Lexipedia

Entscheid

VB.2017.00271

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00271

13. Juni 2017Deutsch28 min

(URT.2017.19003)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und C

sind seit dem Jahr 2001 verheiratet. Zusammen mit ihren Kindern D (geb. 2001)

und E (geb. 2010) wohnen sie in F.

B. Am 13. April

2017 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom

19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen

die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, ein diese betreffendes Rayonverbot sowie

ein Kontaktverbot zu C und den beiden Kindern D und E an.

Erwägungen

II.

Am 19. April 2017 ersuchte C den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich

um Verlängerung der ihn betreffenden Gewaltschutzmassnahmen (Wegweisung,

Kontakt- und Rayonverbot) um drei Monate. Die Gewaltschutzmassnahme betreffend

die Kinder (Kontaktverbot) sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen

Eheschutzentscheides, längstens aber für die Dauer von drei Monaten zu

verlängern. Nach Anhörung beider Parteien verlängerte der Haftrichter mit

Verfügung vom 25. April 2017 die von der Stadtpolizei am 13. April

2017.

angeordneten Schutzmassnahmen vollumfänglich bis 27. Juli 2017,

längstens aber bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Eheschutzentscheides.

Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies der

Haftrichter ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten. Zudem verpflichtete er

sie, C eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu

bezahlen.

III.

A.

In der Folge gelangte A am 28. April 2017 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung

vom 25. April 2017; von einer Verlängerung der Schutzmassnahmen sei

abzusehen. Sodann ersuchte sie sowohl für das Rekurs- als auch das

Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung, eventualiter mindestens um Befreiung von den

Verfahrenskosten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.

B. Am

4.

Mai 2017 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. Mit

Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2017 beantragte C die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten seiner Ehefrau. Am 12. Mai 2017 reichte A

einen Verlaufsbericht ihrer Ärztin vom 9. Mai 2017 ein, bei welcher sie

sich in psychiatrisch-psychotherapeu-tischer Behandlung befindet. Mit Schreiben

vom 18. Mai 2017 liess das Bezirksgericht Zürich dem

Verwaltungsgericht die Verfügung der Eheschutzrichterin vom 17. Mai 2017

zukommen, womit diese die Vereinbarung der Parteien vom 17. Mai 2017

betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens in Bezug auf

die Kinderbelange genehmigte und im Übrigen davon Vormerk nahm; die mit

Verfügung des Haftrichters vom 25. April 2017 verlängerten Schutzmassnahmen

betreffend die Kinder aufhob; das damit verlängerte Rayonverbot insoweit

aufhob, als dies für die Ausübung des Besuchsrechts von A bezüglich E gemäss

Ziffer 3 der Vereinbarung vom 17. Mai 2017 (Übernahme im

Schulhaus/Hort) notwendig sei; sowie das Rayonverbot betreffend die eheliche

Wohnung einmalig aufhob, damit A in Begleitung einer Sozialarbeiterin an einem

Nachmittag ihre persönlichen Effekten abholen könne. Im Übrigen blieben die

Schutzmassnahmen für den Gesuchsteller bis 27. Juli 2017, längstens aber

bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Eheschutzentscheids bestehen. Mit

Eingabe vom 18. Mai 2017 reichte auch A die Vereinbarung vom 17. Mai

2017.

ein und hielt an den mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gestellten

Begehren fest. C liess dem Verwaltungsgericht in der Folge ebenfalls die

erwähnte Vereinbarung zur Kenntnis zukommen und nahm am 22. Mai 2017 zur

Eingabe vom 18. Mai 2017 Stellung. A äusserte sich dazu mit Schreiben vom

30.

Mai 2017. Die Stadtpolizei verzichtete jeweils auf Vernehmlassungen, zuletzt

am 29. Mai 2017. Am 8. Juni 2017 reichte der Vertreter von A – vorab

per Fax – seine Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für

die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten

des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses

werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht

gegeben, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 15. Februar 2017,

VB.2017.00070/71, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in

einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt

oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein

(§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor,

stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der

gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So

kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen,

ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten,

und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen

in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c

GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die

gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete

Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen

(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate

nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen

kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht

aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall

von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber

bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung

des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr,

15.

Februar 2017, VB.2017.00070/71, E. 2.3).

3.

3.1

Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass die

Beschwerdeführerin wiederholt – namentlich am 12. April 2017 in Anwesenheit

der Kinder – gegen den Beschwerdegegner tätlich geworden sei, indem sie ihn mit

den Fäusten auf den Oberkörper geschlagen habe.

3.2

Der

Haftrichter erwog in der Verfügung vom 25. April 2017 zusammengefasst,

eine fortdauernde Gefährdungssituation des Beschwerdegegners sei zu bejahen.

Dieser habe hinreichend glaubhaft gemacht, dass eine Gefährdung seiner

physischen und psychischen Integrität durch die Handlungen der

Beschwerdeführerin vorliege. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die

Beschwerdeführerin bei einer Aufhebung der Schutzmassnahmen und bei

gleichzeitigem Zusammenleben im ehelichen Haus erneut gegenüber dem

Beschwerdegegner tätlich werde. Der Fortbestand der Gefährdung sei insbesondere

infolge der bereits in der Vergangenheit wiederholt zutage getretenen Konflikte

zwischen den Parteien klar gegeben. Eine Beruhigung der Situation zwischen den

Parteien liege in deren und im Interesse ihrer Kinder. Hinsichtlich des

Kontaktverbots betreffend D und E erwog der Haftrichter, aus den glaubhaften

Ausführungen des Beschwerdegegners gehe hervor, dass die Kinder durch das

aggressive und belästigende Verhalten der Beschwerdeführerin in ihrer

psychischen Integrität ebenfalls stark beeinträchtigt würden. Die

Schutzmassnahmen seien daher auch insofern zu verlängern.

3.3

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, ihren Schlägen vom 13. April 2017 seien

erhebliche Provokationen seitens des Beschwerdegegners vorausgegangen. Dabei

sei angesichts der körperlichen Überlegenheit des Beschwerdegegners nicht

glaubhaft, dass seine psychische und physische Integrität tatsächlich gefährdet

gewesen sei. Vielmehr sei sie Opfer häuslicher Gewalt, indem sie vom

Beschwerdegegner durch die Verweigerung bzw. den Entzug von Geldmitteln

"ökonomisch misshandelt" und provoziert werde. Darüber hinaus sei sie

vom Beschwerdegegner auch als "Nutte" oder "Nichts"

beschimpft worden. Die Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern sei nicht

erforderlich und damit ermessensfehlerhaft. 14 Tage seien ausreichend gewesen,

um beiden Parteien die Konsequenzen einer tätlichen Auseinandersetzung im

häuslichen Umfeld aufzuzeigen. Weiter sei ihr die Verlängerung der Wegweisung

auch nicht zumutbar, müsse sie so – ohne Geld – eine Bleibe finden. Verwandte,

bei denen sie vorübergehend unterkommen könne, habe sie in der Schweiz keine.

Hinsichtlich der Verlängerung des Kontaktverbots zu den Kindern hätte sich der

Haftrichter nicht nur auf die Aussagen des Beschwerdegegners stützen dürfen,

vielmehr hätte er auch die Kinder selbst anhören können und müssen. Die Verlängerung

des Kontaktverbots sei ebenso unverhältnismässig, nachdem es sie – die

Beschwerdeführerin – gewesen sei, die sich Tag und Nacht um die knapp

siebenjährige Tochter E gekümmert habe, und zumal nicht begründ- und

nachvollziehbar sei, weshalb wegen eines Streits mit dem Beschwerdegegner ein

Kontaktverbot zwischen ihr und den Kindern verhängt werden müsse.

3.4

Der

Beschwerdegegner stellt in der Beschwerdeantwort in Abrede, gegenüber der

Beschwerdeführerin psychische Gewalt auszuüben, indem er ihr kein Geld (mehr)

zur Verfügung stelle. Er habe bei seinen Eltern Bargeld für die

Beschwerdeführerin deponiert und komme weiterhin für sämtliche ihrer fixen

Lebenskosten auf. Strittig seien Luxusbedürfnisse der Beschwerdeführerin wie

Ausgang oder Ferien, welchen er angesichts ihrer finanziell angespannten

Situation nicht nachkommen könne. Aufgrund der tätlichen Übergriffe liege klar

eine aktuelle Gefährdungssituation für seine psychische und physische

Integrität und diejenige der Kinder vor. Provokationen seinerseits seien am

12.

April 2017 nicht vorausgegangen, die Uneinigkeit in Geldbelangen

rechtfertige die Schläge der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht. Beide Kinder

hätten die gewalttätigen Übergriffe der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit

wiederholt miterlebt und seien dadurch verängstigt. D sei sogar schon selbst

eingeschritten und habe seine Mutter arretiert. Unter den gegebenen Umständen

und nachdem sie längstens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen

Eheschutzentscheides verlängert worden seien, seien die Schutzmassnahmen als

verhältnismässig einzustufen.

4.

4.1

Die

Schilderungen des Beschwerdegegners anlässlich der Befragungen durch die Polizei

und den Haftrichter sowie im Verlängerungsgesuch lassen keine Widersprüche oder

Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass

sie der Haftrichter als glaubhaft erachtete. Die Vorbringen der

Beschwerdegegnerin vermögen dessen Erwägungen zur Verlängerung der Schutz­massnahmen

nicht infrage zu stellen.

4.2

4.2.1

Zunächst ist der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, wenn sie eine

Gefährdung des Beschwerdegegners bestreitet. Unumstritten ist ihr dieser zwar

körperlich überlegen, weswegen eine schwerere Beeinträchtigung seiner

körperlichen Gesundheit aufgrund der – zumindest teilweise ausdrücklich eingestandenen

– Schläge möglicherweise nicht zu befürchten war. Dies ändert jedoch nichts

daran, dass dieselben ohne Weiteres als Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1

lit. a GSG zu qualifizieren sind. Darüber hinaus dürften die Schläge dem

Beschwerdegegner jedenfalls in psychischer Hinsicht zugesetzt haben. Für den

Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei selber Opfer psychischer Gewalt seitens

des Beschwerdegegners und dadurch von ihm zu ihrem Verhalten provoziert worden,

bieten die Akten, namentlich der dokumentierte WhatsApp-Verkehr, demgegenüber

zu wenig Hinweise; ihr Verhalten lässt sich damit nicht rechtfertigen.

Wenigstens bis zum 28. März 2017 verfügte die Beschwerdeführerin über eine

Kreditkarte, mit der es ihr möglich war, vierstellige Geldbeträge abzuheben und

für persönliche Zwecke zu verwenden. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme

vom 19. April 2017 machte die Beschwerdeführerin denn auch geltend, der

Beschwerdegegner gebe ihr kein Geld mehr. Mindestens der polizeilich

rapportierte Vorfall vom 25. März 2017 lässt sich daher nicht mit der

angeblichen ökonomischen Abhängigkeit der Beschwerdeführerin vom

Beschwerdegegner erklären, zumal die Beschwerdeführerin zudem aussagte, Ursache

dafür sei auch gewesen, dass der Beschwerdegegner sie am Vortag als "Nutte"

bezeichnet habe. Gleichzeitig räumte sie dabei aber ein, dessen neue Freundin

zuvor ebenso als solche beschimpft zu haben, weshalb hier eher von einer

vorgängigen Provokation von ihrer Seite auszugehen ist. Die Schläge vom

12.

April 2017 begründete die Beschwerdeführerin sodann allein damit, dass

der Beschwerdegegner sie "fest weggeschoben" habe. Anlässlich der

Befragung durch den Haftrichter führte die Beschwerdeführerin die Schläge

ebenso wenig auf die behauptete finanzielle Unterdrückung durch den Beschwerdegegner

zurück, sondern auf dessen verbale Provokationen bzw. Beschimpfungen. Den Tritt

in die Geschlechtsteile soll er erhalten haben, weil er ihr von seiner neuen

Freundin erzählt habe. Im Übrigen schien die Beschwerdeführerin gemäss den –

unbestrittenen – Aussagen des Beschwerdegegners auch noch vor der

Eheschutzvereinbarung Geld für die fixen Lebenskosten erhalten zu haben (vorn

E. 3.4). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die wiederholten

Schläge allein eine Abwehrreaktion seitens der Beschwerdeführerin auf die ihr

vermeintlich durch den Beschwerdegegner angetane häusliche Gewalt darstellten.

Vielmehr dürften sie auf die Uneinigkeit in Geldbelangen und den Ärger über die

neue Beziehung des Beschwerdegegners zurückzuführen sein, was die Schläge

indessen nicht zu entschuldigen vermag. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin

aus der ehelichen Wohnung, das damit verbundene Rayonverbot und das

Kontaktverbot zu ihrem Ehemann erweisen sich somit als gerechtfertigt.

4.2.2

Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin wiederholt gegen den

Beschwerdegegner tätlich wurde, was am 25. März 2017 und am 12. April

2017.

zu einem Aufgebot der Polizei führte, erscheint auch die Verlängerung

dieser Schutzmassnahmen um die Höchstdauer von drei Monaten durchaus als angezeigt

und keineswegs als er-messensfehlerhaft. Zudem stehen sich die Parteien zurzeit

auch in einem Eheschutzverfahren gegenüber, dass insbesondere für die

Beschwerdeführerin eine grosse emotionale Belastung darstellen dürfte, sagte

sie doch gegenüber der Polizei aus, sie sehe immer noch eine gemeinsame Zukunft

mit ihrem Ehemann. Weitere Tätlichkeiten scheinen unter diesen Umständen nicht

ausgeschlossen. Die Verhältnismässigkeit der Verlängerung wird dabei auch nicht

durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin infrage gestellt, die Fortdauer der

Wegweisung sei ihr nicht zumutbar, da sie nun ohne Geld eine Bleibe finden

müsse. Die Anordnung (und Verlängerung) einer Wegweisung aus der Wohnung oder

dem Haus und eines entsprechenden Rayonverbots ist für die gefährdende Person

stets mit dem Aufwand verbunden, vorübergehend eine andere Wohnstätte suchen zu

müssen. Dies kann sich zweifellos schwierig gestalten; insofern ist vorliegend

aber kein Sonderfall auszumachen. Geradezu unmöglich scheint bzw. schien es für

die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht gewesen zu sein, eine geeignete

Unterkunft zu finden. Immerhin gab sie gegenüber der Polizei an, sie könne bei

einer Kollegin wohnen und habe von einer solchen Fr. 2'000.- erhalten, um

die ersten vier Nächte in einem Hotel zu verbringen. Ebenso wenig lassen die im

ärztlichen Verlaufsbericht vom 9. Mai 2017 erwähnten psychischen Probleme bzw.

Risiken einer fortwährenden Trennung von Kindern und Haus an der

Verhältnismässigkeit der Verlängerung zweifeln. Das Interesse der

Beschwerdeführerin an einer möglichst raschen Rückkehr in ihre gewohnten

Lebensverhältnisse ist nicht höher zu gewichten als dasjenige des

Beschwerdegegners an seiner psychischen und physischen Integrität bzw. der

Entspannung der häuslichen Gewaltsituation. Zu beachten ist dabei auch, dass die

Schutzmassnahmen des Gewaltschutzgesetzes es gerade der gefährdeten Person

ermöglichen sollen, in der vertrauten Umgebung zu verbleiben (Weisung des

Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005

S. 762 ff., 774; vgl. VGr, 19. August 2015, VB.2015.00433,

E. 5.3.2). Aus denselben Gründen ist es ebenso verhältnismässig, wenn der

Beschwerdeführerin der Kontakt zu den Kindern ausschliesslich unter Einhaltung

der den Beschwerdegegner betreffenden Gewaltschutzmassnahmen möglich ist.

4.3

4.3.1

Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Parteien waren die Kinder niemals

direkt, das heisst als Adressaten, von häuslicher Gewalt im Sinn von § 2

Abs. 1 GSG seitens der Beschwerdeführerin betroffen. Nach der Rechtsprechung

des Verwaltungsgerichts kann jedenfalls nicht allein deshalb von einer

unmittelbaren Verletzung oder Gefährdung der körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität eines Kindes ausgegangen werden, wenn vom Vater

gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. So ist ein

minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person zu erachten, wenn

die Eltern nicht in der Lage sind, es aus ihren partnerschaftlichen Problemen

herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten

und schulischen Problemen desselben führen; solche Probleme bestehen häufig

auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch

häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen

die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer

Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)

Gewalt betroffenen Person macht (statt vieler

VGr, 23. November 2016, VB.2016.00667, E. 4.2.1; Andrea Büchler/Margot

Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra 2011 S. 525 ff.,

540). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl

gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf

die psychische Gesundheit der betroffenen Kinder zeitigt (Büchler/Michel,

S. 551).

4.3.2

Vorliegend durfte der Haftrichter von einer solchen Gefährdung der

psychischen Integrität von D und E ausgehen und diese als gefährdete Personen

im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG einstufen. Die Beschwerdeführerin

bestreitet nicht, dass die Kinder schon wiederholt bei Streitigkeiten und

ebenso beim Vorfall vom 12. April 2017 anwesend waren und D auch schon in

das Geschehen eingriff bzw. eingreifen musste. Angesichts der klaren Aktenlage,

der glaubhaften Aussagen des Beschwerdegegners, der zu beachtenden kurzen

Entscheidfrist (§ 9 Abs. 1 GSG) und den relativ

geringen Anforderungen an das Beweismass der fortbestehenden Gefährdung (vorn

E. 2.2) bestand seitens des Haftrichters kein Anlass, die Kinder

anzuhören.

4.3.3

Weiter stellt sich die Frage, ob die Verlängerung des Kontaktverbots

zwischen der Beschwerdeführerin und D und E bis zum 27. Juli 2017

verhältnismässig war. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein

mehrmonatiges gänzliches Kontaktverbot der gefährdenden Person zu ihrem

unmündigen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige

Recht – sowohl der gefährdenden Person als auch des Kindes – auf Familienleben

darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn

den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann

(statt vieler VGr, 23. November 2016,

VB.2016.00667, E. 4.4).

Die Beschwerdeführerin bringt

in diesem Zusammenhang vor, insbesondere E sei auf ihre persönliche Betreuung

angewiesen. Unter der Woche habe ausschliesslich sie sich um die Kinder

gekümmert, während der Beschwerdegegner arbeiten gegangen sei. Die dreimonatige

Verlängerung des Kontaktverbots zu den Kindern erweist sich deshalb aber nicht

als unverhältnismässig. So ist nicht ersichtlich bzw. wird von der

Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert geltend gemacht, weshalb bzw. dass

nicht auch der Beschwerdegegner für die Kinder sorgen könnte. Vor dem

Haftrichter führte dieser immerhin glaubhaft aus, wie er die Betreuung der

Kinder bis anhin sicherstellte. Da eine gewisse Traumatisierung infolge der

erlebten Vorfälle nicht ausgeschlossen ist, ist davon auszugehen, dass die

Kinder angesichts der emotional stark aufgeladenen Situation zwischen ihren Eltern

längere Zeit benötigen, um zur Ruhe zu kommen. Ferner ist nicht erkennbar,

welche mildere Massnahme der Haftrichter gestützt auf das Gewaltschutzgesetz

hätte anordnen können, um den Anliegen der Beschwerdeführerin bzw. den

Bedürfnissen der Kinder vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks – Schutz,

Sicherheit und Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen

sind (§ 1 Abs. 1 GSG) – gerechter zu werden.

4.3.4

In Bezug auf die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber D und E um drei

Monate kann dem Haftrichter bei den vorliegenden Gegebenheiten demzufolge

ebenfalls keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden (vgl. vorn E. 2.3).

4.4

Die

vollumfängliche Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen ist

nach dem Gesagten grundsätzlich nicht zu beanstanden und damit ebenso wenig,

dass der Haftrichter die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegte und

sie verpflichtete dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen

(§ 12 Abs. 1 und 2 GSG). Daran ändert nichts, dass die

Schutzmassnahmen dennoch teilweise aufzuheben sind bzw. die Beschwerde

diesbezüglich teilweise gutzuheissen ist, ist dies doch nach dem Entscheid des

Haftrichters eingetretenen Umständen geschuldet (vgl. sogleich E. 5). Ohne

Einfluss auf die Kostenauflage und die Verpflichtung zur Leistung einer

Parteientschädigung ist im Übrigen auch, dass der Haftrichter der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung

hätte gewähren müssen (unten E. 6.4 f. und E. 7.1).

5.

5.1

Zu

beachten ist freilich die mittlerweile ergangene Verfügung der

Eheschutzrichterin vom 17. Mai 2017. Diese genehmigte damit die

Vereinbarung der Parteien vom 17. Mai 2017 betreffend vorsorgliche

Massnahmen für die Dauer des Verfahrens in Bezug auf die Kinderbelange und nahm

im Übrigen davon Vormerk, hob die mit Verfügung des Haftrichters vom

25.

April 2017 verlängerten Schutzmassnahmen betreffend die Kinder auf,

hob das verlängerte Rayonverbot insoweit auf, als dies für die Ausübung des

Besuchsrechts der Beschwerdeführerin bezüglich E gemäss Ziffer 3 der

Vereinbarung vom 17. Mai 2017 (Übernahme im Schulhaus/Hort) notwendig sei,

und hob das Rayonverbot betreffend die eheliche Wohnung einmalig auf, um es der

Beschwerdeführerin zu ermöglichen, in Begleitung einer Sozialarbeiterin an

einem Nachmittag ihre persönlichen Effekten abzuholen. Schliesslich hielt die

Eheschutzrichterin fest, im Übrigen blieben die Schutzmassnahmen für den

Gesuchsteller bis 27. Juli 2017, längstens aber bis zum Vorliegen eines

rechtskräftigen Eheschutzentscheids bestehen. In den Erwägungen hielt die

Eheschutzrichterin fest, dass die anlässlich der Verhandlung vom 17. Mai

2017.

von den Parteien getroffene Vereinbarung im Interesse der Kinder liege,

und berief sich auf § 7 GSG, wonach die Schutzmassnahmen dieses Gesetzes dahinfallen,

wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und

vollzogen sind.

5.2

Ob die

Eheschutzrichterin befugt war, im Rahmen des Eheschutzverfahrens die Verfügung

des Haftrichters betreffend Gewaltschutzmassnahmen abzuändern und teilweise aufzuheben

ist angesichts der in § 11a Abs. 1 GSG und § 6 Abs. 2 GSG

normierten Zuständigkeiten äusserst fraglich. Letztlich muss darauf jedoch

nicht näher eingegangen werden. Für das vorliegende Verfahren ist aufgrund der

Verfügung vom 17. Mai 2017 bzw. der dieser zugrunde liegenden Vereinbarung

und den diesbezüglichen Eingaben der Parteien jedenfalls davon auszugehen, dass

sich die Situation zwischen der Beschwerdeführerin und D und E in der

Zwischenzeit soweit beruhigen konnte, dass keine Gefährdung mehr anzunehmen

ist. Eine Weiterführung der die Kinder betreffenden Schutzmassnahmen ist somit

nicht mehr gerechtfertigt. Dispositivziffer 2 der Verfügung des

Haftrichters vom 25. April 2017 ist somit insoweit abzuändern, als das

gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnete Kontaktverbot zu D und E

aufgehoben wird, das Rayonverbot insoweit aufgehoben wird, als dies für die

Ausübung des Besuchsrechts der Beschwerdeführerin bezüglich E gemäss

Ziffer 3 der Vereinbarung vom 17. Mai 2017 (Übernahme im

Schulhaus/Hort) notwendig ist, und betreffend die eheliche Wohnung einmalig

aufgehoben wird, um es der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, in Begleitung

einer Sozialarbeiterin an einem Nachmittag ihre persönlichen Effekten

abzuholen. Ob die Beschwerdeführerin die eheliche Wohnung hierfür mittlerweile

bereits aufsuchte, entzieht sich der Kenntnis des Verwaltungsgerichts.

5.3

Kein

Anlass besteht, die den Beschwerdegegner betreffenden Schutzmassnahmen

aufzuheben (vorn E. 4.2.2).

6.

Zu prüfen bleibt, ob der Haftrichter zu Recht das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies.

6.1

Gemäss

§ 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch

auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos

im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung

des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc., § 16 N. 18). Als aussichtslos sind

Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist

grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters

erfordern. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls

(Plüss, § 16 N. 77 ff.).

6.2

Der

Haftrichter erwog, dass die Beschwerdeführerin ihre Mittellosigkeit nicht

ausreichend belegt habe, ihr Antrag auf Aufhebung der Schutzmassnahmen

angesichts der zumindest teilweise eingeräumten tätlichen Angriffe gegenüber

dem Beschwerdegegner aussichtslos gewesen sei und in einem

Gewaltschutzverfahren, welches weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bereite, grundsätzlich keine Rechtsvertretung angezeigt oder

notwendig sei.

6.3

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, habe

demzufolge keine Einkommen und verfügte auch über keine Ersparnisse. Einen

Unterhaltsbeitrag erhalte sie noch nicht vom Beschwerdeführer. Belege habe sie

keine einreichen können, da sie aufgrund der Wegweisung keinen Zugang mehr zu

ihren Unterlagen habe. Ihr Begehren auf Abweisung des Gesuchs um Verlängerung

der Schutzmassnahmen sei angesichts des Umstands, dass sie häusliche Gewalt

seitens des Beschwerdegegners erfahre, indem er ihr kein Geld zur Verfügung

stelle, nicht offensichtlich aussichtslos gewesen. Schliesslich sei auch der

Beizug einer Rechtsvertretung gerechtfertigt gewesen. Sie sei eine juristische

Laiin und der deutschen Sprache nur bedingt mächtig, und die Schutzmassnahmen

griffen in ihre Rechtsstellung ein. Zudem sei auch der Beschwerdegegner

anwaltlich vertreten gewesen.

6.4

In Bezug

auf das abgewiesene Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung

im haftrichterlichen Verfahren erweist sich die Beschwerde als begründet.

6.4.1

Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist vorliegend aufgrund der

gegebenen Umstände und auch ohne schriftliche Nachweise auszugehen, zumal

dieselbe nur glaubhaft gemacht werden muss (Plüss, § 16 N. 38 und

41). Unbestrittenermassen erzielt die Beschwerdeführerin selber kein Einkommen.

Nach Anordnung der Schutzmassnahmen kam der Beschwerdegegner (weiterhin) für

sämtliche notwendigen Lebenskosten auf. In der Vereinbarung vom 17. Mai

2017.

einigten sich die Parteien vorläufig auf Unterhaltsbeiträge von

Fr. 300.- pro Woche. Die Kreditkarte der Beschwerdeführerin wurde vom

Beschwerdegegner gesperrt. Gefragt danach, ob sie über Vermögen verfüge, gab

die Beschwerdeführerin zwar gegenüber der Polizei an, eine Erbschaft von ihren

Eltern zu "haben". Es handle sich dabei um eine Art Plantage im Wert

von ca. Fr. 300'000.-. Genaueres ist über diesen Vermögenswert nicht

bekannt, in den Eingaben an den Haftrichter und an den Eheschutzrichter

erwähnte die Beschwerdeführerin diesen nicht. Zu ihren Gunsten ist jedoch davon

auszugehen, dass ihr daraus wenigstens momentan keine Mittel zufliessen und sie

diesen kurzfristig auch nicht realisieren kann.

6.4.2

Als aussichtslos können die Anträge der Beschwerdeführerin im

Verlängerungsverfahren entgegen dem Haftrichter bereits aufgrund ihrer

Parteistellung als Gesuchsgegnerin nicht bezeichnet werden (Plüss, § 16

N. 44).

6.4.3

Sodann griffen bzw. greifen die Gewaltschutzmassnahmen zweifellos stark in

die persönliche Situation der Beschwerdeführerin ein. Von einer besonders

schweren Betroffenheit kann jedoch noch nicht gesprochen werden, weil die

Schutzmassnahmen nur temporär angeordnet wurden. Weiter ist es zwar so, dass

die Mündlichkeit des vorinstanzlichen Verfahrens und der dort geltende

Untersuchungsgrundsatz es nicht anwaltlich vertretenen Parteien bis zu einem

gewissen Grad erleichtern, ihre Standpunkte darzulegen (vgl. § 9

Abs. 2 GSG). Gilt in einem Verfahren die Untersuchungsmaxime, so lässt dies

jedoch die anwaltliche Vertretung nicht ohne Weiteres als unnötig erscheinen.

Abgesehen davon, dass die Untersuchungsmaxime allfällige Fehlleistungen der

Behörde nicht zu verhindern vermag, ist zu bedenken, dass sie nicht unbegrenzt

ist. Sie verpflichtet die Behörde zwar, von sich aus alle Elemente in Betracht

zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der

Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht entbindet die Beteiligten indessen

nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am

Verfahren mitzuwirken. Somit kann auch in Verfahren wie dem vorliegenden, die

vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, eine anwaltliche Vertretung

erforderlich sein (BGr, 24. September 2008,1C_339/2008, E. 2.2, betreffend

ein Gewaltschutzverfahren im Kanton Zürich; VGr, 6. März 2015,

VB.2014.00685, E. 2.2). Die Beschwerdeführerin war im haftrichterlichen

Verfahren vor die Aufgabe gestellt, die Sachdarstellung des Beschwerdegegners

zu bestreiten und hatte darzulegen, weshalb eine Verlängerung der

Schutzmassnahmen nicht gerechtfertigt wäre. Zudem bildeten die Stellung ihrer

Kinder als gefährdete Personen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes sowie die

Verhältnismässigkeit Verfahrensgegenstand. Wie erwähnt, bedeutet ein

Kontaktverbot zum eigenen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das

verfassungsmässige Recht auf Familienleben (vorn E. 4.3.3). Im Ergebnis

rechtfertigt sich deshalb die Annahme, dass die rechts- und sprachunkundige

Beschwerdeführerin – sie benötigte für die polizeiliche Einvernahme und die

Anhörung im Verlängerungsverfahren eine Übersetzung – das haftrichterliche

Verfahren nicht allein hätte bewältigen können und für sie somit eine sachliche

Notwendigkeit bestand, ihre Rechte über einen anwaltlichen Vertreter zu wahren.

Nicht zuletzt war auch der Beschwerdegegner im haftrichterlichen Verfahren

anwaltlich vertreten.

6.5

Dispositivziffer 1

der Verfügung vom 25. April 2017 ist demgemäss aufzuheben und der

Beschwerdeführerin für das haftrichterliche Verfahren die unentgeltliche

Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von

Rechtsanwalt B zu gewähren. Dispositivziffer 5 der Verfügung vom

25.

April 2017 ist dementsprechend insofern abzuändern, als die Kosten der

Gesuchsgegnerin (bzw. der Beschwerdeführerin) aufzuerlegen, jedoch zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Kasse des Bezirksgerichts Zürich

zu nehmen sind. Bezüglich der Höhe der Entschädigung des Vertreters ist auf die

nachfolgenden Erwägungen (E. 7.3) zu verweisen. § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten (unten E. 7.4).

7.

7.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen (vorn E. 5.2 und

E. 6.5). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der

Regel nach ihrem Unterliegen. Insgesamt erscheint es gerechtfertigt, die Kosten

des Beschwerdeverfahrens zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem

Drittel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin ist sodann zu

verpflichten, dem Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung

auszurichten. Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (sogleich

E. 7.2) entbindet die gesuchstellende Person im Unterliegensfall nicht von

der Bezahlung einer Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei, soweit –

wie hier – Letztere nicht unentgeltlich verbeiständet ist und soweit kein

spezialgesetzlicher Anspruch auf Übernahme der Parteientschädigung durch den

Staat besteht (Plüss, § 16 N. 57). Als angemessen erscheint ein

Betrag von Fr. 500.- (zusätzlich 8 % Mehrwertsteuer). Falls sich die

Parteientschädigung nachgewiesenermassen als uneinbringlich erweisen würde,

käme für den entsprechenden Betrag ebenso das Verwaltungsgericht auf (Plüss,

§ 16 N. 101).

7.2

Die

Beschwerdeführerin ersuchte auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Diese Gesuche sind

gutzuheissen; für die rechtlichen Grundlagen und die Begründung kann auf die

obigen Erwägungen verwiesen werden (E. 6.1 und E. 6.4). Der Anteil

der Beschwerdeführerin an den Gerichtskosten ist damit einstweilen auf die

Kasse des Verwaltungsgerichts zu nehmen.

7.3

Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015

geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von

Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

Gestützt auf die Honorarnote des Vertreters der

Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2017 ist es angezeigt, unter hälftiger

Teilung des Postens vom 27. April 2017 von einem Zeitaufwand von

2,9 Stunden für das haftrichterliche Verfahren und 6,8 Stunden für das

Beschwerdeverfahren auszugehen. Dies scheint – ebenso wie der für die

Barauslagen pauschal ausgewiesene Betrag von insgesamt Fr. 72.75 – als

angemessen. Rechtsanwalt B stellte jedoch einen Stundenansatz von Fr. 250.-

in Rechnung. Gründe, die es rechtfertigen würden, vom Regelstundenansatz

abzuweichen, sind indes nicht ersichtlich und werden auch nicht dargelegt. Der

Umfang der Entschädigung und damit auch der Pauschalbetrag für die Barauslagen

sind dementsprechend zu reduzieren. Folglich ist Rechtsanwalt B für das

haftrichterliche Verfahren aus der Kasse des Bezirksgerichts Zürich mit

Fr. 657.15, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 709.70, zu

entschädigen. Für das Beschwerdeverfahren beträgt die Entschädigung Fr. 1'540.90,

zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 1'664.20.

7.4

Die Beschwerdeführerin

ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege

gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet

ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der Anspruch des Kantons zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens verjährt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositiv

Dispositivziffer 2

der Verfügung des Haftrichters vom 25. April 2017 wird insoweit

abgeändert, als das Kontaktverbot der Beschwerdeführerin zu D und E aufgehoben

wird, das Rayonverbot insoweit aufgehoben wird, als dies für die Ausübung des

Besuchsrechts der Beschwerdeführerin bezüglich E gemäss Ziffer 3 der

Vereinbarung vom 17. Mai 2017 (Übernahme im Schulhaus/Hort) notwendig ist,

und betreffend die eheliche Wohnung einmalig aufgehoben wird, um es der

Beschwerdeführerin zu ermöglichen, in Begleitung einer Sozialarbeiterin an

einem Nachmittag ihre persönlichen Effekten abzuholen.

Dispositivziffer 1

der Verfügung des Haftrichters vom 25. April 2017 wird aufgehoben und der

Beschwerdeführerin für das haftrichterliche Verfahren die unentgeltliche

Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihr in

der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Dispositivziffer 5 derselben Verfügung wird insofern abgeändert, als die

Kosten der Gesuchsgegnerin (bzw. der Beschwerdeführerin) auferlegt, jedoch

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Kasse

des Bezirksgerichts Zürich genommen werden. Rechtsanwalt B wird für das

haftrichterliche Verfahren aus der Kasse des Bezirksgerichts Zürich mit

Fr. 657.15, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 709.70

entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 250.-- Zustellkosten,

Fr. 1'650.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

4. Die

Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem

Drittel dem Beschwerdegegner auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen.

5. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine reduzierte

Parteientschädigung von Fr. 500.- (zusätzlich 8 % Mehrwertsteuer) zu

bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden

Urteils.

6. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in der Person von

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für das

Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'540.90, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer,

total Fr. 1'664.20, aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt.

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung an …