VB.2017.00299
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00299
13. Juni 2017Deutsch8 min
(URT.2017.19508)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00299
Auszug aus dem Protokoll
13. Juni 2017
in Sachen
A, (NUK) I, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nothilfe.
Der Abteilungspräsident
(Rudolf Bodmer)
erwägt:
1.
1.1 Am
30. Januar 2017 unterzeichnete A (fortan: Beschwerdeführer) das
"Merkblatt für die Ausrichtung von Nothilfeleistungen in den kantonalen
Notunterkünften" (fortan: Merkblatt).
1.2 Mit
Eingabe vom 6. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer bei der
Sicherheitsdirektion Rekurs gegen das Merkblatt. Im Entscheid vom
11. April 2017 hielt die Sicherheitsdirektion fest, dass das Merkblatt
keine Anordnung im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) darstelle und
dementsprechend kein hinreichendes Anfechtungsobjekt vorliege. Grundsätzlich
wäre deshalb ein Nichteintretensentscheid zu fällen. Da der Beschwerdeführer
aber zu diesem Zeitpunkt bereits ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren
Verfügung gemäss § 10c VRG beim Sozialamt des Kantons Zürich (fortan:
Beschwerdegegner) anhängig gemacht habe, rechtfertige es sich aus
prozessökonomischen Gründen, die Vernehmlassung des Beschwerdegegners als Anordnung
im Sinn von § 10c VRG und die Eingaben des Beschwerdeführers auch als
gegen diese gerichtet zu begreifen. In der Folge wies die Sicherheitsdirektion
den Rekurs des Beschwerdeführers ab, soweit dieser nicht gegenstandslos
geworden sei.
1.3 Dagegen
gelangte der Beschwerdeführer am 11. Mai 2017 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und stellte unter anderem folgende Anträge:
"6.a) Es
sei umgehend festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zukommt bzw. der Beschwerdegegner sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens dreimal pro Woche am Montag, Mittwoch
und Freitag jeweils Fr. 20.- für Nahrung, Kleidung und Hygienemittel als
Nothilfe in der NUK I auszurichten.
6.b) Eventualiter
sei der Beschwerdegegner im Sinne von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, dem
Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens dreimal pro
Woche am Montag, Mittwoch und Freitag jeweils Fr. 20.- für Nahrung,
Kleidung und Hygienemittel als Nothilfe in der NUK I auszurichten.
[...]
8. Es
sei die D AG im vorliegenden Verfahren beizuladen."
1.4 Mit
Präsidialverfügung vom 16. Mai 2017 setzte das Verwaltungsgericht dem
Beschwerdegegner unter anderem eine Frist von 10 Tagen an, um zu den
Anträgen 6.a) und b) sowie 8. der Beschwerde Stellung zu nehmen. Der
Beschwerdegegner kam dieser Aufforderung am 26. Mai 2017 nach. Der
Beschwerdeführer liess sich am 6. Juni 2017 erneut vernehmen.
2.
Zunächst
ist zu prüfen, ob die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat.
2.1 Die
Vorinstanz ging davon aus, dass die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom
7. März 2017 eine Anordnung im Sinn von § 10c Abs. 2 VRG
darstelle. In der besagten Vernehmlassung machte der Beschwerdegegner materiell
zusammengefasst geltend, mit dem Merkblatt seien keinerlei neue, die
Bewegungsfreiheit einschränkenden Massnahmen getroffen worden. Sodann seien
keine neuen Pflichten für den Beschwerdeführer begründet worden. Die Auflagen
und Bedingungen des Merkblatts seien dem Beschwerdeführer zumutbar. Damit
stimmt die Vernehmlassung des Beschwerdegegners mit dem Merkblatt überein.
Unabhängig davon, ob das Vorgehen der Vorinstanz korrekt ist, ist deshalb
einstweilen davon auszugehen, dass die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom
7. März 2017 für den Beschwerdeführer eine Anordnung gemäss § 10c
Abs. 2 VRG darstellt. Aus diesem Grund kann im vorliegenden Verfahren –
zumindest vorläufig – offen bleiben, ob es sich beim Merkblatt um eine
anfechtbare Verfügung handelt.
2.2 Eine Anordnung im Sinn von
§ 10c Abs. 2 VRG kann mit Rekurs nach den Vorschriften von §§ 19
ff. VRG angefochten werden (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10c N. 32). Dabei kommt dem Lauf der
Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses gemäss § 25 Abs. 1 VRG
aufschiebende Wirkung zu. Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und der
Vorsitzende der Rekursinstanz können aus besonderen Gründen gegenteilige
Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Sodann kommt auch der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss § 55 in Verbindung mit
§ 25 Abs. 1 VRG aufschiebende Wirkung zu.
Die aufschiebende Wirkung ist hauptsächlich für positive
Verfügungen, welche eine Änderung der bisherigen Rechtslage bewirken, von
Bedeutung. Die aufschiebende Wirkung zielt darauf ab, während der Dauer eines
Rechtsmittelverfahrens den ursprünglich bestehenden Zustand zu erhalten. Diesem
Ziel wird sie ohne Weiteres gerecht, wenn die Verfügung die bisherige Rechtslage
(zugunsten oder zulasten des Adressaten) verändert (Regina Kiener, Kommentar
VRG, § 25 N. 16).
2.3 Die Anordnung des
Beschwerdegegners vom 7. März 2017 dürfte zumindest insofern eine
veränderte Rechtslage bewirken, als der Beschwerdeführer die Nothilfe neu fünf
Mal pro Woche und nicht mehr wie bisher am Montag, Mittwoch und Freitag
bekommt. Bei der angefochtenen Anordnung ist deshalb von einer positiven
Verfügung auszugehen. Nachdem die Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat, kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zu.
2.4 Soweit der
Beschwerdegegner geltend macht, auf den Antrag des Beschwerdeführers sei
mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, ist dem nicht zuzustimmen. Im
vorliegenden Fall ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, ob dem Rekursentscheid
lediglich das Merkblatt oder aber eine anfechtbare (positive) Anordnung gemäss
§ 10c Abs. 2 VRG zugrunde lag. Damit war für den Beschwerdeführer
nicht klar, ob das Merkblatt bzw. die Anordnung gemäss § 10c Abs. 2
VRG für ihn trotz hängigen Rechtsmittelverfahrens bereits Wirkung entfalte.
Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich im Sinne der Rechtssicherheit die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen. Aufgrund des Ausgeführten
erübrigt sich indessen eine entsprechende Anweisung an den Beschwerdegegner.
3.
Sodann
ist zu prüfen, ob die D AG im vorliegenden Verfahren beigeladen werden muss.
3.1 Eine Person ist in das
Verfahren einzubeziehen, wenn sie bisher noch nicht am Verfahren beteiligt war,
jedoch ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und bisher
keine Gelegenheit oder keinen Anlass hatte, dieses geltend zu machen. Die
einbezogene Person erhält Parteistellung mit den dazugehörigen Rechten und
Pflichten (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 21‑21a
Sachverhalt
N. 34).
3.2 Der Beschwerdeführer macht
geltend, die D AG nehme staatliche Aufgaben wahr bzw. übe hoheitliche
Befugnisse aus und habe das Merkblatt verfasst. Demnach sei die D AG im
vorliegenden Verfahren zweifelsohne beizuladen. Die D AG sowie deren Organe und
Angestellte könnten öffentlich-, zivil- und strafrechtlich ins Recht gefasst
werden. Der D AG sei daher im vorliegenden Verfahren auf jeden Fall das
rechtliche Gehör zu gewähren.
Der Beschwerdegegner führt dagegen aus, die D AG verfüge
über keine hoheitlichen Befugnisse. Sie betreibe im Auftrag des
Beschwerdegegners die kantonalen Notunterkünfte. Es gehe hier nicht um die
Übertragung einer öffentlichen Aufgabe an einen Privaten im Sinn von Art. 98
der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005. Vielmehr übernehme
die D AG gestützt auf ein jederzeit wieder kündbares Auftragsverhältnis gewisse
Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Nothilfeleistungen, wobei die
Entscheidungsgewalt klar beim Kanton liege. Der Beschwerdegegner entscheide
über die Höhe des Nothilfegeldes und über die Modalitäten der Ausrichtung.
Entsprechend stamme das Merkblatt nicht aus der Feder der D AG, sondern sei vom
Beschwerdegegner verfasst worden, was sich bereits daran erkennen lasse, dass
es den Briefkopf des Beschwerdegegners trage.
3.3 Die Vorinstanz hält in der
Begründung des angefochtenen Entscheids fest, dass die D AG das Merkblatt im
Namen des Beschwerdegegners erlassen habe und damit ein staatliches Handeln
vorliege. Der D AG seien Verwaltungsaufgaben übertragen worden. Allerdings hält
auch die Vorinstanz fest, dass der D AG keine Verfügungskompetenz zugesprochen
worden sei. Sodann geht aus dem Schreiben vom 26. Januar 2017 des
Beschwerdegegners an die D AG ausdrücklich hervor, dass der Beschwerdegegner
der D AG das Merkblatt betreffend die Geldauszahlungen und die
Präsenzkontrollen zur Verfügung stellen werde. Selbst wenn also die D AG das
Merkblatt erlassen haben sollte, hätte sie dies im Namen und im Auftrag des
Beschwerdegegners getan. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz stimmen denn
auch zumindest dahingehend überein, dass der D AG keine Verfügungskompetenz im
Rahmen der Nothilfegewährung zukommt. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, inwiefern
die D AG ins Recht gefasst werden könnte. Vor diesem Hintergrund ist
einstweilen davon auszugehen, dass die D AG kein schutzwürdiges Interesse am
Ausgang des Verfahrens hat, weshalb sie nicht in das Beschwerdeverfahren
einzubeziehen ist.
4.
Die vorliegende Verfügung stellt einen Zwischenentscheid
dar (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 31). Ein solcher
ist nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Demgemäss verfügt der Abteilungspräsident:
1. Es wird festgestellt, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung
hat.
Erwägungen
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiladung der D AG in das
vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3.
Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
4.
Mitteilung an …