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Entscheid

VB.2017.00280

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00280

20. September 2017Deutsch18 min

(URT.2017.19232)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A war ab April 2006 als Leiter der "Abteilung

Informatik" beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Zürich

(KJPD) tätig. Im Rahmen des per 1. Januar 2016 vollzogenen Zusammenschlusses

des KJPD mit der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) wurde die

Informatikabteilung des Ersteren in die "Abteilung Informatik" der

PUK integriert (vgl. Medienmitteilung der Gesundheitsdirektion des Kantons

Zürich vom 22. Dezember 2015 "Die Psychiatrische Universitätsklinik

Zürich und der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst des Kantons Zürich

schliessen sich zusammen", www.gd.zh.ch > Suche/Archiv). Von

dieser Umstrukturierung war auch die Anstellung von A betroffen. Am

1. April 2015 wurde diesem daher die Stelle als "ICT System Engineer/Citrix

Engineer" in der Informatikabteilung der PUK, Bereich "ICT System

Operations", angeboten.

Mit Stellungnahme vom 15. April 2015 lehnte A das

ihm unterbreitete Stellenangebot als unzumutbar ab, worauf der KJPD das

bestehende Arbeitsverhältnis mit Verfügung vom 24. September 2015 per Ende

März 2016 aus strukturellen Gründen ("Strukturanpassung") auflöste

unter gleichzeitiger Freistellung von A ab 1. Januar 2016.

Erwägungen

II.

Die

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich wies den dagegen erhobenen Rekurs von A

mit Verfügung vom 17. März 2017 ab, soweit sie darauf eintrat

(Dispositiv-Ziff. I), erhob keine Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. II)

und sprach in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung zu.

III.

Am 4. Mai 2017 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge

"zuzüglich Mehrwertsteuer" sei ihm "wegen einer Kündigung ohne

sachlich zureichenden Grund eine Entschädigung in der Höhe von 3 Monatslöhnen

zuzusprechen". Die Gesundheitsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom

12.

Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde; die PUK reichte keine Beschwerdeantwort

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen einer

Verwaltungseinheit dieser Direktion etwa auf dem vorliegenden Gebiet des

Personalrechts nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b

Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Da auch die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer

verlangt eine Entschädigung von drei Monatslöhnen, was bei einem Jahreslohn von

zuletzt Fr. 147'127.- einen Streitwert von Fr. 36'781.75 ergibt. Die Beschwerde ist demnach durch die Kammer zu behandeln

(§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c

e contrario VRG).

3.

3.1

Gemäss

§ 18 Abs. 2 des Personalgesetzes vom

27.

September 1998 (PG, LS 177.10) darf die Kündigung durch

den Staat nicht missbräuchlich sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund

voraus. Ist dies nicht der Fall und erfolgt durch die Anstellungsinstanz keine

Wiedereinstellung, so kommt der entlassenen Person ein Anspruch auf eine

Entschädigung zu, die sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR,

SR 220) über die missbräuchliche Kündigung bemisst (vgl. § 18

Abs. 3 Satz 1 PG).

3.2

Ein

sachlich zureichender Kündigungsgrund besteht nach § 16 Abs. 1 lit. b

der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO,

LS 177.111) namentlich, wenn die von der arbeitnehmenden Person

bekleidete Stelle aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen

aufgehoben wird und eine andere zumutbare Stelle nicht angeboten werden kann

oder abgelehnt wird.

Letztere Voraussetzung ist Ausfluss des allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatzes

der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns. Die

arbeitgeberseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses stellt für die meisten

betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen schwerwiegenden Eingriff

dar. Während reine Sparmassnahmen häufig nur durch Kündigung oder

anderweitige Auflösung von Arbeitsverhältnissen umgesetzt werden können, liegt

dieser Zusammenhang bei Reorganisationen bzw. Umstrukturierungen insbesondere nicht

ohne Weiteres auf der Hand, wenn mit der Umstrukturierung keine Abbauabsichten

verbunden sind. Gerade bei betrieblichen Massnahmen dieser Art, welche keinen

quantitativen Beschäftigungsabbau zur Folge haben, ist daher unter dem

Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit besonders sorgfältig zu prüfen, ob sie

die Auflösung von Arbeitsverhältnissen erfordern oder bisherigen Angestellten

nicht etwa eine Aufgabe im veränderten Rahmen übertragen werden kann, für die

sie sich eignen (vgl. auch § 16b Abs. 2 VVO).

Die reorganisierende Verwaltungseinheit darf bei

ihrem Entscheid die Erfordernisse des Betriebs und das Interesse an einer

raschen und reibungslosen Umstrukturierung in den Vordergrund stellen. Arbeitnehmenden

muss mithin keine Stelle angeboten werden, deren Anforderungen sie allenfalls

knapp oder erst nach erheblichen Weiterbildungsanstrengungen erfüllen.

Muss eine Auswahl darüber getroffen werden, welche Arbeitnehmenden weiter

beschäftigt und welche entlassen werden, hat die Anstellungsbehörde diese

Selektion nach sachlichen und diskriminierungsfreien Kriterien vorzunehmen (zum

Ganzen Urs Steimen, Kündigungen aus wirtschaftlichen

oder betrieblichen Gründen bzw. wegen Stellenaufhebung durch öffentliche Arbeitgeber,

ZBl 105/2004, S. 644 ff., 652–658).

Dass im Einzelfall keine zumutbare alternative Beschäftigung

angeboten werden konnte bzw. eine solche abgelehnt wurde, hat das kündigende

Gemeinwesen darzutun, wobei die Anforderungen an den Nachweis der Erforderlichkeit

einer Kündigung aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen generell

hoch sind (vgl. VGr, 12. Januar 2011,

PB.2010.00040, E. 2.3, und 18. März 2009, PB.2008.00041,

E. 3.2).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer nahm im April 2006 seine Tätigkeit beim KJPD auf. Als Leiter

der Abteilung Informatik war er direkt dem Verwaltungsdirektor des KJPD

unterstellt, während ihm die Führung dreier Angestellter sowie einer lernenden

Person oblag. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der vom Regierungsrat im Juni

2014.

beschlossenen Fusion des KJPD mit der PUK kam dem Beschwerdeführer zudem

gemeinsam mit seinem Vorgesetzten, dem stellvertretenden Spitaldirektor der PUK

und dem Leiter der Informatikabteilung der PUK die Leitung des Teilprojekts

Informatik innerhalb des "Fusionsprojekt[s] KJPD & PUK" zu (vgl. Regierungsratsbeschluss Nr. 705/2014 vom 18. Juni

2014.

betreffend Verselbständigung der kantonalen psychiatrischen Kliniken,

S. 18 ff.+22 [www.rrb.zh.ch]; PUK, Jahresbericht 2014,

Modellangebote, S. 7 f. [Jahresbericht 2014,

www.zh.ch/internet/de/aktuell/news/medienmitteilungen/2015/puk_jahresbericht_2014/_jcr_content/contentPar/downloadlist/downloaditems/1203_1432104019924.spooler.download.1432101331041.pdf/PUK-Jahresbericht_2014.pdf,

zuletzt abgerufen am 21. August 2017]).

Mit dem Zusammenschluss der beiden psychiatrischen Kliniken

sollten sämtliche Supportfunktionen des KJPD in die entsprechenden

Dienstleistungseinheiten der PUK integriert werden, so auch

die gesamte Abteilung Informatik des KJPD; Entlassungen waren nicht vorgesehen.

Im Gegenteil sollten gerade bei der Dienstleistungseinheit Informatik der PUK

die personellen Ressourcen gegenüber dem bisherigen Personalbestand der

Informatikabteilungen des KJPD und der PUK um insgesamt 200 Stellenprozente

erhöht werden, um auch nach der Fusion eine gleichbleibende

Dienstleistungsqualität gewährleisten zu können (vgl. zum Ganzen Jahresbericht

2014, S. 7; PUK, Jahresbericht 2015, Fusion, S. 28 f. [Jahresbericht

2015, www.pukzh.ch/default/assets/File/Aktuelles/m160524_puk_jahresbericht15_internet.pdf,

zuletzt abgerufen am 21. August 2017]).

Die Organisationseinheit Informatik der PUK gliedert sich

operativ in die drei Kernbereiche "ICT System Operations", "ICT

Applications Management" und "ICT Customer Care Center", welche unter

der Oberleitung des "Leiters Informatik PUK" die ICT-Dienstleistungen

(Informations- und Kommunikationstechnik) für die Klinik erbringen. Mit der

Fusion zwingend eine personelle Verstärkung erfahren sollte dabei dem

massgeblichen – vom Beschwerdeführer mit ausgearbeiteten – Integrationskonzept

vom 3. März 2015 zufolge primär der Bereich der ICT System Operations.

Entsprechend sah das Integrationskonzept vor, die Mehrheit der

Informatikerinnen und Informatiker des KJPD diesem Bereich zuzuteilen (drei von

fünf Mitarbeitenden). Bei besagtem Bereich handle es sich um den technisch

ausgeprägtesten der drei Kernbereiche. Sämtliche Dienstleistungen, welche die

beiden anderen Kernbereiche anböten, basierten auf den "Services, welche

die ICT System Operations anbietet". Dieser Bereich habe in den letzten

Jahren aber auch die grössten Veränderungen in den Anforderungen erfahren,

sodass diese in der bisherigen personellen Zusammensetzung nicht mehr adäquat

erfüllt werden könnten. Aufgrund dessen liege die Aufstockung des personellen

Bestands innerhalb der ICT System Operations mit dem grössten Teil der

Informatikmitarbeitenden des KJPD nahe. Ein weiterer Faktor, der für diese

Verteilung spreche, sei, dass die Mitarbeitenden der Abteilung Informatik des

KJPD hauptsächlich mit systemtechnischen Aufgaben betraut gewesen seien; die

"applikatorische Betreuung im eigentlichen Sinn" habe nicht zu ihrer

täglichen Arbeit gehört.

4.2

Nach

Vorliegen des Integrationskonzepts traf der KJPD mit dem Beschwerdeführer am

4.

März 2015 eine Vereinbarung betreffend "Aufrechterhaltung des

Arbeitsverhältnisses beim KJPD", um die weitere "motivierte Mitarbeit

und Einsatzbereitschaft" des Beschwerdeführers während des Fusionsvorgangs

sicherzustellen. Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung verpflichtete sich der

Beschwerdeführer gegen Ausrichtung einer Lohnzulage in Höhe von

Fr. 7'000.-, sein Arbeitsverhältnis mit dem KJPD bis am 31. Dezember

2015.

aufrechtzuerhalten. Bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den

Beschwerdeführer vor dem 31. Dezember 2015 wäre die Zulage gemäss der

Vereinbarung gänzlich entfallen.

Vier Wochen später wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines

Gesprächs mit dem stellvertretenden Spitaldirektor und Leiter "Betrieb und

Infrastruktur" der PUK, dem Leiter der Abteilung Informatik der PUK sowie

der "Leiterin Personal und Dienste" des KJPD mitgeteilt, dass im

Hinblick auf die per 1. Januar 2016 zu vollziehende Fusion des KJPD mit

der PUK die Stellenbeschreibungen für die zukünftigen Funktionen im Bereich

Informatik erstellt worden seien und man ihm die Stelle als "ICT Systems

Engineer / Citrix Engineer" mit einem Jahreslohn von

Fr. 122'809.- anbiete.

Da der Beschwerdeführer diese Stelle als unzumutbar ablehnte

und der Versuch scheiterte, eine gütliche Einigung zu erzielen, löste der KJPD

das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

24.

September 2015 per 31. März 2016 auf, und zwar mit dem Hinweis,

dass eine andere adäquate Stelle nicht zur Verfügung stehe; gleichzeitig wurde

die Freistellung des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2016 verfügt. Trotz

dem nahenden Ende seiner Beschäftigung beim Beschwerdegegner trieb der

Beschwerdeführer die Fusion der von ihm geleiteten Abteilung beim KJPD mit der

Informatikabteilung der PUK in der Folge bis zu seiner Freistellung weiter

engagiert vor­an, was anlässlich seiner letzten Mitarbeiterbeurteilung im

Oktober 2015 besonders positiv hervorgehoben und darüber hinaus mit einer

Einmalzulage belohnt wurde.

5.

5.1

Es steht

ausser Frage, dass die Stelle "Leitung Informatik" beim KJPD mit

dessen Integration in die PUK – und damit aus organisatorischen Gründen – per

1.

Januar 2016 aufgehoben wurde. Einig gehen die Parteien sodann darin,

dass der Beschwerdeführer die ihm am 1. April 2015 seitens des

Beschwerdegegners angebotene Stelle als unzumutbar ablehnen durfte (vgl.

allgemein VGr, 9. Februar 2011, PB.2010.00042, E. 2.2 Abs. 2 mit Hinweis).

Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, der

Beschwerdegegner hätte ihm als zumutbare Nachfolgebeschäftigung die im Frühjahr

2015.

frei gewordene Stelle des Leiters des Bereichs ICT System Operations bei

der PUK anbieten müssen, statt diese per 1. April 2015 intern durch einen

Mitarbeiter der PUK neu zu besetzen, zumal ihm während seiner Arbeit am

Integrationskonzept – so zuletzt im Oktober 2014 – seitens des Leiters der Abteilung

Informatik der PUK immer wieder versichert worden sei, für die fragliche Stelle

vorgesehen zu sein.

5.2

Dem hielt

der Beschwerdegegner im Rekursverfahren entgegen, dass es zwar wohl zutreffe,

dass die PUK im Herbst 2014 vorgesehen habe, die Stelle des Leiters ICT System

Operations eventuell mit dem Beschwerdeführer zu besetzen. Wie diesem jedoch

bereits anlässlich des Gesprächs vom 1. April 2015 mitgeteilt worden sei,

habe die Stelle infolge einer personellen Änderung aufgrund gesundheitlicher

Probleme eines Kadermitarbeiters in der Informatik bereits vor dem Vollzug der

Fusion des KJPD mit der PUK dringlich neu besetzt werden müssen, wobei zum

damaligen Zeitpunkt von herausragender Bedeutung gewesen sei, eine Person für

diese Stelle zu finden, die nicht nur das fachliche Wissen mitbringe, sondern

gleichzeitig auch die Komplexität des ganzen PUK-Umfelds im Hinblick auf die

Fusion kenne und verstehe. Die geeignete Person, der bisherige Leiter der

Abteilung ICT Applications Management, habe bei Vertragsschluss noch ein

eigenes Team innerhalb der "Informatik PUK" geführt und nicht ohne

entsprechende Nachfolgeplanung zwei Abteilungen gleichzeitig leiten können,

schon gar nicht während der laufenden Fusion. Aus diesem Grund sei der

Stellvertreter der Abteilung ICT System Operations vorübergehend vom

1.

April 2015 bis zum 30. September 2015 als Ad-interim-Leiter

eingesetzt und die Stelle des Leiters ICT Applications Management im Mai 2015

ausgeschrieben worden. Per 1. Oktober 2015 habe ein geeigneter Nachfolger

für diese Stelle gefunden werden und der designierte Leiter ICT System

Operations die Abteilung übernehmen können.

Diese äusserst vagen

Ausführungen des Beschwerdegegners zum zentralen Einwand des Beschwerdeführers

erfuhren vor Verwaltungsgericht keine weitere Konkretisierung; hinzu kommt,

dass sich weder der behauptete Zeitdruck in Folge eines unerwarteten

gesundheitsbedingten Ausfalls des früheren Bereichsleiters ICT System

Operations noch die Neubesetzung dessen Stelle per 1. April 2015 in den

Akten belegt finden. Allein mit dem Hinweis aber, dass die fragliche Stelle

dringlich neu habe besetzt werden müssen, lässt sich nicht erklären, weshalb

die offenbar von beiden Parteien als dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar

erachtete Stelle des Leiters des Bereichs ICT System Operations bei der PUK

diesem im Vorfeld nicht angeboten wurde bzw. nicht (mehr) angeboten werden

konnte. Wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu Recht bemerkt, ist

nämlich keineswegs erstellt, dass dieser die frei gewordene Stelle nicht

ebenfalls bereits per Anfang Oktober 2015 hätte antreten bzw. der

stellvertretende Leiter des betreffenden Kernbereichs die Interimsleitung nicht

noch bis zum Abschluss der Fusion drei Monate später hätte wahrnehmen können.

Auch ein stufenweiser Stellenwechsel erscheint nicht von vornherein

ausgeschlossen, zumal sich während des fraglichen Zeitraums sowohl die

Informatikabteilung des KJPD wie auch diejenige der PUK hauptsächlich mit

Fragen zur Fusion beschäftigten und somit zwischen den beiden

Organisationseinheiten ohnehin ein reger Austausch stattgefunden haben dürfte

(Jahresbericht 2015, S. 28). Anzumerken ist ferner, dass auch dem

Zeitpunkt der Neubesetzung der erst im Mai 2015 ausgeschriebenen Stelle des

Leiters des Bereichs ICT Applications Management ein unsicheres Moment

anhaftete und der Beschwerdegegner im April 2015 nicht sagen konnte, wie lange

die Interimsleitung effektiv dauern werde.

Der Beschwerdegegner mag

sodann ein nachvollziehbares Interesse daran gehabt haben, die zentrale Stelle

des Leiters ICT System Operations mit einem PUK-Angestellten zu besetzen.

Selbst dieses Interesse begründet indes die Entlassung des Beschwerdeführers

unter den vorliegenden Umständen noch nicht ausreichend. Statt nur einer musste

der Beschwerdegegner so nämlich in der heikelsten Phase der Fusion des KJPD mit

der PUK gleich zwei leitende Positionen innerhalb der Informatikabteilung

Letzterer neu vergeben. Dabei ging er nicht nur bei der extern besetzten Stelle

des Leiters des Bereichs ICT Applications Management ein gewisses personelles

Risiko ein. Auch die Eignung des neuen Bereichsleiters ICT System Operations

für diese Stelle ergab sich angesichts der unterschiedlichen Anforderungen,

welche an die Arbeitnehmenden in den einzelnen Kernbereichen gestellt werden,

nicht einfach aus dessen bisheriger Tätigkeit bei der PUK im Bereich ICT

Application Management. Dem Genannten mögen die an der früheren Stelle

erworbenen Kenntnisse des "ganzen PUK Umfelds" bei der Einarbeitung

bzw. Eingewöhnung im Übrigen zweifelsohne dienlich gewesen sein; aufgrund

seiner engen Einbindung in den Fusionsprozess dürften aber auch dem

Beschwerdeführer zumindest die künftige Organisation der Abteilung Informatik

der PUK und die Aufgabenverteilung innerhalb der einzelnen Kernbereiche im

Zeitpunkt der Besetzung der strittigen Stelle bereits vertraut gewesen sein.

Auf dieses sowie sein weiteres fusionsspezifisches Wissen hätte er bei Antritt

der Stelle als Bereichsleiter bei der PUK zurückgreifen können. Hätten dem

Integrationskonzept vom 3. März 2015 entsprechend per 1. Januar 2016

tatsächlich drei der insgesamt fünf Angestellten der Abteilung Informatik des

KJPD zum ebenfalls fünf Personen umfassenden Team ICT System Operations der PUK

gewechselt, wäre dem Beschwerdeführer zudem ein Grossteil seiner Untergebenen

bereits von seiner früheren Beschäftigung her persönlich bekannt gewesen.

5.3

Insgesamt

wirft der Beschwerdegegner mit der Begründung seines Vorgehens im Zusammenhang

mit der Neubesetzung des Postens des Bereichsleiters ICT System Operations bei

der PUK Anfang April 2015 mehr Fragen auf, als er beantwortet. Nicht

nachvollziehbar erscheint insbesondere, weshalb der Beschwerdeführer nicht

zumindest im Vorfeld über die Vakanz informiert und ihm Gelegenheit gegeben

wurde, sich auf die frei gewordene Stelle zu bewerben. Soweit der

Beschwerdegegner diesbezüglich einwendet, der Beschwerdeführer habe sich

bekanntlich Anfang März 2015 – vier Wochen vor der Stellenvergabe – vertraglich

zu einem weiteren Verbleib beim KJPD bis Ende Dezember 2015 verpflichtet und

sei deshalb für die Stelle des Bereichsleiters bei der PUK von vornherein nicht

in Betracht gekommen, kann ihm jedenfalls nicht gefolgt werden. So hätte der

Beschwerdeführer bei einer – ohne Weiteres möglichen – vorzeitigen Beendigung

seines Arbeitsverhältnisses mit dem KJPD zwar sein Anrecht auf die versprochene

Zulage in Höhe von Fr. 7'000.- verloren; dafür wäre seine weitere

Beschäftigung beim Beschwerdegegner gesichert gewesen. Es ist zudem nicht

gesagt, dass die beiden an der Fusion beteiligten Kliniken nicht gemeinsam eine

Lösung hätten finden können, welche den Interessen aller Beteiligten gerecht

geworden wäre.

Der Umstand, dass der Beschwerdegegner keine überzeugenden

sachlichen Gründe dafür vorzubringen vermag, weshalb er die Stelle des Leiters

des Bereichs ICT System Operations Anfang April 2015 neu besetzte, ohne sie

vorab dem hierfür unstreitig fachlich geeigneten Beschwerdeführer anzubieten,

erweckt jedenfalls den Eindruck, die geltend gemachte personelle und zeitliche

Notlage sei nur vorgeschoben worden, um dem Beschwerdeführer keine

Leitungsfunktion innerhalb der PUK übertragen zu müssen und das

Arbeitsverhältnis mit ihm stattdessen – aus sachfremden Gründen – auflösen zu

können. Es hätte am Beschwerdegegner gelegen, diesen Eindruck zu zerstreuen.

5.4

Der

Beschwerdegegner hat somit nicht in ausreichendem Mass dargetan, dass dem

Beschwerdeführer keine andere zumutbare Stelle angeboten werden konnte. Daher

ist das Vorliegen eines sachlich zureichenden Kündigungsgrunds im Sinn von

§ 16 Abs. 1 lit. b VVO zu verneinen und hierfür gestützt auf

§ 18 Abs. 3 Satz 1 PG nach den Bestimmungen des

Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung eine Entschädigung

festzusetzen.

6.

6.1

Nach

Art. 336a Abs. 2 OR wird die Entschädigung unter Würdigung aller

Umstände des Einzelfalls festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen,

welcher dem Lohn der arbeitnehmenden Person für sechs Monate entspricht (vgl.

zur Höhe der Entschädigung und dem diesbezüglichen Ermessen Ullin

Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc.

2012, Art. 336a N. 3 f.). Diese Bestimmung dient sowohl der

Bestrafung als auch der Wiedergutmachung und ist nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ein mit der Konventionalstrafe vergleichbares Rechtsinstitut

eigener Art (BGE 123 III 391 E. 3c).

Im Rahmen der

Festsetzung der Entschädigungshöhe sind sowohl die pönale Komponente als auch

die Wiedergutmachungsfunktion der Entschädigung zu berücksichtigen. Im Hinblick

auf das Strafmoment sind die Schwere der Verfehlung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers

sowie ihre bzw. seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Schwere des

Eingriffs in die Persönlichkeit der angestellten Person zu berücksichtigen. Das

Verschulden bemisst sich dabei insbesondere nach dem Anlass der Kündigung,

allfälligem Mitverschulden der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, dem

Vorgehen bei der Kündigung und der Art des Arbeitsverhältnisses. Im Hinblick

auf die Wiedergutmachungsfunktion sind sodann die wirtschaftlichen Auswirkungen

der Kündigung für die arbeitnehmende Person zu berücksichtigen, namentlich

deren Alter, berufliche Stellung, soziale Situation, die Schwierigkeiten einer

Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, die konjunkturelle Lage auf dem

Arbeitsmarkt und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. VGr, 17. Mai

2004, PB.2004.00002, E. 2.2).

6.2

Das

Verschulden des Beschwerdegegners wiegt schwer. Ihm gelingt der Nachweis nicht,

dass er das Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aus

organisatorischen Gründen auflösen musste, weil diesem die zumutbare Stelle als

Leiter des Bereichs ICT System Operations bei der PUK nicht habe angeboten

werden können. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass dem Beschwerdeführer die

fragliche Stelle – wie dieser glaubhaft darlegt – noch im Herbst 2014

wiederholt in Aussicht gestellt worden war, er dann aber von ihrem Freiwerden

im Frühjahr 2015 erst nach bzw. mit der Neubesetzung Kenntnis erhielt. Der

zeitliche Ablauf des Geschehens legt überdies nahe, dass dem Beschwerdegegner

die Vakanz bereits bekannt war, als sich der Beschwerdeführer Anfang März 2015

– wohl im Vertrauen darauf, dass ihm die Stelle als

Leiter des Bereichs ICT System Operations bei der PUK angeboten werde – vertraglich

zu einem weiteren Verbleib beim KJPD bis Ende Dezember 2015 verpflichtete.

Zum Kündigungszeitpunkt war der Beschwerdeführer sodann

48.

Jahre alt und bereits seit bald 9 ½ Jahren

für den Beschwerdegegner tätig. Er hat den Angaben des Beschwerdegegners

zufolge zwei Kinder im schulpflichtigen Alter. Unter diesen Umständen

erscheint eine Entschädigung von drei Monatslöhnen angemessen. Massgebend ist

der zuletzt bezogene Bruttomonatslohn, zu dem anteilsmässig auch die

regelmässig ausgerichteten Zulagen hinzuzurechnen sind. Auf dieser

Entschädigung sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (zum Ganzen

VGr, 18. März 2009, PB. 2008.00041, E. 5, und 5. Juli 2002,

PB.2002.00008, E. 3b/bb).

7.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in teilweiser

Aufhebung von Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 17. März

2017.

eine Entschädigung von drei Monatslöhnen zuzusprechen.

Was die

Korrektur der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. März 2017 anbelangt, ist

zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren keine

Parteientschädigung beantragt hat.

8.

Da der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt (vorn

2), ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 Satz 1

e contrario VRG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dieser zu verpflichten, dem

obsiegenden Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu

bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. I. des Rekursentscheids vom 17. März 2017 wird

teilweise aufgehoben und der Beschwerdegegner verpflichtet, dem

Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen eine Entschädigung von drei

Monatslöhnen auszurichten.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 3'600.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden.

Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6. Mitteilung an…