Lexipedia

Entscheid

VB.2017.00279

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00279

19. Juli 2017Deutsch22 min

(URT.2017.19100)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein 1967 geborener Ausländer, reiste im Jahr 1996

illegal in die Schweiz ein; nach seiner Verhaftung gab er eine falsche

Identität an, weshalb er in der Folge nicht ausgeschafft werden konnte. Das

Bundesamt für Flüchtlinge nahm ihn mit Verfügung vom 18. Oktober 1999

vorläufig auf. Am 3. Dezember 1999 heiratete er die 1969 geborene

Schweizerin C. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich

zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und hernach die Niederlassungsbewilligung.

Aus der Ehe mit C gingen 2002 D und 2005 E hervor. Die Ehe wurde am

18. April 2008 geschieden.

Seit Anfang September 2008 wird A mit öffentlicher

Fürsorge unterstützt. Während seiner Anwesenheit ergingen gegen ihn sodann

folgende Straferkenntnisse:

-

Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 11. Juli 1996:

30 Tage Gefängnis bedingt wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG);

-

Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 22. Oktober 1997: 45 Tage

Gefängnis bedingt wegen Widerhandlung gegen das ANAG;

-

Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 28. Oktober 1997: 60 Tage

Gefängnis wegen Vergehens gegen das ANAG;

-

Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 1. November 1997: 30 Tage

Gefängnis wegen Vergehens gegen das ANAG;

-

Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 10. November 1997:

drei Monate Gefängnis wegen Widerhandlung gegen das ANAG;

-

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Dezember 1997: vier

Monate Gefängnis wegen Vergehens gegen das ANAG;

-

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. August 1998: fünf Monate

Gefängnis wegen Widerhandlung gegen das ANAG;

-

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Februar 1999: fünf Monate

Gefängnis wegen Widerhandlung gegen das ANAG;

-

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. November 2001: 42 Tage

Gefängnis wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Übertretung

desselben und Hinderung einer Amtshandlung;

-

Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 24. Juli 2002:

30 Tage Gefängnis wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie gegen

das Betäubungsmittelgesetz;

-

Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 23. September 2002:

60 Tage Gefängnis wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie mehrfacher

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;

-

Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 28. April 2004: zwei

Monate Gefängnis wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und

mehrfacher Übertretung desselben;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. August 2005:

60 Tage Gefängnis wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und

Übertretung desselben;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Februar 2010:

20 Tagessätze Geldstrafe bedingt zu je Fr. 20.- sowie Fr. 300.-

Busse wegen Diebstahls;

-

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. November 2012: acht Monate

Freiheitsstrafe wegen einfacher Körperverletzung und Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. September

2013: zehn Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 20.- wegen Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung desselben.

Mit Verfügungen vom 21. August 2002, 22. Juni

2004, 28. September 2005 und 23. April 2013 verwarnte das

Migrationsamt A und stellte ihm schwerer wiegende Massnahmen bzw. zuletzt

ausdrücklich den Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Aussicht für den

Fall, dass er erneut bestraft werden oder sein Verhalten zu anderen

berechtigten Klagen Anlass geben sollte.

Mit Verfügung vom 28. November 2014 widerrief das

Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und setzte ihm zum Verlassen

der Schweiz eine Frist bis 27. Januar 2015. Die Verfügung wurde zunächst

versehentlich an eine nicht mehr aktuelle Adresse und am 12. Dezember 2014

erneut an die richtige Adresse versandt; beide Verfügungen holte A nicht ab.

Erwägungen

II.

A. Mit

Schreiben vom 9. Februar 2015 erhob A sinngemäss Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion, welche mit Entscheid vom 23. März 2015 auf das Rechtsmittel

nicht eintrat. Mit Strafbefehl vom 8. April 2015 belegte die

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl A wegen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz und Übertretung desselben mit einer Geldstrafe von

30.

Tagessätzen zu je Fr. 20.- sowie Fr. 100.- Busse und

widerrief den mit Strafbefehl vom 11. Februar 2010 gewährten bedingten

Vollzug jener Geldstrafe.

B. Eine

gegen den Entscheid vom 23. März 2015 erhobene Beschwerde hiess das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Juli 2015 gut und wies die

Angelegenheit zur materiellen Behandlung an die Sicherheitsdirektion zurück

(VB.2015.00236, nicht unter www.vgrzh.ch).

C. Mit

Entscheid vom 16. März 2017 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab

und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 15. Juni 2017.

III.

A liess am 2. Mai 2017 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der

Rekursentscheid und die Verfügung vom 28. November 2014 aufzuheben; zudem

liess er um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ersuchen. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 16./23. Mai 2017 auf eine

Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein, jedoch

am 30./31. Mai 2017 Unterlagen der Kantonspolizei zu den Akten. Die

Rechtsvertreterin von A reichte dem Verwaltungsgericht am 13. Juli 2017

ihre Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über

Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in

Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,

19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht

von einer persönlichen Anhörung seiner Kinder abgesehen und damit das

Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,

SR 0.107) verletzt. Nach Art. 12 KRK sichern die Vertragsstaaten dem

Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese

Meinung in allen es berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und

berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter

und seiner Reife (Abs. 1); zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere

Gelegenheit gegeben, in allen es berührenden Gerichts- oder

Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine

geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften

gehört zu werden (Abs. 2). Wo das Verfahren wie namentlich im

Ausländerrecht hauptsächlich schriftlich ist, verlangt diese Bestimmung jedoch

nicht, dass das Kind persönlich angehört wird, sofern sein Gesichtspunkt

angemessen, das heisst durch eine schriftliche Erklärung des Kinds selber oder

seines Vertreters, ausgedrückt werden kann (BGE 124 II 361 E. 3c mit

Hinweisen; BGr, 16. Juni 2010,2C_746/2009, E. 4.1, und 7. Februar

2007,2A.195/2006, E. 3). Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer hatte

Gelegenheit, alles von ihm als relevant Erachtete im Rekurs- sowie im

Beschwerdeverfahren vorzubringen. Im Unterschied etwa zu einer Scheidung, wo

die Interessen der Beteiligten nicht gleichläufig sind und sich eine

persönliche Anhörung der Kinder aus diesem Grund aufdrängt, kann hier davon

ausgegangen werden, dass sich die Haltung des Beschwerdeführers mit jener

seiner minderjährigen Kinder deckt und sich ihr Standpunkt ohne Weiteres den

Akten entnehmen lässt. Die Vorinstanz durfte daher auf eine persönliche

Anhörung der Kinder des Beschwerdeführers verzichten, und auch vor

Verwaltungsgericht kann eine solche unterbleiben.

3.

3.1

3.1.1

Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) kann eine

Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Nach der auch auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung anwendbaren

Rechtsprechung zum Familiennachzug muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten

und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken

genügen nicht. Die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist auf längere

Sicht abzuwägen (BGr, 9. April 2009,2C_672/2008, E. 2.2). Dieser

Widerrufsgrund greift indes nur, wenn die ausländische Person sich nicht mehr

als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält

(Art. 63 Abs. 2 AuG). Massgebend für die Einhaltung dieser Frist ist

das Datum des erstinstanzlichen Widerrufs der Bewilligung (BGE 137 II 10

E. 4.2; BGr, 18. Mai 2015,2C_727/2014, E. 3.1).

3.1.2

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1996 illegal in die Schweiz ein, wurde

am 18. Oktober 1999 vorläufig aufgenommen und heiratete am

3.

Dezember 1999 eine Schweizerin. Jedenfalls in der Zeit zwischen

illegaler Einreise und vorläufiger Aufnahme hielt er sich nicht ordnungsgemäss

in der Schweiz auf. Fraglich ist hingegen, ob die vorläufige Aufnahme als

ordnungsgemässer Aufenthalt zu gelten habe. Das Bundesgericht hat diese Frage

zwar schon verschiedentlich aufgeworfen, soweit ersichtlich bisher aber nicht

ausdrücklich entschieden (vgl. etwa BGr, 7. März 2012,2C_303/2011,

E. 4 Abs. 1). Allerdings kam es im Fall einer zwar als Flüchtling

anerkannten, aber asylunwürdigen Person zum Schluss, dass die Dauer der

vorläufigen Aufnahme nicht als "rechtmässig" im Sinn von Art. 31

Abs. 3 AuG gelten könne. Es führte hierzu Folgendes aus: "Man mag

sich weiter die Frage stellen, ob der Aufenthalt aufgrund der Anerkennung als

Flüchtling, ver­bunden mit der vorläufigen Aufnahme am 4. November 2005,

bereits als rechtmässiger Aufenthalt im Sinne von Art. 31 Abs. 3 AuG

gelten kann. Dagegen spricht jedoch, dass eine vorläufige Aufnahme die

Wegweisung voraussetzt und als Ersatzmassnahme bei Undurchführbarkeit ihres

Vollzugs konzipiert ist (BGE 137 II 305 E. 3.1 S. 308 f.)"

(BGr, 5. September 2016,2C_21/2016, E. 2.3). Diese überzeugende

Argumentation lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Die Dauer der

vorläufigen Aufnahme kann nicht als ordnungsgemässer Aufenthalt gelten, da die

fragliche Person sich ja gerade nicht bewilligt hier aufhält und nur geduldet

wird, weil sich die rechtskräftige Wegweisung nicht vollziehen lässt. Hier

kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nur deshalb vorläufig aufgenommen wurde,

weil er seine wahre Identität nicht preisgeben wollte; aus diesem Verhalten

darf ihm heute kein Vorteil erwachsen. Demnach hält der Beschwerdeführer sich

erst seit der Heirat am 3. Dezember 1999 ordnungsgemäss in der Schweiz

auf.

Die Verfügung des Beschwerdegegners datiert vom

28.

November 2014 und erging damit (knapp) vor Ablauf der genannten Frist.

Dass die Verfügung in der Folge aufgrund einer – vom Beschwerdeführer zumindest

mitverursachten – unklaren Adresssituation zunächst an eine alte Adresse

zugestellt wurde und den Beschwerdeführer dadurch erst nach Ablauf der Frist

erreichte, vermag daran entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und der

Vorinstanz nichts zu ändern; entscheidend ist einzig, dass die

Migrationsbehörde den Widerruf noch vor Ablauf der Frist angeordnet hat. Im

Übrigen erfüllt der Beschwerdeführer – wie sich sogleich zeigt (unten 3.2) –

einen weiteren Widerrufsgrund.

3.1.3

Der Beschwerdeführer ist seit Anfang September 2008 ununterbrochen auf

Sozialhilfe angewiesen; sein Sozialhilfebezug betrug bis zum 24. Februar

2014.

Fr. 127'538.40 und dürfte – angesichts eines monatlichen Bedarfs von

derzeit Fr. 2'374.55 – heute erheblich höher liegen, womit sein

Sozialhilfebezug dauerhaft und erheblich im Sinn der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist. Es ist sodann nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer

sich je ernsthaft um eine Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt bemüht hätte;

das eingereichte Arbeitszeugnis bescheinigt nur eine Tätigkeit im Rahmen einer

Arbeitsintegrationsmassnahme. Es ist deshalb in absehbarer Zeit nicht mit einer

Loslösung von der Sozialhilfe zu rechnen. Damit erfüllt er auch den Widerrufsgrund

gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG.

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann die

Niederlassungsbewilligung sodann auch widerrufen werden, wenn die Ausländerin

oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung und

Sicherheit in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese oder die

innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit

und Ordnung liegt nach Art. 80 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(SR 142.201) unter anderem vor bei einer Missachtung gesetzlicher

Vorschriften und behördlicher Verfügungen. Ein schwerwiegender Verstoss liegt

dabei regelmässig vor, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen

besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische

und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Ein Widerruf

der Niederlassungsbewilligung ist aber auch dann möglich, wenn sich eine

ausländische Person von strafrechtlichen Sanktionen nicht beein­drucken lässt

und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an

die Rechtsordnung zu halten. Ob die ausländische Person willens und in der Lage

ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, ist anhand einer

Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens zu beurteilen, wobei auch eine Summierung

von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden,

einen Bewilligungsentzug rechtfertigen können (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 297

E. 3.2 f., 139 I 31 E. 2.1; BBl 2002, 3709 ff., 3810).

3.2.2

Der Beschwerdeführer wurde seit seiner Einreise fortwährend straffällig.

Bis heute wurde er in 17 Straferkenntnissen mit insgesamt fast

39.

Monaten Freiheitsstrafe, 60 Tagessätzen Geldstrafe und

Fr. 400.- Busse bestraft. Weder die zahlreichen (vollzogenen)

Freiheitsstrafen noch insgesamt vier Verwarnungen des Beschwerdegegners hielten

den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten ab. Er ist damit offenkundig weder

willens noch fähig, sich an die Rechtsordnung zu halten; schon aus diesem Grund

und unabhängig von der Schwere der Rechtsgüterverletzung hat er damit in

schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der

Schweiz verstossen. Darüber hinaus trifft auch nicht zu, dass die Rechtsgüterverletzungen

des Beschwerdeführers von geringer Natur waren. So wurde er wiederholt wegen

Handels mit Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain und rezeptpflichtigen Medikamenten)

bestraft und hat er damit die Gesundheit von Mitmenschen gefährdet. Weitere

Strafen erfolgten wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie wegen Verstosses

gegen das Waffengesetz. Ins Gewicht fällt sodann ein Vorfall vom Juni 2011, bei

dem der Beschwerdeführer mit einem Schwert – bzw. nach eigener Darstellung mit

einem Armierungseisen – seinen Kontrahenten an Hand und Knie derart verletzte,

dass dieser während rund eines Monats nicht arbeiten konnte. Gemäss den vom

Beschwerdegegner eingereichten Dokumenten der Kantonspolizei Zürich kam es am

28.

Mai 2017 zu einem vergleichbaren Vorfall. Der Beschwerdeführer

verpasste einem Kontrahenten anlässlich eines Streits zunächst zwei Ohrfeigen

und fügte ihm anschliessend eine 2 cm tiefe Schnittverletzung zu, die

genäht werden musste; er ist bezüglich dieses Tatvorwurfs grundsätzlich (mit

Ausnahme der Art der Tatwaffe) geständig und gab gegenüber der Kantonspolizei

an, so gehandelt zu haben, weil er sich provoziert gefühlt habe. Zwar liegt

gegen den Beschwerdeführer kein rechtskräftiges Strafurteil vor; der Vorfall

darf im Anwendungsbereich von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG dennoch

insofern berücksichtigt werden, als der Sachverhalt erstellt ist, insbesondere

wenn ein Geständnis vorliegt (BGr, 31. August 2016,2C_39/2016,

E. 2.5); das trifft hier sowohl hinsichtlich der Tatumstände als auch

bezüglich der zugefügten Verletzung und der Täterschaft des Beschwerdeführers

zu. Insgesamt erfüllt der Beschwerdeführer damit den Widerrufsgrund gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG,

4.

4.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Ein Widerruf kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen

und familiären Situation der betroffenen Person verhältnismässig erscheint.

Dabei sind hier insbesondere das Verschulden bei der Tatbegehung, die Dauer der

(rechtmässigen) Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie

die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu

berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2 [je

mit weiteren Hinweisen]; Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],

Bern 2010, Art. 51 N. 31).

Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung

ergibt sich ferner bei einem Anspruch auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8

Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101;

BGE 122 II 1 E. 2 mit Hinweisen). Hat eine ausländische Person nahe

Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz und ist diese

familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) garantierte Recht auf Achtung des

Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt

wird. Dabei ist gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das

Rechtsgut des Familienlebens nur statthaft, falls er gesetzlich vorgesehen ist

und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die

nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche

Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung strafbarer

Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten

anderer notwendig erscheint. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte sind hier insbesondere beachtlich: die Art und Schwere der

begangenen Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, der Zeitraum

zwischen der Straftat und der Wegweisung und das Verhalten in der Zwischenzeit,

die Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen, die Einzelheiten des

Familienlebens, zum Beispiel Dauer der Ehe und Art des Zusammenlebens, das

Vorhandensein von Kindern und ihr Alter und auch etwaige Schwierigkeiten des

Partners im Herkunftsland. Da bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die

persönlichen und familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind, hält eine gestützt

auf das Ausländergesetz verhältnismässige Wegweisung bzw. Bewilligungsverweigerung

grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK stand (vgl. BGE 139 I 31

E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 16. September 2008,

2C_620/2008, E. 2.2). Es kann deshalb offenbleiben, ob der

Beschwerdeführer aus dem Verhältnis zu seinen Kindern gestützt auf Art. 8

Abs. 1 EMRK einen Aufenthalts-anspruch in der Schweiz hat.

4.2

Das

öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers ist erheblich:

Seit seiner Einreise verstiess er immer wieder gegen die Rechtsordnung. Ins

Gewicht fällt dabei vor allem, dass er mehrmals wegen Drogenhandels sowie

Gewaltdelikten bestraft wurde und sich auch von mehreren ausländerrechtlichen

Verwarnungen nicht beeindrucken liess; selbst während des vorliegenden

Verfahrens beging der Beschwerdeführer erneut eine Körperverletzung. Seine

Drogensucht vermag das Verschulden des Beschwerdeführers sodann kaum zu relativieren,

weil einerseits nicht erkennbar ist, dass seine Betäubungsmitteldelikte nur der

Beschaffung von Drogen gedient hätten, und er anderseits bereits seit dem Jahr

2004.

in einer Substitutionsbehandlung ist.

Sodann ist er seit bald neun Jahren auf Sozialhilfe

angewiesen und war ihm schon zuvor nicht gelungen, sich nachhaltig im ersten

Arbeitsmarkt zu integrieren. Es ist wenig wahrscheinlich, dass der

Beschwerdeführer sich vor Eintritt ins Rentenalter noch von der Sozialhilfe

wird lösen können.

Schliesslich kam der Beschwerdeführer auch in erheblichem

Umfang seinen privat- und öffentlichrechtlichen Verpflichtungen nicht nach.

Gemäss einem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 22. August 2013 wies

er zu jenem Zeitpunkt 22 offene Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von

Fr. 36'676.- auf. Seither kamen ein weiterer Verlustschein über

Fr. 772.80 sowie eine offene Betreibung über Fr. 900.- hinzu.

4.3

Der

Beschwerdeführer reiste im Alter von 29 Jahren in die Schweiz ein und hält

sich hier seit 17 ½ Jahren bewilligt auf. Wie bereits dargelegt, ist

er trotz der langen Anwesenheit nur ungenügend integriert.

Die prägenden Kinder- und Jugendjahre hat der

Beschwerdeführer in der Heimat verbracht, wo er die Primar- und Sekundarschule

sowie das Gymnasium besuchte. Seine Eltern sind mittlerweile verstorben, im

Heimatland leben aber ein Bruder und eine Schwester; wenigstens mit der

Schwester hatte er sporadisch Kontakt. Sein Heimatland will er seit der

Einreise in die Schweiz nur einmal, anlässlich der Beerdigung seines Vaters,

besucht haben.

Der Beschwerdeführer ist Vater zweier Kinder, die 12 bzw.

bald 15 Jahre alt und Staatsangehörige der Schweiz sind. Er teilt sich die

elterliche Sorge mit der Kindsmutter. Die Kinder leben jedoch bei keinem

Elternteil, sondern seit mehr als sechs Jahren im Kinderhaus F. Der

Beschwerdeführer soll seine Kinder derzeit zwei- bis dreimal pro Monat sehen,

wobei er indes einräumt, dass er zwar mit einem der beiden regelmässig

telefoniere, das andere aber wenig Interesse habe, Zeit mit ihrem Vater zu

verbringen. Der Kontakt beschränkt sich zudem darauf, dass der Beschwerdeführer

die Kinder besucht, wenn sie sich bei der Kindsmutter aufhalten; zu sich nach

Hause nimmt er die Kinder hingegen nicht.

Weil der Beschwerdeführer im Heimatland aufgewachsen ist

und dort noch zwei Geschwister wohnen, ist ihm eine Wiedereingliederung

grundsätzlich zumutbar. Angesichts des Umstands, dass die frühere Ehefrau des

Beschwerdeführers – mit der er immer noch regelmässigen Kontakt pflegt – auf

Facebook mit seinem Bruder befreundet ist, ist seine Behauptung, mit dem Bruder

seit 22 Jahren keinen Kontakt mehr zu haben, im Übrigen nicht glaubhaft.

Selbst wenn dem so wäre, könnte die frühere Ehefrau ihm behilflich sein, wieder

einen Kontakt herzustellen.

Die Wegweisung hätte die Trennung von den Kindern zur

Folge. Der Beschwerdeführer pflegt mit ihnen indes schon heute nur einen

eingeschränkten Kontakt. Sie sind zudem in einem Alter, in dem sie den Kontakt

über Telefon und Internet problemlos aufrechterhalten können, sollten sie dies

wünschen. Sodann ist seine nordafrikanische Heimat auch nicht derart weit von

der Schweiz entfernt, dass gelegentliche Besuche gänzlich ausgeschlossen wären.

Die damit einhergehenden zusätzlichen Einschränkungen des Kontakts mit seinen

Kindern sind dem Beschwerdeführer angesichts des erheblichen öffentlichen

Interesses an seiner Wegweisung zumutbar.

5.

5.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Da die für

den Beschwerdeführer durch die Vorinstanz festgelegte Frist zum Verlassen der

Schweiz ebenfalls abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist

anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4

Abs. 2; Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte allerdings ein Weiterzug

dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel

aufschiebende Wirkung verleihen, hat sich der Beschwerdeführer binnen eines

Monats ab dem Datum eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen

Endentscheids aus dem Land zu entfernen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 16

N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus

seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener

Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Der Beschwerdeführer ist offenkundig mittellos (vorn 2.3

Abs. 2). Die Beschwerde war sodann nicht gerade offenkundig aussichtslos.

Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung

gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seiner Rechtsvertreterin

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

6.3

Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen

Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9

Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über

die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) seit

dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Dieser

Stundenansatz gilt für Personen, die im Sinn von Art. 5 des

(eidgenössischen) Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61)

in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind und damit den Berufsregeln

gemäss Art. 12 BGFA sowie der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 14

BGFA) unterstellt sind. Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen –

namentlich Praktikanten und Volontäre –, können demgegenüber zu einem

geringeren Stundenansatz entschädigt werden (BGE 109 Ia 107 E. 3e;

BGr, 22. Juli 2010,1B_94/2010, E. 6.3). Die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers ist nicht im kantonalen Anwaltsregister eingetragen und

dürfte als Praktikantin angestellt sein. Es rechtfertigt sich deshalb, ihren

Stundenansatz zu reduzieren, wobei die Hälfte des Stundenansatzes für

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als angemessen erscheint; sie ist demnach

mit Fr. 110.- pro Stunde zu entschädigen.

Die Rechtsvertreterin macht

einen Aufwand von insgesamt 26,1 Stunden geltend. Darin enthalten ist

indes auch ein Aufwand von insgesamt 15,8 Stunden für das Rekursverfahren

(inklusive Studium des Rekursentscheids, was praxisgemäss jenem Verfahren

zuzurechnen ist), der bereits von der Vorinstanz entschädigt wurde. Für das

Beschwerdeverfahren verbleibt damit ein anrechenbarer Aufwand von 10,3 Stunden;

der Rechtsvertreterin ist zudem eine weitere Stunde für das Studium dieses

Urteils zu gewähren, weshalb insgesamt von einem Aufwand von 11,3 Stunden auszugehen

ist. Der geltend gemachte Aufwand wäre bei einer anwaltlichen Vertretung zwar

zu hoch, ist für die als Praktikantin tätige Rechtsvertreterin aber noch

angemessen. Von den geltend gemachten Auslagen im Gesamtbetrag von Fr. 254.30

entfallen sodann nur Fr. 51.60 auf das Beschwerdeverfahren. Die

unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ist demnach insgesamt mit

Fr. 1'398.15 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu

entschädigen.

6.4

Es gilt

den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16

Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege

und -vertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der

Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.

Gegen Entscheide über den Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein

Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1

E. 1.2.1; BGr, 27. Januar 2010,2C_515/2009, E. 1.1). Ansonsten

und soweit sich die Beschwerde gegen die Wegweisung richtet, steht nur die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 113

in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 31. August

2017.

bzw. im Sinn der Erwägung 4.2 angesetzt.

3.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird gutgeheissen und

MLaw B als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt

der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

MLaw B

wird für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 1'398.15 (inklusive 8 %

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

9.

Mitteilung

an…