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Entscheid

VB.2017.00276

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00276

21. Dezember 2017Deutsch22 min

(URT.2017.19494)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A führt

in C einen landwirtschaftlichen Betrieb, den er im Jahr 2009 von seinem Vater

übernahm. Er hält insbesondere Milchkühe der Rasse Braunvieh. Ein Teil der Kühe

wird in Anbindehaltung (im Kurzstand) in einem Stall (Baujahr 1985) mit zwei

Kuhlägern à je 17 Standplätze gehalten.

Am 24. Februar 2010 führte das Veterinäramt des

Kantons Zürich (VETA) unangemeldet eine Tierschutzkontrolle des

Rindviehbestands im Betrieb As durch. Am 18. August 2010 fand eine

ÖLN-Kontrolle (ÖLN: Ökologischer Leistungsnachweis) durch den Zürcher

Bauernverband Agrocontrol statt und am 4. Februar 2014 eine weitere

unangemeldete Tierschutzkontrolle durch das VETA.

B. Das

VETA ordnete mit Verfügung vom 28. April 2014 an, unter Kostenauflage

seien die beiden Läger bis 1. November 2014 an die Mindestvorschriften der

Tierschutzgesetzgebung anzupassen bzw. entsprechend zu belegen

(Dispositiv-Ziff. I). Erfolge keine bauliche Anpassung der Läger, müsse –

bei Belegung mit derselben Grössenklasse wie bis anhin – mindestens immer links

und rechts einer Kuh ein Standplatz unbelegt bleiben, wobei bei diesen

unbelegten Standplätzen die Anbindevorrichtung zu entfernen sei

(Dispositiv-Ziff. II).

Erwägungen

II.

Hiergegen liess A am 28. Mai 2014 bei der

Gesundheitsdirektion rekurrieren.

Am 29. Mai 2015 führte die Gesundheitsdirektion einen

Augenschein durch. Mit Verfügung vom 10. März 2017 wies sie das

Rechtsmittel ab.

III.

A liess am 28. April 2017 beim Verwaltungsgericht

Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung

der Gesundheitsdirektion vom 10. März 2017 aufzuheben. Ausserdem seien die

"Akten … bis … aus dem am 30. Juni 2014 vom Veterinäramt

eingereichten Aktenverzeichnis aus dem Dossier zu entfernen".

Die Gesundheitsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom

9.

Mai 2017 – unter Verweis im Wesentlichen auf die Begründung des

angefochtenen Entscheids – auf Abweisung der Beschwerde. Das Veterinäramt

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1./2. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge zu Lasten von A.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

In

prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die Durchführung eines

Augenscheins (nicht durch die Kammer, sondern) durch die kantonale Tierschutzkommission.

Augenscheine sind Besichtigungen an Ort und Stelle von

Gegenständen, Örtlichkeiten und Vorgängen, die für die Beurteilung eines

Sachverhalts bedeutsam sind. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein

angeordnet wird, steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann

eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen

Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November

2010, 1C_192, E. 3.3; BGr, 10. August 2010,5C_512/2009, E. 2.3;

VGr, 19. April 2012, VB.2011.00612, E. 1.3). Es ist zulässig, dass

sich eine Rechtsmittelinstanz, insbesondere das Verwaltungsgericht, auf das

Ergebnis des vor­instanzlichen Augenscheins abstützt bzw. auf die Durchführung

eines eigenen verzichtet, vorausgesetzt, dass sich der massgebliche Sachverhalt

aus dem vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit

ausreichender Deutlichkeit ergibt (zum Ganzen Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 78 ff.). Da der Augenschein

der Beurteilung des Sachverhalts durch die zum Entscheid berufene Behörde

dienen soll, ist er naturgemäss von dieser (bzw. dem grundsätzlich vollzähligen

Spruchkörper) – und nicht etwa von einer Drittbehörde, wie dies der Beschwerdeführer

verlangt – vorzunehmen (vgl. auch Plüss, § 7 N. 83).

Im vorliegenden Fall liegen betreffend die

streitgegenständlichen Läger verschiedene (Kontroll-)Berichte, handgefertigte

Skizzen und zahlreiche vom Beschwerdeführer wie auch anlässlich des vorinstanzlichen

Augenscheins aufgenommene Fotografien bei den Akten. Der massgebliche

Sachverhalt ergibt sich damit in hinreichender Deutlichkeit aus diesen. Auf die

Durchführung eines (weiteren) Augenscheins kann folglich ohne Weiteres

verzichtet werden.

2.2

Betreffend

den weiteren beschwerdeführerischen Antrag, es seien die Akten … bis … aus dem

Dossier zu entfernen, ist Folgendes festzuhalten:

Als Ausfluss des Gehörsanspruchs nach

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(SR 101) haben die Parteien Anspruch auf Einsicht in die Akten. Gegenstück

hierzu bildet die Aktenführungspflicht der Behörden. Diese sind gehalten, ein vollständiges

Aktendossier über das Verfahren zu führen, wobei sämtliche entscheidrelevanten

Tatsachen und Beweismittel in den Akten schriftlich festzuhalten sind (BGE 138

V 218 E. 8.1.2, 124 V 389 E. 3 f.; Michele Albertini, Der

verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen

Staates, Bern 2000, S. 254 ff. mit Hinweisen; vgl. auch Alain Griffel

in: Kommentar VRG, § 26a N. 7).

Im Rahmen der Aktenführungspflicht des Beschwerdegegners,

welchem der Vollzug der Tierschutzgesetzgebung obliegt (vgl. § 1 der

Kantonalen Tierschutzverordnung vom 11. März 1992 [LS 554.11]) und

der unter verschiedenen Gesichtspunkten Kontrollen von Tierhaltungen durchführt

(vgl. in diesem Zusammenhang auch die Verordnung vom 23. Oktober 2013 über

die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben [SR 910.15]),

sind im den Betrieb des Beschwerdeführers betreffenden Dossier abgelegte

Unterlagen nicht etwa daraus zu entfernen, auch nicht, wenn sie sich im

vorliegenden Beschwerdeverfahren als nicht relevant erweisen; diesfalls werden

sie nicht berücksichtigt. Dass der Beschwerdeführer den Betrieb erst im Mai

2009.

von seinem Vater übernommen habe und folglich allfällige aus den Akten

ersichtliche "Verfehlungen" diesen beträfen, wie in diesem

Zusammenhang vorgebracht wird, ist vorliegend im Übrigen nicht relevant.

3.

3.1

3.1.1

Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes

vom 16. April 2005 (TSchG, SR 455) ihren Bedürfnissen in

bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck

zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Wer Tiere hält oder betreut, muss sie

angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige

Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren

(Art. 6 Abs. 1 TSchG).

Gemäss Art. 3 der Tierschutzverordnung vom

23.

April 2008 (TSchV, SR 455.1; in Kraft getreten – mit hier nicht

einschlägigen Ausnahmen [vgl. Art. 226 Abs. 2 TSchV] – am

1.

September 2008 [vgl. Art. 226 Abs. 1 TSchV]) sind Tiere so zu

halten und ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr

Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert

wird (Abs. 1); Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-,

Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten,

Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Abs. 2);

Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und

den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen

der Tiere entsprechen (Abs. 3); Tiere dürfen nicht andauernd angebunden

gehalten werden (Abs. 4). Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und

eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, ihre

Gesundheit nicht beeinträchtigt wird und sie nicht entweichen können

(Art. 7 Abs. 1 lit. a–c TSchV), und so gebaut, eingerichtet und

geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können

(Art. 7 Abs. 2 TSchV). Nach Art. 8 TSchV müssen Standplätze,

Boxen und Anbindevorrichtungen so gestaltet sein, dass sie nicht zu

Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und

aufstehen können (Abs. 1); Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche

Anbindevorrichtungen sind regelmässig zu überprüfen und den Körpermassen der

Tiere anzupassen (Abs. 2). Gemäss Art. 10 Abs. 1 TSchV müssen

Unterkünfte und Gehege den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1–3

entsprechen; nach Abs. 2 ist, wenn an Haltungssystemen

Instandhaltungsmassnahmen vorgenommen werden, die über den Ersatz einzelner

Elemente der Stalleinrichtung hinausgehen, zu prüfen, ob sich der Raum so

aufteilen lässt, dass für Standplätze, Liegeboxen, Liegebereiche, Laufgänge,

Fressplätze und Fressplatzbereiche die in Anhang 1 genannten

Mindestanforderungen für neu eingerichtete Ställe eingehalten werden; die

kantonale Fachstelle kann gemäss Abs. 3 in den in Abs. 2 genannten

Fällen Abweichungen von den Mindestanforderungen bewilligen, wobei sie den der

Tierhalterin bzw. dem Tierhalter entstehenden Aufwand und das Wohlergehen der

Tiere berücksichtigt.

Gemäss Anhang 1 Tabelle 1 zur Tierschutzverordnung

(Mindestanforderungen für das Halten von Haustieren respektive Rindern) gelten

für Kühe mit einer Widerristhöhe von 145 plus/minus 5 cm – wie hier (dazu unten

4.

) – bei Anbindehaltung eine (Mindest-) Stand­platzbreite von 120 cm und

eine (Mindest-)Standplatzlänge von 195 cm (bei Kurzstand – ebenfalls wie

hier). Diese Masse gelten (so Anmerkung Ziff. 3 zur Tabelle 1) für

neu eingerichtete Ställe sowie für solche, die eine Übergangsfrist von fünf

Jahren zur Anpassung von Anbindeplätzen und Liegeboxen nach Anhang 5 Ziff. 48

beanspruchen können. Kurzstand bedeutet dabei gemäss Anhang 1

Ziff. 4, dass der Raum über der Krippe dem Tier jederzeit zum

Abliegen und Aufstehen, Ruhen und Fressen zur Verfügung steht (Hervorhebung

nicht im Original); die Gestaltung der Krippe muss arttypische Bewegungsabläufe

und eine ungehinderte Futteraufnahme ermöglichen (im Gegensatz hierzu steht dem

Tier beim Mittellangstand der Raum über der Krippe lediglich zur Fressenszeit

zur Verfügung).

Gemäss erwähnter Ziff. 48 des (weitere [vgl. bereits

Art. 221 ff. sowie insbesondere Art. 225 TSchV])

Übergangsfristen vorsehenden Anhangs 5 gilt betreffend Masse (Länge wie

Breite) für Kühe in Anbindehaltung eine Übergangsfrist von fünf Jahren für am

1.

September 2008 bestehende Tierhaltungen, deren Standplätze für Kühe

mit einer Widerristhöhe von über 130 cm im Kurzstand eine Breite von

110.

cm und eine Länge von 165 cm unterschreiten

(Hervorhebungen nicht im Original). Solche Standplätze mussten folglich bis zum

1.

September 2013 den Abmessungen gemäss Anhang 1 Tabelle 1 angepasst

werden.

3.1.2

Gemäss Art. 5 Abs. 5 der am 1. Juli 1981 in Kraft getretenen

und bis 31. August 2008 geltenden (alten) Tierschutzverordnung vom

27.

Mai 1981 (aTSchV, AS 1981 572) mussten Gehege für Tiere gemäss

den Anhängen 1–3 den dort vorgeschriebenen Mindestanforderungen entsprechen.

Nach Anhang 1 galten für Standplätze von Milchvieh im Kurzstand –

allerdings (nur) für Tiere mit einer Widerristhöhe von 135 plus/minus 5 cm

–Mindestmasse von 110 cm (Breite) und 165 cm (Länge); für grössere

Tiere waren die Abmessungen entsprechend zu vergrössern

(Anmerkung b zu Anhang 1; Hervorhebungen nicht im Original). Diese

Mindestanforderungen galten für neu errichtete Ställe bzw. neu eingerichtete

Standplätze (vgl. auch Vorbemerkungen [Satz 3] zu Anhang 1 sowie die

Übergangsbestimmungen Art. 73 und 76 aTSchV).

Bei Standplätzen, die – wie hier (vgl. sogleich 4.1) –

nach dem 1. Juli 1981 eingerichtet wurden, musste folglich von Anfang an diesen

Bestimmungen entsprochen bzw. mussten diese Mindestabmessungen eingehalten werden

(so auch die Vorinstanz).

3.2

Gemäss

Art. 7 Abs. 2 TSchG unterliegt das Inverkehrbringen serienmässig

hergestellter Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für die vom Bundesrat

bestimmten Nutztiere einer Bewilligung des Bundes (Satz 1). Die

Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Systeme und Einrichtungen den

Anforderungen einer tiergerechten Haltung entsprechen (Satz 2). Zu den

bewilligungspflichtigen Stalleinrichtungen gehören unter anderem

Anbindevorrichtungen für Rinder (Art. 81 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d

TSchV). Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist nach Art. 82

Abs. 4 Satz 1 das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und

Veterinärwesen (BLV), welches sie befristen und mit Bedingungen und Auflagen

verbinden kann (Satz 2). Art. 82 Abs. 5 TSchV sieht vor, dass

eine Bewilligung Abweichungen von den in Anhang 1 aufgeführten

Mindestanforderungen vorsehen kann, sofern die Aufstallungssysteme und

Stalleinrichtungen den Anforderungen an eine tiergerechte Haltung entsprechen.

4.

4.1

Unbestritten

ist vorliegend in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes:

Der Beschwerdeführer hält Kühe der Rasse Braunvieh. Der

weit überwiegende Teil des Bestands weist eine Widerristhöhe von über

140.

cm auf und fällt damit in die Kategorie der Tiere mit Widerristhöhe

von 145 cm plus/minus 5 cm.

Der Stall, in welchem sich die beiden infrage stehenden

Kuhläger befinden, wurde im Jahr 1985 erbaut. Die Tiere werden im Kurzstand

gehalten. Es wurde ein Anbindesystem eingebaut, welches vom BLV am

4.

Januar 1984 zunächst bis 31. Dezember 1985 bewilligt wurde; die

Bewilligung wurde am 20. Dezember 1985 verlängert und sodann am

21.

Mai 1987 unter der Auflage definitiv erteilt, dass für "Tiere von

135.

cm ± 5 cm Widerristhöhe [...] die Lägerlänge mindestens 190 cm betragen"

müsse (die Standplatzlänge von 185 cm, von der die Vorinstanz in diesem

Zusammenhang spricht, galt bzw. genügte an sich lediglich für die Dauer der

befristeten Bewilligung vom 4. Januar 1984 bzw. 20. Dezember 1985

[dazu sogleich]).

Die Länge der Standplätze wurde anlässlich der Kontrolle

vom 4. Februar 2014 ausgemessen. Sie betrug damals 187 respektive

189.

cm (betreffend das eine respektive das andere Läger). Anlässlich des

vorinstanzlichen Augenscheins vom 29. Mai 2015 wurde eine Standplatzlänge

von 188 cm gemessen. Gemäss den Ausführungen im von der Vorinstanz in

Auftrag gegebenen Gutachten des Zentrums für tiergerechte Haltung(Wiederkäuer

und Schweine) des BLV vom 8. Juli 2016 müssten jedoch praxisgemäss

Betriebe, die zum Zeitpunkt des Einbaus des infrage stehenden Anbindesystems

die damals geltenden Auflagen an die Standplatzlänge erfüllten, diese nicht

nachträglich anpassen.

4.2

Die

Vorinstanz befasste sich eingehend mit der bis dahin vornehmlich umstrittenen

Frage des Zeitpunkts der Vornahme baulicher Veränderungen, die sich auf die im

vorliegenden Zusammenhang relevante gesamte Lägerlänge auswirkte, und kam

aufgrund insbesondere der eingereichten Unterlagen zum Schluss, dass sie vor

Inkrafttreten der neuen Tierschutzverordnung am 1. September 2008

vorgenommen worden waren, nämlich 1996 und 2007. Sie kam nach eingehenden und

nachvollziehbaren Ausführungen zum Schluss, dass die Läger – mit einer

Länge von gesamthaft 18.55 m bei einer Messung im Jahr 1989 – aufgrund der

erwähnten baulichen Veränderungen bei derjenigen im Jahr 2014 18.87 m

massen.

Sodann ist in der Tat davon auszugehen, dass die Läger

bereits seit der letzten baulichen Veränderung im Jahr 2007 die erwähnte Länge

von 18.87 m aufweisen.

4.3

Umstritten

und nachfolgend zu beantworten bleibt damit die Frage, ob die betreffenden

34.

Standplätze bei Inkrafttreten der neuen Tierschutzverordnung am

1.

September 2008 eine Breite von je (mindestens) 110 cm aufwiesen,

wie der Beschwerdeführer geltend macht; dies erlaubte ihm, sich auf

Ziff. 48 (e contrario) Anhang 5 TSchV zu berufen (vorn 3.1.1

Abs. 3), sodass ihn keine Pflicht zur Anpassung der Standplätze an die

geltenden Mindestmasse träfe. Wäre dies nicht der Fall bzw. wären diese Masse

damals nicht erreicht gewesen, müsste die Stalleinrichtung demgegenüber an die

heutigen Vorschriften angepasst werden, die für Kühe mit Widerristhöhe von –

wie hier – 145 cm plus/minus 5 cm wie erwähnt eine Mindestbreite von

120.

cm und eine Mindestlänge von 195 cm pro Standplatz und Tier

verlangen.

5.

5.1

Diesbezüglich

stellt sich der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf den

Standpunkt, die Standplatzbreiten würden sich nicht aus den Abständen zwischen

den Anbindehaken, an die jedes der Tiere angebunden ist, ergeben. Die

Vorinstanz lasse "die konkreten Verhältnisse des installierten

Anbindesystems [...] gänzlich ausser Acht". Die Tiere könnten sich im

Kopfbereich bis ungefähr 60 cm zu beiden Seiten bewegen, im hinteren

Bereich des Körpers gar weitaus mehr. Eine seitliche Verschiebung bis zur Mitte

der Läger sei somit ohne Weiteres möglich. Die Anbindehaken hätten auch

aufgrund der "flexiblen Halsbänder keinen Einfluss auf die

Standplatzbreite". Somit könnten alle Kühe auch bis zur Lägermitte von der

Gesamtbreite profitieren. Es könne daher "ohne weiteres davon ausgegangen

werden", dass jedem Tier ein Standplatz von 111 cm Breite zur

Verfügung stände. "In der Praxis" zeige sich, dass "in der Regel

jeder Kuh, unabhängig vom Abstand der Anbindehaken, eine Standplatzbreite von

111.

cm zur Verfügung" stehe. Ein Augenschein würde zeigen, dass die

"konkreten Verhältnisse vor Ort" bzw. die Läger den gesetzlichen

Mindestanforderungen genügten.

5.2

Die

Vorinstanz erwog demgegenüber gestützt insbesondere auf die Feststellungen

anlässlich des von ihr am 29. Mai 2015 durchgeführten Augenscheins sowie auf

das erwähnte Gutachten vom 8. Juli 2016, dass bei der – anlässlich der

Kontrolle im Jahr 2014 ausgemessenen – Lägerlänge von insgesamt 18.87 m

und 17 Standplätzen zwar rechnerisch eine Breite pro Standplatz von durchschnittlich

111.

cm resultiere, dies jedoch vorliegend nicht dazu führe, dass jedem

Tier jeweils auch tatsächlich eine Standplatzbreite von 111 cm zur

Verfügung gestanden hätte bzw. stehe: Da die im Abstand von 109 cm

zueinander angebrachten Anbindehaken (unbestritten) nicht verschoben worden seien,

seien lediglich die beiden respektive vier Aussenplätze um je 15 cm

breiter geworden bzw. hätten lediglich jene Kühe von der zusätzlichen Länge der

Läger profitiert, nicht jedoch die übrigen 15 bzw. 30 Kühe. Jeder

Standplatz habe jedoch die Anforderungen an die Mindestmasse zu erfüllen.

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Standplätze weder

zum Zeitpunkt ihrer Einrichtung im Jahr 1985 noch zu demjenigen des

Inkrafttretens der neuen Tierschutzverordnung die damals geltenden bzw. für

eine Berufung auf die Übergangsbestimmung von Anhang 5 Ziff. 48 TSchV

erforderlichen Masse bzw. insbesondere erforderliche Breite von 110 cm aufgewiesen

hätten.

5.3

5.3.1

Die Länge der beiden Läger, auf denen die je 17 Kühe gehalten werden,

beläuft sich wie dargelegt seit 2007 auf 18.87 m. Die Kühe sind am Hals

mit einem Nylonband fixiert, das durch einen bei der Krippe, in der Mitte

zwischen den beiden vertikalen "Krippenstangen" fest verankerten

Anbindehaken geführt wird.

Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ist dieses Halsband

"flexibel" (ebenso die Vorinstanz). Der Abstand zwischen den

Anbindehaken wurde auch anlässlich des Augenscheins vom 29. Mai 2015 ausgemessen:

Sie stehen, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet, sondern vielmehr

zumindest implizit einräumt, in einem Abstand von genau 109 cm zueinander.

Die gemäss Systembeschrieb der Anbindevorrichtung nach

jedem zweiten Tier vorgesehenen Trennbügel im vorderen Bereich der Standplätze,

die bei den streitgegenständlichen Lägern offenkundig zu Beginn (im Jahr 1985)

bzw. zumindest während einer gewissen Dauer angebracht waren (Fotografie vom

Dezember 1985), wurden zu einem späteren Zeitpunkt wieder entfernt (gemäss

Angaben des Beschwerdeführers geschah dies bereits vor Inkrafttreten der

geltenden Tierschutzverordnung, mithin vor September 2008, um den Kühen

"die nötige Bewegungsfreiheit zu gewähren"; auf der Rückseite der

erwähnten Fotografie ist diesbezüglich von "ca 2005" die Rede). Diese

Trennbügel hätten die Funktion, die Tiere in gewissem Mass dazu zu zwingen,

sich gerade hinzulegen, was zu einer gleichmässigeren Verteilung führen würde.

5.3.2

Der Beschwerdeführer belegt mittels von ihm angefertigter Fotoaufnahmen

(einzig), dass alle Tiere einigermassen gleichmässig (bzw. gerade) auf den

Lägern verteilt stehen bzw. liegen können bzw. dass dies vorkommt.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung

an die Standplätze erfüllt und die massgeblichen Bestimmungen eingehalten

wären. Anlässlich des Augenscheins vom 29. Mai 2015 zeigte sich denn auch

anschaulich, dass die Tiere offensichtlich zum Teil auch derart (quer) liegen

(können), dass es anderen – tendenziell den rangniedrigeren (dazu sogleich

Abs. 2) – aufgrund der Platzverhältnisse schlicht unmöglich sein kann bzw.

ist, sich hinzulegen.

Im erwähnten Gutachten vom 8. Juli 2016 verneinte die

Sachverständige des Zentrums für tiergerechte Haltung (Wiederkäuer und

Schweine) des BLV, der die anlässlich des Augenscheins aufgenommenen

Fotografien vorlagen, dass angesichts insbesondere der Anbindung der Kühe mit

flexiblen Bändern an die Anbindehaken eine regelmässige Verteilung der Tiere

gewährleistet sei und jeder der 17 Kühe ein Standplatz mit einer

Mindestbreite von 111 cm zur Verfügung stehe. Sie führte aus, die

Standplatzbreite betrage lediglich im Durchschnitt 111 cm, doch

müsse von Gesetzes wegen jeder einzelne Standplatz die vorgegebenen Abmessungen

erfüllen (Hervorhebung nicht im Original). Es könne grundsätzlich nicht davon

ausgegangen werden, dass die Tiere sich gleichmässig verteilten. Rinder hätten

von Natur aus kein Bedürfnis, gerade auf einem Läger zu stehen oder zu liegen.

Sie nutzten das vorhandene Platzangebot, das unter den Platzverhältnissen im

Anbindestall auch immer durch die Nachbarin mitbestimmt sei. Das

Sozialverhalten der Rinder verschärfe die Situation zudem: Aufgrund der

Rangbeziehungen der Tiere könnten ranghöhere mehr Platz beanspruchen und sich

beispielsweise schräg hinstellen oder -legen, sodass rangniedrigere den

restlichen zur Verfügung stehenden Platz nutzen müssten. Nur durch bauliche

Massnahmen (beispielsweise die Konstruktion der Anbindung, Trennbügel nach

jedem zweiten Tier, grosse Standplatzbreiten) könne diese Situation entschärft

und eine annähernd regelmässige Verteilung der Rinder erreicht werden.

Der Beschwerdeführer bestreitet zwar pauschal, dass die

Rangordnung unter den Tieren angesichts der gegebenen Platzverhältnisse zu

einer Verschärfung der Situation führen könne bzw. führe. Er vertritt die

Auffassung, dass die Anbindehaltung "im Gegenteil [...] das soziale

Verhalten der Tiere untereinander" fördere. Gleichzeitig räumt er jedoch

seinerseits ein, dass die Rangordnung sich auf den dem einzelnen Tier zur

Verfügung stehenden Platz auswirke: So erklärt er, ein Vorteil der vorliegend

eingebauten Anbindevorrichtung liege genau darin, dass im Gegensatz zu

Freilaufsystemen "nur zwischen drei Kühen ausgeglichen werden" müsse.

Der Landwirt könne "durch eine entsprechende Zuordnung auf das

Sozialverhalten und die soziale Zuordnung optimal Rücksicht nehmen". Durch

eine beständige und gute Beobachtung ordne er, der Beschwerdeführer, "die

Tiere so ein, dass sie genügend Platz" hätten und "entsprechend ihrem

Sozialverhalten richtig eingereiht" seien.

Zu bemerken ist gerade vor diesem Hintergrund, dass nicht

nachvollziehbar ist, warum, wie erwähnt, die ursprünglich nach jedem zweiten

Platz bestehenden Trennbügel entfernt wurden. Das vom Beschwerdeführer hierfür

vorgebrachte Argument, die angeblich grössere Bewegungsfreiheit für die Tiere

(vgl. oben 5.3.1 Abs. 3), gilt nach dem Gesagten offensichtlich höchstens

für einzelne bzw. die ranghöheren; hinsichtlich der rangniedrigeren

demgegenüber wurde die Platzproblematik dadurch vielmehr noch verschärft.

Die anlässlich des Augenscheins aufgenommenen Fotografien

zeigen wie erwähnt eindeutig, dass es aufgrund der Liegeposition (bzw. des

Schrägliegens) der jeweiligen unmittelbaren Nachbarin(nen) für einzelne Kühe

unmöglich sein kann, sich ebenfalls bzw. gleichzeitig hinzulegen; dies gilt

sogar für die auf den Randplätzen gehaltenen Kühe, obwohl diesen aufgrund der

Verbreiterung jener Plätze durch die Verschiebung der äusseren Wand im Jahr

2007.

– rechnerisch – bei Weitem am meisten Platz zur Verfügung steht (so

auch die Vorinstanz). Genau diese Absicht hatte der Beschwerdeführer im Übrigen

mit jener baulichen Veränderung verfolgt: Gemäss Augenscheinprotokoll erklärte

er auf entsprechende Frage hin, "die Kühe am äussersten Platz zur Wand

hätten zu wenig Platz gehabt und mehr Platz haben müssen". Solche breiteren

Standplätze bei einer Wand seien erlaubt bzw. sogar wünschenswert, doch dürften

sie – so das Gutachten klar – nicht auf Kosten der restlichen Plätze gehen.

Nach dem Dargelegten zeigt sich klar, dass eine

Veränderung der Platzverhältnisse im erfolgten unwesentlichen Rahmen (die Läger

sind nach zwei baulichen Veränderungen in den Jahren 1996 und 2007 nur gerade

32.

cm länger – gerechnet auf die ganze Lägerlänge – als vordem) keine

hinreichende Verbesserung der Platzsituation bewirkte, und ebenso, dass bei der

infrage stehenden Lägerlänge und der gegenwärtigen Belegung (bei noch dazu

entfernten Trennbügeln) die rein rechnerische Breite eines Standplatzes im

Hinblick auf den dem einzelnen Tier tatsächlich zur Verfügung stehenden Platz

wenig aussagekräftig ist.

5.3.3

Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass den Kühen einzig

rechnerisch bzw. im Durchschnitt ein Standplatz von je 111 cm

zur Verfügung steht, wenn nämlich – unter Verkennung der tatsächlichen

Verhältnisse – die Lägerlänge von gesamthaft 18.87 m durch die Anzahl

Standplätze geteilt wird; tatsächlich aber führten die vorgenommenen baulichen

Veränderungen ohne Verschiebung der Anbindehaken lediglich zu zwei

verbreiterten Randplätzen je Läger, während sämtlichen übrigen Tieren

Standplätze mit einer Breite von nach wie vor lediglich 109 cm oder

weniger (je nach Querlage einzelner Tiere) zur Verfügung standen bzw. stehen.

Die Vorinstanz kam folglich zu Recht zum Schluss, dass die

seit 1981 geltenden Anforderungen an die Mindestabmessungen bzw. -breite der

Standplätze gemäss der alten Tierschutzverordnung im 1985 neu errichteten Stall

zu keinem Zeitpunkt erfüllt waren. Zu beachten gilt es in diesem

Zusammenhang, dass dies umso mehr gilt, als betreffend die Standplätze der

Tiere des Beschwerdeführers, die unbestritten eine Widerristhöhe (nicht von

135.

cm plus/minus 5 cm, sondern) von, wie erwähnt, 145 cm

plus/minus 5 cm aufweisen, nach dem Gesagten (oben 3.1.2 Abs. 1)

strenggenommen bereits nach alter Tierschutzverordnung nicht die Mindestmasse

von 110 cm und 165 cm, sondern vielmehr – nach Anmerkung b zu

Anhang 1 zur alten Tierschutzverordnung – entsprechend grössere

Abmessungen einzuhalten gewesen wären.

Der Beschwerdeführer kann sich dementsprechend nicht

auf Ziff. 48 (e contrario) von Anhang 5 zur Tierschutzverordnung

berufen.

5.4

Bezüglich

der vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der geltend gemachten

Unverhältnismässigkeit der angeordneten Anpassung an die gegenwärtig geltenden

Mindestmasse vorgebrachten Argumente ist Folgendes festzuhalten: Der

Tierbestand müsste für die Einhaltung der infrage stehenden Bestimmungen nicht

um die Hälfte reduziert werden, wie der Beschwerdeführer einwendet. Die

gesetzlich vorgesehene Mindestbreite von 120 cm pro Tier bzw. Standplatz

liesse sich an sich wohl durch eine um zwei reduzierte Anzahl Tiere pro Läger

(insgesamt also vier Tiere) erreichen (1'887 cm durch 120 cm; so auch

der Vertreter des Beschwerdegegners anlässlich des Augenscheins vom

29.

Mai 2015), unter entsprechender Verschiebung von Anbindehaken und (der

hier tier- statt krippenseitig angebrachten) Tränkebecken.

Zu ergänzen ist, dass es nicht etwa darum geht,

lediglich den Abstand zwischen den Anbindehaken von 109 cm auf 111 cm

zu vergrössern, wie der Beschwerdeführer zu meinen scheint; vielmehr sind

sämtliche Standplätze auf die gesetzlichen Mindestmasse von 120 cm Breite

und 195 cm Länge zu vergrössern.

Gemäss Angaben eines vom Beschwerdegegner in diesem

Zusammenhang um Auskunft gebetenen "renommierten Stallbauer[s]"

beliefen sich die Kosten für die im vorliegenden Fall erforderlichen

Anpassungen auf ungefähr Fr. 700.- pro Kuh bzw. Standplatz, wobei er von

einer Umbaulösung mit einer neuen Anbindevorrichtung (mit Trennbügeln) samt

Anpassung von Tränkebecken und Wasserleitung ausging. Es kann daher jedenfalls

davon ausgegangen werden, dass sich die finanzielle Belastung des

Beschwerdeführers durch die Massnahme im Rahmen halten wird.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sowie in

Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer seit Errichtung des Stalls im Jahr

1985, also seit über dreissig Jahren, die jeweils geltenden bzw.

vorgeschriebenen Mindestmasse der Standplätze seiner Tiere nicht einhält

(wobei inzwischen längst auch die fünfjährige Übergangsfrist für Anpassungen

nach Ziff. 48 Anhang 5 zur Tierschutzverordnung seit September 2013

abgelaufen ist), kann von einer Unverhältnismässigkeit der angeordneten

Massnahme ohnehin nicht die Rede sein.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Von der beantragten Zusprechung einer Parteientschädigung

an den Beschwerdegegner ist vorliegend ebenfalls abzusehen: In der Regel haben

grössere und leistungsfähigere Gemeinwesen keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung, gehört die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln

doch zu den angestammten amtlichen Aufgaben. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn

die Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand

verbunden ist, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist (zum Ganzen vgl. Plüss, § 17 N. 50 ff.).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 4'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an