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Entscheid

VB.2017.00299

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00299

13. Juni 2017Deutsch8 min

(URT.2017.19508)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

N. 34).

3.2 Der Beschwerdeführer macht

geltend, die D AG nehme staatliche Aufgaben wahr bzw. übe hoheitliche

Befugnisse aus und habe das Merkblatt verfasst. Demnach sei die D AG im

vorliegenden Verfahren zweifelsohne beizuladen. Die D AG sowie deren Organe und

Angestellte könnten öffentlich-, zivil- und strafrechtlich ins Recht gefasst

werden. Der D AG sei daher im vorliegenden Verfahren auf jeden Fall das

rechtliche Gehör zu gewähren.

Der Beschwerdegegner führt dagegen aus, die D AG verfüge

über keine hoheitlichen Befugnisse. Sie betreibe im Auftrag des

Beschwerdegegners die kantonalen Notunterkünfte. Es gehe hier nicht um die

Übertragung einer öffentlichen Aufgabe an einen Privaten im Sinn von Art. 98

der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005. Vielmehr übernehme

die D AG gestützt auf ein jederzeit wieder kündbares Auftragsverhältnis gewisse

Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Nothilfeleistungen, wobei die

Entscheidungsgewalt klar beim Kanton liege. Der Beschwerdegegner entscheide

über die Höhe des Nothilfegeldes und über die Modalitäten der Ausrichtung.

Entsprechend stamme das Merkblatt nicht aus der Feder der D AG, sondern sei vom

Beschwerdegegner verfasst worden, was sich bereits daran erkennen lasse, dass

es den Briefkopf des Beschwerdegegners trage.

3.3 Die Vorinstanz hält in der

Begründung des angefochtenen Entscheids fest, dass die D AG das Merkblatt im

Namen des Beschwerdegegners erlassen habe und damit ein staatliches Handeln

vorliege. Der D AG seien Verwaltungsaufgaben übertragen worden. Allerdings hält

auch die Vorinstanz fest, dass der D AG keine Verfügungskompetenz zugesprochen

worden sei. Sodann geht aus dem Schreiben vom 26. Januar 2017 des

Beschwerdegegners an die D AG ausdrücklich hervor, dass der Beschwerdegegner

der D AG das Merkblatt betreffend die Geldauszahlungen und die

Präsenzkontrollen zur Verfügung stellen werde. Selbst wenn also die D AG das

Merkblatt erlassen haben sollte, hätte sie dies im Namen und im Auftrag des

Beschwerdegegners getan. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz stimmen denn

auch zumindest dahingehend überein, dass der D AG keine Verfügungskompetenz im

Rahmen der Nothilfegewährung zukommt. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, inwiefern

die D AG ins Recht gefasst werden könnte. Vor diesem Hintergrund ist

einstweilen davon auszugehen, dass die D AG kein schutzwürdiges Interesse am

Ausgang des Verfahrens hat, weshalb sie nicht in das Beschwerdeverfahren

einzubeziehen ist.

4.

Die vorliegende Verfügung stellt einen Zwischenentscheid

dar (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 31). Ein solcher

ist nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b).

Demgemäss verfügt der Abteilungspräsident:

1. Es wird festgestellt, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung

hat.

Erwägungen

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiladung der D AG in das

vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.

Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

4.

Mitteilung an …