VB.2017.00288
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00288
20. Juni 2017Deutsch22 min
(URT.2017.19027)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00288
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. Juni 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geboren 1975) und C (geboren 1973) führten über ca. zehn Jahre eine Beziehung.
Sie haben zwei gemeinsame Kinder, E (geboren 2008) und F (geboren 2013). C hat
ausserdem eine Tochter aus einer früheren Ehe, G (geboren 2000). Am
1. Juli 2016 zog C mit den drei Kindern aus dem Haus von A in H aus.
B.
Nach einer Auseinandersetzung anlässlich der Übergabe der
gemeinsamen Tochter an A im Rahmen des Besuchsrechts ordnete die Kantonspolizei
Zürich am 8. April 2017 gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein
Betretverbot (Rayonverbot) des Wohnorts und des Orts der Schule von E sowie ein
Kontaktverbot gegenüber C, E, F und G an.
Erwägungen
II.
Am 13. April 2017 ersuchte C das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht I darum, die Schutzmassnahmen um drei
Monate zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Die Zwangsmassnahmenrichterin hörte A am
25.
April 2017 persönlich an. Am selben Tag verlängerte sie die mit
Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 8. April 2017 angeordneten Schutzmassnahmen
(Rayon- und Kontaktverbot) vollumfänglich bis zum 25. Juli 2017. Die
Verfahrenskosten wurden A auferlegt und dieser verpflichtet, C eine
Parteientschädigung von Fr. 80.- zu bezahlen.
III.
Dagegen gelangte A am 8. Mai 2017 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, das Urteil des
Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts I vom 25. April 2017 sei
aufzuheben, und es sei das Gesuch um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen
abzuweisen, unter sofortiger Aufhebung der Massnahmen. Eventualiter seien die
Kontaktverbote bezüglich E, F und G nicht zu verlängern und aufzuheben sowie
jenes bezüglich C insofern aufzuheben, als ein Kontakt über Drittpersonen zur
Organisation von Besuchen der Kinder nötig sei; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von C.
Das Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts I teilte am 10. Mai 2017 den Verzicht auf Stellungnahme
mit. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 11. Mai 2017 auf die
freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde.
Nach Gewährung der Akteneinsicht reichte C
am 22. Mai 2017 (Eingang am 30. Mai 2017) die Beschwerdeantwort ein
und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von A. Mit Eingabe vom 7. Juni 2017
verzichtete A auf eine freigestellte Vernehmlassung dazu, hielt aber an den
Begehren und Ausführungen gemäss Beschwerdeschrift vollumfänglich fest.
Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts
I (Geschäftsnummer 01 einschliesslich der polizeilichen Akten) wurden
beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom
19.
Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden
von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben,
sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz
fällt.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen
Gehörs. Die Vorinstanz verletze mit ihren pauschalen Ausführungen das
Begründungsgebot und setze sich mit seinem Vorbringen der Verhältnismässigkeit
nicht auseinander. Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Begründung auf jene
Aspekte beschränken darf, die die Behörde aus sachlich haltbaren Gründen als
wesentlich betrachtet. Die Behörde muss sich deshalb nicht mit jedem einzelnen
Parteistandpunkt einlässlich auseinandersetzen. Vielmehr genügt es, wenn der
Betroffene die Ausführungen der Behörde nachvollziehen und in einem allfälligen
Rechtmittelverfahren substanziiert bestreiten kann (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 25). Die
Begründung der Vorinstanz ist zwar eher knapp gehalten. Es ist allerdings
durchaus ersichtlich, aufgrund welcher Aussagen des Beschwerdeführers die
Vorinstanz einen Gefährdungsfortbestand angenommen hat. Die Begründung
erscheint zumindest nicht derart mangelhaft, dass dem Beschwerdeführer die
Verteidigung geradezu verunmöglicht wurde. Es liegt daher keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor.
3.
3.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder
Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).
3.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses
heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen
(§ 6 Abs. 3 GSG).
3.3
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im
Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von
der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen
und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei
blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).
3.4
Was den
Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz
keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw.
Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits dann als erstellt erachten,
wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen,
wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit
gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr,
3.
August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand,
der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen
das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).
Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht
besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich,
in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff.,
S. 134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der
Beurteilung der
vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der
Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016,
VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr,
26.
Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).
3.5
Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage
gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein
Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen
mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und
realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und
authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber
Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche
Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten
bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).
4.
4.1
Auslöser
der vorliegend strittigen Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung der
Parteien anlässlich der Übergabe der gemeinsamen Tochter E am 7. April
2017.
Gemäss Verfügung der Mitbeteiligten vom 8. April 2017 sei der
Beschwerdeführer dabei gegenüber der Beschwerdegegnerin und E tätlich geworden.
Er habe die Beschwerdegegnerin gestossen und E am Arm gezogen resp. an den
Haaren gerissen. Zudem habe er der schwangeren Beschwerdegegnerin gedroht, sie
in den Bauch zu schlagen.
4.2
Die
Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2017, der
Beschwerdeführer habe das Geschehene zwar nicht abgestritten, dieses jedoch
verharmlost und zu entschuldigen versucht. Er habe sich auch sonst keines
Fehlverhaltens bewusst gezeigt, sondern vielmehr in Aussicht gestellt, ein
strafrechtliches Vorgehen gegen die Beschwerdegegnerin zu prüfen. Es sei
deshalb zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im andauernden Streit um das
Ende der Beziehung und die Besuchsrechte der gemeinsamen Kinder sein Verhalten
nicht ändern, sondern fortsetzen werde. Mithin sei ein Fortbestand der
Gefährdung glaubhaft gemacht, wobei die Gefährdung eben auch allein in einer
Androhung von Gewalt bestehen könne. Die Schutzmassnahmen gegenüber der
Beschwerdegegnerin seien deshalb zu verlängern. Da die Gewalt gegenüber der
Beschwerdegegnerin in Gegenwart der gemeinsamen Tochter stattgefunden habe, sei
auch die Schutzmassnahme gegenüber dieser Tochter zu verlängern. Gemäss Eingabe
der Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer sie in Gegenwart der Kinder
beschimpft und sie geschubst, als sie den gemeinsamen Sohn auf dem Arm gehalten
habe. Im Rahmen der summarischen Prüfung bestehe kein Anlass, an dieser
Darstellung zu zweifeln. Damit sei die Gewalt in Gegenwart des gemeinsamen
Sohnes und mittelbar – da die Beschwerdegegnerin ihn auf dem Arm gehalten habe
– auch gegen ihn erfolgt, weshalb die Schutzmassnahmen ihm gegenüber zu
verlängern seien. Die Schutzmassnahmen betreffend G seien bereits deshalb zu
verlängern, weil sie als Tochter der Beschwerdegegnerin ebenfalls als gefährdet
erscheine.
4.3
Dagegen
wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz habe seine Aussagen anlässlich
der polizeilichen Einvernahme nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt, sondern habe
ausschliesslich und einseitig sein Zugeständnis zitiert. Seine Aussagen
anlässlich der gerichtlichen Anhörung erschienen ohne innere Widersprüche oder
Lügensignale und seien in sich schlüssig. Trotzdem habe sich die Vorinstanz
nicht damit auseinandergesetzt. Eine kritische Würdigung der Aussagen der
Beschwerdegegnerin sei vollumfänglich unterblieben. Die Beschwerdegegnerin neige
zu Übertreibungen und dramatischen Darstellungen. Dies sehe man auch anhand des
Verlängerungsgesuchs, welches voller Stimmungsmache und irrelevanter Vorwürfe
sei. Es sei fraglich, ob überhaupt eheliche Gewalt im Sinn des
Gewaltschutzgesetzes vorliege, denn dazu müsse eine gewisse Schwere erreicht
sein. Selbst wenn aber von einem Fall häuslicher Gewalt ausgegangen würde,
würde die Gefährdung nicht fortbestehen. Den angeblichen Fortbestand der
Gefährdung wolle die Vorinstanz daraus konstruieren, dass der Beschwerdeführer
den Sachverhalt verharmlost und zu entschuldigen versucht habe. Der
Beschwerdeführer habe glaubhaft und widerspruchsfrei dargelegt, dass die
Beschwerdegegnerin ihm angedroht habe, er werde seine Kinder nie mehr sehen,
wenn er sie schlage. Es sei sein gutes Recht, abklären zu lassen, ob dies eine
Drohung im Sinn von Art. 180 StGB darstelle. Aus dieser Absicht etwas auf
das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen des Besuchsrechts
abzuleiten, sei verfehlt. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass eine Gefährdung
weiterhin bestehe. Sodann sei die Massnahmenverlängerung unverhältnismässig. Es
handle sich vorliegend um eine Bagatelle. Dass die Beschwerdegegnerin den Arm
der Tochter nicht losgelassen habe, zeige, dass sie keineswegs in Angst
versetzt worden sei. Vielmehr habe sie ihn provokativ aufgefordert, sie doch zu
schlagen, dann sehe er seine Kinder nie mehr. Dagegen habe der Beschwerdeführer
durch das Loslassen des Arms von E manifestiert, dass seine Äusserung lediglich
unbedacht und im Ärger über das Verhalten der Beschwerdegegnerin ausgestossen
wurden. Hinsichtlich der Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den drei
Kindern macht der Beschwerdeführer geltend, es gebe keine objektiven
Anhaltspunkte, dass diese von seinem Verhalten traumatisiert sein sollen. Die
reine generell-abstrakte Möglichkeit einer Traumatisierung könne für die
Begründung einer Gewaltschutzmassnahme nicht ausreichen.
4.4
Die
Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer habe nicht bestritten,
dass er ihr gedroht habe, er würde sie in den Bauch schlagen, wenn sie den Arm
der Tochter nicht loslasse. Bereits dieses unbestrittene Verhalten sei nicht
nur als Drohung, sondern auch als Beschimpfung in Anwesenheit der Kinder zu
qualifizieren. Auch gemäss den glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin
liege häusliche Gewalt vor. Die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verharmlosung, seines mangelnden
Bewusstseins eines Fehlverhaltens sowie der Bezeichnung des Vorfalls als
Lappalie sein Verhalten nicht ändern, sondern fortsetzen werde. Damit sei ein
Fortbestand der Gefährdung (die auch allein in einer Androhung von Gewalt
bestehen könne) glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer habe in seiner
Einvernahme widersprüchliche und unwahre Aussagen gemacht. Dagegen sei das
Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin nicht zu bemängeln. Entgegen der
Behauptung des Beschwerdeführers sei eine Verlängerung des Kontaktverbotes kein
schwerer Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf Familienleben. Er
bagatellisiere die Situation und verkenne, dass seine Tochter tiefgreifende
Angst vor ihm habe und durch den Vorfall zusätzlich traumatisiert worden sei.
5.
Die Beschwerdegegnerin sagte im Rahmen der polizeilichen
Einvernahme aus, der Beschwerdeführer sei bereits anlässlich der ersten
Trennung gegen sie tätlich geworden, habe sie in der Wohnung herumgeschubst,
massiv bedroht und vor den Kindern beschimpft. Der Beschwerdeführer bestritt
dagegen, dass es zwischen den Parteien in der Vergangenheit zu Tätlichkeiten
und Drohungen gekommen sei. Im Verlängerungsgesuch machte die
Beschwerdegegnerin geltend, der Beschwerdeführer habe sie "herum
geschupft, sogar wenn [sie] den Kleinen auf dem Arm" gehabt habe. Die
Kinderübergaben seien ab Juli/August 2016 immer schwieriger geworden und der
Beschwerdeführer sei jeweils sehr respektlos gewesen. Auch das bestritt der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht.
Hinsichtlich des neusten Vorfalls führte die
Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe die gemeinsame Tochter
anlässlich der Übergabe an den Haaren und Armen gerissen. Zur
Beschwerdegegnerin habe er gesagt, er würde ihr "in die Fresse schlagen
und [ihr] in [ihren] Ranzen treten". Sie habe ihre Tochter schützen und zu
sich nehmen wollen. Der Beschwerdeführer habe sie an den Armen gepackt und ihr
weh getan. Er habe sie wegschubsen wollen und ihr wiederholt gedroht, er werde
sie in den Bauch treten. Sie sagte zudem aus, der Beschwerdeführer drohe damit,
die Kinder zu entführen. Im Rahmen des Verlängerungsgesuchs vom 13. April
2017.
bestätigte sie diese Aussagen teilweise.
Die Aussagen der Beschwerdegegnerin werden teilweise von
der Tochter E bestätigt, die anlässlich der Tatbestandsaufnahme auf dem
Polizeiposten Küsnacht sinngemäss aussagte, der Beschwerdeführer habe sie am
Arm gezogen. Er habe zur Beschwerdegegnerin gesagt, sie solle ruhig sein oder
er gebe ihr "eis a Tschnurre". Der Beschwerdeführer habe die
Beschwerdegegnerin auf die Seite gestossen.
Der Beschwerdeführer bestritt in der polizeilichen
Einvernahme nicht, dass er zur Beschwerdegegnerin gesagt habe, er würde sie
"in den Ranzen schlagen". Er bestritt allerdings, dass er die
Beschwerdegegnerin an den Armen gepackt und sie geschubst habe. Er habe nur seine
Tochter "angefasst, also an den Armen genommen". Diese Aussagen
bestätigte er bei der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht.
6.
6.1
Zunächst
ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin eine gefährdete Person im Sinn von
§ 2 Abs. 3 GSG ist. Gewaltschutzmassnahmen sollen zwar der
Deeskalation und der Beruhigung der Situation dienen, und es ist ein wichtiges
Anliegen des Gewaltschutzgesetzes, dass die gefährdete Person wieder Sicherheit
gewinnen und zur Ruhe kommen kann, doch kann lediglich ein Streit oder Konflikt
für sich allein noch nicht genügen, um in jedem Fall Gewaltschutzmassnahmen zu
rechtfertigen (VGr, 2. September 2016, VB.2016.00416, E. 4.1).
Hinsichtlich des Vorfalls vom 7. April 2017 erscheinen
die Aussagen der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar, plausibel und detailreich.
Sodann wurden diese Aussagen im Grundsatz von der Tochter E bestätigt.
Demgegenüber konnte sie Tätlichkeiten und Auseinandersetzungen in der
Vergangenheit nicht detailreich wiedergeben und verlor sich häufig in
weitschweifigen, allgemeinen Aussagen über die Beziehung zum Beschwerdeführer.
So blieben insbesondere die Aussagen, der Beschwerdeführer habe sie "herum
geschupft" sowie "massiv bedroht" und drohe mit
Kindesentführung, ungenau und unsubstanziiert. Dies ist nachfolgend zu berücksichtigen.
Die Drohung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin in
den Bauch zu schlagen, erscheint insofern gravierend, als die
Beschwerdegegnerin zum Tatzeitpunkt im vierten Monat schwanger war. Aus einer
E-Mail des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 8. März 2017
ergibt sich, dass er über die Schwangerschaft informiert war. Sodann scheint
die Situation zwischen den Parteien aufgrund der Trennung, der Schwierigkeiten
bei der Durchführung des Besuchsrechts, der neuen Beziehung der Beschwerdegegnerin
sowie ihrer erneuten Schwangerschaft angespannt. Vor diesem Hintergrund ist
eine gewisse Angst, Verunsicherung und Belastung der Beschwerdegegnerin zwar
verständlich. Allerdings weisen die von der Beschwerdegegnerin geschilderten
Ereignisse in ihrer Gesamtheit nicht eine derartige Intensität auf, dass von
einer Ausübung physischer oder psychischer Gewalt des Beschwerdeführers
gegenüber der Beschwerdegegnerin im Sinn des Gewaltschutzgesetzes ausgegangen
werden müsste. Auseinandersetzungen und Wortgefechte, wie sie bei den Parteien
offenbar vorkamen, dürften auch in anderen, nicht von Gewalt geprägten
Beziehungen vorkommen, insbesondere wenn es um die Regelung und Durchführung
des Besuchsrechts geht. Sie sind zwar als einzelne heftige Auseinandersetzungen
zu bezeichnen, die jedoch nicht auf das systematische Demütigen und Abwerten
des Beziehungspartners gerichtet sind und damit nicht in den Anwendungsbereich
des Gewaltschutzgesetzes fallen (vgl. zur Abgrenzung eines Streits bzw.
tätlichen Konflikts zu einer Gewaltbeziehung gemäss Gewaltschutzgesetz
Franziska Greber/Cornelia Kranich, Häusliche Gewalt – Manual für Fachleute,
hrsg. von der Interventionsstelle des Kantons Zürich gegen Häusliche Gewalt,
3.
A., Zürich 2013, S. 103/2 f.). Das gilt auch insofern, als der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin im Rahmen von Streitigkeiten als
"blöde Kuh", "blöde Sau" oder "Schlampe"
bezeichnet haben sollte. Auf eine eigentliche Gefährdungssituation im Sinn des
Gewaltschutzgesetzes kann aus diesen Auseinandersetzungen allein nicht
geschlossen werden. Dementsprechend hätte das Zwangsmassnahmengericht auch
nicht von einem Fortbestand der Gefährdung gegenüber der Beschwerdegegnerin
ausgehen dürfen.
Selbst wenn aber im Vorfall vom 7. April 2017 eine
Gefährdungssituation vorgelegen hätte, was aufgrund des angedrohten Schlages in
den "Ranzen" einer schwangeren Frau durchaus nachvollziehbar wäre,
würde eine bestehende Konfliktsituation allein noch keine weiterhin bestehende
Gefährdung im Sinn des Gewaltschutzgesetzes darstellen. Anscheinend ist das
Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Tochter E nicht unbelastet und soll
diese nicht gern zu ihm auf Besuch gehen, was der Beschwerdeführer auf
verschiedene Ängste zurückführt, denen die Tochter unterliegt. Entsprechend
führte die Ausübung des Besuchsrechts gegenüber der Tochter E immer wieder zu
Schwierigkeiten zwischen den Parteien. Angesichts des teilweise recht
respektlosen Umgangs des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin hätte
sich die Frage einer Fortdauer der Gefährdungssituation bei dieser dann stellen
können, wenn es zu weiteren Übergabesituationen mit der Tochter E gekommen
wäre, derweil die Übergaben mit dem Sohn F problemlos verlaufen. Dem steht
wiederum entgegen, dass einerseits der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen in der
Deeskalation der Situation liegt, welche bezüglich der Parteien im vorliegenden
Fall mit den polizeilichen Schutzmassnahmen von 14 Tagen erreicht gewesen
sein dürfte, und anderseits die Tochter E als gefährdete Person zu betrachten
ist (dazu sogleich E. 6.2). Auch vor diesem Hintergrund wäre das
Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin demnach aufzuheben.
6.2
Weiter
sind das Kontakt- und Rayonverbot sowie deren Verlängerung gegenüber den drei
Kindern zu prüfen.
6.2.1
Zunächst ist fraglich, ob die Kinder selber von häuslicher Gewalt
betroffen, d.h. in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität
verletzt oder gefährdet sind (§ 2 Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon
ausgegangen werden, dass dies regelmässig oder gewissermassen automatisch der
Fall ist, wenn vom Vater gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt
wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges
Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern
nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen
herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität,
Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche
Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen
für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die
gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit
des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es
selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr,
3.
August 2016, VB.2016.00403, E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl.
Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra
2011.
S. 525 ff., S. 540). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher
Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der
Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit zeitigt (vgl.
Büchler/Michel, S. 551).
Ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind stellt
einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden
Person wie des Kindes – auf Familienleben dar. Die Anordnung eines solchen
Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels
milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 2. September 2016,
VB.2016.00416, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
6.2.2
Die gemeinsame Tochter E war in den Gewaltschutzmassnahmen auslösenden
Vorfall am 7. Juni 2017 involviert. Sie hat die Auseinandersetzung
zwischen ihren Eltern direkt miterlebt und ist dadurch, dass der
Beschwerdeführer am einen Arm und die Beschwerdegegnerin am anderen Arm gezogen
hat, unmittelbar vom Vorfall betroffen. Sodann machte die Beschwerdegegnerin
geltend, E habe ihr nach dem Vorfall gesagt, der Beschwerdeführer habe sie
schon mehrmals geschlagen. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es sei
vorgekommen, dass er ihr "einen Klapps auf den Po gegeben [habe], so wie
es halt mal [vorkomme]. Aber von geschlagen [sei] dies weit entfernt". Aus
den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sowie aus dem Rapport der
Mitbeteiligten geht hervor, dass E nach dem Vorfall sehr verängstigt gewesen
war. Die Mitbeteiligte hielt fest, E habe Panik davor gehabt, ihrem Vater auf
dem Polizeiposten zu begegnen und habe sich bei jedem Geräusch an K oder ihre
Mutter geklammert. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz E als gefährdete Person im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG
eingestuft hat.
Sodann ist eine gewisse Traumatisierung von E nach dem
Vorfall vom 7. April 2017 nicht ausgeschlossen. Es ist davon auszugehen,
dass E angesichts der angespannten Situation zwischen den Parteien Zeit
benötigt, um zur Ruhe zu kommen. Immerhin ist sowohl aus den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin und der Beratungsstelle J als auch aus dem Rapport der
Mitbeteiligten ersichtlich, dass E durch den Vorfall stark eingeschüchtert ist.
Die Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots gegenüber E bis am 25. Juli
2017.
erweist sich darum als verhältnismässig und liegt im Ermessen der Vorinstanz.
6.2.3
Dagegen war der gemeinsame Sohn F in den Vorfall am 7. April 2017
nicht involviert. Gemäss der Beratungsstelle J sei er aber durch seine
emotionale Nähe zur Schwester und Mutter ebenfalls sehr beeinträchtigt. Sodann
sagte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe sie geschubst, als
sie F auf dem Arm gehalten habe, was allerdings einen früheren Zeitpunkt
betreffen muss.
Alleine die Tatsache, dass die
Parteien F nicht aus sämtlichen Konflikten herausgehalten haben, rechtfertigt
allerdings noch nicht, F als gefährdete Person zu qualifizieren. F ist selber
offenbar nicht von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdeführers betroffen.
Ebenso wenig bestehen Anzeichen dafür, dass er durch die Auseinandersetzungen
zwischen seinen Eltern hätte traumatisiert werden können. Immerhin führte auch
die Beschwerdegegnerin bei der polizeilichen Einvernahme aus, F sei ein
"Sonnenschein" und vom Wesen her "leicht zu handeln". Im
Rahmen einer Gefährdungsmeldung an die KESB machte die Beschwerdegegnerin zudem
geltend, F sei Herr A "um einiges näher". Soweit F tatsächlich
aufgrund seiner emotionalen Nähe zur Schwester und Mutter beeinträchtigt sein
und Zeit gebraucht haben sollte, um zur Ruhe zu kommen, ist unter diesen
Umständen davon auszugehen, dass dies mit den polizeilichen Schutzmassnahmen
von 14 Tagen erreicht wurde. Ein Fortbestand der entsprechenden Schutzmassnahme
erscheint deshalb nicht verhältnismässig, weshalb diese aufzuheben ist.
6.2.4
Auch G war in die Auseinandersetzung der Parteien am 7. April 2017
nicht involviert. Die Beschwerdegegnerin sagte bei der polizeilichen
Einvernahme zwar aus, der Beschwerdeführer sei gegenüber G gemein und
respektlos gewesen. Daraus kann aber noch nicht auf ein gewaltschutzrelevantes
Verhalten geschlossen werden. Sodann sagte der Beschwerdeführer aus, er habe
keine Beziehung mehr zu G. Insbesondere besteht kein Besuchsrecht. Wie bereits
erwähnt, liegt gegenüber der Beschwerdegegnerin keine Gefährdungssituation vor
(vorn E. 6.1). Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass G
lediglich aufgrund ihrer Eigenschaft als Tochter der Beschwerdegegnerin
gefährdet erscheint. Sodann ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass G selber
von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdeführers betroffen sein könnte.
Ebenso wenig bestehen Anzeichen dafür, dass sie durch die Auseinandersetzungen
zwischen den Parteien hätte traumatisiert werden können. Die
Gewaltschutzmassnahmen gegenüber G sind dementsprechend aufzuheben.
7.
7.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 1
des vorinstanzlichen Urteils vom 25. April 2017 ist insoweit aufzuheben,
als damit das mit Verfügung der Mitbeteiligten vom 8. April 2017
angeordnete Kontaktverbot des Beschwerdeführers gegenüber der
Beschwerdegegnerin, F und G verlängert wurde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2
Dieser
Verfahrensausgang führt dazu, dass die vorinstanzliche Kostenauflage in
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils vom 25. April 2017
entsprechend abzuändern ist. Nach Massgabe des Obsiegens sind die vorinstanzlichen
Gerichtskosten zu ¾ der Beschwerdegegnerin und zu ¼ dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Sodann ist Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils
insoweit abzuändern, als die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 60.- zu bezahlen hat.
7.3 Das
Obsiegen des Beschwerdeführers ist auch im Beschwerdeverfahren auf ¾ zu
bemessen, weshalb ihm die Verfahrenskosten zu ¼ und der Beschwerdegegnerin zu ¾
aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für
das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts I vom 25. April 2017 wird im
Sinn der Erwägungen insoweit aufgehoben, als damit das mit Verfügung der
Kantonspolizei Zürich vom 8. April 2017 angeordnete Kontaktverbot des
Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin, F und G verlängert wurde.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Dispositiv-Ziffern 3
und 4 des angefochtenen Urteils werden insofern aufgehoben, als die
Gerichtskosten zu ¼ dem Beschwerdeführer und zu ¾ der Beschwerdegegnerin
auferlegt werden und die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 60.- zu bezahlen hat.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu ¼ dem Beschwerdeführer und zu ¾ der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Urteils eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 500.-, zuzüglich Fr. 40.- (8 % Mehrwertsteuer), total
Fr. 540.-, zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …