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Entscheid

VB.2017.00275

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00275

25. Oktober 2017Deutsch18 min

(URT.2017.19319)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1960, ägyptischer Staatsangehöriger, reiste am 3. Oktober 1988 in

die Schweiz ein und lebte mit seiner ebenfalls aus Ägypten stammenden Ehefrau C

und den fünf in der Schweiz zwischen 1989 und 2002 geborenen Kindern im Kanton

Aargau. Er arbeitete vorerst im kulturellen Bereich, hernach als Taxifahrer. Am

14. Dezember 1998 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt.

B. Am 13. Juli

2005 zog A in den Kanton Zürich, am 27. Feb­ruar 2007 heiratete er in

Ägypten die Landsfrau D. Am 16. Dezember 2008 wurde die Ehe zwischen A und

seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau durch das Bezirksgericht Baden

geschieden.

C. Anfangs

Oktober 2013 bat das Migrationsamt A um Stellungnahme zu seinen

Auslandaufenthalten, da der Verdacht bestand, dass seine

Niederlassungsbewilligung allenfalls erloschen sein könnte. Nach weiteren

Untersuchungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte das Migrationsamt

am 12. Oktober 2015 das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung von A fest

und setzte ihm eine Frist bis 31. Dezember 2015, um die Schweiz zu

verlassen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen am 9. November 2015 erhobenen Rekurs

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 30. März 2017 ab und

setzte A eine neue Ausreisefrist bis zum 15. Juni 2017.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 2. Mai 2017 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es

sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass die

Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei, eventualiter sei ihm diese

erneut zu erteilen, subeventualiter sei ihm eine Jahresaufenthaltsbewilligung

zu erteilen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen,

alles "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Vorinstanz".

Da A als zahlungsfähig erschien, verpflichtete ihn der

Abteilungspräsident mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2017 zur Leistung

einer Kaution von Fr. 2'060.-, es sei denn, er weise seine Mittellosigkeit

detailliert nach. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 liess der Beschwerdeführer

Akten einreichen, welche seine Mittellosigkeit hinreichend nachwiesen, worauf

ihm der Abteilungspräsident die Frist zur Leistung der Kaution abnahm.

Die Rekursabteilung verzichtete am 8. Mai 2017 auf

Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

B. Nachdem

im bisherigen Verfahren nicht erkannt wurde, dass neben den in der Schweiz

lebenden Kindern von A in Ägypten nochmals weitere drei Kinder leben, forderte

der Abteilungspräsident A am 7. September 2017 auf, zu seiner familiären

Situation in Ägypten Stellung zu nehmen. Weiter wies der Abteilungspräsident

darauf hin, dass A allenfalls im Zusammenhang mit dem Familiennachzugsgesuch

für seine Ehefrau seiner Pflicht, zutreffende und vollständige Angaben über die

für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen, nicht

nachgekommen sei und gewährte ihm auch hierzu das rechtliche Gehör.

Am 28. September 2017 bestätigte A, in Ägypten mit

zwei Frauen verheiratet zu sein:

-

Zunächst seit 27. Februar 2007 mit D, mit welcher er drei Kinder

habe, geboren 2007, 2009 und 2012. Dies sei eine arrangierte Ehe gewesen, heute

lebe er von dieser Ehefrau getrennt und bezahle einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von 1'500 ägyptischen Pfund.

-

Sodann sei er ebenfalls seit 2007 mit E verheiratet, mit welcher er den

Sohn F, geboren 2013, habe. Diese Ehefrau und der Sohn F seien zurzeit mit

einem Touristenvisum in der Schweiz und lebten mit ihm zusammen hier in

stabilen Verhältnissen.

Das Migrationsamt nahm hierzu nicht weiter Stellung.

Am 4. Oktober 2017 reichte A einen Auszug aus dem

ägyptischen Eheregister zu den Akten, wonach die Ehe mit E am 23. Sep­tember

2010.

geschlossen worden sei.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung wird gemäss Art. 34 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)

unbefristet und ohne Bedingungen erteilt, kann aber durch einen

Beendigungsgrund infrage gestellt werden (vgl. BGr, 3. April 2012,

2C_609/2011, E. 3.1 [zur analogen altrechtlichen Regelung]). Sie erlischt

entweder mit der Abmeldung ins Ausland sofort oder nach sechs Monaten

Auslandaufenthalt, wenn der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich

abzumelden (Art. 61 Abs. 1 lit. a und Art. 61 Abs. 2

Satz 1 AuG; BGr, 12. September 2011,2C_176/2011, E. 2.1). Für

ein Erlöschen infolge eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts genügt das

formale Kriterium eines solchen Aufenthalts (BGE 120 Ib 369 E. 2c und d;

BGE 112 Ib 1 E. 2a; BGr, 22. März 2011,2C_853/2010, E. 5.1 [je

auch zum Folgenden]). Es kommt dabei weder auf die Motive der Landesabwesenheit

noch auf die Absichten des Betroffenen an (BGr, 21. Juni 2011,

2C_980/2010, E. 2.1; BGr, 4. Februar 2011,2C_43/2011, E. 2).

Nach der Rechtsprechung zu Art. 79 Abs. 1 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE) ist dieser Tatbestand auch erfüllt, wenn der Ausländer während

eines grösseren Zeitraums landesabwesend ist, jeweils vor Ablauf von sechs

Monaten für beschränkte Zeit in die Schweiz zurückkehrt, dies aber bloss zu Geschäfts-

oder Besuchszwecken tut. Dies gilt selbst dann, wenn der Ausländer in der

Schweiz noch eine Wohnung zur Verfügung hat. Bei solchen Verhältnissen

(wiederholte längere Aufenthalte im Heimatland über mehrere Jahre hinweg,

unterbrochen durch mehr oder weniger lange Anwesenheiten in der Schweiz) wird –

anders als üblicherweise – die Frage nach dem Lebensmittelpunkt zum

ausschlaggebenden Kriterium (BGE 120 Ib 369 E. 2c und d; BGr, 31. Mai

2016,2C_400/2015, E. 2.3 mit Hinweisen).

2.2

Gemäss der

Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitz befindet sich der Mittelpunkt der

Lebensbeziehungen bei verheirateten Personen üblicherweise am Wohnort der

Familie, nicht am Arbeitsort. Dies gilt auch für diejenigen Personen, welche am

Arbeitsort übernachten und lediglich am Wochenende nach Hause fahren sowie für

den Geschäftsmann, welche die grössere Zeit des Jahres im Ausland verbringt.

Der Wochenaufenthalts- und Arbeitsort wird zum Wohnsitz, wenn die Familie bloss

noch in grossen und unregelmässigen Abständen besucht wird. Lässt die

Arbeitszeit häufigere Besuche nicht zu, so genügt eine Rückkehr pro Monat zur

Beibehaltung des Wohnsitzes am Wohnort der Familie (Daniel Staehelin in: Heinrich

Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, 5. A., Basel 2014, Art. 23 ZGB N. 11 mit

Hinweisen).

2.3

Die

Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers haben unbestrittenermassen nicht sechs

aufeinanderfolgende Monate überschritten. Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers folgt daraus jedoch nicht, dass dies einem Erlöschen der

Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AuG

grundsätzlich entgegensteht. Nachdem der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2012

für 213 Tage und im Kalenderjahr 2013 für 197 Tage landesabwesend

war, ist er in diesen Jahren jedenfalls einen grösseren Zeitraum in der Schweiz

nicht anwesend gewesen. Damit ist im Sinn der dargestellten Rechtsprechung zu

prüfen, wo sich im fraglichen Zeitraum der Lebensmittelpunkt des

Beschwerdeführers befunden hat.

2.4

In Ägypten

leben die zwei heutigen Ehefrauen des Beschwerdeführers, wobei er mit der einen

Ehefrau drei Kinder (geboren 2007, 2009 und 2012) hat, mit der zweiten Ehefrau

einen 2013 geborenen Sohn. Auch wenn der Beschwerdeführer behaupten lässt,

jetzt gerade mit seiner (dritten) Ehefrau, welche sich mit einem Besuchervisum

mit dem gemeinsamen Sohn in der Schweiz aufhält, hier in "stabilen

Verhältnissen" zu leben, befindet sich der Wohnsitz der beiden Ehefrauen

des Beschwerdeführers und der insgesamt vier Kinder, welche er mit diesen beiden

aktuellen Ehefrauen hat, klarerweise in Ägypten. Insbesondere verfügen die

dritte Ehefrau und der 2013 geborene Sohn des Beschwerdeführers über keine

Bewilligung zum dauernden Aufenthalt in der Schweiz. Inwieweit der

Beschwerdeführer damit "in stabilen Verhältnissen" mit diesen

Familienangehörigen in der Schweiz wohnen soll, ist nicht ersichtlich. Zu den

Wohn- und Familienverhältnissen in Ägypten hat der Beschwerdeführer keine

Ausführungen gemacht und insbesondere die vorinstanzliche Feststellung nicht

bestritten, dass er in Ägypten wohl mit seiner dritten Ehefrau (und auch dem

gemeinsamen Sohn) zusammenleben dürfte. Auch wenn er im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren behaupten lässt, von seiner zweiten Ehefrau

getrennt zu leben, und für diese und die drei gemeinsamen Kinder

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, hat er mindestens bis 2012 oder der Geburt des

dritten Kindes aus jener Ehe eine enge Beziehung zu seiner zweiten Frau

geführt. Beinahe nahtlos muss sich dann die Beziehung zur dritten Ehefrau in

dem Sinn intensiviert haben, dass diese im November 2013 den gemeinsamen Sohn F

zur Welt gebracht hat.

Umgekehrt ist nicht ersichtlich, welche Beziehungen der

Beschwerdeführer mit Ausnahme der Ausübung seiner Tätigkeit als Taxifahrer zur

Schweiz noch gepflegt hat. Unklar bleibt für das Gericht zunächst, wo der

Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte vom Januar 2011 bis Oktober 2013 in

der Schweiz gewohnt hat: So bestreitet letztlich nicht nur sein Freund G, ihm

Unterkunft gewährt zu haben; auch dessen Ehefrau H hat gegenüber der Stadt I

dieselbe Darstellung abgegeben, unter Hinweis auf den Umstand, dass ihre

Religion die Anwesenheit eines fremden Mannes in der Wohnung nicht erlaube.

Dies erscheint glaubhaft, ist H doch mit Niqab und Handschuhen zur Besprechung

mit der Stadt I erschienen. Der Kontakt zur in der Schweiz lebenden ersten

Ehefrau und den fünf Kindern aus dieser Beziehung wird kaum gelebt, wird als

nicht eng und sporadisch geschildert. Seinen Unterhaltspflichten als Vater ist

der Beschwerdeführer nicht nachgekommen und der Alimentenausstand ist mit knapp

Fr. 300'000.- (Stand 7. April 2017) massiv.

Damit liegt der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des

Beschwerdeführers offensichtlich nicht mehr in der Schweiz, sondern in Ägypten.

In die Schweiz ist der Beschwerdeführer nur zur Ausübung der beruflichen

Tätigkeit als Taxiunternehmer zurückgekehrt, wobei über weite Strecken unklar

gebelieben ist, wo der Beschwerdeführer anlässlich seiner Aufenthalte hier

gewohnt hat. Diese Aufenthalte hat er vereinzelt auch zu Besuchen bei seinen

Kindern aus erster Ehe benutzt.

2.5

Ist der

Beschwerdeführer aber wie vorliegend über mehrere Jahre während eines grösseren

Zeitraums landesabwesend, liegt sein Lebensmittelpunkt zudem wie dargelegt in

seinem Heimatland Ägypten und kommt er bloss zu Geschäfts- oder allenfalls zu Besuchszwecken

in die Schweiz, erlischt die Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61

Abs. 2 AuG (vgl. E. 2.1 vorstehend). Ein Gesuch um Aufrechterhaltung

der Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 61 Abs. 2 letzter

Satz AuG wurde nicht gestellt.

2.6

2.6.1

Das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

bzw. in Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ist berührt, wenn eine

staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und

tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt

anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich

bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 140 I 145

E. 3.2; 139 I 315 E. 2.2; 137 I 247 E. 4.1.2). Bei nicht

sorgeberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten

Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit

einem/-er schweizerischen Staatsangehörigen bereits eine Aufenthaltsbewilligung

besassen, besteht nach der Rechtsprechung ein Anspruch nach Art. 8 EMRK,

wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen

Besuchsrechts ausgeübt wird, eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge Beziehung

zum aufenthaltsberechtigten Kind besteht und die um Aufenthalt suchende Person

zu keinerlei wesentlichen Klagen Anlass gegeben hat (BGE 139 I 315 E. 2.5;

BGr, 5. Januar 2015,2C_547/2014, E. 3.2). Gemäss dem durch

Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht

auf Privatleben steht einer Person – auch ausserhalb einer Familiengemeinschaft

– ein Aufenthaltsrecht zu, wenn sie besonders intensive, über die normale

Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher

Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären

beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich aufweist (BGE 130 II 281 E. 3.2.1;

120.

Ib 16 E. 3b).

2.6.2

Unter den Schutzbereich des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens könnte

vorliegend einzig die Beziehung zur noch minderjährigen Tochter J aus erster

Ehe fallen. Die übrigen Kinder aus erster Ehe des Beschwerdeführers sind

volljährig und leben selbständig. Indessen fehlt es bezüglich der Tochter J nur

schon an einer engen wirtschaftlichen Beziehung, hat der Beschwerdeführer doch

unwidersprochen, abgesehen von den drei Raten à Fr. 100.- anfangs 2017,

keine Unterhaltszahlung an seine Tochter geleistet.

Sodann sind trotz des

langdauernden Aufenthalts besonders intensive Beziehungen gesellschaftlicher

oder beruflicher Natur in die Schweiz nicht ersichtlich, weshalb auch kein

Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht auf Privatleben besteht.

2.7

Ebenso wenig

ist dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AuG in

Verbindung mit Art. 61 VZAE eine Niederlassungsbewilligung wieder zu

erteilen:

2.7.1

Diese gesetzliche Bestimmung setzt eine Rückkehr des Ausländers in die

Schweiz und wichtige Gründe für die Wiedererteilung der Bewilligung voraus.

Zudem dürfen der Erteilung der Niederlassungsbewilligung keine Widerrufsgründe

nach Art. 62 AuG entgegenstehen (vgl. Art. 34 Abs. 2 lit. b

AuG). Denn einer erneuten Bewilligungserteilung stehen generell die

Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG entgegen, welche auch bei ausländischen

Personen zur Anwendung gelangen, die früher im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung waren (BGr, 6. August 2015,2C_1144/2014,

E. 4.4; VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 4.4; 16. März

2016, VB.2016.00038, E. 4.2). Gemäss Art. 62 AuG kann eine Bewilligung

widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben

macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a

AuG) bzw. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat (Art. 62 Abs. 1

lit. c AuG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein

"Verschweigen" im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG

jedenfalls dann vor, wenn der Ausländer aufgrund seiner Gesuchsbegründung bzw.

anderer von ihm zu vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen

Anschein über eine wesentliche Tatsache erweckt bzw. aufrechterhält und

insofern eine Täuschungshandlung begeht (BGr, 2. November 2012,

2C_287/2012, E. 3.1). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen

die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der

Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich

sein können (BGr, 3. September 2012,2C_375/2012, E. 3.1). Dazu

gehört etwa die Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung

einer neuen Ehe oder die Tatsache, dass der Betroffene aussereheliche Kinder

hat.

2.7.2

Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren über längste Zeit

bewilligungsrelevante Umstände bzw. Tatsachen verschwiegen: Es musste ihm

zunächst bewusst sein, dass weder dem Migrationsamt noch der Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion bekannt sein konnte, dass er mit seiner zweiten Frau

drei Kinder in Ägypten hat. Ebenso musste ihm bewusst sein, dass die dritte

Ehefrau und deren Sohn F den Behörden gänzlich unbekannt waren. Beides – die

Familie mit der zweiten Frau und diejenige mit der dritten Ehefrau – hätte er

unter Ziff. 10 bzw. allenfalls Ziff. 11 des am 6. Oktober 2015

gestellten Gesuchs um Einreisebewilligung vermerken müssen und im vorliegenden

Verfahren offenlegen müssen. Dass Ehefrau(en) und Kinder im Ausland für die

Frage des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen entscheidwesentlich und damit im

vorliegenden Fall auch bewilligungsrelevant sind, steht ohne Weiteres fest.

Damit erfüllt der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 62

Abs. 1 lit. a AuG.

2.7.3

Weiter erfüllt der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 62

Abs. 1 lit. c AuG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. b

VZAE. Gegen den Beschwerdeführer liegen offene Verlustscheine über Fr. 263'167.50

vor. Der gesamte bevorschusste Betrag beläuft sich gemäss Bestätigung des

Alimenteninkassos K (Stand 7. April 2017) auf Fr. 298'001.- (Stand 7. April

2017). An diesen Betrag hat der Beschwerdeführer Fr. 300.- bezahlt (drei

Zahlungen à Fr. 100.- seit 1. Januar 2017). Trotz behauptetem

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der Schweiz ist der Beschwerdeführer gemäss

unwidersprochener Darstellung seiner ersten Ehefrau seinen

Unterhaltsverpflichtungen seit 2004 nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer

macht geltend, das zuständige Bezirksgericht habe sein (hypothetisches)

Einkommen mit monatlich Fr. 5'000.- zu hoch angenommen. Die finanziellen

Mittel für ein Abänderungsverfahren hätten gefehlt.

Dem Beschwerdeführer ist seine hohe Verschuldung

vorwerfbar: Eine Abänderung des Scheidungsurteils wäre ohne Weiteres auch bei

bescheidenen finanziellen Mitteln unter Inanspruchnahme der unentgeltlichen

Rechtspflege möglich und angezeigt gewesen, so die übrigen Voraussetzungen

hierfür gegeben gewesen wären. Indessen hat der Beschwerdeführer offensichtlich

seit dem Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Baden (13. Mai 2005) bzw. dem

Scheidungsurteil des nämlichen Gerichts (16. Dezember 2008) bis 31. Dezember

2016.

oder während mehr als elf Jahren nicht einen Franken an den Unterhalt

seiner fünf hier in der Schweiz lebenden Kinder geleistet. Aktenmässig erstellt

sind lediglich drei Zahlungen à Fr. 100.-. Umgekehrt leistet der

Beschwerdeführer offensichtlich an eine seiner Familien in Ägypten gemäss

seiner eigenen Darstellung Unterhaltszahlungen und kommt, nachdem seine dritte

Ehefrau in der Schweiz nicht erwerbstätig sein darf und sich mit dem

gemeinsamen Sohn offensichtlich hier aufhält, für den Unterhalt dieser Familie

ebenfalls auf. An dieser Sachlage ändern auch vorübergehende

Arbeitsunfähigkeiten nichts.

2.7.4

Der Beschwerdeführer kam erst im Alter von 28 Jahren in die Schweiz,

hat damit die prägenden Jugendjahre und die ersten Jahre des Erwachsenenalters

in seiner Heimat Ägypten gelebt. Mit seinem Heimatland ist er durch die

häufigen Besuche nach wie vor eng verbunden. In Ägypten leben vier seiner

Kinder und seine beiden Ehefrauen. Zur Schweiz besteht trotz der langjährigen

Erwerbstätigkeit als Taxifahrer kein enger Bezug. So werden weder weitere enge

Freunde noch Bekannte ausserhalb des Familienverbunds behauptet. Zu den in der

Schweiz lebenden Kindern besteht ein marginaler Kontakt. Die soziale

Integration des Beschwerdeführers ist daher weit hinter der Erwartung

zurückgeblieben, welche sich mit einem derart langjährigen Aufenthalt in der

Schweiz verbindet. Gleiches gilt für die wirtschaftliche Integration: Wohl ist

der Beschwerdeführer selbst nicht sozialhilfeabhängig. Indessen hat er an den

Unterhalt seiner in der Schweiz lebenden Kinder die gerichtlich festgesetzten

Unterhaltsbeiträge nicht im Ansatz erbracht mit dem Hinweis, kein genügendes

Einkommen zu erzielen. Immerhin war es ihm aber umgekehrt in den Jahren 2012

und 2013 offensichtlich möglich, mit einem auf rund einen Drittel eines Jahres

beschränkten Aufenthalt in der Schweiz den Unterhalt für zwei Familien in

seinem Heimatland sicherzustellen. Eine (definitive) Rückkehr in sein

Heimatland ist dem Beschwerdeführer trotz des langjährigen Aufenthalts in der

Schweiz unter diesen besonderen Umständen ohne Weiteres zumutbar.

Die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung erweist

sich damit als gesetz- und verhältnismässig und ist zu bestätigen.

2.8

Ebenso

wenig ist dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30

Abs. 1 lit. k AuG zu erteilen, da wie dargelegt Widerrufsgründe nach

Art. 62 AuG vorliegen. Nach dem Gesagten erweist sich auch die

Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung in Ausübung des pflichtgemässen

Ermessens und die Verneinung eines Härtefalls als gesetzmässig.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

3.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich die

Gerichtskosten aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17

Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16

Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind

Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die

Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 46).

3.2

Der

Beschwerdeführer hat mehrere Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AuG

gesetzt und zudem um seine beiden in vorliegenden Verfahren gegenüber den

Vorinstanzen verschwiegenen Familien gewusst. Ebenso hat ihm bewusst sein

müssen, dass der Aufenthalt der dritten Ehefrau und des Sohnes F in der Schweiz

aus ausländerrechtlicher Sicht keineswegs als hier gelebte stabile Beziehung zu

würdigen ist. Aufgrund dieser Umstände, der fehlenden wirtschaftlichen Bindung

zum in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind und dem durch ganz erhebliche

Schulden getrübten Verhalten konnte der Beschwerdeführer nicht mit einer Gutheissung

seines Rechtsmittels rechnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist daher wegen

offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen.

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-recht­lichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGr, 18. Juni

2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch

Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands werden abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an: