VB.2017.00277
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00277
4. Juli 2017Deutsch7 min
(URT.2017.19334)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00277
Urteil
der Einzelrichterin
vom 1. November 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, verbeiständigt
durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt C,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 2007, wird von der Sozialbehörde der Stadt C
wirtschaftlich unterstützt. Mit Schreiben vom 24. November 2016 beantragte
der Beistand von A, B, dem Sozialamt C die Übernahme von Fr. 1'600.- für
eine psychotherapeutische Abklärung bei Dr. phil. D, als Vorbereitung auf eine allfällige
Psychotherapie. Die ersten zehn Beratungsstunden konnten nicht über die
Krankenkasse abgerechnet werden.
Am 20. Dezember 2016 lehnte die Sozialbehörde C die
Kostengutsprache ab. Der Beistand sei angehalten, eine über die Krankenkasse
versicherte Lösung zu finden.
Erwägungen
II.
Den von A, vertreten durch seinen Beistand, dagegen
erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat C am 19. April 2017 ab.
III.
Am 2. Mai 2017 beantragte A, vertreten durch seinen
Beistand, mit Beschwerde dem Verwaltungsgericht, die Kosten von total Fr. 1'600.-
für die ersten zehn Stunden der psychotherapeutischen Behandlung bei [neu] lic. phil. E in C, seien durch
die Sozialbehörde C zu übernehmen.
Am 8. Juni 2017 beantragte die Stadt C, vertreten
durch die Sozialbehörde C, die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat C
reichte am 8. Juni 2017 die Akten ein und verzichtete auf eine
Stellungnahme. Am 26. Juni 2017 reichte der Beistand von A eine
Stellungnahme von lic. phil.
E zu den Akten. Am 30. August 2017 verlangte die Einzelrichterin von der
Sozialbehörde C alle sozialbehördlichen Akten A betreffend ein. Die Akten
trafen am 6. September 2017 beim Gericht ein. Dem Beschwerdeführer wurde
mit Präsidialverfügung vom 6. September 2017 Gelegenheit zur Akteneinsicht
am Gericht eingeräumt, welche der Beistand am 20. September 2017 wahrnahm.
Mit E-Mail vom 21. September 2017 teilte der Beistand des
Beschwerdeführers mit, dass er an seinem Antrag festhalte. Die Stadt C liess
sich nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Strittig
ist die Nichtübernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung von
Fr. 1'600.-. Da der Streitwert damit Fr. 20'000.- nicht übersteigt,
fällt die vorliegende Angelegenheit in die einzelrichterliche Kompetenz
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der
Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
sind.
2.2
Die
medizinische Grundversorgung ist durch die obligatorische Krankenversicherung
abgedeckt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 der
Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV) übernimmt
die Krankenkasse die Kosten für 40 Abklärungs- und Therapiesitzungen der ärztlichen
Psychotherapie nach Methoden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich belegt ist.
Danach ist eine Fortsetzung der Psychotherapie gestützt auf Art. 3b KLV zu
Lasten der Versicherung möglich. Zu den Pflichtleistungen der Krankenkasse
gehört nur die von Ärzten selber durchgeführte und die delegierte
Psychotherapie, d. h.
die von einem bei einem Arzt angestellten Psychologen durchgeführte
Psychotherapie. Selbständige Psychotherapeuten sind keine anerkannten
Leistungserbringer der Krankenkassen. Psychotherapien von selbständigen
Psychologen und Psychologinnen sind selbst dann nicht kassenpflichtig, wenn
eine Überweisung durch einen Arzt erfolgte (vgl. BGE 125 V 284; Georg Andreas
Wilhelm, § 14 KV-Leistungen: OKP, in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob
Mosimann [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Recht der Sozialen
Sicherheit, Basel 2014, N. 14.40).
2.3
Die
vorliegend beabsichtigte Psychotherapie soll bei einem selbständigen
Psychologen durchgeführt werden, der unbestritten nicht anerkannter
Leistungserbringer der Krankenkasse ist. Behandlungen, welche im Rahmen des
Leistungskataloges der Grundversicherung keine Deckung finden, werden durch
Sozialhilfebehörden nur in besonderen Ausnahmefällen übernommen, wenn diese
Leistungen im konkreten Einzelfall sinnvoll und nutzbringend sind (VGr, 22. September
2016, VB.2013.181–184, E. 3.3; Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe
in den Kantonen, in: Christoph Häfeli (Hrsg.), Das Schweizerische
Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 125 ff.; Peter Mösch Payot, § 39
Sozialhilfe in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Handbücher
für die Anwaltspraxis, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 39.66 f.,
39.
). Zum medizinischen Existenzminimum kann somit grundsätzlich auch die von
der Grundversicherung der Krankenkasse nicht gedeckte Psychotherapie durch
einen Psychologen oder eine Psychologin gerechnet werden (Guido Wizent, Die
sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 338;
Gabriela Riemer-Kafka, Soziale Sicherheit von Kindern und Jugendlichen, Bern
2011, S. 357).
2.4
Der Behörde kommt bei der Beurteilung, ob medizinische
Leistungen im konkreten Einzelfall sinnvoll und nutzbringend sind,
Ermessen zu. Ermessen bedeutet, dass die Behörde über einen Spielraum für ihren
Entscheid im Einzelfall verfügt. Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben. Die
Behörde ist dabei an die Verfassung gebunden und muss namentlich das
Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur
Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der
gesetzlichen Ordnung zu beachten (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, N. 409).
Das Verwaltungsgericht darf einen Ermessensentscheid nur auf eine Über- oder
Unterschreitung, einen Missbrauch des Ermessensspielraums sowie auf eine
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes überprüfen. Demgegenüber
ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig (§ 50 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 VRG).
2.5
Gemäss § 7
Abs. 1 VRG ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, den Sachverhalt von
Amtes wegen abzuklären. Die Begehren stellende Person ist jedoch zur Mitwirkung
verpflichtet. Sodann unterliegen die Verfahrensbeteiligten im streitigen
Verwaltungsverfahren einer zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form einer
Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht, sodass die rechtsmittelführende
Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls
Beweismittel einzureichen hat (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 33).
3.
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer einer
Psychotherapie bedarf. Die Sozialbehörde C lehnte die Übernahme der Kosten
einer Psychotherapie bei einem nicht kassenanerkannten Psychologen jedoch ab.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ein Therapieplatz bei einem
Kinderpsychiater oder einem delegierten Psychotherapeuten schwierig zu finden
sei. Der Beschwerdeführer legt aber nicht dar, welche (erfolglosen) Bemühungen
er unternommen hat, um einen Leistungserbringer der Grundversorgung zu finden.
Insbesondere fehlt eine Erklärung, weshalb die Therapie nicht bei dem in C
praktizierenden Kinderpsychiater Dr. med. F oder der ebenfalls in C tätigen Kinderpsychiaterin Dr. med. G stattfinden kann.
Ebenso wenig erläutert der Beschwerdeführer, weshalb die Behandlung gerade bei
lic. phil. E (bzw. vor
dem Wohnortwechsel bei Dr. phil.
D) durchgeführt werden soll. Unter diesen Umständen ist es nicht rechtsverletzend,
wenn die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Behandlungskosten beim selbständigen
Psychologen verweigerte. Sodann ist zu beachten, dass die dargelegte
Ungleichbehandlung von Therapien bei selbständigen Psychologen im Vergleich zu
ärztlichen Psychotherapien die gesamte grundversicherte Bevölkerung – nicht nur
Sozialhilfeempfänger – betrifft und vom Gesetzgeber gewollt ist. Dem
Beschwerdeführer ist es zumutbar, die Therapie bei einem delegierten
Psychotherapeuten oder Kinderpsychiater zu absolvieren. Die Verweigerung der
Kostenübernahme erweist sich damit auch als verhältnismässig und
verfassungskonform.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Der in Sozialhilfestreitigkeiten geübten Praxis entsprechend wird die
Gerichtsgebühr bescheiden angesetzt. Parteientschädigungen wurden keine
beantragt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 440.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …