VB.2017.00290
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00290
26. Oktober 2017Deutsch15 min
(URT.2017.19318)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2017.00290
Urteil
der 1. Kammer
vom 26. Oktober 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Isabella Maag.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Baubehörde Meilen, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Pflichtabstellplätze,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 13. September 2016 hielt die
Baubehörde Meilen fest, dass auf dem im Eigentum von A und B stehenden
Grundstück Kat.-Nr. 01 die Realerfüllung von zwei von fünf
Pflichtparkplätzen als erfüllt gelte. Weiter legte die Baubehörde Meilen für die
fehlenden drei Pflichtabstellplätze eine Ersatzabgabe von insgesamt
Fr. 48'000.- fest.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A und B am 17. Oktober 2016 an
das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses trat auf ihr Rechtsmittel mit
Entscheid vom 21. März 2017 nicht ein.
III.
Am 8. Mai 2017 führten A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, den Entscheid des Baurekursgerichts
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Baurekursgericht
zurückzuweisen. Ausserdem sei ihnen für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine
Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Das Baurekursgericht liess sich am 17. Mai
2017.
mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Baubehörde
Meilen beantragte am 9. Juni 2017, die Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von A und B abzuweisen. Hierzu liessen sich A und
B am 3. Juli 2017 vernehmen. Dazu nahm die Baubehörde Meilen am
14.
August 2017 Stellung. Daraufhin reichten A und B am 28. August
2017.
ihre Triplik ein. Die Baubehörde Meilen hielt mit Schreiben vom 11. September
2017.
an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Tritt die Vorinstanz auf einen
Rekurs nicht ein, weil sie eine Prozessvoraussetzung nicht als erfüllt
erachtet, so ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich
auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (VGr,
20.
Mai 2009, VB.2008.00533, E. 3). Insoweit sind die
Beschwerdeführenden ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden sind Eigentümer eines Einfamilienhauses auf der Parzelle
Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Meilen. Mit Beschluss der
Baukommission Meilen vom 15. Mai 2001 wurde dem Beschwerdeführer 2
die Bewilligung für den Ausbau des Dachstockes dieses Einfamilienhauses erteilt.
Die Baukommission erwog im genannten Beschluss, dass gemäss Art. 50 BauO
die Baubehörde vor Baubeginn für jeden nicht erstellten Fahrzeugabstellplatz
eine bankübliche Sicherheitsleistung verlange. Im vorliegenden Fall würden
zurzeit fünf Parkplätze fehlen, weshalb eine Bankgarantie von Fr. 30'000.-
zu leisten sei. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer 2 in
Dispositiv
Dispositivziffer 1 der Baubewilligung verpflichtet, "der
Baukommission vor Baubeginn eine Bankgarantie über Fr. 30'000.- für die
fünf nicht erstellten Parkplätze einzureichen". Dispositivziffer 2 dieses
Beschlusses besagt, dass im Grundbuch zulasten des Grundstücks Kat.-Nr. 01
eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung mit folgendem Wortlaut
anmerken zu lassen sei: "Auf Anordnung der Baukommission Meilen hin sind
die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01 verpflichtet, sich
mit fünf Parkplätzen an einer in nützlicher Entfernung liegenden
Gemeinschaftsparkierungsanlage zu beteiligen. Ist dies innert 15 Jahren,
d. h. bis
15. Mai 2016 nicht möglich, ist für die fünf Parkplätze eine Ersatzabgabe
zu leisten. Hierüber wird in einem späteren Zeitpunkt separat Beschluss
gefasst."
2.2 Am
15. November 2015 teilte die lokale Baubehörde den Beschwerdeführenden
mit, dass die Frist für den Nachweis der fünf fehlenden Pflichtparkplätze in
Kürze ablaufe und gab ihnen Gelegenheit, die entsprechenden Nachweise
einzureichen. Weiter wies sie darauf hin, dass die Ersatzabgabe – nach Ablauf
der Frist – mit einer separaten Verfügung eingefordert werde.
2.3 Mit
Beschluss vom 13. September 2016 hielt die lokale Baubehörde fest, dass
derzeit die Realerfüllung von zwei von fünf Pflichtparkplätzen als erfüllt
gelte (Dispositivziffer I). Die Ersatzabgabe für die mit dem Baurechtsentscheid
vom 15. Mai 2001 festgelegten, aber zwischenzeitlich nicht nachgewiesenen,
fehlenden drei Pflichtparkplätze wurde auf Fr. 48'000.- festgesetzt
(Dispositivziffer III). Die Rechtsmittelbelehrung besagt, dass gegen die
Verfügung innert 30 Tagen schriftlich Einsprache bei der Baubehörde Meilen
erhoben werden könne. Bei einer fristgerechten Einsprache falle die Verfügung
dahin und es werde das Schätzungsverfahren gemäss dem Gesetz betreffend die
Abtretung von Privatrechten eingeleitet (Dispositivziffer V). Auf den
gegen diesen Beschluss beim Baurekursgericht erhobenen Rekurs trat dieses mit
Entscheid vom 21. März 2017 nicht ein.
3.
3.1 § 243
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
bestimmt, dass bei der Neuerstellung von Bauten und Anlagen, bei allgemeinen
baulichen Änderungen, die einen erheblichen Teil der Baute oder Anlage erfassen
oder durch die eine wesentlich andere Nutzung als bisher ermöglicht wird, sowie
bei Nutzungsänderungen, die voraussichtlich wesentlich andere
Verkehrsbedürfnisse schaffen, Abstellplätze im gebotenen Ausmass zu schaffen
sind (sogenannte Pflichtabstellplätze). Die Abstellplätze müssen auf dem
Baugrundstück oder in nützlicher Entfernung davon liegen (§ 244
Abs. 1 PBG). Die Baubehörde kann im baurechtlichen Bewilligungsverfahren
einen Grundeigentümer unter gewissen Umständen dazu verpflichten, sich an einer
entsprechenden Gemeinschaftsanlage zu beteiligen (§ 245 PBG). Ist die
Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage innert nützlicher Frist nicht möglich,
hat der Grundeigentümer, der kraft behördlicher Feststellung keine oder nur
eine herabgesetzte Zahl eigener Abstellplätze schaffen muss oder darf, der
Gemeinde eine angemessene Abgabe zu leisten (§ 246 Abs. 1 PBG).
§ 246 Abs. 4 PBG legt fest, dass "Streitigkeiten über die
Abgabepflicht" im Verfahren nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von
Privatrechten vom 30. November 1879 (Abtretungsgesetz, AbtrG) entschieden
werden. Solche Verfahren werden durch die Gemeinde eingeleitet und in erster
Instanz durch die Schätzungskommission als Fachbehörde in einem Klageverfahren
entschieden (§§ 39 ff. AbtrG). Der Entscheid der Schätzungskommission
kann mit Rekurs beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wobei die
Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren zur Anwendung kommen (§ 46 AbtrG
in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
3.2 Zwischen
den Parteien ist im Wesentlichen strittig, wie § 246 Abs. 4 PBG
auszulegen ist bzw. welche Streitigkeiten in Abweichung von § 329 PBG
nicht durch das Baurekursgericht, sondern durch die Schätzungskommission zu
entscheiden sind.
3.2.1 Dazu ist zunächst anzumerken, dass die lokale
Baubehörde bei der Beurteilung eines Baugesuchs prüfen muss, ob und allenfalls
wie viele Pflichtabstellplätze durch das Bauvorhaben ausgelöst werden. Daneben
ist die lokale Baubehörde praxisgemäss berechtigt, eine Baubewilligung mit der
Nebenbestimmung zu verknüpfen, wonach sich der Bauherr für die fehlenden
Pflichtparkplätze entweder an einer Gemeinschaftsanlage zu beteiligen hat oder,
falls dies nicht möglich ist, eine Ersatzabgabe zu leisten hat. Solche
Nebenbestimmungen zu Baubewilligungen können gemäss der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung mit Rekurs beim Baurekursgericht und
anschliessend mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
§ 246 Abs. 4 PBG ändert an dieser Zuständigkeit nichts (VGr, 16. Dezember
1992, VK 91/0009, E. 2.e = BEZ 1993 Nr. 2; VGr, 30. November
1995, VB.95.00114, E. 1. [nicht publiziert] mit
Hinweisen auf VGr, 19. Dezember 1990, VB 89/0226; VGr, 3. April
1992, VB 91/0137 und RB 1981 Nr. 136).
3.2.2 Unbestritten ist sodann, dass bei der
Geltendmachung einer Ersatzabgabe für nicht erstellte Pflichtabstellplätze
§ 246 Abs. 4 PBG zum Zug kommt und der diesbezügliche Entscheid
erstinstanzlich in die Kompetenz der Schätzungskommission fällt. Dabei hat
diese nicht nur über die betragsmässige Festsetzung der Ersatzabgabe zu
entscheiden; vielmehr muss die Schätzungskommission auch überprüfen, ob sich
die im Baubewilligungsverfahren seinerzeit festgesetzte Zahl von
Pflichtparkplätzen aufgrund von Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen
Verhältnisse vermindert hat (VGr, 16. Dezember 1992, VK 91/0009,
E. 2.e = BEZ 1993 Nr. 2; VGr, 30. November 1995, VB.95.00114,
E. 1.; vgl. VGr, 30. Juni 2011, VR.2011.00003,
E. 3.1 [nicht publiziert]). Die Schätzungskommission darf also eine
vorfrageweise Prüfung der Zahl der Abstellplätze, für die eine Ersatzabgabe
gefordert werden kann, vornehmen (VGr, 16. Dezember 1992, VK 91/0009,
E. 2.e = BEZ 1993 Nr. 2). In diesem Zusammenhang muss es der
Schätzungskommission auch möglich sein, zu prüfen, ob die Baubehörde die Zahl
der – beispielsweise durch Beteiligung an einer gemeinschaftlichen
Parkierungsanlage oder durch Miete eines Parkplatzes auf einem Drittgrundstück
– erstellten und damit real erfüllten Pflichtabstellplätze richtig beziffert
hat (vgl. VGr, 30. Juni 2011, VR.2011.00003, E. 2.).
3.2.3
Damit ist ebenfalls gesagt, dass den Beschwerdeführenden nicht gefolgt
werden kann, wenn sie geltend machen, die Forderung nach einer Ersatzabgabe
setze die "in Rechtskraft erwachsene Feststellung der örtlichen Baubehörde"
voraus, dass eine bestimmte Anzahl der erforderlichen Pflichtabstellplätze
nicht real erstellt und auch nicht anderweitig nachgewiesen werden könne. Eine
solches Erfordernis ergibt sich weder aus dem PBG noch aus dem AbtrG noch aus
Art. 49 Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Meilen vom 25. März 1997 und
steht im Widerspruch zur soeben zitierten langjährigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts. Es spricht denn auch nichts dagegen, dass die in
§ 246 Abs. 1 PBG erwähnte behördliche Feststellung, dass ein Grundeigentümer
keine oder eine herabgesetzte Zahl eigener Abstellplätze schaffen muss oder
darf und damit ersatzabgabepflichtig wird, mit der Festlegung der Abgabepflicht
geschieht. Vermutungsweise wollte der Gesetzgeber mit der Formulierung vielmehr
darauf hinweisen, dass das Gemeinwesen, und nicht der jeweilige
Grundeigentümer, entscheiden darf, ob ein Grundeigentümer anstelle der
Realerfüllung eine Ersatzabgabe zu leisten hat.
3.2.4
Noch nicht gerichtlich entschieden wurde, ob sich die Zuständigkeitsordnung
anders gestalten würde, wenn die Baubehörde darauf verzichtet, die Zahl der Pflichtabstellplätze
in einer Nebenbestimmung zur Baubewilligung festzulegen und die erstmalige
Festsetzung damit bei der Geltendmachung der Ersatzabgabe erfolgt.
4.
4.1 Das
Baurekursgericht trat auf den Rekurs der Beschwerdeführenden nicht ein, da die
Sache erstinstanzlich durch die Schätzungskommission zu beurteilen sei. So sei
vorliegend die erforderliche Anzahl Pflichtabstellplätze im Rahmen des
seinerzeitigen Baubewilligungsverfahrens materiell bestimmt worden, weshalb die
Abstellplatzzahl zum jetzigen Zeitpunkt vor Baurekursgericht nicht mehr infrage
gestellt werden könne. Ferner ist das Baurekursgericht ebenfalls nicht
zuständig, über Bestand, Umfang und Höhe der strittigen Ersatzforderung zu
befinden.
4.2 Hiergegen
wenden die Beschwerdeführenden zunächst ein, die sich in der Baubewilligung befindende
Erwägung, wonach das Bauvorhaben die Erstellung von fünf Pflichtabstellplätzen
auslöse, sei nicht in Rechtskraft erwachsen, da im Dispositiv nicht hierauf
verwiesen worden sei. Es treffe daher entgegen der Vorinstanz nicht zu, dass im
Beschluss vom 13. September 2016 die Anzahl der Pflichtabstellplätze
lediglich bestätigt worden sei.
4.3 Den
beschwerdeführerischen Ausführungen ist insofern zuzustimmen, als grundsätzlich
nur das Dispositiv eines Entscheides in Rechtskraft erwächst. Die Erwägungen
haben jedoch – auch ohne ausdrücklichen Hinweis – insoweit an der
Rechtskraftwirkung teil, als sie für das Verständnis des Dispositivs
unerlässlich sind (VGr, 5. Mai 2006, VB.2005.00370, E. 7.2.4). Dies
ist vorliegend der Fall: So bestimmt Dispositivziffer 1 der
Baubewilligung, dass "für die fünf nicht erstellten Parkplätze" eine
Bankgarantie zu leisten sei. Bereits damit wurde implizit festgehalten, dass das
Bauvorhaben die Pflicht zur Schaffung von fünf Pflichtabstellplätzen auslöste.
Noch deutlicher wird dies anhand von Dispositivziffer 2 betreffend dem im
Grundbuch anzumerkenden Revers, wonach der jeweilige Grundeigentümer
verpflichtet sei, sich mit fünf Pflichtparkplätzen an einer
Gemeinschaftsparkierungsanlage zu beteiligen oder, soweit dies bis am
15. Mai 2016 nicht möglich sei, "für die fünf Parkplätze eine Ersatzabgabe
zu leisten habe". Somit hat die Baubehörde vorliegend von ihrem Recht
Gebrauch gemacht, in der Baubewilligung die Anzahl der Pflichtabstellplätze
festzulegen und deren Realerfüllung bzw. die Leistung der Ersatzabgabe mit
einer Nebenbestimmung sicherzustellen. Diese Nebenbestimmung ist längst in
Rechtskraft erwachsen, weshalb das Baurekursgericht auf die diesbezüglichen
Vorbringen der Beschwerdeführenden infolge Verspätung zu Recht nicht weiter
einging. Folglich ist die gegen die Nebenbestimmung vorgebrachte (inhaltliche)
Kritik der Beschwerdeführenden auch im Beschwerdeverfahren als verspätet zu
betrachten und damit unbeachtlich.
4.4 Die
Beschwerdeführenden bringen sodann vor, die Baubehörde habe die Anzahl der
Pflichtabstellplätze im Beschluss vom 13. September 2016 nicht bloss
bestätigt, sondern sie habe den veränderten tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnissen Rechnung getragen. Sofern sie damit sinngemäss geltend machen,
die Baubehörde habe die nebenbestimmungsweise festgelegte Anzahl
Pflichtabstellplätze in Wiedererwägung gezogen (vgl. VGr, 10. Mai 1994, VB
94/0020 [nicht publiziert]), kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Die
Baubehörde hat im Beschluss vom 13. September 2016 die Anzahl der
Pflichtabstellplätze zwar nochmals überprüft. Sie kam dann jedoch zum Schluss,
dass die Beschwerdeführenden weiterhin den Nachweis für fünf Pflichtabstellplätze
zu erbringen hätten. Folgerichtig haben diese Erwägungen im Dispositiv daher
keinen Niederschlag gefunden und wurde dort nur die Anzahl der zwischenzeitlich
real erfüllten Pflichtparkplätze (zwei) und die dazugehörige Grundbuch-Anmerkung
festgelegt (Dispositivziffern I und II), sowie die Höhe der Ersatzabgabe
und die Zahlungsfrist bestimmt (Dispositivziffern III und IV).
4.5 Zusammengefasst
ist damit festzuhalten, dass – gleich wie etwa in VB.95.00114 – die Anzahl der
Pflichtabstellplätze bereits in der Baubewilligung festgelegt wurde und mit dem
hier strittigen Beschluss vom 19. September 2016 "bloss" die
Anzahl der real erfüllten Abstellplätze festgehalten und die Höhe der
Ersatzabgabe beziffert wurde. Es sind daher keine Gründe ersichtlich, um von der
bisherigen – oben wiedergegebenen – verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu
den Zuständigkeiten der Schätzungskommission und des Baurekursgerichts
abzuweichen. Folglich fällt die vorliegende Streitsache in die Zuständigkeit
der Schätzungskommission, wobei dieser die unter E. 3.2.2 genannten
Befugnisse zukommen. Dass die Beschwerdeführenden diese gesetzliche
Kompetenzordnung als nicht sachgerecht erachten, ändert daran nichts.
Es kann damit vorliegend offenbleiben, ob es einen Einfluss
auf die Zuständigkeit der Schätzungskommission hätte, wenn die Baubehörde die
Anzahl der zu erstellenden Pflichtabstellplätze nicht bereits in der
Baubewilligung, sondern erst mit der Geltendmachung der Ersatzabgabe festgelegt
hätte.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführenden rügen sodann, dass weder das PBG noch das AbtrG ein
gemeindeinternes Einspracheverfahren vorsehen würden. Gegen die im Dispositiv
gemachten hoheitlichen Festlegungen sei das Rechtsmittel an das
Baurekursgericht daher in jedem Fall gegeben. Bei der kantonalen Schätzungskommission
könne kein Rechtsmittel eingelegt werden. Der Rekurs an das Baurekursgericht
verbleibe als einzig zulässiges und von Bundesrecht wegen vorgeschriebenes
Rechtsmittel gemäss Art. 33 Abs. 2 des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG). Der Beschluss vom
13. September 2016 sei nichtig. Die frühere Praxis des Baurekursgerichts
auf Rekurse gegen nichtige Entscheide nicht einzutreten, habe das
Verwaltungsgericht als unhaltbar beurteilt. Die Beschwerdeführenden hätten ein
erhebliches praktisches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens der
Verbindlichkeit bzw. an der Beseitigung des Scheins der Verbindlichkeit einer
fehlerhaften Verfügung.
5.2 Wie
bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, handelt es sich bei dem von
der Baubehörde missverständlich als "Beschluss" bezeichneten
Schreiben um eine blosse "Forderungsanzeige", weshalb die Festsetzung
der Ersatzabgabe durch die Gemeinde keine Zahlungsverpflichtung des
Grundeigentümers begründet. Vielmehr obliegt es der Gemeinde, im Bestreitungsfall
die geltend gemachten Ersatzabgaben im Schätzungsverfahren durchzusetzen (vgl.
VGr, 30. November 1995, VB.95.00114, E. 1 ff.). Die
Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen "Beschlusses", wonach bei
einer fristgerechten Einsprache der "Beschluss" dahinfalle und ein
Verfahren gemäss AbtrG eingeleitet werde, erweist sich damit als korrekt. Dass
der Grundeigentümer gegen die nicht verpflichtende Forderungsanzeige kein
Rechtsmittel ergreifen kann, ist nicht zu beanstanden.
Ausserdem erscheint es nachvollziehbar und effizient, dass
eine Gemeinde dem Grundeigentümer zunächst die ihrer Ansicht nach bestehende
Forderung anzeigt und nur an die Schätzungskommission gelangt, wenn der
Grundeigentümer den Bestand und/oder die Höhe der Ersatzabgabe bestreitet. Dies
deckt sich auch mit dem Wortlaut von § 246 Abs. 4 PBG, wonach bloss
die Streitigkeiten über die Abgabepflicht von der Schätzungskommission
zu entscheiden sind. Es ist nicht ersichtlich, und wurde von den
Beschwerdeführenden auch nicht dargetan, inwiefern den Beschwerdeführenden aus
diesem Vorgehen ein Nachteil entstehen sollte.
5.3 Auch aus Art. 33
Abs. 2 und 3 RPG können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten
ableiten, handelt es sich bei der hier im Streit liegenden Regelung der
Pflichtabstellplätze doch nicht um Ausführungsbestimmungen des RPG (vgl. Bernhard
Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 33
N. 19 f., mit zahlreichen Beispielen), welche in den Anwendungsbereich
von Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG fallen würden.
5.4 Sofern die
Beschwerdeführenden sinngemäss geltend machen, der "Beschluss" vom
13. September 2016 sei aufgrund der fehlenden Möglichkeit zur
Rekurserhebung beim Baurekursgericht nichtig, kann dem daher nicht gefolgt
werden. Andere Nichtigkeitsgründe werden sodann weder von den
Beschwerdeführenden genannt, noch sind sie sonstwie offensichtlich. Es sei
hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Baurekursgerichts verwiesen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
§ 70 VRG). Im Übrigen ist das Baurekursgericht – entgegen den
missverständlichen Ausführungen der Beschwerdeführenden auf den Rekurs nicht
deshalb nicht eingetreten, weil es den "Beschluss" als nichtig beurteilte,
sondern weil es sich in der Sache als nicht zuständig erachtete. Dies ist nicht
zu beanstanden. Es besteht damit keine fehlerhafte Verfügung, welche "zur
Beseitigung des Scheins der Verbindlichkeit" aufgehoben werden könnte, wie
dies die Beschwerdeführenden verlangen.
5.5 Sollten
die Beschwerdeführenden mit dem von ihnen angeführten "erheblichen
praktischen Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens der
Verbindlichkeit" sinngemäss ein Feststellungsbegehren bezüglich des
Bestandes der Ersatzabgabe gestellt haben, ist hierzu Folgendes festzuhalten:
Da die vorliegende Streitsache erstinstanzlich durch die Schätzungskommission
zu entscheiden ist, ist das Verwaltungsgericht zur materiellen Überprüfung der
Ersatzabgabe mangels Ausschöpfung des korrekten Instanzenzugs sachlich
unzuständig (vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 41 N. 24). Auf das
Feststellungsbegehren wäre damit ohnehin nicht einzutreten, weshalb
offenbleiben kann, ob dieses genügend begründet und rechtzeitig gestellt wurde.
6.
Zusammenfassend ist das Baurekursgericht zu Recht nicht
auf den beschwerdeführerischen Rekurs eingetreten. Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu. Jedoch ist der Beschwerdegegnerin
angesichts des ihr entstandenen besonderen Aufwands antragsgemäss eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 4'140.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung
je zur Hälfte auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführenden 1 und 2 werden im gleichen Verhältnis und unter
solidarischer Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …