VB.2017.00275
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00275
25. Oktober 2017Deutsch18 min
(URT.2017.19319)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2017.00275
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Oktober 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungs-
und Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1960, ägyptischer Staatsangehöriger, reiste am 3. Oktober 1988 in
die Schweiz ein und lebte mit seiner ebenfalls aus Ägypten stammenden Ehefrau C
und den fünf in der Schweiz zwischen 1989 und 2002 geborenen Kindern im Kanton
Aargau. Er arbeitete vorerst im kulturellen Bereich, hernach als Taxifahrer. Am
14. Dezember 1998 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt.
B. Am 13. Juli
2005 zog A in den Kanton Zürich, am 27. Februar 2007 heiratete er in
Ägypten die Landsfrau D. Am 16. Dezember 2008 wurde die Ehe zwischen A und
seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau durch das Bezirksgericht Baden
geschieden.
C. Anfangs
Oktober 2013 bat das Migrationsamt A um Stellungnahme zu seinen
Auslandaufenthalten, da der Verdacht bestand, dass seine
Niederlassungsbewilligung allenfalls erloschen sein könnte. Nach weiteren
Untersuchungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte das Migrationsamt
am 12. Oktober 2015 das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung von A fest
und setzte ihm eine Frist bis 31. Dezember 2015, um die Schweiz zu
verlassen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen am 9. November 2015 erhobenen Rekurs
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 30. März 2017 ab und
setzte A eine neue Ausreisefrist bis zum 15. Juni 2017.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 2. Mai 2017 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es
sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass die
Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei, eventualiter sei ihm diese
erneut zu erteilen, subeventualiter sei ihm eine Jahresaufenthaltsbewilligung
zu erteilen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen,
alles "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Vorinstanz".
Da A als zahlungsfähig erschien, verpflichtete ihn der
Abteilungspräsident mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2017 zur Leistung
einer Kaution von Fr. 2'060.-, es sei denn, er weise seine Mittellosigkeit
detailliert nach. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 liess der Beschwerdeführer
Akten einreichen, welche seine Mittellosigkeit hinreichend nachwiesen, worauf
ihm der Abteilungspräsident die Frist zur Leistung der Kaution abnahm.
Die Rekursabteilung verzichtete am 8. Mai 2017 auf
Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
B. Nachdem
im bisherigen Verfahren nicht erkannt wurde, dass neben den in der Schweiz
lebenden Kindern von A in Ägypten nochmals weitere drei Kinder leben, forderte
der Abteilungspräsident A am 7. September 2017 auf, zu seiner familiären
Situation in Ägypten Stellung zu nehmen. Weiter wies der Abteilungspräsident
darauf hin, dass A allenfalls im Zusammenhang mit dem Familiennachzugsgesuch
für seine Ehefrau seiner Pflicht, zutreffende und vollständige Angaben über die
für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen, nicht
nachgekommen sei und gewährte ihm auch hierzu das rechtliche Gehör.
Am 28. September 2017 bestätigte A, in Ägypten mit
zwei Frauen verheiratet zu sein:
-
Zunächst seit 27. Februar 2007 mit D, mit welcher er drei Kinder
habe, geboren 2007, 2009 und 2012. Dies sei eine arrangierte Ehe gewesen, heute
lebe er von dieser Ehefrau getrennt und bezahle einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von 1'500 ägyptischen Pfund.
-
Sodann sei er ebenfalls seit 2007 mit E verheiratet, mit welcher er den
Sohn F, geboren 2013, habe. Diese Ehefrau und der Sohn F seien zurzeit mit
einem Touristenvisum in der Schweiz und lebten mit ihm zusammen hier in
stabilen Verhältnissen.
Das Migrationsamt nahm hierzu nicht weiter Stellung.
Am 4. Oktober 2017 reichte A einen Auszug aus dem
ägyptischen Eheregister zu den Akten, wonach die Ehe mit E am 23. September
2010.
geschlossen worden sei.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die
Niederlassungsbewilligung wird gemäss Art. 34 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)
unbefristet und ohne Bedingungen erteilt, kann aber durch einen
Beendigungsgrund infrage gestellt werden (vgl. BGr, 3. April 2012,
2C_609/2011, E. 3.1 [zur analogen altrechtlichen Regelung]). Sie erlischt
entweder mit der Abmeldung ins Ausland sofort oder nach sechs Monaten
Auslandaufenthalt, wenn der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich
abzumelden (Art. 61 Abs. 1 lit. a und Art. 61 Abs. 2
Satz 1 AuG; BGr, 12. September 2011,2C_176/2011, E. 2.1). Für
ein Erlöschen infolge eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts genügt das
formale Kriterium eines solchen Aufenthalts (BGE 120 Ib 369 E. 2c und d;
BGE 112 Ib 1 E. 2a; BGr, 22. März 2011,2C_853/2010, E. 5.1 [je
auch zum Folgenden]). Es kommt dabei weder auf die Motive der Landesabwesenheit
noch auf die Absichten des Betroffenen an (BGr, 21. Juni 2011,
2C_980/2010, E. 2.1; BGr, 4. Februar 2011,2C_43/2011, E. 2).
Nach der Rechtsprechung zu Art. 79 Abs. 1 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE) ist dieser Tatbestand auch erfüllt, wenn der Ausländer während
eines grösseren Zeitraums landesabwesend ist, jeweils vor Ablauf von sechs
Monaten für beschränkte Zeit in die Schweiz zurückkehrt, dies aber bloss zu Geschäfts-
oder Besuchszwecken tut. Dies gilt selbst dann, wenn der Ausländer in der
Schweiz noch eine Wohnung zur Verfügung hat. Bei solchen Verhältnissen
(wiederholte längere Aufenthalte im Heimatland über mehrere Jahre hinweg,
unterbrochen durch mehr oder weniger lange Anwesenheiten in der Schweiz) wird –
anders als üblicherweise – die Frage nach dem Lebensmittelpunkt zum
ausschlaggebenden Kriterium (BGE 120 Ib 369 E. 2c und d; BGr, 31. Mai
2016,2C_400/2015, E. 2.3 mit Hinweisen).
2.2
Gemäss der
Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitz befindet sich der Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen bei verheirateten Personen üblicherweise am Wohnort der
Familie, nicht am Arbeitsort. Dies gilt auch für diejenigen Personen, welche am
Arbeitsort übernachten und lediglich am Wochenende nach Hause fahren sowie für
den Geschäftsmann, welche die grössere Zeit des Jahres im Ausland verbringt.
Der Wochenaufenthalts- und Arbeitsort wird zum Wohnsitz, wenn die Familie bloss
noch in grossen und unregelmässigen Abständen besucht wird. Lässt die
Arbeitszeit häufigere Besuche nicht zu, so genügt eine Rückkehr pro Monat zur
Beibehaltung des Wohnsitzes am Wohnort der Familie (Daniel Staehelin in: Heinrich
Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, 5. A., Basel 2014, Art. 23 ZGB N. 11 mit
Hinweisen).
2.3
Die
Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers haben unbestrittenermassen nicht sechs
aufeinanderfolgende Monate überschritten. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers folgt daraus jedoch nicht, dass dies einem Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AuG
grundsätzlich entgegensteht. Nachdem der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2012
für 213 Tage und im Kalenderjahr 2013 für 197 Tage landesabwesend
war, ist er in diesen Jahren jedenfalls einen grösseren Zeitraum in der Schweiz
nicht anwesend gewesen. Damit ist im Sinn der dargestellten Rechtsprechung zu
prüfen, wo sich im fraglichen Zeitraum der Lebensmittelpunkt des
Beschwerdeführers befunden hat.
2.4
In Ägypten
leben die zwei heutigen Ehefrauen des Beschwerdeführers, wobei er mit der einen
Ehefrau drei Kinder (geboren 2007, 2009 und 2012) hat, mit der zweiten Ehefrau
einen 2013 geborenen Sohn. Auch wenn der Beschwerdeführer behaupten lässt,
jetzt gerade mit seiner (dritten) Ehefrau, welche sich mit einem Besuchervisum
mit dem gemeinsamen Sohn in der Schweiz aufhält, hier in "stabilen
Verhältnissen" zu leben, befindet sich der Wohnsitz der beiden Ehefrauen
des Beschwerdeführers und der insgesamt vier Kinder, welche er mit diesen beiden
aktuellen Ehefrauen hat, klarerweise in Ägypten. Insbesondere verfügen die
dritte Ehefrau und der 2013 geborene Sohn des Beschwerdeführers über keine
Bewilligung zum dauernden Aufenthalt in der Schweiz. Inwieweit der
Beschwerdeführer damit "in stabilen Verhältnissen" mit diesen
Familienangehörigen in der Schweiz wohnen soll, ist nicht ersichtlich. Zu den
Wohn- und Familienverhältnissen in Ägypten hat der Beschwerdeführer keine
Ausführungen gemacht und insbesondere die vorinstanzliche Feststellung nicht
bestritten, dass er in Ägypten wohl mit seiner dritten Ehefrau (und auch dem
gemeinsamen Sohn) zusammenleben dürfte. Auch wenn er im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren behaupten lässt, von seiner zweiten Ehefrau
getrennt zu leben, und für diese und die drei gemeinsamen Kinder
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, hat er mindestens bis 2012 oder der Geburt des
dritten Kindes aus jener Ehe eine enge Beziehung zu seiner zweiten Frau
geführt. Beinahe nahtlos muss sich dann die Beziehung zur dritten Ehefrau in
dem Sinn intensiviert haben, dass diese im November 2013 den gemeinsamen Sohn F
zur Welt gebracht hat.
Umgekehrt ist nicht ersichtlich, welche Beziehungen der
Beschwerdeführer mit Ausnahme der Ausübung seiner Tätigkeit als Taxifahrer zur
Schweiz noch gepflegt hat. Unklar bleibt für das Gericht zunächst, wo der
Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte vom Januar 2011 bis Oktober 2013 in
der Schweiz gewohnt hat: So bestreitet letztlich nicht nur sein Freund G, ihm
Unterkunft gewährt zu haben; auch dessen Ehefrau H hat gegenüber der Stadt I
dieselbe Darstellung abgegeben, unter Hinweis auf den Umstand, dass ihre
Religion die Anwesenheit eines fremden Mannes in der Wohnung nicht erlaube.
Dies erscheint glaubhaft, ist H doch mit Niqab und Handschuhen zur Besprechung
mit der Stadt I erschienen. Der Kontakt zur in der Schweiz lebenden ersten
Ehefrau und den fünf Kindern aus dieser Beziehung wird kaum gelebt, wird als
nicht eng und sporadisch geschildert. Seinen Unterhaltspflichten als Vater ist
der Beschwerdeführer nicht nachgekommen und der Alimentenausstand ist mit knapp
Fr. 300'000.- (Stand 7. April 2017) massiv.
Damit liegt der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des
Beschwerdeführers offensichtlich nicht mehr in der Schweiz, sondern in Ägypten.
In die Schweiz ist der Beschwerdeführer nur zur Ausübung der beruflichen
Tätigkeit als Taxiunternehmer zurückgekehrt, wobei über weite Strecken unklar
gebelieben ist, wo der Beschwerdeführer anlässlich seiner Aufenthalte hier
gewohnt hat. Diese Aufenthalte hat er vereinzelt auch zu Besuchen bei seinen
Kindern aus erster Ehe benutzt.
2.5
Ist der
Beschwerdeführer aber wie vorliegend über mehrere Jahre während eines grösseren
Zeitraums landesabwesend, liegt sein Lebensmittelpunkt zudem wie dargelegt in
seinem Heimatland Ägypten und kommt er bloss zu Geschäfts- oder allenfalls zu Besuchszwecken
in die Schweiz, erlischt die Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61
Abs. 2 AuG (vgl. E. 2.1 vorstehend). Ein Gesuch um Aufrechterhaltung
der Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 61 Abs. 2 letzter
Satz AuG wurde nicht gestellt.
2.6
2.6.1
Das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
bzw. in Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ist berührt, wenn eine
staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich
bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 140 I 145
E. 3.2; 139 I 315 E. 2.2; 137 I 247 E. 4.1.2). Bei nicht
sorgeberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten
Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit
einem/-er schweizerischen Staatsangehörigen bereits eine Aufenthaltsbewilligung
besassen, besteht nach der Rechtsprechung ein Anspruch nach Art. 8 EMRK,
wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen
Besuchsrechts ausgeübt wird, eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge Beziehung
zum aufenthaltsberechtigten Kind besteht und die um Aufenthalt suchende Person
zu keinerlei wesentlichen Klagen Anlass gegeben hat (BGE 139 I 315 E. 2.5;
BGr, 5. Januar 2015,2C_547/2014, E. 3.2). Gemäss dem durch
Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht
auf Privatleben steht einer Person – auch ausserhalb einer Familiengemeinschaft
– ein Aufenthaltsrecht zu, wenn sie besonders intensive, über die normale
Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher
Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären
beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich aufweist (BGE 130 II 281 E. 3.2.1;
120.
Ib 16 E. 3b).
2.6.2
Unter den Schutzbereich des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens könnte
vorliegend einzig die Beziehung zur noch minderjährigen Tochter J aus erster
Ehe fallen. Die übrigen Kinder aus erster Ehe des Beschwerdeführers sind
volljährig und leben selbständig. Indessen fehlt es bezüglich der Tochter J nur
schon an einer engen wirtschaftlichen Beziehung, hat der Beschwerdeführer doch
unwidersprochen, abgesehen von den drei Raten à Fr. 100.- anfangs 2017,
keine Unterhaltszahlung an seine Tochter geleistet.
Sodann sind trotz des
langdauernden Aufenthalts besonders intensive Beziehungen gesellschaftlicher
oder beruflicher Natur in die Schweiz nicht ersichtlich, weshalb auch kein
Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht auf Privatleben besteht.
2.7
Ebenso wenig
ist dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AuG in
Verbindung mit Art. 61 VZAE eine Niederlassungsbewilligung wieder zu
erteilen:
2.7.1
Diese gesetzliche Bestimmung setzt eine Rückkehr des Ausländers in die
Schweiz und wichtige Gründe für die Wiedererteilung der Bewilligung voraus.
Zudem dürfen der Erteilung der Niederlassungsbewilligung keine Widerrufsgründe
nach Art. 62 AuG entgegenstehen (vgl. Art. 34 Abs. 2 lit. b
AuG). Denn einer erneuten Bewilligungserteilung stehen generell die
Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG entgegen, welche auch bei ausländischen
Personen zur Anwendung gelangen, die früher im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung waren (BGr, 6. August 2015,2C_1144/2014,
E. 4.4; VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 4.4; 16. März
2016, VB.2016.00038, E. 4.2). Gemäss Art. 62 AuG kann eine Bewilligung
widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben
macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a
AuG) bzw. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat (Art. 62 Abs. 1
lit. c AuG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein
"Verschweigen" im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG
jedenfalls dann vor, wenn der Ausländer aufgrund seiner Gesuchsbegründung bzw.
anderer von ihm zu vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen
Anschein über eine wesentliche Tatsache erweckt bzw. aufrechterhält und
insofern eine Täuschungshandlung begeht (BGr, 2. November 2012,
2C_287/2012, E. 3.1). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen
die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der
Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich
sein können (BGr, 3. September 2012,2C_375/2012, E. 3.1). Dazu
gehört etwa die Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung
einer neuen Ehe oder die Tatsache, dass der Betroffene aussereheliche Kinder
hat.
2.7.2
Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren über längste Zeit
bewilligungsrelevante Umstände bzw. Tatsachen verschwiegen: Es musste ihm
zunächst bewusst sein, dass weder dem Migrationsamt noch der Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion bekannt sein konnte, dass er mit seiner zweiten Frau
drei Kinder in Ägypten hat. Ebenso musste ihm bewusst sein, dass die dritte
Ehefrau und deren Sohn F den Behörden gänzlich unbekannt waren. Beides – die
Familie mit der zweiten Frau und diejenige mit der dritten Ehefrau – hätte er
unter Ziff. 10 bzw. allenfalls Ziff. 11 des am 6. Oktober 2015
gestellten Gesuchs um Einreisebewilligung vermerken müssen und im vorliegenden
Verfahren offenlegen müssen. Dass Ehefrau(en) und Kinder im Ausland für die
Frage des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen entscheidwesentlich und damit im
vorliegenden Fall auch bewilligungsrelevant sind, steht ohne Weiteres fest.
Damit erfüllt der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 1 lit. a AuG.
2.7.3
Weiter erfüllt der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 1 lit. c AuG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. b
VZAE. Gegen den Beschwerdeführer liegen offene Verlustscheine über Fr. 263'167.50
vor. Der gesamte bevorschusste Betrag beläuft sich gemäss Bestätigung des
Alimenteninkassos K (Stand 7. April 2017) auf Fr. 298'001.- (Stand 7. April
2017). An diesen Betrag hat der Beschwerdeführer Fr. 300.- bezahlt (drei
Zahlungen à Fr. 100.- seit 1. Januar 2017). Trotz behauptetem
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der Schweiz ist der Beschwerdeführer gemäss
unwidersprochener Darstellung seiner ersten Ehefrau seinen
Unterhaltsverpflichtungen seit 2004 nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer
macht geltend, das zuständige Bezirksgericht habe sein (hypothetisches)
Einkommen mit monatlich Fr. 5'000.- zu hoch angenommen. Die finanziellen
Mittel für ein Abänderungsverfahren hätten gefehlt.
Dem Beschwerdeführer ist seine hohe Verschuldung
vorwerfbar: Eine Abänderung des Scheidungsurteils wäre ohne Weiteres auch bei
bescheidenen finanziellen Mitteln unter Inanspruchnahme der unentgeltlichen
Rechtspflege möglich und angezeigt gewesen, so die übrigen Voraussetzungen
hierfür gegeben gewesen wären. Indessen hat der Beschwerdeführer offensichtlich
seit dem Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Baden (13. Mai 2005) bzw. dem
Scheidungsurteil des nämlichen Gerichts (16. Dezember 2008) bis 31. Dezember
2016.
oder während mehr als elf Jahren nicht einen Franken an den Unterhalt
seiner fünf hier in der Schweiz lebenden Kinder geleistet. Aktenmässig erstellt
sind lediglich drei Zahlungen à Fr. 100.-. Umgekehrt leistet der
Beschwerdeführer offensichtlich an eine seiner Familien in Ägypten gemäss
seiner eigenen Darstellung Unterhaltszahlungen und kommt, nachdem seine dritte
Ehefrau in der Schweiz nicht erwerbstätig sein darf und sich mit dem
gemeinsamen Sohn offensichtlich hier aufhält, für den Unterhalt dieser Familie
ebenfalls auf. An dieser Sachlage ändern auch vorübergehende
Arbeitsunfähigkeiten nichts.
2.7.4
Der Beschwerdeführer kam erst im Alter von 28 Jahren in die Schweiz,
hat damit die prägenden Jugendjahre und die ersten Jahre des Erwachsenenalters
in seiner Heimat Ägypten gelebt. Mit seinem Heimatland ist er durch die
häufigen Besuche nach wie vor eng verbunden. In Ägypten leben vier seiner
Kinder und seine beiden Ehefrauen. Zur Schweiz besteht trotz der langjährigen
Erwerbstätigkeit als Taxifahrer kein enger Bezug. So werden weder weitere enge
Freunde noch Bekannte ausserhalb des Familienverbunds behauptet. Zu den in der
Schweiz lebenden Kindern besteht ein marginaler Kontakt. Die soziale
Integration des Beschwerdeführers ist daher weit hinter der Erwartung
zurückgeblieben, welche sich mit einem derart langjährigen Aufenthalt in der
Schweiz verbindet. Gleiches gilt für die wirtschaftliche Integration: Wohl ist
der Beschwerdeführer selbst nicht sozialhilfeabhängig. Indessen hat er an den
Unterhalt seiner in der Schweiz lebenden Kinder die gerichtlich festgesetzten
Unterhaltsbeiträge nicht im Ansatz erbracht mit dem Hinweis, kein genügendes
Einkommen zu erzielen. Immerhin war es ihm aber umgekehrt in den Jahren 2012
und 2013 offensichtlich möglich, mit einem auf rund einen Drittel eines Jahres
beschränkten Aufenthalt in der Schweiz den Unterhalt für zwei Familien in
seinem Heimatland sicherzustellen. Eine (definitive) Rückkehr in sein
Heimatland ist dem Beschwerdeführer trotz des langjährigen Aufenthalts in der
Schweiz unter diesen besonderen Umständen ohne Weiteres zumutbar.
Die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung erweist
sich damit als gesetz- und verhältnismässig und ist zu bestätigen.
2.8
Ebenso
wenig ist dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30
Abs. 1 lit. k AuG zu erteilen, da wie dargelegt Widerrufsgründe nach
Art. 62 AuG vorliegen. Nach dem Gesagten erweist sich auch die
Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung in Ausübung des pflichtgemässen
Ermessens und die Verneinung eines Härtefalls als gesetzmässig.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
3.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich die
Gerichtskosten aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17
Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16
Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind
Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die
Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 46).
3.2
Der
Beschwerdeführer hat mehrere Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AuG
gesetzt und zudem um seine beiden in vorliegenden Verfahren gegenüber den
Vorinstanzen verschwiegenen Familien gewusst. Ebenso hat ihm bewusst sein
müssen, dass der Aufenthalt der dritten Ehefrau und des Sohnes F in der Schweiz
aus ausländerrechtlicher Sicht keineswegs als hier gelebte stabile Beziehung zu
würdigen ist. Aufgrund dieser Umstände, der fehlenden wirtschaftlichen Bindung
zum in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind und dem durch ganz erhebliche
Schulden getrübten Verhalten konnte der Beschwerdeführer nicht mit einer Gutheissung
seines Rechtsmittels rechnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist daher wegen
offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGr, 18. Juni
2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch
Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands werden abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an: