teil einer Bande insgesamt sechs Raubüberfälle
(Deliktserie), wobei jeweils Bargeld gestohlen wurde. Hinzu kommen zwei weitere
Raubüberfälle im November und Dezember 2009, an welchen der Beschwerdeführer
mit Mittätern zweimal im selben Kleidergeschäft Bargeld sowie diverse Kleidungsstücke
gestohlen hat. Die eingeklagten Sachverhalte hat der Beschwerdeführer zumindest
im Grundsatz anerkannt. Zur Tatschwere lässt sich dem Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich entnehmen, dass die Bande eine grosse Gewaltbereitschaft
manifestierte, indem sie eine Softairgun, einen Baseballschläger, ein
Aluminiumrohr sowie ein Sturmgewehr mitführte und in einem Fall das
Aluminiumrohr gegen einen Geschädigten eingesetzt und diesen erheblich verletzt
hat. Die Qualifizierung der objektiven Tatschwere durch das Bezirksgericht
Zürich als erheblich, bezeichnete das Obergericht des Kantons Zürich als
wohlwollend. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschwerdeführer erschwerend
anzulasten, dass er seinen Beuteanteil für Partys und Drogen verwendete. Er
agierte als tatkräftiges und teilweise auch treibendes Bandenmitglied und
strebte nach einer möglichst hohen Beute. Das Obergericht des Kantons Zürich
stufte die den Beschwerdeführer antreibende kriminelle Energie als beträchtlich
ein. Bezüglich des schwersten Delikts verweist das Obergericht des Kantons
Zürich auch auf die Ausführungen des Bezirksgerichts Zürich. Dieses hielt
hinsichtlich der objektiven Tatschwere fest, dass die einzelnen Überfälle
professionell vonstattengingen und die Bande die Örtlichkeiten zuerst prüften
bzw. von einem Mittäter auskundschaften liessen. Der Beschwerdeführer verhielt
sich routiniert und zielbewusst. Bei drei Raubüberfällen ist er Schmiere
gestanden. Ansonsten hatte er die Aufgabe jeweils Bargeld aus der Kasse zu
nehmen. Beim Raubüberfall auf ein Restaurant nahm der Beschwerdeführer die
Softairgun an sich und verlangte von der Servicefachkraft die Herausgabe ihres
Serviceportemonnaies. Der Beschwerdeführer hat sich aktiv an den Raubüberfällen
beteiligt und in die Bande eingefügt. Weiter zeugt sein Auftreten insgesamt von
beträchtlicher Skrupellosigkeit und Kaltblütigkeit. Es kümmerte ihn nicht, dass
er die anlässlich der Raubüberfälle betroffenen Personen mit seinem Verhalten
in grosse Angst versetzte. Dem Beschwerdeführer ist aber zugute zu halten, dass
er im Rahmen der Deliktserie keinem körperlichen Schaden zufügte und anlässlich
des Raubüberfalles im November 2009 bei der Verletzung des Betroffenen nicht
federführend war. Zu seinen Ungunsten fällt aus, dass er die Deliktserie nicht
aus eigenem Antrieb beendete und es naheliegt, dass er weiterhin delinquiert
hätte, wäre er am 30. Dezember 2009 nicht verhaftet worden. Auch das
Bezirksgericht Zürich stufte die kriminelle Energie des Beschwerdeführers als
beträchtlich ein und verneinte das Vorliegen von Strafmilderungsgründen im Sinn
von Art. 48 StGB. Der Beschwerdeführer handelte mit direktem Vorsatz und
beging die Raubüberfälle aus reiner Geldgier und Eigennutz, befand er sich doch
nicht in einer schweren finanziellen Notlage. Es lag keine Verminderung der
Einsichtsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer konsumierte Alkohol, Marihuana und
Kokain gerade im Hinblick auf die Tatbegehungen, um sich für diese Mut zu
machen (sog. actio libera in causa). Das Bezirksgericht Zürich berücksichtigte
die schwierige Jugend des Beschuldigten sowie sein jugendliches Alter bei der
Tatbegehung als strafmindernd, was das Obergericht des Kantons Zürich als
entgegenkommend und wohlwollend bezeichnete. So ergeben sich aus dem psychiatrischen
Gutachten keine Hinweise, dass dem Beschwerdeführer, weder aufgrund einer
angeblich schweren Jugend, noch aufgrund seines Alters eine entsprechende
Einsicht gefehlt hätte. Im Gegenteil, es liege eine ungestörte Persönlichkeit
vor, mit genügender Sozialkompetenz bei respektvollem Auftreten. Zugunsten des
Beschwerdeführers ist zu werten, dass er sich im Verlauf der Untersuchungen
vollumfänglich geständig zeigte, Reue bekundete und sich anlässlich der
Hauptverhandlung für sein deliktisches Verhalten entschuldigte. Diese Einsicht
ins Unrecht seiner Tat berücksichtigte das Obergericht des Kantons Zürich
strafmindernd.
4.2.2
Der Beschwerdeführer befand sich vom 4. Januar 2010 bis am
23.
April 2010 in Untersuchungshaft. Wegen Besitz und Konsum von Marihuana
wurde der Beschwerdeführer im April 2011 mit einer Busse bestraft. Im Juli 2012
ging er tätlich gegen seine damalige Lebenspartnerin vor und wurde deswegen im
Dezember 2012 vom Stadtrichteramt der Stadt Zürich bestraft. Vom
5.
November 2012 bis 4. Mai 2015 befand sich der Beschwerdeführer im
Strafvollzug, wobei er am 23. Oktober 2014 disziplinarisch in die
Strafanstalt D versetzt werden musste. Während des Gefängnisaufenthalts
wurde der Beschwerdeführer im April 2014 wegen Ausführens von Fahrten ohne
gültigen Fahrausweis oder anderer Berechtigung mit einer Busse bestraft und im
Oktober 2014 musste er erneut wegen mehrfachen Übertretung des BetmG mit einer
Busse bestraft werden. Die frühestmögliche bedingte Entlassung aus der Haft
wurde im November 2014 abgelehnt. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte
im Betäubungsmittelbereich und das "Schwarzfahren" wiegen
grundsätzlich nicht schwer. Der jeweilige Zeitpunkt der Tatbegehung deutet
jedoch darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer trotz Untersuchungshaft und
Gefängnisaufenthalt schwerfällt, sich gänzlich an die hiesige Rechtsordnung zu
halten. Die Tätlichkeit sowie der Raubüberfall im November 2009 zeigen auch,
dass beim Beschwerdeführer eine gewisse Bereitschaft zum Einsatz von
körperlicher Gewalt vorhanden ist. Seit er am 4. Mai 2015 aus dem
Strafvollzug entlassen wurde, ist kein weiteres Strafurteil gegen ihn ergangen.
Diese straffreie Zeit ist angesichts der bis im November 2016 andauernden
Probezeit und Bewährungshilfe jedoch zu relativieren.
4.2.3
Rechtsprechungsgemäss besteht bei schweren
Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches
öffentliches Interesse, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden,
welche dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt. Dies
gilt auch dann, wenn die betroffene Person schon sehr lange in der Schweiz lebt
oder hier geboren ist (BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Zudem
begründen Gewaltdelikte angesichts des hohen konventionsrechtlichen
Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2
EMRK) grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer
fremdenpolizeilichen Bewilligung. Der Beschwerdeführer hat sich eines
Raubdelikts schuldig gemacht, welches nach dem Willen des Gesetzgebers
unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen
soll (vgl. Art. 121 Abs. 3 BV und die Ausführungsbestimmungen dazu in
Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Durch sein deliktisches Verhalten
demonstrierte der Beschwerdeführer seine Geringschätzung gegenüber der
schweizerischen Rechtsordnung. Die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte lassen
nach dem Gesagten auf ein erhebliches Verschulden schliessen.
4.2.4
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass keine Rückfallgefahr bestehe und ihm
eine gute Legalprognose zu attestieren sei. Auch wenn positive Entwicklungen
während seines Gefängnisaufenthalts insbesondere betreffend seine
Arbeitseinstellung und seinen Marihuanakonsum zu erkennen sind, kann daraus
noch nicht geschlossen werden, es bestehe keine Rückfallgefahr. Dem
Wohlverhalten im Vollzug kommt nur wenig Bedeutung zu, wird doch eine gute
Führung generell erwartet und lässt eine solche – angesichts der dort
vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung – keine verlässlichen
Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu (vgl.
BGr, 16. September 2010,2C_331/2010, E. 3.3). Und auch wenn
sich eine positive Entwicklung des Beschwerdeführers nach seiner bedingten
Entlassung feststellen lässt und beispielsweise gemäss dem Bericht vom
15.
August 2016 bzw. dem Schlussbericht vom 30. November 2016 der
Bewährungshelferin ihm eine günstige Legalprognose zu bestätigen ist, kann
letztlich offengelassen werden, ob eine Rückfallgefahr zu bejahen ist. Bei ausländischen Personen, welche sich wie der
Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr nur
eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung
auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE
130.
II 176; BGr, 1. Februar 2016,2C_608/201, E. 3; BGr,
13.
Februar 2015,2C_685/2014, E. 6.1.2).
4.3
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren ein
erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die
Schwere der Tat und deren mehrfachen Begehung bekräftigt wird. Es ist daher
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, es bestehe
ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers.
5.
5.1
Dem
öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit
des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse
des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private
Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die
familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die
Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr
in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.
5.2
5.2.1
Der Beschwerdeführer ist im Juli 2001 im Alter von 11 Jahren in die
Schweiz eingereist und wurde in die 5. Primarstufe eingeschult. Nach der
Primarstufe absolvierte er die Sekundarschule B sowie das zehnte Schuljahr
und begann anschliessend mit einer Lehre als Elektromonteur. Nach einem
Lehrjahr liess er sich zum Montageelektriker umschulen. Der Lehrbetrieb hob den
Vertrag nach zwei Jahren, aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers,
vorzeitig auf. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft arbeitete der
Beschwerdeführer als Call-Agent in E und soll gleichzeitig eine neue Lehrstelle
gesucht haben. Ab 15. September 2011 bis zum Strafantritt im November 2012
arbeitete er als Elektromonteur. Bereits während des Strafvollzugs zeigte sich
der Beschwerdeführer motiviert. Der Verfügung vom 15. April 2015 des Amts
für Justizvollzugs ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des
Strafvollzugs ein wichtiger Mitarbeiter in der Gärtnerei war und in der Gruppe
der Eingewiesenen eine wichtige Rolle als Vorbild für eine gewissenhafte und
ausdauernde Arbeitshaltung übernahm. Nach seiner Entlassung aus dem
Strafvollzug war der Beschwerdeführer beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) und bei mehreren Temporärbüros gemeldet. Er
musste mit Sozialhilfe im Umfang von monatlich Fr. 900.- unterstützt werden.
Seit dem 15. April 2017 steht er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis
und arbeitet als Umzugsmitarbeiter zu einem Stundenlohn von Fr. 25.-.
Allerdings konnte er, aufgrund der schlechten Auftragslage, keine
Arbeitseinsätze ausführen. Seit dem 19. Juni 2017 soll er befristet für
drei Monate Vollzeit als Elektromonteur arbeiten können. Der Beschwerdeführer
zeigt sich sehr engagiert im hiesigen Arbeitsmarkt Fuss fassen zu können. Unter
diesen Umständen kann ihm noch eine gute berufliche Integration beschieden
werden. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers liegen Betreibungen und
Verlustscheine in unbestimmter Höhe vor. Dem Kanton Zürich schuldet er aus dem
Strafverfahren noch mehr als Fr. 45'000.-. Den Akten kann nicht entnommen
werden, in welcher Höhe der Beschwerdeführer bislang Leistungen der
öffentlichen Fürsorge bezogen hat und ab wann er sich effektiv davon loslösen
konnte. Bei einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände ist eine
wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers (noch) nicht erfolgt.
Demgegenüber ist in sprachlicher Hinsicht unbestritten von einer guten
Integration auszugehen.
5.2.2
Hinsichtlich der sozialen Integration des Beschwerdeführers ist Folgendes
zu beachten: Am 16. Oktober 2012 wurde sein Sohn geboren, welcher
Schweizer Bürger ist und bei seiner Mutter lebt. Die Beziehung des
Beschwerdeführers zur Mutter ging während des Strafvollzugs in die Brüche. Er
pflegt aber nach wie vor ein gutes Verhältnis zu ihr und zu seinem Sohn besteht
eine enge Beziehung. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie sein Bruder und
eine seiner Schwestern leben hier in der Schweiz. Die zweite Schwester ist in
Frankreich wohnhaft. Der Beschwerdeführer soll sich von seinem früheren
(kriminellen) Freundeskreis distanziert haben. Mit einem neuen Freund gehe er
zusammen seinem Hobby … nach. Auch helfe er seit Sommer 2016 wieder regelmässig
seinem Vater in der Sakristei der katholischen Kirche F. Beim Herbstlager 2016
der Kirchgemeinde F half er als Lagerleiter mit. Weiter spiele er auch öfters
Fussball mit Freunden, sei aber nicht Mitglied in einem Fussballverein. Gemäss
den weiteren Angaben des Beschwerdeführers lebt er in einer festen Beziehung
mit einer Schweizerin und pflege zu ihrer Tochter eine enge Beziehung. Die
soziale Integration kann somit als gut bezeichnet werden.
Angesichts seiner langen Anwesenheit in der Schweiz,
seiner sprachlich und sozialen Integration, hat der Beschwerdeführer
zweifelsohne ein grosses Interesse in der Schweiz bleiben zu können.
5.3
Insgesamt
weist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten aber keine besonders intensive,
über eine normale Integration hinausgehende Bindung gesellschaftlicher oder
beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz auf. Er vermag daher aus dem
konventions- und verfassungsmässig garantieren Recht auf Privatleben
(Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) nichts zu
seinen Gunsten ableiten (BGE 126 II 377 E. 2c.aa). Daran vermag auch der
Hinweis auf das Urteil Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober
2006.
(Nr. 46410/99) nichts zu ändern. Allein aus der langen Anwesenheit des
Beschwerdeführers, auch wenn diese mehr als sieben Jahre andauert, vermag er
nicht einen Anspruch aus dem Recht auf Privatleben abzuleiten (vgl.
E. 3.4).
5.4
In seinem
Heimatland leben den Angaben des Beschwerdeführers zufolge nur noch entfernte
Verwandte. Seine Grosseltern sind verstorben. Seit seiner Ausreise habe er sein
Heimatland nie besucht und habe auch keinen Kontakt zu dort lebenden Verwandten
oder Bekannten. Der Beschwerdeführer verbrachte einen Teil seiner prägenden
Kinderjahre in seinem Heimatland und beherrscht die Amtssprache seines
Heimatlandes. Es wird nicht verkannt, dass die Wiedereingliederungschancen im
Heimatland in Anbetracht, dass sich praktisch das gesamte familiäre und soziale
Umfeld des Beschwerdeführers in der Schweiz befindet, bei einer Ausreise als
gefährdet erscheinen und ihn eine Wegweisung aus der Schweiz hart treffen
würde. Allerdings kann dem jungen und gesunden Beschwerdeführer grundsätzlich
zugemutet werden, sich in seinem Heimatland eine den Lebensunterhalt sichernde
Arbeit zu suchen. Die hier erlernten Kenntnisse als Elektromonteur kann er
grundsätzlich auch in seiner Heimat anwenden. Weiter steht es dem
Beschwerdeführer offen bzw. kann erwartet werden, dass er im Hinblick auf die
Rückkehr den Kontakt zu seinen entfernten Verwandten wieder aufnimmt.
5.5
Die
Hinweise auf die Urteile des EGMR Udeh gegen die Schweiz vom
16.
April 2013 (Nr. 12020/09) und Khan gegen Vereinigtes
Königreich vom 12. Januar 2010
(Nr. 47486/06) vermögen vorliegend nichts zu ändern. Soweit der
Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, allein auf die Strafhöhe abgestellt
zu haben, verkennt er, dass diese sehr wohl auf die wesentlichen Umstände des
Einzelfalls eingegangen ist und auch eine umfassende Interessensabwägung
vorgenommen hat. Im Übrigen unterlässt es der Beschwerdeführer substanziiert
darzulegen, inwiefern er aus den genannten Urteilen etwas zu seinen Gunsten
ableiten könnte, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
5.6
Es bleibt
zu prüfen, ob sich die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
aufgrund seiner familiären Beziehungen als bundes- oder konventionsrechtswidrig
erweist.
5.6.1
Seit dem 16. August 2016 teilt sich
der Beschwerdeführer das gemeinsame Sorgerecht mit der Kindsmutter. Auch wenn
beide Eltern formell über das Sorgerecht verfügen, ist im Rahmen von
Art. 8 EMRK die Qualität und Intensität der gelebten Eltern-Kind-Beziehung
entscheidend (vgl. BGr, 30. September 2015,2C_123/2015, E. 2.8; BGr,
20.
November 2013,2C_326/2013, E. 5.1). Im
Zusammenhang mit der gemeinsamen elterlichen Sorge sind insbesondere auch die
tatsächliche Organisation der Kinderbetreuung sowie die Regelung der Obhut von
Bedeutung. Auch wenn beide Elternteile sorgeberechtigt sind, so kann das Kind
entweder unter der alleinigen Obhut eines Elternteils (Residenzmodell) oder
unter alternierender Obhut beider Elternteile stehen (Ingeborg
Schwenzer/Michelle Cottier in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. A., Basel 2014,
Art. 298 ZGB N. 4 ff.).
Vorliegend wird der Sohn
des Beschwerdeführers vorwiegend durch die Mutter betreut. Dies lässt sich auch
aus der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge vom 16. August 2016
entnehmen, in welchem der Beschwerdeführer und die Mutter angekreuzt haben,
dass die Betreuung des Kindes zum überwiegenden Teil durch die Mutter erfolgt. Der
Beschwerdeführer betreut seinen Sohn jedes zweite Wochenende von Freitag- bis
Sonntagabend, was gemäss dem Schreiben der Mutter vom 15. August 2016 gut
funktioniere. Die Ferien würden jeweils separat besprochen werden und der Sohn
verbringe dann eine bis zwei Wochen beim Beschwerdeführer. Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben der
Kindsmutter ins Recht. Danach soll der Sohn etwa drei Wochenende pro Monat und
alle Ferien beim Beschwerdeführer verbringen. Letzterer betreue den Sohn oft
auch unter der Woche. Dass der Sohn unter der Woche auch beim Beschwerdeführer
übernachte, geht aus dem Schreiben nicht hervor. Weiter führt die Kindsmutter
aus, dass sie nun eine Ausbildung mache und darauf angewiesen sei, dass der
Beschwerdeführer den gemeinsamen Sohn betreue, damit sie arbeiten oder lernen
kann. Die Kindsmutter unterlässt es jedoch, konkrete Angaben zu machen, wie oft
und für wie lange der Beschwerdeführer jeweils den Sohn betreue. Zudem ist die
Aussagekraft dieses Schreibens, angesichts der vorliegenden Verfahrens und der
drohenden Wegweisung des Beschwerdeführers, zu relativieren. Es wird nicht
verkannt, dass der Beschwerdeführer einen regelmässigen, engen und intensiven
Kontakt zu seinem Sohn pflegt. Bei einer Gesamtbetrachtung der genannten
Umstände ist vorliegend aber dennoch (noch) von einer besuchsrechtsähnlichen
Kontaktregelung und nicht von einer alternierenden Obhut auszugehen.
5.6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann der nicht sorge- bzw. hauptsächlich
betreuungsberechtigte ausländische Elternteil den Kontakt zu seinem Kind von
vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch die Ausübung des
ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist in der
Regel keine dauernde Anwesenheit im Gastland erforderlich. Unter dem
Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1
EMRK ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von
Kurzaufenthalten vom Ausland aus ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die
Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Ein
weitergehender Anspruch kann nur in Betracht fallen, wenn in affektiver und
wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese
Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person
praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten
in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses
Verhalten"; zum Ganzen vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2; 120 Ib 1 E. 3c;
BGr, 10. März 2016,2C_947/2015, E. 3.2.2). Das Bundesgericht hat das
Kriterium des tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt und diesbezüglich
seine Praxis nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5). Es hat diese
jüngst einzig bei einer ausländischen Person etwas abgeschwächt, die nicht mehr
im gemeinsamen Haushalt mit dem schweizerischen Ehegatten lebte, jedoch über
das Kind mit schweizerischer Nationalität – ohne es in der Obhut zu haben –
wegen der fortbestehenden (formellen) Ehebeziehung noch die elterliche Sorge
ausübte und zudem die Beziehung zum Kind tatsächlich sehr eng war (Treffen mehrere
Male pro Woche; BGE 140 I 145 E. 4.3 und 4.4). Die Praxis, in Bezug auf
das Kriterium des tadellosen Verhaltens gewisse "untergeordnete"
Vorkommnisse abweichend von BGE 139 I 315 in einer Gesamtbetrachtung etwas
weniger stark zu gewichten, kommt nur in spezifischen Fällen bzw. bei
besonderen Umständen infrage; diese müssen es ausnahmsweise rechtfertigen,
allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche Ordnung (bspw.
untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche Delinquenz; kurzer, unverschuldeter
Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so stark zu gewichten, dass sie zum vornherein
die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen
Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären
Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration
aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.) aufzuwiegen vermögen (vgl. BGr,
3.
Juni 2015,2C_728/2014, E. 4.1). Gemäss der strengen Praxis des
Bundesgerichts in Bezug auf das Kriterium "tadelloses Verhalten"
wiegt der nicht untergeordnete Verstoss gegen die öffentliche Ordnung die
anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen
Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären
Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration
aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.) von vornherein auf (vgl. BGE 139 I
315, E. 2.5; BGr, 3. Juni 2015,2C_728/2014, E. 4.1).
5.6.3
Unbestritten verfügt der Beschwerdeführer zu seinem Sohn in affektiver
Hinsicht über eine enge Beziehung. Die Frage, ob auch eine wirtschaftlich enge
Beziehung vorliegend zu bejahen ist, kann offenbleiben. Der Beschwerdeführer
erwirkte eine Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren, womit das Kriterium des
tadellosen Verhaltens offensichtlich nicht erfüllt ist. Der Beschwerdeführer
kann aufgrund seiner Beziehung zu seinem Sohn aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK
bzw. Art. 13 Abs. 1 BV kein Anwesenheitsrecht ableiten.
5.6.4
Das Verhältnis volljähriger Kinder zu ihren Eltern und Geschwistern fällt
nur in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wenn eine besondere Abhängigkeit
besteht, welche über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 139 II
393.
E. 5.1). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis wird vom Beschwerdeführer
nicht substanziiert geltend gemacht, er kann daher aus seiner Beziehung zu
seinen Eltern und zu seinen Geschwistern keinen Anspruch auf Achtung des
Familienlebens ableiten. Bei einer Konkubinatsbeziehung ergibt sich nach der
Rechtsprechung aus Art. 8 EMRK nur dann ein Bewilligungsanspruch, wenn
eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat
unmittelbar bevorsteht (vgl. BGr, 22. November 2010,2C_846/2010,
E. 2.1.2; BGr, 4. November 2010,2C_97/2010, E. 3 mit
zahlreichen Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall: Die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer seit rund 1,5 Jahren mit seiner Partnerin eine Beziehung führt
und zu ihrer Tochter ein gutes Verhältnis pflegen soll, vermag noch nicht eine
im Sinn der erwähnten Rechtsprechung verlangte gefestigte Partnerschaft zu
begründen. Der Beschwerdeführer kann somit auch in diesem Zusammenhang kein
Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 EMRK ableiten.
5.6.5
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Wegweisung des
Beschwerdeführers auch trotz seiner familiären Beziehungen als bundesrechts-
und konventionskonform erweist.
5.7
Unter der
Berücksichtigung der im Migrationsrecht geltenden Strenge bei Anlassdelikten
gemäss Art. 121 BV, insbesondere Gewaltdelikte, und dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht nicht als gut integriert gelten
kann, sind die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung höher zu gewichten
als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in
der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit
grundsätzlich als verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96
AuG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Ebenso wenig kommt die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung infrage, was der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht
auch nicht mehr beantragt hat. Hierbei kann auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden.
6.
6.1
Beim
Beschwerdeführer handelt es sich um einen anerkannten Flüchtling; diese
Eigenschaft wurde ihm trotz des Asylwiderrufs mit Entscheid vom 16. Juli
2015.
durch das SEM belassen. Die Wegweisung des Beschwerdeführers steht demnach
unter dem Vorbehalt des in Art. 5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG) verankerten Non-Refoulement-Prinzips. Dieses entfällt, wenn erhebliche
Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene die Sicherheit der Schweiz
gefährdet, oder wenn er als "gemeingefährlich" zu gelten hat, weil er
wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig
verurteilt worden ist (Art. 5 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 2
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
[FK]). Dabei vermag nur ein besonders schweres Verbrechen den Rückschiebeschutz
von Art. 5 Abs. 1 AsylG aufzuheben (BGE 135 II 110 E. 2.2.1),
und wird vorausgesetzt, dass ein relevantes gegenwärtiges und nicht bloss
abstraktes Rückfallrisiko besteht (BGE 139 II 65 E. 5.4). Auch in solchen
Konstellationen greift jedoch das keiner Einschränkung zugängliche
konventionsrechtlich garantierte Verbot der Folter und jeder anderer Art
grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung
(Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II). Niemand darf
in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art
grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25
Abs. 3 BV; Art. 3 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984.
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe; BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 II 110 E. 2.2.2; BGr,
25.
August 2005,2A.313/2005, E. 2.2). Ist der Vollzug der Weg- oder
Ausweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM
das Anwesenheitsverhältnis des betroffenen Ausländers oder Flüchtlings nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG). Eine kantonale Behörde, welche über den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung eines anerkannten Flüchtlings zu befinden hat, muss
somit nicht nur die ausländerrechtlichen (Art. 63 AuG), sondern auch die
asylrechtlichen Voraussetzungen prüfen (BGE 139 II 65 E. 5.1; zum Ganzen
BGr, 30. Januar 2017,2C_203/2016, E. 2.3).
6.2
Der
Beschwerdeführer hat sich eines schweren Verbrechens schuldig gemacht und ist
in nicht zu verharmlosender Weise straffällig geworden. Allerdings ist
fraglich, ob der Beschwerdeführer auch zukünftig eine Gefahr für die
Gemeinschaft darstellt. Dabei wird eine ernsthafte Gefahr verlangt, dass er
wieder kriminell wird und zwar in einer Art und Weise, die eine Gefährdung für
die Allgemeinheit darstellt.
6.2.1
Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 31. Oktober 2010 ergibt sich,
dass beim Beschwerdeführer folgende tatbegünstigende Umstände gegeben seien:
die ungünstige Einbettung in eine dissoziale Peer-Group, die chronisch dysthyme
Stimmungslage und der wiederkehrende, zum Teil exzessive Alkohol- bzw. Marihuanakonsum
sowie der im Vortatzeitraum eingesetzte Kokainkonsum. Die Bereitschaft für die
begangenen Tathandlungen resultiere mehrheitlich aus einer lebensphasisch
ungünstigen Konstellation verschiedener Faktoren, so die fehlende Tagestruktur
durch Arbeitslosigkeit, der zunehmende Alkohol- und Drogenkonsum und die
dysfunktionale Freizeitgestaltung sowie der Verlust an konstruktiven
Tätigkeiten wie Sport. In der Persönlichkeit seien die Verschlossenheit des
Beschwerdeführers gegenüber der Freundin und Familie sowie die Fähigkeit zu
strategischem Aussageverhalten und zur kontrollierten Tatdurchführung als
legalprognostisch ungünstig aufzeigbar. Diese Faktoren seien aber günstig
veränderbar. Weiter bestehe keine beständige kriminelle Grundtendenz oder
nennenswerte Aggressionsbereitschaft. Insgesamt stufte der Gutachter die
Rückfallgefahr des Beschwerdeführers für weitere Raubdelikte wie auch
Gewalthandlungen als moderat ein. Eine Rückfallgefahr bestehe insbesondere,
wenn sich erneut eine ähnliche, lebensphasisch ungünstige Konstellation
einstelle.
6.2.2
Der Verfügung vom 15. April 2015 des Amts für Justizvollzug ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer während seines Gefängnisaufenthalts eine
deutliche Verbesserung des Vollzugsverhalten zu Gute gehalten werden kann. So
schien der Beschwerdeführer den Marihuanakonsum eingestellt zu haben und auch
keinen Kontakt mehr zu prokriminellen Peers zu suchen. Seine Urlaube habe er
mit seinem Sohn verbracht. Im Gesuch um bedingte Entlassung betonte der
Beschwerdeführer, dass er sich mit seiner Vergangenheit auseinandergesetzt und
erkannt habe, dass ihn eine Schuldexternalisierung nicht weiterbringe und er
vielmehr weiter an sich arbeiten müsse. Die bedingte Entlassung werde er
nutzen, um sich intensiver um seinen Sohn zu kümmern. Er wolle für sein Kind
Verantwortung übernehmen und ein Vorbild sein, daher wolle er seinen Lebensstil
ändern und weder erneut Delikte begehen noch Drogen konsumieren. Weiter plane
er seinen Abschluss als Elektromonteur nachzuholen, um leichter Arbeit zu
finden. Ausserdem sei er um zusätzliche Hilfestellung in den Bereichen
Kinderbetreuung sowie Ausbildung froh und erklärte sich gerne bereit zur
Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe. Es entsteht der Eindruck, als ob der
Beschwerdeführer sich eines Besseren belehren lassen hat. Bei der Beurteilung
einer Rückfallgefahr kommt dem Wohlverhalten im Vollzug allerdings nur wenig
Bedeutung zu (vgl. E. 4.2.4), weshalb insbesondere sein Verhalten nach dem
Strafvollzug näher zu betrachten ist.
6.2.3
Aus dem Bericht der Bewährungshelferin vom 15. August 2016 und dem
Schlussbericht vom 30. November 2016 ergibt sich, dass sich keine Hinweise
auf erhöhten Drogenkonsum, Kontakte zu delinquenten Peers und Straftaten
ergeben und dem Beschwerdeführer eine günstige Legalprognose bestätigt werden
kann. Er pflege einen regelmässigen und intensiven Kontakt zu seinem Sohn und
bemühe sich um Klärung der Betreuungsmodalitäten mit der Kindsmutter. Seine
Freizeit verbringe er vor allem mit seinem Sohn und treffe sich ansonsten mit
Familienmitgliedern, unternehme Ausflüge oder betreibe Sport mit Freunden und
Bekannten. Zudem engagiere er sich seit 2016 wieder vermehrt in der Kirchengemeinde
F und half beim Herbstlager im Oktober 2017 als Lagerleiter mit. Darüber hinaus
habe der Beschwerdeführer viel Wert daraufgelegt, möglichst rasch eine
Arbeitstätigkeit zu finden. Dies sei ihm knapp zwei Monate nach seiner
bedingten Entlassung denn auch gelungen und musste diese aufgrund nachlassender
Auftragslage jedoch wieder aufgeben. Weiter attestierte die Fallverantwortliche
dem Beschwerdeführer, dass er über eine deutlich verbesserte Selbstwahrnehmung
verfüge. Er habe sich glaubhaft von seinem früheren Umfeld gelöst und Kontakte
zu alten Freunden aus der Schulzeit und der Kirchgemeinschaft aufgenommen. Sein
Alkohol- und Marihuanakonsum scheine sich auf einem altersadäquaten und
bewussten Niveau zu bewegen. Es habe zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf
missbräuchlichen oder kritischen Alkohol- oder Drogenkonsum gegeben. Er erkenne
Risikosituationen, eigene Muster und Strategien schneller und könne Krisen auf
konstruktive Art und Weise begegnen.
6.2.4
Nach dem Gesagten ist beim Beschwerdeführer insgesamt eine positive
Entwicklung festzustellen. Zum jetzigen Zeitpunkt scheint es, als habe er die
für ihn rückfallgefährdende Faktoren erkannt und zeigt sich gewillt diese unter
Kontrolle zu bewahren. Dafür hat er eigene Strategien entwickelt (bspw. sein
Hobby …). Auch ist zu erkennen, dass er die anlässlich seines Gesuchs um
bedingte Entlassung vorgebrachten Wünsche und Zukunftspläne in die Tat umsetzt.
So hat er Verantwortung für seinen Sohn übernommen und kommt seinen
diesbezüglichen Aufgaben zuverlässig nach. Angesichts dieser Umstände ist eine
ernsthafte Gefahr, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung für die Allgemeinheit
darstellen könnte, nicht begründet.
6.3
Zusammenfassend
erweist sich eine Wegweisung des Beschwerdeführers vorliegend als unzulässig
(Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. BGE 135 II 110 E. 2.3) und der
Beschwerdegegner wird angewiesen beim SEM die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers zu beantragen.
Die Beschwerde ist damit hinsichtlich des Eventualantrags
auf vorläufige Aufnahme gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Der Beschwerdeführer dringt im vorliegenden Verfahren nur mit
dem Eventualantrag betreffend vorläufiger Aufnahme durch und ist daher nur
teilweise obsiegend. Es rechtfertigt sich deshalb ihm ausgangsgemäss weder für
das vorinstanzliche Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Verfahrenskosten sind zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zur Hälfte dem
Migrationsamt aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
VRG).
8.
8.1
Der
Beschwerdeführer stellt indessen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach
§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind
Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die
Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 46).
8.2
Das
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers kann aufgrund der teilweisen Gutheissung
nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer
ist seit Juni 2017 arbeitstätig, steht allerdings in einem befristeten
Arbeitsverhältnis für drei Monate. Angesichts dessen und aufgrund der Akten ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt nicht über
genügend finanzielle Mittel verfügt und als mittellos gelten kann. Dies führt zur
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer ist nicht
rechtskundig und die sich stellenden Rechtsfragen weisen eine nicht
unerhebliche Komplexität auf, weshalb sich auch die Gewährung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands rechtfertigt. Der Beschwerdeführer wird darauf
aufmerksam gemacht, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in
der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
8.3
C weist in
ihrer Kostennote vom 30. Juni 2017 einen zeitlichen Aufwand von rund 10 Stunden
aus. Dieser Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen und
ihr ist eine Entschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Barlauslagen und
Mehrwertsteuer) zu entrichten.
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheit nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,
18.
Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von C eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.
2.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, beim
Staatsekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu
beantragen.
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer II des Rekursentscheids vom 29. März
2017 wird aufgehoben.
In
teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziffer IV des Rekursentscheids vom
29. März 2017 werden die Rekurskosten den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des
Beschwerdeführers wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. C
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- (inkl MWST)
aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …