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Entscheid

VB.2017.00282

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00282

15. September 2017Deutsch16 min

(URT.2017.19220)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wird

von der Stadt B seit Oktober 2013 erneut wirtschaftlich unterstützt,

nachdem er bereits von August bis September 2001 und von April 2008 bis April

2010 Sozialhilfeleistungen erhalten hatte. Am 13. April 2015 beschloss die

Fürsorgebehörde B (nachfolgend: Fürsorgebehörde) die Teileinstellung der

Sozialhilfeunterstützung für A ab Mai 2015 in der Höhe des Nettolohns für einen

Arbeitseinsatz in der Sozialfirma C in der Höhe von Fr. 900.-/Monat

für die Dauer von zwölf Monaten. Mit Beschluss vom 4. Juli 2016 hiess der

Bezirksrat Pfäffikon den Rekurs As teilweise gut und änderte den angefochtenen

Beschluss dahingehend ab, dass die Sozialhilfeunterstützung in der Höhe des

Nettolohns für einen Arbeitseinsatz in der Sozialfirma C in der Höhe von

Fr. 900.-/Monat eingestellt wird, solange sich A weigert, eine ihm konkret

zur Verfügung stehende entlöhnte Arbeit anzunehmen, maximal jedoch für die

Dauer von zwölf Monaten.

B. Mit

Beschluss vom 3. Oktober 2016 bewilligte die Fürsorgebehörde A für die

Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. März 2017 die Sozialhilfe. Zudem

wies die Fürsorgebehörde A an, seine Arbeitssuche (mindestens zehn Bewerbungen,

davon fünf Bewerbungen für Hilfstätigkeiten, welche nicht im kaufmännischen

Bereich anzugliedern sind) jeden Monat schriftlich zu belegen. Sollte er der

erweiterten Stellensuche bis 15. November 2016 nicht nachkommen, wird der

Grundbedarf ab 1. Dezember 2016 um 15 % gekürzt. Sodann hält die

Fürsorgebehörde an der Zuweisung einer Arbeitsstelle bei der Sozialfirma C

sowie an der Teileinstellung der Sozialhilfe gemäss Beschluss vom

13. April 2015 fest. Ab Rechtskraft des Beschlusses des Bezirksrats

Pfäffikon vom 4. Juli 2016 wird die Sozialhilfe unbefristet um

Fr. 900.-/Monat teileingestellt. Die Teileinstellung bleibt solange

gültig, bis A sich nicht mehr weigert, die konkret zur Verfügung stehende

entlöhnte Arbeit anzunehmen. Dagegen erhob A am 30. Oktober 2016 Rekurs

beim Bezirksrat Pfäffikon.

C. Am

21. Februar 2017 hiess das Verwaltungsgericht As Beschwerde gegen den

Beschluss des Bezirksrats Pfäffikon vom 4. Juli 2016 teilweise gut und

wies die Sache im Sinn der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die

Fürsorgebehörde B zurück (VB.2016.00428). Es erwog im Wesentlichen, A habe

die ihm zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit in der

Sozialfirma C nicht aufgenommen, weshalb in diesem Rahmen (Fr. 900.-/Monat)

keine Bedürftigkeit bestehe und eine Teileinstellung der Sozialhilfeleistungen

zulässig sei. A habe jedoch in derselben Zeitperiode mit anderen entlöhnten

Tätigkeiten mehr Einnahmen generiert hat, als er in der Sozialfirma C

erhalten hätte. Der Wortlaut des angefochtenen Beschlusses schliesse es nicht

aus, dass anstelle der Arbeit bei der Sozialfirma C eine andere entlöhnte

Arbeit angenommen werden könnte. Unklar blieb, ob und wie die von A geltend

gemachten Einnahmen von der Fürsorgebehörde bereits berücksichtigt wurden.

Dementsprechend wies das Verwaltungsgericht die Sache an die Fürsorgebehörde

zurück.

D. Am 3. April 2017 bewilligte

die Fürsorgebehörde A für die Zeit vom 1. April 2017 bis

30. September 2017 die Sozialhilfe. Zudem verzichtete sie auf eine

rückwirkende Abrechnung vom Mai 2015 bis August 2016 (möglicher Lohn bei der

Sozialfirma C/tatsächlich erwirtschafteter Lohn via Stellenvermittler D)

und auf entsprechende Rückforderungen an A.

Erwägungen

II.

Mit Beschluss vom 20. April 2017 hiess der Bezirksrat

Pfäffikon den Rekurs von A gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde vom

3.

Oktober 2016 im Sinn der Erwägungen teilweise gut, wies ihn im Übrigen

jedoch ab. Dispositiv-Ziffer 4 wurde wie folgt abgeändert: "Die

Fürsorgebehörde hält an der Zuweisung einer Arbeitsstelle in der

Sozialfirma C und der Teileinstellung der Sozialhilfe gemäss Beschluss vom

13.

April 2015 fest. Die Sozialhilfe wird ab Rechtskraft des Beschlusses

des Bezirksrats vom 4. Juli 2016 unbefristet um Fr. 900.-/Monat

teileingestellt. Die Teileinstellung bleibt solange gültig, bis A sich nicht

mehr weigert, eine ihm konkret zur Verfügung stehende, entlöhnte Arbeit

anzunehmen." Verfahrenskosten wurden keine erhoben. Einem allfälligen

Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.

Dagegen erhob A am 4. Mai 2017 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, die Zuweisung einer Arbeitsstelle bei der

Sozialfirma C für unzumutbar zu erklären, damit sinngemäss die Aufhebung

von Dispositiv-Ziff. II des angefochtenen Beschlusses und Dispositiv-Ziff. 4

des Beschlusses der Fürsorgebehörde sowie der damit verbundenen Teileinstellung

der Sozialhilfe. Weiter stellte A ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Der Bezirksrat Pfäffikon verzichtete am 15. Mai 2017

unter Verweis auf die Begründung seines Beschlusses vom 20. April 2017 auf

eine Vernehmlassung. Die Fürsorgebehörde beantragte mit Eingabe vom

15.

Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde. Am 31. Mai 2017 nahm A

dazu Stellung. Unter Beilage weiterer Akten hielt die Fürsorgebehörde am

14.

Juni 2017 an ihrem Beschluss vom 3. Oktober 2016 fest. Hierzu

liess sich A mit Eingabe vom 20. Juni 2017 vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig.

1.2

Der

Streitwert bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen –

insbesondere in der Sozialhilfe – ist in der Regel der Summe dieser periodischen

Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).

Vorliegend ergibt sich folglich ein Streitwert von unter Fr. 20'000.-

(12 x Fr. 900.- = Fr. 10'800.-), womit die Sache der

einzelrichterlichen Kompetenz unterliegt (§ 38b Abs. 1 lit. c

VRG), zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b

Abs. 2 VRG).

1.3

Die

Vorinstanz hat einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung

entzogen (Dispositiv-Ziff. V des angefochtenen Beschlusses). Soweit in der

Bemerkung des Beschwerdeführers, dass sich die völlige Rücksichtslosigkeit der

Beschwerdegegnerin gegenüber seiner Situation darin zeige, dass sie ihn noch

vor Ablauf der Beschwerdefrist für das Arbeitsprogramm in der

Sozialfirma C angemeldet habe, ein Begehren um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung zu erblicken wäre, würde dieses mit dem vorliegenden

Endentscheid gegenstandslos.

2.

2.1

Die

Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle

anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche

Hilfeleistungen erbracht werden. Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des

Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare

zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben.

Es müssen namentlich das vorhandene Einkommen und Vermögen und die eigene

Arbeitskraft eingesetzt werden. Sozialhilfe wird immer nur bei objektiv

feststellbarer Bedürftigkeit ausgerichtet (Christoph Häfeli, Prinzipien der

Sozialhilfe, in: derselbe [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern

2008, S. 73). Das Subsidiaritätsprinzip ist auch in der kantonalen

Gesetzgebung verankert. So hat nur Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann

(§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16

Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

[SHV]).

2.2

Die

wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die

sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die

Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Insbesondere kann die

wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden werden, eine zumutbare Arbeit

aufzunehmen und entsprechende Bemühungen nachzuweisen (§ 23 lit. d SHV).

Zumutbar ist eine Erwerbsarbeit unter anderem dann, wenn sie den berufs- und

ortsüblichen Bedingungen entspricht, angemessen auf die Fähigkeiten und wenn

möglich auf die bisherige Tätigkeit der unterstützten Person Rücksicht nimmt

und deren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen ist

(BGE 139 I 218 E. 3.5; BGE 130 I 71 E. 5.3).

2.3

Ein

Verstoss gegen Auflagen und Weisungen kann unterschiedliche Folgen haben. Wird

die Bedürftigkeit als solche nicht infrage gestellt, kommen als Folge eines

Verstosses gegen Auflagen und Weisungen Sanktionsmassnahmen in Betracht,

nämlich die Leistungskürzung nach § 24 Abs. 1 lit. a

Ziff. 1 SHG oder die Leistungseinstellung nach § 24a Abs. 1 SHG.

Die Leistungen sind nach § 24a Abs. 1 SHG ausnahmsweise ganz oder teilweise

einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung

eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), ihm die Leistungen deswegen

gekürzt worden sind (lit. b) und ihm schriftlich unter Androhung der

Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise

zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c). Die

Leistungseinstellung wegen Verweigerung einer zumutbaren Arbeit oder

Geltendmachung eines Ersatzeinkommens kann indes nur im Umfang des Einkommens,

das der Hilfesuchende wegen seines Verhaltens nicht erzielt, erfolgen. Die

gänzliche Einstellung von Unterstützungsleistungen soll gerade nicht als

Sanktion dienen, sondern ist nur bei Verletzung der Subsidiarität zulässig

(VGr, 15. Februar 2016, VB.2015.00634, E. 2.4; 22. August 2013,

VB.2013.00150, E. 3.3; SKOS-Richtlinien Kap. A.8.3).

Bestehen Zweifel an der Bedürftigkeit einer Person, kann

bei laufender Unterstützung eine sofortige Leistungseinstellung oder Teileinstellung

gerechtfertigt sein. Diese Folge stützt sich nicht auf § 24a Abs. 1

SHG, sondern auf den Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe (vorn

E. 2.1; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 14.1.01, Ziff. 4, 25. September 2015, zu finden unter

www.sozialhilfe.zh.ch; VGr, 10. September 2015, VB.2015.00232,

E. 2.3; VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00244, E. 2.2). In diesem

Fall rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage gemäss

§ 14 SHG, jedenfalls nicht im Sinn von Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 18. April 1999 (BV), vor. Wem es faktisch und rechtlich möglich

ist, die Mittel für ein menschenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen, ist nicht bedürftig und

damit nicht auf Unterstützung angewiesen (vgl. BGE 142 I 1

E. 7.2; BGE 139 I 218 E. 3.3; VGr, 15. Februar 2016,

VB.2015.00634, E. 2.4; VGr, 22. August 2013, VB.2013.00150,

E. 3.2, jeweils mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erachtete die Anordnung der Fürsorgebehörde, dass der

Beschwerdeführer seine Arbeitssuche jeden Monat schriftlich mit mindestens zehn

Bewerbungen, davon fünf Bewerbungen für Hilfstätigkeiten, welche nicht im

kaufmännischen Bereich anzugliedern seien, belegen müsse (Dispositiv-Ziff. 2

des Beschlusses vom 3. Oktober 2016), für zulässig. Daran änderten auch

die eingereichten Arztzeugnisse nichts, werde vom Beschwerdeführer doch nicht

verlangt, sich auf Tätigkeiten zu bewerben bzw. eine solche anzunehmen, die er

aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung nicht ausführen könne. Laut

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 2017 (VB.2016.00428) nehme

die Tätigkeit in der Sozialfirma C auf den Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers wie auch auf seine persönliche Situation und Fähigkeiten

Rücksicht, weshalb es sich um eine zumutbare Arbeit handle. Der Beschwerdeführer

müsste sich bei der Sozialfirma C melden und die Annahme der angebotenen

Stelle erklären bzw. mit der Sozialfirma C die Vertragsunterzeichnung

sowie den Arbeitsbeginn organisieren. Auch für die vorliegend massgebende

Zeitperiode vom 1. Oktober 2016 bis 31. März 2017 scheine der

Beschwerdeführer einige Einsätze über den Stellenvermittler D geleistet zu

haben.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Tätigkeit bei der Sozialfirma C sei

unzumutbar und der Situation nicht angemessen, weil sie seine Arthrose im Fuss

weiter verschlimmere. Bereits jetzt habe er nur noch eine schmerzfreie

Gehstrecke von 800 Metern. Sein Fall sei so gravierend, dass sogar die

Invalidenversicherung Leistungen prüfe. Die beigelegten Unterlagen betreffend

seinen Gesundheitszustand habe er auch der Fürsorgebehörde eingereicht, die ihn

dennoch noch vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Arbeitsprogramm der

Sozialfirma C eingeschrieben habe. Er habe das Arbeitsprogramm in der

Sozialfirma C am 29. Mai 2017 angetreten und sich gleich nach dem

ersten Tag infolge Beschwerden vom Arzt krankschreiben lassen.

3.3

Gemäss der

Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführer letztmals

im August 2016 einen Einsatz beim Stellenvermittler D, seither müsse er

wieder vollumfänglich mit Sozialhilfe unterstützt werden. Auf eine rückwirkende

Abrechnung von Mai 2015 bis August 2016 werde im Übrigen verzichtet. Was die

Zumutbarkeit der Tätigkeit von der Sozialfirma C betreffe, so verhalte

sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, bezögen sich doch seine

Arbeitsbemühungen auch auf Stellen ausserhalb Effretikons. Zudem sei aus den

vorliegenden Kontoauszügen ersichtlich, dass er oft mehrmals pro Woche

Bankomatenbezüge in der Stadt Zürich getätigt habe. Der Arbeitsweg in die Sozialfirma C

könne der Beschwerdeführer mit Bus und Zug bestreiten. Der Fussweg betrage 199

Meter. Die Arbeit in der Sozialfirma C sei sitzend, bei der Anmeldung sei

auf seine Fussbeschwerden hingewiesen worden, und es könne im Arbeitsalltag

darauf Rücksicht genommen werden. In den Unterlagen werde ihm keine

Arbeitsunfähigkeit für eine sitzende Tätigkeit attestiert.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde nur noch die Unzumutbarkeit der

Teilnahme am Arbeitsprogramm in der Sozialfirma C geltend. Die vom

Bezirksrat bestätigte Auflage, monatlich mindestens zehn, davon fünf

Bewerbungen für eine Hilfstätigkeit zu verfassen, die nicht im kaufmännischen

Bereich angesiedelt ist, bestreitet er in seiner Beschwerdeschrift nicht mehr

(ausdrücklich). Im Übrigen wäre der Vorinstanz vollumfänglich beizupflichten,

dass die Auflage ohne Weiteres zulässig ist. Denn vom Beschwerdeführer wird

damit nicht verlangt, sich auf Tätigkeiten zu bewerben bzw. eine solche

anzunehmen, die er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung nicht

ausführen kann. Es gibt zahlreiche Hilfstätigkeiten – auch im

nicht-kaufmännischen Bereich –, die sitzend ausgeübt werden können. Andere

Gründe wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch nicht

ersichtlich.

4.2

Aus den

vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten betreffend seine Gesundheit geht

hervor, dass er an einer fortgeschrittenen Arthrose im Fuss leidet. Sein

Hausarzt erachtet eine "berufliche Tätigkeit als Kaufmann mit beruflicher

Gehbelastung ohne Schmerzmitteleinsatz [als] kaum handhabbar". Während der

Bericht des Röntgeninstituts E am 14. April 2016 erstellt wurde,

datieren der Bericht des Hausarztes und jener von Dr. med. F vom

April 2017. Gründe dafür, dass nicht schon im Verfahren VB.2016.00428 zumindest

der Bericht des Röntgeninstituts E eingereicht sowie die Unzumutbarkeit

der Teilnahme an einem Arbeitsprogramm aus gesundheitlicher Sicht geltend

gemacht wurde, sind nicht ersichtlich. Dass sich die gesundheitliche Situation

des Beschwerdeführers seither verschlechtert hat, geht weder aus den Akten

hervor noch behauptet der Beschwerdeführer dies. Im Gegenteil räumt er ein,

dass die Schmerzen bereits im August 2016 "bis aufs Unerträgliche" angewachsen

seien. Infolge seiner Anmeldung bei der IV im Januar 2017 habe die IV-Stelle

Beweismittel verlangt, der benötigte Spezialist sei jedoch über Monate

ausgebucht gewesen. Aus dem eingereichten Mail-Verkehr zwischen dem

Beschwerdeführer und der IV-Stelle ist ersichtlich, dass die IV-Stelle die

Frist, Beweismittel einzureichen, bis Mai 2017 erstreckt hat. Ebenso geht

daraus hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar am 9. Februar 2017 einen

Termin bei einem Spezialisten erhalten hatte. Zu welchen Ergebnissen jener

Spezialist gekommen ist, ist nicht aktenkundig. Am 9. Juni 2017 eröffnete

die IV-Stelle dem Beschwerdeführer den Vorbescheid, dass auf sein neues

Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Seinen (vorläufigen) Entscheid

stützt die IV-Stelle auf die Berichte der Fusschirurgie Praxis vom

6.

April 2017, worin aus medizinischer Sicht keine wesentliche Änderung

ausgewiesen werde. Für eine überwiegend sitzende Tätigkeit besteht weiterhin

keine gesundheitliche Einschränkung. Auch das Verwaltungsgericht kommt unter

Würdigung der vorliegenden Akten, insbesondere der (neu eingereichten)

medizinischen Unterlagen, zur selben Schlussfolgerung. Dass der

Beschwerdeführer gegen diesen Vorbescheid schriftlich Einwand erhoben hat,

vermag daran nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer im vorliegenden

Verfahren keine Gründe vorbringt und keine weiteren Unterlagen einreicht. Somit

bleibt es dabei, dass für eine überwiegend sitzende Tätigkeit keine

gesundheitliche Einschränkung besteht.

Aus der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2017 und der

damit eingereichten Wegbeschreibung geht hervor, dass der Fussweg, den der

Beschwerdeführer zurücklegen muss, um in die Sozialfirma C zu gelangen,

199.

Meter beträgt. Angesichts der laut eigenen Angaben schmerzfreien Gehstrecke

von 800 Metern erweist sich diese Gehstrecke und somit der gesamte Arbeitsweg

ohne Weiteres als zumutbar. Der Beschwerdeführer bestreitet dies auch nicht, im

Gegenteil gibt er sogar zu, "immer wieder in Zürich" zu sein.

Offensichtlich ist der Beschwerdeführer in der Lage, regelmässig aus eigenem

Antrieb solche und längere Gehstrecken zu bewältigen. Zudem gäbe es in der

Sozialfirma C gar die Möglichkeit, das 50%-Pensum an 2,5 Tagen zu leisten,

womit der Arbeitsweg nur an drei Tagen pro Woche anfiele.

Dass die Arbeit in der Sozialfirma C sitzend ist,

wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er behauptet auch nicht, dass

entgegen der Ankündigung in der Beschwerde­antwort nicht auf seine

Fussbeschwerden Rücksicht genommen worden sei. Vielmehr bestätigt er gerade

selbst, dass er dieselben Beschwerden auch habe, wenn er nicht arbeite. Nur brauche

er dann nicht den Arzt für ein Arztzeugnis aufzusuchen, sondern könne einfach

zuhause bleiben und Schmerzmittel einnehmen. Dass er bereits nach dem ersten

Arbeitstag (am 29. Mai 2017) in der Sozialfirma C Beschwerden hatte

und deswegen seinen Hausarzt aufsuchte, der ihn für acht Tage krankschrieb,

lässt sich daher nicht auf die Arbeit in der Sozialfirma C zurückführen.

Auch der E-Mail des Beschwerdeführers an die Sozialfirma C Winterthur vom

30.

Mai 2017 lässt sich kein Grund für seine Fussbeschwerden entnehmen,

der an der Arbeit in der Sozialfirma C gelegen hätte. Somit ist zu

erwarten, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der acht Tage, d.h. nach dem

7.

Juni 2017, wieder zur Arbeit in der Sozialfirma C erschienen ist

oder sich gegebenenfalls umgehend weiterhin krankschreiben liess. Andernfalls

wäre der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer

"aus Prinzip gegen die Tätigkeit in der Sozialfirma C wehrt".

Aus den Akten ist diesbezüglich jedoch nichts ersichtlich.

4.3

Nach dem

Gesagten erweist sich die zugewiesene Arbeit in der Sozialfirma C als

zumutbar. Schlägt der Beschwerdeführer diese ihm konkret zur Verfügung stehende

entlöhnte Erwerbstätigkeit aus, besteht in diesem Umfang (Fr. 900.-/Monat)

keine Bedürftigkeit und ist die Teileinstellung der Sozialhilfeleistungen

zulässig, solange der Beschwerdeführer sich weigert, eine ihm konkret zur

Verfügung stehende, entlöhnte Arbeit anzunehmen. Nachdem sowohl die Weisung als

auch die Leistungskürzung zulässig und verhältnismässig sind, ist die

Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie sind aufgrund

seiner angespannten finanziellen Lage massvoll zu bemessen. Angesichts seines

Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.

5.2

Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG

wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

Der Beschwerdeführer hat gemäss

den Akten als mittellos zu gelten. Das Verfahren war angesichts der

neuen medizinischen Unterlagen nicht geradezu offensichtlich

aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist folglich die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 1'140.-- Total der Kosten.

3.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung

gewährt.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,

jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …