Lexipedia

Entscheid

VB.2017.00288

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00288

20. Juni 2017Deutsch22 min

(URT.2017.19027)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1975) und C (geboren 1973) führten über ca. zehn Jahre eine Beziehung.

Sie haben zwei gemeinsame Kinder, E (geboren 2008) und F (geboren 2013). C hat

ausserdem eine Tochter aus einer früheren Ehe, G (geboren 2000). Am

1. Juli 2016 zog C mit den drei Kindern aus dem Haus von A in H aus.

B.

Nach einer Auseinandersetzung anlässlich der Übergabe der

gemeinsamen Tochter an A im Rahmen des Besuchsrechts ordnete die Kantonspolizei

Zürich am 8. April 2017 gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein

Betretverbot (Rayonverbot) des Wohnorts und des Orts der Schule von E sowie ein

Kontaktverbot gegenüber C, E, F und G an.

Erwägungen

II.

Am 13. April 2017 ersuchte C das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht I darum, die Schutzmassnahmen um drei

Monate zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Die Zwangsmassnahmenrichterin hörte A am

25.

April 2017 persönlich an. Am selben Tag verlängerte sie die mit

Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 8. April 2017 angeordneten Schutzmassnahmen

(Rayon- und Kontaktverbot) vollumfänglich bis zum 25. Juli 2017. Die

Verfahrenskosten wurden A auferlegt und dieser verpflichtet, C eine

Parteientschädigung von Fr. 80.- zu bezahlen.

III.

Dagegen gelangte A am 8. Mai 2017 mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, das Urteil des

Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts I vom 25. April 2017 sei

aufzuheben, und es sei das Gesuch um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen

abzuweisen, unter sofortiger Aufhebung der Massnahmen. Eventualiter seien die

Kontaktverbote bezüglich E, F und G nicht zu verlängern und aufzuheben sowie

jenes bezüglich C insofern aufzuheben, als ein Kontakt über Drittpersonen zur

Organisation von Besuchen der Kinder nötig sei; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von C.

Das Zwangsmassnahmengericht des

Bezirksgerichts I teilte am 10. Mai 2017 den Verzicht auf Stellungnahme

mit. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 11. Mai 2017 auf die

freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde.

Nach Gewährung der Akteneinsicht reichte C

am 22. Mai 2017 (Eingang am 30. Mai 2017) die Beschwerdeantwort ein

und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von A. Mit Eingabe vom 7. Juni 2017

verzichtete A auf eine freigestellte Vernehmlassung dazu, hielt aber an den

Begehren und Ausführungen gemäss Beschwerdeschrift vollumfänglich fest.

Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts

I (Geschäftsnummer 01 einschliesslich der polizeilichen Akten) wurden

beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom

19.

Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des

Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden

von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben,

sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz

fällt.

2.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen

Gehörs. Die Vorinstanz verletze mit ihren pauschalen Ausführungen das

Begründungsgebot und setze sich mit seinem Vorbringen der Verhältnismässigkeit

nicht auseinander. Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Begründung auf jene

Aspekte beschränken darf, die die Behörde aus sachlich haltbaren Gründen als

wesentlich betrachtet. Die Behörde muss sich deshalb nicht mit jedem einzelnen

Parteistandpunkt einlässlich auseinandersetzen. Vielmehr genügt es, wenn der

Betroffene die Ausführungen der Behörde nachvollziehen und in einem allfälligen

Rechtmittelverfahren substanziiert bestreiten kann (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 25). Die

Begründung der Vorinstanz ist zwar eher knapp gehalten. Es ist allerdings

durchaus ersichtlich, aufgrund welcher Aussagen des Beschwerdeführers die

Vorinstanz einen Gefährdungsfortbestand angenommen hat. Die Begründung

erscheint zumindest nicht derart mangelhaft, dass dem Beschwerdeführer die

Verteidigung geradezu verunmöglicht wurde. Es liegt daher keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs vor.

3.

3.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine

Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder

Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

3.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei

bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses

heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich

verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen

(§ 6 Abs. 3 GSG).

3.3

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im

Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von

der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen

und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei

blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).

3.4

Was den

Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz

keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw.

Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits dann als erstellt erachten,

wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen,

wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit

gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr,

3.

August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand,

der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen

das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).

Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht

besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich,

in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff.,

S. 134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der

Beurteilung der

vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der

Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016,

VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr,

26.

Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

3.5

Nicht

selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage

gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein

Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen

mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und

realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und

authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber

Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche

Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten

bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

4.

4.1

Auslöser

der vorliegend strittigen Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung der

Parteien anlässlich der Übergabe der gemeinsamen Tochter E am 7. April

2017.

Gemäss Verfügung der Mitbeteiligten vom 8. April 2017 sei der

Beschwerdeführer dabei gegenüber der Beschwerdegegnerin und E tätlich geworden.

Er habe die Beschwerdegegnerin gestossen und E am Arm gezogen resp. an den

Haaren gerissen. Zudem habe er der schwangeren Beschwerdegegnerin gedroht, sie

in den Bauch zu schlagen.

4.2

Die

Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2017, der

Beschwerdeführer habe das Geschehene zwar nicht abgestritten, dieses jedoch

verharmlost und zu entschuldigen versucht. Er habe sich auch sonst keines

Fehlverhaltens bewusst gezeigt, sondern vielmehr in Aussicht gestellt, ein

strafrechtliches Vorgehen gegen die Beschwerdegegnerin zu prüfen. Es sei

deshalb zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im andauernden Streit um das

Ende der Beziehung und die Besuchsrechte der gemeinsamen Kinder sein Verhalten

nicht ändern, sondern fortsetzen werde. Mithin sei ein Fortbestand der

Gefährdung glaubhaft gemacht, wobei die Gefährdung eben auch allein in einer

Androhung von Gewalt bestehen könne. Die Schutzmassnahmen gegenüber der

Beschwerdegegnerin seien deshalb zu verlängern. Da die Gewalt gegenüber der

Beschwerdegegnerin in Gegenwart der gemeinsamen Tochter stattgefunden habe, sei

auch die Schutzmassnahme gegenüber dieser Tochter zu verlängern. Gemäss Eingabe

der Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer sie in Gegenwart der Kinder

beschimpft und sie geschubst, als sie den gemeinsamen Sohn auf dem Arm gehalten

habe. Im Rahmen der summarischen Prüfung bestehe kein Anlass, an dieser

Darstellung zu zweifeln. Damit sei die Gewalt in Gegenwart des gemeinsamen

Sohnes und mittelbar – da die Beschwerdegegnerin ihn auf dem Arm gehalten habe

– auch gegen ihn erfolgt, weshalb die Schutzmassnahmen ihm gegenüber zu

verlängern seien. Die Schutzmassnahmen betreffend G seien bereits deshalb zu

verlängern, weil sie als Tochter der Beschwerdegegnerin ebenfalls als gefährdet

erscheine.

4.3

Dagegen

wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz habe seine Aussagen anlässlich

der polizeilichen Einvernahme nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt, sondern habe

ausschliesslich und einseitig sein Zugeständnis zitiert. Seine Aussagen

anlässlich der gerichtlichen Anhörung erschienen ohne innere Widersprüche oder

Lügensignale und seien in sich schlüssig. Trotzdem habe sich die Vorinstanz

nicht damit auseinandergesetzt. Eine kritische Würdigung der Aussagen der

Beschwerdegegnerin sei vollumfänglich unterblieben. Die Beschwerdegegnerin neige

zu Übertreibungen und dramatischen Darstellungen. Dies sehe man auch anhand des

Verlängerungsgesuchs, welches voller Stimmungsmache und irrelevanter Vorwürfe

sei. Es sei fraglich, ob überhaupt eheliche Gewalt im Sinn des

Gewaltschutzgesetzes vorliege, denn dazu müsse eine gewisse Schwere erreicht

sein. Selbst wenn aber von einem Fall häuslicher Gewalt ausgegangen würde,

würde die Gefährdung nicht fortbestehen. Den angeblichen Fortbestand der

Gefährdung wolle die Vor­instanz daraus konstruieren, dass der Beschwerdeführer

den Sachverhalt verharmlost und zu entschuldigen versucht habe. Der

Beschwerdeführer habe glaubhaft und widerspruchsfrei dargelegt, dass die

Beschwerdegegnerin ihm angedroht habe, er werde seine Kinder nie mehr sehen,

wenn er sie schlage. Es sei sein gutes Recht, abklären zu lassen, ob dies eine

Drohung im Sinn von Art. 180 StGB darstelle. Aus dieser Absicht etwas auf

das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen des Besuchsrechts

abzuleiten, sei verfehlt. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass eine Gefährdung

weiterhin bestehe. Sodann sei die Massnahmenverlängerung unverhältnismässig. Es

handle sich vorliegend um eine Bagatelle. Dass die Beschwerdegegnerin den Arm

der Tochter nicht losgelassen habe, zeige, dass sie keineswegs in Angst

versetzt worden sei. Vielmehr habe sie ihn provokativ aufgefordert, sie doch zu

schlagen, dann sehe er seine Kinder nie mehr. Dagegen habe der Beschwerdeführer

durch das Loslassen des Arms von E manifestiert, dass seine Äusserung lediglich

unbedacht und im Ärger über das Verhalten der Beschwerdegegnerin ausgestossen

wurden. Hinsichtlich der Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den drei

Kindern macht der Beschwerdeführer geltend, es gebe keine objektiven

Anhaltspunkte, dass diese von seinem Verhalten traumatisiert sein sollen. Die

reine generell-abstrakte Möglichkeit einer Traumatisierung könne für die

Begründung einer Gewaltschutzmassnahme nicht ausreichen.

4.4

Die

Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer habe nicht bestritten,

dass er ihr gedroht habe, er würde sie in den Bauch schlagen, wenn sie den Arm

der Tochter nicht loslasse. Bereits dieses unbestrittene Verhalten sei nicht

nur als Drohung, sondern auch als Beschimpfung in Anwesenheit der Kinder zu

qualifizieren. Auch gemäss den glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin

liege häusliche Gewalt vor. Die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass

der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verharmlosung, seines mangelnden

Bewusstseins eines Fehlverhaltens sowie der Bezeichnung des Vorfalls als

Lappalie sein Verhalten nicht ändern, sondern fortsetzen werde. Damit sei ein

Fortbestand der Gefährdung (die auch allein in einer Androhung von Gewalt

bestehen könne) glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer habe in seiner

Einvernahme widersprüchliche und unwahre Aussagen gemacht. Dagegen sei das

Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin nicht zu bemängeln. Entgegen der

Behauptung des Beschwerdeführers sei eine Verlängerung des Kontaktverbotes kein

schwerer Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf Familienleben. Er

bagatellisiere die Situation und verkenne, dass seine Tochter tiefgreifende

Angst vor ihm habe und durch den Vorfall zusätzlich traumatisiert worden sei.

5.

Die Beschwerdegegnerin sagte im Rahmen der polizeilichen

Einvernahme aus, der Beschwerdeführer sei bereits anlässlich der ersten

Trennung gegen sie tätlich geworden, habe sie in der Wohnung herumgeschubst,

massiv bedroht und vor den Kindern beschimpft. Der Beschwerdeführer bestritt

dagegen, dass es zwischen den Parteien in der Vergangenheit zu Tätlichkeiten

und Drohungen gekommen sei. Im Verlängerungsgesuch machte die

Beschwerdegegnerin geltend, der Beschwerdeführer habe sie "herum

geschupft, sogar wenn [sie] den Kleinen auf dem Arm" gehabt habe. Die

Kinderübergaben seien ab Juli/August 2016 immer schwieriger geworden und der

Beschwerdeführer sei jeweils sehr respektlos gewesen. Auch das bestritt der

Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht.

Hinsichtlich des neusten Vorfalls führte die

Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe die gemeinsame Tochter

anlässlich der Übergabe an den Haaren und Armen gerissen. Zur

Beschwerdegegnerin habe er gesagt, er würde ihr "in die Fresse schlagen

und [ihr] in [ihren] Ranzen treten". Sie habe ihre Tochter schützen und zu

sich nehmen wollen. Der Beschwerdeführer habe sie an den Armen gepackt und ihr

weh getan. Er habe sie wegschubsen wollen und ihr wiederholt gedroht, er werde

sie in den Bauch treten. Sie sagte zudem aus, der Beschwerdeführer drohe damit,

die Kinder zu entführen. Im Rahmen des Verlängerungsgesuchs vom 13. April

2017.

bestätigte sie diese Aussagen teilweise.

Die Aussagen der Beschwerdegegnerin werden teilweise von

der Tochter E bestätigt, die anlässlich der Tatbestandsaufnahme auf dem

Polizeiposten Küsnacht sinngemäss aussagte, der Beschwerdeführer habe sie am

Arm gezogen. Er habe zur Beschwerdegegnerin gesagt, sie solle ruhig sein oder

er gebe ihr "eis a Tschnurre". Der Beschwerdeführer habe die

Beschwerdegegnerin auf die Seite gestossen.

Der Beschwerdeführer bestritt in der polizeilichen

Einvernahme nicht, dass er zur Beschwerdegegnerin gesagt habe, er würde sie

"in den Ranzen schlagen". Er bestritt allerdings, dass er die

Beschwerdegegnerin an den Armen gepackt und sie geschubst habe. Er habe nur seine

Tochter "angefasst, also an den Armen genommen". Diese Aussagen

bestätigte er bei der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht.

6.

6.1

Zunächst

ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin eine gefährdete Person im Sinn von

§ 2 Abs. 3 GSG ist. Gewaltschutzmassnahmen sollen zwar der

Deeskalation und der Beruhigung der Situation dienen, und es ist ein wichtiges

Anliegen des Gewaltschutzgesetzes, dass die gefährdete Person wieder Sicherheit

gewinnen und zur Ruhe kommen kann, doch kann lediglich ein Streit oder Konflikt

für sich allein noch nicht genügen, um in jedem Fall Gewaltschutzmassnahmen zu

rechtfertigen (VGr, 2. September 2016, VB.2016.00416, E. 4.1).

Hinsichtlich des Vorfalls vom 7. April 2017 erscheinen

die Aussagen der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar, plausibel und detailreich.

Sodann wurden diese Aussagen im Grundsatz von der Tochter E bestätigt.

Demgegenüber konnte sie Tätlichkeiten und Auseinandersetzungen in der

Vergangenheit nicht detailreich wiedergeben und verlor sich häufig in

weitschweifigen, allgemeinen Aussagen über die Beziehung zum Beschwerdeführer.

So blieben insbesondere die Aussagen, der Beschwerdeführer habe sie "herum

geschupft" sowie "massiv bedroht" und drohe mit

Kindesentführung, ungenau und unsubstanziiert. Dies ist nachfolgend zu berücksichtigen.

Die Drohung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin in

den Bauch zu schlagen, erscheint insofern gravierend, als die

Beschwerdegegnerin zum Tatzeitpunkt im vierten Monat schwanger war. Aus einer

E-Mail des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 8. März 2017

ergibt sich, dass er über die Schwangerschaft informiert war. Sodann scheint

die Situation zwischen den Parteien aufgrund der Trennung, der Schwierigkeiten

bei der Durchführung des Besuchsrechts, der neuen Beziehung der Beschwerdegegnerin

sowie ihrer erneuten Schwangerschaft angespannt. Vor diesem Hintergrund ist

eine gewisse Angst, Verunsicherung und Belastung der Beschwerdegegnerin zwar

verständlich. Allerdings weisen die von der Beschwerdegegnerin geschilderten

Ereignisse in ihrer Gesamtheit nicht eine derartige Intensität auf, dass von

einer Ausübung physischer oder psychischer Gewalt des Beschwerdeführers

gegenüber der Beschwerdegegnerin im Sinn des Gewaltschutzgesetzes ausgegangen

werden müsste. Auseinandersetzungen und Wortgefechte, wie sie bei den Parteien

offenbar vorkamen, dürften auch in anderen, nicht von Gewalt geprägten

Beziehungen vorkommen, insbesondere wenn es um die Regelung und Durchführung

des Besuchsrechts geht. Sie sind zwar als einzelne heftige Auseinandersetzungen

zu bezeichnen, die jedoch nicht auf das systematische Demütigen und Abwerten

des Beziehungspartners gerichtet sind und damit nicht in den Anwendungsbereich

des Gewaltschutzgesetzes fallen (vgl. zur Abgrenzung eines Streits bzw.

tätlichen Konflikts zu einer Gewaltbeziehung gemäss Gewaltschutzgesetz

Franziska Greber/Cornelia Kranich, Häusliche Gewalt – Manual für Fachleute,

hrsg. von der Interventionsstelle des Kantons Zürich gegen Häusliche Gewalt,

3.

A., Zürich 2013, S. 103/2 f.). Das gilt auch insofern, als der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin im Rahmen von Streitigkeiten als

"blöde Kuh", "blöde Sau" oder "Schlampe"

bezeichnet haben sollte. Auf eine eigentliche Gefährdungssituation im Sinn des

Gewaltschutzgesetzes kann aus diesen Auseinandersetzungen allein nicht

geschlossen werden. Dementsprechend hätte das Zwangsmassnahmengericht auch

nicht von einem Fortbestand der Gefährdung gegenüber der Beschwerdegegnerin

ausgehen dürfen.

Selbst wenn aber im Vorfall vom 7. April 2017 eine

Gefährdungssituation vorgelegen hätte, was aufgrund des angedrohten Schlages in

den "Ranzen" einer schwangeren Frau durchaus nachvollziehbar wäre,

würde eine bestehende Konfliktsituation allein noch keine weiterhin bestehende

Gefährdung im Sinn des Gewaltschutzgesetzes darstellen. Anscheinend ist das

Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Tochter E nicht unbelastet und soll

diese nicht gern zu ihm auf Besuch gehen, was der Beschwerdeführer auf

verschiedene Ängste zurückführt, denen die Tochter unterliegt. Entsprechend

führte die Ausübung des Besuchsrechts gegenüber der Tochter E immer wieder zu

Schwierigkeiten zwischen den Parteien. Angesichts des teilweise recht

respektlosen Umgangs des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin hätte

sich die Frage einer Fortdauer der Gefährdungssituation bei dieser dann stellen

können, wenn es zu weiteren Übergabesituationen mit der Tochter E gekommen

wäre, derweil die Übergaben mit dem Sohn F problemlos verlaufen. Dem steht

wiederum entgegen, dass einerseits der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen in der

Deeskalation der Situation liegt, welche bezüglich der Parteien im vorliegenden

Fall mit den polizeilichen Schutzmassnahmen von 14 Tagen erreicht gewesen

sein dürfte, und anderseits die Tochter E als gefährdete Person zu betrachten

ist (dazu sogleich E. 6.2). Auch vor diesem Hintergrund wäre das

Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin demnach aufzuheben.

6.2

Weiter

sind das Kontakt- und Rayonverbot sowie deren Verlängerung gegenüber den drei

Kindern zu prüfen.

6.2.1

Zunächst ist fraglich, ob die Kinder selber von häuslicher Gewalt

betroffen, d.h. in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität

verletzt oder gefährdet sind (§ 2 Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon

ausgegangen werden, dass dies regelmässig oder gewissermassen automatisch der

Fall ist, wenn vom Vater gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt

wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges

Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern

nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen

herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität,

Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche

Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen

für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die

gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit

des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es

selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr,

3.

August 2016, VB.2016.00403, E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl.

Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra

2011.

S. 525 ff., S. 540). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher

Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der

Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit zeitigt (vgl.

Büchler/Michel, S. 551).

Ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind stellt

einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden

Person wie des Kindes – auf Familienleben dar. Die Anordnung eines solchen

Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels

milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 2. September 2016,

VB.2016.00416, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

6.2.2

Die gemeinsame Tochter E war in den Gewaltschutzmassnahmen auslösenden

Vorfall am 7. Juni 2017 involviert. Sie hat die Auseinandersetzung

zwischen ihren Eltern direkt miterlebt und ist dadurch, dass der

Beschwerdeführer am einen Arm und die Beschwerdegegnerin am anderen Arm gezogen

hat, unmittelbar vom Vorfall betroffen. Sodann machte die Beschwerdegegnerin

geltend, E habe ihr nach dem Vorfall gesagt, der Beschwerdeführer habe sie

schon mehrmals geschlagen. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es sei

vorgekommen, dass er ihr "einen Klapps auf den Po gegeben [habe], so wie

es halt mal [vorkomme]. Aber von geschlagen [sei] dies weit entfernt". Aus

den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sowie aus dem Rapport der

Mitbeteiligten geht hervor, dass E nach dem Vorfall sehr verängstigt gewesen

war. Die Mitbeteiligte hielt fest, E habe Panik davor gehabt, ihrem Vater auf

dem Polizeiposten zu begegnen und habe sich bei jedem Geräusch an K oder ihre

Mutter geklammert. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz E als gefährdete Person im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG

eingestuft hat.

Sodann ist eine gewisse Traumatisierung von E nach dem

Vorfall vom 7. April 2017 nicht ausgeschlossen. Es ist davon auszugehen,

dass E angesichts der angespannten Situation zwischen den Parteien Zeit

benötigt, um zur Ruhe zu kommen. Immerhin ist sowohl aus den Ausführungen der

Beschwerdegegnerin und der Beratungsstelle J als auch aus dem Rapport der

Mitbeteiligten ersichtlich, dass E durch den Vorfall stark eingeschüchtert ist.

Die Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots gegenüber E bis am 25. Juli

2017.

erweist sich darum als verhältnismässig und liegt im Ermessen der Vor­instanz.

6.2.3

Dagegen war der gemeinsame Sohn F in den Vorfall am 7. April 2017

nicht involviert. Gemäss der Beratungsstelle J sei er aber durch seine

emotionale Nähe zur Schwester und Mutter ebenfalls sehr beeinträchtigt. Sodann

sagte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe sie geschubst, als

sie F auf dem Arm gehalten habe, was allerdings einen früheren Zeitpunkt

betreffen muss.

Alleine die Tatsache, dass die

Parteien F nicht aus sämtlichen Konflikten herausgehalten haben, rechtfertigt

allerdings noch nicht, F als gefährdete Person zu qualifizieren. F ist selber

offenbar nicht von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdeführers betroffen.

Ebenso wenig bestehen Anzeichen dafür, dass er durch die Auseinandersetzungen

zwischen seinen Eltern hätte traumatisiert werden können. Immerhin führte auch

die Beschwerdegegnerin bei der polizeilichen Einvernahme aus, F sei ein

"Sonnenschein" und vom Wesen her "leicht zu handeln". Im

Rahmen einer Gefährdungsmeldung an die KESB machte die Beschwerdegegnerin zudem

geltend, F sei Herr A "um einiges näher". Soweit F tatsächlich

aufgrund seiner emotionalen Nähe zur Schwester und Mutter beeinträchtigt sein

und Zeit gebraucht haben sollte, um zur Ruhe zu kommen, ist unter diesen

Umständen davon auszugehen, dass dies mit den polizeilichen Schutzmassnahmen

von 14 Tagen erreicht wurde. Ein Fortbestand der entsprechenden Schutzmassnahme

erscheint deshalb nicht verhältnismässig, weshalb diese aufzuheben ist.

6.2.4

Auch G war in die Auseinandersetzung der Parteien am 7. April 2017

nicht involviert. Die Beschwerdegegnerin sagte bei der polizeilichen

Einvernahme zwar aus, der Beschwerdeführer sei gegenüber G gemein und

respektlos gewesen. Daraus kann aber noch nicht auf ein gewaltschutzrelevantes

Verhalten geschlossen werden. Sodann sagte der Beschwerdeführer aus, er habe

keine Beziehung mehr zu G. Insbesondere besteht kein Besuchsrecht. Wie bereits

erwähnt, liegt gegenüber der Beschwerdegegnerin keine Gefährdungssituation vor

(vorn E. 6.1). Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass G

lediglich aufgrund ihrer Eigenschaft als Tochter der Beschwerdegegnerin

gefährdet erscheint. Sodann ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass G selber

von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdeführers betroffen sein könnte.

Ebenso wenig bestehen Anzeichen dafür, dass sie durch die Auseinandersetzungen

zwischen den Parteien hätte traumatisiert werden können. Die

Gewaltschutzmassnahmen gegenüber G sind dementsprechend aufzuheben.

7.

7.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 1

des vorinstanzlichen Urteils vom 25. April 2017 ist insoweit aufzuheben,

als damit das mit Verfügung der Mitbeteiligten vom 8. April 2017

angeordnete Kontaktverbot des Beschwerdeführers gegenüber der

Beschwerdegegnerin, F und G verlängert wurde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Dieser

Verfahrensausgang führt dazu, dass die vorinstanzliche Kostenauflage in

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils vom 25. April 2017

entsprechend abzuändern ist. Nach Massgabe des Obsiegens sind die vorinstanzlichen

Gerichtskosten zu ¾ der Beschwerdegegnerin und zu ¼ dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Sodann ist Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils

insoweit abzuändern, als die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine

reduzierte Parteientschädigung von Fr. 60.- zu bezahlen hat.

7.3 Das

Obsiegen des Beschwerdeführers ist auch im Beschwerdeverfahren auf ¾ zu

bemessen, weshalb ihm die Verfahrenskosten zu ¼ und der Beschwerdegegnerin zu ¾

aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für

das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts I vom 25. April 2017 wird im

Sinn der Erwägungen insoweit aufgehoben, als damit das mit Verfügung der

Kantonspolizei Zürich vom 8. April 2017 angeordnete Kontaktverbot des

Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin, F und G verlängert wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Dispositiv-Ziffern 3

und 4 des angefochtenen Urteils werden insofern aufgehoben, als die

Gerichtskosten zu ¼ dem Beschwerdeführer und zu ¾ der Beschwerdegegnerin

auferlegt werden und die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine

reduzierte Parteientschädigung von Fr. 60.- zu bezahlen hat.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'170.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu ¼ dem Beschwerdeführer und zu ¾ der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Urteils eine reduzierte Parteientschädigung von

Fr. 500.-, zuzüglich Fr. 40.- (8 % Mehrwertsteuer), total

Fr. 540.-, zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …