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Entscheid

VB.2017.00269

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00269

12. Juli 2017Deutsch37 min

(URT.2017.19074)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren am 25. März 1990 und Staatsangehöriger

der Demokratischen Republik Kongo, reiste am 2. Juli 2001 in die Schweiz

und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute:

Staatssekretariat für Migration [SEM]) anerkannte ihn mit Entscheid vom

17. Oktober 2001 als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. In der Folge

erhielt er zunächst eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich und danach

wurde ihm am 6. November 2003 eine Niederlassungsbewilligung erteilt,

zuletzt kontrollbefristet bis am 7. Oktober 2014.

A ist in der Schweiz straffällig geworden:

-

Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirkes Pfäffikon vom

28. April 2011 wurde er wegen Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln

(Marihuana) mit einer Busse von Fr. 140.- bestraft.

-

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2012

wurde er wegen bandenmässigen und mehrfachen Raubes mit einer unbedingten

Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten bestraft.

-

Mit Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich vom 3. Dezember 2012

wurde er wegen wiederholten Tätlichkeiten mit einer Busse von Fr. 300.-

bestraft.

-

Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirkes Bülach vom

3. April 2014 wurde er wegen Ausführen von Fahrten ohne gültigen

Fahrausweis oder anderer Berechtigung mit einer Busse von Fr. 150.- bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Oktober

2014 wurde er wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom

3. Oktober 1951 (BetmG) mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft.

Am 16. Oktober 2012 kam der Sohn von A, B, zur Welt.

Der Sohn besitzt das Schweizer Bürgerrecht. Seit dem 16. August 2016

teilen sich A und die Kindsmutter das gemeinsame Sorgerecht.

Mit Entscheid des SEM vom 16. Juli 2015 wurde das

Asyl von A wiederrufen. Seine Flüchtlingseigenschaft wurde ihm belassen.

Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 widerrief das

Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn

aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis

20. September 2016. Einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist

entzog es die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 29. März 2017 ab, setzte A

Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Mai 2017 und entzog dem Lauf

der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende

Wirkung.

III.

Am 28. April 2017 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des

Entscheids der Rekursabteilung sei aufzuheben und es sei ihm die

Niederlassungsbewilligung zu belassen bzw. zu verlängern. Eventualiter sei das

Migrationsamt anzuweisen, beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen. In

prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und

beantragte zudem, dass ihm im Sinn einer vorsorglichen Massnahme der weitere

Aufenthalt und das Nachgehen einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu gestatten

sei, bis über die Beschwerde rechtskräftig entschieden werde. Weiter stellte er

ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und in der Person seiner

Rechtsvertreterin sei ihm eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.

Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2017 merkte der

Abteilungspräsident an, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 ergänzte der

Beschwerdeführer seine Beschwerde und legte weitere Beweismittel ins Recht.

Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Mit dem

vorliegenden Endurteil und mit der in der Präsidialverfügung erfolgten

Anordnung, dass bis zum Entscheid alle Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben

haben, sind die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um

Erlass von vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos geworden.

2.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine

strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde

(Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr

(BGE 135 II 377).

2.2

Der

Beschwerdeführer ist mit Urteil vom 15. März 2012 des Obergerichts des

Kantons Zürich zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt worden. Ein

Widerrufsgrund liegt somit unbestrittenermassen vor.

3.

3.1

Das Vorliegen

eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig

erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und

das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das

Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die

Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden

Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377

E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere

Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine

ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung

eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus

Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht

mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer

Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und

sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3;

139.

I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere zu,

wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr

gebracht hat oder zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig

erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1;

139.

I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3). Zu berücksichtigen ist auch, in welchem

Alter die ausländische Person eingereist ist (BGE 125 II 521 E. 2b). Neben

der Dauer des Aufenthalts und dem Alter bei der Einreise ist bei der

Interessenabwägung auch der bisherige, nach dem nationalen Recht mehr oder

weniger gefestigte Aufenthaltsstatus zu berücksichtigen (BGr, 4. Dezember

2014,2C_573/2014, E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Jeunesse

gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [12738/10] § 108; BGr, 13.

Februar 2015,2C_685/2014, E. 5.3).

3.2

Treten

Jugendliche oder junge Erwachsene, die im Aufnahmestaat sozialisiert worden

sind, strafrechtlich in Erscheinung, so besteht im Fall überwiegend nicht

gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für eine

Aufenthaltsbeendigung. Handelt es sich bei den begangenen Straftaten jedoch um

Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des

Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei der

Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente, dessen privates Interesse an

einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Selbst eine einmalige Straftat kann

eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die

Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (vgl. BGr, 9. Januar 2017,2C_431/2016,

E. 3.3; BGr, 7. Juni 2016,2C_34/2016, E. 2.4; BGr,

25.

April 2015,2C_896/2014, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; VGr, 1. Februar 2017,

VB.2016.00531).

3.3

Nach

Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status

ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz,

wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung

oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts

wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts

rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist

den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der

Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als

dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem

Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

(EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und

Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens

belässt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2; 139 I 16 E. 5.3; BGr,

2.

Dezember 2016,2C_860/2016, E. 2.2 ).

3.4

Art. 8

EMRK verschafft gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch

auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat oder auf Wahl des für das

Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 138 I 246 E. 3.2.1;

126.

II 377 E. 2b/cc). Es kann jedoch das Recht auf Familienleben

verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in der Schweiz

weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird; vorausgesetzt wird nach

ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der hier weilende

Familienangehörige selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat (BGE 130 II 281

E. 3.1; 126 II 377 E. 2b/aa). Unabhängig vom Vorliegen einer

familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8

EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Nach

der Rechtsprechung des EGMR bilden die sozialen Bindungen zwischen dem

Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein Leben und seinen Platz

gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinn von Art. 8

EMRK (EGMR-Urteil Vasquez gegen Schweiz vom 26. November

2013.

[Nr. 1785/08] § 37), insbesondere bei jungen Erwachsenen, die im

Aufnahmestaat aufgewachsen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

bedarf es für einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des Privatlebens

besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen

gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen

zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz. In der Regel

genügen hierfür eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale

Integration für sich nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377

E. 2c; BGr, 14. Oktober 2014,2C_1229/2013, E. 2.2). Ein

Eingriff in das Recht auf Privatleben kann unter den Voraussetzungen von

Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt werden, sofern

er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen

Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom

8.

März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im

Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen.

Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein

"herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf

das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer

"fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr,

2.

Dezember 2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien

stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht

zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme

(Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014,

2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art

und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins

Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und

es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des

Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das

Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und

familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland;

(5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden

Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung.

4.

4.1

Ausgangspunkt für

das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des Widerrufsgrunds der

längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG

die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II

215.

E. 3.1). In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis

zum angefochtenen Urteil zu würdigen

Der Beschwerdeführer wurde zu einer (unbedingten)

Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt. Das Strafmass indiziert ein

erhebliches migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über der

Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs bzw.

Nichtverlängerung massgeblich ist.

4.2

Davon ausgehend

sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit

des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an

einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die

Feststellung des öffentlichen Interessens an einer Wegweisung ist das

deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der

jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus

dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr,

31.

Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1).

4.2.1

Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfachen und bandenmässigen Raubes verurteilt.

Gemäss dem Urteil vom 5. Oktober 2011 des Bezirksgerichts Zürich und dem

Urteil vom 15. März 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich gilt

folgender Sachverhalt als erstellt: Im Dezember 2009 beging der

Beschwerdeführer als Teil einer Bande insgesamt sechs Raubüberfälle

(Deliktserie), wobei jeweils Bargeld gestohlen wurde. Hinzu kommen zwei weitere

Raubüberfälle im November und Dezember 2009, an welchen der Beschwerdeführer

mit Mittätern zweimal im selben Kleidergeschäft Bargeld sowie diverse Kleidungsstücke

gestohlen hat. Die eingeklagten Sachverhalte hat der Beschwerdeführer zumindest

im Grundsatz anerkannt. Zur Tatschwere lässt sich dem Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich entnehmen, dass die Bande eine grosse Gewaltbereitschaft

manifestierte, indem sie eine Softairgun, einen Baseballschläger, ein

Aluminiumrohr sowie ein Sturmgewehr mitführte und in einem Fall das

Aluminiumrohr gegen einen Geschädigten eingesetzt und diesen erheblich verletzt

hat. Die Qualifizierung der objektiven Tatschwere durch das Bezirksgericht

Zürich als erheblich, bezeichnete das Obergericht des Kantons Zürich als

wohlwollend. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschwerdeführer erschwerend

anzulasten, dass er seinen Beuteanteil für Partys und Drogen verwendete. Er

agierte als tatkräftiges und teilweise auch treibendes Bandenmitglied und

strebte nach einer möglichst hohen Beute. Das Obergericht des Kantons Zürich

stufte die den Beschwerdeführer antreibende kriminelle Energie als beträchtlich

ein. Bezüglich des schwersten Delikts verweist das Obergericht des Kantons

Zürich auch auf die Ausführungen des Bezirksgerichts Zürich. Dieses hielt

hinsichtlich der objektiven Tatschwere fest, dass die einzelnen Überfälle

professionell vonstattengingen und die Bande die Örtlichkeiten zuerst prüften

bzw. von einem Mittäter auskundschaften liessen. Der Beschwerdeführer verhielt

sich routiniert und zielbewusst. Bei drei Raubüberfällen ist er Schmiere

gestanden. Ansonsten hatte er die Aufgabe jeweils Bargeld aus der Kasse zu

nehmen. Beim Raubüberfall auf ein Restaurant nahm der Beschwerdeführer die

Softairgun an sich und verlangte von der Servicefachkraft die Herausgabe ihres

Serviceportemonnaies. Der Beschwerdeführer hat sich aktiv an den Raubüberfällen

beteiligt und in die Bande eingefügt. Weiter zeugt sein Auftreten insgesamt von

beträchtlicher Skrupellosigkeit und Kaltblütigkeit. Es kümmerte ihn nicht, dass

er die anlässlich der Raubüberfälle betroffenen Personen mit seinem Verhalten

in grosse Angst versetzte. Dem Beschwerdeführer ist aber zugute zu halten, dass

er im Rahmen der Deliktserie keinem körperlichen Schaden zufügte und anlässlich

des Raubüberfalles im November 2009 bei der Verletzung des Betroffenen nicht

federführend war. Zu seinen Ungunsten fällt aus, dass er die Deliktserie nicht

aus eigenem Antrieb beendete und es naheliegt, dass er weiterhin delinquiert

hätte, wäre er am 30. Dezember 2009 nicht verhaftet worden. Auch das

Bezirksgericht Zürich stufte die kriminelle Energie des Beschwerdeführers als

beträchtlich ein und verneinte das Vorliegen von Strafmilderungsgründen im Sinn

von Art. 48 StGB. Der Beschwerdeführer handelte mit direktem Vorsatz und

beging die Raubüberfälle aus reiner Geldgier und Eigennutz, befand er sich doch

nicht in einer schweren finanziellen Notlage. Es lag keine Verminderung der

Einsichtsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer konsumierte Alkohol, Marihuana und

Kokain gerade im Hinblick auf die Tatbegehungen, um sich für diese Mut zu

machen (sog. actio libera in causa). Das Bezirksgericht Zürich berücksichtigte

die schwierige Jugend des Beschuldigten sowie sein jugendliches Alter bei der

Tatbegehung als strafmindernd, was das Obergericht des Kantons Zürich als

entgegenkommend und wohlwollend bezeichnete. So ergeben sich aus dem psychiatrischen

Gutachten keine Hinweise, dass dem Beschwerdeführer, weder aufgrund einer

angeblich schweren Jugend, noch aufgrund seines Alters eine entsprechende

Einsicht gefehlt hätte. Im Gegenteil, es liege eine ungestörte Persönlichkeit

vor, mit genügender Sozialkompetenz bei respektvollem Auftreten. Zugunsten des

Beschwerdeführers ist zu werten, dass er sich im Verlauf der Untersuchungen

vollumfänglich geständig zeigte, Reue bekundete und sich anlässlich der

Hauptverhandlung für sein deliktisches Verhalten entschuldigte. Diese Einsicht

ins Unrecht seiner Tat berücksichtigte das Obergericht des Kantons Zürich

strafmindernd.

4.2.2

Der Beschwerdeführer befand sich vom 4. Januar 2010 bis am

23.

April 2010 in Untersuchungshaft. Wegen Besitz und Konsum von Marihuana

wurde der Beschwerdeführer im April 2011 mit einer Busse bestraft. Im Juli 2012

ging er tätlich gegen seine damalige Lebenspartnerin vor und wurde deswegen im

Dezember 2012 vom Stadtrichteramt der Stadt Zürich bestraft. Vom

5.

November 2012 bis 4. Mai 2015 befand sich der Beschwerdeführer im

Strafvollzug, wobei er am 23. Oktober 2014 disziplinarisch in die

Strafanstalt D versetzt werden musste. Während des Gefängnisaufenthalts

wurde der Beschwerdeführer im April 2014 wegen Ausführens von Fahrten ohne

gültigen Fahrausweis oder anderer Berechtigung mit einer Busse bestraft und im

Oktober 2014 musste er erneut wegen mehrfachen Übertretung des BetmG mit einer

Busse bestraft werden. Die frühestmögliche bedingte Entlassung aus der Haft

wurde im November 2014 abgelehnt. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte

im Betäubungsmittelbereich und das "Schwarzfahren" wiegen

grundsätzlich nicht schwer. Der jeweilige Zeitpunkt der Tatbegehung deutet

jedoch darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer trotz Untersuchungshaft und

Gefängnisaufenthalt schwerfällt, sich gänzlich an die hiesige Rechtsordnung zu

halten. Die Tätlichkeit sowie der Raubüberfall im November 2009 zeigen auch,

dass beim Beschwerdeführer eine gewisse Bereitschaft zum Einsatz von

körperlicher Gewalt vorhanden ist. Seit er am 4. Mai 2015 aus dem

Strafvollzug entlassen wurde, ist kein weiteres Strafurteil gegen ihn ergangen.

Diese straffreie Zeit ist angesichts der bis im November 2016 andauernden

Probezeit und Bewährungshilfe jedoch zu relativieren.

4.2.3

Rechtsprechungsgemäss besteht bei schweren

Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches

öffentliches Interesse, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden,

welche dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt. Dies

gilt auch dann, wenn die betroffene Person schon sehr lange in der Schweiz lebt

oder hier geboren ist (BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Zudem

begründen Gewaltdelikte angesichts des hohen konventionsrechtlichen

Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2

EMRK) grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer

fremdenpolizeilichen Bewilligung. Der Beschwerdeführer hat sich eines

Raubdelikts schuldig gemacht, welches nach dem Willen des Gesetzgebers

unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen

soll (vgl. Art. 121 Abs. 3 BV und die Ausführungsbestimmungen dazu in

Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Durch sein deliktisches Verhalten

demonstrierte der Beschwerdeführer seine Geringschätzung gegenüber der

schweizerischen Rechtsordnung. Die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte lassen

nach dem Gesagten auf ein erhebliches Verschulden schliessen.

4.2.4

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass keine Rückfallgefahr bestehe und ihm

eine gute Legalprognose zu attestieren sei. Auch wenn positive Entwicklungen

während seines Gefängnisaufenthalts insbesondere betreffend seine

Arbeitseinstellung und seinen Marihuanakonsum zu erkennen sind, kann daraus

noch nicht geschlossen werden, es bestehe keine Rückfallgefahr. Dem

Wohlverhalten im Vollzug kommt nur wenig Bedeutung zu, wird doch eine gute

Führung generell erwartet und lässt eine solche – angesichts der dort

vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung – keine verlässlichen

Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu (vgl.

BGr, 16. September 2010,2C_331/2010, E. 3.3). Und auch wenn

sich eine positive Entwicklung des Beschwerdeführers nach seiner bedingten

Entlassung feststellen lässt und beispielsweise gemäss dem Bericht vom

15.

August 2016 bzw. dem Schlussbericht vom 30. November 2016 der

Bewährungshelferin ihm eine günstige Legalprognose zu bestätigen ist, kann

letztlich offengelassen werden, ob eine Rückfallgefahr zu bejahen ist. Bei ausländischen Personen, welche sich wie der

Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999

(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr nur

eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung

auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE

130.

II 176; BGr, 1. Februar 2016,2C_608/201, E. 3; BGr,

13.

Februar 2015,2C_685/2014, E. 6.1.2).

4.3

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren ein

erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die

Schwere der Tat und deren mehrfachen Begehung bekräftigt wird. Es ist daher

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, es bestehe

ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers.

5.

5.1

Dem

öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des

Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit

des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse

des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private

Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die

familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die

Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr

in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

5.2

5.2.1

Der Beschwerdeführer ist im Juli 2001 im Alter von 11 Jahren in die

Schweiz eingereist und wurde in die 5. Primarstufe eingeschult. Nach der

Primarstufe absolvierte er die Sekundarschule B sowie das zehnte Schuljahr

und begann anschliessend mit einer Lehre als Elektromonteur. Nach einem

Lehrjahr liess er sich zum Montageelektriker umschulen. Der Lehrbetrieb hob den

Vertrag nach zwei Jahren, aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers,

vorzeitig auf. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft arbeitete der

Beschwerdeführer als Call-Agent in E und soll gleichzeitig eine neue Lehrstelle

gesucht haben. Ab 15. September 2011 bis zum Strafantritt im November 2012

arbeitete er als Elektromonteur. Bereits während des Strafvollzugs zeigte sich

der Beschwerdeführer motiviert. Der Verfügung vom 15. April 2015 des Amts

für Justizvollzugs ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des

Strafvollzugs ein wichtiger Mitarbeiter in der Gärtnerei war und in der Gruppe

der Eingewiesenen eine wichtige Rolle als Vorbild für eine gewissenhafte und

ausdauernde Arbeitshaltung übernahm. Nach seiner Entlassung aus dem

Strafvollzug war der Beschwerdeführer beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) und bei mehreren Temporärbüros gemeldet. Er

musste mit Sozialhilfe im Umfang von monatlich Fr. 900.- unterstützt werden.

Seit dem 15. April 2017 steht er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis

und arbeitet als Umzugsmitarbeiter zu einem Stundenlohn von Fr. 25.-.

Allerdings konnte er, aufgrund der schlechten Auftragslage, keine

Arbeitseinsätze ausführen. Seit dem 19. Juni 2017 soll er befristet für

drei Monate Vollzeit als Elektromonteur arbeiten können. Der Beschwerdeführer

zeigt sich sehr engagiert im hiesigen Arbeitsmarkt Fuss fassen zu können. Unter

diesen Umständen kann ihm noch eine gute berufliche Integration beschieden

werden. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers liegen Betreibungen und

Verlustscheine in unbestimmter Höhe vor. Dem Kanton Zürich schuldet er aus dem

Strafverfahren noch mehr als Fr. 45'000.-. Den Akten kann nicht entnommen

werden, in welcher Höhe der Beschwerdeführer bislang Leistungen der

öffentlichen Fürsorge bezogen hat und ab wann er sich effektiv davon loslösen

konnte. Bei einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände ist eine

wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers (noch) nicht erfolgt.

Demgegenüber ist in sprachlicher Hinsicht unbestritten von einer guten

Integration auszugehen.

5.2.2

Hinsichtlich der sozialen Integration des Beschwerdeführers ist Folgendes

zu beachten: Am 16. Oktober 2012 wurde sein Sohn geboren, welcher

Schweizer Bürger ist und bei seiner Mutter lebt. Die Beziehung des

Beschwerdeführers zur Mutter ging während des Strafvollzugs in die Brüche. Er

pflegt aber nach wie vor ein gutes Verhältnis zu ihr und zu seinem Sohn besteht

eine enge Beziehung. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie sein Bruder und

eine seiner Schwestern leben hier in der Schweiz. Die zweite Schwester ist in

Frankreich wohnhaft. Der Beschwerdeführer soll sich von seinem früheren

(kriminellen) Freundeskreis distanziert haben. Mit einem neuen Freund gehe er

zusammen seinem Hobby … nach. Auch helfe er seit Sommer 2016 wieder regelmässig

seinem Vater in der Sakristei der katholischen Kirche F. Beim Herbstlager 2016

der Kirchgemeinde F half er als Lagerleiter mit. Weiter spiele er auch öfters

Fussball mit Freunden, sei aber nicht Mitglied in einem Fussballverein. Gemäss

den weiteren Angaben des Beschwerdeführers lebt er in einer festen Beziehung

mit einer Schweizerin und pflege zu ihrer Tochter eine enge Beziehung. Die

soziale Integration kann somit als gut bezeichnet werden.

Angesichts seiner langen Anwesenheit in der Schweiz,

seiner sprachlich und sozialen Integration, hat der Beschwerdeführer

zweifelsohne ein grosses Interesse in der Schweiz bleiben zu können.

5.3

Insgesamt

weist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten aber keine besonders intensive,

über eine normale Integration hinausgehende Bindung gesellschaftlicher oder

beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz auf. Er vermag daher aus dem

konventions- und verfassungsmässig garantieren Recht auf Privatleben

(Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) nichts zu

seinen Gunsten ableiten (BGE 126 II 377 E. 2c.aa). Daran vermag auch der

Hinweis auf das Urteil Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober

2006.

(Nr. 46410/99) nichts zu ändern. Allein aus der langen Anwesenheit des

Beschwerdeführers, auch wenn diese mehr als sieben Jahre andauert, vermag er

nicht einen Anspruch aus dem Recht auf Privatleben abzuleiten (vgl.

E. 3.4).

5.4

In seinem

Heimatland leben den Angaben des Beschwerdeführers zufolge nur noch entfernte

Verwandte. Seine Grosseltern sind verstorben. Seit seiner Ausreise habe er sein

Heimatland nie besucht und habe auch keinen Kontakt zu dort lebenden Verwandten

oder Bekannten. Der Beschwerdeführer verbrachte einen Teil seiner prägenden

Kinderjahre in seinem Heimatland und beherrscht die Amtssprache seines

Heimatlandes. Es wird nicht verkannt, dass die Wiedereingliederungschancen im

Heimatland in Anbetracht, dass sich praktisch das gesamte familiäre und soziale

Umfeld des Beschwerdeführers in der Schweiz befindet, bei einer Ausreise als

gefährdet erscheinen und ihn eine Wegweisung aus der Schweiz hart treffen

würde. Allerdings kann dem jungen und gesunden Beschwerdeführer grundsätzlich

zugemutet werden, sich in seinem Heimatland eine den Lebensunterhalt sichernde

Arbeit zu suchen. Die hier erlernten Kenntnisse als Elektromonteur kann er

grundsätzlich auch in seiner Heimat anwenden. Weiter steht es dem

Beschwerdeführer offen bzw. kann erwartet werden, dass er im Hinblick auf die

Rückkehr den Kontakt zu seinen entfernten Verwandten wieder aufnimmt.

5.5

Die

Hinweise auf die Urteile des EGMR Udeh gegen die Schweiz vom

16.

April 2013 (Nr. 12020/09) und Khan gegen Vereinigtes

Königreich vom 12. Januar 2010

(Nr. 47486/06) vermögen vorliegend nichts zu ändern. Soweit der

Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, allein auf die Strafhöhe abgestellt

zu haben, verkennt er, dass diese sehr wohl auf die wesentlichen Umstände des

Einzelfalls eingegangen ist und auch eine umfassende Interessensabwägung

vorgenommen hat. Im Übrigen unterlässt es der Beschwerdeführer substanziiert

darzulegen, inwiefern er aus den genannten Urteilen etwas zu seinen Gunsten

ableiten könnte, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

5.6

Es bleibt

zu prüfen, ob sich die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz

aufgrund seiner familiären Beziehungen als bundes- oder konventionsrechtswidrig

erweist.

5.6.1

Seit dem 16. August 2016 teilt sich

der Beschwerdeführer das gemeinsame Sorgerecht mit der Kindsmutter. Auch wenn

beide Eltern formell über das Sorgerecht verfügen, ist im Rahmen von

Art. 8 EMRK die Qualität und Intensität der gelebten Eltern-Kind-Beziehung

entscheidend (vgl. BGr, 30. September 2015,2C_123/2015, E. 2.8; BGr,

20.

November 2013,2C_326/2013, E. 5.1). Im

Zusammenhang mit der gemeinsamen elterlichen Sorge sind insbesondere auch die

tatsächliche Organisation der Kinderbetreuung sowie die Regelung der Obhut von

Bedeutung. Auch wenn beide Elternteile sorgeberechtigt sind, so kann das Kind

entweder unter der alleinigen Obhut eines Elternteils (Residenzmodell) oder

unter alternierender Obhut beider Elternteile stehen (Ingeborg

Schwenzer/Michelle Cottier in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. A., Basel 2014,

Art. 298 ZGB N. 4 ff.).

Vorliegend wird der Sohn

des Beschwerdeführers vorwiegend durch die Mutter betreut. Dies lässt sich auch

aus der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge vom 16. August 2016

entnehmen, in welchem der Beschwerdeführer und die Mutter angekreuzt haben,

dass die Betreuung des Kindes zum überwiegenden Teil durch die Mutter erfolgt. Der

Beschwerdeführer betreut seinen Sohn jedes zweite Wochenende von Freitag- bis

Sonntagabend, was gemäss dem Schreiben der Mutter vom 15. August 2016 gut

funktioniere. Die Ferien würden jeweils separat besprochen werden und der Sohn

verbringe dann eine bis zwei Wochen beim Beschwerdeführer. Im vorliegenden

Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben der

Kindsmutter ins Recht. Danach soll der Sohn etwa drei Wochenende pro Monat und

alle Ferien beim Beschwerdeführer verbringen. Letzterer betreue den Sohn oft

auch unter der Woche. Dass der Sohn unter der Woche auch beim Beschwerdeführer

übernachte, geht aus dem Schreiben nicht hervor. Weiter führt die Kindsmutter

aus, dass sie nun eine Ausbildung mache und darauf angewiesen sei, dass der

Beschwerdeführer den gemeinsamen Sohn betreue, damit sie arbeiten oder lernen

kann. Die Kindsmutter unterlässt es jedoch, konkrete Angaben zu machen, wie oft

und für wie lange der Beschwerdeführer jeweils den Sohn betreue. Zudem ist die

Aussagekraft dieses Schreibens, angesichts der vorliegenden Verfahrens und der

drohenden Wegweisung des Beschwerdeführers, zu relativieren. Es wird nicht

verkannt, dass der Beschwerdeführer einen regelmässigen, engen und intensiven

Kontakt zu seinem Sohn pflegt. Bei einer Gesamtbetrachtung der genannten

Umstände ist vorliegend aber dennoch (noch) von einer besuchsrechtsähnlichen

Kontaktregelung und nicht von einer alternierenden Obhut auszugehen.

5.6.2

Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann der nicht sorge- bzw. hauptsächlich

betreuungsberechtigte ausländische Elternteil den Kontakt zu seinem Kind von

vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch die Ausübung des

ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist in der

Regel keine dauernde Anwesenheit im Gastland erforderlich. Unter dem

Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1

EMRK ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von

Kurzaufenthalten vom Ausland aus ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die

Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Ein

weitergehender Anspruch kann nur in Betracht fallen, wenn in affektiver und

wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese

Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person

praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten

in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses

Verhalten"; zum Ganzen vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2; 120 Ib 1 E. 3c;

BGr, 10. März 2016,2C_947/2015, E. 3.2.2). Das Bundesgericht hat das

Kriterium des tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt und diesbezüglich

seine Praxis nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5). Es hat diese

jüngst einzig bei einer ausländischen Person etwas abgeschwächt, die nicht mehr

im gemeinsamen Haushalt mit dem schweizerischen Ehegatten lebte, jedoch über

das Kind mit schweizerischer Nationalität – ohne es in der Obhut zu haben –

wegen der fortbestehenden (formellen) Ehebeziehung noch die elterliche Sorge

ausübte und zudem die Beziehung zum Kind tatsächlich sehr eng war (Treffen mehrere

Male pro Woche; BGE 140 I 145 E. 4.3 und 4.4). Die Praxis, in Bezug auf

das Kriterium des tadellosen Verhaltens gewisse "untergeordnete"

Vorkommnisse abweichend von BGE 139 I 315 in einer Gesamtbetrachtung etwas

weniger stark zu gewichten, kommt nur in spezifischen Fällen bzw. bei

besonderen Umständen infrage; diese müssen es ausnahmsweise rechtfertigen,

allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche Ordnung (bspw.

untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche Delinquenz; kurzer, unverschuldeter

Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so stark zu gewichten, dass sie zum vornherein

die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen

Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären

Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration

aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.) aufzuwiegen vermögen (vgl. BGr,

3.

Juni 2015,2C_728/2014, E. 4.1). Gemäss der strengen Praxis des

Bundesgerichts in Bezug auf das Kriterium "tadelloses Verhalten"

wiegt der nicht untergeordnete Verstoss gegen die öffentliche Ordnung die

anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen

Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären

Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration

aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.) von vornherein auf (vgl. BGE 139 I

315, E. 2.5; BGr, 3. Juni 2015,2C_728/2014, E. 4.1).

5.6.3

Unbestritten verfügt der Beschwerdeführer zu seinem Sohn in affektiver

Hinsicht über eine enge Beziehung. Die Frage, ob auch eine wirtschaftlich enge

Beziehung vorliegend zu bejahen ist, kann offenbleiben. Der Beschwerdeführer

erwirkte eine Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren, womit das Kriterium des

tadellosen Verhaltens offensichtlich nicht erfüllt ist. Der Beschwerdeführer

kann aufgrund seiner Beziehung zu seinem Sohn aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK

bzw. Art. 13 Abs. 1 BV kein Anwesenheitsrecht ableiten.

5.6.4

Das Verhältnis volljähriger Kinder zu ihren Eltern und Geschwistern fällt

nur in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wenn eine besondere Abhängigkeit

besteht, welche über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 139 II

393.

E. 5.1). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis wird vom Beschwerdeführer

nicht substanziiert geltend gemacht, er kann daher aus seiner Beziehung zu

seinen Eltern und zu seinen Geschwistern keinen Anspruch auf Achtung des

Familienlebens ableiten. Bei einer Konkubinatsbeziehung ergibt sich nach der

Rechtsprechung aus Art. 8 EMRK nur dann ein Bewilligungsanspruch, wenn

eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat

unmittelbar bevorsteht (vgl. BGr, 22. November 2010,2C_846/2010,

E. 2.1.2; BGr, 4. November 2010,2C_97/2010, E. 3 mit

zahlreichen Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall: Die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer seit rund 1,5 Jahren mit seiner Partnerin eine Beziehung führt

und zu ihrer Tochter ein gutes Verhältnis pflegen soll, vermag noch nicht eine

im Sinn der erwähnten Rechtsprechung verlangte gefestigte Partnerschaft zu

begründen. Der Beschwerdeführer kann somit auch in diesem Zusammenhang kein

Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 EMRK ableiten.

5.6.5

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Wegweisung des

Beschwerdeführers auch trotz seiner familiären Beziehungen als bundesrechts-

und konventionskonform erweist.

5.7

Unter der

Berücksichtigung der im Migrationsrecht geltenden Strenge bei Anlassdelikten

gemäss Art. 121 BV, insbesondere Gewaltdelikte, und dem Umstand, dass der

Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht nicht als gut integriert gelten

kann, sind die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung höher zu gewichten

als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in

der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit

grundsätzlich als verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96

AuG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Ebenso wenig kommt die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung infrage, was der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht

auch nicht mehr beantragt hat. Hierbei kann auf die zutreffenden Ausführungen

der Vorinstanz verwiesen werden.

6.

6.1

Beim

Beschwerdeführer handelt es sich um einen anerkannten Flüchtling; diese

Eigenschaft wurde ihm trotz des Asylwiderrufs mit Entscheid vom 16. Juli

2015.

durch das SEM belassen. Die Wegweisung des Beschwerdeführers steht demnach

unter dem Vorbehalt des in Art. 5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998

(AsylG) verankerten Non-Refoulement-Prinzips. Dieses entfällt, wenn erhebliche

Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene die Sicherheit der Schweiz

gefährdet, oder wenn er als "gemeingefährlich" zu gelten hat, weil er

wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig

verurteilt worden ist (Art. 5 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 2

des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951

[FK]). Dabei vermag nur ein besonders schweres Verbrechen den Rückschiebeschutz

von Art. 5 Abs. 1 AsylG aufzuheben (BGE 135 II 110 E. 2.2.1),

und wird vorausgesetzt, dass ein relevantes gegenwärtiges und nicht bloss

abstraktes Rückfallrisiko besteht (BGE 139 II 65 E. 5.4). Auch in solchen

Konstellationen greift jedoch das keiner Einschränkung zugängliche

konventionsrechtlich garantierte Verbot der Folter und jeder anderer Art

grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung

(Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II). Niemand darf

in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art

grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25

Abs. 3 BV; Art. 3 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember

1984.

gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung

oder Strafe; BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 II 110 E. 2.2.2; BGr,

25.

August 2005,2A.313/2005, E. 2.2). Ist der Vollzug der Weg- oder

Ausweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM

das Anwesenheitsverhältnis des betroffenen Ausländers oder Flüchtlings nach den

Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83

Abs. 1 AuG). Eine kantonale Behörde, welche über den Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung eines anerkannten Flüchtlings zu befinden hat, muss

somit nicht nur die ausländerrechtlichen (Art. 63 AuG), sondern auch die

asylrechtlichen Voraussetzungen prüfen (BGE 139 II 65 E. 5.1; zum Ganzen

BGr, 30. Januar 2017,2C_203/2016, E. 2.3).

6.2

Der

Beschwerdeführer hat sich eines schweren Verbrechens schuldig gemacht und ist

in nicht zu verharmlosender Weise straffällig geworden. Allerdings ist

fraglich, ob der Beschwerdeführer auch zukünftig eine Gefahr für die

Gemeinschaft darstellt. Dabei wird eine ernsthafte Gefahr verlangt, dass er

wieder kriminell wird und zwar in einer Art und Weise, die eine Gefährdung für

die Allgemeinheit darstellt.

6.2.1

Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 31. Oktober 2010 ergibt sich,

dass beim Beschwerdeführer folgende tatbegünstigende Umstände gegeben seien:

die ungünstige Einbettung in eine dissoziale Peer-Group, die chronisch dysthyme

Stimmungslage und der wiederkehrende, zum Teil exzessive Alkohol- bzw. Marihuanakonsum

sowie der im Vortatzeitraum eingesetzte Kokainkonsum. Die Bereitschaft für die

begangenen Tathandlungen resultiere mehrheitlich aus einer lebensphasisch

ungünstigen Konstellation verschiedener Faktoren, so die fehlende Tagestruktur

durch Arbeitslosigkeit, der zunehmende Alkohol- und Drogenkonsum und die

dysfunktionale Freizeitgestaltung sowie der Verlust an konstruktiven

Tätigkeiten wie Sport. In der Persönlichkeit seien die Verschlossenheit des

Beschwerdeführers gegenüber der Freundin und Familie sowie die Fähigkeit zu

strategischem Aussageverhalten und zur kontrollierten Tatdurchführung als

legalprognostisch ungünstig aufzeigbar. Diese Faktoren seien aber günstig

veränderbar. Weiter bestehe keine beständige kriminelle Grundtendenz oder

nennenswerte Aggressionsbereitschaft. Insgesamt stufte der Gutachter die

Rückfallgefahr des Beschwerdeführers für weitere Raubdelikte wie auch

Gewalthandlungen als moderat ein. Eine Rückfallgefahr bestehe insbesondere,

wenn sich erneut eine ähnliche, lebensphasisch ungünstige Konstellation

einstelle.

6.2.2

Der Verfügung vom 15. April 2015 des Amts für Justizvollzug ist zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer während seines Gefängnisaufenthalts eine

deutliche Verbesserung des Vollzugsverhalten zu Gute gehalten werden kann. So

schien der Beschwerdeführer den Marihuanakonsum eingestellt zu haben und auch

keinen Kontakt mehr zu prokriminellen Peers zu suchen. Seine Urlaube habe er

mit seinem Sohn verbracht. Im Gesuch um bedingte Entlassung betonte der

Beschwerdeführer, dass er sich mit seiner Vergangenheit auseinandergesetzt und

erkannt habe, dass ihn eine Schuldexternalisierung nicht weiterbringe und er

vielmehr weiter an sich arbeiten müsse. Die bedingte Entlassung werde er

nutzen, um sich intensiver um seinen Sohn zu kümmern. Er wolle für sein Kind

Verantwortung übernehmen und ein Vorbild sein, daher wolle er seinen Lebensstil

ändern und weder erneut Delikte begehen noch Drogen konsumieren. Weiter plane

er seinen Abschluss als Elektromonteur nachzuholen, um leichter Arbeit zu

finden. Ausserdem sei er um zusätzliche Hilfestellung in den Bereichen

Kinderbetreuung sowie Ausbildung froh und erklärte sich gerne bereit zur

Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe. Es entsteht der Eindruck, als ob der

Beschwerdeführer sich eines Besseren belehren lassen hat. Bei der Beurteilung

einer Rückfallgefahr kommt dem Wohlverhalten im Vollzug allerdings nur wenig

Bedeutung zu (vgl. E. 4.2.4), weshalb insbesondere sein Verhalten nach dem

Strafvollzug näher zu betrachten ist.

6.2.3

Aus dem Bericht der Bewährungshelferin vom 15. August 2016 und dem

Schlussbericht vom 30. November 2016 ergibt sich, dass sich keine Hinweise

auf erhöhten Drogenkonsum, Kontakte zu delinquenten Peers und Straftaten

ergeben und dem Beschwerdeführer eine günstige Legalprognose bestätigt werden

kann. Er pflege einen regelmässigen und intensiven Kontakt zu seinem Sohn und

bemühe sich um Klärung der Betreuungsmodalitäten mit der Kindsmutter. Seine

Freizeit verbringe er vor allem mit seinem Sohn und treffe sich ansonsten mit

Familienmitgliedern, unternehme Ausflüge oder betreibe Sport mit Freunden und

Bekannten. Zudem engagiere er sich seit 2016 wieder vermehrt in der Kirchengemeinde

F und half beim Herbstlager im Oktober 2017 als Lagerleiter mit. Darüber hinaus

habe der Beschwerdeführer viel Wert daraufgelegt, möglichst rasch eine

Arbeitstätigkeit zu finden. Dies sei ihm knapp zwei Monate nach seiner

bedingten Entlassung denn auch gelungen und musste diese aufgrund nachlassender

Auftragslage jedoch wieder aufgeben. Weiter attestierte die Fallverantwortliche

dem Beschwerdeführer, dass er über eine deutlich verbesserte Selbstwahrnehmung

verfüge. Er habe sich glaubhaft von seinem früheren Umfeld gelöst und Kontakte

zu alten Freunden aus der Schulzeit und der Kirchgemeinschaft aufgenommen. Sein

Alkohol- und Marihuanakonsum scheine sich auf einem altersadäquaten und

bewussten Niveau zu bewegen. Es habe zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf

missbräuchlichen oder kritischen Alkohol- oder Drogenkonsum gegeben. Er erkenne

Risikosituationen, eigene Muster und Strategien schneller und könne Krisen auf

konstruktive Art und Weise begegnen.

6.2.4

Nach dem Gesagten ist beim Beschwerdeführer insgesamt eine positive

Entwicklung festzustellen. Zum jetzigen Zeitpunkt scheint es, als habe er die

für ihn rückfallgefährdende Faktoren erkannt und zeigt sich gewillt diese unter

Kontrolle zu bewahren. Dafür hat er eigene Strategien entwickelt (bspw. sein

Hobby …). Auch ist zu erkennen, dass er die anlässlich seines Gesuchs um

bedingte Entlassung vorgebrachten Wünsche und Zukunftspläne in die Tat umsetzt.

So hat er Verantwortung für seinen Sohn übernommen und kommt seinen

diesbezüglichen Aufgaben zuverlässig nach. Angesichts dieser Umstände ist eine

ernsthafte Gefahr, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung für die Allgemeinheit

darstellen könnte, nicht begründet.

6.3

Zusammenfassend

erweist sich eine Wegweisung des Beschwerdeführers vorliegend als unzulässig

(Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. BGE 135 II 110 E. 2.3) und der

Beschwerdegegner wird angewiesen beim SEM die vorläufige Aufnahme des

Beschwerdeführers zu beantragen.

Die Beschwerde ist damit hinsichtlich des Eventualantrags

auf vorläufige Aufnahme gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Der Beschwerdeführer dringt im vorliegenden Verfahren nur mit

dem Eventualantrag betreffend vorläufiger Aufnahme durch und ist daher nur

teilweise obsiegend. Es rechtfertigt sich deshalb ihm ausgangsgemäss weder für

das vorinstanzliche Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Verfahrenskosten sind zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zur Hälfte dem

Migrationsamt aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

VRG).

8.

8.1

Der

Beschwerdeführer stellt indessen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach

§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind

Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die

Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 46).

8.2

Das

Rechtsbegehren des Beschwerdeführers kann aufgrund der teilweisen Gutheissung

nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer

ist seit Juni 2017 arbeitstätig, steht allerdings in einem befristeten

Arbeitsverhältnis für drei Monate. Angesichts dessen und aufgrund der Akten ist

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt nicht über

genügend finanzielle Mittel verfügt und als mittellos gelten kann. Dies führt zur

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer ist nicht

rechtskundig und die sich stellenden Rechtsfragen weisen eine nicht

unerhebliche Komplexität auf, weshalb sich auch die Gewährung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands rechtfertigt. Der Beschwerdeführer wird darauf

aufmerksam gemacht, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in

der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

8.3

C weist in

ihrer Kostennote vom 30. Juni 2017 einen zeitlichen Aufwand von rund 10 Stunden

aus. Dieser Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen und

ihr ist eine Entschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Barlauslagen und

Mehrwertsteuer) zu entrichten.

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheit nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,

18.

Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von C eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird

die Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, beim

Staatsekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu

beantragen.

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer II des Rekursentscheids vom 29. März

2017 wird aufgehoben.

In

teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziffer IV des Rekursentscheids vom

29. März 2017 werden die Rekurskosten den Parteien je zur Hälfte

auferlegt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des

Beschwerdeführers wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. C

wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- (inkl MWST)

aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers

nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an …