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Entscheid

VB.2017.00277

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00277

4. Juli 2017Deutsch7 min

(URT.2017.19334)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 2007, wird von der Sozialbehörde der Stadt C

wirtschaftlich unterstützt. Mit Schreiben vom 24. November 2016 beantragte

der Beistand von A, B, dem Sozialamt C die Übernahme von Fr. 1'600.- für

eine psychotherapeutische Abklärung bei Dr. phil. D, als Vorbereitung auf eine allfällige

Psychotherapie. Die ersten zehn Beratungsstunden konnten nicht über die

Krankenkasse abgerechnet werden.

Am 20. Dezember 2016 lehnte die Sozialbehörde C die

Kostengutsprache ab. Der Beistand sei angehalten, eine über die Krankenkasse

versicherte Lösung zu finden.

Erwägungen

II.

Den von A, vertreten durch seinen Beistand, dagegen

erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat C am 19. April 2017 ab.

III.

Am 2. Mai 2017 beantragte A, vertreten durch seinen

Beistand, mit Beschwerde dem Verwaltungsgericht, die Kosten von total Fr. 1'600.-

für die ersten zehn Stunden der psychotherapeutischen Behandlung bei [neu] lic. phil. E in C, seien durch

die Sozialbehörde C zu übernehmen.

Am 8. Juni 2017 beantragte die Stadt C, vertreten

durch die Sozialbehörde C, die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat C

reichte am 8. Juni 2017 die Akten ein und verzichtete auf eine

Stellungnahme. Am 26. Juni 2017 reichte der Beistand von A eine

Stellungnahme von lic. phil.

E zu den Akten. Am 30. August 2017 verlangte die Einzelrichterin von der

Sozialbehörde C alle sozialbehördlichen Akten A betreffend ein. Die Akten

trafen am 6. September 2017 beim Gericht ein. Dem Beschwerdeführer wurde

mit Präsidialverfügung vom 6. September 2017 Gelegenheit zur Akteneinsicht

am Gericht eingeräumt, welche der Beistand am 20. September 2017 wahrnahm.

Mit E-Mail vom 21. September 2017 teilte der Beistand des

Beschwerdeführers mit, dass er an seinem Antrag festhalte. Die Stadt C liess

sich nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Strittig

ist die Nichtübernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung von

Fr. 1'600.-. Da der Streitwert damit Fr. 20'000.- nicht übersteigt,

fällt die vorliegende Angelegenheit in die einzelrichterliche Kompetenz

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der

Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

sind.

2.2

Die

medizinische Grundversorgung ist durch die obligatorische Krankenversicherung

abgedeckt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 der

Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV) übernimmt

die Krankenkasse die Kosten für 40 Abklärungs- und Therapiesitzungen der ärztlichen

Psychotherapie nach Methoden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich belegt ist.

Danach ist eine Fortsetzung der Psychotherapie gestützt auf Art. 3b KLV zu

Lasten der Versicherung möglich. Zu den Pflichtleistungen der Krankenkasse

gehört nur die von Ärzten selber durchgeführte und die delegierte

Psychotherapie, d. h.

die von einem bei einem Arzt angestellten Psychologen durchgeführte

Psychotherapie. Selbständige Psychotherapeuten sind keine anerkannten

Leistungserbringer der Krankenkassen. Psychotherapien von selbständigen

Psychologen und Psychologinnen sind selbst dann nicht kassenpflichtig, wenn

eine Überweisung durch einen Arzt erfolgte (vgl. BGE 125 V 284; Georg Andreas

Wilhelm, § 14 KV-Leistungen: OKP, in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob

Mosimann [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Recht der Sozialen

Sicherheit, Basel 2014, N. 14.40).

2.3

Die

vorliegend beabsichtigte Psychotherapie soll bei einem selbständigen

Psychologen durchgeführt werden, der unbestritten nicht anerkannter

Leistungserbringer der Krankenkasse ist. Behandlungen, welche im Rahmen des

Leistungskataloges der Grundversicherung keine Deckung finden, werden durch

Sozialhilfebehörden nur in besonderen Ausnahmefällen übernommen, wenn diese

Leistungen im konkreten Einzelfall sinnvoll und nutzbringend sind (VGr, 22. September

2016, VB.2013.181–184, E. 3.3; Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe

in den Kantonen, in: Christoph Häfeli (Hrsg.), Das Schweizerische

Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 125 ff.; Peter Mösch Payot, § 39

Sozialhilfe in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Handbücher

für die Anwaltspraxis, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 39.66 f.,

39.

). Zum medizinischen Existenzminimum kann somit grundsätzlich auch die von

der Grundversicherung der Krankenkasse nicht gedeckte Psychotherapie durch

einen Psychologen oder eine Psychologin gerechnet werden (Guido Wizent, Die

sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 338;

Gabriela Riemer-Kafka, Soziale Sicherheit von Kindern und Jugendlichen, Bern

2011, S. 357).

2.4

Der Behörde kommt bei der Beurteilung, ob medizinische

Leistungen im konkreten Einzelfall sinnvoll und nutzbringend sind,

Ermessen zu. Ermessen bedeutet, dass die Behörde über einen Spielraum für ihren

Entscheid im Einzelfall verfügt. Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben. Die

Behörde ist dabei an die Verfassung gebunden und muss namentlich das

Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur

Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der

gesetzlichen Ordnung zu beachten (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, N. 409).

Das Verwaltungsgericht darf einen Ermessensentscheid nur auf eine Über- oder

Unterschreitung, einen Missbrauch des Ermessensspielraums sowie auf eine

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes überprüfen. Demgegenüber

ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig (§ 50 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 VRG).

2.5

Gemäss § 7

Abs. 1 VRG ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, den Sachverhalt von

Amtes wegen abzuklären. Die Begehren stellende Person ist jedoch zur Mitwirkung

verpflichtet. Sodann unterliegen die Verfahrensbeteiligten im streitigen

Verwaltungsverfahren einer zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form einer

Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht, sodass die rechtsmittelführende

Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls

Beweismittel einzureichen hat (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 33).

3.

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer einer

Psychotherapie bedarf. Die Sozialbehörde C lehnte die Übernahme der Kosten

einer Psychotherapie bei einem nicht kassenanerkannten Psychologen jedoch ab.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ein Therapieplatz bei einem

Kinderpsychiater oder einem delegierten Psychotherapeuten schwierig zu finden

sei. Der Beschwerdeführer legt aber nicht dar, welche (erfolglosen) Bemühungen

er unternommen hat, um einen Leistungserbringer der Grundversorgung zu finden.

Insbesondere fehlt eine Erklärung, weshalb die Therapie nicht bei dem in C

praktizierenden Kinderpsychiater Dr. med. F oder der ebenfalls in C tätigen Kinderpsychiaterin Dr. med. G stattfinden kann.

Ebenso wenig erläutert der Beschwerdeführer, weshalb die Behandlung gerade bei

lic. phil. E (bzw. vor

dem Wohnortwechsel bei Dr. phil.

D) durchgeführt werden soll. Unter diesen Umständen ist es nicht rechtsverletzend,

wenn die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Behandlungskosten beim selbständigen

Psychologen verweigerte. Sodann ist zu beachten, dass die dargelegte

Ungleichbehandlung von Therapien bei selbständigen Psychologen im Vergleich zu

ärztlichen Psychotherapien die gesamte grundversicherte Bevölkerung – nicht nur

Sozialhilfeempfänger – betrifft und vom Gesetzgeber gewollt ist. Dem

Beschwerdeführer ist es zumutbar, die Therapie bei einem delegierten

Psychotherapeuten oder Kinderpsychiater zu absolvieren. Die Verweigerung der

Kostenübernahme erweist sich damit auch als verhältnismässig und

verfassungskonform.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Der in Sozialhilfestreitigkeiten geübten Praxis entsprechend wird die

Gerichtsgebühr bescheiden angesetzt. Parteientschädigungen wurden keine

beantragt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 440.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …