VB.2017.00271
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00271
13. Juni 2017Deutsch28 min
(URT.2017.19003)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00271
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. Juni 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C, vertreten durch RA H,
Beschwerdegegner,
und
Stadtpolizei Zürich Gewaltdelikte,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
GS170043,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und C
sind seit dem Jahr 2001 verheiratet. Zusammen mit ihren Kindern D (geb. 2001)
und E (geb. 2010) wohnen sie in F.
B. Am 13. April
2017 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom
19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen
die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, ein diese betreffendes Rayonverbot sowie
ein Kontaktverbot zu C und den beiden Kindern D und E an.
Erwägungen
II.
Am 19. April 2017 ersuchte C den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich
um Verlängerung der ihn betreffenden Gewaltschutzmassnahmen (Wegweisung,
Kontakt- und Rayonverbot) um drei Monate. Die Gewaltschutzmassnahme betreffend
die Kinder (Kontaktverbot) sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Eheschutzentscheides, längstens aber für die Dauer von drei Monaten zu
verlängern. Nach Anhörung beider Parteien verlängerte der Haftrichter mit
Verfügung vom 25. April 2017 die von der Stadtpolizei am 13. April
2017.
angeordneten Schutzmassnahmen vollumfänglich bis 27. Juli 2017,
längstens aber bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Eheschutzentscheides.
Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies der
Haftrichter ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten. Zudem verpflichtete er
sie, C eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu
bezahlen.
III.
A.
In der Folge gelangte A am 28. April 2017 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung
vom 25. April 2017; von einer Verlängerung der Schutzmassnahmen sei
abzusehen. Sodann ersuchte sie sowohl für das Rekurs- als auch das
Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung, eventualiter mindestens um Befreiung von den
Verfahrenskosten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.
B. Am
4.
Mai 2017 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. Mit
Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2017 beantragte C die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten seiner Ehefrau. Am 12. Mai 2017 reichte A
einen Verlaufsbericht ihrer Ärztin vom 9. Mai 2017 ein, bei welcher sie
sich in psychiatrisch-psychotherapeu-tischer Behandlung befindet. Mit Schreiben
vom 18. Mai 2017 liess das Bezirksgericht Zürich dem
Verwaltungsgericht die Verfügung der Eheschutzrichterin vom 17. Mai 2017
zukommen, womit diese die Vereinbarung der Parteien vom 17. Mai 2017
betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens in Bezug auf
die Kinderbelange genehmigte und im Übrigen davon Vormerk nahm; die mit
Verfügung des Haftrichters vom 25. April 2017 verlängerten Schutzmassnahmen
betreffend die Kinder aufhob; das damit verlängerte Rayonverbot insoweit
aufhob, als dies für die Ausübung des Besuchsrechts von A bezüglich E gemäss
Ziffer 3 der Vereinbarung vom 17. Mai 2017 (Übernahme im
Schulhaus/Hort) notwendig sei; sowie das Rayonverbot betreffend die eheliche
Wohnung einmalig aufhob, damit A in Begleitung einer Sozialarbeiterin an einem
Nachmittag ihre persönlichen Effekten abholen könne. Im Übrigen blieben die
Schutzmassnahmen für den Gesuchsteller bis 27. Juli 2017, längstens aber
bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Eheschutzentscheids bestehen. Mit
Eingabe vom 18. Mai 2017 reichte auch A die Vereinbarung vom 17. Mai
2017.
ein und hielt an den mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gestellten
Begehren fest. C liess dem Verwaltungsgericht in der Folge ebenfalls die
erwähnte Vereinbarung zur Kenntnis zukommen und nahm am 22. Mai 2017 zur
Eingabe vom 18. Mai 2017 Stellung. A äusserte sich dazu mit Schreiben vom
30.
Mai 2017. Die Stadtpolizei verzichtete jeweils auf Vernehmlassungen, zuletzt
am 29. Mai 2017. Am 8. Juni 2017 reichte der Vertreter von A – vorab
per Fax – seine Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für
die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten
des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses
werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht
gegeben, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 15. Februar 2017,
VB.2017.00070/71, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in
einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein
(§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor,
stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der
gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So
kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen,
ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten,
und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen
in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c
GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die
gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete
Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen
(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate
nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.2
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen
kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht
aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall
von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber
bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung
des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr,
15.
Februar 2017, VB.2017.00070/71, E. 2.3).
3.
3.1
Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass die
Beschwerdeführerin wiederholt – namentlich am 12. April 2017 in Anwesenheit
der Kinder – gegen den Beschwerdegegner tätlich geworden sei, indem sie ihn mit
den Fäusten auf den Oberkörper geschlagen habe.
3.2
Der
Haftrichter erwog in der Verfügung vom 25. April 2017 zusammengefasst,
eine fortdauernde Gefährdungssituation des Beschwerdegegners sei zu bejahen.
Dieser habe hinreichend glaubhaft gemacht, dass eine Gefährdung seiner
physischen und psychischen Integrität durch die Handlungen der
Beschwerdeführerin vorliege. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die
Beschwerdeführerin bei einer Aufhebung der Schutzmassnahmen und bei
gleichzeitigem Zusammenleben im ehelichen Haus erneut gegenüber dem
Beschwerdegegner tätlich werde. Der Fortbestand der Gefährdung sei insbesondere
infolge der bereits in der Vergangenheit wiederholt zutage getretenen Konflikte
zwischen den Parteien klar gegeben. Eine Beruhigung der Situation zwischen den
Parteien liege in deren und im Interesse ihrer Kinder. Hinsichtlich des
Kontaktverbots betreffend D und E erwog der Haftrichter, aus den glaubhaften
Ausführungen des Beschwerdegegners gehe hervor, dass die Kinder durch das
aggressive und belästigende Verhalten der Beschwerdeführerin in ihrer
psychischen Integrität ebenfalls stark beeinträchtigt würden. Die
Schutzmassnahmen seien daher auch insofern zu verlängern.
3.3
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, ihren Schlägen vom 13. April 2017 seien
erhebliche Provokationen seitens des Beschwerdegegners vorausgegangen. Dabei
sei angesichts der körperlichen Überlegenheit des Beschwerdegegners nicht
glaubhaft, dass seine psychische und physische Integrität tatsächlich gefährdet
gewesen sei. Vielmehr sei sie Opfer häuslicher Gewalt, indem sie vom
Beschwerdegegner durch die Verweigerung bzw. den Entzug von Geldmitteln
"ökonomisch misshandelt" und provoziert werde. Darüber hinaus sei sie
vom Beschwerdegegner auch als "Nutte" oder "Nichts"
beschimpft worden. Die Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern sei nicht
erforderlich und damit ermessensfehlerhaft. 14 Tage seien ausreichend gewesen,
um beiden Parteien die Konsequenzen einer tätlichen Auseinandersetzung im
häuslichen Umfeld aufzuzeigen. Weiter sei ihr die Verlängerung der Wegweisung
auch nicht zumutbar, müsse sie so – ohne Geld – eine Bleibe finden. Verwandte,
bei denen sie vorübergehend unterkommen könne, habe sie in der Schweiz keine.
Hinsichtlich der Verlängerung des Kontaktverbots zu den Kindern hätte sich der
Haftrichter nicht nur auf die Aussagen des Beschwerdegegners stützen dürfen,
vielmehr hätte er auch die Kinder selbst anhören können und müssen. Die Verlängerung
des Kontaktverbots sei ebenso unverhältnismässig, nachdem es sie – die
Beschwerdeführerin – gewesen sei, die sich Tag und Nacht um die knapp
siebenjährige Tochter E gekümmert habe, und zumal nicht begründ- und
nachvollziehbar sei, weshalb wegen eines Streits mit dem Beschwerdegegner ein
Kontaktverbot zwischen ihr und den Kindern verhängt werden müsse.
3.4
Der
Beschwerdegegner stellt in der Beschwerdeantwort in Abrede, gegenüber der
Beschwerdeführerin psychische Gewalt auszuüben, indem er ihr kein Geld (mehr)
zur Verfügung stelle. Er habe bei seinen Eltern Bargeld für die
Beschwerdeführerin deponiert und komme weiterhin für sämtliche ihrer fixen
Lebenskosten auf. Strittig seien Luxusbedürfnisse der Beschwerdeführerin wie
Ausgang oder Ferien, welchen er angesichts ihrer finanziell angespannten
Situation nicht nachkommen könne. Aufgrund der tätlichen Übergriffe liege klar
eine aktuelle Gefährdungssituation für seine psychische und physische
Integrität und diejenige der Kinder vor. Provokationen seinerseits seien am
12.
April 2017 nicht vorausgegangen, die Uneinigkeit in Geldbelangen
rechtfertige die Schläge der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht. Beide Kinder
hätten die gewalttätigen Übergriffe der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit
wiederholt miterlebt und seien dadurch verängstigt. D sei sogar schon selbst
eingeschritten und habe seine Mutter arretiert. Unter den gegebenen Umständen
und nachdem sie längstens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Eheschutzentscheides verlängert worden seien, seien die Schutzmassnahmen als
verhältnismässig einzustufen.
4.
4.1
Die
Schilderungen des Beschwerdegegners anlässlich der Befragungen durch die Polizei
und den Haftrichter sowie im Verlängerungsgesuch lassen keine Widersprüche oder
Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass
sie der Haftrichter als glaubhaft erachtete. Die Vorbringen der
Beschwerdegegnerin vermögen dessen Erwägungen zur Verlängerung der Schutzmassnahmen
nicht infrage zu stellen.
4.2
4.2.1
Zunächst ist der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, wenn sie eine
Gefährdung des Beschwerdegegners bestreitet. Unumstritten ist ihr dieser zwar
körperlich überlegen, weswegen eine schwerere Beeinträchtigung seiner
körperlichen Gesundheit aufgrund der – zumindest teilweise ausdrücklich eingestandenen
– Schläge möglicherweise nicht zu befürchten war. Dies ändert jedoch nichts
daran, dass dieselben ohne Weiteres als Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1
lit. a GSG zu qualifizieren sind. Darüber hinaus dürften die Schläge dem
Beschwerdegegner jedenfalls in psychischer Hinsicht zugesetzt haben. Für den
Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei selber Opfer psychischer Gewalt seitens
des Beschwerdegegners und dadurch von ihm zu ihrem Verhalten provoziert worden,
bieten die Akten, namentlich der dokumentierte WhatsApp-Verkehr, demgegenüber
zu wenig Hinweise; ihr Verhalten lässt sich damit nicht rechtfertigen.
Wenigstens bis zum 28. März 2017 verfügte die Beschwerdeführerin über eine
Kreditkarte, mit der es ihr möglich war, vierstellige Geldbeträge abzuheben und
für persönliche Zwecke zu verwenden. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme
vom 19. April 2017 machte die Beschwerdeführerin denn auch geltend, der
Beschwerdegegner gebe ihr kein Geld mehr. Mindestens der polizeilich
rapportierte Vorfall vom 25. März 2017 lässt sich daher nicht mit der
angeblichen ökonomischen Abhängigkeit der Beschwerdeführerin vom
Beschwerdegegner erklären, zumal die Beschwerdeführerin zudem aussagte, Ursache
dafür sei auch gewesen, dass der Beschwerdegegner sie am Vortag als "Nutte"
bezeichnet habe. Gleichzeitig räumte sie dabei aber ein, dessen neue Freundin
zuvor ebenso als solche beschimpft zu haben, weshalb hier eher von einer
vorgängigen Provokation von ihrer Seite auszugehen ist. Die Schläge vom
12.
April 2017 begründete die Beschwerdeführerin sodann allein damit, dass
der Beschwerdegegner sie "fest weggeschoben" habe. Anlässlich der
Befragung durch den Haftrichter führte die Beschwerdeführerin die Schläge
ebenso wenig auf die behauptete finanzielle Unterdrückung durch den Beschwerdegegner
zurück, sondern auf dessen verbale Provokationen bzw. Beschimpfungen. Den Tritt
in die Geschlechtsteile soll er erhalten haben, weil er ihr von seiner neuen
Freundin erzählt habe. Im Übrigen schien die Beschwerdeführerin gemäss den –
unbestrittenen – Aussagen des Beschwerdegegners auch noch vor der
Eheschutzvereinbarung Geld für die fixen Lebenskosten erhalten zu haben (vorn
E. 3.4). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die wiederholten
Schläge allein eine Abwehrreaktion seitens der Beschwerdeführerin auf die ihr
vermeintlich durch den Beschwerdegegner angetane häusliche Gewalt darstellten.
Vielmehr dürften sie auf die Uneinigkeit in Geldbelangen und den Ärger über die
neue Beziehung des Beschwerdegegners zurückzuführen sein, was die Schläge
indessen nicht zu entschuldigen vermag. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin
aus der ehelichen Wohnung, das damit verbundene Rayonverbot und das
Kontaktverbot zu ihrem Ehemann erweisen sich somit als gerechtfertigt.
4.2.2
Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin wiederholt gegen den
Beschwerdegegner tätlich wurde, was am 25. März 2017 und am 12. April
2017.
zu einem Aufgebot der Polizei führte, erscheint auch die Verlängerung
dieser Schutzmassnahmen um die Höchstdauer von drei Monaten durchaus als angezeigt
und keineswegs als er-messensfehlerhaft. Zudem stehen sich die Parteien zurzeit
auch in einem Eheschutzverfahren gegenüber, dass insbesondere für die
Beschwerdeführerin eine grosse emotionale Belastung darstellen dürfte, sagte
sie doch gegenüber der Polizei aus, sie sehe immer noch eine gemeinsame Zukunft
mit ihrem Ehemann. Weitere Tätlichkeiten scheinen unter diesen Umständen nicht
ausgeschlossen. Die Verhältnismässigkeit der Verlängerung wird dabei auch nicht
durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin infrage gestellt, die Fortdauer der
Wegweisung sei ihr nicht zumutbar, da sie nun ohne Geld eine Bleibe finden
müsse. Die Anordnung (und Verlängerung) einer Wegweisung aus der Wohnung oder
dem Haus und eines entsprechenden Rayonverbots ist für die gefährdende Person
stets mit dem Aufwand verbunden, vorübergehend eine andere Wohnstätte suchen zu
müssen. Dies kann sich zweifellos schwierig gestalten; insofern ist vorliegend
aber kein Sonderfall auszumachen. Geradezu unmöglich scheint bzw. schien es für
die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht gewesen zu sein, eine geeignete
Unterkunft zu finden. Immerhin gab sie gegenüber der Polizei an, sie könne bei
einer Kollegin wohnen und habe von einer solchen Fr. 2'000.- erhalten, um
die ersten vier Nächte in einem Hotel zu verbringen. Ebenso wenig lassen die im
ärztlichen Verlaufsbericht vom 9. Mai 2017 erwähnten psychischen Probleme bzw.
Risiken einer fortwährenden Trennung von Kindern und Haus an der
Verhältnismässigkeit der Verlängerung zweifeln. Das Interesse der
Beschwerdeführerin an einer möglichst raschen Rückkehr in ihre gewohnten
Lebensverhältnisse ist nicht höher zu gewichten als dasjenige des
Beschwerdegegners an seiner psychischen und physischen Integrität bzw. der
Entspannung der häuslichen Gewaltsituation. Zu beachten ist dabei auch, dass die
Schutzmassnahmen des Gewaltschutzgesetzes es gerade der gefährdeten Person
ermöglichen sollen, in der vertrauten Umgebung zu verbleiben (Weisung des
Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005
S. 762 ff., 774; vgl. VGr, 19. August 2015, VB.2015.00433,
E. 5.3.2). Aus denselben Gründen ist es ebenso verhältnismässig, wenn der
Beschwerdeführerin der Kontakt zu den Kindern ausschliesslich unter Einhaltung
der den Beschwerdegegner betreffenden Gewaltschutzmassnahmen möglich ist.
4.3
4.3.1
Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Parteien waren die Kinder niemals
direkt, das heisst als Adressaten, von häuslicher Gewalt im Sinn von § 2
Abs. 1 GSG seitens der Beschwerdeführerin betroffen. Nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichts kann jedenfalls nicht allein deshalb von einer
unmittelbaren Verletzung oder Gefährdung der körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität eines Kindes ausgegangen werden, wenn vom Vater
gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. So ist ein
minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person zu erachten, wenn
die Eltern nicht in der Lage sind, es aus ihren partnerschaftlichen Problemen
herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten
und schulischen Problemen desselben führen; solche Probleme bestehen häufig
auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch
häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen
die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer
Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)
Gewalt betroffenen Person macht (statt vieler
VGr, 23. November 2016, VB.2016.00667, E. 4.2.1; Andrea Büchler/Margot
Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra 2011 S. 525 ff.,
540). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl
gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf
die psychische Gesundheit der betroffenen Kinder zeitigt (Büchler/Michel,
S. 551).
4.3.2
Vorliegend durfte der Haftrichter von einer solchen Gefährdung der
psychischen Integrität von D und E ausgehen und diese als gefährdete Personen
im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG einstufen. Die Beschwerdeführerin
bestreitet nicht, dass die Kinder schon wiederholt bei Streitigkeiten und
ebenso beim Vorfall vom 12. April 2017 anwesend waren und D auch schon in
das Geschehen eingriff bzw. eingreifen musste. Angesichts der klaren Aktenlage,
der glaubhaften Aussagen des Beschwerdegegners, der zu beachtenden kurzen
Entscheidfrist (§ 9 Abs. 1 GSG) und den relativ
geringen Anforderungen an das Beweismass der fortbestehenden Gefährdung (vorn
E. 2.2) bestand seitens des Haftrichters kein Anlass, die Kinder
anzuhören.
4.3.3
Weiter stellt sich die Frage, ob die Verlängerung des Kontaktverbots
zwischen der Beschwerdeführerin und D und E bis zum 27. Juli 2017
verhältnismässig war. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein
mehrmonatiges gänzliches Kontaktverbot der gefährdenden Person zu ihrem
unmündigen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige
Recht – sowohl der gefährdenden Person als auch des Kindes – auf Familienleben
darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn
den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann
(statt vieler VGr, 23. November 2016,
VB.2016.00667, E. 4.4).
Die Beschwerdeführerin bringt
in diesem Zusammenhang vor, insbesondere E sei auf ihre persönliche Betreuung
angewiesen. Unter der Woche habe ausschliesslich sie sich um die Kinder
gekümmert, während der Beschwerdegegner arbeiten gegangen sei. Die dreimonatige
Verlängerung des Kontaktverbots zu den Kindern erweist sich deshalb aber nicht
als unverhältnismässig. So ist nicht ersichtlich bzw. wird von der
Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert geltend gemacht, weshalb bzw. dass
nicht auch der Beschwerdegegner für die Kinder sorgen könnte. Vor dem
Haftrichter führte dieser immerhin glaubhaft aus, wie er die Betreuung der
Kinder bis anhin sicherstellte. Da eine gewisse Traumatisierung infolge der
erlebten Vorfälle nicht ausgeschlossen ist, ist davon auszugehen, dass die
Kinder angesichts der emotional stark aufgeladenen Situation zwischen ihren Eltern
längere Zeit benötigen, um zur Ruhe zu kommen. Ferner ist nicht erkennbar,
welche mildere Massnahme der Haftrichter gestützt auf das Gewaltschutzgesetz
hätte anordnen können, um den Anliegen der Beschwerdeführerin bzw. den
Bedürfnissen der Kinder vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks – Schutz,
Sicherheit und Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen
sind (§ 1 Abs. 1 GSG) – gerechter zu werden.
4.3.4
In Bezug auf die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber D und E um drei
Monate kann dem Haftrichter bei den vorliegenden Gegebenheiten demzufolge
ebenfalls keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden (vgl. vorn E. 2.3).
4.4
Die
vollumfängliche Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen ist
nach dem Gesagten grundsätzlich nicht zu beanstanden und damit ebenso wenig,
dass der Haftrichter die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegte und
sie verpflichtete dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen
(§ 12 Abs. 1 und 2 GSG). Daran ändert nichts, dass die
Schutzmassnahmen dennoch teilweise aufzuheben sind bzw. die Beschwerde
diesbezüglich teilweise gutzuheissen ist, ist dies doch nach dem Entscheid des
Haftrichters eingetretenen Umständen geschuldet (vgl. sogleich E. 5). Ohne
Einfluss auf die Kostenauflage und die Verpflichtung zur Leistung einer
Parteientschädigung ist im Übrigen auch, dass der Haftrichter der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
hätte gewähren müssen (unten E. 6.4 f. und E. 7.1).
5.
5.1
Zu
beachten ist freilich die mittlerweile ergangene Verfügung der
Eheschutzrichterin vom 17. Mai 2017. Diese genehmigte damit die
Vereinbarung der Parteien vom 17. Mai 2017 betreffend vorsorgliche
Massnahmen für die Dauer des Verfahrens in Bezug auf die Kinderbelange und nahm
im Übrigen davon Vormerk, hob die mit Verfügung des Haftrichters vom
25.
April 2017 verlängerten Schutzmassnahmen betreffend die Kinder auf,
hob das verlängerte Rayonverbot insoweit auf, als dies für die Ausübung des
Besuchsrechts der Beschwerdeführerin bezüglich E gemäss Ziffer 3 der
Vereinbarung vom 17. Mai 2017 (Übernahme im Schulhaus/Hort) notwendig sei,
und hob das Rayonverbot betreffend die eheliche Wohnung einmalig auf, um es der
Beschwerdeführerin zu ermöglichen, in Begleitung einer Sozialarbeiterin an
einem Nachmittag ihre persönlichen Effekten abzuholen. Schliesslich hielt die
Eheschutzrichterin fest, im Übrigen blieben die Schutzmassnahmen für den
Gesuchsteller bis 27. Juli 2017, längstens aber bis zum Vorliegen eines
rechtskräftigen Eheschutzentscheids bestehen. In den Erwägungen hielt die
Eheschutzrichterin fest, dass die anlässlich der Verhandlung vom 17. Mai
2017.
von den Parteien getroffene Vereinbarung im Interesse der Kinder liege,
und berief sich auf § 7 GSG, wonach die Schutzmassnahmen dieses Gesetzes dahinfallen,
wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und
vollzogen sind.
5.2
Ob die
Eheschutzrichterin befugt war, im Rahmen des Eheschutzverfahrens die Verfügung
des Haftrichters betreffend Gewaltschutzmassnahmen abzuändern und teilweise aufzuheben
ist angesichts der in § 11a Abs. 1 GSG und § 6 Abs. 2 GSG
normierten Zuständigkeiten äusserst fraglich. Letztlich muss darauf jedoch
nicht näher eingegangen werden. Für das vorliegende Verfahren ist aufgrund der
Verfügung vom 17. Mai 2017 bzw. der dieser zugrunde liegenden Vereinbarung
und den diesbezüglichen Eingaben der Parteien jedenfalls davon auszugehen, dass
sich die Situation zwischen der Beschwerdeführerin und D und E in der
Zwischenzeit soweit beruhigen konnte, dass keine Gefährdung mehr anzunehmen
ist. Eine Weiterführung der die Kinder betreffenden Schutzmassnahmen ist somit
nicht mehr gerechtfertigt. Dispositivziffer 2 der Verfügung des
Haftrichters vom 25. April 2017 ist somit insoweit abzuändern, als das
gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnete Kontaktverbot zu D und E
aufgehoben wird, das Rayonverbot insoweit aufgehoben wird, als dies für die
Ausübung des Besuchsrechts der Beschwerdeführerin bezüglich E gemäss
Ziffer 3 der Vereinbarung vom 17. Mai 2017 (Übernahme im
Schulhaus/Hort) notwendig ist, und betreffend die eheliche Wohnung einmalig
aufgehoben wird, um es der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, in Begleitung
einer Sozialarbeiterin an einem Nachmittag ihre persönlichen Effekten
abzuholen. Ob die Beschwerdeführerin die eheliche Wohnung hierfür mittlerweile
bereits aufsuchte, entzieht sich der Kenntnis des Verwaltungsgerichts.
5.3
Kein
Anlass besteht, die den Beschwerdegegner betreffenden Schutzmassnahmen
aufzuheben (vorn E. 4.2.2).
6.
Zu prüfen bleibt, ob der Haftrichter zu Recht das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies.
6.1
Gemäss
§ 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch
auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos
im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung
des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc., § 16 N. 18). Als aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist
grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters
erfordern. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls
(Plüss, § 16 N. 77 ff.).
6.2
Der
Haftrichter erwog, dass die Beschwerdeführerin ihre Mittellosigkeit nicht
ausreichend belegt habe, ihr Antrag auf Aufhebung der Schutzmassnahmen
angesichts der zumindest teilweise eingeräumten tätlichen Angriffe gegenüber
dem Beschwerdegegner aussichtslos gewesen sei und in einem
Gewaltschutzverfahren, welches weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bereite, grundsätzlich keine Rechtsvertretung angezeigt oder
notwendig sei.
6.3
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, habe
demzufolge keine Einkommen und verfügte auch über keine Ersparnisse. Einen
Unterhaltsbeitrag erhalte sie noch nicht vom Beschwerdeführer. Belege habe sie
keine einreichen können, da sie aufgrund der Wegweisung keinen Zugang mehr zu
ihren Unterlagen habe. Ihr Begehren auf Abweisung des Gesuchs um Verlängerung
der Schutzmassnahmen sei angesichts des Umstands, dass sie häusliche Gewalt
seitens des Beschwerdegegners erfahre, indem er ihr kein Geld zur Verfügung
stelle, nicht offensichtlich aussichtslos gewesen. Schliesslich sei auch der
Beizug einer Rechtsvertretung gerechtfertigt gewesen. Sie sei eine juristische
Laiin und der deutschen Sprache nur bedingt mächtig, und die Schutzmassnahmen
griffen in ihre Rechtsstellung ein. Zudem sei auch der Beschwerdegegner
anwaltlich vertreten gewesen.
6.4
In Bezug
auf das abgewiesene Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
im haftrichterlichen Verfahren erweist sich die Beschwerde als begründet.
6.4.1
Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist vorliegend aufgrund der
gegebenen Umstände und auch ohne schriftliche Nachweise auszugehen, zumal
dieselbe nur glaubhaft gemacht werden muss (Plüss, § 16 N. 38 und
41). Unbestrittenermassen erzielt die Beschwerdeführerin selber kein Einkommen.
Nach Anordnung der Schutzmassnahmen kam der Beschwerdegegner (weiterhin) für
sämtliche notwendigen Lebenskosten auf. In der Vereinbarung vom 17. Mai
2017.
einigten sich die Parteien vorläufig auf Unterhaltsbeiträge von
Fr. 300.- pro Woche. Die Kreditkarte der Beschwerdeführerin wurde vom
Beschwerdegegner gesperrt. Gefragt danach, ob sie über Vermögen verfüge, gab
die Beschwerdeführerin zwar gegenüber der Polizei an, eine Erbschaft von ihren
Eltern zu "haben". Es handle sich dabei um eine Art Plantage im Wert
von ca. Fr. 300'000.-. Genaueres ist über diesen Vermögenswert nicht
bekannt, in den Eingaben an den Haftrichter und an den Eheschutzrichter
erwähnte die Beschwerdeführerin diesen nicht. Zu ihren Gunsten ist jedoch davon
auszugehen, dass ihr daraus wenigstens momentan keine Mittel zufliessen und sie
diesen kurzfristig auch nicht realisieren kann.
6.4.2
Als aussichtslos können die Anträge der Beschwerdeführerin im
Verlängerungsverfahren entgegen dem Haftrichter bereits aufgrund ihrer
Parteistellung als Gesuchsgegnerin nicht bezeichnet werden (Plüss, § 16
N. 44).
6.4.3
Sodann griffen bzw. greifen die Gewaltschutzmassnahmen zweifellos stark in
die persönliche Situation der Beschwerdeführerin ein. Von einer besonders
schweren Betroffenheit kann jedoch noch nicht gesprochen werden, weil die
Schutzmassnahmen nur temporär angeordnet wurden. Weiter ist es zwar so, dass
die Mündlichkeit des vorinstanzlichen Verfahrens und der dort geltende
Untersuchungsgrundsatz es nicht anwaltlich vertretenen Parteien bis zu einem
gewissen Grad erleichtern, ihre Standpunkte darzulegen (vgl. § 9
Abs. 2 GSG). Gilt in einem Verfahren die Untersuchungsmaxime, so lässt dies
jedoch die anwaltliche Vertretung nicht ohne Weiteres als unnötig erscheinen.
Abgesehen davon, dass die Untersuchungsmaxime allfällige Fehlleistungen der
Behörde nicht zu verhindern vermag, ist zu bedenken, dass sie nicht unbegrenzt
ist. Sie verpflichtet die Behörde zwar, von sich aus alle Elemente in Betracht
zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der
Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht entbindet die Beteiligten indessen
nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am
Verfahren mitzuwirken. Somit kann auch in Verfahren wie dem vorliegenden, die
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, eine anwaltliche Vertretung
erforderlich sein (BGr, 24. September 2008,1C_339/2008, E. 2.2, betreffend
ein Gewaltschutzverfahren im Kanton Zürich; VGr, 6. März 2015,
VB.2014.00685, E. 2.2). Die Beschwerdeführerin war im haftrichterlichen
Verfahren vor die Aufgabe gestellt, die Sachdarstellung des Beschwerdegegners
zu bestreiten und hatte darzulegen, weshalb eine Verlängerung der
Schutzmassnahmen nicht gerechtfertigt wäre. Zudem bildeten die Stellung ihrer
Kinder als gefährdete Personen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes sowie die
Verhältnismässigkeit Verfahrensgegenstand. Wie erwähnt, bedeutet ein
Kontaktverbot zum eigenen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das
verfassungsmässige Recht auf Familienleben (vorn E. 4.3.3). Im Ergebnis
rechtfertigt sich deshalb die Annahme, dass die rechts- und sprachunkundige
Beschwerdeführerin – sie benötigte für die polizeiliche Einvernahme und die
Anhörung im Verlängerungsverfahren eine Übersetzung – das haftrichterliche
Verfahren nicht allein hätte bewältigen können und für sie somit eine sachliche
Notwendigkeit bestand, ihre Rechte über einen anwaltlichen Vertreter zu wahren.
Nicht zuletzt war auch der Beschwerdegegner im haftrichterlichen Verfahren
anwaltlich vertreten.
6.5
Dispositivziffer 1
der Verfügung vom 25. April 2017 ist demgemäss aufzuheben und der
Beschwerdeführerin für das haftrichterliche Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von
Rechtsanwalt B zu gewähren. Dispositivziffer 5 der Verfügung vom
25.
April 2017 ist dementsprechend insofern abzuändern, als die Kosten der
Gesuchsgegnerin (bzw. der Beschwerdeführerin) aufzuerlegen, jedoch zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Kasse des Bezirksgerichts Zürich
zu nehmen sind. Bezüglich der Höhe der Entschädigung des Vertreters ist auf die
nachfolgenden Erwägungen (E. 7.3) zu verweisen. § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten (unten E. 7.4).
7.
7.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen (vorn E. 5.2 und
E. 6.5). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der
Regel nach ihrem Unterliegen. Insgesamt erscheint es gerechtfertigt, die Kosten
des Beschwerdeverfahrens zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem
Drittel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin ist sodann zu
verpflichten, dem Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung
auszurichten. Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (sogleich
E. 7.2) entbindet die gesuchstellende Person im Unterliegensfall nicht von
der Bezahlung einer Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei, soweit –
wie hier – Letztere nicht unentgeltlich verbeiständet ist und soweit kein
spezialgesetzlicher Anspruch auf Übernahme der Parteientschädigung durch den
Staat besteht (Plüss, § 16 N. 57). Als angemessen erscheint ein
Betrag von Fr. 500.- (zusätzlich 8 % Mehrwertsteuer). Falls sich die
Parteientschädigung nachgewiesenermassen als uneinbringlich erweisen würde,
käme für den entsprechenden Betrag ebenso das Verwaltungsgericht auf (Plüss,
§ 16 N. 101).
7.2
Die
Beschwerdeführerin ersuchte auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Diese Gesuche sind
gutzuheissen; für die rechtlichen Grundlagen und die Begründung kann auf die
obigen Erwägungen verwiesen werden (E. 6.1 und E. 6.4). Der Anteil
der Beschwerdeführerin an den Gerichtskosten ist damit einstweilen auf die
Kasse des Verwaltungsgerichts zu nehmen.
7.3
Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23.
August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015
geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von
Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.
Gestützt auf die Honorarnote des Vertreters der
Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2017 ist es angezeigt, unter hälftiger
Teilung des Postens vom 27. April 2017 von einem Zeitaufwand von
2,9 Stunden für das haftrichterliche Verfahren und 6,8 Stunden für das
Beschwerdeverfahren auszugehen. Dies scheint – ebenso wie der für die
Barauslagen pauschal ausgewiesene Betrag von insgesamt Fr. 72.75 – als
angemessen. Rechtsanwalt B stellte jedoch einen Stundenansatz von Fr. 250.-
in Rechnung. Gründe, die es rechtfertigen würden, vom Regelstundenansatz
abzuweichen, sind indes nicht ersichtlich und werden auch nicht dargelegt. Der
Umfang der Entschädigung und damit auch der Pauschalbetrag für die Barauslagen
sind dementsprechend zu reduzieren. Folglich ist Rechtsanwalt B für das
haftrichterliche Verfahren aus der Kasse des Bezirksgerichts Zürich mit
Fr. 657.15, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 709.70, zu
entschädigen. Für das Beschwerdeverfahren beträgt die Entschädigung Fr. 1'540.90,
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 1'664.20.
7.4
Die Beschwerdeführerin
ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der Anspruch des Kantons zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens verjährt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositiv
Dispositivziffer 2
der Verfügung des Haftrichters vom 25. April 2017 wird insoweit
abgeändert, als das Kontaktverbot der Beschwerdeführerin zu D und E aufgehoben
wird, das Rayonverbot insoweit aufgehoben wird, als dies für die Ausübung des
Besuchsrechts der Beschwerdeführerin bezüglich E gemäss Ziffer 3 der
Vereinbarung vom 17. Mai 2017 (Übernahme im Schulhaus/Hort) notwendig ist,
und betreffend die eheliche Wohnung einmalig aufgehoben wird, um es der
Beschwerdeführerin zu ermöglichen, in Begleitung einer Sozialarbeiterin an
einem Nachmittag ihre persönlichen Effekten abzuholen.
Dispositivziffer 1
der Verfügung des Haftrichters vom 25. April 2017 wird aufgehoben und der
Beschwerdeführerin für das haftrichterliche Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihr in
der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Dispositivziffer 5 derselben Verfügung wird insofern abgeändert, als die
Kosten der Gesuchsgegnerin (bzw. der Beschwerdeführerin) auferlegt, jedoch
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Kasse
des Bezirksgerichts Zürich genommen werden. Rechtsanwalt B wird für das
haftrichterliche Verfahren aus der Kasse des Bezirksgerichts Zürich mit
Fr. 657.15, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 709.70
entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 250.-- Zustellkosten,
Fr. 1'650.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
4. Die
Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem
Drittel dem Beschwerdegegner auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen.
5. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 500.- (zusätzlich 8 % Mehrwertsteuer) zu
bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden
Urteils.
6. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für das
Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'540.90, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer,
total Fr. 1'664.20, aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt.
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an …