VB.2017.00278
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00278
12. Juli 2017Deutsch9 min
(URT.2017.19072)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2017.00278
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. Juli 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Rechtswissenschaftliche Fakultät
der Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Modulprüfung
Privatrecht I,
hat sich ergeben:
I.
A studiert seit dem Herbstsemester 2014
Rechtswissenschaft im Bachelorstudiengang an der Universität Zürich. Am
5. Januar 2016 absolvierte er die Wiederholungsprüfung im Modul
Privatrecht I. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät teilte ihm mit
Schreiben vom 2. März 2016 mit, dass er die Modulprüfung nicht bestanden
habe, und stellte ihm die endgültige Abweisung vom Studium in Aussicht. Eine
dagegen erhobene Einsprache wies der Fakultätsvorstand mit Einspracheentscheid
vom 15. Juni 2016 ab.
II.
A liess am 21. Juli 2016 rekurrieren und in der
Hauptsache beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Einspracheentscheid
aufzuheben und die Prüfung im Modul Privatrecht I zu annullieren. Die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen wies den Rekurs mit Beschluss vom
9. März 2017 ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
A liess am 1. Mai 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und die Modulprüfung Privatrecht I zu
annullieren; es sei sodann vorzumerken, dass er bereit sei, die am
4. Januar 2016 bestandene Modulprüfung Öffentliches Recht I
annullieren zu lassen und zu wiederholen. Die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen schloss mit Vernehmlassung vom 19./22. Mai 2017 auf Abweisung
der Beschwerde. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät beantragte am
11./24. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. A liess hierzu am 12. Juni 2017 Stellung nehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen etwa über die Annullierung einer Prüfung nach § 46
Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (LS 415.11)
und § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und
Abs. 3 Satz 1, § 19a sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Strittig
ist vorliegend einzig, ob die Prüfung wegen einer Krankheit des
Beschwerdeführers zu annullieren sei. Die Beschwerdegegnerin wirft dem
Beschwerdeführer vor, den behaupteten Verhinderungsgrund zu spät geltend
gemacht zu haben.
2.2 Der
Beschwerdeführer absolvierte die streitgegenständliche Prüfung am
5. Januar 2016. Gemäss seinen Angaben verstärkte sich ein Unwohlsein
während der Prüfung und wurde "fast unerträglich"; er habe stark
geschwitzt, sein Kopf habe geschmerzt, und es sei ihm "übel und
schwindlig" gewesen. Gemäss einem Arztzeugnis vom 15. März 2016 begab
er sich am Prüfungstag in ärztliche Behandlung; der Hausarzt bescheinigt eine
vom 3. bis zum 8. Januar 2016 dauernde Arbeitsunfähigkeit.
2.3 Tritt vor
Beginn oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender,
unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist dem Dekanat nach
§ 28 Abs. 1 der Rahmenverordnung über den Bachelor- und
Masterstudiengang sowie die Nebenfachstudienprogramme an der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 20. August
2012 (RVO, LS 415.415.1) unverzüglich, spätestens fünf Arbeitstage nach
Eintreten des Verhinderungsgrunds, ein schriftliches, begründetes und mit
entsprechendem Nachweis versehenes Abmeldegesuch einzureichen. Auf bereits
bekannte oder erkennbare Probleme, die eine leistungsbeeinträchtigende Wirkung
hatten oder haben konnten, kann man sich gemäss § 28 Abs. 3 RVO indes
nach Durchführung des Leistungsausweises nicht mehr berufen.
Diese Regelung entspricht dem auch in anderen
Prüfungsordnungen statuierten und ständiger Praxis entsprechenden Grundsatz, dass
Kandidatinnen und Kandidaten einen bekannten oder
erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt,
unverzüglich vorzubringen haben und dessen Geltendmachung nach Absolvierung der
Prüfung grundsätzlich nicht mehr beachtlich ist (VGr, 2. Dezember
2009, VB.2009.00502, E. 2.2, sowie 6. Juli 2005, VB.2005.00146,
E. 3.3; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003,
S. 452 ff. [jeweils auch zum Folgenden]).
Mit dieser Regelung soll ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines
Verhinderungsgrunds die Prüfung ablegt und nachträglich unter Anrufung dieses
Grunds die Annullierung der Prüfung verlangt und sich so eine zusätzliche
Prüfungschance verschafft. Dies würde die Chancengleichheit unter den
Kandidaten verletzen und widerspräche demnach dem Gebot rechtsgleicher Behandlung.
2.4 Der
Beschwerdeführer machte den Verhinderungsgrund erstmals in seiner Einsprache
vom 4. März 2016 und damit lange nach Ablauf der fünftägigen Frist
geltend. Er bringt jedoch vor, dass bei ihm Gründe für eine
Fristwiederherstellung vorlägen.
Der Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)
verbietet den Behörden, prozessuale Vorschriften mit ungerechtfertigter Formstrenge
anzuwenden (Verbot des überspitzten Formalismus; vgl. hierzu BGE 135 I 6
E. 2.1; Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung,
2014, Art. 29 N. 18 ff.). In diesem Sinn kann in einem
Verwaltungsverfahren vor Behörden des Kantons Zürich eine versäumte Frist
wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last
fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der
Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht (§ 12
Abs. 2 Satz 1 VRG); diese Möglichkeit muss grundsätzlich auch im
Zusammenhang mit einer Frist zur Abmeldung von universitären Prüfungen
offenstehen. Eine Fristwiederherstellung setzt indes voraus, dass der Säumige
die Frist nicht schuldhaft verpasste; praxisgemäss ist eine versäumte Frist bei
leichter Nachlässigkeit wiederherzustellen, während die Fristwiederherstellung
dem Säumigen bei grober Fahrlässigkeit versagt bleibt (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 12 N. 41 ff.;
vgl. zur Verfassungsmässigkeit einer Bestimmung, welche eine Fristwiederherstellung
nur bei unverschuldeter Säumnis gewährt, BGr, 24. Juni 2012,2D_30/2010,
E. 2).
2.5 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er sei zu krank gewesen, um sich rechtzeitig
von der Prüfung abzumelden. Weil dem Internetauftritt des Beschwerdegegners
entnommen werden könne, dass verspätete Gesuche nicht behandelt würden, habe er
darauf verzichtet, umgehend um eine Fristwiederherstellung zu ersuchen, sondern
sei davon ausgegangen, er müsse den Prüfungsentscheid anfechten.
Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer angesichts
der beschriebenen Symptome seine Krankheit hätte erkennen können und diese im
Sinn von § 28 Abs. 3 RVO noch vor Prüfungsende hätte geltend machen
müssen. Dem eingereichten Arztzeugnis lässt sich nicht entnehmen, inwiefern ihm
nicht möglich gewesen sein sollte, den Beschwerdegegner wenigstens innert der
Frist gemäss § 28 Abs. 1 RVO über den Verhinderungsgrund zu
informieren und allfällige Dokumente nachzureichen. In der Regel ist man mit
einer normalen Grippe dazu noch in der Lage oder könnte zumindest jemanden
beauftragen. Sofern sich eine solche Unmöglichkeit aus der bescheinigten
Arbeitsunfähigkeit ergeben sollte, muss der Beschwerdeführer sich
entgegenhalten lassen, dass der Hausarzt ihm am 15. März 2016 nur eine
Arbeitsunfähigkeit bis zum 8. Januar 2016 bescheinigte. Soweit der
Beschwerdeführer nunmehr eine längere Arbeitsunfähigkeit geltend macht und den
Hausarzt als Auskunftsperson anbietet, kann auf eine Befragung verzichtet
werden, weil nicht ersichtlich ist, weshalb der Hausarzt die damaligen
gesundheitlichen Einschränkungen zum heutigen Zeitpunkt besser beurteilen
können sollte als rund zwei Monate nach der Krankheit. Demnach dauerte eine
allfällige Unmöglichkeit, die Krankheit dem Beschwerdegegner zu melden,
höchstens bis zum 8. Januar 2016. Die Frist zur Geltendmachung des
Verhinderungsgrunds lief indes erst fünf Arbeitstage nach der streitgegenständlichen
Prüfung ab, weil die Krankheit gemäss Angaben des Beschwerdeführers erst am
5. Januar 2016 derart ausgeprägt war, dass sie seines Erachtens einen
Verhinderungsgrund darstellte. Damit hätte er den Verhinderungsgrund bis am
Dienstag, 12. Januar 2016, geltend machen können. Dem Beschwerdeführer
verblieben demnach noch vier Tage, um seine Krankheit der Beschwerdegegnerin zu
melden.
Sodann überzeugt nicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund
eines Merkblatts im Internet davon ausgegangen sein will, es bestehe überhaupt
keine Möglichkeit zur Fristwiederherstellung. Dass er dafür je weitergehende
Abklärungen getätigt hätte, behauptet er nicht und ist auch nicht ersichtlich.
Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht zumindest den Versuch
unternahm, mit einem verspäteten Gesuch zu seinem Ziel zu kommen. Damit hat er
das (sinngemässe) Fristwiederherstellungsgesuch zu spät gestellt. In diesem
Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich erst am 15. März
2016 – nach Erhalt des negativen Prüfungsentscheids – ein Arztzeugnis
ausstellen liess und dieses eine Arbeitsunfähigkeit zudem bereits ab dem
3. Januar 2016 bescheinigt. Es mutet deshalb wahrscheinlich an, dass er
das Ergebnis der Prüfung abwarten und den Verhinderungsgrund nur im Fall des
Nichtbestehens anrufen wollte. Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb das
Arztzeugnis eine Arbeitsunfähigkeit bereits ab Sonntag, dem 3. Januar 2016,
bescheinigt, obwohl die Prüfung vom 4. Januar 2016 nach Angaben des
Beschwerdeführers "noch einigermassen problemlos" verlaufen ist und
er erst in der Nacht auf den 5. Januar 2016 erste Krankheitssymptome
gespürt haben will. Ob es sich um ein Gefälligkeitszeugnis handelt, kann jedoch
offenbleiben, weil der Beschwerdeführer – wie dargelegt – nicht daran gehindert
war, rechtzeitig um Annullierung der Prüfung zu ersuchen.
Demnach ist das Verpassen der Frist auf eine grobe
Nachlässigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen und hat er zudem zu spät
(sinngemäss) um Fristwiederherstellung ersucht.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern:
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der
Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte
Gegenstand
des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und
steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1;
BGr, 19. Mai 2011,2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler
Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Werden beide Rechtsmittel erhoben, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
Sachverhalt
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden.
Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an…