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Entscheid

VB.2017.00291

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00291

6. September 2017Deutsch16 min

(URT.2017.19201)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A und ihr Lebenspartner B werden von der Sozialbehörde

der Gemeinde D wirtschaftlich unterstützt. Das Paar lebt seit 2005 in

einer 4,5-Zimmer-Wohnung in D zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'403.-

inkl. Nebenkosten von Fr. 150.-. Davon wird die Hälfte im

Unterstützungsbudget von A und die andere Hälfte bei B berücksichtigt.

B. Am 29. November 2016 verfügte die Sozialbehörde der Gemeinde D,

dass der bisher übernommene Mietzins für einen 2-Personen-Haushalt von

monatlich Fr. 1'403.- längstens noch bis am 30. April 2017 im

Unterstützungsbudget von A und B berücksichtigt werde. Ihnen wurde die Auflage

erteilt, bis zum 30. April 2017 eine günstigere Wohnung zu einem

monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'285.- für einen 2-Personen-Haushalt

zu suchen. Ausserdem wurden A und B darauf hingewiesen, dass bei nicht

fristgerechter Erfüllung der Auflage per 1. Mai 2017 im jeweiligen

Unterstützungsbudget nur noch 50 % der Miete innerhalb der Limite

angerechnet werde.

Erwägungen

II.

Gegen diese

Verfügung erhoben A sowie B je mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 Rekurs

beim Bezirksrat E. Mit Beschluss vom 9. März 2017 vereinigte der

Bezirksrat die beiden Verfahren und wies den Rekurs im Sinn der Erwägungen ab.

Der Bezirksrat erhob keine Verfahrenskosten und sprach keine

Parteientschädigung zu.

III.

A.

A und B gelangten daraufhin mit Beschwerdeschrift vom

8.

Mai 2017 an das Verwaltungsgericht.

Sie beantragten, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der

anrechenbare Mietzins auf Fr. 1'403.- festzulegen sei. Eventualiter sei

der Entscheid aufzuheben und [die Sache] zur weiteren Abklärung des

Sachverhalts zurückzuweisen. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren und ihr Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

B. Der

Bezirksrat E verwies am 23. Mai 2017 auf die Begründung des angefochtenen

Rekursentscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort

vom 24. Mai 2017 (Datum Poststempel) verzichtete die Sozialbehörde der

Gemeinde D auf eine Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 21. April 2016,

VB.2015.00787, E. 1.2; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Vorliegend stehen monatliche

Wohnkosten von Fr. 118.- (Differenz zwischen Fr. 1'403.- und Fr. 1'285.-)

im Streit, womit der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben

ist, fällt die Sache in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b

Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit

gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum

gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch

individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).

Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden nach § 17

Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben.

2.2

Nach den

SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind

im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen.

Es wird erwartet, dass Personen, die Sozialhilfe beziehen, in günstigem

Wohnraum leben. Was als günstiger Wohnraum gilt, richtet sich nach den

örtlichen Verhältnissen, wobei der Sozialbehörde bei

der Festsetzung dieses Betrags ein Ermessensspielraum zusteht, der vom

Verwaltungsgericht nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. § 50

Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG

sowie § 50 Abs. 2 VRG; SKOS-Richtlinien Kap. B.3). Angesichts

des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional

oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser

Haushalte festzulegen, welche auf fachlich begründete Berechnungsmethoden abstellen,

die Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebots berücksichtigen

(SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3).

2.3

Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima

dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen.

Ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter

Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung,

die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation allerdings

im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung

verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die

Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an

einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen

sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 24. März 2016,

VB.2015.00760, E. 4.3; 11. Juni 2015,

VB.2015.00204, E. 2.2; SKOS-Richtlinien Kap. B.3).

2.4

Ist die

zuständige Fürsorgebehörde der Ansicht, dass die Mietkosten in der individuellen

Situation überhöht sind und keiner der oben genannten Punkte für den Erhalt der

Wohngelegenheit spricht, hat sie die betroffene Person mittels einer Auflage

nach § 21 SHG dazu aufzufordern, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Weigert sich diese, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände

eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und

zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren

Wohnkosten – unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 lit. a

Ziff. 1 und lit. b SHG sowie § 24 SHV – auf jenen Betrag

reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (vgl.

SKOS-Richtlinien Kap. B.3). Findet die unterstützte Person während der

gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen,

dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig.

Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen, und sie muss weiterhin

bei ihrer Wohnungssuche unterstützt werden. Kann die Person jedoch keine

entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten

nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (siehe VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 4.5; 16. April 2015, VB.2015.00078, E. 3.2).

3.

3.1

Die

Vorinstanz hat die Rechtmässigkeit der den Beschwerdeführenden erteilten Auflage,

eine günstigere Wohnung zu einem maximalen Mietzins von Fr. 1'285.-

pro Monat zu suchen, geprüft. Dabei kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der

festgelegte Betrag nicht zu bemängeln sei, da er mit demjenigen in anderen

Gemeinden des Bezirks vergleichbar sei und es den Beschwerdeführern zudem

zumutbar sei, eine neue Wohnung zu suchen. Insgesamt sei die Aufforderung, sich

eine günstigere Wohnung zu suchen, nicht rechtsverletzend. Zur Zumutbarkeit

führte die Vorinstanz aus, dass die Angst- und Panikattacken der Beschwerdeführerin I

mindestens den Beschwerdeführer II nicht daran hinderten,

Wohnungsbesichtigungen vorzunehmen. Daraus, dass sie bereits seit 12 Jahren

in der Wohnung wohnen, könnten die Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf

Verbleib ableiten. Obwohl das IV-Verfahren zwar ungewiss sei, könne eine

längere Abhängigkeit von der Sozialhilfe nicht ausgeschlossen werden, was die

Suche nach einer günstigeren Wohnung rechtfertige.

3.2

Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass ein Umzug in eine völlig

fremde Wohnung aufgrund der bestehenden Angst- und Panikstörung den

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin I erheblich verschlechtern würde

und ein Umzug ihr deshalb nicht zuzumuten sei. Die Vorinstanz habe durch

Nichtberücksichtigung dieses Umstandes ihre Begründungspflicht und das

rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt sowie allenfalls das ihr

zustehende Ermessen rechtsverletzend ausgeübt. Im Weiteren sei es gerechtfertigt,

den Vorbescheid des IV-Verfahrens abzuwarten, damit abgeschätzt werden könne,

ob die Beschwerdeführerin I die bisherige Wohnung weiterhin wird

finanzieren können. Die Beschwerdeführenden legen neue ärztliche Zeugnisse vor,

die belegen sollen, dass die Beschwerdeführerin I aufgrund ihrer

psychischen Verfassung nicht umziehen könne. Dr. med. F, welcher die Beschwerdeführerin I

im Rahmen des IV-Ver­fahrens begutachtet hatte, führte aus, dass ihm unklar

sei, inwieweit die Beschwerdeführenden in der Lage seien, eigenständig eine

neue, bezahlbare und den Erfordernissen ihrer Krankheiten adäquate Wohnung zu

finden. Die aktuelle Dynamik und Symptomatik stehe aber in einem Zusammenhang

mit der Wohnungsfrage. Das ärztliche Zeugnis von Dr. med. G, welches

von Dr. med. H unterzeichnet wurde, bescheinigt der Beschwerdeführerin I

eine Angst- und Panikstörung, welche es ihr unmöglich mache, in eine unbekannte

Wohnung und Umgebung zu ziehen. Ein Umzug stellte für sie eine absolute

Überforderung dar.

Bei den von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten

ärztlichen Zeugnissen handelt es sich um neue Beweismittel, die erstmals im

Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht vorgebracht wurden.

Entscheidet das Verwaltungsgericht wie vorliegend als erste gerichtliche

Instanz, können neue Beweismittel – im Rahmen des Streitgegenstands – gemäss § 52

Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG uneingeschränkt

bezeichnet und eingereicht werden.

3.3

Die Beschwerdegegnerin legt für einen Zweipersonenhaushalt eine Mietobergrenze

von Fr. 1'285.- (inkl. Nebenkosten) fest. Damit bewegt sie sich im Rahmen

der Mietobergrenzen anderer umliegender Gemeinden: So beträgt der Ansatz der

Mietzinsrichtlinien der Gemeinde E für einen Zweipersonenhaushalt Fr. 1'200.-

(inkl. Nebenkosten), der Gemeinde I Fr. 1'200.- (exkl. Nebenkosten),

der Gemeinde J Fr. 1'200.- (ebenfalls exkl. Nebenkosten) und der

Gemeinde K Fr. 1'300.-. Damit bewegt sich die Mietobergrenze der

Beschwerdegegnerin zwar eher am unteren Rand im Vergleich mit den erwähnten anderen

Gemeinden, von einer willkürlich tiefen Ansetzung dieses Betrags kann aber

keine Rede sein. Dieser ist daher als massgebend zu betrachten.

3.4

Während

der Vorinstanz nur das Arztzeugnis vorlag, wonach die Beschwerdeführerin I

seit Jahren an einer ausgeprägten Angst- und Panikstörung leide und sie deshalb

nicht in der Lage sei, zur psychiatrischen Begutachtung [im Rahmen der

IV-Abklärung] nach St. Gallen zu fahren, wurden im Beschwerdeverfahren die

Zeugnisse von Dr. med. F (FMH Psychiatrie und Psychotherapie) und von

Dr. med. H neu eingelegt (vorn E. 3.2). Im hier zu beurteilenden

Fall kann angesichts der neuen Beweismittel nicht ausgeschlossen werden, dass

die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Auflage durch den Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin I infrage gestellt wird. Allerdings sind die

ärztlichen Zeugnisse nicht eindeutig: Es ist unklar, ob sich die Auflage

mittels besserer Unterstützung der Sozialbehörde bei der Wohnungssuche

einhalten liesse (vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des

Kantons Zürich, Kap. 7.2.04, Ziff. 2, 3. Januar 2017) oder ob die

Auflage neu auszugestalten bzw. darauf zu verzichten sei.

3.4.1

Gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Fe­bruar

2016.

scheinen psychosoziale Faktoren einen bedeutenden Einfluss auf die

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin I zu haben. So habe ein

Vorgesetztenwechsel zur Dekompensation im September 2011 geführt, zudem sollen

finanzielle Sorgen der Beschwerdeführerin I Auslöser für die Verschlimmerung

ihres psychischen Zustands im November 2013 gewesen sein. Gemäss dem Zeugnis Dr. med. F

soll die aktuelle Dynamik und die Symptomatik bei der Beschwerdeführerin I

in einem "nicht unbeträchtlichen Zusammenhang" mit den

Auseinandersetzungen mit der Sozialbehörde D stehen, insbesondere mit der

Wohnungsfrage. Gerade im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Alter und

Gesundheit und der sozialen Integration derjenigen Person, der ein

Wohnungswechsel zugemutet werden soll (vorn E. 2.3), stellte sich die

Frage, ob aufgrund der neu eingelegten Arztzeugnisse und allenfalls weiterer

einzuholender Informationen die Pflicht zum Wohnungswechsel gegenüber der Beschwerdeführerin I

aufrechterhalten werden könnte, nachdem diese Frage gerade eine Akzentuierung

ihrer Beschwerden zu verursachen scheint.

3.4.2

Unter diesen Umständen, und da durch die behaupteten gesundheitlichen

Einschränkungen Ermessensfragen aufgeworfen werden, welche die

Beschwerdegegnerin wegen der erst im Beschwerdeverfahren eingelegten Arztzeugnisse

noch nicht beurteilen konnte, rechtfertigt es sich, die Angelegenheit an die –

für die Ermessensausübung zuständige – Beschwerdegegnerin zur weiteren

Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen (vgl. auch Donatsch, § 52

N. 20). Diese wird – allenfalls unter Beizug weiterer sachdienlicher

Informationen – zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführerin I aufgrund

ihrer psychischen Gesundheit die Suche nach einer neuen Wohnung und ein

allfälliger Umzug – auch mit Unterstützung ihres Lebenspartners und der

Sozialhilfeorgane – vorläufig nicht zuzumuten und die Auflage allenfalls

entsprechend anzupassen ist.

3.5

Folglich

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Nach dem Gesagten rechtfertigt

es sich, die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden

Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Im Übrigen ist

die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

Gemäss § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die

Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Nach

§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG sind dagegen Kosten, die eine Partei etwa

durch nachträgliches Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln, die sie schon

früher hätte geltend machen können, verursacht hat, dieser ohne Rücksicht auf

den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (Plüss, § 13 N. 55).

4.2

Die

Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten

zwar als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch

oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013,

E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Da die Rückweisung

jedoch auf Noven zurückzuführen ist, zu denen bereits der Entscheid der

Beschwerdegegnerin Anlass gegeben hätte und die auch früher hätten vorgebracht

werden können, rechtfertigt es sich, die Kosten für das vorliegende Verfahren den

Parteien je hälftig aufzuerlegen. Auch wird keine Parteientschädigung

zugesprochen (vgl. Plüss, § 17 N. 30).

4.3

Die Beschwerdeführenden stellten indessen

ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständigung.

4.3.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die

nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von

Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die

Anspruchsberechtigung ist bei jedem Verfahrensbeteiligten einzeln und

unabhängig von den anderen zu prüfen (Plüss, § 16 N. 10).

4.3.2

Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden kann aufgrund der

Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres ausgegangen werden.

Die Beschwerde war zudem nicht offensichtlich aussichtslos. Aus diesem Grund

ist den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

4.3.3

Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn

ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Im

Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um

die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit

der anwaltlichen Verbeiständung regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen.

Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche

Schwierigkeiten hinzukommen, welche die ansprechende Person alleine nicht zu

meistern vermöchte (BGr, 16. April 2013,8C_140/2013, E. 3; VGr, 13. Oktober

2016, VB.2016.00449, E. 2).

Im vorliegenden Fall stellen sich keine tatsächlichen oder

rechtlichen Schwierigkeiten. Vielmehr geht es um die Darlegung der persönlichen

Verhältnisse mittels ärztlichen Zeugnissen. Insofern erscheint eine anwaltliche

Vertretung somit nicht als notwendig. Nur die Beschwerdeführerin I hat

nachvollziehbar dargelegt, dass sie sich in Anbetracht ihres

Gesundheitszustandes ohne rechtliche Hilfe im vorliegenden Verfahren nicht

zurechtfinden würde bzw. dass sie überfordert wäre. Somit ist das Gesuch um

unentgeltliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin I aufgrund von

Umständen, die in ihrer Person begründet liegen, gutzuheissen. Dahingegen ist

das Gesuch des Beschwerdeführers II aufgrund mangelnder Notwendigkeit der

Vertretung abzuweisen.

4.4

Gemäss § 9

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010.

(GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015

geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von

Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden weist in der Kostennote

einen Zeitaufwand von 4 Stunden und 50 Minuten (Fr. 1'063.-)

sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 24.30 aus, zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer (insgesamt Fr. 1'174.20). Da die unentgeltliche

Rechtsvertretung nur der Beschwerdeführerin I zu gewähren ist, kann der

Rechtsvertreter nur im Umfang des durch die Vertretung der Beschwerdeführerin I

verursachten Aufwands entschädigt werden. Es ist allerdings davon auszugehen,

dass die Vertretung des Beschwerdeführers II nur minimale zusätzlichen

Aufwendungen verursacht hatte, da sich die Frage, ob ein Umzug allenfalls zumutbar

wäre, hauptsächlich auf Tatsachen stützt, welche mit der Beschwerdeführerin I

im Zusammenhang stehen. Es rechtfertigt sich deshalb, den Rechtsvertreter der

Beschwerdeführenden in vollem Umfang zu entschädigen.

4.5

Die

Beschwerdeführenden werden auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.

Nach der Regelung in Art. 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind letztinstanzliche

kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen

Entscheidungsspielraum belassen, grundsätzlich als Zwischenentscheide im Sinn

von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3). Zwischenentscheide

sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats E vom 9. März

2017 sowie die Dispositiv-Ziff. IV der Beschlüsse der Sozialbehörde D

jeweils vom 29. November 2016 werden aufgehoben und die Sache zu ergänzender

Abklärung und neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3. Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche

Prozessführung bewilligt.

4. Die Verfahrenskosten werden den Parteien je zur

Hälfte auferlegt, der Anteil der Beschwerdeführenden wird jedoch zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Der Beschwerdeführerin I wird für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der

Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Das Gesuch

des Beschwerdeführers II um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

RA C wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'087.30.- zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer (total Fr. 1'174.20) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht

der Beschwerdeführerin I nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

8. Mitteilung an