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Entscheid

VB.2017.00273

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00273

28. Juli 2017Deutsch19 min

(URT.2017.19117)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, eine Staatsangehörige Deutschlands, reiste im Mai 2012

mit ihren in den Jahren 2004 bzw. 2008 geborenen Kindern B sowie C in die

Schweiz ein und ersuchte für sich und die Kinder um eine

Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte in der

Folge Kurzaufenthaltsbewilligungen, die später bis zum 30. September 2014 verlängert

wurden. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 wies das Migrationsamt die

Gesuche von A, B sowie C um Verlängerung der Kurzaufenthalts- bzw. Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung ab und setzte eine Ausreisefrist bis

31. Dezember 2015 an.

Erwägungen

II.

A führte dagegen am 17./19. November 2015 Beschwerde

bei der Sicherheitsdirektion. Im Jahr 2016 ging aus einer Beziehung von A mit

dem Schweizer E das Kind F hervor, das Staatsangehöriges der Schweiz ist. Mit

Entscheid vom 29. März 2017 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab

und setzte A, B sowie C zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis

31.

Juli 2017.

III.

A, B sowie C liessen am 28. April 2017 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der

Rekursentscheid sowie die Verfügung vom 27. Oktober 2015 aufzuheben und

ihre Kurzaufenthaltsbewilligungen zu verlängern; zudem liessen sie um

unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ersuchen. Am 11./12. Mai 2017

reichten sie weitere Unterlagen ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

11.

/15. Mai 2017 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort. Die Rechtsvertretung von A, B sowie C Beschwerdeführenden legte

am 19. Juni 2017 eine Honorarnote vor.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über

Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in

Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,

19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44

e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden sind Staatsangehörige Deutschlands, welches Mitgliedstaat

der Europäischen Union (EU) ist. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005

(AuG, SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige

eines Mitgliedstaats der EU nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni

1999.

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der

Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA

[SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das

Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

Vom Freizügigkeitsabkommen unberührt bleiben nach

Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 FZA staatsvertragliche Regelungen,

welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen. Gemäss

Ziff. I.1 der Niederschrift vom 19. Dezember 1953

zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über

Niederlassungsfragen (Niederschrift, SR 0.142.111.364) in

Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die

Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) haben deutsche

Staatsangehörige nach fünfjährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem

Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung

EG/EFTA, was den weniger weit gehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung

in sich schlösse (BGE 128 II 145 E. 1.1.4, 120 Ib 360 E. 3a).

Ob die Beschwerdeführenden diese Voraussetzungen mittlerweile

erfüllten, weil sie sich mehr als fünf Jahre (teilweise nur prozedural geduldet)

hier aufhalten, kann offenbleiben, weil die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung unter dem Vorbehalt steht, dass kein Widerrufsgrund

gemäss Art. 62 AuG vorliegt (Art. 34 Abs. 2 lit. b AuG).

Diese Bestimmung gilt auch im Anwendungsbereich der Niederschrift (so

ausdrücklich deren Ziff. IV Satz 1; vgl. hierzu auch BGr,

6.

August 2015,2C_1144/2014, E. 4).

2.2

Nach Art. 23

Abs. 1 VEP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG kann eine

Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn eine mit der

Verfügung verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Als Bedingung im

vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33

Abs. 2 AuG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia

Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 62 N. 43).

3.

3.1

Arbeitnehmende,

die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer arbeitgebenden

Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens

einem Jahr eingehen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer

von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Diese

wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten

Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer indessen beschränkt werden, wenn die

Inhaberin oder der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten

unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der Bewilligungsverlängerung darf dabei

ein Jahr nicht unterschreiten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA).

Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ein länger als drei Monate, aber weniger

als ein Jahr dauerndes Anstellungsverhältnis eingegangen, wird eine

Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer erteilt, die der Dauer des Arbeitsvertrags

entspricht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Anhang I FZA).

3.2

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung verliert eine arbeitnehmende Person ihren

freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person, wenn

sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens

feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten darauf mehr bestehen,

in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden, oder ihr Verhalten

gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE 141 II 1

E. 2.2.1). Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert demnach

der Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue

Stelle mehr bestehen. Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer

von weniger als einem Jahr besteht in diesem Sinn während eines angemessenen

Zeitraums von bis zu sechs Monaten ein Aufenthaltsanspruch, um von

Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und "die erforderlichen Massnahmen für

eine Einstellung zu treffen" (BGE 141 II 1 E. 2.2.2); hat die

vorangegangene Beschäftigung länger gedauert, kann auch eine längere Frist für

die Stellensuche geboten sein. Eine arbeitslosenversicherungsrechtliche Beschäftigungsmassnahme

ist indes nicht geeignet, die Arbeitnehmereigenschaft der betroffenen Person zu

begründen bzw. fortdauern zu lassen (BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr,

10.

April 2014,2C_390/2013, E. 4.2).

Den freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff erfüllt,

wer während einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren

Weisungen erbringt und als Gegenleistung dafür eine Vergütung erhält (BGE 141

II 1 E. 2.2.3, 130 II 339 E. 3.2). Dabei kommt es grundsätzlich weder

auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns und die

Produktivität der betroffenen Person an (EuGH, 23. März 1982,

Rs. 53/81, Levin, Slg. 1982 I-01035, Rz. 16). Erforderlich ist jedoch

quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche

Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive

Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung

tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses

betreffen (zum Ganzen BGE 141 II 1 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Nicht von

einer echten und tatsächlichen Tätigkeit kann gesprochen werden, wenn diese

einen so geringen Umfang hat, dass sie sich als völlig untergeordnet und

unwesentlich darstellt. Arbeitet eine Person im Rahmen eines

Arbeitsverhältnisses nur wenige Stunden und erzielt sie nur ein geringes

Einkommen, kann dies ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübten

Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind (BGE 131 II 339

E. 3.4; BGr, 14. März 2016,2C_750/2015, E. 4.1, und

14.

Juli 2015,2C_1061/2013, E. 4.2.2). Der Europäische Gerichtshof

wollte sich dabei nicht auf ein bestimmtes quantitatives Minimum festlegen,

sondern wies darauf hin, dass dies für den jeweiligen Einzelfall zu bestimmen

sei, wobei auch ein geringer Beschäftigungsumfang von nur zehn Stunden pro Woche

unter Umständen die Arbeitnehmereigenschaft begründen könne (EuGH,

4.

Februar 2010, Rs. C-14/09, Genc, Slg. 2010 I-00931,

Rz. 27–33).

3.3

Die

Beschwerdeführerin 1 ging nach ihrer Einreise zunächst ein

Arbeitsverhältnis auf Stundenlohnbasis und ohne zugesicherte Arbeitszeit ein.

Vom 7. August 2012 bis zum 31. März 2013 war sie mit einem vollen Pensum

für das Altersheim G tätig. Für die Dauer dieser Anstellung erteilte ihr

der Beschwerdegegner eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Nach Ablauf der

befristeten Anstellung war die Beschwerdeführerin 1 zunächst arbeitslos,

nahm jedoch ab dem 7. Mai 2013 eine Tätigkeit als Pflegehilfe an, welche

mit dem Tod der gepflegten Person im Februar 2014 endete. Der Beschwerdegegner

hatte die Kurzaufenthaltsbewilligung zuvor bis zum 30. April 2014

verlängert. Seit Mai 2013 sind die Beschwerdeführenden auf Sozialhilfe

angewiesen.

Als Pflegehilfe erzielte die Beschwerdeführerin 1

während etwa neun Monaten insgesamt einen Lohn von Fr. 12'362.50. Ab April

2014.

war sie für die Putzfrauenvermittlerin H tätig; der Beschwerdegegner

verlängerte die Kurzaufenthaltsbewilligungen unter Berücksichtigung dieser

Tätigkeit bis zum 30. September 2014. Ab dem 5. Juli 2014 war die

Beschwerdeführerin 1 als Promotionsassistentin für I tätig und erzielte

ein Bruttoeinkommen von Fr. 717.95 im August, Fr. 0.- im September

und Fr. 1'173.13 im Oktober 2014. Als Unterhaltsreinigerin erzielte sie

sodann ein Bruttoeinkommen von Fr. 54.95 im April, Fr. 1'011.95 im

Mai, Fr. 374.- im Juni, Fr. 110.- im August, Fr. 66.- im

September, Fr. 131.95 im Oktober und Fr. 131.95 im November 2014. Am

9.

März 2015 nahm sie eine Tätigkeit für die Pflegevermittlung J auf und

erzielte einen Bruttolohn von Fr. 464.99 im März, Fr. 530.82 im

April, Fr. 1'019.52 im Mai und Fr. 1'019.52 im Juni 2015. Bei einer

erneuten Tätigkeit für I erzielte die Beschwerdeführerin 1 ohne

Kinderzulagen einen Bruttolohn von Fr. 878.85 im November 2015,

Fr. 1'014.76 im Dezember 2015, Fr. 1'783.30 im Januar,

Fr. 880.65 im Februar, Fr. 863.50 im März und Fr. 1'062.45 im

April 2016; ab Mai 2016 war sie nicht mehr erwerbstätig. Bis zum

14.

Februar 2017 wurden die Beschwerdeführenden – ohne Berücksichtigung

der Kosten von Kindesschutzmassnahmen – mit Fr. 244'421.90 durch die

öffentliche Sozialhilfe unterstützt.

3.4

Die

Beschwerdeführerin 1 erreichte damit seit Beendigung der befristeten

Anstellung beim Altersheim G Ende März 2013 nie mehr ein Einkommen, das

ihr auch nur annähernd ermöglicht hätte, für den eigenen Lebensunterhalt und

denjenigen ihrer Kinder aufzukommen. Sie erzielte im Schnitt ein Einkommen von

weniger als Fr. 1'000.- pro Monat, weshalb ihre Tätigkeiten – insbesondere

im Verhältnis zur notwendigen Sozialhilfe – nur von untergeordneter Bedeutung

sind. Es ist sodann auch nicht ersichtlich, dass sie sich je ernsthaft um eine

Anstellung mit existenzsicherndem oder zumindest bedeutend höherem Pensum und

damit verbunden höherem Einkommen bemüht hätte. Insgesamt ist die

Beschwerdeführerin 1 damit nicht als Arbeitnehmerin im Sinn des

Freizügigkeitsabkommens zu betrachten und hat sie damit keinen

Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA.

Ob der

Beschwerdeführerin 1 gestützt auf ihre Tätigkeit als Pflegehilfe eine

Aufenthalts- statt eine Kurzaufenthaltsbewilligung hätte erteilt werden müssen,

kann dahingestellt bleiben, weil die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren

Gunsten ableiten könnten. Angesichts der bereits lange fehlenden

Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin 1 hätte eine

Aufenthaltsbewilligung jedenfalls widerrufen werden können.

Die

Beschwerdeführerin 1 hat ihre Arbeitnehmereigenschaft sodann lange vor der

Geburt ihres dritten Kinds verloren und wurde bereits vor Beginn der

Schwangerschaft weggewiesen, weshalb sie auch aus dem Umstand, dass sie nach

der Niederkunft während acht Wochen nicht arbeitstätig sein durfte

(Art. 35a Abs. 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964,

SR 822.11), nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

Dass die

Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA

Anspruch auf Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit hätten, machen sie sodann zu

Recht nicht geltend.

3.5

Nach dem

Gesagten haben die Beschwerdeführenden gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen

keinen Anspruch auf Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligungen.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin 1 gebar 2016 ein Kind, das aus einer Beziehung mit

einem Schweizer stammt und das Schweizerbürgerrecht ist.

4.2

Gemäss

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)

steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine

tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz

unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen

(BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Der Anspruch auf

Familienleben ist auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen

deren Ehepartner und die eigenen Kinder umfasst (BGE 129 II 11 E. 2;

vgl. auch EGMR, 9. Oktober 2003, Slivenko, 48321/99, § 94,

www.echr.coe.int).

Liegt eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte

Beziehung vor, werden neben den eigentlichen Kernfamilien auch andere familiäre

Verhältnisse von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst. Dabei ist von einem

weiten, flexiblen und inhaltlich nicht genau umrissenen Familienbegriff

auszugehen; geschützt wird nicht in erster Linie rechtlich begründetes, sondern

tatsächlich gelebtes Familienleben (BGE 135 I 143 E. 3.1). Insofern

können auch ausserhalb einer Ehe gelebte Lebensgemeinschaften in den

Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, wobei dies von

verschiedenen Faktoren abhängt, insbesondere ob ein Paar zusammenlebt, wie

lange die Beziehung schon dauert und ob es gemeinsame Kinder hat (EGMR,

2.

November 2010, Yigit, 3976/05, § 96, www.echr.coe.int). In diesem Sinn

anerkennt das Bundesgericht die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 1 EMRK

auf eheähnliche Lebensgemeinschaften, wenn diese nach ihrer Natur und

Stabilität mit einer ehelichen Gemeinschaft vergleichbar sind (BGr,

4.

November 2010,2C_97/2010, E. 3.1).

Die Beschwerdeführerin 1 hat in diesem Sinn gestützt auf

ihre Beziehung zum jüngsten Kind grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch, nicht

hingegen aus der Beziehung zum Kindsvater, mit dem sie nicht zusammenlebt.

4.3

Ein

Eingriff in das Recht auf Familienleben ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK

dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen

Gesellschaft unter anderem für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig

ist. In diesem Sinn kann der Aufenthalt beim hier aufenthaltsberechtigten

Familienangehörigen verweigert werden, wenn die Gesuchstellenden von der

öffentlichen Sozialhilfe abhängig sind (Art. 62 Abs. 1 lit. e

und Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG; vgl. BGE 137 I 247

E. 5.2.5; BGr, 3. Juli 2014,2C_877/2013, E. 3.2.2 mit

Hinweisen; EGMR, 11. Juni 2013, Hasanbasic, 52166/09, § 59,

www.echr.coe.int). Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die

öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung die

privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz in dem Sinn überwiegen müssen,

dass der Eingriff sich als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2,

122.

II 1 E. 2).

Bei obhutsberechtigten ausländischen Eltern eines Kinds mit

Schweizerbürgerrecht, gegen die nichts vorliegt, was sie als

"unerwünschten" Ausländer erscheinen lässt oder auf ein

missbräuchliches Vorgehen hinweist, ist davon auszugehen, dass dem hier

lebenden Schweizer Kind nicht zugemutet werden soll, diesem Elternteil in

dessen Heimat zu folgen (BGE 137 I 247 E. 4.2.2, 136 I 285 E. 5,

135.

I 158 E. 2.2). Fortgesetzter erheblicher Sozialhilfebezug kann indes

die Wegweisung einer ausländischen Person auch dann rechtfertigen, wenn dies

die Ausreise des Schweizer Kinds zur Folge hat (BGr, 2. Juni 2009,

2C_697/2008, E. 4.4).

4.4

Die

Beschwerdeführenden sind seit Anfang Mai 2013 auf Sozialhilfe angewiesen. Bis

zum 14. Februar 2017 betrug der Sozialhilfebezug insgesamt

Fr. 244'421.90; er ist damit fortgesetzt und erheblich im Sinn der

Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 lit. e und Art. 63

Abs. 1 lit. c AuG (vgl. hierzu und zum Folgenden BGr, 4. Juni 2015,2C_456/2014,

E. 3.2, und 21. Juli 2011,2C_268/2011, E. 6.2.3). Neben den

bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen,

wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und

nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren

Lebensunterhalt sorgen wird.

Angesichts der bereits langen Dauer der

Sozialhilfeabhängigkeit und der fehlenden ernsthaften Bemühungen der

Beschwerdeführerin 1 um eine existenzsichernde Arbeitsstelle ist auch in

absehbarer Zukunft nicht mit einer Ablösung von der Sozialhilfe zu rechnen.

Aufgrund der fehlenden ernsthaften Bemühungen der Beschwerdeführerin 1 um

ein existenzsicherndes Einkommen ist die Sozialhilfeabhängigkeit sodann

verschuldet. Weil die Beschwerdeführerin 1 sich schon zuvor während langer

Zeit nicht um ein höheres Einkommen bemüht hatte, vermag daran die derzeitige

Situation im Zusammenhang mit der Geburt ihres jüngsten Kinds nichts zu ändern.

Eine allfällige Unterhaltsverpflichtung des Vaters des jüngsten Kinds vermöchte

sodann die finanzielle Situation der Familie kaum massgeblich zu verbessern,

weil dieser ebenfalls nur ein geringes und unregelmässiges Einkommen erzielt

und deshalb kaum hohe Unterhaltsbeiträge leisten könnte.

Es ist nicht ersichtlich, weshalb den Beschwerdeführenden

eine Rückkehr nach Deutschland, wo die gleiche Sprache wie am jetzigen Wohnort

gesprochen wird, nicht zumutbar sein sollte. Daran vermögen auch gewisse

Schwierigkeiten, welche der Schulwechsel den Beschwerdeführenden 2 und 3

bereiten könnten, nichts zu ändern.

Von der Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 ist indes

das Kind F betroffen, welches Staatsangehöriges der Schweiz ist. Als Kind einer

Staatsangehörigen Deutschlands dürfte es selber aber eine Doppelbürgerschaft

besitzen und müsste demnach einzig in sein anderes Heimatland ausreisen.

Angesichts seines Alters ist ihm ein solcher Wechsel grundsätzlich zumutbar.

Weil es sodann in ein Land ausreisen muss, in dem eine Amtssprache der Schweiz

gesprochen wird, sollte es auch eine spätere Rückkehr in die Schweiz nicht vor

grössere Probleme stellen, zumal in Deutschland erworbene Ausbildungsabschlüsse

in der Schweiz grundsätzlich anerkannt werden. Mit Blick auf die geografische

Nähe kann die Beziehung zu seinem Vater – wenn auch mit gewissen

Einschränkungen – sodann weiterhin gepflegt werden. Angesichts der massiven

Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden sind die damit verbundenen

Einschränkungen des Familienlebens hinzunehmen. Den Kinds­eltern steht es im

Übrigen frei, F stattdessen bei seinem Vater in der Schweiz aufwachsen zu

lassen.

Der mit der Wegweisung verbundene Eingriff ins

Familienleben erweist sich damit als verhältnismässig.

5.

5.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Da die den

Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz angesetzte Frist zum Verlassen der

Schweiz demnächst abläuft, gilt es eine angemessene neue Frist anzusetzen (vgl.

VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2; Art. 64d

Abs. 1 AuG). Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das

Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung

verleihen, haben die Beschwerdeführenden sich binnen zweier Monate ab dem Datum

eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids

aus dem Land zu entfernen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Die

Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer

nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16

N. 20).

Die Beschwerdeführenden sind offenkundig mittellos.

Insgesamt war ihre Beschwerde sodann auch nicht offensichtlich aussichtslos.

Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung

gutzuheissen und den Beschwerdeführenden in der Person ihrer Rechtsvertreterin

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

6.3

Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen

Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9

Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über

die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) seit

dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Die Rechtsvertreterin macht einen Aufwand von insgesamt

11,05 Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 47.30 geltend. Weil

sie erst für das Beschwerdeverfahren beigezogen wurde, wodurch zusätzlicher

Aufwand für das Aktenstudium anfiel, sowie mit Blick auf die rechtlichen

Besonderheiten des Falls erscheint der geltend gemachte Aufwand insgesamt

gerade noch als angemessen. Die unentgeltliche

Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ist demnach insgesamt mit

Fr. 2'676.55 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu

entschädigen.

6.4

Es gilt

die Beschwerdeführenden auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16

Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege

und -vertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der

Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig (BGr, 5. September 2016,2C_1151/2015, E. 1).

Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Den

Beschwerdeführenden wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis

15.

Oktober 2017 bzw. im Sinn der Erwägung 5.2 angesetzt.

3.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird gutgeheissen und

Rechtsanwältin D als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

4.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zu einem Drittel auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der

Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Rechtsanwältin D

wird für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 2'676.55

(inklusive 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

9.

Mitteilung an…