VB.2017.00279
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00279
19. Juli 2017Deutsch22 min
(URT.2017.19100)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2017.00279
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Juli 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch MLaw B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1967 geborener Ausländer, reiste im Jahr 1996
illegal in die Schweiz ein; nach seiner Verhaftung gab er eine falsche
Identität an, weshalb er in der Folge nicht ausgeschafft werden konnte. Das
Bundesamt für Flüchtlinge nahm ihn mit Verfügung vom 18. Oktober 1999
vorläufig auf. Am 3. Dezember 1999 heiratete er die 1969 geborene
Schweizerin C. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich
zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und hernach die Niederlassungsbewilligung.
Aus der Ehe mit C gingen 2002 D und 2005 E hervor. Die Ehe wurde am
18. April 2008 geschieden.
Seit Anfang September 2008 wird A mit öffentlicher
Fürsorge unterstützt. Während seiner Anwesenheit ergingen gegen ihn sodann
folgende Straferkenntnisse:
-
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 11. Juli 1996:
30 Tage Gefängnis bedingt wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG);
-
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 22. Oktober 1997: 45 Tage
Gefängnis bedingt wegen Widerhandlung gegen das ANAG;
-
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 28. Oktober 1997: 60 Tage
Gefängnis wegen Vergehens gegen das ANAG;
-
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 1. November 1997: 30 Tage
Gefängnis wegen Vergehens gegen das ANAG;
-
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 10. November 1997:
drei Monate Gefängnis wegen Widerhandlung gegen das ANAG;
-
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Dezember 1997: vier
Monate Gefängnis wegen Vergehens gegen das ANAG;
-
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. August 1998: fünf Monate
Gefängnis wegen Widerhandlung gegen das ANAG;
-
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Februar 1999: fünf Monate
Gefängnis wegen Widerhandlung gegen das ANAG;
-
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. November 2001: 42 Tage
Gefängnis wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Übertretung
desselben und Hinderung einer Amtshandlung;
-
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 24. Juli 2002:
30 Tage Gefängnis wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie gegen
das Betäubungsmittelgesetz;
-
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 23. September 2002:
60 Tage Gefängnis wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 28. April 2004: zwei
Monate Gefängnis wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und
mehrfacher Übertretung desselben;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. August 2005:
60 Tage Gefängnis wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und
Übertretung desselben;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Februar 2010:
20 Tagessätze Geldstrafe bedingt zu je Fr. 20.- sowie Fr. 300.-
Busse wegen Diebstahls;
-
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. November 2012: acht Monate
Freiheitsstrafe wegen einfacher Körperverletzung und Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. September
2013: zehn Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 20.- wegen Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung desselben.
Mit Verfügungen vom 21. August 2002, 22. Juni
2004, 28. September 2005 und 23. April 2013 verwarnte das
Migrationsamt A und stellte ihm schwerer wiegende Massnahmen bzw. zuletzt
ausdrücklich den Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Aussicht für den
Fall, dass er erneut bestraft werden oder sein Verhalten zu anderen
berechtigten Klagen Anlass geben sollte.
Mit Verfügung vom 28. November 2014 widerrief das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und setzte ihm zum Verlassen
der Schweiz eine Frist bis 27. Januar 2015. Die Verfügung wurde zunächst
versehentlich an eine nicht mehr aktuelle Adresse und am 12. Dezember 2014
erneut an die richtige Adresse versandt; beide Verfügungen holte A nicht ab.
Erwägungen
II.
A. Mit
Schreiben vom 9. Februar 2015 erhob A sinngemäss Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion, welche mit Entscheid vom 23. März 2015 auf das Rechtsmittel
nicht eintrat. Mit Strafbefehl vom 8. April 2015 belegte die
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl A wegen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz und Übertretung desselben mit einer Geldstrafe von
30.
Tagessätzen zu je Fr. 20.- sowie Fr. 100.- Busse und
widerrief den mit Strafbefehl vom 11. Februar 2010 gewährten bedingten
Vollzug jener Geldstrafe.
B. Eine
gegen den Entscheid vom 23. März 2015 erhobene Beschwerde hiess das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Juli 2015 gut und wies die
Angelegenheit zur materiellen Behandlung an die Sicherheitsdirektion zurück
(VB.2015.00236, nicht unter www.vgrzh.ch).
C. Mit
Entscheid vom 16. März 2017 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab
und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 15. Juni 2017.
III.
A liess am 2. Mai 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der
Rekursentscheid und die Verfügung vom 28. November 2014 aufzuheben; zudem
liess er um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ersuchen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 16./23. Mai 2017 auf eine
Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein, jedoch
am 30./31. Mai 2017 Unterlagen der Kantonspolizei zu den Akten. Die
Rechtsvertreterin von A reichte dem Verwaltungsgericht am 13. Juli 2017
ihre Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über
Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,
19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht
von einer persönlichen Anhörung seiner Kinder abgesehen und damit das
Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) verletzt. Nach Art. 12 KRK sichern die Vertragsstaaten dem
Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese
Meinung in allen es berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und
berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter
und seiner Reife (Abs. 1); zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere
Gelegenheit gegeben, in allen es berührenden Gerichts- oder
Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine
geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften
gehört zu werden (Abs. 2). Wo das Verfahren wie namentlich im
Ausländerrecht hauptsächlich schriftlich ist, verlangt diese Bestimmung jedoch
nicht, dass das Kind persönlich angehört wird, sofern sein Gesichtspunkt
angemessen, das heisst durch eine schriftliche Erklärung des Kinds selber oder
seines Vertreters, ausgedrückt werden kann (BGE 124 II 361 E. 3c mit
Hinweisen; BGr, 16. Juni 2010,2C_746/2009, E. 4.1, und 7. Februar
2007,2A.195/2006, E. 3). Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer hatte
Gelegenheit, alles von ihm als relevant Erachtete im Rekurs- sowie im
Beschwerdeverfahren vorzubringen. Im Unterschied etwa zu einer Scheidung, wo
die Interessen der Beteiligten nicht gleichläufig sind und sich eine
persönliche Anhörung der Kinder aus diesem Grund aufdrängt, kann hier davon
ausgegangen werden, dass sich die Haltung des Beschwerdeführers mit jener
seiner minderjährigen Kinder deckt und sich ihr Standpunkt ohne Weiteres den
Akten entnehmen lässt. Die Vorinstanz durfte daher auf eine persönliche
Anhörung der Kinder des Beschwerdeführers verzichten, und auch vor
Verwaltungsgericht kann eine solche unterbleiben.
3.
3.1
3.1.1
Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) kann eine
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.
Nach der auch auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung anwendbaren
Rechtsprechung zum Familiennachzug muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten
und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken
genügen nicht. Die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist auf längere
Sicht abzuwägen (BGr, 9. April 2009,2C_672/2008, E. 2.2). Dieser
Widerrufsgrund greift indes nur, wenn die ausländische Person sich nicht mehr
als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält
(Art. 63 Abs. 2 AuG). Massgebend für die Einhaltung dieser Frist ist
das Datum des erstinstanzlichen Widerrufs der Bewilligung (BGE 137 II 10
E. 4.2; BGr, 18. Mai 2015,2C_727/2014, E. 3.1).
3.1.2
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1996 illegal in die Schweiz ein, wurde
am 18. Oktober 1999 vorläufig aufgenommen und heiratete am
3.
Dezember 1999 eine Schweizerin. Jedenfalls in der Zeit zwischen
illegaler Einreise und vorläufiger Aufnahme hielt er sich nicht ordnungsgemäss
in der Schweiz auf. Fraglich ist hingegen, ob die vorläufige Aufnahme als
ordnungsgemässer Aufenthalt zu gelten habe. Das Bundesgericht hat diese Frage
zwar schon verschiedentlich aufgeworfen, soweit ersichtlich bisher aber nicht
ausdrücklich entschieden (vgl. etwa BGr, 7. März 2012,2C_303/2011,
E. 4 Abs. 1). Allerdings kam es im Fall einer zwar als Flüchtling
anerkannten, aber asylunwürdigen Person zum Schluss, dass die Dauer der
vorläufigen Aufnahme nicht als "rechtmässig" im Sinn von Art. 31
Abs. 3 AuG gelten könne. Es führte hierzu Folgendes aus: "Man mag
sich weiter die Frage stellen, ob der Aufenthalt aufgrund der Anerkennung als
Flüchtling, verbunden mit der vorläufigen Aufnahme am 4. November 2005,
bereits als rechtmässiger Aufenthalt im Sinne von Art. 31 Abs. 3 AuG
gelten kann. Dagegen spricht jedoch, dass eine vorläufige Aufnahme die
Wegweisung voraussetzt und als Ersatzmassnahme bei Undurchführbarkeit ihres
Vollzugs konzipiert ist (BGE 137 II 305 E. 3.1 S. 308 f.)"
(BGr, 5. September 2016,2C_21/2016, E. 2.3). Diese überzeugende
Argumentation lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Die Dauer der
vorläufigen Aufnahme kann nicht als ordnungsgemässer Aufenthalt gelten, da die
fragliche Person sich ja gerade nicht bewilligt hier aufhält und nur geduldet
wird, weil sich die rechtskräftige Wegweisung nicht vollziehen lässt. Hier
kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nur deshalb vorläufig aufgenommen wurde,
weil er seine wahre Identität nicht preisgeben wollte; aus diesem Verhalten
darf ihm heute kein Vorteil erwachsen. Demnach hält der Beschwerdeführer sich
erst seit der Heirat am 3. Dezember 1999 ordnungsgemäss in der Schweiz
auf.
Die Verfügung des Beschwerdegegners datiert vom
28.
November 2014 und erging damit (knapp) vor Ablauf der genannten Frist.
Dass die Verfügung in der Folge aufgrund einer – vom Beschwerdeführer zumindest
mitverursachten – unklaren Adresssituation zunächst an eine alte Adresse
zugestellt wurde und den Beschwerdeführer dadurch erst nach Ablauf der Frist
erreichte, vermag daran entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und der
Vorinstanz nichts zu ändern; entscheidend ist einzig, dass die
Migrationsbehörde den Widerruf noch vor Ablauf der Frist angeordnet hat. Im
Übrigen erfüllt der Beschwerdeführer – wie sich sogleich zeigt (unten 3.2) –
einen weiteren Widerrufsgrund.
3.1.3
Der Beschwerdeführer ist seit Anfang September 2008 ununterbrochen auf
Sozialhilfe angewiesen; sein Sozialhilfebezug betrug bis zum 24. Februar
2014.
Fr. 127'538.40 und dürfte – angesichts eines monatlichen Bedarfs von
derzeit Fr. 2'374.55 – heute erheblich höher liegen, womit sein
Sozialhilfebezug dauerhaft und erheblich im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist. Es ist sodann nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer
sich je ernsthaft um eine Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt bemüht hätte;
das eingereichte Arbeitszeugnis bescheinigt nur eine Tätigkeit im Rahmen einer
Arbeitsintegrationsmassnahme. Es ist deshalb in absehbarer Zeit nicht mit einer
Loslösung von der Sozialhilfe zu rechnen. Damit erfüllt er auch den Widerrufsgrund
gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG.
3.2
3.2.1
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann die
Niederlassungsbewilligung sodann auch widerrufen werden, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung und
Sicherheit in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese oder die
innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung liegt nach Art. 80 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(SR 142.201) unter anderem vor bei einer Missachtung gesetzlicher
Vorschriften und behördlicher Verfügungen. Ein schwerwiegender Verstoss liegt
dabei regelmässig vor, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen
besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische
und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Ein Widerruf
der Niederlassungsbewilligung ist aber auch dann möglich, wenn sich eine
ausländische Person von strafrechtlichen Sanktionen nicht beeindrucken lässt
und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an
die Rechtsordnung zu halten. Ob die ausländische Person willens und in der Lage
ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, ist anhand einer
Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens zu beurteilen, wobei auch eine Summierung
von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden,
einen Bewilligungsentzug rechtfertigen können (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 297
E. 3.2 f., 139 I 31 E. 2.1; BBl 2002, 3709 ff., 3810).
3.2.2
Der Beschwerdeführer wurde seit seiner Einreise fortwährend straffällig.
Bis heute wurde er in 17 Straferkenntnissen mit insgesamt fast
39.
Monaten Freiheitsstrafe, 60 Tagessätzen Geldstrafe und
Fr. 400.- Busse bestraft. Weder die zahlreichen (vollzogenen)
Freiheitsstrafen noch insgesamt vier Verwarnungen des Beschwerdegegners hielten
den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten ab. Er ist damit offenkundig weder
willens noch fähig, sich an die Rechtsordnung zu halten; schon aus diesem Grund
und unabhängig von der Schwere der Rechtsgüterverletzung hat er damit in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der
Schweiz verstossen. Darüber hinaus trifft auch nicht zu, dass die Rechtsgüterverletzungen
des Beschwerdeführers von geringer Natur waren. So wurde er wiederholt wegen
Handels mit Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain und rezeptpflichtigen Medikamenten)
bestraft und hat er damit die Gesundheit von Mitmenschen gefährdet. Weitere
Strafen erfolgten wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie wegen Verstosses
gegen das Waffengesetz. Ins Gewicht fällt sodann ein Vorfall vom Juni 2011, bei
dem der Beschwerdeführer mit einem Schwert – bzw. nach eigener Darstellung mit
einem Armierungseisen – seinen Kontrahenten an Hand und Knie derart verletzte,
dass dieser während rund eines Monats nicht arbeiten konnte. Gemäss den vom
Beschwerdegegner eingereichten Dokumenten der Kantonspolizei Zürich kam es am
28.
Mai 2017 zu einem vergleichbaren Vorfall. Der Beschwerdeführer
verpasste einem Kontrahenten anlässlich eines Streits zunächst zwei Ohrfeigen
und fügte ihm anschliessend eine 2 cm tiefe Schnittverletzung zu, die
genäht werden musste; er ist bezüglich dieses Tatvorwurfs grundsätzlich (mit
Ausnahme der Art der Tatwaffe) geständig und gab gegenüber der Kantonspolizei
an, so gehandelt zu haben, weil er sich provoziert gefühlt habe. Zwar liegt
gegen den Beschwerdeführer kein rechtskräftiges Strafurteil vor; der Vorfall
darf im Anwendungsbereich von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG dennoch
insofern berücksichtigt werden, als der Sachverhalt erstellt ist, insbesondere
wenn ein Geständnis vorliegt (BGr, 31. August 2016,2C_39/2016,
E. 2.5); das trifft hier sowohl hinsichtlich der Tatumstände als auch
bezüglich der zugefügten Verletzung und der Täterschaft des Beschwerdeführers
zu. Insgesamt erfüllt der Beschwerdeführer damit den Widerrufsgrund gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG,
4.
4.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Ein Widerruf kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen
und familiären Situation der betroffenen Person verhältnismässig erscheint.
Dabei sind hier insbesondere das Verschulden bei der Tatbegehung, die Dauer der
(rechtmässigen) Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie
die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2 [je
mit weiteren Hinweisen]; Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 51 N. 31).
Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung
ergibt sich ferner bei einem Anspruch auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8
Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101;
BGE 122 II 1 E. 2 mit Hinweisen). Hat eine ausländische Person nahe
Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz und ist diese
familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101) garantierte Recht auf Achtung des
Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt
wird. Dabei ist gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das
Rechtsgut des Familienlebens nur statthaft, falls er gesetzlich vorgesehen ist
und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die
nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche
Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung strafbarer
Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig erscheint. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte sind hier insbesondere beachtlich: die Art und Schwere der
begangenen Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, der Zeitraum
zwischen der Straftat und der Wegweisung und das Verhalten in der Zwischenzeit,
die Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen, die Einzelheiten des
Familienlebens, zum Beispiel Dauer der Ehe und Art des Zusammenlebens, das
Vorhandensein von Kindern und ihr Alter und auch etwaige Schwierigkeiten des
Partners im Herkunftsland. Da bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die
persönlichen und familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind, hält eine gestützt
auf das Ausländergesetz verhältnismässige Wegweisung bzw. Bewilligungsverweigerung
grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK stand (vgl. BGE 139 I 31
E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 16. September 2008,
2C_620/2008, E. 2.2). Es kann deshalb offenbleiben, ob der
Beschwerdeführer aus dem Verhältnis zu seinen Kindern gestützt auf Art. 8
Abs. 1 EMRK einen Aufenthalts-anspruch in der Schweiz hat.
4.2
Das
öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers ist erheblich:
Seit seiner Einreise verstiess er immer wieder gegen die Rechtsordnung. Ins
Gewicht fällt dabei vor allem, dass er mehrmals wegen Drogenhandels sowie
Gewaltdelikten bestraft wurde und sich auch von mehreren ausländerrechtlichen
Verwarnungen nicht beeindrucken liess; selbst während des vorliegenden
Verfahrens beging der Beschwerdeführer erneut eine Körperverletzung. Seine
Drogensucht vermag das Verschulden des Beschwerdeführers sodann kaum zu relativieren,
weil einerseits nicht erkennbar ist, dass seine Betäubungsmitteldelikte nur der
Beschaffung von Drogen gedient hätten, und er anderseits bereits seit dem Jahr
2004.
in einer Substitutionsbehandlung ist.
Sodann ist er seit bald neun Jahren auf Sozialhilfe
angewiesen und war ihm schon zuvor nicht gelungen, sich nachhaltig im ersten
Arbeitsmarkt zu integrieren. Es ist wenig wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer sich vor Eintritt ins Rentenalter noch von der Sozialhilfe
wird lösen können.
Schliesslich kam der Beschwerdeführer auch in erheblichem
Umfang seinen privat- und öffentlichrechtlichen Verpflichtungen nicht nach.
Gemäss einem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 22. August 2013 wies
er zu jenem Zeitpunkt 22 offene Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von
Fr. 36'676.- auf. Seither kamen ein weiterer Verlustschein über
Fr. 772.80 sowie eine offene Betreibung über Fr. 900.- hinzu.
4.3
Der
Beschwerdeführer reiste im Alter von 29 Jahren in die Schweiz ein und hält
sich hier seit 17 ½ Jahren bewilligt auf. Wie bereits dargelegt, ist
er trotz der langen Anwesenheit nur ungenügend integriert.
Die prägenden Kinder- und Jugendjahre hat der
Beschwerdeführer in der Heimat verbracht, wo er die Primar- und Sekundarschule
sowie das Gymnasium besuchte. Seine Eltern sind mittlerweile verstorben, im
Heimatland leben aber ein Bruder und eine Schwester; wenigstens mit der
Schwester hatte er sporadisch Kontakt. Sein Heimatland will er seit der
Einreise in die Schweiz nur einmal, anlässlich der Beerdigung seines Vaters,
besucht haben.
Der Beschwerdeführer ist Vater zweier Kinder, die 12 bzw.
bald 15 Jahre alt und Staatsangehörige der Schweiz sind. Er teilt sich die
elterliche Sorge mit der Kindsmutter. Die Kinder leben jedoch bei keinem
Elternteil, sondern seit mehr als sechs Jahren im Kinderhaus F. Der
Beschwerdeführer soll seine Kinder derzeit zwei- bis dreimal pro Monat sehen,
wobei er indes einräumt, dass er zwar mit einem der beiden regelmässig
telefoniere, das andere aber wenig Interesse habe, Zeit mit ihrem Vater zu
verbringen. Der Kontakt beschränkt sich zudem darauf, dass der Beschwerdeführer
die Kinder besucht, wenn sie sich bei der Kindsmutter aufhalten; zu sich nach
Hause nimmt er die Kinder hingegen nicht.
Weil der Beschwerdeführer im Heimatland aufgewachsen ist
und dort noch zwei Geschwister wohnen, ist ihm eine Wiedereingliederung
grundsätzlich zumutbar. Angesichts des Umstands, dass die frühere Ehefrau des
Beschwerdeführers – mit der er immer noch regelmässigen Kontakt pflegt – auf
Facebook mit seinem Bruder befreundet ist, ist seine Behauptung, mit dem Bruder
seit 22 Jahren keinen Kontakt mehr zu haben, im Übrigen nicht glaubhaft.
Selbst wenn dem so wäre, könnte die frühere Ehefrau ihm behilflich sein, wieder
einen Kontakt herzustellen.
Die Wegweisung hätte die Trennung von den Kindern zur
Folge. Der Beschwerdeführer pflegt mit ihnen indes schon heute nur einen
eingeschränkten Kontakt. Sie sind zudem in einem Alter, in dem sie den Kontakt
über Telefon und Internet problemlos aufrechterhalten können, sollten sie dies
wünschen. Sodann ist seine nordafrikanische Heimat auch nicht derart weit von
der Schweiz entfernt, dass gelegentliche Besuche gänzlich ausgeschlossen wären.
Die damit einhergehenden zusätzlichen Einschränkungen des Kontakts mit seinen
Kindern sind dem Beschwerdeführer angesichts des erheblichen öffentlichen
Interesses an seiner Wegweisung zumutbar.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Da die für
den Beschwerdeführer durch die Vorinstanz festgelegte Frist zum Verlassen der
Schweiz ebenfalls abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist
anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4
Abs. 2; Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte allerdings ein Weiterzug
dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel
aufschiebende Wirkung verleihen, hat sich der Beschwerdeführer binnen eines
Monats ab dem Datum eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen
Endentscheids aus dem Land zu entfernen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 16
N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus
seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener
Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Der Beschwerdeführer ist offenkundig mittellos (vorn 2.3
Abs. 2). Die Beschwerde war sodann nicht gerade offenkundig aussichtslos.
Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung
gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seiner Rechtsvertreterin
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
6.3
Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23.
August 2010 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen
Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9
Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über
die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) seit
dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Dieser
Stundenansatz gilt für Personen, die im Sinn von Art. 5 des
(eidgenössischen) Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61)
in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind und damit den Berufsregeln
gemäss Art. 12 BGFA sowie der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 14
BGFA) unterstellt sind. Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen –
namentlich Praktikanten und Volontäre –, können demgegenüber zu einem
geringeren Stundenansatz entschädigt werden (BGE 109 Ia 107 E. 3e;
BGr, 22. Juli 2010,1B_94/2010, E. 6.3). Die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers ist nicht im kantonalen Anwaltsregister eingetragen und
dürfte als Praktikantin angestellt sein. Es rechtfertigt sich deshalb, ihren
Stundenansatz zu reduzieren, wobei die Hälfte des Stundenansatzes für
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als angemessen erscheint; sie ist demnach
mit Fr. 110.- pro Stunde zu entschädigen.
Die Rechtsvertreterin macht
einen Aufwand von insgesamt 26,1 Stunden geltend. Darin enthalten ist
indes auch ein Aufwand von insgesamt 15,8 Stunden für das Rekursverfahren
(inklusive Studium des Rekursentscheids, was praxisgemäss jenem Verfahren
zuzurechnen ist), der bereits von der Vorinstanz entschädigt wurde. Für das
Beschwerdeverfahren verbleibt damit ein anrechenbarer Aufwand von 10,3 Stunden;
der Rechtsvertreterin ist zudem eine weitere Stunde für das Studium dieses
Urteils zu gewähren, weshalb insgesamt von einem Aufwand von 11,3 Stunden auszugehen
ist. Der geltend gemachte Aufwand wäre bei einer anwaltlichen Vertretung zwar
zu hoch, ist für die als Praktikantin tätige Rechtsvertreterin aber noch
angemessen. Von den geltend gemachten Auslagen im Gesamtbetrag von Fr. 254.30
entfallen sodann nur Fr. 51.60 auf das Beschwerdeverfahren. Die
unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ist demnach insgesamt mit
Fr. 1'398.15 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu
entschädigen.
6.4
Es gilt
den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16
Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege
und -vertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der
Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.
Gegen Entscheide über den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein
Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1
E. 1.2.1; BGr, 27. Januar 2010,2C_515/2009, E. 1.1). Ansonsten
und soweit sich die Beschwerde gegen die Wegweisung richtet, steht nur die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 113
in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 31. August
2017.
bzw. im Sinn der Erwägung 4.2 angesetzt.
3.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird gutgeheissen und
MLaw B als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
MLaw B
wird für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 1'398.15 (inklusive 8 %
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
9.
Mitteilung
an…