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Entscheid

VB.2017.00272

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00272

23. November 2017Deutsch28 min

(URT.2017.19393)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Erwägungen

A. Am

17.

März 2016 liess A bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

rekurrieren und unter Entschädigungsfolge die Aufhebung der

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. I–IX und X Abs. 2 der Verfügung des Veterinäramts

vom 15. Februar 2016 beantragen; in prozessualer Hinsicht verlangte er die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Noch während des laufenden

Schriftenwechsels kam das Veterinäramt mit Verfügung vom 4. Mai 2016

teilweise auf die Verfügung vom 15. Februar 2016 zurück und änderte diese

insofern ab, als es A in Lockerung der in Dispositiv-Ziff. I verfügten

Sperre gestattete, die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses auf der Weide und im

linken Stallteil seines Betriebs in D gehaltenen Mutterkühe, Jungtiere und

Kälber zum Zweck der Sömmerung zu verstellen (Dispositiv-Ziff. I). In

Dispositiv-Ziff. II ordnete es sodann ausdrücklich an, dass die

Absonderung und die weiteren Massnahmen gemäss Dispositiv-Ziff. IV sowie

die Tötung und Entsorgung nach Dispositiv-Ziff. V der Verfügung vom

15. Februar 2016 für die drei im März 2016 als verseucht gemeldeten Tiere

CH 03, CH 04 und 05 – das männliche Rind CH 02 war

zwischenzeitlich in der Tierverkehrsdatenbank als verendet abgemeldet worden –

und deren Nachkommen sowie für das Kalb der initial verseuchten Kuh CH 01

(CH 10) unverändert gelte. Gänzlich aufgehoben wurde dagegen Dispositiv-Ziff. VI

der Verfügung vom 15. Februar 2016 (Dispositiv-Ziff. III), da

angesichts der spezifischen Betriebssituation auf eine Reinigung und

Desinfektion verzichtet werden könne. Hierzu liess sich der Beschwerdeführer am

24. Mai 2016 im Rahmen seiner Replik vernehmen.

B. Nachdem

sie zuvor mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2016 eine erneute klinische

und labordiagnostische Untersuchung der Tiere in von A Bestand angeordnet sowie

eine Stellungnahme des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

(BLV) eingeholt hatte, wies die Gesundheitsdirektion den gegen die Verfügung

des Veterinäramts vom 15. Februar 2016 erhobenen Rekurs mit Verfügung vom

9. März 2017 ab, soweit sie darauf eintrat und das Rechtsmittel nicht

gegenstandslos geworden war; einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende

Wirkung.

II.

Hiergegen liess A am 27. April 2017

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge "(zuzüglich 8 % MWST)" seien die Verfügung

der Gesundheitsdirektion vom 9. März 2017 sowie die Ziff. I, II

zweiter und dritter Satz, IV, V, VII und X Abs. 2 des Dispositivs der

Verfügung des Veterinäramts vom 15. Februar 2016 aufzuheben; eventualiter

sei die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 9. März 2017 aufzuheben und

die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen, subeventualiter seien die

Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 9. März 2017 sowie die

Ziff. I, II zweiter und dritter Satz, IV, V, VII und X Abs. 2 des

Dispositivs der Verfügung des Veterinäramts vom 15. Februar 2016

aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen,

subsubeventualiter die Tiere, welche im Herbst 2016 zur Sömmerung auf die Alp

verbracht werden durften, sowie all jene, bei welchen der Erreger nicht

nachgewiesen worden sei und die keine klinischen Anzeichen aufwiesen, aus der

Sperre zu entlassen . Die Gesundheitsdirektion mit

Vernehmlassung vom 8. Mai 2017 und das Veterinäramt mit Beschwerdeantwort

vom 31. Mai 2017 schlossen je auf die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei. A liess hierzu am 12. Juni 2017 Stellung nehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde nach § 41 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959 (VRG, LS 175.2) funktionell und

sachlich zuständig.

Weil auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Gemäss

Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (SR 101) erlässt der Bund zum Schutz der Gesundheit Vorschriften

über die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger

Krankheiten von Menschen und Tieren. Diesem verfassungsrechtlichen

Handlungsauftrag ist der Bundesgesetzgeber unter anderem mit Erlass des

Tierseuchengesetzes nachgekommen. Ziel dieses Gesetzes ist es, hochan­steckende

Seuchen möglichst rasch auszurotten (Art. 1a Abs. 1 lit. a TSG).

Andere Seuchen sollen gemäss Art. 1a Abs. 2 TSG ausgerottet werden,

sofern ein gesundheitliches oder wirtschaftliches Bedürfnis besteht und das Ziel

mit einem vertretbaren Ergebnis erreicht werden kann (lit. a), bekämpft

werden, um die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen möglichst gering zu

halten (lit. b), oder überwacht werden, sofern im Hinblick auf eine

allfällige Bekämpfung oder Ausrottung epidemiologische Daten gesammelt werden

sollen oder die Überwachung im Zusammenhang mit dem internationalen Tierverkehr

notwendig ist (lit. c). Die Tierseuchenverordnung bezeichnet die einzelnen

Seuchen und legt die jeweiligen Bekämpfungsmassnahmen fest (Art. 1

Abs. 2 und Art. 10 TSG in Verbindung mit Art. 1 TSV). Die in

Art. 1a TSG gewählte Terminologie bzw. Gliederung aufgreifend,

unterscheidet die Verordnung dabei zwischen hochansteckenden (Art. 2 TSV),

auszurottenden (Art. 3 TSV), zu bekämpfenden (Art. 4 TSV) und zu

überwachenden (Art. 5 TSV) Seuchen.

2.2 Gemäss

Art. 4 lit. g TSV, in Kraft seit 1. Dezember 2015 (AS 2015

4255), gilt Paratuberkulose als zu bekämpfende Seuche. Nähere Bestimmungen zur

Diagnosestellung sowie zum weiteren Vorgehen im Verdachts- oder Seuchenfall

finden sich in den Art. 237 ff. TSV.

Danach liegt Paratuberkulose vor, wenn

klinische Anzeichen einer Infektion oder pathologisch-anatomische Veränderungen

vorhanden sind und der Erreger nachgewiesen wurde (Art. 237 Abs. 1

TSV). Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Anforderungen an

die Laboratorien, die Probenahme und die Untersuchungsmethoden (Art. 237

Abs. 2 TSV). Nach Art. 237a TSV ist jeder Tierarzt verpflichtet,

einen Verdacht auf Paratuberkulose unverzüglich dem Kantonstierarzt zu melden

(Abs. 1), und auch das Untersuchungslabor hat diesem über positive Befunde

Meldung zu erstatten (Abs. 2). Hat ein Tierarzt oder ein amtlicher Tierarzt bei

der klinischen Untersuchung, der Sektion oder der Fleischuntersuchung den Verdacht,

dass ein Tier an Paratuberkulose erkrankt ist, so veranlasst er nach Absprache

mit dem Kantonstierarzt eine Untersuchung zum Nachweis des Erregers; besteht

umgekehrt aufgrund eines Laborbefundes der Verdacht auf Paratuberkulose, so

ordnet der Kantonstierarzt unverzüglich die klinische Untersuchung des

verdächtigen Tieres an (sogenannter Verdachtsfall, Art. 238

Abs. 1 f. TSV). Gleichzeitig trifft er die in Art. 238

Abs. 3 TSV genannten weiteren Massnahmen (Aussonderung der verdächtigen

Tiere, Verhängung einer Verbringungssperre, Entsorgung der Milch). Die

Massnahmen sind bis zur Widerlegung des Verdachts aufrechtzuerhalten; dies ist

gemäss Art. 238 Abs. 4 TSV dann der Fall, wenn – so in den Fällen

nach Abs. 1 – kein Erreger nachge­wiesen wurde (lit. a) oder – in den

Fällen nach Abs. 2 – wenn die klinische Untersuchung einen negativen

Befund ergeben hat. Bei Feststellung der Paratuberkulose (sogenannter

Seuchenfall) verhängt der Kantonstierarzt demgegenüber nach Art. 238a

Abs. 1 TSV die einfache Sperre 1. Grades über alle Bestände der

verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er an, dass die verseuchten Tiere und

gegebenenfalls deren saugende Kälber abgesondert, getötet und entsorgt werden

(lit. a), die Tiere der empfänglichen Arten des Bestands klinisch

untersucht werden (lit. b), die Milch der verdächtigen und verseuchten

Tiere entsorgt wird (lit. c) und die Stallungen gereinigt und desinfiziert

werden (lit. d). Gemäss Art. 238a Abs. 2 TSV hebt er die Sperre

erst auf, nachdem die klinische Untersuchung abgeschlossen ist und dabei keine

verdächtigen Tiere entdeckt wurden (lit. a) und die verseuchten Tiere

sowie gegebenenfalls deren saugende Kälber getötet und entsorgt und die

Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind (lit. b).

2.3 Gestützt

auf Art. 237 Abs. 2 TSV sowie Art. 57 Abs. 1 TSG erliess

das BVL am 12. Juli 2016 technische Weisungen, welche die Anforderungen an

die Entnahme von Proben und deren Untersuchung auf den Erreger der

Paratuberkulose (Mycobacterium avium subspecies paratuberculosis [MAP]) bei

Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattungen einschliesslich Büffel und

Neuweltkameliden sowie in Gehege gehaltenen Wildwiederkäuern regeln, die

klinische Anzeichen oder pathologisch-anatomische Veränderungen zeigen, welche

den Verdacht auf Paratuberkulose nahelegen (Verdachtsfall gemäss Art. 238

Abs. 1 TSV); darin ebenfalls vorgegeben werden das Untersuchungsmaterial

und die anzuwendenden Untersuchungsmethoden (Ziff. I.1 der technischen

Weisungen des BLV über die Entnahme von Proben und deren Untersuchung auf

Paratuberkulose [technische Weisungen], abrufbar unter www.blv.admin.ch >

Tiere > Tierseuchen > Übersicht Tierseuchen > Rinder >

Paratuberkulose/Morbus Crohn). Unter dem Abschnitt Untersuchungen im

Verdachtsfall und Beurteilung der Befunde halten die technischen Weisungen

diesbezüglich fest, das geeignetes Probenmaterial (hierzu Ziff. IV der

technischen Weisungen) von Einzeltieren mit klinischen Anzeichen einer

Infektion oder pathologisch-anatomischen Veränderungen mittels Direkt-PCR untersucht

wird (Ziff. V.13 der technischen Weisungen). Ist die Untersuchung auf MAP

mittels PCR positiv, gilt das Tier gemäss Ziff. V.14 der technischen

Weisungen als MAP-positiv (sogenannter Seuchenfall). Ist die Untersuchung auf

MAP mittels PCR negativ, wird die Untersuchung mittels PCR und einer neuen

Probe wiederholt (Ziff. V.15 der technischen Weisungen, auch zum

Folgenden). Ist das Resultat der zweiten Untersuchung positiv, gilt das Tier

als MAP-positiv (Seuchenfall). Ist das Resultat der zweiten Untersuchung

negativ, gilt das Tier als MAP-negativ (kein Seuchenfall).

Darüber, welche klinischen Anzeichen für

einen Paratuberkulosebefall sprechen, schweigen sich Tierschutzverordnung und

technische Weisungen aus. In der Fachinformation Paratuberkulose des BLV aber

wird die besagte Tierseuche als infektiöse, chronische, unheilbare

Darmentzündung bei Wiederkäuern bezeichnet, die zu Abmagerung, Milchrückgang

und unstillbarem Durchfall führe, weshalb sich dort chronische Abmagerung und

Milchrückgang als Leitsymptome der Paratuberkulose aufgeführt finden; bei

Einzeltieren könne ferner ein profuser, therapieresistenter Durchfall mit

übelriechendem, blasenhaltigem Kot beobachtet werden (Fachinformationen

Paratuberkulose vom Mai 2017 [Fachinformationen], abrufbar unter www.blv.admin.ch

> Tiere > Tierseuchen > Übersicht Tierseuchen > Rinder >

Paratuberkulose/Morbus Crohn; gleichlautend Fachinformationen Paratuberkulose

vom Dezember 2015, beides auch zum Folgenden). Mit der Marginalie

"Diagnose" hält die Fachinformation daher im Weiteren konkretisierend

fest, dass bei "chronischer Abmagerung mit oder ohne Durchfall" ein

(klinischer) Verdacht des Tierseuchenbefalls gegeben sei, welchen es mittels

Laboruntersuchungen zu verifizieren gelte.

3.

3.1 Am

5. Februar 2016 wurde die Kuh CH 01 aus dem beschwerdeführerischen

Rindviehbestand wegen Inappetenz zur Untersuchung ins Tierspital eingeliefert,

wo anlässlich einer klinischen Untersuchung der Verdacht aufkam, dass das Tier

an Paratuberkulose erkrankt sei. Gemäss dem Bericht des behandelnden Tierarztes

sei das Allgemeinbefinden des Tieres gestört gewesen, ferner habe es eine

reduzierte Pansenmotorik aufgewiesen und sei sein Kot von dünnbreiiger bis

flüssiger Konsistenz gewesen, sodass zur weiteren Abklärung insbesondere eine

bakteriologische Untersuchung sowie eine PCR-Analyse des Kots angeordnet worden

seien. Aufgrund sämtlicher Befunde sei die Diagnose Enteritis (Darmentzündung)

infolge Paratuberkulose gestellt und die verseuchte Kuh nach Rücksprache mit

dem Beschwerdeführer euthanasiert worden. Bei der im Anschluss durch das

Institut für Veterinärpathologie der Universität Zürich durchgeführten Sektion

des Tierkörpers zeigten sich für eine Paratuberkuloseerkrankung bei

Wiederkäuern typische Veränderungen des Dünndarms und der Lymphknoten in diesem

Bereich, was zusammen mit dem ebenfalls positiven Ergebnis der mikroskopischen

Analyse der Darmschleimhaut die Diagnose Paratuberkulose bestätigte.

3.2 Das

geschilderte Vorgehen zur Untersuchung der betroffenen Kuh entspricht den

Vorgaben des BLV (vgl. Fachinformationen und Ziff. II.3, IV.9 und 11 der

technischen Weisungen). Die nach Vorliegen sämtlicher positiver

Untersuchungsbefunde (Klinik, Labordiagnostik und Pathologie) Anfang 2016 bei

diesem Tier gestellte Paratuberkulosediagnose ist denn auch unbestritten. Damit

ging der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Ausgangsverfügung vom

15. Februar 2016 zu Recht vom Vorliegen eines Seuchenfalls im Sinn von

Art. 238a TSV aus und ist insofern nicht zu beanstanden, traf er die in

Satz 1 sowie Satz 2 lit. a–d des ersten Absatzes dieser

Bestimmung aufgeführten Anordnungen.

Dem hält auch der Beschwerdeführer nichts

(mehr) entgegen. Er macht jedoch sinngemäss geltend, nach der in der Folge am

2. März 2016 durchgeführten klinischen Untersuchung seines Viehbestands gestützt

auf Dispositiv-Ziff. IV der Verfügung vom 15. Februar 2016 hätte die

in Dispositiv-Ziff. I verfügte Sperre bei korrekter Anwendung der

massgeblichen gesetzlichen Grundlagen nicht länger aufrechterhalten werden

dürfen. So sei bei den in der beschwerdegegnerischen Verfügung vom 4. Mai

2016 als verseucht bezeichneten Tieren CH 03, CH 04 und 05

fälschlicherweise von einer gegebenen Klinik ausgegangen worden, sobald das

jeweilige Tier am Tag der Kontrolle eine leicht magere Erscheinung abgegeben

oder Durchfall gehabt habe, obschon sowohl eine vorübergehend leicht magere

Erscheinung als auch das vorübergehende Vorliegen von Durchfall auf andere

Gründe zurückgeführt werden könnten. Dass die mageren Erscheinungen bzw. das

Vorliegen von Durchfall vorliegend jedenfalls nicht chronisch gewesen seien,

habe auch die erneute amtliche Bestandsuntersuchung am 15. Juli 2016

gezeigt, anlässlich welcher bei keinem der untersuchten Tiere klinische

Anzeichen für Paratuberkulose zu erkennen gewesen seien. Hinzu komme, dass die

nach der ersten Bestandsuntersuchung als klinisch verdächtig eingestuften Tiere

unterdessen einer Vielzahl von labordiagnostischen Tests unterzogen worden

seien mit überwiegend negativen Ergebnissen. Auch äussere sich keines der

Testergebnisse zur Menge der im Einzelfall festgestellten Erreger, weshalb von

vornherein nicht gesagt werden könne, mit der Tötung besagter Tiere werde dem

Willen des Verordnunggebers entsprochen, Tiere, welche den MAP-Erreger in hohen

Mengen ausscheiden, aus der Herde zu entfernen. Was schliesslich die

betroffenen Jungtiere anbelange, sei bei diesen überhaupt keine Diagnose

gestellt worden, sodass sie einer Absonderung, Tötung und Entsorgung ohnehin

nicht zugänglich seien. Das Vorgehen des Beschwerdegegners erweise sich mithin

als unverhältnismässig. Zudem verletze es das Gleichbehandlungsgebot, indem

unberücksichtigt bliebe, dass neben den eigenen Nachkommen auch fremde Kälber

bei einer infizierten Kuh saugten bzw. saugen könnten. Im vorliegenden Fall

würden demzufolge ausnahmslos Kühe und Kälber getötet, die gesund seien und

seuchentechnisch keine Gefahr darstellten. Die Ziege 05 und ihre beiden Gitzi

sollen dagegen bereits im März 2017 von Wildtieren "(vermutlich

Füchsen)" heimgesucht und getötet worden sein.

4.

4.1 Gemäss

dem vom 11. März 2016 datierenden Bericht der veterinärmedizinischen

Untersuchung des Viehbestands des Beschwerdeführers vom 2. März 2016

wurden an diesem Tag total 135 Kühe, Rinder und Kälber adspektorisch

untersucht. Davon hätten fünf Tiere klinische Anzeichen von Paratuberkulose

gezeigt, sie seien mithin alle leicht abgemagert gewesen, hätten aber keine

Zeichen von Durchfall aufgewiesen (CH 02, CH 03, CH 04,

CH 11 und CH 12). Eine Ziege (05), welche ebenfalls mager gewesen

sei, sei in die Untersuchung einbezogen worden. Im Rahmen der anschliessenden

labordiagnostischen Untersuchung der von diesen sechs Tieren entnommenen Kot-

und Blutproben sei bei vier der sechs Tiere (CH 02, CH 03, CH 04

und 05) der PCR-MAP-Test positiv ausgefallen. Darüber hinaus hätten bei fünf

Tieren lichtmikroskopisch säurefeste Stäbchenbakterien "mit Hinweis auf

MAP positiv" nachgewiesen werden können (CH 02, CH 03,

CH 04, CH 11 und 05). Bei dem männlichen Rind CH 02, welches

kurz darauf verendete, seien zusätzlich MAP-Antikörper im Blut festgestellt

worden. Lediglich ein Tier (CH 12) habe sich in allen Tests negativ

erwiesen. Gestützt auf diese Ergebnisse der Untersuchung gelangt der Bericht

zum Schluss, dass von einer hohen Prävalenz von MAP im beschwerdeführerischen

Bestand ausgegangen werden müsse, was nicht weiter verwundere, sei dort doch

bereits im Jahr 2008 MAP diagnostiziert worden. Da die Tiere im Bestand des

Beschwerdeführers – aufgrund der von diesem betriebenen Form der Tierhaltung –

älter als im Schweizer Durchschnittsbetrieb würden, sei die Infektionsgefahr

zudem grösser, weil die langsam progredient zunehmende MAP-Ausscheidung zu

einer längeren Kontaktzeit unter den Tieren in der Herde führe.

Nachdem eine bei dem Tier CH 11

durchgeführte Nachuntersuchung abermals ein negatives PCR-MAP-Analyseresultat –

bei positiver Mikroskopie – ergeben hatte, erliess der Beschwerdegegner die

Verfügung vom 4. Mai 2016, worin er die gemäss Bestandsuntersuchung als

verseucht im Sinn von Art. 238a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 237

Abs. 1 TSV geltenden und damit von der seuchenpolizeilichen Massnahme nach

Dispositiv-Ziff. V der Ausgangsverfügung vom 15. Februar 2016

betroffenen Tiere bezeichnete.

4.2 Wie der

Wortlaut von Art. 237 Abs. 1 TSV deutlich macht, setzt die Annahme

eines Seuchenfalls im Sinn von Art. 238a TSV zweierlei voraus; so muss das

betroffene Tier klinische Anzeichen oder – wie die sezierte Kuh CH 01 –

pathologisch-anatomische Veränderungen zeigen und zusätzlich

labordiagnostisch positiv auf den MAP-Erreger getestet werden. Bei Vorliegen

nur einer dieser Voraussetzungen handelt es sich nicht um einen Seuchenfall,

sondern nur um einen Verdachtsfall (so auch die Materialien zu den

Art. 237 ff. TSV). Der Grund dafür, dass ein positiver

Erregernachweis im Blut bzw. Kot allein nicht als ausreichend angesehen wird,

liegt darin, dass gerade den auch klinisch kranken Tieren – sowie jenen, welche

eine pathognomisch veränderte Dünndarmschleimhaut bzw. Läsionen der

assoziierten Lymphknoten aufweisen – aufgrund der hohen Erregerausscheidung die

grösste Bedeutung bei der Verbreitung des MAP-Erregers zukommt (vgl. Ulrike

Mohr, Untersuchung diagnostischer Verfahren und Kontrollmassnahmen der

Paratuberkulose mittels SWOT-Analyse, Hannover 2016, S. 46 f.,

61 ff. [abrufbar unter www.deutsche‑digitale‑bibliothek.de/binary/CRZS5KKJ5EP6O35NRI4GZ3AREEMHN4SG/full/1.pdf]).

So findet bei MAP-infizierten Rindern die

grösste Erregerausscheidung und damit Kontamination der Umwelt über den Kot

statt. Dabei wird der Erreger zwar bereits nach einer ersten präklinischen ("stillen")

Phase der Infektion, aber vor dem Auftreten eigentlicher klinischer Symptome

intermittierend ausgeschieden (sogenannte subklinische Phase), mit dem

Fortschreiten der Infektion steigt die Anzahl der ausgeschiedenen Bakterien

jedoch markant an. Je näher infizierte

Tiere mithin an das Stadium der klinischen Erkrankung kommen, desto höhere

Erregermengen können sie in der Regel ausscheiden. Solche Tiere werden neben

klinisch auffälligen Tieren, die ständig massenhaft MAP-Erreger über den Kot

ausscheiden, als "high shedders" bezeichnet. Mit Zunahme der Erregerdosis wiederum nimmt nicht nur

die Wahrscheinlichkeit der Infektion weiterer (gesunder) Tiere zu, die

aufgenommene Menge bestimmt auch den weiteren Lauf der Neuinfektion; je höher

die infektiöse Dosis, desto schneller entwickeln die betroffenen Tiere einen

klinischen Verlauf (Mohr, S. 45 f.; ferner Doris Hoffmann,

Untersuchungen zur Eignung einer sequentiellen kombinierten Serodiagnostik für

den Nachweis von Mycobacterium avium ssp paratuberculosis-Infektionen in

bayrischen Milchviehbeständen, München 2007, S. 8 [abrufbar unter

https://edoc.ub.uni‑muenchen.de/7783/1/Hoffmann_Doris.pdf]). In Anwendung

der Art. 237 ff. TSV aktiv zu entfernen sind folglich nach dem Willen

des Verordnungsgebers nicht sämtliche infizierten Tiere einer Population,

sondern ausschliesslich diejenigen, die den äusserst widerstandsfähigen

MAP-Erreger in hohen Mengen ausscheiden ("high shedders"); auf diese

Weise soll die Prävalenz von Paratuberkulose in der Schweiz auf einem stabilen

(niedrigen) Niveau gehalten und gleichzeitig den betroffenen Betrieben geholfen

werden.

4.3 Wie oben

dargelegt, wurde bei den von der strittigen Massnahme (weiterhin) betroffenen

Tieren CH 03 und CH 04 anlässlich der Bestandsuntersuchung am

2. März 2016 jeweils eine Abmagerung festgestellt. Mit Blick auf die

Vorgaben des BLV gingen die die Untersuchung leitenden Tierärzte daher

grundsätzlich zu Recht vom Vorliegen (erster) klinischer Anzeichen von

Paratuberkulose aus. So werden entgegen dem Beschwerdeführer nicht zwingend

mehrere Symptome (kumulativ) verlangt, sondern vermag unter Umständen auch ein

abgemagertes Erscheinungsbild allein einen klinischen Verdacht zu begründen

("Verdacht bei chronischer Abmagerung mit oder ohne

Durchfall"). Problematisch erscheint vorliegend allerdings, dass bei den

genannten Tieren – beides Mutterkühe, welche kurz zuvor gekalbt hatten –

jeweils bloss eine "leichte" Abmagerung diagnostiziert worden war und

sie offenbar anlässlich der zweiten amtlichen Untersuchung des Viehbestands des

Beschwerdeführers am 15. Juli 2016 keine klinischen Anzeichen mehr

aufwiesen. Im Rahmen der zweiten Bestandsuntersuchung wurden indes nur noch

Tiere als paratuberkuloseverdächtig eingestuft, welche starke Abmagerung,

starken Durchfall oder aber leichtgradigen Durchfall bei blosser Abmagerung

zeigten. Die solcherart vorgenommene Anhebung der Voraussetzungen an die Klinik

mag in Anbetracht des oben dargelegten Zwecks der Art. 237 ff. TSV zu

begrüssen sein, sie lässt die erste tierärztliche Einschätzung der betroffenen

Tiere als klinisch positiv jedoch nicht im Nachhinein hinfällig werden. Nachdem

der spätere labordiagnostische Erregernachweis positiv ausgefallen war, war die

Infektion der beiden Rinder im Zeitpunkt der ersten Bestandsuntersuchung in

jedem Fall bereits über das präklinische Stadium hinaus gediehen

(vgl. Mohr, S. 63 ff., auch zum Folgenden). Der positive

Erregernachweis im Kot der Tiere sowie das Auftreten erster Anzeichen einer

Abmagerung deuten mithin darauf hin, dass sie sich bereits im Übergangsstadium

vom subklinischen in das klinische Stadium befanden und den Erreger somit

bereits in hohem Masse (intermittierend) ausschieden (vgl. auch

Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit,

Steckbrief Paratuberkulose, Stand 20. Januar 2016 [Steckbrief

Paratuberkulose], S. 2: " Bei Tieren, die den Erreger in großen

Mengen ausscheiden, ist der Erregernachweis auch mittels Direkt-PCR aus

Kotproben möglich." [abrufbar unter www.fli.de > Institute >

Institut für molekulare Pathogenese > Referenzlabor > Nationales

Referenzlabor für Paratuberkulose > Zum Download]; Adrian Pfeiffer, Nachweis

von Mycobacterium avium ssp. Paratuberculosis bei Rindern in unterschiedlichem

Alter, Giessen 2017, S. 5 f., 10 [abrufbar unter http://geb.uni‑giessen.de/geb/volltexte/2017/12813/pdf/PfeifferAdrian_2017_03_31.pdf]).

Eine klinisch manifeste Paratuberkulose

tritt denn auch oft im Anschluss an eine Stresssituation auf, typischerweise im

Anschluss an eine Kalbung (Wolfgang Klee,

Paratuberkulose, in: Gerrit Dirksen et. al [Hrsg.], Innere Medizin und

Chirurgie des Rindes, 5. A., Berlin 2006, S. 586 ff., 587). Hier gilt es zu berücksichtigen, dass Rinder

vermehrungsfähige MAP nicht nur im Kot exkretieren, sondern unter anderem auch

in Milch und Kolostrum; in der Kolostralmilch wird der MAP-Erreger dabei

dreimal so oft gefunden wie in normaler Milch, und selbst bei asymptomatischen

Tieren ist er dort nachweisbar (Mohr, S. 44 ff., auch zum Folgenden).

In der überwiegenden Zahl (ungefähr 85 %) der Fälle erfolgt die Infektion

mit dem MAP-Erreger daher bereits im Kälberalter, dies meistens kurz nach der

Geburt. Besonders Kälber, die jünger als 30 Tage sind, scheinen für die

MAP-Infektion am anfälligsten zu sein, während eine Übertragung aufgrund der altersabhängigen

Resistenz ab einem Alter von zwölf Monaten unwahrscheinlicher wird und grössere

Infektionsdosen notwendig sind. Zum

Zeitpunkt grössten Infektionsdrucks scheiden im Übrigen selbst Kälber aktiv MAP

mit dem Kot aus und stellen damit ein potenzielles Überträgerrisiko dar. Diese

massive Erregerausscheidung ab einem Alter von drei Monaten ist besonders

tückisch, da die infizierten Kälber zu diesem Zeitpunkt meist mit

gleichaltrigen nicht-infizierten Tieren zusammengehalten werden (vgl. zum Ganzen

auch Hoffmann, S. 6, 11 f.).

Gerade bei Tierhaltungsformen wie der vom

Beschwerdeführer gewählten erscheint demgemäss eine besonders strikte

Handhabung der seuchenpolizeilichen Vorgaben geboten. So betreibt der

Beschwerdeführer Mutterkuhhaltung und remontiert er seine Herde eigenen Angaben

zufolge seit rund 30 Jahren selber. Wird das Kalb bei der Milchviehhaltung

kurz nach der Geburt von der Mutter getrennt und primär mit

Milchersatzprodukten ernährt, verbleibt es bei der Mutterkuhhaltung während der

ersten Monate seines Lebens bei der Mutter und ernährt es sich zu Beginn

hauptsächlich von Muttermilch. Bei Vorliegen einer Paratuberkuloseinfektion bei

einer der Mutterkühe des Beschwerdeführers sind die Jungtiere dem Erreger

demnach im empfänglichsten Stadium ihres Lebens in erhöhtem Masse ausgesetzt.

Das Risiko, dass sich eines der – gemeinsam mit den Muttertieren gehaltenen –

Kälber ebenfalls mit dem Erreger infiziert, ist mit anderen Worten ungleich

höher als bei anderen Tierhaltungsformen. Werden die neu infizierten Tiere in

der Folge für die Nachzucht eingesetzt, nimmt die Gefahr der Erregerübertragung

und damit letztlich der Durchseuchung der Herde nochmals zu. Zusätzlich

akzentuiert wird diese Gefahr auf dem beschwerdeführerischen Betrieb dadurch,

dass die Tiere dort überdurchschnittlich lange verbleiben, was die

Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die infizierten Tiere vor ihrer Schlachtung

einen klinischen Verlauf der Krankheit mit letalem Ausgang entwickeln.

Selbst wenn die Tiere CH 03 und

CH 04 noch nicht in die klinische Phase übergetreten sein sollten, sondern

bislang einzig subklinisch intermittierend Erreger ausschieden, rechtfertigte

sich daher vorliegend die Ergreifung seuchenpolizeilicher Massnahmen in

Anwendung von Art. 238a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 237

Abs. 1 TSV, ansonsten die

Zielsetzung der Tierseuchenverordnung, die Prävalenz von Paratuberkulose auf

einem gleichbleibend niedrigen Stand zu halten und den betroffenen Betrieben zu

helfen, unterlaufen würde.

4.4 Die

weitere Voraussetzung eines Seuchenfalls nach Art. 237 Abs. 1 TSV,

der labor­diagnostische Nachweis des MAP-Erregers, ist bei den vorliegend

betrachteten Tieren ebenfalls gegeben. Den – dem Beschwerdegegner schon damals

bekannten – Weisungen des BLV entsprechend wurde der MAP-Erreger bei den klinisch

verdächtigen Tieren CH 03 und

CH 04 sowohl mittels mikroskopischer

als auch mittels (molekularbiologischer) Real-Time-PCR-Untersuchung direkt

nachgewiesen (Ziff. IV der

technischen Weisungen sowie BLV, Liste zugelassener Veterinärdiagnostika, Stand

16. Oktober 2017, S. 3 [abrufbar unter www.blv.admin.ch >

Tiere > Tierseuchen > Tierseuchendiagnostik). Dieses Vorgehen liefert – abgesehen vom äusserst zeitaufwendigen

kulturellen Nachweis – nach dem heutigen

Stand der Wissenschaft (vgl. Art. 9 TSG) bei Einzeltieren die bestmögliche

Diagnostik, es deckt sich insofern auch mit dem in Deutschland vorgegebenen Testverfahren (vgl. Steckbrief Paratuberkulose, S. 2; ferner § 6

der österreichischen Paratuberkulose-Verordnung vom 7. Februar 2006

[BGBl. II Nr. 48/2006], wo neben einem serologischen Nachweis

ebenfalls ein positiver PCR-Test verlangt wird.; Valencia Correa et al., Fecal

culture and two fecal-PCR methods for the diagnosis of Mycobacterium avium

subs. Paratuberculosis in a seropositive herd, rccp Vol. 30 Nr. 2,

April-Juni 2017, S. 101–115, 103+110 [abrufbar unter

www.redalyc.org/pdf/2950/295050885003.pdf]). Darüber hinaus wurden sämtliche

der entnommenen Proben negativ auf Bovine Virusdiarrhoe (BVD) getestet, sodass

diese zumindest in der Vergangenheit bei Rindern im Kanton Zürich häufig

vorgekommene Infektionskrankheit als Ursache für die festgestellte Abmagerung

ausgeschlossen werden konnte (vgl. www.infosm.blv.admin.ch > Die häufigsten

Krankheiten einer Region oder Tierart).

Dass der MAP-Erreger anlässlich der

zweiten Bestandsuntersuchung im Juli 2016 im Kot des Tieres CH 03 mittels

PCR nicht mehr nachgewiesen werden konnte und eine weitere im April dieses

Jahres durchgeführte molekularbiologische Untersuchung sogar bei beiden

betroffenen Tieren (CH 03 und CH 04) negativ ausfiel, vermag hieran

nichts zu ändern. Wie dem Beschwerdeführer bereits vor den auf seinen Wunsch

vorgenommenen Nachuntersuchungen mitgeteilt worden war, ist der direkte

Erregernachweis gerade bei Tieren, welche das Endstadium der

Paratuberkuloseerkrankung noch nicht erreicht haben, aufgrund der

intermittierenden Erregerausscheidung nicht jederzeit möglich; bei wiederholten

Untersuchungen von infizierten Tieren wird der Erreger daher nicht zwingend

jedes Mal nachgewiesen. Ist der Erregernachweis aber mindestens einmal positiv,

so kann man den Angaben des BLV zufolge sicher sein, dass das Tier mit

Paratuberkulose infiziert ist, weshalb das BLV auch den einmaligen

Erregernachweis mittels PCR als Bestätigung eines Paratuberkuloseverdachts

genügen lässt (vgl. auch Ziff. V.14 f. der technischen

Weisungen; Klee, S. 589; Pfeiffer, S. 6; Correa, S. 109). Die

Spezifität der anerkannten PCR-Testsysteme wird vom BLV somit als sehr hoch

eingeschätzt (so auch Mohr, S. 178 f.). Zusätzlich minimieren lässt

sich das Risiko falsch-positiver-Ergebnisse durch die Anwendung mindestens

eines weiteren Testverfahrens, so etwa wie vorliegend durch die Koppelung des

Genomnachweises mit einer mikroskopischen Untersuchung des Kots. Bei einem der

mikroskopisch sowie molekularbiologisch positiv getesteten Tiere des

Beschwerdeführers wurden zudem Antikörper gegen den MAP-Erreger im Blut

nachgewiesen (indirekter Nachweis). Dass die serologische Untersuchung

lediglich bei einem – kurz darauf verendeten – Tier positiv ausfiel, ist darauf

zurückzuführen, dass Antikörper erst spät im Infektionsverlauf in nachweisbaren

Mengen gebildet werden und insofern von einer geringen Sensitivität dieser

Nachweismethode gerade für Tiere im subklinischen bzw. frühen klinischen Krankheitsstadium

auszugehen ist (vgl. Mohr, S. 184). Im Geltungsbereich der technischen

Weisungen findet die Serologie deshalb grundsätzlich keine Anwendung

(Ziff. IV.12 der technischen Weisungen).

4.5 Damit

nahm der Beschwerdegegner bei den beiden Tieren CH 03 und CH 04 zu

Recht einen Seuchenfall gemäss Art. 237 Abs. 1 TSV an und sind diese

daher gestützt auf Art. 238a Abs. 1 lit. a TSV zu töten und zu

entsorgen. Gleich ist nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung mit ihren saugenden

Kälbern wie auch dem saugenden Kalb der initial verseuchten Kuh CH 01 zu

verfahren. Der Einbezug der – selbst nicht positiv beprobten – Jungtiere

CH 06, CH 07, CH 08 und CH 10 in die genannte Massnahme ist

vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Infektion mit

dem MAP-Erreger und eine anschliessende Manifestation der Krankheit bei ihnen

signifikant grösser ist als bei anderen Tieren (oben 4.3); eine zuverlässige

Diagnose aber liesse sich aufgrund der extrem langen Inkubationszeit der

Krankheit frühestens nach Erreichen des zweiten bzw. dritten Altersjahrs

treffen (Steckbrief Paratuberkulose, S. 2; so auch BLV, Bericht über die

Ergebnisse der Anhörung zur Änderung der Tierseuchenverordnung, der

Tierschutzverordnung und der Verordnung über die Entsorgung von tierischen

Nebenprodukten, Bern 10. Juli 2015, S. 6 [abrufbar unter

www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2624/TSV‑VTNP‑TSchV_Ergebnisbericht_de.pdf]).

Mit Blick auf das langfristige Ziel der Art. 237 ff. TSV, der Senkung

des Infektionsdrucks und der Verhinderung der Verbreitung des MAP-Erregers

innerhalb eines Viehbestands muss das Risiko, gesunde Jungtiere auszumerzen,

mithin in Kauf genommen werden.

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit sowie

Praktikabilität abgesehen wird derweil davon, auch allfällige fremdsaugende

Nachkommen anderer Mutterkühe in die Massnahme nach Art. 238a Abs. 1

lit. a TSV miteinzubeziehen. Die Differenzierung zwischen den

verschiedenen Jungtieren eines Bestands lässt sich entgegen dem

Beschwerdegegner nicht nur damit rechtfertigen, dass das Kalb einer infizierten

Mutterkuh bereits intrauterin mit dem MAP-Erreger infiziert werden kann, die

Mutterkühe werden zum Abkalben auch in separaten Abkalbeboxen untergebracht; in

den empfänglichsten ersten Tagen sind Mutter und Jungtier somit in der Regel

vom Rest der Herde getrennt, und allein dieses erhält das besonders infektiöse

Kolostrum zu trinken. Nach dieser ersten Zeit geht – gerade in Laufställen wie

demjenigen des Beschwerdeführers, wo sich der Kot infizierter Kühe überall

verteilt findet, – von mit Kot kontaminierten Eutern und Zitzen sowie einer mit

dem in seiner Umwelt bis zu einem Jahr persistierenden MAP-Erreger verseuchten

Stallanlage für eigene und fremdsaugende Kälber gleichermassen ein grosses

Infektionsrisiko aus. Weshalb fremdsaugende Kälber ihrerseits besonders

"prädestiniert" sein sollten, sich der Infektionsgefahr auszusetzen,

ist somit nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots liegt

nicht vor.

4.6 Nach dem

Dargelegten erweisen sich die vom Beschwerdegegner gegenüber dem

Beschwerdeführer am 15. Februar bzw. 4. Mai 2016 gestützt auf

Art. 238a Abs. 1 TSV verfügten Massnahmen bzw. deren Bestätigung

durch die Vorinstanz als rechtmässig. Um eine erfolgreiche Durchsetzung dieser

Massnahmen zu erreichen bzw. zu fördern, war es überdies zulässig, den

Beschwerdeführer auf die Ungehorsamsstrafe in Art. 47 TSG hinzuweisen

(vgl. die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu, auf welche verwiesen

werden kann [§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG]).

Die über den Viehbestand des

Beschwerdeführers verhängte einfache Sperre 1. Grades

(Dispositiv-Ziff. I der beschwerdegegnerischen Verf.ung vom

15. Februar 2016) kann gemäss Art. 238a Abs. 2 TSV (in

Verbindung mit Dispositiv-Ziff. III der beschwerdegegnerischen Verfügung

vom 4. Mai 2016) erst aufgehoben werden, wenn die Tiere CH 03,

CH 04, CH 06, CH 07, CH 08 und CH 10 getötet sowie

entsorgt sind (lit. b) und keine weiteren klinisch verdächtigen Tiere

entdeckt wurden (lit. a). Diesbezüglich ist anzumerken, dass im Frühjahr 2017

im beschwerdeführerischen Tierbestand ein weiterer Seuchenfall gemäss

Art. 238a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 237 Abs. 1 TSV

diagnostiziert wurde. So hatte der Beschwerdeführer Anfang März 2017 ein

anlässlich einer amtstierärztlichen Kontrolle seines Viehbestands am

23. Februar 2017 mit Durchfall und Abmagerung aufgefallenes männliches

Rind (CH 14) auf seinem Betrieb getötet und zur Entsorgung abholen lassen,

worauf der Beschwerdegegner insbesondere eine pathologisch-anatomische

Untersuchung des Tierkörpers veranlasste. Diese wie auch die labordiagnostische

Untersuchung bestätigten die klinische Diagnose Paratuberkulose. Hierüber

setzte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am 17. bzw. 22. März

2017 in Kenntnis; gleichzeitig wies er ihn darauf hin, dass auf die Anordnung

einer erneuten Sperre verzichtet werde, da die am 15. Februar 2016

verfügte Sperre 1. Grades weiterhin Gültigkeit habe.

Dieser neuerliche Seuchenfall innerhalb

des Viehbestands des Beschwerdeführers wie auch dessen Aussage gegenüber dem

Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang, seit 1996 jährlich ein bis zwei Tiere

zu haben, welche "auf diese Weise" erkrankten, verdeutlichen die

Brisanz der Seuchenproblematik in der beschwerdeführerischen Tierhaltung in D

und den entsprechenden Handlungsbedarf nicht nur seitens der Behörden, sondern

auch des Beschwerdeführers. Letzterer sei an dieser Stelle nochmals auf seine

Pflicht als Tierhalter hingewiesen, im Rahmen seiner Tätigkeit und seiner

Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass seine Tiere keiner Gefährdung durch

Tierseuchen ausgesetzt werden (Art. 11 Abs. 1 TSG).

5.

5.1 Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 3'100.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …