VB.2017.00273
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00273
28. Juli 2017Deutsch19 min
(URT.2017.19117)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2017.00273
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Juli 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C
alle vertreten
durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine Staatsangehörige Deutschlands, reiste im Mai 2012
mit ihren in den Jahren 2004 bzw. 2008 geborenen Kindern B sowie C in die
Schweiz ein und ersuchte für sich und die Kinder um eine
Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte in der
Folge Kurzaufenthaltsbewilligungen, die später bis zum 30. September 2014 verlängert
wurden. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 wies das Migrationsamt die
Gesuche von A, B sowie C um Verlängerung der Kurzaufenthalts- bzw. Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung ab und setzte eine Ausreisefrist bis
31. Dezember 2015 an.
Erwägungen
II.
A führte dagegen am 17./19. November 2015 Beschwerde
bei der Sicherheitsdirektion. Im Jahr 2016 ging aus einer Beziehung von A mit
dem Schweizer E das Kind F hervor, das Staatsangehöriges der Schweiz ist. Mit
Entscheid vom 29. März 2017 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab
und setzte A, B sowie C zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis
31.
Juli 2017.
III.
A, B sowie C liessen am 28. April 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der
Rekursentscheid sowie die Verfügung vom 27. Oktober 2015 aufzuheben und
ihre Kurzaufenthaltsbewilligungen zu verlängern; zudem liessen sie um
unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ersuchen. Am 11./12. Mai 2017
reichten sie weitere Unterlagen ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
11.
/15. Mai 2017 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort. Die Rechtsvertretung von A, B sowie C Beschwerdeführenden legte
am 19. Juni 2017 eine Honorarnote vor.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über
Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,
19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden sind Staatsangehörige Deutschlands, welches Mitgliedstaat
der Europäischen Union (EU) ist. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige
eines Mitgliedstaats der EU nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni
1999.
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA
[SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
Vom Freizügigkeitsabkommen unberührt bleiben nach
Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 FZA staatsvertragliche Regelungen,
welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen. Gemäss
Ziff. I.1 der Niederschrift vom 19. Dezember 1953
zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über
Niederlassungsfragen (Niederschrift, SR 0.142.111.364) in
Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die
Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) haben deutsche
Staatsangehörige nach fünfjährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem
Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung
EG/EFTA, was den weniger weit gehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
in sich schlösse (BGE 128 II 145 E. 1.1.4, 120 Ib 360 E. 3a).
Ob die Beschwerdeführenden diese Voraussetzungen mittlerweile
erfüllten, weil sie sich mehr als fünf Jahre (teilweise nur prozedural geduldet)
hier aufhalten, kann offenbleiben, weil die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung unter dem Vorbehalt steht, dass kein Widerrufsgrund
gemäss Art. 62 AuG vorliegt (Art. 34 Abs. 2 lit. b AuG).
Diese Bestimmung gilt auch im Anwendungsbereich der Niederschrift (so
ausdrücklich deren Ziff. IV Satz 1; vgl. hierzu auch BGr,
6.
August 2015,2C_1144/2014, E. 4).
2.2
Nach Art. 23
Abs. 1 VEP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG kann eine
Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn eine mit der
Verfügung verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Als Bedingung im
vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33
Abs. 2 AuG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia
Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 62 N. 43).
3.
3.1
Arbeitnehmende,
die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer arbeitgebenden
Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens
einem Jahr eingehen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer
von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Diese
wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten
Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer indessen beschränkt werden, wenn die
Inhaberin oder der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten
unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der Bewilligungsverlängerung darf dabei
ein Jahr nicht unterschreiten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA).
Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ein länger als drei Monate, aber weniger
als ein Jahr dauerndes Anstellungsverhältnis eingegangen, wird eine
Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer erteilt, die der Dauer des Arbeitsvertrags
entspricht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Anhang I FZA).
3.2
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung verliert eine arbeitnehmende Person ihren
freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person, wenn
sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens
feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten darauf mehr bestehen,
in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden, oder ihr Verhalten
gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE 141 II 1
E. 2.2.1). Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert demnach
der Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue
Stelle mehr bestehen. Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer
von weniger als einem Jahr besteht in diesem Sinn während eines angemessenen
Zeitraums von bis zu sechs Monaten ein Aufenthaltsanspruch, um von
Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und "die erforderlichen Massnahmen für
eine Einstellung zu treffen" (BGE 141 II 1 E. 2.2.2); hat die
vorangegangene Beschäftigung länger gedauert, kann auch eine längere Frist für
die Stellensuche geboten sein. Eine arbeitslosenversicherungsrechtliche Beschäftigungsmassnahme
ist indes nicht geeignet, die Arbeitnehmereigenschaft der betroffenen Person zu
begründen bzw. fortdauern zu lassen (BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr,
10.
April 2014,2C_390/2013, E. 4.2).
Den freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff erfüllt,
wer während einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren
Weisungen erbringt und als Gegenleistung dafür eine Vergütung erhält (BGE 141
II 1 E. 2.2.3, 130 II 339 E. 3.2). Dabei kommt es grundsätzlich weder
auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns und die
Produktivität der betroffenen Person an (EuGH, 23. März 1982,
Rs. 53/81, Levin, Slg. 1982 I-01035, Rz. 16). Erforderlich ist jedoch
quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche
Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive
Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung
tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses
betreffen (zum Ganzen BGE 141 II 1 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Nicht von
einer echten und tatsächlichen Tätigkeit kann gesprochen werden, wenn diese
einen so geringen Umfang hat, dass sie sich als völlig untergeordnet und
unwesentlich darstellt. Arbeitet eine Person im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses nur wenige Stunden und erzielt sie nur ein geringes
Einkommen, kann dies ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübten
Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind (BGE 131 II 339
E. 3.4; BGr, 14. März 2016,2C_750/2015, E. 4.1, und
14.
Juli 2015,2C_1061/2013, E. 4.2.2). Der Europäische Gerichtshof
wollte sich dabei nicht auf ein bestimmtes quantitatives Minimum festlegen,
sondern wies darauf hin, dass dies für den jeweiligen Einzelfall zu bestimmen
sei, wobei auch ein geringer Beschäftigungsumfang von nur zehn Stunden pro Woche
unter Umständen die Arbeitnehmereigenschaft begründen könne (EuGH,
4.
Februar 2010, Rs. C-14/09, Genc, Slg. 2010 I-00931,
Rz. 27–33).
3.3
Die
Beschwerdeführerin 1 ging nach ihrer Einreise zunächst ein
Arbeitsverhältnis auf Stundenlohnbasis und ohne zugesicherte Arbeitszeit ein.
Vom 7. August 2012 bis zum 31. März 2013 war sie mit einem vollen Pensum
für das Altersheim G tätig. Für die Dauer dieser Anstellung erteilte ihr
der Beschwerdegegner eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Nach Ablauf der
befristeten Anstellung war die Beschwerdeführerin 1 zunächst arbeitslos,
nahm jedoch ab dem 7. Mai 2013 eine Tätigkeit als Pflegehilfe an, welche
mit dem Tod der gepflegten Person im Februar 2014 endete. Der Beschwerdegegner
hatte die Kurzaufenthaltsbewilligung zuvor bis zum 30. April 2014
verlängert. Seit Mai 2013 sind die Beschwerdeführenden auf Sozialhilfe
angewiesen.
Als Pflegehilfe erzielte die Beschwerdeführerin 1
während etwa neun Monaten insgesamt einen Lohn von Fr. 12'362.50. Ab April
2014.
war sie für die Putzfrauenvermittlerin H tätig; der Beschwerdegegner
verlängerte die Kurzaufenthaltsbewilligungen unter Berücksichtigung dieser
Tätigkeit bis zum 30. September 2014. Ab dem 5. Juli 2014 war die
Beschwerdeführerin 1 als Promotionsassistentin für I tätig und erzielte
ein Bruttoeinkommen von Fr. 717.95 im August, Fr. 0.- im September
und Fr. 1'173.13 im Oktober 2014. Als Unterhaltsreinigerin erzielte sie
sodann ein Bruttoeinkommen von Fr. 54.95 im April, Fr. 1'011.95 im
Mai, Fr. 374.- im Juni, Fr. 110.- im August, Fr. 66.- im
September, Fr. 131.95 im Oktober und Fr. 131.95 im November 2014. Am
9.
März 2015 nahm sie eine Tätigkeit für die Pflegevermittlung J auf und
erzielte einen Bruttolohn von Fr. 464.99 im März, Fr. 530.82 im
April, Fr. 1'019.52 im Mai und Fr. 1'019.52 im Juni 2015. Bei einer
erneuten Tätigkeit für I erzielte die Beschwerdeführerin 1 ohne
Kinderzulagen einen Bruttolohn von Fr. 878.85 im November 2015,
Fr. 1'014.76 im Dezember 2015, Fr. 1'783.30 im Januar,
Fr. 880.65 im Februar, Fr. 863.50 im März und Fr. 1'062.45 im
April 2016; ab Mai 2016 war sie nicht mehr erwerbstätig. Bis zum
14.
Februar 2017 wurden die Beschwerdeführenden – ohne Berücksichtigung
der Kosten von Kindesschutzmassnahmen – mit Fr. 244'421.90 durch die
öffentliche Sozialhilfe unterstützt.
3.4
Die
Beschwerdeführerin 1 erreichte damit seit Beendigung der befristeten
Anstellung beim Altersheim G Ende März 2013 nie mehr ein Einkommen, das
ihr auch nur annähernd ermöglicht hätte, für den eigenen Lebensunterhalt und
denjenigen ihrer Kinder aufzukommen. Sie erzielte im Schnitt ein Einkommen von
weniger als Fr. 1'000.- pro Monat, weshalb ihre Tätigkeiten – insbesondere
im Verhältnis zur notwendigen Sozialhilfe – nur von untergeordneter Bedeutung
sind. Es ist sodann auch nicht ersichtlich, dass sie sich je ernsthaft um eine
Anstellung mit existenzsicherndem oder zumindest bedeutend höherem Pensum und
damit verbunden höherem Einkommen bemüht hätte. Insgesamt ist die
Beschwerdeführerin 1 damit nicht als Arbeitnehmerin im Sinn des
Freizügigkeitsabkommens zu betrachten und hat sie damit keinen
Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA.
Ob der
Beschwerdeführerin 1 gestützt auf ihre Tätigkeit als Pflegehilfe eine
Aufenthalts- statt eine Kurzaufenthaltsbewilligung hätte erteilt werden müssen,
kann dahingestellt bleiben, weil die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren
Gunsten ableiten könnten. Angesichts der bereits lange fehlenden
Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin 1 hätte eine
Aufenthaltsbewilligung jedenfalls widerrufen werden können.
Die
Beschwerdeführerin 1 hat ihre Arbeitnehmereigenschaft sodann lange vor der
Geburt ihres dritten Kinds verloren und wurde bereits vor Beginn der
Schwangerschaft weggewiesen, weshalb sie auch aus dem Umstand, dass sie nach
der Niederkunft während acht Wochen nicht arbeitstätig sein durfte
(Art. 35a Abs. 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964,
SR 822.11), nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
Dass die
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA
Anspruch auf Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit hätten, machen sie sodann zu
Recht nicht geltend.
3.5
Nach dem
Gesagten haben die Beschwerdeführenden gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen
keinen Anspruch auf Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligungen.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin 1 gebar 2016 ein Kind, das aus einer Beziehung mit
einem Schweizer stammt und das Schweizerbürgerrecht ist.
4.2
Gemäss
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)
steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine
tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz
unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen
(BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Der Anspruch auf
Familienleben ist auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen
deren Ehepartner und die eigenen Kinder umfasst (BGE 129 II 11 E. 2;
vgl. auch EGMR, 9. Oktober 2003, Slivenko, 48321/99, § 94,
www.echr.coe.int).
Liegt eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte
Beziehung vor, werden neben den eigentlichen Kernfamilien auch andere familiäre
Verhältnisse von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst. Dabei ist von einem
weiten, flexiblen und inhaltlich nicht genau umrissenen Familienbegriff
auszugehen; geschützt wird nicht in erster Linie rechtlich begründetes, sondern
tatsächlich gelebtes Familienleben (BGE 135 I 143 E. 3.1). Insofern
können auch ausserhalb einer Ehe gelebte Lebensgemeinschaften in den
Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, wobei dies von
verschiedenen Faktoren abhängt, insbesondere ob ein Paar zusammenlebt, wie
lange die Beziehung schon dauert und ob es gemeinsame Kinder hat (EGMR,
2.
November 2010, Yigit, 3976/05, § 96, www.echr.coe.int). In diesem Sinn
anerkennt das Bundesgericht die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 1 EMRK
auf eheähnliche Lebensgemeinschaften, wenn diese nach ihrer Natur und
Stabilität mit einer ehelichen Gemeinschaft vergleichbar sind (BGr,
4.
November 2010,2C_97/2010, E. 3.1).
Die Beschwerdeführerin 1 hat in diesem Sinn gestützt auf
ihre Beziehung zum jüngsten Kind grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch, nicht
hingegen aus der Beziehung zum Kindsvater, mit dem sie nicht zusammenlebt.
4.3
Ein
Eingriff in das Recht auf Familienleben ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK
dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen
Gesellschaft unter anderem für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig
ist. In diesem Sinn kann der Aufenthalt beim hier aufenthaltsberechtigten
Familienangehörigen verweigert werden, wenn die Gesuchstellenden von der
öffentlichen Sozialhilfe abhängig sind (Art. 62 Abs. 1 lit. e
und Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG; vgl. BGE 137 I 247
E. 5.2.5; BGr, 3. Juli 2014,2C_877/2013, E. 3.2.2 mit
Hinweisen; EGMR, 11. Juni 2013, Hasanbasic, 52166/09, § 59,
www.echr.coe.int). Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die
öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung die
privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz in dem Sinn überwiegen müssen,
dass der Eingriff sich als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2,
122.
II 1 E. 2).
Bei obhutsberechtigten ausländischen Eltern eines Kinds mit
Schweizerbürgerrecht, gegen die nichts vorliegt, was sie als
"unerwünschten" Ausländer erscheinen lässt oder auf ein
missbräuchliches Vorgehen hinweist, ist davon auszugehen, dass dem hier
lebenden Schweizer Kind nicht zugemutet werden soll, diesem Elternteil in
dessen Heimat zu folgen (BGE 137 I 247 E. 4.2.2, 136 I 285 E. 5,
135.
I 158 E. 2.2). Fortgesetzter erheblicher Sozialhilfebezug kann indes
die Wegweisung einer ausländischen Person auch dann rechtfertigen, wenn dies
die Ausreise des Schweizer Kinds zur Folge hat (BGr, 2. Juni 2009,
2C_697/2008, E. 4.4).
4.4
Die
Beschwerdeführenden sind seit Anfang Mai 2013 auf Sozialhilfe angewiesen. Bis
zum 14. Februar 2017 betrug der Sozialhilfebezug insgesamt
Fr. 244'421.90; er ist damit fortgesetzt und erheblich im Sinn der
Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 lit. e und Art. 63
Abs. 1 lit. c AuG (vgl. hierzu und zum Folgenden BGr, 4. Juni 2015,2C_456/2014,
E. 3.2, und 21. Juli 2011,2C_268/2011, E. 6.2.3). Neben den
bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen,
wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und
nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren
Lebensunterhalt sorgen wird.
Angesichts der bereits langen Dauer der
Sozialhilfeabhängigkeit und der fehlenden ernsthaften Bemühungen der
Beschwerdeführerin 1 um eine existenzsichernde Arbeitsstelle ist auch in
absehbarer Zukunft nicht mit einer Ablösung von der Sozialhilfe zu rechnen.
Aufgrund der fehlenden ernsthaften Bemühungen der Beschwerdeführerin 1 um
ein existenzsicherndes Einkommen ist die Sozialhilfeabhängigkeit sodann
verschuldet. Weil die Beschwerdeführerin 1 sich schon zuvor während langer
Zeit nicht um ein höheres Einkommen bemüht hatte, vermag daran die derzeitige
Situation im Zusammenhang mit der Geburt ihres jüngsten Kinds nichts zu ändern.
Eine allfällige Unterhaltsverpflichtung des Vaters des jüngsten Kinds vermöchte
sodann die finanzielle Situation der Familie kaum massgeblich zu verbessern,
weil dieser ebenfalls nur ein geringes und unregelmässiges Einkommen erzielt
und deshalb kaum hohe Unterhaltsbeiträge leisten könnte.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb den Beschwerdeführenden
eine Rückkehr nach Deutschland, wo die gleiche Sprache wie am jetzigen Wohnort
gesprochen wird, nicht zumutbar sein sollte. Daran vermögen auch gewisse
Schwierigkeiten, welche der Schulwechsel den Beschwerdeführenden 2 und 3
bereiten könnten, nichts zu ändern.
Von der Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 ist indes
das Kind F betroffen, welches Staatsangehöriges der Schweiz ist. Als Kind einer
Staatsangehörigen Deutschlands dürfte es selber aber eine Doppelbürgerschaft
besitzen und müsste demnach einzig in sein anderes Heimatland ausreisen.
Angesichts seines Alters ist ihm ein solcher Wechsel grundsätzlich zumutbar.
Weil es sodann in ein Land ausreisen muss, in dem eine Amtssprache der Schweiz
gesprochen wird, sollte es auch eine spätere Rückkehr in die Schweiz nicht vor
grössere Probleme stellen, zumal in Deutschland erworbene Ausbildungsabschlüsse
in der Schweiz grundsätzlich anerkannt werden. Mit Blick auf die geografische
Nähe kann die Beziehung zu seinem Vater – wenn auch mit gewissen
Einschränkungen – sodann weiterhin gepflegt werden. Angesichts der massiven
Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden sind die damit verbundenen
Einschränkungen des Familienlebens hinzunehmen. Den Kindseltern steht es im
Übrigen frei, F stattdessen bei seinem Vater in der Schweiz aufwachsen zu
lassen.
Der mit der Wegweisung verbundene Eingriff ins
Familienleben erweist sich damit als verhältnismässig.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Da die den
Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz angesetzte Frist zum Verlassen der
Schweiz demnächst abläuft, gilt es eine angemessene neue Frist anzusetzen (vgl.
VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2; Art. 64d
Abs. 1 AuG). Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das
Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung
verleihen, haben die Beschwerdeführenden sich binnen zweier Monate ab dem Datum
eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids
aus dem Land zu entfernen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Die
Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer
nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20).
Die Beschwerdeführenden sind offenkundig mittellos.
Insgesamt war ihre Beschwerde sodann auch nicht offensichtlich aussichtslos.
Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung
gutzuheissen und den Beschwerdeführenden in der Person ihrer Rechtsvertreterin
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
6.3
Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23.
August 2010 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen
Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9
Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über
die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) seit
dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Die Rechtsvertreterin macht einen Aufwand von insgesamt
11,05 Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 47.30 geltend. Weil
sie erst für das Beschwerdeverfahren beigezogen wurde, wodurch zusätzlicher
Aufwand für das Aktenstudium anfiel, sowie mit Blick auf die rechtlichen
Besonderheiten des Falls erscheint der geltend gemachte Aufwand insgesamt
gerade noch als angemessen. Die unentgeltliche
Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ist demnach insgesamt mit
Fr. 2'676.55 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu
entschädigen.
6.4
Es gilt
die Beschwerdeführenden auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16
Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege
und -vertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der
Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig (BGr, 5. September 2016,2C_1151/2015, E. 1).
Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Den
Beschwerdeführenden wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis
15.
Oktober 2017 bzw. im Sinn der Erwägung 5.2 angesetzt.
3.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird gutgeheissen und
Rechtsanwältin D als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
4.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zu einem Drittel auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Rechtsanwältin D
wird für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 2'676.55
(inklusive 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
9.
Mitteilung an…